Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.08.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 3 L 294/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0810.3L294.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 31 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 3 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 76 BauO BB, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB, § 2 Abs 1 S 2 Nr 5 BauO BB |
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Begehren des Antragstellers mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 8. Mai 2017 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017, betreffend die Nutzung der Grundstücke in der Gemarkung W..., Flur 2, Flurstücke 337, 339 und 466 als Tiererlebnispark wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag – der sich erkennbar nur gegen Ziffer 1. und 4. der Ordnungsverfügung richtet - ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2016 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere dazu, dass der Sicherungszweck der Nutzungsuntersagung darin liege, die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern und, dass der von einer ungenehmigten Nutzung ausgehenden Breiten- und Nachahmungswirkung entgegengetreten werden soll – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der Antragsgegner führte außerdem aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung sicherstellen sollte, dass es nicht zu einer erneuten Eröffnung des Tier-Erlebnisparks im Frühjahr 2016 kommt. Da im April 2017 weiterhin keine aussagekräftigen bzw. beurteilungsfähigen Unterlagen vorliegen würden, könne zudem eine Gefährdung für die Besucher nicht ausgeschlossen werden. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], hier bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – ein besonderes Sofortvollzugsinteresse nicht vorhanden ist.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung betreffend die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung betreffend die Nutzung des Grundstückes als Tier-Erlebnispark erweist sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und es besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung.
Nach § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt der Fall hier, denn der Tier-Erlebnispark wurde ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichtet und ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung bauplanungsrechtlich unzulässig.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (überzeugend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2017 – OVG 10 N 39.17 -; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. November 2016 – 3 L 463/16 -; vgl. zur Gegenansicht: OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 3 B 55/04 -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 4 K 460/17 –, juris Rn. 22; hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 10 N 25.10 -).
Der Antragsteller vermag bis zum heutigen Tag eine Genehmigung betreffend die Errichtung eines Tier-Erlebnisparks auf dem Grundstück der Gemarkung W..., Flur 2, Flurstücke 337, 339, 466, nicht vorzuweisen. Zwar bemühte er sich darum, über die Gemeinde S... die entsprechenden, planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, jedoch blieben diese Bemühungen ohne Erfolg. Demnach ist die derzeitige gewerbliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als „Tier-Erlebnispark“ formell baurechtswidrig.
Gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO bedarf die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen, an die in der Brandenburgischen Bauordnung Anforderungen gestellt sind, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BbgBO nicht anderes bestimmt ist. Als maßgebliche „bauliche Anlage“ kommt hier der sog. „Tier-Erlebnispark“ im Gesamten in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, wie das Vorhaben benannt ist, sondern wie das Vorhaben tatsächlich ausgestaltet ist. Vorliegend trifft die Begrifflichkeit „Tier-Erlebnispark“ indes zu. Auf den verfahrensgegenständlichen Flächen wird eine Vielzahl an Großtieren, unter anderem Elefanten, Tiger, eine Giraffe, ein Nashorn, ein Zebra, Pferde, Kamele und Lamas, zur Schau gestellt und ein Streichelzoo mit Kaninchen und Schweinen angeboten. Zudem besteht die Möglichkeit für Kinder zum Pony- und Kamelreiten sowie zum (nicht motorisierten) „Gokart“-Fahren. Insgesamt befinden sich zeitweise etwa 220 Tiere auf dem Gelände. Außerdem sind auf dem Gelände Riesen-Hüpfburgen und ein Zirkuszelt aufgestellt, in welchem kleinere Zirkus-Vorstellungen, eine „Circusschule“, Elefantenvorführungen und Kinderschminken stattfinden. Auch ein Restaurant-Zelt befindet sich auf dem Grundstück. Der Tier-Erlebnispark war in der Vergangenheit von Ende März bis September oder Oktober geöffnet. Dieses Jahr öffnete er am 30. März 2018 und wird seither von Besuchern frequentiert.
Es handelt sich demzufolge um einen, seit 2013 existierenden, halbjährig geöffneten Freizeit- und Vergnügungspark im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BbgBO und damit in seiner Gesamtheit um eine bauliche Anlage (siehe Begründung zur BbgBO 2016, Landtag Brandenburg Drs. 6/3268, S. 8). Das Vorhaben fällt folgerichtig unter den Begriff des Sonderbaus gem. § 2 Abs. 4 Nr. 16 BbgBO.
