Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 05.11.2014 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 575/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 15 SGB 4 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anrechnung von Einkommen auf den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und die Auszahlung der Rente des Klägers über den 1. Oktober 2004 hinaus.
Dem 1945 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 12. August 1996 ab dem 13. September 1995 BU-Rente auf Dauer längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Rentenbescheid enthielt die Belehrung, dass Arbeitsentgelt, das neben der Rente gezahlt wird, Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Durch Bescheide vom 10. Februar 2005, 2. März 2005 und 16. August 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen geänderter Beitragssätze zur Krankenversicherung neu.
Ab dem 1. Juli 1995 war er in der Bäckerei seines Sohnes T R als Bürogehilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt zunächst iHv 950,00 DM und später iHv 400,00 €, 410,00 € bzw. 600,00 € beschäftigt. Mit Schreiben erstmals vom 30. November 2001 und in den Folgejahren jeweils ebenfalls im November wies die Beklagte den Kläger auf seine Verpflichtung zur Meldung des von ihm erzielten Arbeitsentgeltes und der damit eventuell verbundenen Minderung seines Anspruchs auf Rente hin. In seinen daraufhin erstellten Schreiben machte der Kläger lediglich Angaben zu seiner – geringfügigen – Tätigkeit als Bürogehilfe. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für 2005 erzielte er im Jahre 2005 zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 29.981,00 €. Auf Nachfrage der Beklagte erklärte der Kläger hierzu, es handle sich bei diesen Einnahmen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Hausvermietung als GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG), welche er seit dem 7. Oktober 2004 erziele. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide betrugen diese Einkünfte in den Jahren 2004 7.696,- €, 2006 40.769,- €, 2007 39.454,- € und 2008 35.248,- €.
Bereits durch Gesellschaftervertrag vom 18. Dezember 2003 hatten der Kläger und ein weiterer Sohn – Herr J R – die R Verwaltungs-GmbH mit Sitz in B gegründet, deren Gegenstand die Gründung von und die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie deren Verwaltung einschließlich der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an Handelsgesellschaften ist. Beide Inhaber der GmbH wurden als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, erhielten hierfür jedoch keine Vergütung. Ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 2003 errichteten die R Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Kläger und J R als Geschäftsführer, und die Mutter des Klägers M R eine KG mit dem Namen R Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden: GmbH & Co. KG). Nach § 2 dieses Gesellschaftsvertrages war der Zweck der Gesellschaft der Erwerb eigener Grundstücke sowie deren eventuelle Bebauung, Modernisierung und Bewirtschaftung. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages war Komplementärin die R Verwaltungs-GmbH (ohne Einlage und Kapitalanteil) und Kommanditistin M R mit einem Kapitalanteil von 10.000,- €. Für jeden Gesellschafter wurde gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages ein Kapitalkonto und ein Darlehenskonto geführt. Auf dem Darlehenskonto wurden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Jeder Gesellschafter durfte sein Guthaben jederzeit entnehmen (§ 10 des Gesellschaftsvertrages). Zur Geschäftsführung und Vertretung war die Komplementärin nach § 5 des Gesellschaftsvertrages berechtigt und verpflichtet, sie erhielt für die Übernahme der persönlichen unbeschränkten Haftung und der Geschäftsführertätigkeit jährlich einen Betrag iHv 5 % ihres Stammkapitals (§ 6 des Gesellschaftsvertrages). Bei der Beschlussfassung der Gesellschafter gewährten nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je 500,- € Kapitaleinlage eine Stimme, die Komplementärin hatte keine Stimme. Gemäß Abs. 3 bedurften Gesellschafterbeschlüsse der Einstimmigkeit. Am Gewinn und Verlust nahmen die Gesellschafter nach § 8 des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil.
Mit notarieller Urkunde vom 23. August 2004 übertrug M R ihre Kapitaleinlage unter anderem auf den Kläger, der als Kommanditist in die Gesellschaft eintrat. Am 7. Oktober 2004 wurde im Handelsregister das Ausscheiden der M R als Kommanditistin aus der Gesellschaft eingetragen. Ausweislich des Bescheides des Finanzamtes für Körperschaften unterlag die GmbH & Co. KG im Jahre 2007 nicht der Gewerbesteuer.
