Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 16.12.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 L 48.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 51 Abs 1 Nr 4a SGG, SGB 2, § 66 Abs 3 SGB 10, § 6 Abs 3 VwVG BB, § 40 Abs 1 VwGO |
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i.V.m. § 146 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend an ein Sozialgericht verwiesen, weil der Rechtsstreit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt und damit der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 VwGO) nicht eröffnet ist. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG sind die Sozialgerichte zuständig für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier. Zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehören nicht nur die Angelegenheiten, in denen die vom Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) findet, sondern auch solche Angelegenheiten, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II stehen (vgl. zu diesem Maßstab: BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, Juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, Juris Rn. 15 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Mit der Klage wird die Bescheidung eines Widerspruchs begehrt, der sich gegen die - mittlerweile aufgehobene – Festsetzung einer Mahngebühr richtet; die Mahngebühr hat der Beklagte festgesetzt, nachdem die Klägerseite eine vom Beklagten geforderte Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht geleistet und der Beklagte sie insoweit gemahnt hat. Die Gebührenfestsetzung ist in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Festsetzung der Mahngebühr ihre rechtliche Grundlage in § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BbgVwVG (in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung) und § 2 BbgKostO findet und dass § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Bezug zu den Materien der Bücher des SGB hat oder damit in einem Zusammenhang steht, sondern allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen regelt (vgl. zu SGB XII: BSG, Beschluss vom 25. September 2013, a.a.O.; anders BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 12 RK 3/88 -, Juris Rn. 18 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07 -, Juris Rn. 12). Mahngebühren sind Nebenkosten zur sozialrechtlichen Hauptforderung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 22 LW 2/10 B ER -, Juris Rn. 37 f.; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Februar 2009 - L 1 B 383/07 KR ER -, Juris Rn. 14 ff.). Soweit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung der Hauptforderung keine aufschiebende Wirkung haben, erstreckt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung demzufolge auch auf sie (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG); die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist insoweit unumstritten (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2008 - L 16 B 49/08 KR ER -, Juris Rn. 17). Auch sonst ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Mahngebühren unumstritten (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R -, vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - und vom 8. April 1992 - 10 RAr 5/91 -, jeweils juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2009 - L 16 B 79/08 KR ER -, Juris); dies zeigt, dass zumindest sie in einem Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen und die entsprechende Rechtswegzuweisung teilen.
Soweit die Beschwerde auf eine interne Organisationsverfügung des Beklagten bzw. eigene Organisationsschwierigkeiten abstellt, kann es darauf für die Frage der Rechtswegzuständigkeit und damit des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ankommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt. Der Beschluss ist hiernach unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).