Unter einem Freizeit- und Vergnügungspark versteht man weitläufige, gärtnerisch oder landschaftspflegerisch angelegte und eingefriedete Flächen, die der (regelmäßig entgeltlichen) Befriedigung von Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung durch ein in sich geschlossenes Angebot dienen. Dies sind zum Beispiel Anlagen mit Tier-Shows und Wildparks, mit oder ohne Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten. Neben einer geschlossenen Konzeption des Vergnügungsangebots zeichnen sich die Parks durch eine zusammenfassende Organisation der verschiedenen Vergnügungseinrichtungen in einer Hand und eine einheitliche Vermarktung des Freizeitkonzepts aus (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 14). Sämtliche Aspekte sind vorliegend erfüllt. Der Circus Berolina ist Betreiber des Tier-Erlebnisparks und möchte mit dem Gesamtkonzept den vormals reinen Zirkusbetrieb ausweiten. Wie der Name des Parks bereits verrät, soll den Besuchern vor Ort die zirkusspezifische Tierwelt näher gebracht und in Verbindung mit den sonstigen Freizeitangeboten ein ganzheitliches, familienfreundliches, tagausfüllendes Programm geboten werden. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine temporäre Veranstaltung (wie etwa ein jährlich stattfindendes Musik-Festival), sondern um eine feste Einrichtung, die halbjährig geöffnet ist.
Eine Aufspaltung in genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Teile verbietet sich auch aus dem Grunde, dass die Tatbestände zur Genehmigungsfreiheit nach § 61 BbgBO grundsätzlich nur auf sogenannte „selbstständige Einzelvorhaben“, d.h. für Vorhaben, welche nur für sich allein durchgeführt werden, Anwendung finden (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Förster/u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand Oktober 2011, § 55 Rn. 7). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs oder aufgrund eines planerischen, technischen oder funktionellen Zusammenhangs eine Einheit mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben bildet. Ein solches Gesamtvorhaben unterliegt insgesamt der Genehmigungspflicht auch wenn einzelne Teile für sich allein genehmigungsfrei wären, ein Teil jedoch der Genehmigungspflicht unterfällt (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand August 2003, Art. 63 Rn. 9, 10). An dieser Wertung hat der Gesetzgeber mit der Novelle der BbgBO 2016 festgehalten – obschon er die vormalige Formulierung der „selbstständigen Einzelvorhaben“ nicht übernommen hat. Der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten betrachtet werden darf, sollte unberührt bleiben (LT-Drs. 6/3268, S. 82). Der verfahrensgegenständliche Erlebnispark muss bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Ganzes verstanden werden. Eine künstliche Aufspaltung in diverse selbstständige Einzelvorhaben verbietet sich schon aufgrund des einheitlichen Betriebskonzeptes, welches den planerischen und funktionellen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Baulichkeiten und Nutzungen auf dem Grundstück herstellt. Auch mit Blick auf die planungsrechtliche Bewertung und den von dem Erlebnispark ausgehenden Wirkungen muss das Gesamtvorhaben als „Vorhaben eigener Art“ verstanden werden.
Die Frage nach der Genehmigungsfreiheit des einzelnen Zirkuszeltes bzw. der einzelnen Hüpfburgen nach § 76 BbgBO bedarf demnach keiner abschließenden Klärung. Höchst vorsorglich weist die Kammer jedoch darauf hin, dass es neben der objektiven Geeignetheit einer Anlage, an wechselnden Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, auch einer subjektiven Komponente bedarf. Namentlich muss der Bauherr mit der Aufstellung bezwecken, die Anlage ihrer objektiven Eignung nach an verschiedenen Orten auf- und abzustellen. Vorliegend beabsichtigt der Antragsteller und Bauherr, das Zelt und die Hüpfburgen während der gesamten Betriebssaison des Tier-Erlebnisparks auf dem Grundstück zu belassen, sodass diese in eine feste Beziehung mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück treten. Unabhängig von der Verwendung während der Wintermonate, unterfällt die Aufstellung der Anlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück damit nicht der Begrifflichkeit „fliegender Bauten“ (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 76 Rn. 3).
Die Errichtung des Tier-Erlebnisparks ist außerdem materiell baurechtswidrig.