Im Anhörungsverfahren anlässlich der von der Beklagten beabsichtigten Aufhebung der Rentenbewilligung wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze durch den Kläger machte dieser geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Wohneinheiten aus einem Anteil an einer GmbH & Co. KG erzielt, an welcher er als Kommanditist beteiligt sei. Diese GmbH & Co. KG habe ausschließlich die Vermietung von eigenen Immobilien zum Gegenstand und es würden ausschließlich Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte erzielt. Er selbst sei für die GmbH & Co. KG in keiner Weise selbständig tätig, weshalb es sich bei diesen Einkünften auch nicht um solche aus selbständiger Tätigkeit handle. Er komme als Kommanditist lediglich einmal jährlich zu einer Versammlung und beschließe die Ergebnisverteilung mit. Dies könne nicht als Berufstätigkeit qualifiziert werden. Letztlich sei er durch die Beklagte auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die streitigen Einkünfte als solche aus selbstständiger Tätigkeit werte.
Durch der Anhörungsmitteilung beigefügte Berechnung vom 17. Juni 2008 stellte die Beklagte die Rente des Klägers aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu fest und errechnete für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juli 2008 eine Überzahlung iHv 28.462,16 €, welche vom Kläger zu erstatten sei. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. August 1996 in der Fassung der Folgebescheide mWv 1. Oktober 2004 „hinsichtlich der Rentenhöhe“ auf und forderte die Erstattung eines Betrages iHv 28.462,16 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juli 2008. Die Auszahlung der Rente stellte die Beklagte ab dem 31. Juli 2008 ein. Es sei eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 7. Oktober 2004 eingetreten, aus welcher der Kläger neben seinem Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit ein Einkommen aus Gewerbetrieb iHv 2.263,53 € im Oktober 2004, im November und Dezember 2004 iHv jeweils 2.716,243 € und danach fortlaufend monatlich iHv 2.498,42 € erzielt und damit die Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer BU-Rente überschritten habe. Der Anrechnungszeitraum beginne gemäß § 96 a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) am 1. Oktober 2004; ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente. Da er der ihm obliegenden Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, lägen auch die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung vor. Denn der Kläger habe wissen müssen, dass es sich bei dem Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit um Arbeitseinkommen iSd § 96a SGB VI iVm § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) handle. Dies sei den Infobroschüren der Beklagten zu entnehmen, in welchen ausgeführt werde, dass der steuerrechtliche Gewinn als Hinzuverdienst zu Grunde zu legen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2009 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Einkünfte aus der Vermietung der im Eigentum des Klägers stehenden Häuser anders bewerte als die Einkünfte aus der KG. Die systemwidrigen Umstände dieser Einkommensart seien von der Beklagten zu berücksichtigen und die Einkünfte deshalb nicht als Arbeitseinkommen zu werten. Denn die KG, an der er beteiligt sei, übe keinerlei über die Vermietung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit aus. Es handle sich damit um Einkünfte aus der reinen Vermögensverwaltung, die genauso wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu bewerten seien, welche gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Arbeitseinkommen anzurechnen seien. Im Übrigen würde auch nach § 9 Gewerbesteuergesetz eine gewerbliche Besteuerung der GmbH & Co. KG nicht erfolgen. Er habe sich zudem zuvor bei der Beklagten erkundigt und die Auskunft erhalten, dass seine Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung nicht als Arbeitseinkommen zu werten seien. Deshalb habe er diese Einkünfte auch nicht mitgeteilt. Seit 1. Juli 2010 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Durch Urteil vom 13. April 2011 hat das Sozialgericht (SG) Neuruppin die auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2009 und Weiterzahlung der BU-Rente ab 1. Oktober 2004 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Einkommen sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Daraus ergebe sich ein Gleichklang von Sozialversicherungsrecht und Einkommensteuerrecht. Arbeitseinkommen iSv § 96a SGB VI sei mithin die positive Summe der Gewinne und Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit. Es könne regelmäßig unverändert aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden, für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des „Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit“ neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit sei indes kein Raum. Vielmehr werde die Grundentscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliege, nicht von den Sozialleistungsträgern getroffen. Maßgebend sei insoweit allein das Steuerrecht, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und ggf. schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen. Da der Kläger auch mehrfach über seine Mitwirkungspflichten informiert worden sei, lägen die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung hinsichtlich des Auszahlungsbetrages der Rente nach § 48 SGB X vor.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, er habe keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt, sondern lediglich solche aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend der steuerrechtlichen Einordnung, wonach Einkünfte einer ausschließlich eigenes Immobilienvermögen verwaltenden KG keine gewerblichen Einkünfte darstellten, seien seine Einkünfte aus der GmbH & Co. KG bei Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze bei Bezug der BU-Rente außer Betracht zu lassen. Denn der Gesetzgeber habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 21 EStG nicht in das Arbeitseinkommen einbeziehen wollen, obwohl er in § 15 EStG bestimmte, dass die Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Dementsprechend seien nach dem Gewerbesteuergesetz auch für die Einkünfte der GmbH & Co. KG keine Gewerbesteuern zu zahlen. Eine strikte Bindung der Beklagten an die Regelung des § 15 EStG bestehe zudem nicht, denn eine solche sei § 15 SGB IV nicht zu entnehmen. Vielmehr habe die Beklagte alle Umstände zu würdigen. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Einkünften aus der vermögensverwaltenden KG und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG. Insbesondere sei unerheblich, wie die GmbH & Co. KG als solche besteuert würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143 ff SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2009 ist zu Recht ergangen. Denn der ursprüngliche Bescheid vom 12. August 1996 durfte wegen einer nach dessen Erlass eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse seitens der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2004 rückwirkend hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (dh hinsichtlich der monatlichen Einzelansprüche auf Zahlung aus dem Stammrecht auf BU-Rente) aufgehoben werden, mit der Folge, dass der Kläger zur Erstattung der insoweit zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in der geforderten Höhe von insgesamt 28.462,16 € verpflichtet ist. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum erzielten Einkünfte aus seinen Kommanditisten-Anteilen stellen Arbeitseinkommen iSv § 15 SGB IV dar und sind gemäß § 96a SGB VI auf die dem Kläger im streitigen Zeitraum gezahlte BU-Rente anzurechnen gewesen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Ergänzend und vertiefend ist auszuführen:
Die rechnerische Feststellung der Höhe des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus § 96a SGB VI und ist vorliegend - als reiner Rechengang - vom Kläger nicht angegriffen worden. Eine Fehlerhaftigkeit ist im Übrigen nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich vielmehr dem Grunde nach gegen die Anrechnung seiner Einkünfte aus den Kommanditisten-Anteilen als Arbeitseinkommen gemäß § 15 SGB IV. Hierzu hat die Beklagte zutreffend im Rahmen des § 96a SGB VI für den Begriff des Arbeitseinkommens auf § 15 SGB IV Bezug genommen. Dabei hat sie den Begriff des Arbeitseinkommens - ebenso wie das SG - beanstandungsfrei inhaltlich bestimmt und angewendet:
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitseinkommen ist das Gegenstück zum Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV für (abhängige) Beschäftigte und ein sozialrechtlicher Begriff, der inhaltlich durch die Bezugnahme auf das EStG definiert wird. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nimmt eine Verweisung auf den Gewinn vor, so wie er nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelt wird. Damit wird auf die §§ 4 - 7k EStG verwiesen. Diese Regelungen wiederum befassen sich mit dem Gewinn, bei dem es sich nach § 2 Abs. 2 EStG um die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit handelt. Die Einkünfte dieser drei Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG werden zusammengefasst und gemeinsamen Regelungen unterworfen. Der Begriff „selbständige Tätigkeit“ in § 15 SGB IV umfasst damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl hierzu Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R - juris).
Durch die in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV getroffene Regelung, wonach Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers die volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden, was bedeutet, dass sich die Entscheidung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt und in welcher Höhe Einkommen erzielt wird, allein nach dem Einkommensteuerrecht bemisst (vgl BT-Drucks 12 /5700 S 92 zu Art 3 Nr 2 und BSG aaO). Ziel dieser Regelung war es, den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen. Für einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der selbständigen Tätigkeit ist damit entgegen der Ansicht des Klägers kein Raum.
Nach den insoweit maßgebenden Bestimmungen des EStG handelt es sich bei den Gewinnanteilen aus der Stellung des Klägers als Kommanditist um Arbeitseinkommen. Denn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua „die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist…“. Ob ein Gesellschafter auch Mitunternehmer ist, beurteilt sich vorrangig danach, ob er zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt. Beide Hauptmerkmale können zwar im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein, müssen jedoch beide vorliegen. Der Kommanditist muss danach nach dem Gesellschaftsvertrag und seiner tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wobei beim Kommanditisten schon die Möglichkeit der Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen, ausreicht. Mitunternehmerrisiko bedeutet die gesellschaftsrechtliche oder eine wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig über den Gesellschaftsvertrag durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens vermittelt. Ein Kommanditist trägt ein solches Risiko, wenn er einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven, andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB am Verlust beteiligt ist.
Der Kläger hatte nach dem Gesellschaftsvertrag die volle rechtliche Stellung eines Kommanditisten nach dem HGB inne und war keinerlei Beschränkungen unterworfen. Er war als Kommanditist Gesellschafter der GmbH & Co. KG und hatte entsprechend seinem Kapitalanteil Stimmrecht bei den Beschlüssen der Gesellschaft. Der Komplementär hatte demgegenüber weder Kapitalanteil noch Stimmrecht. Das erforderliche Mitunternehmerrisiko ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustbeteiligung in § 9 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach war der Kläger entsprechend seines Beteiligungsverhältnisses am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Im Falle seines Ausscheidens erhielt er gemäß § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine Abfindung.
Der Ansicht des Klägers, dass dieses Ergebnis zu Wertungswidersprüchen im Falle einer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltenden KG führt, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen sind, weil es sich insoweit nach den Regelungen des EStG nicht um Arbeitseinkommen handelt, folgt der Senat nicht. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV in Anbindung an das Einkommensteuerrecht als Hinzuverdienst ist ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht gegeben. Es liegt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Die Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung an der GmbH & Co. KG sind mit den aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen nicht gleichzusetzen. Der Kläger kann nämlich vorliegend aus seiner steuerrechtlichen Gestaltung steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, die bei den anderen Einkunftsarten, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, nicht bestehen. Die Anbindung des § 15 SGB IV an das Steuerrecht stellt zudem eine sachgerechte typisierende Regelung dar, wie sie bei der Ordnung von Massenerscheinungen, die im Sozialversicherungsrecht bewältigt werden müssen, grundsätzlich als notwendig anzuerkennen ist. Derartige typisierende Regelungen sind verfassungsrechtlich ausgeschlossen, wenn die damit verbundenen Härten besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Besondere Härten für den Kläger sind hingegen nicht ersichtlich. Die steuerrechtliche Bewertung der Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist vielmehr Folge einer vom Kläger wahrgenommenen Gestaltungsmöglichkeit, die ihm steuerrechtlich erhebliche Vorteile gewährte. Die unterschiedliche steuerrechtliche Bewertung beider Einkunftsarten folgt allein aus einer freiwilligen und rechtlich zulässigen Gestaltung der Vermögensverhältnisse des Klägers und der übrigen Gesellschafter durch Gründung einer GmbH & Co. KG. Bei seinen Überlegungen zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts konnte er die Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten, hier im Sozialrecht, mit einbeziehen. Dass er dies nicht getan hat, kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm nicht begründen. Der Kläger geht nämlich unzutreffend davon aus, es unterliege seiner Disposition, die Wirkungen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch unerheblich, dass er – ohne aktive Beteiligung an laufenden Geschäften der KG – nur die Stellung eines Kommanditisten nach dem HGB innehatte. Dies hat das BSG (aaO) klargestellt, indem es ausführt, dass auch dem Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (- B 4 RA 17/98 R – juris) keinesfalls zu entnehmen ist, dass ein Kommanditist, der keine über das HGB hinausgehenden Rechte hat und nicht „aktiv“ in die laufenden Geschäfte der KG eingebunden ist, kein Arbeitseinkommen iSv § 15 Abs. 1 SGB VI erzielen würde. In seiner Entscheidung vom 27. Januar 1999 hat sich der 4. Senat des BSG lediglich vorbehalten, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, und zwar dann, wenn das Steuerrecht auch Ersatz und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne, obwohl die selbständige Tätigkeit des Gesellschafters längst beendet worden sei und die Zahlungen der Gesellschaft an die Hinterbliebenen damit dem Charakter von Unterhaltszahlungen bzw einer Zusatzversorgung gleichkämen. In diesem Fall könne nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit unter dem Einsatz seiner Arbeitskraft gesprochen werden.
