Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.09.2020 | |
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Aktenzeichen | 4 K 1787/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0922.4K1787.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, Art 23 Abs 1 DiplÜbk Wien |
Art. 23 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen steht einer Erhebung von Herstellungsbeiträgen für eine Wasserversorgungsanlage bzw. eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage für ein Grundstück, welches für die diplomatische Mission eines Signatarstaates genutzt wird, nicht entgegen. Denn diese Beiträge werden als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen i.S.d. Art. 23 Abs. 1 WÜD erhoben.
Der Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 04.07.2011 (Bescheidnummer: AT 2011 13417) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 wird aufgehoben soweit er einen Wasserversorgungsbeitrag von mehr als 9.599,04 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasser- und einem Wasserversorgungsbeitrag. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des M...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... . Das Grundstück ist mit einem dreistöckigen Haus und sieben Bungalows bebaut. Das Grundstück wird für die Zwecke des Handels- und Wirtschaftsbüros der B... genutzt. Das Grundstück war bereits vor dem 03.10.1990 jeweils an eine öffentliche Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Die Klägerin entrichtet für die Nutzung der Anlagen Gebühren.
Der M... gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 06.07.1998 (GVBl. I S. 162) als am 01.05.1994 entstanden. Die Gemeinde Z... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14.07.2003 dem M... mit Wirkung zum 01.01.2004 bei; entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des M... unter dem 11.09.2003 die Aufnahme der Gemeinde Z... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26.10.2003 wurde die Gemeinde Z... in die Stadt K... eingegliedert, die ein Gründungsmitglied des M... ist.
Mit Bescheiden vom 04.07.2011 veranlagte der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 28.077,19 Euro und einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 8.319,21 Euro. Der Beklagte ging dabei von einer Bebaubarkeit mit 3,00 Vollgeschossen aus.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin unter dem 02.08.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 06.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erhob einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4.319,57 Euro und einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 1.279,87 Euro nach. Er begründete dies damit, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Sache noch einmal geprüft und dabei festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück eine dreigeschossige Bebauung vorhanden sei, sodass nach der Satzung ein Nutzungsfaktor von 1,5 statt wie in den Beitragsbescheiden von 1,3 anzuwenden sei.
Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 08.01.2015 die Klägerin zu den bereits im Widerspruchsbescheid erfolgten Beitragserhöhungen nachträglich an.
Die Klägerin hat am 10.12.2014 Klage erhoben.
Die Klägerin führt aus, die Beitragserhebung verstoße gegen Völkerrecht. Ihr stehe Art. 23 des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) entgegen. Das Grundstück diene dem Zwecke der diplomatischen Mission der Klägerin. Bei den streitigen Anschlussbeiträgen handele es sich auch um sonstige Abgaben i.S.d. Regelung. Auch fielen diese nicht unter die Ausnahme der „Vergütung für bestimmte Dienstleistungen“. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass es sich nicht um freiwillig in Anspruch genommene Leistungen, sondern um eine zwangsweise erhobene Abgabe auf alle Grundstücke, die eine Anschlussmöglichkeit an die zentralen Wasserversorgungsanlage bzw. Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M... haben, handele. Weder die Auslösung der Abgabe noch deren Höhe sei von der Klägerin beeinflussbar. Grundlage der Beiträge sei zudem lediglich ein abstrakter und kein konkreter Vorteil. Ob die Anlagen überhaupt genutzt würden, bleibe bei der Beitragserhebung unbeachtet. So würden auch unbebaute Grundstücke herangezogen. Daher werde der Beitrag auch nicht nach dem Umfang der vom M... erbrachten Leistung sondern nach Grundstücksgröße und maximal zulässiger Zahl der Vollgeschosse berechnet. Zudem vergüte der Anschlussbeitrag nicht die konkrete Dienstleistung der Anschlussherstellung, sondern trage zu der Herstellung der Anlage im gesamten Versorgungsgebiet bei. Da es sich bei der Klägerin um eine Altanschließerin handele, verschärfe sich das Ganze, da die zur Errichtung der Anlage zu ihren Gunsten eingeflossenen Leistungen, gar nicht in die Beitragsberechnung einfließen würden, da diese vor dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Beitragserhebung lägen.
Insbesondere ergebe ein Vergleich mit Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, dass Anschlussbeiträge nicht für konkrete und spezifische Leistungen erhoben würden. Denn die Gebühren würden gerade für solche Leistungen oder die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben und regelmäßig nach einem Wirklichkeits- oder jedenfalls Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Auch der Vergleich mit dem Grundstücksanschluss mache deutlich, dass Beiträgen keine konkrete Gegenleistung gegenüberstehe. Selbst verglichen mit anderen Beiträgen seien Anschlussbeiträge zudem sehr abstrakt. So würden Erschließungsbeiträge immerhin für die Herstellung einer konkreten Erschließungsanlage erhoben.
Auch seien deutsche diplomatische und konsularische Missionen von entsprechenden Abgaben in R... befreit.
Die Erhebung der Beiträge verstoße auch gegen das Rechtsstaatsgebot. Zum einen erfülle die Höchstgrenze in § 19 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Zum anderen sei hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Klägerin eine sog. Altanschließerin sei. Dass Z... dem M... erst 2003 bzw. 2004 beigetreten sei und der M... daher seine Anlage erst seit diesem Zeitpunkt auch in Z... betreibe, mache dabei keinen Unterschied.
