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Entscheidung 9 UF 19/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 11.03.2011
Aktenzeichen 9 UF 19/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Ziff. II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos der Antragstellerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, zugunsten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, an Entgeltpunkten 0,1940 sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,9185 übertragen.

Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos des Antragsgegners bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, an Entgeltpunkten 0,9411 sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,1724 übertragen.

2.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert beträgt 2.116,00 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Das Amtsgericht hat unzutreffend den Versorgungsausgleich gemäß § 18 VersAusglG insgesamt ausgeschlossen.

1.

Die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2009. In dieser Zeit haben nach den Auskünften des beteiligten Versorgungsträgers vom 26. April 2010 und 18. August 2010 (Bl. 12 ff, 25 ff. VA-Heft) die Ehegatten die nachfolgend dargestellten Anrechte erworben. An den insoweit mitgeteilten Werten und den entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich des Ausgleichswertes und des korrespondierenden Kapitalwertes bestehen keine Bedenken, solche werden auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den Beteiligten vorgebracht:

Weitere Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Ehegatten nicht erworben.

2.

Der Versorgungsausgleich ist auf Grundlage des § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung jedes einzelnen der vorgenannten Anrechte durchzuführen. Insbesondere besteht entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 18 VersAusglG, sei es teilweise, sei es insgesamt. Für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG fehlt es an den dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen.

a.

Sind die im Versorgungsausgleich auszugleichenden Werte geringfügig, soll der Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bzw. nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei geringen einzelnen Ausgleichswerten ausgeschlossen werden. Dabei besteht eine zwingende Stufenfolge zwischen § 18 Abs. 1 VersAusglG und § 18 Abs. 2 VersAusglG (OLG Jena, FamRZ 2011, 38; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 14; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 Rn. 6; Hauß, FPR 2009, 214, 218): Zunächst ist zu prüfen, ob Anrechte der Ehegatten zueinander gleichartig sind. Ist dies der Fall, ist § 18 Abs. 1 Vers-AusglG einschlägig und es kommt auf die Wertdifferenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte an. Erst im Anschluss daran kann eine Prüfung einzelner Ausgleichswerte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen.

b.

Für die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG ist zwischen den Entgeltpunkten und den Entgeltpunkten (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung zu differenzieren.

§ 18 VersAusglG stellt bei der Anwendung des Abs. 1 und Abs. 2 auf das einzelne Anrecht ab. Das gilt auch für mehrere Anrechte beim selben Versorgungsträger, die zueinander verschiedenartig sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Entgeltpunkte im Verhältnis zu Entgeltpunkten (Ost) verschiedenartig. So erfolgt beispielsweise der interne Ausgleich nach § 10 VersAusglG getrennt nach den Entgeltpunkten und den Entgeltpunkten (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung, § 264a SGB VI (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 979). Vergleichbares gilt bei der Bemessung des Verfahrenswerts nach § 50 FamGKG. Hier stellen die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) separate Anrechte im Sinne des § 50 FamGKG dar (OLG Nürnberg, NJW 2011, 620).