Eine derartige „mittelbare“ Zuordnung von Einkünften aus einer Gesellschaft liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat sich freiwillig als Kommanditist der KG in eine Mitunternehmerstellung iSd § 15 Abs. 1 Nr 2 EStG begeben. Die als Gesellschafter erzielten Gewinnanteile sind deshalb anrechenbares Arbeitseinkommen. Es handelt sich um Gewinne, die nicht mit Unterhaltszahlungen oder einer Zusatzversorgung vergleichbar sind, sondern auf der Tätigkeit des Klägers in der KG in Ausübung seiner uneingeschränkten Rechte als Kommanditist und steuerrechtlicher Mitunternehmer beruhen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes vom 12. August 1996 über den monatlichen Rentenzahlbetrag war damit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X; die Pflicht des Klägers zur Erstattung von 28.492,16 € folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die nachfolgenden Bescheide vom 10. Februar 2005, 2. März 2005 und 16. August 2005 enthalten Feststellungen über die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und damit selbständige Streitgegenstände, die sich nicht zum Wert des Rechts auf BU-Rente als solchem verhalten und daher von der Aufhebungsentscheidung durch die Beklagte, die nur den monatlichen Zahlungsanspruch aus dem weiterhin bestehenden Stammrecht auf Rente betreffen, nicht erfasst sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - juris).
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Entscheidungen zur Höhe der monatlichen Rechte auf BU-Rente und Rückforderung der gezahlten BU-Rente für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 liegen vor. Denn es wurden ab diesem Zeitpunkt sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass ab dem 1. Oktober 2004 keine BU-Rente mehr zu zahlen war.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 SGB X).
Eine im Vergleich zu den beim Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vorliegenden Verhältnisse wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, da der Kläger aufgrund seiner Gewinnbeteiligung aus seiner Stellung als Kommanditist der GmbH & Co. KG Arbeitsentgelt erhalten hat, welches sämtliche für die Rente wegen BU maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gemäß den §§ 313 und 96a SGB VI ab dem 1. Oktober 2004 in jedem Monat überschritten hat. Insoweit wird nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen, auf die auch das SG in seinem Urteil vom 13. April 2011 Bezug genommen hat. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Auszahlung von Rente wegen BU geführt hat.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (Schütze/von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 = 7 RAr 55/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen.
Ein atypischer Fall liegt indes nicht vor, so dass die Beklagte eine Aufhebungsentscheidung mW für die Vergangenheit zu treffen hatte. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 = 7 RAr 126/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 25). Für ein solches grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Auch wird der Kläger durch den - teilweisen - Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 9/95 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger seit dem 1. Oktober 2004 erhebliche Bruttoentgelte aus der Gewinnbeteiligung bei der GmbH & Co. KG bezog. Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt indes für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Soweit der Kläger meint, er habe nach der - angeblichen - telefonischen Auskunft (wann, welcher Art und auf welche konkrete Frage?) bei der Beklagten über die Anrechenbarkeit seiner Einkünfte darauf vertrauen dürfen und auch vertraut, dass die weiterhin gezahlte BU-Rente in der gewährten Höhe rechtmäßig sei, ergibt sich keine andere Beurteilung. Angesichts des Hinweises im Rentenbescheid, dass sich Arbeitseinkommen unter Umständen rentenmindernd auswirken könne und der jährlichen Anfragen der Beklagten hinsichtlich seiner Einkünfte musste er damit rechnen, dass sich die Höhe seiner Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung auf die Höhe der monatlichen Rente ab Oktober 2004 auswirkt. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, hätte er zumindest seine Steuerbescheide bei der Beklagten einreichen müssen.
Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Schließlich hat sie den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auch ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört (Schreiben vom 17. Juni 2008 mit Berechnungsbogen).
Da die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von BU-Rente mWv 1. Oktober 2004 aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung des überzahlten Betrages iHv 28.462,16 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juli 2008 verpflichtet. Die Höhe des errechneten Erstattungsbetrages ist zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.