Auch sei die in den Widerspruchsbescheiden vorgenommene Verböserung schon mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
1. die Bescheide des Beklagten vom 04.07.2011 (Bescheidnummern: AS 2011 1598 und AT 2011 13417) jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.11.2014 aufzuheben,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
I. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die §§ 8 und 12 KAG in Verbindung mit den dort für anwendbar erklärten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) regeln neben den Voraussetzungen auch die Grenzen der Beitragserhebung. Sie dienen damit nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe dieser Regelungen zu Beiträgen herangezogen zu werden. Sie können daher auch ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226 <229 f.>). Insbesondere die Regelungen über die Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 AO sowie die für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG über das Entstehen der Beitragspflicht gelten dabei nach ihrem Wortlaut für alle Beitragspflichtigen. So wie dem Fiskus als Steuerpflichtigem die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - BFHE 145, 109 f. und vom 18. November 2004 - V R 66/03 - BFH/NV 2005, 710), hat auch die Klägerin als Beitragsschuldnerin die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Beitragspflichtige. Sie kann deshalb wie alle Beitragspflichtigen geltend machen, in ihrem Recht verletzt zu sein, nicht rechtswidrig zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 3/18 –, Rn. 12, juris).
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Der angefochtene Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 04.07.2011 (Bescheidnummer: AS 2011 1598) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage der Bescheide ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des M... vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III), die sich Rückwirkung zum 01.01.2013 beimisst und damit jedenfalls den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 KAG beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17.09.2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10.09.2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20.09.2014 auf S. 19 ff. bekannt gemacht. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die Satzung bereits für gültig befunden hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, Rn. 20 ff. juris).
b) Der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine unzulässige, zusätzliche Beschwer begründet (sog. reformatio in peius oder Verböserung).
Er ist zum einen nicht wegen Verstoß gegen § 71 VwGO formell rechtswidrig. Dass die nach § 71 VwGO vorgesehene Anhörung der Klägerin vor der Nacherhebung in Höhe von 4.319,57 Euro im Widerspruchsbescheid unterblieben ist, ist im Ergebnis unbeachtlich. Der Verfahrensfehler der unterlassenen, vor der Verböserung im Widerspruchsbescheid gemäß § 71 VwGO erforderlichen Anhörung ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3. b) KAG i.V.m. § 126 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO geheilt worden. Die Vorschrift, die unmittelbar nur für das Verwaltungsverfahren gilt, ist entsprechend auch im Widerspruchsverfahren anwendbar (vgl. zum vergleichbaren Art. 45 VwVfG Bayern: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 25 CS 03.897 -, R. 20 m.w.N. juris). Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei die Anhörung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, Rn. 32 - 33, juris; vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2018 – 8 K 762/16 –, Rn. 25, juris). Die zunächst unterbliebene Anhörung ist mit heilender Wirkung durch die schriftliche Anhörung mit Schreiben vom 08.01.2015 nachgeholt worden.
Die reformatio in peius ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Die Begründung des Beklagten im Hinblick auf die Verböserung in den Widerspruchsbescheiden ist zwar offenkundig falsch. Aus den Beitragsbescheiden ergibt sich jeweils, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass eine dreigeschossige Bebauung vorhanden war. Die reformatio in peius beruht vielmehr darauf, dass die ursprünglich herangezogenen Satzungen vom 02.12.2010 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 14.12.2010 auf S. 28ff. und 77ff.) in ihrem § 4 Abs. 1 S. 3 jeweils vorsahen, dass zur Ermittlung des Beitrages im übrigen Verbandsgebiet des M... für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden. Demgegenüber bestimmt die neuere SWBS 2014 III vom 04.09.2014, die sich auf den 01.01.2013 Rückwirkung beimisst, dass der Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 und für jedes weitere Geschoss weitere 0,25 beträgt. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid diese Änderung vorgenommen, weil die früheren Satzungen u.a. aufgrund des zu geringen Nutzungsfaktors für nicht mehr vorteilsgerecht und daher nichtig befunden wurden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, Rn. 27, juris).
Dieser Begründungsmangel führt aber nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der „Nacherhebung“ im Widerspruchsbescheid. Diese ist vielmehr rechtmäßig.
Eine im Widerspruchsbescheid erfolgte "Verböserung" des Ausgangsbescheides ist zulässig. Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, R. 8 m.w.N., juris sowie VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -,
R. 64, juris). Zwar ist richtig, dass § 12 KAG nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern. Damit hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden indessen nicht ausgeschlossen. Soweit ein Einrichtungsträger eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist er schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern er das mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss er gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass er, wenn er über einen Widerspruch gegen den Erstbescheid entscheidet, die Nacherhebung auch im Widerspruchsbescheid vornehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, R. 32 m.w.N., juris).
c) Das hier veranlagte Grundstück unterliegt auch unzweifelhaft der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c SWBS 2014 III, da es nach dem Vortrag der Klägerin bebaut und tatsächlich an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des M... angeschlossen ist.
Die gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung vorgetragenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
d) Bezüglich des Beitrages ist weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch nicht erloschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 47 AO.
Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG entsteht gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris).
Dabei könnte sich die Klägerin zwar grundsätzlich auf die hypothetische Festsetzungsverjährung berufen (aa), die Voraussetzungen für diese liegen in concreto indes nicht vor (bb).
aa) Die Klägerin kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen, obgleich sie eine ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist und daher gemäß Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sich nicht auf Grundrechte berufen kann.
