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Entscheidung 10 UF 132/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 26.08.2013
Aktenzeichen 10 UF 132/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerden des Antragsstellers und der weiteren Beteiligten zu 3. gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. in dem Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Mai 2013 (Ziffer 4. des Beschlusstenors) werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 3. auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf den am 24.3.2009 zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.4.2011 die am …1977 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden. Zuvor hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Entscheidung über die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich gemäß §§ 140 Abs. 6, 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt. Mit Beschluss vom 15.5.2013 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Eheleute in der als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.3.1997 bis zum 28.2.2009 (§ 3 VersAusglG) bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. erworben haben, jeweils intern geteilt. Hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 3. erworbenen Ansprüche der Antragsgegnerin aus einer privaten Versicherung hat das Amtsgericht einen Ausgleich nicht vorgenommen, da es sich insoweit um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfalls handelt, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt. Das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. aus einer privaten Altersversorgung hat das Amtsgericht intern geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin 20.544,35 €, bezogen auf den 28.2.2009, übertragen.

Mit ihren gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden machen der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 3. geltend, dass das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. am Versorgungsausgleich nicht teilnehme. Denn die Ansprüche daraus seien während des Zusammenlebens der beteiligten Eheleute zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Antragsteller an die U… abgetreten worden.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 3., über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sind unbegründet.

1.

Soweit es um die beiderseitigen Anrechte der beteiligten Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. geht, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 3. haben ihre Beschwerden auf das vom Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547).

2.

Die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 3. haben in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterfällt das vom Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 3. in der Ehezeit erworbene Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 42.359,48 € dem Versorgungsausgleich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ansprüche des Antragstellers aus seiner privaten Altersversorgung zur Sicherheit einer Darlehensrückzahlungsforderung an die U… abgetreten worden sind. Das Anrecht ist weiterhin dem Vermögensbereich des Antragstellers zuzuordnen und hat deshalb seinen Charakter als auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 1 VersAusglG nicht verloren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abtretung eines Anrechts eines Ehegatten an den Darlehensgeber zur Sicherung eines Darlehens nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Darlehensgeber und Sicherungsnehmer zuzuordnen wäre, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist. Denn mit der Sicherungsabtretung hat der Ehegatte sein Recht aus dem Versicherungsvertrag nicht endgültig aufgegeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungsabrede, die diesem eine Befriedigungsmöglichkeit aus der Ablaufleistung der privaten Rentenversorgung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 963).

Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht, §§ 1587 a ff. BGB a.F., ergangen ist, während vorliegend das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Versorgungsausgleichsrecht Anwendung findet, ergibt sich durch das Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes nichts Abweichendes. Zwar hat das neue Recht einen grundlegenden Systemwechsel zur Folge, denn statt einer Gesamtsaldierung wird nun der Versorgungsausgleich durch den Ausgleich jedes einzelnen Anrechts durchgeführt. Dieser Gesichtspunkt steht aber der Beurteilung im Rahmen von § 2 VersAusglG, ob ein Anrecht wirtschaftlich dem Ehegatten, dem es formal zusteht, auch zuzurechnen ist, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 136).

Weder dem Antragsteller als Sicherungsgeber, noch der U… als Sicherungsnehmerin oder der Antragsgegnerin entstehen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erhebliche Nachteile (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.4.2013 –II 4 UF 37/13, juris).

Die Abtretung des Rechts aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Antragstellers ist ausschließlich zu Sicherungszwecken erfolgt. Der Antragsteller ist vorrangig aus der Darlehensvereinbarung mit der U… zur Darlehensrückzahlung verpflichtet. Weder ist von den Beteiligten vorgetragen, noch entspricht es dem gewöhnlichen Geschehensablauf, dass es zu einer Verwertung der Sicherheit durch die U… kommen wird. Tatsächlich hat der Antragsteller die Darlehensraten bisher regelmäßig und pünktlich gezahlt.

Da der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers im Rahmen der internen Teilung erfolgt, ist nach den §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG seitens des Versorgungsträgers sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhält (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2012, 1221). Das übertragene Anrecht ist damit ein eigenständiges - weil nicht an die Person des Ausgleichsverpflichteten gebundenes - Anrecht im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr.1 VersAusglG, das in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Eine etwaige Verringerung des Anrechts durch die anfallenden Teilungskosten oder dadurch, dass für den Ausgleichsberechtigten eine eigene Versicherung angelegt wird, wobei Alter und biometrische Risiken zu berücksichtigen sind, ist vom Sicherungsnehmer hinzunehmen. Das gewährte Darlehen soll nämlich vorrangig durch die Darlehensraten abgelöst werden, während die Abtretung nur nachrangig der Sicherung dienen soll. Ein besonderes Schutzbedürfnis des Sicherungsnehmers ist nicht gegeben, hat sich der Sicherungsgeber bei Übernahme einer Rentenversicherung als Sicherungsmittel doch bewusst auf das Risiko eingelassen, dass bei Scheitern der Ehe seines Schuldners die Sicherheit dem Versorgungsausgleich unterfällt.

Von der Einbeziehung des vom Antragsteller abgetretenen Rechts in den Versorgungsausgleich ist entgegen dem Vortrag der Beteiligten zu 3. auch nicht deshalb abzusehen, weil der künftige Bestand des zugunsten der Antragsgegnerin übertragenen Anrechts in erheblichem Umfang davon abhängt, dass sich der Antragsteller entsprechend der Sicherungsabrede rechtstreu verhält, worauf die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin keinen Einfluss hat. Diese Interessenkonstellation bestand auch bereits nach altem Recht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes daran etwas ändern wollte. Nach dem Vortrag des Antragstellers war die Sicherungsabtretung seiner privaten Altersversorgung zudem eine bewusste einvernehmliche Entscheidung der Eheleute. Auch bei weiter andauernder Ehe hätte die Antragsgegnerin das Risiko mittragen müssen, dass der Antragsteller das Darlehen nicht zurückzahlt und der Sicherungsfall eintritt.

Schließlich bedarf es auch keiner Zustimmung zur internen Teilung des Anrechts des Antragstellers aus seiner privaten Altersversorgung durch die U…. Denn diese hat als Sicherungsnehmerin die Sicherheit ihrerseits mit der Belastung einer Einbeziehung des abgetretenen Anrechts in einen möglichen Versorgungsausgleich erlangt.

Dem Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin wegen des Ausgleichs des Anrechts aus der Versicherung bei der Beteiligten zu 3. auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, war nicht zu folgen. Mangelnde Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 2 VersAusglG liegt nicht vor, denn eine Sicherungsabtretung eines Anrechts führt nicht dazu, dass dieses nach Grund und Höhe nicht hinreichend verfestigt ist (vgl. hierzu i.E. OLG Brandenburg, a.a.O.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zugelassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG.