Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer dem Anspruchsteller für Lebzeiten zustehenden Rentenleistung wegen Alters.
Die Klägerin ist bereits nicht Inhaberin eines gegen die Beklagte oder die Beigeladene gerichteten subjektiven öffentlichen Rechts geworden. Dies wäre nur auf Grund des § 58 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) möglich gewesen. Danach werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen (die nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen sind, zur Prüfungsreihenfolge s. stellvertretend BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen. Die Klägerin war keine Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne dieser Vorschriften und andere derartige Sonderrechtsnachfolger sind nicht ersichtlich.
§ 58 Abs. 1 SGB I war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Anspruchstellers nicht für die Klägerin anwendbar. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften „dieses Gesetzbuches“ – das ist: das Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile und den ihnen gemäß § 68 SGB I gleichgestellten Regelungen – für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ersichtlich nicht.
Die Anwendung des § 30 Abs. 1 SGB I ist nicht ausgeschlossen. Durch ihn wird das sogenannte Territorialitätsprinzip verwirklicht, welches die völkerrechtliche Grundnorm umsetzt, dass staatliche Hoheitsgewalt nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden darf und ihre Schranken in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsbereiches findet. Das Territorialitätsprinzip ist im Bereich des Leistungsrechts zwar im besonderen dann durchbrochen und damit die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 SGB I eingeschränkt, wenn ein Anspruchsteller in das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von hier ausgeübten Beschäftigungen einbezogen war und aufgrund dessen Leistungsansprüche erworben hat (s. stellvertretend BSG SozR 1200 § 35 Nr. 1 und vom 27. August 2008 – B 11 AL 7/07 R). Es gibt jedoch keinen generellen Rechtssatz des Inhalts, dass für jegliche Vorschrift, die im weitesten Sinn zur Erbringung von Leistungen führen kann, das Territorialitätsprinzip nicht gilt. Die Anwendung des § 30 Abs. 1 SGB I steht unter zwei gesetzlich ausdrücklich geregelten Vorbehalten: Zum einen dem abweichender Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I) und zum anderen dem abweichender Regelungen in den besonderen Teilen des SGB (§ 37 Abs. 1 SGB I). Diese Bestimmungen wären überflüssig, wenn von vornherein der gesamte Bereich des „Leistungsrechts“ einschließlich der Vorschriften über die Rechtsnachfolge ausgenommen wären.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass ein zahlbarer Rentenanspruch des Anspruchstellers unter Berücksichtigung ZRBG bestanden hätte. Auch insoweit können sich Rechte der Klägerin für Lebzeiten des Anspruchstellers nur aufgrund von § 58 Abs. 1 SGB I ergeben. Das ZRBG enthält weder eigene Rechtsgrundlagen für Rentenansprüche (s. u.a. BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 – B 5 R 70/06 R) noch zum Übergang von Rechten. Es ergänzt vielmehr die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG (§ 1 Abs. 2 ZRBG). Da § 7 WGSVG wiederum anordnet, dass die Vorschriften des WGSVG über die gesetzliche Rentenversicherung die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechsten Buches ergänzen, kommt es auch in „ZRBG-Fällen“ zur Anwendung des SGB I insgesamt (s. BSG SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Die (etwaige) Modifikation von Vorschriften des SGB I kann mit anderen Worten auch in diesen Fällen nur durch § 30 Abs. 2 oder § 37 SGB I begründet sein. Für Berechtigte, die aufgrund der Vorschriften des ZRBG einen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente erworben haben, leitet sich das Recht auf Zahlung dieser Rente an einen beliebigen Ort im Ausland folgerichtig daraus ab, dass das ZRBG – insoweit – eine abweichende Regelung im Sinne des § 37 SGB I betreffend den räumlichen Geltungsbereich darstellt (s. BSG, Urteil vom 2. Juni 2009 – B 13 R 81/08 R, unter 5 b aa der Entscheidungsgründe).