Denn das Rückwirkungsverbot gilt jedenfalls für abgabenrechtliche Rechtspositionen grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abgabenpflichtigen sich auf Grundrechte berufen können (vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 3/18 –, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantieren zwar die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit gefährden, könnte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 m.w.N.). Ungeachtet dieses Zusammenhangs zwischen den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten und dem Rechtsstaatsprinzip beruht das Verbot rückwirkender Gesetze aber auch auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41). Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz. Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - Rn. 28, juris). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips lässt eine hiergegen verstoßende Regelung auch dann verfassungswidrig erscheinen, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16; VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 - Rn. 21, juris). Denn das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41). Es beschränkt sich daher nicht auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand der durch die Verfassung selbst gewährleisteten Rechte, sondern schützt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen einfachgesetzlichen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen einfach-rechtlichen Rechtspositionen (vgl. auch Schlarmann/Couzinet, in: Sander/Scheel/Esposito, Öffentliches Recht im Wandel, 2015, S. 61 ff., S. 70). Eine solche vom Rückwirkungsverbot geschützte Rechtsposition begründen insbesondere die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts über die Festsetzungsverjährung. Denn sie bestimmen, dass die Beitragsfestsetzung nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), und gewährleisten daher das Recht der Abgabenpflichtigen, nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43). Die Verjährungsregelungen gelten unterschiedslos für alle Abgabenpflichtigen. Sie kommen daher nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen wie der Klägerin ebenso zugute wie allen anderen Beitragspflichtigen. So wie dem Fiskus als Steuerpflichtigem die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - II R 204/83 - BFHE 145, 109 f. und vom 18. November 2004 - V R 66/03 - BFH/NV 2005, 710), haben daher auch juristische Personen wie die Klägerin, die sich nicht auf Grundrechte berufen können, als Abgabenschuldner die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Abgabenpflichtigen. Auch die Klägerin hat deshalb wie alle anderen Normadressaten das durch das Rückwirkungsverbot geschützte Recht, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasseranlage herangezogen zu werden. Dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit untereinander auf Verjährung berufen können, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 33 ff.). Verjährungsregelungen sind dabei Ausdruck der Gewährleistung des im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet insoweit Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Verjährungsregelungen greifen ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes und insbesondere ohne betätigtes Vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 43 f.).
bb) Vorliegend ist dennoch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.
Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - Rn. 37 ff., juris).
Vorliegend ist es nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.
Denn für das veranlagte Grundstück ist frühestens im Kalenderjahr 2003 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Schmutzwasserentsorgungsanlage des M... geschaffen worden. Der M... betreibt nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 04. Juli 2019, VG 4 K 81/16; Urteil vom 30. Oktober 2018, VG 4 K 1052/13; Urteil vom 19. November 2019, VG 4 K 400/18, juris; vgl. ferner schon die Rechtsprechung der vormals zuständigen 6. Kammer: etwa VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris), die auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4ff. BA), aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K..., einem Gründungsmitglied des Zweckverbandes, erst seit dem 26.10.2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z... zum Zweckverband erst ab dem 01.01.2004) seine Anlage auch in Z... . Zwar mag sich durch die Eingemeindung bzw. den Beitritt an den technischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Wasserversorgung in Z... keine für die dort ansässigen Grundstückseigentümer erkennbare Änderung ergeben haben, hierauf kommt es aber nicht an, da Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 – Rn. 18, juris). Bei rechtlicher Betrachtung ist in der Regel eine Zusammenführung des technischen Bestandes bislang verschiedener Anlagen in Fällen, in denen der Rechtsträger einer der „beteiligten“ Anlagen ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, als bloße räumliche Erweiterung seiner Anlage unter Ausnutzung der im Erweiterungsgebiet schon vorhandenen Technik der anderen „beteiligten“ Anlage(n) anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 – 9 N 1.17 – Rn. 15, juris und vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 20). Anhaltspunkte für eine im vorliegenden Fall hiervon abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.
Keine Rolle spielt hierbei, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde Z... hatte.
Der Anschlussbeitrag ist nämlich nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, Rn. 38, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, Rn. 27, juris). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, Rn. 32, juris; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 16, juris). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, Rn 20, juris).
Es besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den (früheren) Anlagen der Gemeinde Z... und den Anlagen des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z... zum 26.10.2003 (bzw. zum 01.01.2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde Z... (vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, R. 9 m.w.N., juris).
Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Anlagen zusammengeführt, so gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Frage, ob eine neue Anlage entstanden oder eine alte untergegangen ist, auch das, was auf Rechtsträgerebene geschieht. Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein „Erweiterungsgebiet“ gibt (so schon Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 20, juris). Allenfalls ausnahmsweise kann etwas anderes gelten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 –, Rn. 15, juris). Umgekehrt ist es so, dass wenn die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde in eine Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes einfach im Zeitpunkt des Beitrittes inkorporiert wird vieles dafür spricht, dass die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde untergegangen ist und damit ihre „Lebensgeschichte“ – wie das Oberverwaltungsgericht formuliert – endet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, Rn. 15 m.w.N., juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 –, Rn. 7, juris).
Damit ergeben sich zwei unterschiedliche Konstellationen, je nachdem wo das Grundstück des Eigentümers liegt: Für die Grundstückseigentümer im „Beitrittsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes stellt sich die erstmalige Anschlussmöglichkeit an dessen Anlage als neue Vorteilslage dar. Für die Grundstückseigentümer im „Bestandsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes bleibt hingegen die Anlage regelmäßig dieselbe wie vor dem Beitritt, sodass keine neue Vorteilslage entsteht.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Anlage der ehemaligen Gemeinde Z... untergegangen. Sie ist in einer Anlage des M... aufgegangen und existiert demnach nicht mehr weiter. Denn der M... betrieb nach seinem maßgeblichen Satzungswerk vor dem Beitritt der Gemeinde Z... zwei rechtlich selbstständige Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, nämlich a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung, vgl. § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D... vom 19.06.2003, Nr. 14, S. 37ff.)