Dies gilt letztlich unabhängig von der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist; wobei nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls die Flächen nördlich der auf dem Grundstück vorhandenen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude dem Außenbereich zuzuordnen sein dürften. Hinsichtlich der betreffenden Flächen hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus am 7. Oktober 2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Erteilung eines Vorbescheides betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Parkplatzes auf dem unbebauten, nordwestlichen Teil des Flurstückes 337 der Flur 2, Gemarkung W... . Das Gericht gab nach Besichtigung der örtlichen Begebenheiten seine vorläufige Einschätzung bekannt. Hiernach soll vieles, wenn nicht gar alles dafür gesprochen haben, dass die Vorhabenfläche im Außenbereich belegen war. Änderungen in der Umgebungsbebauung – insbesondere auf dem Flurstück 337 selbst sowie auf den nördlich anschließenden Flurstücken 228, 548 und 230 der Flur 2, Gemarkung W..., sind nicht erkennbar, sodass weiterhin von einer Außenbereichslage – jedenfalls der unbebauten, nördlich der vorhandenen Gebäude liegenden Flächen – auszugehen ist. Wie auf dem Übersichtsplan auf Blatt 31 der Verwaltungsvorgänge erkennbar, wird der Tier-Erlebnispark hauptsächlich auf eben diesen Flächen betrieben.
Soweit sich also die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet, ist der Tier-Erlebnispark nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unzulässig.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei dem Tier-Erlebnispark W... nicht um eine privilegierte Außenbereichsnutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben bevorzugt zulässig, wenn es "wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Diese Voraussetzungen erfüllt der von dem Antragsteller geplante Tier-Erlebnispark nicht.
Die Anwendung der Privilegierungsregelung scheitert nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereits an einer Vorprüfungspflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Anlage 1 Ziffer 18.3.2 UVPG bedarf es einer solchen erst ab einer Fläche von 4 ha. Ausweislich der Flächenbemessungsfunktion des Geoportals Brandenburg Viewer bleibt die Fläche der drei Flurstücke 337, 339 und 446 knapp dahinter zurück (ca. 38.000 m²).
Es fehlt indes an dem Merkmal des „Sollens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Urteil vom 8. Dezember diesbezüglich 2012 überzeugend aus:
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Seine tatbestandliche Weite ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion - der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen - vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob der Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. BVerwG vom 6. 9.1999 NVwZ 2000, 678 und BVerwG vom 16. 6.1994 a.a.O.). Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG vom 14.3.1975 a.a.O.)
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des "Sollens" i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG vom 9.9.2004 BauR 2005, 1136; BVerwG vom 10.2.2009 - 7 B 46.08 – juris). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. „Erforderlich" in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 Buchholz 406.11 § 35 Nr. 315, m. w. N.). Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass diese Vorschrift Vorhaben privilegieren will, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen (vgl. BVerwG vom 16.6.1994, a. a. O.). Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bau- oder Nutzungswünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2009 – 2 B 09.2257 –, juris Rn. 23 f.)
Wie oben bereits ausgeführt, zeichnet sich der Tier-Erlebnispark insbesondere dadurch aus, dass sich der Betreiber einer großflächigen, nicht frei zugänglichen Vergnügungsanlage mit einer bestimmten Konzeption, die regelmäßig ein entgeltliches Vergnügungsangebot beinhaltet, an potenzielle Besucher wendet. Es mag zwar sein, dass sich ein solches Nutzungskonzept – gerade mit Blick auf die Vielzahl an Tieren – typischerweise im Außenbereich besser verwirklichen lässt, als in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Hieraus folgt jedoch nicht automatisch dessen Zulässigkeit im Außenbereich. Dem Außenbereich ist das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur für die Allgemeinheit zugeordnet. Zwar können auch Freizeitanlagen solchen Erholungsbedürfnissen dienen, jedoch kann die Tatsache, dass der geplante Erlebnispark nur für zahlende Besucher offen steht, dieser Zweckbestimmung entgegen gehalten werden. Bei der Frage nach dem Nutzen für die Allgemeinheit ist außerdem in die Betrachtung einzustellen, dass das Gelände nicht nur als Tier-Erlebnispark genutzt wird, sondern zudem als ständiges Quartier des Circus B.... Der Betrieb des Erlebnisparks stellt für den Zirkus eine Möglichkeit des Nebenerwerbs dar, um seine betrieblichen Ausgaben zu decken. Weite Teile des Grundstückes werden demnach zu Trainingszwecken und zum Wohnen des Circus-Personals sowie zur Lagerung der Betriebsmittel verwendet, was den Nutzen für die Allgemeinheit äußerst gering erscheinen lässt. Des Weiteren mag zwar der Schwerpunkt des Nutzungskonzeptes des Tier-Erlebnisparks auf den Aktivitäten der Besucher mit den Tieren liegen, jedoch nehmen die übrigen Nutzungen - namentlich die Hüpfburgen-Welt und die Zirkus-Shows, die je nach Ausgestaltung und Umgebungsbebauung durchaus innenbereichsverträglich sein können, einen erheblichen Raum ein. Der Gesamtbetrieb ist demnach privatwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Natur. Anders als etwa in einem Wildpark kommt es vorliegend auch nicht maßgeblich darauf an, die Tiere in ihrer natürlichen Umgebung bzw. ihrem natürlichen Lebensraum darzustellen, sondern vielmehr darauf, das Winterquartier durch den Besucherverkehr wirtschaftlich betreiben zu können. Es erscheint demnach sachgerecht derartige Vorhaben auf das Erfordernis einer Bauleitplanung zu verweisen.