Für eine Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereichs der §§ 56 ff. SGB I ergibt sich aus dem ZRBG nichts. Mit dem Gesetz war lediglich eine Regelung „zugunsten von Verfolgten, die alle bereits das für die Regelaltersrente geltende Alter von 65 Jahren – teils erheblich – überschritten haben“ beabsichtigt; (nur) insoweit war durch das Gesetz vorgesehen, „von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland“ abzuweichen (BT-Dr 14/8583, S. 5, erste Spalte, letzter Absatz, in die zweite Spalte überlaufend). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch für die Rechtsnachfolger der Verfolgten, die nicht selbst aus deren Versicherung rentenberechtigt sind, begünstigende Regelungen getroffen werden sollten.
§ 58 SGB I ist auch nicht aufgrund von § 30 Abs. 2 SGB I anwendbar. Als zwischenstaatliche Regelungen, die zu diesem Ergebnis führen könnten, kommen hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (DASVA) in Betracht. Es ist jedoch kein Nachweis dafür erbracht, dass die Klägerin nach diesen Abkommen Rechte aufgrund der sogenannten Gebietsgleichstellung mit Deutschen in Anspruch nehmen könnte. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) und 4 Abs. 1 Satz 1 DISVA setzte dies die israelische Staatsangehörigkeit und einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten – also der Bundesrepublik Deutschland oder Israel – voraus. Hierbei ist betreffend den Staat Israel noch zu beachten, dass zu seinem Staatsgebiet lediglich die völkerrechtlich anerkannten Territorien zu rechnen sind, somit nicht der annektierte Ostteil Jerusalems und die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete im besonderen des Westjordanlandes (s. BSG SozR 6480 Art. 1 Nr. 1; ergänzend auch EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – C-386/08). Nach Art. 3 Buchstabe a) und Art. 5 DASVA setzte dies die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika (die bereits durch den Besitz eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Reisepasses belegt wird) und den gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten dieses Abkommens – also der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika (in dem durch Art. 1 Nr. 1 DASVA umschriebenen Rahmen) voraus. Die Klägerin hat sich ausdrücklich geweigert, Nachweise für ihre Staatsangehörigkeit(en) und ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes des Anspruchstellers zu erbringen. Aus den Unterlagen, die sich aus der Gerichtsakte und der beigezogenen Entschädigungsakte des Anspruchstellers ergeben, ergibt sich weder hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Klägerin noch hinsichtlich ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein einheitliches Bild. Die für einen Nachweis erforderliche, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Staatsangehörigkeit und eines gewöhnlichen Aufenthalts, der zur Gebietsgleichstellung nach dem DASVA oder dem DISVA führen würde, war deshalb nicht zu gewinnen. Da für das Gericht keine anderen greifbaren Möglichkeiten bestehen, jedenfalls den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes festzustellen, trifft die Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Beweislast der aus der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen entstehende Nachteil.
Die Gleichstellungen mit Deutschen im vertragslosen Ausland durch Art. 3 Abs. 2 DISVA bzw. Art. 4 Abs. 2 DASVA führten nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 1 SGB I, da sie auch ein deutscher Staatsangehöriger aufgrund von § 30 Abs. 1 SGB I nicht für sich in Anspruch nehmen könnte. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an dem Nachweis einer Staatsangehörigkeit, die zur Anwendung eines der Abkommen führen würde.
Selbst wenn ein Anspruchsübergang aufgrund von § 58 Abs. 1 SGB I in Betracht kommen würde, wäre die Berufung jedoch unbegründet. Der Anspruchsteller hatte zu keiner Zeit die Eigenschaft eines Versicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Erst recht war somit weder unter Berücksichtigung des – für ihn allein in Betracht kommenden – DASVA noch unabhängig davon ein Anspruch auf Altersrente entstanden. Hierfür hat auch keine Bedeutung, ob der Anspruch unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht erwähnten „Stammrechts“-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; in SozR 3-5070 § 18 Nr. 2 und 4-6961 Nr. 8 Nr. 1) noch nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) beziehungsweise der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach dem ab 1. Januar 1992 und damit im Zeitpunkt des Rentenantrags geltenden Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) zu beurteilen ist.