Mit bzw. nach dem Beitritt der Gemeinde Z... betrieb der Verband drei rechtlich selbstständige Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11.09.2003, die zum 01.01.2004 in Kraft trat (letztere bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises T... vom 25.09.2003, Nr. 33, S. 9), nämlich a) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M... in den Gemarkungsgrenzen Stand 30.06.03 befindet, b) eine rechtliche selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M..., c) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung. Diese Satzung ist mit oder – stellt man auf die Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K... ab, - kurz nach dem Beitritt der Gemeinde Z... so gefasst worden, sodass die Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde Z... nach deren Beitritt über die, bereits bestehende Anlage „im übrigen Verbandsgebiet“ (§ 1 Abs. 1 lit. b der der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11.09.2003) erfolgte. Die gleichzeitig erfolgte Bildung einer weiteren Anlage betraf nur einen Teil des ebenfalls zum 01.01.2004 beitretenden Gebietes der Stadt M... .
Den Beitritt der Gemeinde Z... hat der Beklagte nur insoweit in seinem Satzungswerk berücksichtigt, als er deren Beitritt in seiner Verbandssatzung in der 6. Änderungssatzung (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises T... vom 25.09.2003, Nr. 35, S. 3) berücksichtigt hat.
Die Schmutzwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Z... ist auch nicht wiederaufgelebt. Zwar sind dem Satzungswerk danach noch mehrere Änderungen der maßgeblichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen zu entnehmen, jedoch wurde nie eine Anlage für das Gebiet der Gemeinde Z... begründet.
Das gilt auch ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die von der Gemeinde Z... gebaut oder jedenfalls bewirtschaftet wurden und ungeachtet der Frage, ob die Gemeinde Z... bereits zuvor ihr Abwasser an den beklagten Verband übergeleitet hat. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind auch die zuvor gemeindlich erschlossenen Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem Verbandsbeitritt an eine zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch die Einrichtung des Verbandes beitragsrechtlich (neu und nun auch dauerhaft) bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG.
Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des M... erst im Kalenderjahr 2003 oder 2004 entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – Rn. 129, juris). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – Rn. 43, juris). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – Rn. 11, juris und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – Rn. 58, juris), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Schmutzwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen
(vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – Rn. 44, juris). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.
Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin, die Anlage habe bereits zu DDR-Zeiten bestanden, nicht, da zwischen den Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen keine rechtliche Identität besteht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - Rn. 53, juris, VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 – 6 K 1220/12 – Rn. 77 m.w.N., juris).
Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens im Jahr 2003 vor. Die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des M... war indes die hier herangezogene vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III), die sich auf den 01.01.2013 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.
e) Auch steht der Beitragserhebung hier Art. 23 Abs. 1 WÜD bzw. das diesen in deutsches Recht überführende Gesetz vom 06.08.1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II, S. 957) nicht entgegen.
Der Bundestag hat diesem Übereinkommen mit Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG zugestimmt. Es ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 11.12.1964 (Bekanntmachung vom 13.2.1965, BGBl. II, S. 147) - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt. Seinen Bestimmungen kommt unmittelbare Anwendbarkeit zu, da sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedürfen.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem hier veranlagten Grundstück um „Räumlichkeiten der Mission“ handelt, die im Eigentum der R... als Entsendestaat stehen. Unzweifelhaft handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Anschluss- bzw. Herstellungsbeiträgen auch um kommunale Abgaben.
Diese sind aber – anders als die Klägerin meint - „Vergütung(en) (die) für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden“ („represent payment for specific services rendered“, „pas d’impôts ou taxes perçus en rémunération de services particuliers rendus“, „impuestos o gravámenes que constituyan el pago de servicios particulares prestado“).
aa) Gemäß Art. 31 des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 sind völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, den Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen lässt den Begriff der bestimmten Dienstleistung offen. In der Literatur werden hierunter zum Teil Handlungen verstanden, die den Missionsräumlichkeiten unmittelbar zugutekommen (vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, S. 203). Andere definieren den Begriff als Inanspruchnahme von Diensten öffentlicher Einrichtungen oder Verwaltung, die die Mission unmittelbar begünstigen (vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl., S. 53). Als Vergütungen für entsprechende Dienstleistungen werden hiernach Justizgebühren, Verwaltungsgebühren, Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge für Straßenreinigung und Winterdienst qualifiziert (vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, a.a.O., S. 203). Nach anderer, einschränkender Auffassung sind nur solche Dienstleistungen zu vergüten, die eher spezielle, missionsbezogene als allgemeine Dienstleistungen darstellen, nicht auf einer Verpflichtung des Empfangsstaates beruhen, freiwillig von der Mission nachgefragt werden und auf den Einzelfall abgerechnet werden (vgl. Salmon, Manuel de droit diplomatique, S. 257).
Ein Vergleich der englischen, französischen und spanischen Fassung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zeigt, dass als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen im Sinne der deutschen Übersetzung nur solche Abgaben zu qualifizieren sind, die ein Entgelt im Sinne einer angemessenen Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche, dem Missionsgrundstück zuzuordnende, unmittelbar zugutekommende und genau abgrenzbare Maßnahme darstellen.
Die englische Fassung von Art. 23 Abs. 1 WÜD lautet: "The sending State and the head of the mission shall be exempt from all national, regional or municipal dues and taxes in respect of the premises of the mission, whether owned or leased, other than such as represent payment for specific services rendered."