Weshalb diese dynamikbedingte Differenzierung bei Anwendung sonstiger Normen, insb. solcher des VersAusglG, entfallen sollte, erschließt sich schon deshalb nicht. Eine Saldierung dieser West- und Ost-Anrechte der Ehegatten erfolgt auch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG nicht. Soweit dies bei Anwendung des § 18 VersAusglG im Einzelnen umstritten ist (für die differenzierte Behandlung: OLG Jena, NJW 2010, 3310; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 12.01.2011 - 15 UF 136/10, zit. nach juris; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 269; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212; Götsche, FamRB 2010, 344, 345; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 410; wohl auch OLG München, FamRZ 2010, 1664; für die saldierende Behandlung [mit Unterschieden im Einzelnen]: OLG Celle, FamRZ 2010, 979 m. abl. Anm. Rehbein, jurisPR-FamR 12/2010 Anm. 4; OLG Oldenburg, - 14 UF 96/10 – Beschl. v. 07.09.2010; OLG Koblenz, - 11 UF 403/10 – Beschl. v. 21.07.2010; OLG Nürnberg - 11 UF 1262/10 – Beschl. v. 21.10.2010; OLG Dresden, FamRB 2011, 40, 41; Bergner, NJW 2010, 3269, 3272), schließt sich der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit der Differenzierung auch für die Bagatellfälle der ausführlich begründeten Ansicht des 3. Familiensenats des Brandenburgischen OLG (Beschl. v. 12.01.2011 - 15 UF 136/10, zit. nach juris) an. Eine Betrachtungsweise der Addition mehrerer, untereinander nicht gleichartiger Anrechte für die Beurteilung dessen, ob § 18 VersAusglG einschlägig ist oder nicht, widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 18 VersAusglG als auch dem gesetzgeberischen Willen.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind im Grundsatz die Anrechte nach § 18 VersAusglG einzeln zu überprüfen; auf die vorangestellten Ausführungen zu den Entgeltpunkten und den Entgeltpunkten (Ost) wird ergänzend Bezug genommen. Eine Ausnahme davon sieht § 18 Vers-AusglG vor, soweit dies gleichartige Anrechte betrifft, die dann nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einer gesonderten Bagatellprüfung unterfallen. Im Übrigen kommt es aber nicht zu einer Addition verschiedenartiger oder gar sämtlicher auf Seiten eines beteiligten Ehegatten vorhandener Ausgleichswerte, um den Bagatellfall prüfen zu können. Dies widerspricht einerseits dem Aufbau des § 18 VersAusglG, der eine Gesamtsaldierung nicht vorsieht, aber auch dem aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehenden gesetzgeberischen Willen. § 18 VersAusglG hat – vor allem in § 18 Abs. 1 VersAusglG – innerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens erhebliche Veränderungen erfahren. Während ursprünglich die Differenz sämtlicher gegenseitiger Ausgleichswerte für die Bestimmung der Geringfügigkeit ermittelt werden sollte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG-E, BT-Drucks. 16/10144, S. 11 und 55), was eine komplexe Gesamtbilanz zur Folge gehabt hätte (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 Vers-AusglG Rn. 1), sieht § 18 Abs. 1 VersAusglG eine Bilanz nunmehr allein für die Wertdifferenz gleichartiger Anrechte vor. Die Änderung beruhte darauf, dass gegen die Einbeziehung nicht miteinander vergleichbarer Anrechte in die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG im Rahmen der Beratung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Bedenken geäußert wurden. Diese Bedenken fußen im Wesentlichen darauf, dass vor allem im Hinblick auf das Leistungsspektrum, das Finanzierungsverfahren und wegen anderer wertbildender Faktoren Zweifel an der Vergleichbarkeit der einzelnen korrespondierenden Kapitalwerte der bilanzierten Anrechte aufkamen (BT-Ds. 16/11903, S. 54). Letztendlich aufgrund dieser Bedenken hat der Gesetzgeber von der geplanten Gesamtbilanzierung aller Anrechte zugunsten der jetzigen Fassung des § 18 VersAusglG Abstand genommen.

c.

Für die Höhe der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist an die korrespondierenden Kapitalwerte anzuknüpfen. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht (mehr) der Rentenbetrag, sondern der Entgeltpunkt die maßgebliche Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 Vers-AusglG. Deshalb liegt für die gesetzliche Rentenversicherung ein anderer Fall i.S.v. § 18 Abs. 3 VersAusglG vor, für den die Wertgrenze als Kapitalwert zugrunde zu legen ist.

Für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt deshalb die Bagatellgrenze zum Ehezeitende 3.024 € als korrespondierender Kapitalwert (Tabelle: NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 14). Diese Wertgrenzen gelten auch im Beitrittsgebiet der neuen Bundesländer und daher auch für die Bewertung der Entgeltpunkte (Ost). § 18 Abs. 3 VersAusglG nimmt allein auf § 18 Abs. 1 SGB IV, nicht aber auf den das Beitrittsgebiet betreffenden und geringere Bezugsgrößen ausweisenden § 18 Abs. 2 SGB IV Bezug (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 12; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 15; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rn. 482; a.A. wohl Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 320).

d.

Die beiderseits erworbenen Entgeltpunkte sind zueinander gleichartig gem. § 18 Abs. 1 Vers-AusglG. Es kommt daher für das Vorliegen eines Bagatellfalles darauf an, ob die Differenz des Ausgleichswerts der beiderseitige Anrechte der Entgeltpunkte die Grenze von 3.024 € unterschreitet, § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Auch die beiderseits erworbenen Entgeltpunkte (Ost) sind zueinander gleichartig gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Es kommt daher auch insoweit für das Vorliegen eines Bagatellfalles darauf an, ob die Differenz des Ausgleichswerts der beiderseitige Anrechte der Entgeltpunkte (Ost) die Grenze von 3.024 € unterschreitet, § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz der Ausgleichswerte auf Kapitalbasis der beiderseits erworbenen Entgeltpunkte bzw. der beiderseits erworbenen Entgeltpunkte (Ost) ist aber jeweils höher als der zugrunde zu legende Bagatellbetrag von 3.204,00 €, wie aus der nachfolgende Berechnung folgt:

e.