Von vornherein kommt keine Verurteilung der Beklagten zu einer Rentenleistung in Betracht. Sie ist nicht der zur Leistungsfestsetzung und –erbringung zuständige Träger. Die zeitlich letzten vom Anspruchsteller behaupteten Beitragszeiten wären im Falle ihres Nachweises oder ihrer Glaubhaftmachung der (früheren) Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen, weil keine in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtige Beschäftigung (s. §§ 3 AVG, 133 SGB VI, letzterer in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) beschrieben worden ist. Da die letzte geltend gemachte Beschäftigung keinen Anhaltspunkt für die Zuständigkeit spezieller Versicherungsträger (Knappschaft, Seekasse usw.) gibt, war die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter begründet (§§ 1227, 1326 ff. RVO, 128, 130 SGB VI, letztere in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Der Anspruch auf Altersruhegeld beziehungsweise Regelaltersrente setzte für den Anspruchsteller sowohl bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 1979 als auch bei einem am 1. Juli 1997 voraus, dass das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 60 Monaten (allgemeine Wartezeit) zurückgelegt worden war (§ 1248 Abs. 5 und 7 Abs. 3 RVO in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, § 35 SGB VI in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992). Die allgemeine Wartezeit wird nach der RVO durch Versicherungszeiten im Sinne des § 1250 RVO, nach dem SGB VI gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI durch Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllt. Zur Erfüllung der Wartezeit tragen damit in beiden Rechtszuständen Beitragszeiten nach Bundesrecht und unter anderem nach den früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1250 Abs. 1 Buchstabe a RVO, 55, 247 Abs. 3 SGB VI) sowie Ersatzzeiten (§§ 1251 RVO, 250 SGB VI) bei.
Der Status des Versicherten wird dadurch erworben, dass wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als wirksam entrichtet gilt (s. stellvertretend BSG, Urteile vom 3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R und in SozR 4-5050 § 15 Nr. 1).
Eine Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat der Anspruchsteller nicht zurückgelegt. Er macht geltend, Beschäftigungen in dem Ort C beziehungsweise dessen näheren Umkreis ausgeübt zu haben. Der Ort und die Umgebung gehörten, wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, zum Gebiet „Ost-Oberschlesien“, das nach dem deutschen Überfall auf Polen im September 1939 der Provinz Oberschlesien zugeschlagen wurde und in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsgesetze in Kraft gesetzt wurden (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 75/98 R). Ferner macht der Anspruchsteller geltend, die Beschäftigungen in einem Ghetto ausgeübt zu haben.
Die Anerkennung einer Beitragszeit nach Bundesrecht vom 1. September 1939 bis zum 31. Dezember 1939 kommt auf der Grundlage des § 1250 Abs. 1 Buchstabe a) RVO (bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1991) bzw. (bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1992) der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, in beiden Fällen i.V. mit der im Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Fassung des § 1227 RVO, unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Buchstabe b) Fremdrentengesetz (FRG) in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung i.V. mit § 15 FRG oder unabhängig davon i.V. mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG in Betracht.
Die Anerkennung einer Beitragszeit nach Bundesrecht für die Zeit ab dem 1. Januar 1940 kommt auf der Grundlage des § 1250 Abs. 1 Buchstabe a) RVO (bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1991) bzw. (bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1992) der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, in beiden Fällen (lediglich) i.V. mit den im Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenver-sicherung (s. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 75/98 R) oder i.V. mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG in Betracht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Feststellung der Zeiten danach zu unterscheiden ist, ob sie vor oder ab dem 1. Januar 1940 zurückgelegt worden sind oder ob der Anspruchsteller sich im geltend gemachten Beschäftigungszeitraum 1. September 1939 bis zum 31. Dezember 1941 im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten hat.
