Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 46,41 € nebst Zinsen.
Als Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Verzugsschadens kommt § 61 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB in Betracht. Danach kann der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis vom Schuldner verlangen.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bereits nichtig wäre. Bedenken bestehen insoweit, als nach § 56 SGB X ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform bedarf. Erforderlich ist nach § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und 2 BGB insoweit, dass der Vertragsinhalt in eine Vertragsurkunde aufgenommen worden ist, die von den Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. Dabei müssen die Unterschriften der Vertragsparteien den gesamten Vertragstext und nicht nur die einzelnen Erklärungen abdecken. Nicht ausreichend ist es daher, wenn jeder Vertragsschließende nur seine eigene Erklärung unterschreibt. Ein nicht in diesem Sinne schriftlich geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zweifelhaft. Denn die Erklärung, die Übernachtungskosten des Hilfebedürftigen zu übernehmen, ist lediglich von einem Mitarbeiter des Beklagten unterzeichnet worden. Eine entsprechende Unterschrift eines Vertreters des Klägers fehlt insoweit. Diese findet sich lediglich unter den nachträglich abgegebenen Versicherungen, dass der Hilfebedürftige an den Tagen, für die der Tagessatz berechnet worden sei, tatsächlich in dem Wohnheim übernachtet habe.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil der Kläger, der Beklagte und der Hilfebedürftige keinen dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben. Die Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 2007 und vom 28. September 2007 sind entgegen der Auffassung des Klägers bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind nach den Grundsätzen des § 133 BGB auszulegen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist dabei nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. An diesen Maßstäben gemessen, war für den Empfänger der Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 2007 und vom 28. September 2007 eindeutig erkennbar, dass der Erklärende nicht den Willen hatte, mit dem Adressaten seiner Schreiben einen Vertrag abzuschließen. Denn in diesen Schreiben heißt es unmissverständlich, dass „durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem JobCenter Pankow und dem Wohnungsgeber begründet“ werde. Ein verständiger Empfänger musste und konnte diese Erklärung nur so verstehen, dass der Erklärende sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollte, mithin ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen handelte. Soweit der Kläger meint, dass die vorgenannte Erklärung in dem Sinne zu verstehen sei, dass der Beklagte insoweit ausschließlich vermeiden wollte, dass weitergehende mietvertragliche Ansprüche, außer den tatsächlichen Unterbringungskosten, geltend gemacht würden, lässt der bestimmte und einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut der Erklärung eine derartige einschränkende Interpretation nicht zu.
Handelt es sich bei dem Schreiben mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens des Beklagten nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, schließt dies auch aus, dass es sich bei der Erklärung um ein (kausales oder abstraktes) Schuldanerkenntnis handelt. Grundsätzlich können auch öffentlich-rechtliche Ansprüche Grundlage eines Schuldversprechens oder Anerkenntnisses sein (vgl. Marburger in Staudinger, BGB, § 780 <Neubearbeitung 2009> RdNr. 4). Aber auch bei einem Schuldversprechen handelt es sich um einen, wenn auch einseitig, verpflichtenden Vertrag. Die Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Annahme durch den Gläubiger. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aus den vorgenannten Gründen, mangels Rechtsbindungswillens, bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben.
Liegt demnach kein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, kann der Senat unentschieden lassen, ob es sich bei der schriftlich erklärten Kostenübernahmeerklärung vom 26. Juli 2007 und vom 28. September 2007 jeweils lediglich um eine Mitteilung des Beklagten an den Kläger über das gegenwärtige Bestehen eines Hilfeanspruchs des Hilfebedürftigen handelt und zugleich um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich dass die Leistungen für die Kosten der Unterkunft des Hilfebedürftigen direkt an den Vermieter erbracht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 – und Urteil des SG Berlin vom 21. Januar 2008 – S 119 AS 744/07 -, zitiert jeweils nach Juris), oder um eine Zusage der Behörde, einen Realakt vorzunehmen, also um ein verbindliches Versprechen, sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Art zu verhalten, (vgl. Wolff/Bachof/Stober, VwR I, 10. Auflage 1994, § 53 Rdnr. 8ff., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 33 RdNrn. 1 und 5 und Urteil des VGH Mannheim vom 2. Juli 1990 – 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79 f.), im vorliegenden Fall also dem Kläger für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen in seinem Wohnheim 14,20 € zu zahlen.
Denn auch wenn es sich bei den Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten vom 26. Juli 2007 und vom 28. September 2007 um solche Zusagen handeln sollte, erschöpfte sich diese in der bekannt gemachten Bereitschaft, den genannten Betrag für jeden Tag des Aufenthaltes des Hilfebedürftigen in dem Wohnheim des Klägers zu zahlen. Diese Zusage hat der Beklagte erfüllt. Über diesen Inhalt hinaus enthalten die Erklärungen keine weitere Selbstverpflichtung des Beklagten. Insbesondere ist den Schreiben keine Erklärung zu entnehmen, dass der Beklagte sich besonderen, über die gesetzlich normierten Ansprüche des Hilfebedürftigen hinausgehenden Leistungsverpflichtungen rechtsverbindlich unterwerfen wollte. Hierfür spricht auch die Formulierung des Beklagten in den Schreiben, „dass seine Zahlungsverpflichtung nur dann bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind“. Hiermit hat der Beklagte für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich gemacht, dass er mit den zugesagten Zahlungen ausschließlich seine gesetzliche Verpflichtung als Grundsicherungsträger gegenüber dem Hilfebedürftigen erfüllen will.
Wie das Sozialgericht im Übrigen zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger bereits schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens, weil der Beklagte den sich auf der Grundlage des in den Kostenübernahmeerklärungen genannten Tagessatzes von 14,20 € ergebenden Betrag schon vor Tätigwerden des Bevollmächtigten an den Kläger gezahlt hat.
Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger einwendet, dass es sich, wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten und dem erstinstanzlichen Urteil folgen würde, bei der Kostenübernahmeerklärung um ein „sinnloses Papier“ handelt, trifft dies nicht zu. Das wirtschaftliche Interesse des Vermieters eines Wohnheims, einen zuverlässigen Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers zu erhalten, wird durch diese Erklärung erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.