Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.11.2018 | |
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Aktenzeichen | 5 Sa 954/18 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1115.5SA954.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 2 TVöD |
Die Tätigkeit eines Geprüften Wasserbaumeisters als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirkes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9 a des Teils V, Abschn. 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund setzt voraus, dass dem Geprüften Wasserbaumeister auf die Leitung des Außenbezirkes bezogene Tätigkeiten übertragen worden sind, die über die Leitungstätigkeiten hinausgehen, die von ihm bereits als Geprüfter Wasserbaumeister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk auszuüben sind.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018 – 60 Ca 13208/17 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist Geprüfter Wasserbaumeister und seit dem 03.02.2001 bei der Beklagten im W.- und Sch. Berlin nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.05.2001 (Bl. 6 f d. A.) beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 8 d. A.) übertrug die Beklagte dem Kläger ab dem 01.09.2014 Tätigkeiten auf dem Dienstposten 5Kl2 (Wbm-2) im Außenbezirk Fürstenwalde und teilte zugleich mit, dass diese Tätigkeit mit der Entgeltgruppe (EG) 8 Fallgruppe (Fgr) 1 Teil V Abschnitt 3 der Entgeltordnung (Bund) bewertet sei.
Dem Außenbezirk Fürstenwalde sind eine Außenbezirksleiterin und zwei technische Mitarbeiter zugeordnet. Die Außenbezirksleiterin wird im Abwesenheitsfall von einem der beiden technischen Mitarbeiter und im Falle dessen Abwesenheit von einem neben dem Kläger beschäftigten weiteren Geprüften Wasserbaumeister vertreten. Der Außenbezirk Fürstenwalde unterhält rund 90 km Haupt- und Nebenwasserstraßen, 4 Schleusen, 2 Wehren, 2 Pumpwerke und 7 Druckleitungen zur Unterquerung z. B. eines Flusses, zudem befinden sich ca. 1.000 Anlagen Dritter in seinem Bereich. Für den Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen werden nach Sollkonzeption 38 Streckenunterhaltungsarbeiter in 4 Kolonnen beschäftigt. Jeweils zwei der Kolonnen werden von dem Kläger und dem weiteren Geprüften Wasserbaumeister geleitet, die für unterschiedliche Streckenabschnitte der Wasserstraßen zuständig sind. Der Kläger und der weitere Geprüfte Wasserbaumeister sind verantwortlich für die tägliche Arbeitsplanung und Durchführung der Tätigkeiten. Sie müssen eigenverantwortlich sicherstellen, dass Wasser- und Landfahrzeuge einsatzbereit sind, müssen Materialien und Werkzeuge ordern und tragen Verantwortung bei der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ihre Arbeit ist geprägt durch eigenständige Reaktionen auf nicht planbare Ereignisse (z. B. Sturm- oder Biberschäden), ferner sind sie zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Trockenlegungen der Anlagen im Rahmen der Bauwerkinspektion. Sie haben jeden Angriff so zu planen, dass vorgegebene Zeitpläne eingehalten und Leistungen Dritter koordiniert werden können. Auf dem Gebiet der Wasserregulierung haben sie für die Einsatzbereitschaft der Pumpwerke und Wehre zu sorgen und müssen den Personaleinsatz für Notfälle (Hoch- oder Niedrigwasser) sicherstellen. Beide nehmen an den wöchentlichen Leitungsrunden des Außenbezirks teil, in denen die Absprache aller Arbeiten und Termine der Woche sowie die Abstimmung der Leitungsaufgaben erfolgt.
Mit Schreiben vom 12.04.2017 und vom 07.07.2017 (Bl. 9 f d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stehe als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirkes eine Vergütung nach der EG 9 a des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) zu. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2017 (Bl. 11 d. A.)
Mit der am 24.10.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten nach der EG 9 a TV EntgO Bund für die Zeit ab Oktober 2016 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben und seiner Teilnahme an den Leitungsrunden als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich des Außenbezirks Fürstenwalde beschäftigt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2016 gemäß Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die den inneren Aufbau eines Außenbezirkes bestimmenden Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes „Aufgaben und Zuständigkeiten der Außenbezirke“ (VV-WSV 1116) sehe vor, dass im Leitungsbereich eines Außenbezirkes ein Erster Wasserbaumeister oder an dessen Stelle ein technischer Mitarbeiter beschäftigt werde. Ferner könne dort ein Zweiter Wasserbaumeister beschäftigt werden. Im Außenbezirk Fürstenwalde seien dem Leitungsbereich als zur Vertretung der Außenbezirksleiterin Berechtigte ein technischer Mitarbeiter und der weitere Geprüfte Wasserbaumeister als Zweiter Wasserbaumeister zugeordnet. Damit seien alle Dienstposten des Leitungsbereiches besetzt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.05.2018 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei für die Beklagte im Sinne der EG 9 a der Anlage 1 zum TV EntgO Bund als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich des Außenbezirks Fürstenwalde tätig. Er übe die gleichen Tätigkeiten aus wie der als Zweiter Wasserbaumeister eingesetzte weitere Geprüfte Wasserbaumeister und sei diesem nicht nachgeordnet. Beide nähmen an den Leitungsrunden mit dem technischen Mitarbeiter und der Außenbezirksleiterin teil. Dass dem anderen Geprüften Wasserbaumeister im Unterschied zu dem Kläger die Vertretung der Außenbezirksleiterin zugewiesen sei, sei nachrangig, weil dies den einheitlichen Arbeitsvorgang des anderen Geprüften Wasserbaumeisters nicht präge und es nicht rechtfertige, den Begriff des Leitungsbereichs im eingruppierungsrechtlichen Sinn dahin auszulegen, dass er mit Vertretungsbefugnis höherrangiger Personen zwingend verbunden sei. Die dem anderen Geprüften Wasserbaumeister zugebilligte Zugehörigkeit zum Leitungsbereich färbe somit auf den Kläger ab.
Gegen dieses der Beklagten am 11.06.2016 zugestellt Urteil richtet sich ihre am 02.07.2018 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.09.2018 am 12.09.2018 begründete Berufung. Sie trägt vor, dass dem Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 25.09.2014 nicht die Aufgabe eines Zweiten Wasserbaumeisters übertragen worden sei. Das folge auch nicht aus der lediglich der Durchnummerierung dienenden Wendung „Wbm-2“. Ob ein Wasserbaumeister dem Leitungsbereich eines Außenbezirkes zugewiesen sei bestimme der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts und ergebe sich aus der zugewiesenen Vertretung des Außenbezirkes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018, Az: 60 Ca 13208/17 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, die Tarifvertragsparteien hätten nicht geregelt, dass die Zugehörigkeit zum Leitungsbereich eines Außenbezirkes mit der Vertretung der Außenbezirksleitung verbunden sei. Vielmehr komme es auf die dem Kläger zugewiesenen Leitungsaufgaben und deren Abstimmung in der Leitungsrunde an. Aus der Dienstposten-Durchnummerierung „Wbm-2“ ergebe sich, dass der Kläger als Zweiter Wasserbaumeister eingesetzt werde.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.09.2018 (Bl. 98 – 102 d. A.) und des Klägers vom 16.10.2018 (Bl. 108 – 112 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2018 (Bl. 113 – 114 d. A.) verwiesen.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden, ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
II. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger ab Oktober 2016 gemäß der Entgeltgruppe 9 a des TV EntGO Bund zu vergüten. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen.
1. Allerdings ist die Klage nicht bereits unzulässig. Vielmehr ist sie als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch für den bereits vergangenen Zeitraum zulässig (dazu zuletzt: BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, Rz. 14).
2. Jedoch ist die Klage unbegründet. Dem Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD und betreffend die Eingruppierung der von ihm ab dem 01.09.2014 auszuübenden Tätigkeit im Außenbezirk Fürstenwalde gem. § 24 TVÜ-Bund der TV EntgO Bund als den MTArb (MTArb-O) im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.05.2001 ersetzende Tarifverträge (zur Tarifsukzession: BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13, Rz. 11 f) Anwendung finden, ist keine Tätigkeit als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirks übertragen worden. Daher erfüllt er die Tarifmerkmale der EG 9 a, Fgr 1 des Teils V, Abschn. 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund nicht.
a) Zu Recht gehen das Arbeitsgericht wie auch die Beklagte davon aus, dass dem Kläger eine Tätigkeit auf einem Funktionsdienstposten übertragen ist. Sämtliche Tätigkeiten, die er als Geprüfter Wasserbaumeister zu verrichten hat, dienen der Erfüllung seiner Funktion als Geprüfter Wasserbaumeister und sind daher einem Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) zuzurechnen. Da ihm andere Funktionen oder Tätigkeiten nicht übertragen worden sind, macht dieser Arbeitsvorgang 100 % der auszuübenden Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 S.1 TVöD (Bund) aus.
b) Die für die tarifvertragliche Bewertung dieses Arbeitsvorgangs in Betracht kommenden Vorschriften des Teils V, Abschn. 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zur Eingruppierung von Beschäftigten mit WSV-spezifischen Tätigkeiten am Land lauten:
Entgeltgruppe 9 b
Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister als Erste Wasserbaumeisterinnen oder -meister im Leitungsbereich eines Außenbezirks.
Entgeltgruppe 9 a
1. Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister als Zweite Wasserbaumeisterinnen oder -meister im Leitungsbereich eines Außenbezirks.
…
Entgeltgruppe 8
1. Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk.
…
c) Der Kläger ist unstreitig Geprüfter Wasserbaumeister. Ihm ist seit dem 01.09.2014 eine Tätigkeit in einem Außenbezirk übertragen worden. Jedoch hat er diese Tätigkeit nicht „im Leitungsbereich“ des Außenbezirkes auszuüben. Dies setzt nämlich voraus, dass ihm auf die Leitung des Außenbezirkes bezogene Tätigkeiten übertragen worden sind, die über die Leitungstätigkeiten hinausgehen, die ihm als Geprüfter Wasserbaumeister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk übertragen sind. Dies ergibt eine Auslegung der hier maßgeblichen tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschriften.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 2 April 2010 – 6 AZR 962/08, Rz. 17).
bb) Die Tarifvertragsparteien haben geregelt, das Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und –meister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk Vergütung nach der EG 8 TV EntgO Bund erhalten. Üben Geprüfte Wasserbaumeister hingegen eine Tätigkeit in einem Leitungsbereich als Zweite oder Erste Wasserbaumeister aus, erhalten sie Vergütung der EG 9 a oder 9 b. Aus dem Wortlaut der hier maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen und ihrer Systematik ergibt sich, dass die Tätigkeit im Leitungsbereich eines Außenbezirkes andere oder weiter gehende, auf den Außenbezirk als solchen bezogene Leitungstätigkeiten umfassen muss, als jene, die Geprüfte Wasserbaumeister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk auszuüben haben. Andernfalls hätte das Tarifmerkmal „im Leitungsbereich eines Außenbezirks“ keine eigenständige Bedeutung. Es kann aber unzweifelhaft nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien verschiedenen Entgeltgruppen zugeordneten Tarifmerkmalen unterschiedlichen Wortlautes, hier also der Ausübung einer Geprüften Wasserbaumeisterinnen und –meistern „entsprechenden Tätigkeit in einem Außenbezirk“ einerseits und der Ausübung einer Tätigkeit „im Leitungsbereich eines Außenbezirks“ andererseits eine deckungsgleiche Bedeutung zukommen lassen wollen.
cc) Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass dem Kläger andere oder weiter gehende, auf den Außenbezirk Fürstenwalde als solchen bezogene Leitungstätigkeiten übertragen worden sind, als sie von ihm als Geprüfter Wasserbaumeister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk auszuüben sind. Die einem Geprüften Wasserbaumeister entsprechende Tätigkeit kann aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18.10.2007 i. d. F. v. 26.03.2014 (BGBl. I 2007, S. 2476; BGBl. I 2014, S. 274; im Folgenden: VO) abgeleitet werden. Hiernach umfasst die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister gemäß § 2 Abs. 1 VO Grundlegende Qualifikationen (§ 4 VO), Handlungsspezifische Qualifikationen (§ 5 VO) und Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen (§ 2 Abs. 2 VO). Dem Kläger ist als einem von zwei Geprüften Wasserbaumeistern des Außenbezirks Fürstenwalde nach seinem Vortrag die Verantwortlichkeit für zwei von vier Kolonnen des Außenbezirks Fürstenwalde übertragen und er muss seine Leitungsaufgaben mit den anderen Mitgliedern des Leitungsbereiches abstimmen. Wie er erstinstanzlich vorgetragen hat, ist er verantwortlich für die tägliche Arbeitsplanung und die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten. Dies gehört als Durchführung der Bestandsaufnahme und Ermittlung der Planungsvoraussetzungen und Ermittlung und Bestimmung des quantitativen Personalbedarfes zu den handlungsspezifischen Qualifikationen eines Geprüften Wasserbaumeisters (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 