In allen Fällen müssen für eine „Anerkennung“ als Beitragszeit nach Bundesrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst die tatsächlichen Grundlagen für eine Beschäftigung, die zu der vom Anspruchsteller gewünschten Rechtsfolge führt, wenigstens glaubhaft gemacht sein. Im Fall der Anwendung der Reichsversicherungsgesetze ist dies eine nach diesen Gesetzen versicherungspflichtige, im besonderen durch freien Willensentschluss zustande gekommene, Beschäftigung (s. etwa BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 3), im Fall der Anwendbarkeit des § 15 FRG eine nach den für den Anspruchsteller am Ort der Beschäftigung maßgeblichen Gesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung (wobei dann, wenn – wie hier – die Entrichtung von Beiträgen nicht belegt ist, die Gleichstellung zusätzlich davon abhängt, dass für die Beschäftigung nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären, § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG) und im Fall des ZRBG gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung, die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt sowie in einem Ghetto ausgeübt wurde, das sich in einem Gebiet befand, welches vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (s. hierzu ausführlich BSG, Urteile vom 2. Juni 2009 – B 13 R 81/08 R und 139/08 R – und vom 3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R).
Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (soweit „Reichsgebiets-Beitragszeiten“ in Betracht kommen s. bei einem Rentenbeginn bis 31. Dezember 1991 § 10 Abs. 1 Versicherungsunterlagen-Verordnung bzw. bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992 § 286a SGB VI i.V. mit § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, soweit Zeiten nach dem FRG in Betracht kommen § 4 Abs. 1 FRG und soweit Zeiten auf der Grundlage des ZRBG in Betracht kommen § 3 Abs. 1 WGSVG).
Die Glaubhaftmachung ist hier unabhängig von der Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Beitragszeiten nicht gelungen. Die eigenen Angaben des Anspruchstellers zu seinen Aufenthaltsorten und Tätigkeiten sind derart vielfältig und nicht miteinander zu vereinbaren, dass sich nicht mehr als die bloße Möglichkeit feststellen lässt, dass er eine Beschäftigung der Art und Dauer ausgeübt hat, wie er sie im Rechtsstreit geltend macht. Auch die vorliegenden Zeugenaussagen können nicht den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 8 (ab dem letzten, durch eine Leerzeile von den von den vorangegangenen getrennten Absatz) bis 10 (bis Ende des zweiten, durch Leerzeilen getrennten Absatzes) des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Würdigung des Sozialgerichts nicht dadurch gegenstandslos, dass während des Berufungsverfahrens Unterlagen eingereicht worden sind, die weitere Angaben zu den Verhältnissen in Chrzanow während der Zeit der geltend gemachten Beschäftigung enthalten. Das Sozialgericht hat nicht die Aussage getroffen, dass eine für den Anspruchsteller günstige Würdigung des Sachverhalts davon abhänge, dass weitere historische Erkenntnisse bekannt werden. Vielmehr ist seinen Ausführungen die zutreffende Aussage zu entnehmen, dass allein der Umstand, dass es historische Erkenntnisse gibt, welche eine versicherungspflichtige bzw. nach § 1 Abs. 1 ZRBG berücksichtigungsfähige Beschäftigung denkbar erscheinen lassen, nicht ausreicht, um eine solche Beschäftigung auch als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Glaubhaftmachung muss für den konkreten Einzelfall gelingen.
Mit der Berufung haben der Anspruchsteller und die Klägerin auch sonst nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte. Die Ausführungen dazu, wie es im Verwaltungsverfahren zu der Angabe des Anspruchstellers wie der Zeugen gekommen ist, es seien vom Anspruchsteller Drainagearbeiten an der „Donau“ vorgenommen worden, lassen weiter die Frage offen, wie sich erklärt, dass der Anspruchsteller und die Zeugen unabhängig voneinander diese Angabe gemacht haben, die nun als „offensichtlich falsch“ bezeichnet wird. Die Frage beantwortet sich nicht dadurch, dass Quellenmaterial eingereicht wird, welches belegen soll, dass an dem Ort J tatsächlich nächstgelegenen Fluss – der Weichsel – tatsächlich Drainagearbeiten durchgeführt worden sind. Selbst wenn diese allgemeine Tatsache als wahr unterstellt wird, besagt sie nichts über das, was der Anspruchsteller tatsächlich getan hat. Die Frage beantwortet sich ebensowenig durch den Hinweis auf mögliche Übertragungsfehler bei Mitarbeitern von Bevollmächtigten des Anspruchstellers bzw. der Klägerin. Es wird keine plausible Erklärung dafür gegeben, wie es bei den phonetisch gänzlich unterschiedlichen Wörtern „Weichsel“ und „Donau“ hierzu gekommen sein könnte und aus welchem Grund der Fehler gleich mehrfach, nämlich beim Anspruchsteller und bei den Zeugen aufgetreten ist. Wird weiter berücksichtigt, dass der Zeuge Y bei seiner persönlichen Vernehmung nicht einmal mehr eine Erinnerung daran hatte, überhaupt in der Nähe eines Flusses gearbeitet zu haben, steht vielmehr in Frage, ob die schriftlichen Erklärungen des Anspruchstellers und der Zeugen überhaupt deren eigenes Wissen wiedergeben.