Dem Außenbereichsvorhaben stehen auch öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 2, 3 BauGB entgegen. Jede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges führt für sich genommen bereits zur Annahme der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens.
Zunächst ist der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu nennen. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, dass durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Das Merkmal des siedlungsstrukturellen "Befürchtens" ist bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereiches in der Regel gegeben. Dies sind die Fälle des Entstehens einer Splittersiedlung und in der Regel auch der Erweiterung einer Splittersiedlung. Vorliegend errichtete der Antragsteller einen Freizeit- bzw. Erlebnispark, der im Norden über die vorhandenen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Lagerhallen hinaus bis an die Nordgrenze des Flurstückes 337 reicht. Auf dieser Fläche erbaute der Antragsteller unter anderem eine Vielzahl von Gehegen, einen unbefestigten Parkplatz, ein Restaurant-Zelt und ein Zirkuszelt. Demnach liegt der Fall der Erweiterung einer Splittersiedlung vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller die bereits zuvor vorhandene, landwirtschaftliche Betriebsfläche und deren Bebauung verwendet und keine Ausweitung in dem Vorhaben zu sehen ist, lässt die Umnutzung in den gewerblichen Tier-Erlebnispark unter Errichtung eines ständigen Quartiers des Circus Berolina eine Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Mit der geplanten Nutzung würde an dem vorgesehenen Standort eine neue, bisher nicht vorhandene Nutzung im Außenbereich aufgenommen werden, die nicht außenbereichsverträglich ist. Die Intensivierung einer nicht außenbereichsverträglichen Nutzung stellt hier eine städtebaulich zu missbilligende Verfestigung einer Splittersiedlung dar. Mit der neuen Nutzung würden über die bisher vorhandene Nutzung hinaus zusätzliche Belastungen in den Außenbereich hineingebracht werden. Weiter würde eine betriebliche Nutzung zusätzliche bauliche Anlagen nach sich ziehen können. Die Intensivierung der baulichen Nutzung und auch mögliche Folgebauten sind mit dem Ziel der Freihaltung des Außenbereiches von nicht privilegierter Bebauung nicht zu vereinbaren (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. September 1993 – 1 L 176/92 –, juris Rn. 26). Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117 S. 509). In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris Rn. 11).
Weiter spricht Vieles dafür, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegt. In Betracht kommen neben dem Betriebslärm beispielsweise die Auswirkungen eines verstärkten Zu- und Abgangsverkehrs oder Geruchs- oder Staubemissionen.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen im Außenbereich ansässige Betriebe auf die benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.77 - BVerwGE 52, 122 <126>).
(BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 –, juris Rn. 29)
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer baulichen Anlage dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007, juris Rn. 5; Urteil vom 27. August 1998, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – OVG 10 S 31.09 -, juris Rn. 16). Die Berücksichtigungsfähigkeit und Zurechenbarkeit von Verkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen, regelt 7.4 TA Lärm. Diese Regelung betrifft unter anderem Verkehrsgeräusche durch den anlagebezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm. Falls sich dadurch - ohne dass bereits eine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt ist - der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden, sollen die anlagebezogenen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen soweit wie möglich durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden.