VO). Er muss die Einsatzbereitschaft von Wasser- und Landfahrzeugen sicherstellen (§ 5 Abs. 3 Nr. 11 VO), Materialien und Werkzeuge ordern (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 u. Abs. 3 Nr. 11 VO), hat ein sehr hohes Maß an Verantwortung bei der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 5 Abs. 3 Nr. 13 VO), hat eigenständig auf nicht planbare Ereignisse wie etwa Sturmschäden zu reagieren (§ 5 Abs. 3 Nrn. 3, 6, 7 VO), hat Aufgaben im Rahmen der Bauwerksinspektion umzusetzen (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 7 VO), Reparaturarbeiten zu planen und innerhalb vorgegebener Zeitpläne durchzuführen und mit Dritten zu koordinieren (§ 5 Abs. 2 Nrn. 5, 7, 9 VO) und muss die Einsatzbereitschaft von Pumpwerken sowie den Personaleinsatz für den Notfall (Hochwasser, Niedrigwasser) garantieren (§ 5 Abs. 3 Nrn. 3, 5, 6 VO). Soweit er also diese Aufgaben als Leiter von zwei Kolonnen erledigt, übt er in der Ausbildung zum Geprüften Wasserbaumeister erlernte Tätigkeiten aus. Die ihm in diesem Zusammenhang übertragene Personalführung ist im Hinblick auf § 5 Abs. 4 VO, die ggf. gegebene Verantwortlichkeit zur Ausbildung gem. § 2 Abs. 2 VO keine berufsfremde Aufgabe. Da der Kläger nicht vorträgt, er habe insoweit auch Kompetenzen hinsichtlich anderer Aufgabenbereiche des Außenbezirkes, insbesondere der anderen zwei Kolonnen, liegt insgesamt eine Leitungsverantwortung für Personaleinsatz und Vorhabenumsetzung vor, wie sie dem Berufsbild des Geprüften Wasserbaumeisters entspricht. Dass er sich dabei mit dem anderen Wasserbaumeister und der der Außenbezirksleitung abstimmen muss, ändert daran nichts, ebenso nicht, dass deshalb die Teilnahme an den Leitungsrunden erforderlich ist. Die in den Leitungsrunden erfolgende Abstimmung mit Verantwortlichen anderer Bereiche des Außenbezirkes lässt ihm keine über die einem Geprüften Wasserbaumeister entsprechende Tätigkeit hinausgehende Leitungsverantwortung für andere Arbeitsbereiche des Außenbezirkes oder gar eine Gesamtverantwortung für den Außenbezirk zukommen. Er übt seine Leitungsverantwortung auch in den Leitungsrunden nur hinsichtlich der ihm zugewiesenen Kolonnen und Vorhaben aus und ist deshalb nicht im Leitungsbereich des Außenbezirkes eingesetzt.
dd) Ob, wie die Beklagte meint, die Übertragung der Vertretungsbefugnis für die Außenbezirksleiterin für den Fall der Verhinderung deren Vertreters eine hinreichende, über die einem Geprüften Wasserbaumeister entsprechende Tätigkeit hinausgehende Leitungsverantwortung für den Außenbezirk darstellt und damit die Zugehörigkeit zum Leitungsbereich des Außenbezirkes begründet, kann dahin stehen. Dem Kläger ist eine solche Befugnis nicht übertragen worden. Sollte die Berufung zum „Vertreter-Vertreter“ entgegen der Auffassung der Beklagten den Arbeitsvorgang nicht hinreichend zu prägen vermögen, wäre zwar auch der andere Wasserbaumeister nicht dem Leitungsbereich des Außenbezirkes zuzuordnen und dementsprechend zu hoch eingruppiert. Daraus könnte aber der Kläger nichts herleiten. Er kann die begehrte Vergütung nur verlangen, wenn ihm Aufgaben übertragen worden sind, welche die Tarifmerkmale der EG 9 a TV EntgO Bund erfüllen. Einen unabhängig davon bestehenden Anspruch darauf, ebenso wie der andere Wasserbaumeister unzutreffend eingruppiert zu werden, hat der Kläger nicht. Deshalb ist es unerheblich, dass beide Wasserbaumeister bei wertender Betrachtung identische Arbeitsinhalte haben.
ee) Da der Kläger demnach nicht „im Leitungsbereich eines Außenbezirkes“ eingesetzt wird, kommt es nicht darauf an, ob er aufgrund eines im Schreiben der Beklagten vom 25.09.2014 verwendeten Dienstpostenkürzels von der Beklagten als „Zweiter Wasserbaumeister“ bezeichnet und eingesetzt worden ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.