Scheidet hiernach ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches der gleichartigen Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG aus, so entfällt für die hier vorhandenen Anrechte zugleich die weitere Prüfung, ob deren Ausschluss unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu erfolgen hat.

Wie bereits zuvor ausgeführt, besteht eine zwingende Stufenfolge zwischen § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG. Gleichartige Anrechte beider Ehegatten unterfallen § 18 Abs. 1 VersAusglG. Ob ein Bagatellfall vorliegt, richtet sich hier nicht nach dem einzelnen Ausgleichswert des (gleichartigen) Anrechts, vielmehr nach der Differenz der beiderseitigen gleichartigen Ausgleichswerte der Ehegatten. Führt diese Prüfung dazu, dass ein Bagatellfall vorliegt, so ist der Ausgleich beider gleichartiger Anrechte ausgeschlossen. Anderenfalls ist nach der gesetzlichen Wertung der Versorgungsausgleich für diese Anrechte durchzuführen. Es kann nun nicht etwa jedes gleichartige Anrecht isoliert betrachtet und nach § 18 Abs. 2 VersAusglG dahingehend übergeprüft werden, ob es sich bei dem einzelnen gleichartigen Anrecht um einen Bagatellfall handelt (so aber OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.11.2010 - 11 UF 1504/10, zit. nach juris; OLG Jena, NJW 2010, 3310; OLG Stuttgart, NJW 2010, 3312; Bergner, KomRefVA, § 18 Anm. 4; Norpoth, FamRB 2010, 170). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 60) sollen Anrechte, die für die Ehegatten von geringem wirtschaftlichen Wert sind, nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, um den Versorgungsträgern aus der Teilung derartiger Anrechte ansonsten entstehende Verwaltungskosten zu ersparen. Hierbei wird also nur unter diesem Aspekt bewusst von dem eigentlich zu beachtenden Halbteilungsgrundsatz abgewichen. Insbesondere das Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz ist eher restriktiv zu behandeln. Dies steht der ergänzenden Prüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegen. Die Gegenansicht übersieht, dass gerade bei gleichartigen Anrechten durch die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eben keine verwaltungsmäßige Belastung des Rentenversicherungsträgers eintreten kann (Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2). Bei der Anwendung der Geringfügigkeitsregelung steht der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG daher entgegen, dass das betroffene Anrecht bereits in eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 Vers-AusglG einbezogen worden ist. Anderenfalls macht die bereits zuvor beschriebene zwingende Stufenfolge des § 18 Abs. 1 zu Abs. 2 VersAusglG keinen Sinn. Ein einzelner Ausgleichswert unterfällt daher entweder § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein gleichartiger Anrechte auf der Gegenseite) oder § 18 Abs. 2 VersAusglG, nicht aber beiden Varianten (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.01.2011 - 2 UF 63/10, zit. nach juris; OLG München, FamRB 2010, 169; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009 Rn. 489 Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214, 218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2; Mleczko, jurisPR-FamR 23/2010 Anm. 2; Götsche, FamRB 2010, 344, 346).

f.

Im Übrigen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleiches auch nicht auf § 27 Vers-AusglG gestützt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Ausschluss nach § 18 VersAusglG grds. vorrangig vor einem Ausschluss nach § 27 VersAusglG zu prüfen ist. Insoweit besteht zwischen den einzelnen Ausschlusstatbeständen regelmäßig eine gewisse Rangfolge; lediglich als letzte Stufe greift § 27 VersAusglG ein. Die Höhe der Anrechte im Sinne einer Bagatelle kann aber aus der gesetzgeberischen Wertung, die in § 18 VersAusglG getroffen worden ist, nicht mehr den alleinigen Grund für einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG bilden (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rn. 11). Andere Ausschlussgründe i.S.v. § 27 VersAusglG sind aber nicht erkennbar.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG sowie § 20 FamGKG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus § 50 Abs. 1 FamGKG (4 Anrechte x 10 % x 5.290,00 € Familieneinkommen in 3 Monaten).

4.

Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Problematik der Behandlung des § 18 VersAusglG angesichts der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu. Die Rechtssache hat zudem grundsätzliche Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist.

5.

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen. Allerdings können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen aber die Befähigung zum Richteramt haben.