Die französische Fassung bestimmt: "L'État accréditant et le chef de la mission sont exempts de tous impôts et taxes nationaux, réégionaux ou communaux, au titre des locaux de la mission dont ils sont propritaires ou locataires, pourvu qu`il ne s´agisse pas d´impôts ou taxes perçus en remuneration de services particuliers rendus."
Die spanische Fassung lautet: "El Estado acreditante y el jefe de la misión están exentos de todos los impuestos y gravámenes nacionales, regionales o municipales, sobre los locales de la misión de que sean proprietarios o inquilinos, salvo de aquellos impuestos o gravámenes que constituyan el pago de servicios particulares prestado."
Die in Art. 23 Abs. 1 WÜD zunächst geregelte Steuern- und Abgabenbefreiung bezieht sich nach der deutschen Übersetzung und der französischen und spanischen Fassung auf die Räumlichkeiten der Mission (locaux de la mission, locales de la misión). Die englische Fassung spricht weitergehend von "premises of the mission", worunter nicht nur das Missionsgebäude, sondern auch das umgebende Grundstück zu verstehen ist. Wie sich aus der Definition des Begriffs in Art. 1 Buchst. i WÜD ergibt, ist aber auch in den genannten authentischen Sprachfassungen immer das dazugehörige Gelände umfasst ("the land ancillary thereto", "terrain attenant", "el terreno destinado al servicio des esos edificios o de parte de ellos"). In Übereinstimmung hiermit sind nach Art. 1 Buchst. f WÜD unter "Räumlichkeiten der Mission" nicht nur die Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, sondern auch das dazugehörige Gelände.
Die Steuern- und Abgabenbefreiung ist folglich grundstücksbezogen zu verstehen (vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, a.a.O., S. 200). Die Ausnahme für "Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen" muss im Gegenschluss ebenfalls grundstücksbezogene Maßnahmen der öffentlichen Hand betreffen. Der erforderliche Grundstücksbezug liegt vor, wenn dem Grundstück von der öffentlichen Hand ein konkreter, individuell abgrenzbarer Vorteil gezielt zugewandt wurde. Denn von einer "bestimmten Dienstleistung" ("specific services", "services particuliers", servicios particulares") kann nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme dem Grundstück unmittelbar zugutekommt und dieser Effekt von dem öffentlichen Leistungserbringer bezweckt wurde (so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Juli 2014 – 14 A 1512/11 –, Rn. 29 - 43, juris).
Verneint wird dies z.B. für einen Ausgleichsbeitrag nach § 154ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Eine ungesteuerte bloße Bereicherung des Missionsgrundstücks, wie z. B. durch die Schaffung von vorteilhaften Lagen, genüge diesen Anforderungen nicht (siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; vorgehend und a.A. VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2011 – 8 K 7194/08 –, juris).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Abgabe oder sonstige Leistungspflicht eine „Vergütung für bestimmte Dienstleistungen“ ist, kommt es danach auf die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Abgabe durch das ihr zugrunde liegende nationale Recht (soweit vorhanden) an. Zwar handelt es sich um einen durch einen völkerrechtlichen Vertrag vorgegebenen Begriff, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnungen dürfte aber eine rein abstrakte Betrachtung sich als nahezu ausgeschlossen erweisen.
Eine Auslegung anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass der Herstellungsbeitrag für eine Schmutzwasserentsorgungsanlage eine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung ist.
bb) Hierfür spricht der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang der Regelung.
Kein bestimmendes Gewicht dürfte zunächst der Formulierung „Vergütung“ zukommen. Das damit nahegelegte deutsche Verständnis einer Gegenleistung für geleistete Arbeit, findet in jedenfalls drei der fünf verbindlichen Sprachfassungen keinen Anhalt. Die englische Fassung spricht nur neutral von „payment“, also Zahlung. Die französische und spanische Fassung wiederholen jeweils die Formulierung des ersten Halbsatzes nämlich „impôts ou taxes“ bzw. „impuestos o (y) gravámenes“, also die Erhebung von Abgaben bzw. Steuern.
Die Formulierung „bestimmte Dienstleistungen“ („specific services“, „services particuliers“, „servicios particulares“) ist zwar auf den ersten Blick eng. Sie schließt jedenfalls allgemeine Abgaben, die keinem bestimmten (Finanzierungs-)Zweck zugeordnet werden können, mithin sämtliche Steuern im deutschen Recht aus. Denn nach der insoweit anwendbaren Definition des § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Auch ist festzustellen, dass Beiträge sich häufig genau in der Mitte zwischen Steuern und Sonderabgaben als eindeutig nicht auf „bestimmte Dienstleistungen“ bezogene Abgaben einerseits und Benutzungs- und Verwaltungsgebühren als regelmäßig eindeutig auf „bestimmte Dienstleistungen“ bezogene Abgaben andererseits befinden.
Die hier in Rede stehenden Herstellungs- und Anschlussbeiträge werden indes für einen bestimmten, grundstücksbezogenen Zweck erhoben: Dem Grundstück wird durch die Anschlussmöglichkeit an die Anlage ein Vorteil vermittelt. Dieser Vorteil wird auch – im Bereich der leitungsgebundenen, d.h. der Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeiträge – gerade vom Verband bezweckt. Denn der Verband kommt mit der Errichtung der Anlage und Schaffung der Anschlussmöglichkeit seiner Verpflichtung nach für die Grundstücke in seinem Verbandsgebiet die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Schmutzwasser sicherzustellen.
Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beiträge nicht so unmittelbar mit der Leistung in Zusammenhang stehen, wie dies Gebühren häufig tun. Denn mit Gebühren werden regelmäßig konkrete Nutzungen, bspw. die konkret bezogene Menge Wasser bzw. entsorgte Menge Schmutzwasser abgegolten. Dagegen sind die Anschlussbeiträge abstrakter. Für sie ist nicht einmal unbedingt der Anschluss selbst, sondern lediglich die Anschlussmöglichkeit Voraussetzung. Auch werden Gebühren regelmäßig nur für die konkrete Nutzung durch den Gebührenpflichtigen selbst erhoben. Anschlussbeiträge demgegenüber dienen letztlich der Finanzierung nicht nur des Teils der Anlage, die der Beitragspflichtige selbst nutzt. Der Beitragsschuldner finanziert mit seinem Anschlussbeitrag nicht etwa nur „seine“ Leitung oder das von ihm „genutzte“ Klärwerk oder gar nur einen Teil hiervon. Er finanziert letztlich die ganze Anlage, die insbesondere bei leitungsgebundenen Anlagen sowohl geographisch als auch wirtschaftlich als zu ausufernd für eine „bestimmte Dienstleistung“ betrachtet werden könnte. Dadurch finanziert der Eigentümer über die Anschlussbeiträge letztlich auch den Anschluss anderer Grundstücke mit. Auch der dadurch begründete Vorteil ist abstrakter als bei Benutzungsgebühren. Bei Wasserbenutzungsgebühren ist das tatsächlich bezogene Wasser die Dienstleistung. Bei Anschlussbeiträgen ist es lediglich die Möglichkeit des Anschlusses an eine Anlage, die dann bspw. den Bezug von Wasser ermöglicht.
Selbst Gebühren sind zudem nicht grundsätzlich von dem Tatbestandsmerkmal „Vergütung für bestimmte Dienstleistungen“ in Art. 23 Abs. 1 WÜD erfasst, wie ein Vergleich mit Art. 34 lit. e und f WÜD zeigt.
Nicht zu verkennen ist indes, dass auch dieser Vorteil nicht völlig abstrakt ist, sondern vielmehr sehr konkrete rechtliche Vorteile in Form der Bebaubarkeit und tatsächliche Vorteile in Form des erst dann wirklich möglichen Bezugs von Wasser und Entsorgung von Abwasser bietet. Insoweit liegt es bei Anschlussbeiträgen nicht anders als bei Erschließungsbeiträgen i.S.d. § 127ff. BauGB. Dieser Erschließungsvorteil, d.h. die bauliche Nutzbarkeit drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (vgl. etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Juni 2018 – 5 A 532/17 –, Rn. 21, juris). Auch muss bedacht werden, dass gerade bei leitungsbezogenen Anlagen die Finanzierung sowohl über Gebühren als auch über Beiträge erfolgen kann und auch erfolgt. So entrichtet der Eigentümer neben den Mengengebühren regelmäßig Grundgebühren, die auch dann anfallen, wenn er die Dienstleistung gar nicht in Anspruch nimmt. Umgekehrt wäre es auch möglich, dass ein Verband selbst die Finanzierung seiner „Infrastruktur“, d.h. nicht nur des Betriebes sondern auch der Herstellung der Anlagen durch Gebühren finanziert. In einem solchen Fall würde der Abgabenpflichtige zwar Gebühren entrichten. Diese würden aber letztlich genauso verwendet wie die Beiträge. Insoweit hat der Verband ein Wahlrecht, ob er die Finanzierung seiner Anlage durch Gebühren oder durch Anschluss-/Herstellungs-/Verbesserungsbeiträge vornimmt (vgl. schon Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris). Schon dies zeigt, dass der Grat zwischen Gebühren und Beiträgen schmal ist. Auch ist im Rahmen der leitungsgebundenen Anlagen die Schaffung der Infrastruktur zwingende Voraussetzung für den späteren Bezug von Wasser bzw. die Entsorgung von Abwasser. Ein Staat mag dies aus dem allgemeinen Haushalt durch Steuern, die allgemein erhoben werden, finanzieren. Er ist aber nicht gehindert, dies durch Beiträge oder gar Gebühren zu finanzieren.
Im Hinblick auf die Wasserversorgung findet die Auffassung, dass es sich auch bei der beitragspflichtigen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit insoweit um eine (konkrete) Leistung handelt, auch einen weiteren Anhaltspunkt im nationalen Recht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage auch eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht. Die Bereitstellung einer Wasserversorgungsanlage ist eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, d.h. eine Leistung, die keine Lieferung ist (vgl. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage verschafft die Gemeinde den Grundstückseigentümern einen (die Erhebung von Beiträgen rechtfertigenden) Vorteil, nämlich die Möglichkeit, ihr Grundstück an die (verbesserte) Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese damit in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde beteiligt sich mit dieser Bereitstellung am Rechts- und Wirtschaftsverkehr (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 8 C 33/85 –, BVerwGE 79, 266-273, Rn. 17). Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind auch Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 8 C 33/85 –, BVerwGE 79, 266-273, Rn. 18).
cc) Diesem Verständnis stehen auch nicht Ziel und Zweck des Art. 23 Abs. 1 WÜD entgegen. Der primäre Zweck des Art. 23 Abs. 1 WÜD ist natürlich offenkundig die Immunisierung der diplomatischen Liegenschaften gegen den Zugriff durch den Empfangsstaat. Hintergrund dürfte zum einen sein, einen möglichst ungehinderten Ablauf der diplomatischen Tätigkeit zu ermöglichen und auch Spannungspotential zwischen den Staaten zu reduzieren. Andernfalls würden die Staaten sich in häufigeren rechtlichen Auseinandersetzungen über Abgaben befinden. Ohne die Regelung könnte der Empfangsstaat auch versucht sein, höhere Abgaben auf die Liegenschaft des Entsendestaates zu erheben und so seine eigenen Bürger zu schonen, obgleich ihm dies ggf. schon durch Art. 46 Abs. 1 WÜD untersagt ist. Da diplomatische Liegenschaften jedenfalls für die größeren Staaten in fast allen Staaten bestehen, läge dann eine Vergeltungsmaßnahme nahe, die unnötige diplomatische Spannungen verursachen würden, die unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität sinnvoller Weise zu vermeiden sind.