Auch wenn das zugrunde gelegt würde, was in den ärztlichen Gutachten aus dem Entschädigungsverfahren als Angaben des Anspruchstellers wiedergegeben wird, würde dies die jetzige Darstellung des fraglichen Zeitraums nicht stützen. Denn zur damaligen Zeit war lediglich die Rede davon, dass er für Arbeiten „manchmal“ bis zu vier Wochen von C weggeschickt worden sei. Das steht jedenfalls der Annahme entgegen, dass eine durchgehende Beschäftigung ausgeübt wurde – unabhängig davon, ob diese als beitragszeitbegründend anzusehen sein könnte. Selbst diese Angaben können im übrigen nicht als „gesicherte Erkenntnis“ angesehen werden. Denn insgesamt weicht die Darstellung, welche der Anspruchsteller im Verwaltungsverfahren von der Zeit vor und während der Verfolgung gegeben hat, wiederum so sehr von dem ab, was er im Entschädigungsverfahren wegen Schadens an Körper und Gesundheit vorgetragen hat, dass keine der Darstellungen aus sich heraus einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen kann. Wenn die unterschiedlichen und jeweils mit Zeugenerklärungen untermauerten Angaben aber nicht einmal vom Anspruchsteller selbst nachvollziehbar aufgeklärt werden, wird nicht erkennbar warum Zeugenaussagen, welche die anspruchsbegründende Darstellung des Anspruchstellers stützen, einen größeren Aussagewert haben sollen.
Auf die Unterlagen, welche die Klägerin mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2010 eingereicht hat, muss bereits deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Beweiswürdigung jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt der Senat selbst.
Den Beweisanträgen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 8. März 2010 war nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin die „zu begutachtenden Punkte“ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 403 Zivilprozessordnung hinreichend konkret bezeichnet worden sind (s. hierzu auch BSG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – B 13 R 407/08 B und vom 19. November 2009 – B 13 R 303/09 B). Jedenfalls sind sie nicht entscheidungserheblich. Der Beweisantrag zu 1) könnte allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn für den Zeitraum der geltend gemachten Beschäftigung ein tatsächlicher Geschehensablauf als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte, der wenigstens dem Grunde nach die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge nach sich ziehen könnte. Das ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Soweit sich ausweislich des Beweisantrages zu 2) der benannte Sachverständige zur Glaubwürdigkeit des Vortrags des Anspruchstellers bzw. der Klägerin „über die entgeltliche Beschäftigungsaufnahme aufgrund eines eigenen Willensentschlusses und die Entlohnung“ äußern soll, würde durch die Beweiserhebung keine Sachkunde vermittelt, die der Senat nicht selbst besitzt. Die Beweiswürdigung ist seine eigene, gesetzliche Aufgabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; s. auch hierzu BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – B 13 R 407/08 B). Soweit der Beweisantrag zu 2) augenscheinlich zusätzlich den Antrag enthält, den Sachverständigen mit der Aufgabe zu betrauen, in den Archiven des Ghettos Chrzanow nach bestimmten Unterlagen „zu forschen“, könnte auch dies allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn für den Zeitraum der geltend gemachten Beschäftigung ein tatsächlicher Geschehensablauf als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte, der wenigstens dem Grunde nach die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge nach sich ziehen könnte. Wie bereits ausgeführt, ist dies nicht der Fall.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Senat seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klägerin nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs geworden ist. Die erkannte Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BSG.