Da sich der exakte Umfang des Betriebes des Tier-Erlebnisparks mangels rechtskräftiger Baugenehmigung mit entsprechender Betriebsbeschreibung weder feststellen noch wirksam begrenzen lässt, kann nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bei Maximal-Auslastung des ca. 2,5 ha großen Tier-Erlebnisparks (Gesamtbetriebsfläche ca. 3,8 ha) eine Überschreitung bzw. relevante Erhöhung des Verkehrslärms nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die Erschließung über einen Stichweg erfolgt, der von der Berliner Straße abzweigt. Dieser führt direkt an Wohngebäuden bzw. dem Hotelgebäude „L...“ entlang. Die im Nordwesten des Grundstücks befindliche Parkfläche ist lediglich ca. 50 Meter von dem Gartenbereich des Gebäudes in der B... Straße 8b entfernt. Zwischen der Parkfläche und dem rückwärtigen, besonders schützenswerten Gartenbereich des Wohnhauses in der B... Straße 16 liegen etwa 70 m. Auch die An- und Abfahrt des Zirkus-bezogenen Verkehrs, einschließlich der Tier-Transporte erfolgt über den Stichweg.
Auch die Geruchsbelastungen sind bei der angegebenen Anzahl an Tieren von ca. 220 als hoch einzustufen und bedürfen einer exakten Prüfung im Genehmigungsverfahren.
Das nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben ruft außerdem ein Planungsbedürfnis hervor. Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Es bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB in Gestalt eines Konditionalprogramms enthaltenen Vorgaben im Einzelfall nicht ausreichen, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Außenbereichsvorhabens treffen zu können. Nach der Rechtsprechung hängt es im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Mehrere Gesichtspunkte können dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2009 – 2 B 09.2257 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Das gesamte Gelände des Jahresquartiers des Antragstellers samt Erlebnispark erstreckt sich auf einer Fläche von knapp 4 ha und verfügt über Unterbringungsmöglichkeiten für etwa 220 Tiere, darunter eine Vielzahl an Großtieren, deren Haltung besonderen Anforderungen in räumlicher bzw. baulicher Hinsicht mit sich bringt. Es wird mit dem Betrieb ein erheblicher Publikumsverkehr erwartet, welcher über eine kleine Stichstraße auf das Vorhabengrundstück gelangen soll. Das Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe zum Ortskern W... und der dazugehörigen Wohnbebauung. Betrachtet man demnach die zumindest schwierige Erschließungssituation, die zu erwartenden schädlichen Umweltauswirkungen sowie den überregionalen Einzugsbereich des Vorhabens, so kann ihm die Raumbedeutsamkeit nicht abgesprochen werden. Hinzu kommt die Vermischung unterschiedlicher Nutzungen auf dem Grundstück – namentlich in Form von Wohn-, Lager- und Trainingsflächen, Gehegen und für den Publikumsverkehr geöffneten Flächen – was für sich genommen ein erhebliches Konfliktpotential in sich birgt. Demnach ist das Vorhaben als allein im Wege der Bauleitplanung realisierbar einzuschätzen.
Dem Vorhaben kann demgegenüber wohl nicht der öffentliche Belang entgegen gehalten werden, es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan weist die Fläche als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO aus. Es handelt sich insoweit um einen hinreichend konkretisierten Planungswillen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 -, juris Rn. 20 ff.). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden zwar „Gewerbebetriebe aller Art“ als allgemein zulässig erklärt, jedoch zählen Vergnügungsstätten gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausdrücklich zu den nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Dies gilt nunmehr unabhängig von der Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische oder eine sonstige Vergnügungsstätte handelt. Eine Differenzierung wie in § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO trifft § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gerade nicht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, 128. EL 2018, § 8 BauNVO Rn. 46; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 52; Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 8 Rn. 140). Für das Gewerbegebiet spielt die Kerngebietstypik allerdings als Auslegungshilfe eine Rolle bei der Frage, ob eine Vergnügungsstätte als Ausnahme gem. § 31 BauGB zugelassen werden kann oder nicht. Über die Zulässigkeit wird nach den Besonderheiten des Einzelfalls entschieden, wobei auch hier die Größe ein maßgeblicher Faktor ist. Folglich kann die „Kerngebietstypik“ ein Indikator für die Unzulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet sein, wenn dem Vorhaben eine beherrschende Prägungswirkung für die Umgebung zukommt. Von einem generellen Widerspruch der Festsetzung mit dem Vorhaben kann indes nicht gesprochen werden.
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Zugrundelegung der Annahme, es handle sich um einen privilegierten Betrieb, nicht von einer planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen werden kann. Dem Vorhaben würden nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage öffentliche Belange entgegenstehen. Es bedarf insofern einer Abwägung, d.h. eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden „Positionen“. Dabei ist zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen. Das befreit jedoch auch privilegierte Vorhaben nicht von der Pflicht zur - jeweils angemessenen - Rücksichtnahme auf öffentliche Belange (BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 – IV C 3.77 –, Rn. 19, juris). Mit Blick auf die Vielzahl der beeinträchtigten öffentlichen Belange – insbesondere bezüglich der Gefahr der Zersiedlung sowie des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen – würde eine entsprechende Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers im Ergebnis das Entgegenstehen öffentlicher Belange begründen.
Ohne dass es noch darauf ankommt, sei schließlich auf die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens hingewiesen, § 35 Abs. 2 BauGB. Eine straßenmäßige Erschließung ist nämlich nur gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht. Unabhängig von der Frage nach der Widmung des Stichweges bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dieser seinem Ausbauzustand nach überhaupt geeignet ist, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr aufzunehmen – zumal das Vorhaben, wie oben bereits erwähnt, mangels Baugenehmigung in seinem Umfang derzeit überhaupt keinen Beschränkungen unterliegt.
Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, das Vorhaben liege im Innenbereich, wäre es nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als bauplanungsrechtlich unzulässig einzuordnen. Es würde sich nicht in die nähere Umgebung einfügen, § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Dabei bedarf es einer abschließenden Abgrenzung und Beurteilung der Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung nicht. Geht man von einer Gemengelage aus, so fehlt es bereits an einem entsprechenden Vorbild in der Umgebung. Entspricht die nähere Umgebung einem in der BauNVO umschriebenen Baugebiet, so kommt allenfalls die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB in Betracht.
Sowohl in Mischgebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als auch in Dorfgebieten nach § 5 Abs. 3 BauNVO sind nur solche Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, die nicht wegen ihres Umfanges oder ihrer Zweckbestimmung nur in Kerngebieten zulässig sind. Als kerngebietstypisch sind insbesondere solche Vergnügungsstätten einzuordnen, die einen größeren Einzugsbereich haben, d.h. für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen. Hierunter fallen typischerweise nicht solche Vergnügungsstätten, die nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil oder Stadtviertel dienen, wie etwa das Vorstadtkino oder das kleine Tanzcafe (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64/79 –, juris Rn. 11). In einem solchen Rahmen bewegt sich das oben näher umschriebene verfahrensgegenständliche Vorhaben jedenfalls nicht.
Lediglich in Gewerbegebieten sind auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, wobei die Kerngebietstypik ein Indikator für die Unzulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet sein kann, wenn dem Vorhaben eine beherrschende Prägungswirkung für die Umgebung zukommt. Letzteres ist mit Blick auf die Lage und den Umfang der verfahrensgegenständlichen Flächen jedenfalls anzunehmen. Da das Vorhaben nahezu den gesamten vormals gewerblich genutzten Bereich einnimmt, bliebe für weitesgehende gewerbliche Nutzung des Standorts dann kein Raum.