Gleichzeitig dürfte Hintergrund eine Schonung der Hoheitsrechte des Entsendestaates sein. Das Missionsgelände ist im Wesentlichen der Bereich des Entsendestaates, es dient im Zweifelsfall auch dem Schutz der Staatsangehörigen des Entsendestaates vor dem Empfangsstaat (vgl. auch Art. 22 WÜD). Daher dürfte eine weitgehende Unantastbarkeit der Liegenschaften naheliegen. Gleichzeitig ist der Entsendestaat auf dem Gebiet des Empfangsstaates diesem prinzipiell erst einmal schutzlos ausgeliefert. Daher gewährt Art. 23 Abs. 1 WÜD – wie andere Vorschriften – einen ausdrücklichen, besonderen Schutz.
Der Zweck der Ausnahme „Vergütung für bestimmte Dienstleistungen“ ist demgegenüber teilweise anders zu sehen: Diese Ausnahme lässt jedenfalls einen Teil des vorher beschriebenen Schutzzweckes entfallen. Denn wird eine solche Dienstleistung erbracht, kann es ebenso zu Streitigkeiten über die Dienstleistung und entsprechenden Spannungen kommen. Gleichzeitig ist klar, dass das Missionsgelände des Entsendestaates keine einsame, sich selbst versorgende Insel im Empfangsstaat sein kann. Aus praktischen wie aus rechtlichen Gründen kann sich auch die Mission des Entsendestaates nicht bestimmter (staatlicher) Dienstleistungen entziehen. Dies ist offenkundig, soweit es private Dienstleistungen wie Lieferung bestimmter Waren betrifft. Aber auch andere Dienstleistungen werden notgedrungen vom Empfangsstaat in Anspruch genommen werden müssen: Abfallentsorgung, Wasserver- und Abwasserentsorgung, Einsatz der Feuerwehr im Falle eines Brandes, Anschluss an das Straßennetz. Viele dieser Dienstleistungen sind nützlich, aber bei lebensnaher und auch vom WÜD offenkundig vorausgesetzter Betrachtung, die eine Nutzung des Grundstücks durch Menschen annimmt, nicht freiwillig. Dies spricht jedenfalls gegen ein Freiwilligkeitserfordernis. Nun hätte das WÜD dieses Problem durch einen absoluten Ausschluss aller Abgaben lösen können. Die Kosten für, bspw. die Müllentsorgung der Botschaft wären dann durch allgemeine Steuermittel oder durch private Dienstleister zu erfüllen gewesen. Dieser Weg wurde aber nicht beschritten. Zum einen wird dies sicherlich auf die völlig verschiedenen Gestaltungen dieser Dienstleistungen in der Vielzahl der Staaten der Welt zurückzuführen sein. Während der eine Staat die Dienstleistungen durch Steuern finanziert, hat der andere sich vielleicht für ein formell oder materiell privatisiertes System oder eben für Beiträge und Gebühren entschieden. Zum anderen wären insbesondere wirtschaftlich schwächere Staaten ggf. schnell überfordert, müssten sie die Leistungen kostenlos aus den eigenen Steuermitteln erbringen. Die Folge wäre ggf. Leistungsausfall, der jedenfalls bei einer mangelnden Schmutzwasserentsorgung oder Müllabfuhr sofort auf die Arbeitsfähigkeit der diplomatischen Mission des Entsendestaates durchschlagen dürfte.
Darüber hinaus dürfte es gelten, Fehlanreize auf beiden Seiten zu vermeiden. Könnte sich die Liegenschaft des Entsendestaates bspw. Abfallabgaben entziehen, so hätten die Liegenschaften keinerlei Anreiz Abfall zu vermeiden und könnten die Abfallentsorgungsanlagen des Empfangsstaates auch für – definitiv nicht befreiten – Privatabfall verwenden. Umgekehrt hätte der Empfangsstaat ggf. ein Interesse daran, die diplomatischen Liegenschaften möglichst billig und möglichst wenig zu versorgen. Die diplomatische Liegenschaft wäre eben nicht ein Kunde oder Leistungsempfänger wie jeder andere.
f) Schließlich besteht hier auch kein Festsetzungsverbot gemäß § 19 Abs. 1 KAG. Hiernach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Diese Vorschrift ist die Reaktion des brandenburgischen Landesgesetzgebers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.). Anders als die Klägerin meint, ist diese Vorschrift verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, Rn. 28, juris). Die absolute Festsetzungsfrist ist im Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht abgelaufen gewesen, da diese frühestens am 31.12.2015 abgelaufen wäre.
2. Der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 04.07.2011 (Bescheidnummer: AT 20111 3417) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten soweit er einen Wasserversorgungsbeitrag von mehr als 9.599,04 Euro festsetzt,
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist er rechtmäßig.
a) Der Bescheid findet in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... vom 29.11.2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 01.01.2011 Rückwirkung beimisst, seine rechtliche Grundlage.
Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 - Rn. 19 ff., juris). Ebenso sind keine materiell-rechtlichen Fehler ersichtlich (vgl. dazu ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 22 bis 66, juris sowie Urteil vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 - Rn. 17 ff., juris). Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 - Rn. 40, juris).
b) Auch der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 zum Wasserversorgungsbeitragsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine unzulässige, zusätzliche Beschwer begründet (sog. reformatio in peius oder Verböserung). Insoweit gilt das vorstehende zur reformatio in peius im Hinblick auf den Schmutzwasserentsorgungsbescheid entsprechend.
c) Das hier veranlagte Grundstück unterliegt auch unzweifelhaft der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c WVBS 2012 II, da es nach dem Vortrag der Klägerin bebaut und tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage des M... angeschlossen ist.
Die gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung vorgetragenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
d) Es bestehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die WVBS 2012 II zum 01.01.2011.
Vorliegend ist es insbesondere nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.
Denn für das veranlagte Grundstück ist frühestens im Kalenderjahr 2003 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Wasserversorgungsanlage des M... geschaffen worden.
Nach den bereits ausgeführten Maßstäben ist die Anlage der Gemeinde Z... zur Wasserversorgung ebenso wie die zur Schmutzwasserentsorgung mit dem Beitritt zum M... untergegangen und vom M... nicht weiterbetrieben worden. Dies ergibt ein Abgleich der insoweit maßgeblichen Satzungen.
Denn der beklagte Zweckverband betrieb nach seinem maßgeblichen Satzungswerk vor dem Beitritt der Gemeinde Z... eine rechtlich selbstständige Anlage zur Wasserversorgung, vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom 22.05.2003 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D... vom 19.06.2003, Nr. 14, S. 2ff.)
Mit bzw. nach dem Beitritt der Gemeinde Z... betrieb der Verband zwei rechtlich selbstständige Anlage gemäß § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 23.10.2003, die zum 01.01.2004 in Kraft trat (letztere bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D... vom 20.11.2003, Nr. 29, S. 4ff.) nämlich a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M... in den Gemarkungsgrenzen vom 30.06.03 befindet und b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M... . Diese Satzung ist mit oder – stellt man auf die Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K... ab - kurz nach dem Beitritt der Gemeinde Z... so gefasst worden, sodass die Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Z... nach deren Beitritt über die, bereits bestehende Anlage „im übrigen Verbandsgebiet“ (§ 1 Abs. 1 lit. b der der Wasserversorgungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 23.10.2003) erfolgte. Die gleichzeitig erfolgte Bildung einer weiteren Anlage betraf nur einen Teil des ebenfalls zum 01.01.2004 beitretenden Gebietes der Stadt M... .
Den Beitritt der Gemeinde Z... hat der Beklagte nur insoweit in seinem Satzungswerk berücksichtigt, als er deren Beitritt in seiner Verbandssatzung in der 6. Änderungssatzung (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises T... vom 25.09.2003, Nr. 35, S. 3) berücksichtigt hat. Auch im Folgenden ist die Anlage der Gemeinde Z... nicht wiederaufgelebt.
Die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z... ist auch nicht wiederaufgelebt. Zwar sind dem Satzungswerk danach noch mehrere Änderungen der maßgeblichen Wasserversorgungsanlagen zu entnehmen, jedoch wurde nie eine Anlage für das Gebiet der Gemeinde Z... begründet.
Das weiterhin zur unechten Rückwirkung und zur etwaigen Übernahme der technischen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage Ausgeführte, gilt im Rahmen der Wasserversorgungsanlage analog.
Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens im Jahr 2003 vor. Die erste rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... war indes die hier herangezogene vom 29.11.2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 01.01.2011 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.
e) Die Ausführungen zu Art. 23 Abs. 1 WÜD im Hinblick auf den Schmutzwasserbeitrag gelten auch im Hinblick auf den Wasserversorgungsbeitrag entsprechend. Gleiches gilt für die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 KAG.
f) Der Bescheid ist indes der Höhe nach zu beanstanden. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Grundstücksfläche von 6.666 m² beitragspflichtig ist. Auch gegen die Bebauung mit 3,0 Vollgeschossen und damit gegen einen Nutzungsfaktor von 1,5 sind durchgreifende Einwände nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat aber den Beitrag fehlerhaft berechnet. Gemäß § 5 WVBS 2012 II beträgt der Beitragssatz für die hier interessierende Anlage 0,96 Euro/m². Dieser Beitragssatz versteht sich inklusive Umsatzsteuer, vgl. § 11 WVBS 2012 II. Der Beitrag ist danach wie folgt zu berechnen: 0,96 Euro/m² x 6.666 m² x 1,5 = 9.599,04 Euro. Der festgesetzte Beitrag in Höhe von 9.599,08 Euro ist damit um 4 Cent überhöht. Insoweit unterliegt der Bescheid der Aufhebung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären. Bei der Klägerin handelt es sich nicht nur um eine ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern auch um einen Staat. Dass es diesem nicht zumutbar ist, ein Widerspruchsverfahren in einer beitragsrechtlichen Angelegenheit selbst zu führen, ist fernliegend. Angesichts der Kostenfolge fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
V. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kammer misst der Sache jedenfalls im Hinblick auf Art. 23 WÜD und die Frage, ob die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch diesen ausgeschlossen wird, wenn das Grundstück für eine diplomatische Mission genutzt wird, grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit ersichtlich ist zu dieser Frage noch keinerlei obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen.