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Gerichtsbescheid; Zurückverweisung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 10.08.2011
Aktenzeichen L 13 SB 82/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 159 SGG, § 105 SGG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 70 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „H“ (Hilflosigkeit).

Der 1978 geborene Kläger ist von Beruf Krankenpfleger und arbeitete zuletzt als Fitnessmanager. Seit 2008 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Der Kläger leidet an einem Gilles-de-la-Tourette-Syndrom und beantragte deswegen am 1. August 2008 die Feststellung des GdB sowie des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen „G“, „H“ und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Dem Antrag fügte er ein Gutachten der Agentur für Arbeit B vom 14. August 2007, erstellt durch den Ltd. Arzt Dr. D, bei, der insbesondere eine genetisch bedingte schwergradig ausgeprägte neurologisch-psychiatrische Erkrankung diagnostizierte. Mit Bescheid vom 3. November 2008 stellte der Beklagte eine bestehende Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 60 fest; weitere Funktionsbeeinträchtigungen bzw. gesundheitlichen Merkmale lägen hingegen nicht vor. Er folgte damit der gutachtlichen Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G vom 2. Oktober 2008, die davon ausging, dass beim Kläger ein deutlich beeinträchtigendes Tourette-Syndrom bei zusätzlicher Persönlichkeitsstörung bestehe.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. November 2008 ließ der Beklagte den Kläger nach Beiziehung eines ärztlichen Attestes der behandelnden Oberärztin der C Dr. W vom 11. März 2009, die auf eine schwere Ausprägung des Tourette-Syndroms verwies, durch die Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. B begutachten. Diese gelangte nach persönlicher Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 24. März 2009 zu der Einschätzung, dass bei einer stark gestörten sozialen Anpassung der GdB mit 70 festzustellen sei. Dementsprechend half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 zurück.

Der Kläger hat am 8. Juli 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen „G“ und „H“ ab Antragstellung begehrt hat.

Das Sozialgericht hat das in dem Verfahren vor dem Sozialgericht B (Az: ) erstattete Pflegegutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 19. Mai 2010 beigezogen, die eine Tourette-Erkrankung in deutlicher Ausprägung diagnostiziert hat. Pflegebedürftigkeit besteht nach deren Einschätzung bei dem Kläger nicht, weil der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege (hier: Körperpflege und Ernährung) nur 27 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt betrage. Zu dem Gutachten hat der Beklagte mit gutachtlicher Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 15. September 2010 Stellung genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2011 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Festsstellung eines höheren GdB als 70. Das bestehende Tourette-Syndrom sei zu Recht als Verhaltensstörung eingestuft worden, die nach Teil B Ziffer 3.5 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit einem GdB von 50 bis 80 zu bewerten sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen sei eine schwergradige Ausprägung der Erkrankung nicht gegeben, wie die noch weitgehend erhaltenen sozialen Partizipationsmöglichkeiten (lebenspartnerschaftliche Beziehung zu einer Frau in Ba, alleinige Unterkunft in B, regelmäßiger Besuch im Fitnesstudio, Urlaubsreisen und Restaurantbesuche, soziale Interaktionen in Familie und Freundeskreis) sowie mangelnde Pflegebedürftigkeit zeigen würden. Der GdB sei daher zu Recht mit 70 bewertet worden. Ein höherer GdB ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Teils B Ziffer 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV. Schwere Teilhabebeeinträchtigungen bzw. schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten lägen nicht vor. Auch seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Merkzeichen nicht gegeben. Dies gelte einerseits für das Merkzeichen „G“, weil insbesondere auch im eingeholten Pflegegutachten ein Hilfebedarf im Bereich der Mobilität nicht habe festgestellt werden können. Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ lägen nicht vor. Der Kläger bedürfe nicht für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe. Dies habe das Pflegegutachten insbesondere auch für den Bereich der Mobilität bestätigt.

Gegen das am 19. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2011 Berufung eingelegt, mit der er einen höheren GdB sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen „G“ und „H“ weiterverfolgt.

Er ist der Auffassung, dass bei ihm eine schwerwiegende Ausprägung eines Tourette-Syndroms vorliege. Seine ausgeprägten „Tics“ hätten weitere gesundheitliche Störungen wie u. a. Wirbelsäulenschäden, Herzstörungen , Bluthochdruck, Schulterbeschwerden nach sich gezogen. Er könne sich deswegen nicht mehr selbst versorgen und sei auch in seiner Mobilität stark eingeschränkt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und im Sinne einer Zurückverweisung auch begründet.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht leidet an einem wesentlichen Mangel (§§ 159 Abs. 1 Nr. 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Nach §§ 159 Abs. 1 Nr. 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf berufen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 159 Rdnr. 3). Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet in zweierlei Hinsicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zum einen hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (1.). Zum anderen hat das Sozialgericht den Sachverhalt nicht entsprechend aufgeklärt (2.).

1. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es dem Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz seinen gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. mit § 125 SGG), entzogen.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten, ist nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt geklärt ist. Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben wird. Der Senat geht insoweit davon aus, das unter Klärung des Sachverhalts im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG mehr zu verstehen ist, als die dem Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin gemäß §§ 103, 106 SGG obliegende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dafür, dass die Voraussetzungen in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, L 13 SB 80/10, bei Juris).

