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Asylrecht - Eilverfahren


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 22.09.2016
Aktenzeichen VG 2 L 300/16.A ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 2 K 1017/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Gründe

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 2 K 1017/16.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 anzuordnen,

ist zulässig und begründet.

Auf ihren Asylantrag vom 27. April 2016 erhielten die Antragsteller unter gleichem Datum eine „wichtige Mitteilung“ der Antragsgegnerin, nach der sie einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt erhalten würden und verpflichtet seien, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. Zunächst würden sie nach ihren Personalien befragt… Es würden Fotos von Ihnen angefertigt und Fingerabdrücke genommen. Wörtlich heißt es weiter:

Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt war. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung,) wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Sie werden von einem Mitarbeiter des Bundesamtes zu ihren Asylgründen angehört. Dieser Mitarbeiter ist mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat vertraut. Bei der Anhörung steht auch ein Dolmetscher zur Verfügung… Sie erhalten in der Anhörung die Gelegenheit, ihren Asylantrag zu begründen. Sie müssen vortragen, aus welchen Gründen sie Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden haben und deshalb Asyl beantragen und welche sonstigen Tatsachen und Umstände eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. … Sie müssen auch angeben, wie sie nach Deutschland gekommen sind und wo sie schon einmal Asyl beantragt haben. … Die Tatsachen oder Vorfälle, die sie nicht während der Anhörung vortragen, können gegebenenfalls später sowohl beim Bundesamt als auch in einem gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Dies gilt auch für Unterlagen, die Sie in der Anhörung nicht vorlegen… Über den Inhalt der Anhörung wird ein Protokoll gefertigt..“

Unter dem 12. Mai 2016 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, bezüglich ihrer Asylanträge sei nunmehr ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden, und gab ihnen schriftlich Gelegenheit, (nur) zum Umfang der Befristung eines kraft Gesetzes eingetretenen Einreise-und Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (1.) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (2.) sowie ein auf 12 Monate befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot (3.).

Der hiergegen gerichtete fristgerechte Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz hat Erfolg.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Überstellung nach Polen fällt schon deshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wegen der fehlenden Anhörung der Antragsteller nach Art. 5 Dublin-III-VO als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ob die weiter von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Hauptsacheverfahren durchgreifen würden, kann mithin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst offen bleiben.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 (Asylgesetz – AsylG -) in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) maßgeblichen durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 ohne Übergangsregelung ab 06. August 2016 (§ 8 Integrationsgesetz) geänderten Fassung. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Angesichts des Wortlauts der geradezu auf- bzw. eindringlichen Ankündigung einer dann aber unterlassenen Anhörung ist schon fraglich, ob die Antragsteller entsprechend hinreichend den Anforderungen des Art. 4 Dublin III-VO informiert wurden (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Einzelrichters des VG Cottbus vom 09. August 2016 – 1 L 167/16.A).

Dies kann aber dahinstehen.

Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb formell rechtswidrig, weil das Bundesamt die Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des Art. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) - Dublin-III-VO - genügenden Weise angehört hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der einem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen.

Eine solche Anhörung in einem persönlichen Gespräch ist nicht erfolgt. Auf das Gespräch darf gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO aber nur verzichtet werden, wenn entweder der Antragsteller flüchtig ist (a) oder der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedsstaat auf andere Weise bestimmt werden kann (b).

In dem zuletzt genannten Fall gibt der Mitgliedsstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung ergeht.

Beide Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Anhörung sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Antragsteller flüchtig, noch haben sie selbst (ein Fragebogen zum Reiseweg ist Ihnen nicht vorgelegt worden, ihr schriftlich niedergelegtes Asylbegehren gibt insoweit nichts her) sachdienliche Hinweise zu ihrer Einreise und damit zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gemacht. Vielmehr hat das Bundesamt die Zuständigkeit Polens allein durch die Auswertung der Einträge in EURODAC ermittelt.

Die Antragsteller können sich auch auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen; sie begründet subjektive Rechte. Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat hierzu in seinem Beschluss vom 16.02.2016 (- A 1 K 278/16 -) ausgeführt:

„…Es ist auch davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO subjektive Rechte begründet und nicht nur dem objektiven Interesse sowie dem Interesse der Mitgliedsstaaten an der zutreffenden Ermittlung der Zuständigkeit dient. Dafür sprechen insbesondere die weiteren Bestimmungen in Art. 5 Dublin-III-VO, die regeln, dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht (Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO), und dass das Gespräch unter Bedingungen erfolgt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten (Art. 5 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Anhörung wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat entschieden wird (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Diese Bestimmungen, die dem Schutz des Antragstellers dienen, veranschaulichen, dass die Anhörung („das persönliche Gespräch“) zumindest auch dem Interesse des Antragstellers dienen soll. Für die hier vertretene Auslegung, dass die Pflicht des Bundesamts, den Antragsteller jeweils anzuhören, für diesen subjektive Rechte begründet, spricht auch, dass Anhörungspflichten Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, der hier zwar - da keine Stelle der Union, sondern eine nationale Behörde, nämlich das Bundesamt, gehandelt hat - nicht aus Art. 41 EU-Grundrechtecharta vom 12.12.2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) sondern aus einem das Unionsrecht prägenden allgemeinen Grundsatz folgt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (EuGH, Urt. v. 11.12.2014
- C-249/13 - Juris m.w.N.). …“

Diesen Ausführungen hat sich bereits die Einzelrichterin der Kammer nach Überlegung in dem Verfahren 2 L 171/16 A (ebenso VG Cottbus, a. a. O.; VG Potsdam, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 4 L 532/16.A) angeschlossen.

Auch der hier entscheidende Einzelrichter der Kammer gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass eine als persönliches Recht geschützte persönliche Anhörung in Dublin III-Verfahren notwendig ist, wenn nicht die oben dargestellten Ausnahmen vorliegen.

Anders als zur Dublin II-VO entschieden, kann nicht mehr angenommen werden, die Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands könne durch einen Anhörungsfehler nicht betroffen sein, weil auch bei der hier anwendbaren Dublin III-VO im Falle der Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaates der Überstellung nur damit entgegengetreten werden könne, dass der Antragsteller systemische Mängel des Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat geltend macht.

Während für Fälle, die der Dublin -II-VO unterfallen, das Unionsrecht kein Erfordernis eines persönlichen Gesprächs bestimmte und nach dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG als Ausnahmeregel, wonach dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben wird, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, diese nicht die Verfahren im Rahmen der Dublin II-VO betrifft, fehlt für die Dublin III-VO diese Erwägung der Nichtanwendung und sollten dort neu aufgrund der Erwägungsgründe 18 und 21 weitergehende subjektive Rechte der Antragsteller geschaffen werden, die nach Art. 4 und 5 der Dublin III-VO in einer Art und Weise deutlich gestaltet werden, die eine Anhörung vor der Überstellungsentscheidung gebieten (vgl. zu Dublin II-Verordnung und dem vorgenannten Umkehrschluss: Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016, – 13 A516/14. A -, juris, Rn. 44, mit weiteren Nachweisen; anders noch: Urteil vom 10. März 2016, – 13 A 1657/15 A ).

Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15 – „Ghezelbash“-,Beck RS 2016, 80520) zur Auslegung des Art. 27 der Dublin-Verordnung entschieden, diese sei im Lichte des 19. diesbezüglichen Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kap. III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums… geltend machen kann.

Im Erwägungsgrund 19 heißt es: „Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, soll im Einklang insbesondere mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien (im Folgenden: Charta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsantrag festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung (Dickdruck zur Verdeutlichung durch das Gericht) als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedsstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird“.

Im Erwägungsgrund 18 heißt es: „Um die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden. Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz über die Anwendung dieser Verordnung und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern.“

Im Erwägungsgrund 21 heißt es: „Mängel im Asylsystem oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen (wie vor und folgend), die häufig dadurch verschlimmert oder mitverursacht werden, dass die Asylsysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, können das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems beeinträchtigen, was dazu führen könnte, dass die im Asylrecht der Union und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie in anderen internationalen Menschenrechts-und Flüchtlingsrechtsverpflichtungen niedergelegten Rechte der Antragsteller verletzt werden könnten.“

Wie der EuGH hierzu ausführt, hat sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin III-VO nicht darauf beschränkt, organisatorische Regel nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, sondern sich dafür entschieden, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten (Rn. 51).

Eine restriktive Auslegung der Reichweite, die dem vorgesehenen Rechtsbehelf zukommt, erschien insbesondere geeignet, der Erreichung des Ziels auch im Hinblick auf den Schutz der Antragsteller entgegenzustehen, indem den übrigen dem Asylbewerber gewährten Rechten ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. So drohte den in Art. 5 festgelegten Verpflichtungen, Asylbewerbern Gelegenheit zur Beibringung der Information zu geben, die die fehlerfreie Anwendung der in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterium erlauben, und diesen Antragstellern die schriftliche Zusammenfassung der zu diesem Zweck geführten Gespräche zugänglich zu machen, ihre praktische Wirksamkeit genommen zu werden, wenn ausgeschlossen wäre, dass eine fehlerhafte Anwendung dieser Kriterien, gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der von den Antragstellern beigebracht Informationen, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könnte (Rn. 53).

Dem vorausgehend und die Entscheidung maßgeblich stützend hatte die Generalanwältin im Beschlussantrag vom 17. März 2016 zur oben genannten Rechtssache C-63/15 dargelegt, die Dublin-III-VO sei nicht nur ein zwischenstaatliches Instrumentarium; die Verfahrensgarantien in Art. 4 und 5 unterstrichen die Bedeutung der Informationen, die der Antragsteller bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorlege. Dieses ausdrücklich verliehene Recht spiegele die durch die Charta geschützte Grundrechte wider; ein Antragsteller habe das Recht, bei Verzicht auf das persönliche Gespräch die Überstellungsentscheidung (war deshalb) anzufechten (Schlussantrag, InfoCuria, Rn. 61,70). Unter Hinweis auf die vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bekräftigte Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten, müssten die Verteidigungsrechte in Art. 47 der Charta als Recht auf Wahrung nicht nur der Verteidigungsrechte, sondern auch das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen aller Gerichtsverfahren garantiert werden (wie vor, Rn. 82).

Die danach als Verfahrensrecht europarechtlich geschützten und rechtsbehelfsfähigen Rechte der Antragsteller im obigen Sinne können nicht dadurch außer Beachtung bleiben, dass § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anwendung findet (a. A. VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 – juris Rndr. 26). Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kennt, kann allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung eines Bescheides nach diesem Maßstab zwar grundsätzlich nicht rechtfertigen. Vielmehr ist es danach üblicherweise Sache des Gerichts, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen.

Es liegt aber kein Regelfall (vgl. Art. 291 AEUV) des indirekten Vollzugs von Unionsrecht vor, bei dem – nur – die Grundsätze der Effektivität und Nichtdiskriminierung einzuhalten sind. Vorliegend fehlen keine spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen, weshalb die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, nicht im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips geregelt werden können und § 46 VwVfG Anwendung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 -, NVwZ 2009, 653 = juris, Rn. 41).

Die Verletzung von dem Schutz der betroffenen Antragsteller dienenden europarechtlichen Verfahrensvorschriften sind als wesentliche Verfahrensfehler anzusehen, die unabhängig von ihren konkreten Auswirkung auf das Ergebnis ihrer Entscheidung rechtlich relevant sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl., § 46, Rn. 5 m.w.N.). Die oben dargestellten spezifischen Verfahrensvoraussetzungen des Art. 4 und 5 (persönliches Gespräch/Ermöglichung der richtigen Verständnisses der bereitgestellten Informationen/sachdienliche Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auf andere Weise/ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, bevor eine Entscheidung über die Überstellung ergeht/zeitnah, in jedem Fall aber, bevor entschieden wird) sind als europarechtlich spezieller geregelt anzusehen als das Verfahren über die Anhörung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies gilt insbesondere, da vorliegend europarechtlich eindeutig vor Erlass der Vollzugsentscheidung die Information und Anhörung durchzuführen ist, weshalb eine Heilung ausgeschlossen ist.

Zudem kann im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nach Polen nicht festgestellt werden, dass die Verletzung der Anhörungspflicht mit möglichen Erkenntnissen über den Aufenthalt eventueller Familienangehörigen und Verwandten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates sowie Entscheidungen über frühere Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz und den Reiseweg die Entscheidung (offensichtlich) nicht beeinflusst hat (vgl. beispielhaft: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 18. März 2018, – 7 K 1935/15. A -, juris: Fehlerhaft angenommene Zuständigkeit Ungarns, da Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erstmals in Bulgarien; den der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Fall (2 L 428/16 . A: Asylantragstellung in Österreich am 9.9.2012, Teilnahme am freiwilligen Rückkehrprogramm am 20.11.2012, dennoch Übernahmeersuchen Deutschlands an Österreich vom 29. April 2016 aufgrund eines Eurodac-Treffers, danach Erklärung der Rückübernahmebereitschaft durch Polen ).

Auf dieser Grundlage kann unentschieden bleiben, ob der Bescheid auch wegen fehlender Prüfung und Tenorierung entsprechend dem neuen § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat (nur) anordnen darf, wenn Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).