Schon nach diesen Erkenntnissen dürften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt sein. Darüber hinaus spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass dem Vorhaben auch die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO entgegensteht, wonach die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit den Absätzen 2 der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zulässig sind oder jedenfalls im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 4 B 68/08 –, juris Rn. 4). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - daneben - auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 - unter Anschluss an Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Bei der Frage nach dem Erhalt der typischen Prägung eines Baugebietes ist dem von den Regelungen der Baunutzungsverordnung definierten Regel-Ausnahme-Verhältnis besonders Rechnung zu tragen. Namentlich soll die Gebietstypik trotz Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten bleiben bzw. das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung umgekehrt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2009 – 3 S 1057/09 –, juris Rn. 6 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hält es die Kammer für ernstlich zweifelhaft, dass das Vorhaben des Antragstellers noch der Eigenart des Baugebietes, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstückes darstellt, entspricht. Es liegen vielmehr Gründe dafür vor, dass es dort nach seinem derzeitigen, unbeschränkten Umfang – gerade auch als Ausnahme – nicht zulässig ist. Die mit der vorhandenen Nutzung als Tier-Erlebnispark beabsichtigte, beträchtliche Ausstrahlungswirkung und die damit auch zu erwartende hohe Frequentierung des Freizeitparks durch einen regional weitreichenden Kundenkreis zeigen, dass das Vorhaben gegenüber der vorhandenen Wohnnutzung, den Pensionsbetrieben und der sonstigen gewerblichen Nutzung in der Umgebung (Autowerkstatt, Park- und Parkplatzservice), einen Fremdkörper darstellt, der aufgrund seiner Dominanz – jedenfalls während der Sommer-Saison – die Prägung des Gebietes bestimmt. Bei Zulassung des Erlebnisparks samt Lager-, Wohn- und Betriebsflächen für den Zirkusbetrieb im derzeitigen Umfang ist damit zu rechnen, dass die Gebiete im Süden und Westen des Vorhabengrundstückes von der Nutzung als Vergnügungspark „überlagert“ werden.
Weiter weist die Kammer auch bei einer Prüfung des Vorhabens anhand von § 34 Abs. 1, 2 BauGB vorsorglich auf die Bedenken betreffend eine hinreichend gesicherte Erschließung hin.
Des Weiteren entspricht die Nutzungsuntersagung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und lässt – gerade auch mit Blick auf das dem Antragsgegner eingeräumte, intendierte Ermessen – keine Ermessensfehler erkennen.
Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, die Nutzungsuntersagung sei aufgrund der zwischenzeitlichen Duldung des Antragsgegners unverhältnismäßig, überzeugt nicht. Allein eine längere Duldung eines illegalen Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde hindert diese grundsätzlich nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt bauordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Behörde das illegal genutzte Bauvorhaben nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine bauordnungsrechtliche Verfügung werde nicht mehr ergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2008 – OVG 2 S 11.08 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2005 – 3 E 197/04 -; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 K 493/07 -). Wie aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar, wollte der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit einräumen, eine entsprechende, erforderliche Bauleitplanung einzuleiten, um dem baurechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück zu begegnen. Zu keinem Zeitpunkt machte der Antragsgegner jedoch Andeutungen, von einem bauordnungsrechtlichen Vorgehen abzusehen.
Mit dem gewählten Vorgehen trägt der Antragsgegner dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne Rechnung. Er ordnete zunächst nur die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb des Tier-Erlebnisparks an. Hierfür räumte er dem Antragsteller eine Frist von 6 Wochen ein, wobei er ihm zuvor zuletzt im Juli 2015 der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung in Aussicht gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war absehbar, dass ein (zeitnahes) Bebauungsplanverfahren nicht durchgeführt wird. Insofern hatte der Antragsteller ausreichend Zeit, sich auf den Fall einer Nutzungsuntersagung einzustellen. Die Einstellung des Betriebes des Tier-Erlebnisparks geht außerdem nicht mit der Beräumung des Geländes – insbesondere dem Abtransport der Tiere – einher, sodass die festgesetzte Frist angemessen erscheint. Für die weitergehende Einstellung der Nutzung als Wohn-, Lager- und Arbeitsplatz wurde dem Antragsteller demgegenüber eine angemessene Frist von 10 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Zu nennen ist vorliegend einerseits die Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Nutzung baulicher Anlagen ausgeht und andererseits die Verhinderung, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird sowie, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche oder wirtschaftliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 -). Mit der Nutzungsuntersagung wird dem Antragsteller also lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihm bei rechtmäßigem Verhalten nicht erwachsen wären.
Soweit der Antragsteller auf die Singularität des Vorhabens in Form des Stammsitzes des Circus B... hinweist, vermag dies die Vorbildwirkung nicht in Frage zu stellen. Denn hierfür ist ausreichend, dass mit dem Vorhaben demonstriert wird, dass es möglich ist, sich jedenfalls vorübergehend über die Gesetze hinwegzusetzen. Es dient demnach als Vorbild für das Bauen bzw. die Inbetriebnahme von Anlagen ohne vorherigen Abschluss eines entsprechenden Baugenehmigungsverfahrens bzw. trotz negativer Bescheidung eines entsprechenden Vorbescheides. Nicht erforderlich ist indes, dass die Verwirklichung eines in Gestalt und Umfang vergleichbaren Vorhabens droht. Vor allem mit Blick auf die (teilweise) Außenbereichslage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens würde mit dem anhaltenden Dulden des Vorhabens ein Berufungsfall geschaffen, der die Effektivität der bauordnungsrechtlichen Instrumente beschränkt. Die Überzeugungskraft der Argumente für ein sofortiges Verhindern von Bauten im Außenbereich würde erheblich gemindert.
Widersprüche in dem Vorbringen des Antragsgegners vermag das Gericht nicht zu erkennen: Geht von dem Vorhaben zunächst der Anschein aus legal zu sein, so wird bei anderen bauwilligen Personen der Wunsch bestärkt, ebenfalls Bebauung im Außenbereich zu verwirklichen. Hält man diesen Bauwünschen dann entgegen, das vorhandene, in Benutzung genommene Objekt im Außenbereich sei rechtswidrig und nicht genehmigt, so wirkt es gegenüber den Bauwilligen als Demonstration der Möglichkeit, sich jedenfalls zeitweise mit Erfolg über das Gesetz hinwegzusetzen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die jahrelange Duldung der Nutzung stehe der Dringlichkeit der Nutzungsuntersagung entgegen, so kann dem nicht gefolgt werden. Mit jedem Tag, an dem der Tier-Erlebnispark betrieben wird, verfestigen sich der rechtswidrige Zustand und der Anschein der Legalität. Gerade mit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines erforderlichen Bauleitplanverfahrens, ist auch nicht absehbar, dass das Vorhaben in nächster Zeit genehmigungsfähig wird. Dies mag vor dem Beschluss der Gemeindevertreter vom 25. Juni 2015 noch nicht absehbar gewesen sein, ist jetzt jedoch klar erkennbar, sodass ein zeitnahes Vorgehen gegen den Betrieb des Tier-Erlebnisparks geboten ist.
Darüber hinaus bestehen für die Besucher des Tier-Erlebnisparks, welcher in seiner Auslastung nicht etwa durch eine Baugenehmigung beschränkt ist, durchaus Sicherheitsrisiken. Dies liegt nicht nur darin begründet, dass sich auf den Flächen eine Vielzahl an Großtieren befindet, sondern auch darin, dass es an der Ausarbeitung, Prüfung und Genehmigung eines Sicherheitskonzeptes unter Festlegung der Flucht- und Rettungswege sowie der Standorte für Feuerlöscher und Ähnliches fehlt.
Dem setzt der Antragsteller im Wesentlichen wirtschaftliche Aspekte entgegen, wobei eine Existenzgefährdung des Zirkus-Betriebes nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht anzunehmen ist. Alleine der unsubstantiierte Vortrag, mit der Schließung des Tier-Erlebnisparkes sei die Existenz des Antragstellers bedroht, reicht für die Annahme einer solchen Gefährdung nicht aus. Zumal der Antragsteller ausführt, die Einnahmen seien für den Unterhalt derjenigen Tiere erforderlich, die nicht mit auf Tournee gehen könnten. So ehrenwert der Zweck des Antragstellers auch sein mag, denjenigen Tieren, die für den Zirkusbetrieb aufgrund ihres Alters oder aufgrund der weitreichenden Wildtierverbote nicht oder nur geringfügig brauchbar sind, eine Unterkunft zu bieten, so ist ein wirtschaftlicher Beitrag zur Existenzgrundlage des Zirkus-Betriebes darin nicht erkennbar.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen von Antragsteller und Antragsgegner, sind die des Antragstellers als geringer zu bewerten. Alleine der Umstand, dass die Nutzung bereits aufgenommen wurde und mit dem beantragten Vorbescheid der Weg für eine nachträgliche Legalisierung geschaffen werden sollte, kann dem Antragsteller gerade nicht zum Positiven gereichen.
Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung in Höhe von 2.000,00 Euro im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1. ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von 2.000,00 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Androhung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-richtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.4). Die Höhe der notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für den Antragsteller infolge der Nutzungsuntersagung schätzt die Kammer auf insgesamt 10.000,00 Euro; das angedrohte Zwangsgeld bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Wert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).