Im vorliegenden Fall schied danach mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus, zumal bereits nicht der allgemeinen Amtsermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen worden ist (siehe dazu unter 2.). Der bestehende Besetzungsmangel ist auch als wesentlich anzusehen, weil nicht ausgeschlossen kann, dass die Kammer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

2. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG verstoßen, wonach alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind. Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhalts durch ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanforderungen. Im Hinblick auf die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte sind danach im Grundsatz die gleichen Anforderungen heranzuziehen, die auch das Bundessozialgericht an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt. Dabei berechtigen ungeachtet etwaiger medizinischer Grundkenntnisse durch richterliche Tätigkeit in medizinischen Sparten diese jedenfalls im Regelfall nicht zu einer eigenständigen Beurteilung medizinischer Sachverhalte. Soweit das Gericht einen medizinischen Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde bewerten will, wäre überdies die Grundlage darzulegen gewesen, auf der diese Sachkunde beruht, damit die Beteiligten hierzu hätten Stellung nehmen können (vgl. BSG Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RV 36/85 = SozR 1500 § 128 Nr. 31). Zur Aufklärung eines Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es nach alledem (regelmäßig) der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das jeweilige medizinische Fachgebiet als auch im Hinblick auf die sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine hinreichende Qualifikation und Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist. Auch wenn gutachterliche Einschätzungen keine verbindliche Wirkung für die richterliche Entscheidung haben, so sind sie jedoch zumeist eine unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der Feststellung der Höhe des GdB als auch des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, a. a. O.).

Dies zugrunde gelegt, hätte sich das Sozialgericht zu weiteren medizinischen Ermittlungen sowohl hinsichtlich der Feststellung der Höhe des GdB als auch des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Merkzeichen „G“ und „H“, die im Regelfall nicht losgelöst von der Höhe des GdB beurteilt werden können, gedrängt fühlen und den Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG begutachten lassen müssen. Mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse durfte es seine Entscheidung nicht (allein) auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen stützen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren durch die Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. B zur Frage der Höhe des GdB und der auch hieraus abzuleitenden Feststellungen für die Erteilung von Merkzeichen begutachtet worden ist. Deren Wertung zu einem GdB von 70 hat das Sozialgericht dabei übernommen, wobei es wegen der Ausführungen zu weitgehend erhaltenen Partizipationsmöglichkeiten in dem Pflegegutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A keine schwergradige Ausprägung eines Tourette-Syndroms angenommen hat. Mit dieser Vorgehensweise wird das Sozialgericht indes seiner Sachaufklärungspflicht nicht gerecht. Das Pflegegutachten selbst betrifft primär einen anderen Streitgegenstand. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Frau Dr. B lässt für sich nicht erkennen, weshalb der GdB mit 70 statt bisher 60 zu bewerten ist und weshalb es insbesondere nicht mit Blick auch auf die Ausführungen des Ltd. Arztes der Agentur für Arbeit Dr. D und der behandelnden Oberärztin Dr. W, die unabhängig von einander von einer schwergradigen Ausprägung der Tourette-Erkrankung sprechen, höher zu bewerten sein könnte. Zudem hat der Kläger selbst ausgeführt, dass bedingt durch die sog. „Tics“ seiner Erkrankung orthopädische Leiden bestünden, die durch die Gutachterin Dr. B ausweislich ihrer Ausführungen nicht berücksichtigt worden sind, sich letztlich aber auf die Feststellung des Gesamt-GdB auswirken könnten. Vor diesem Hintergrund hätte sich für das Sozialgericht zur Feststellung der Höhe des GdB die Einholung eines (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen und hätte es sich insbesondere nicht darauf beschränken dürfen, der Einschätzung der Gutachterin Dr. Bzu folgen. Nichts anderes gilt, soweit sich das Sozialgericht zur Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die hier begehrten Merkzeichen maßgeblich auf das Pflegegutachten der Frau Dr. A stützt. Denn das Vorliegen von Merkzeichen kann dem Regelfall folgend auch hier nicht losgelöst von einer Beurteilung der Höhe des GdB beurteilt werden, so dass sich auch insoweit die Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht hätte aufdrängen müssen.

Der danach vorliegende Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sozialgericht nach gebotener Aufklärung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Die Entscheidung des Sozialgerichts basiert mithin fehlerhaft auf einem unvollständigen Sachverhalt.

3. Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat das Gericht das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist und weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom Sozialgericht unterlassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fiel. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Denn das gesamte Berufungsverfahren hat vom Eingang am 12. April 2011 bis zum Tag der Verkündung des Urteils nur knapp vier Monat in Anspruch genommen, so dass es prozessökonomischer ist dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Überdies stehen einer Zurückverweisung Interessen der Beteiligten nicht entgegen, zumal der Kläger mit der Beschränkung seines im Berufungsverfahren gestellten Antrages sein Interesse am Erhalt von zwei Tatsacheninstanzen zum Ausdruck gebracht hat.

4. Das Sozialgericht hat nach alledem nunmehr zur Aufklärung des Sachverhalts eine Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen zu veranlassen.

Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung zu befinden haben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.