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Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung für den Vollzug der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung bei der JVA Brandenburg an der Havel


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 02.01.2014
Aktenzeichen 1 Ws 165/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 05. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts ….wurde der Beschwerdeführer ….. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.

……

Vom ….. befand sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft, seit dem …. in Strafhaft, die er bis zum 25. September 2007 vollständig verbüßte. Seitdem ist er in der Sicherungsverwahrung untergebracht, ….

Mit Beschluss vom 05. Juni 2008, rechtskräftig seit 31. Juli 2008, stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ..., sachverständig beraten, gem. § 67 c Abs. 1 StGB fest, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordere… .

Mit Beschluss vom 18. Juni 2012, rechtskräftig seit 22. August 2012, lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … erneut im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 67 e StGB alter Fassung die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab, nachdem sie aufgrund der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19. Juli 2011 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen Herrn Dr. …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Nervenheilkunde, angeordnet hatte.

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 01. Dezember 2011 bestätigt, dass beim Beschwerdeführer die durch Urteil des Landgerichts ... vom …. festgestellte Gefährlichkeit fortbestehe.

……

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ... zur Durchführung des Prüftermins gem. § 67 e StGB zum 18. Juni 2013 hat die Strafvollstreckungskammer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ….eingefordert.

……

Der Beschwerdeführer ist am 31. Mai 2013 in die Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt …. verlegt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung komme nicht in Betracht, da auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem darin geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiterhin nicht vorlägen. Unter Zugrundelegung der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. ... vermittelten Anknüpfungskriterien zur Beurteilung eines Hangs im Sinn von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei ein solcher im Hinblick auf den Beschwerdeführer auch noch gegenwärtig als gegeben zu betrachten. …..

Gegen den an die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers am 08. August 2013 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 16. August 2013, eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. …..

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 09. September 2013 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 1 StPO statthaft und gem. §§ 306 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgemäß eingelegt.

2.

Sie ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ist. Die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war nicht gem. Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären. Danach ist eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung dann für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung auf Taten beruht, die nach der seit 01. Januar 2011 geltenden Fassung des § 66 StGB nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Der Beschwerdeführer ist wegen Taten gem. §§ 316 a, 249, 250, 255, 239 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt worden, die Sicherungsverwahrung war auf § 66 Abs. 2 StGB alte Fassung gestützt worden. Die Anlasstaten unterfallen gleichermaßen der Regelung der § 66 Abs. 1 und 2 StGB in der seit 01. Juni 2013 gültigen Fassung.

3.

Die Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung war nicht gemäß §§ 67 e Abs. 2, 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 01. Juni 2013 zur Bewährung auszusetzen.

Gemäß Art. 316 e Abs. 1 Satz 2, 316 f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB sind hier die Regelungen der §§ 67 e Abs. 2, 67 d Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB in der seit 01. Juni 2013 gültigen Fassung einschlägig. Art. 316 e Abs. 1 Satz 2 EGStGB ordnet an, dass die Sicherungsverwahrung wegen Taten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden sind, nach den vor der Gesetzesänderung am 22. Dezember 2010 gültigen Regelungen zu behandeln sind, soweit Abs. 2 und 3 sowie Art. 316 f Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen. Art. 316 f Abs. 2 gebietet die Anwendung der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt. Abs. 3 Satz 1 erklärt die Neuregelungen gem. § 67 d Abs. 2 und 3 StGB (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012) sowie § 67 e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Art. 1 Nr. 5 und 6 des G. v. 05. Dezember 2012) auf die wegen vor dem 31. Dezember 2010 begangener Taten angeordnete Sicherungsverwahrung für anwendbar.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gem. § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB kommt nicht in Betracht, weil derzeit nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die negative Kriminalprognose auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom … sowie die Einschätzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt …vom …. gestützt. Dabei war sie auch nicht etwa gehalten, den Beschwerdeführer erneut sachverständig begutachten zu lassen, da sie eine Aussetzung zur Bewährung nicht erwägen musste. Zwar ordnen §§ 463 Abs. 3 StPO, 66 e Abs. 2 StGB n. F. die jährliche gerichtliche Überprüfung der Sicherungsverwahrung an. Die Neuregelung gem. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO knüpft jedoch die Erforderlichkeit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO ausdrücklich an die gem. § 67 c Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmende. (erstmalige) Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zum Ende des Strafvollzugs. Die Entscheidung gem. § 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO, 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB – mithin die Regelüberprüfung während der laufenden Unterbringung - bedarf auch nach neuem Recht nur dann der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung in Erwägung gezogen wird.

Gem. § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB war dem Beschwerdeführer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eine negative Kriminalprognose zu stellen. Die Voraussetzungen des Vorliegens des Hangs sind gem. Art. 316 e Abs. 1 Satz 1 EGStGB nach § 66 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung zu beurteilen, da die der Sicherungsverwahrung zugrunde liegenden Taten des Beschwerdeführers vor dem 31. Dezember 2010 datieren. Gem. § 66 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies hat die Strafkammer unter Beachtung des „Gebots der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011, zutreffend bejaht.

4.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war auch nicht gem. § 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. zur Bewährung auszusetzen. Auch diese Vorschrift ist gem. Art. 316 e Abs. 1 Satz 3, 316 f Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGStGB auf sogenannte Altfälle, also Sicherungsverwahrung aufgrund von vor dem 31. Dezember 2010 begangener Taten, anzuwenden. Nach der seit 01. Juni 2013 in Kraft getretenen Vorschrift muss die Unterbringung auch bei negativer Kriminalprognose dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten „ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.“ angeboten worden ist. Der Gesetzgeber hat zwar die neue Regelung auch auf Altfälle für anwendbar erklärt, damit jedoch nicht die Anforderung einer Fristsetzung auf den Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Vorschrift vorverlegt. Nach seinem Willen hat das Gericht vielmehr erst zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten gem. § 67 e Abs. 2 StGB im Verfahren gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 StPO neben der Prüfung der Legalprognose zu untersuchen, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird oder es der Fristsetzung unter Angabe der konkret anzubietenden Maßnahmen zur zukünftigen Einhaltung dieses Betreuungsgebots bedarf. Bedarf es einer solchen Fristsetzung, hat die Aussetzung zunächst zu unterbleiben. Sie ist also erst zulässig, nachdem die Vollzugsbehörde die vom Gericht bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne dem Untergebrachten ausreichende Betreuung angeboten zu haben. (vgl. BT-Drucksache 17/9874 S. 21; KG, B. v. 04. September 2013, 2 Ws 327, 333/13).

5.

a) Die Setzung einer Frist gem. §§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB, 309 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, da die seit 31. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg/Havel vollstreckte Sicherungsverwahrung den Beschwerdeführer betreffend den Anforderungen gem. § 66 c Abs. 1 StGB genügt, insbesondere verhältnismäßig ist.

§ 66 c Abs. 1 StGB enthält die wesentlichen Grundgedanken zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung. Danach muss zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung erfolgen, auf deren Grundlage ein regelmäßig fortzuschreibender Vollzugsplan zu erstellen ist. In diesem sind Maßnahmen festzulegen, durch die die Risikofaktoren minimiert werden können, um dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen, (BVerfG, U. v. 4. Mai 2011, NJW 2011, Rn. 170; KG Berlin, a. a. O.). Das Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (BbgSVVollzG) beschreibt umfänglich das Aufnahme- und Diagnoseverfahren §§ 6, 7 BbgSVVollzG und die Erstellung des jeweiligen Vollzugs- und Eingliederungsplans gemäß § 8 BbgSVVollzG und wird seitens der Einrichtung entsprechend umgesetzt.

Die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung genügt den verfassungsgerichtlichen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer ist gem. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Behandlung angeboten worden. Der Leiter der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat unter dem 12. November 2013 den Verlauf der Unterbringung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des für diesen erstellten Vollzugsplans dargestellt. Behandlungsziel aufgrund der in der Einrichtung durchgeführten Diagnoseverfahren sei, die sozial unverträglichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zu modifizieren.

…….

Der auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Vollzugs- und Behandlungsplan entspricht den vom Bundesverfassungsgericht erstellten Anforderungen hinsichtlich Therapie und Betreuung. Die angebotenen Therapien basieren im Wesentlichen auf einem Gruppentherapiekonzept.

b) Die Art und Weise der räumlichen Unterbringung des Beschwerdeführers entspricht den rechtlichen Anforderungen gem. § 66 c Abs. 2 Nr. 2 b StGB.

Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot entsprechend wird – bis zur Bezugsfertigkeit des 18 Plätze bereit haltenden Neubaus auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Brandenburg/Havel in der ersten Jahreshälfte 2014 – derzeit das Hafthaus 5 als vorübergehende Einrichtung für die Unterbringung der Sicherungsverwahrten genutzt.

Der Senat hat das Gebäude besichtigt. Das Hafthaus 5 beherbergt keine Gefangenen aus dem allgemeinen Strafvollzug, sondern bietet den Sicherungsverwahrten jeweils zwei Hafträume und eine Nasszelle, insgesamt eine Wohnfläche von ca. 20 qm. Diese Räume sind als Wohneinheit miteinander verbunden. Ein Raum ist als Schlafraum ausgestattet, ein Raum als Wohnraum, daneben ist eine Nasszelle eingerichtet mit Dusche, Waschbecken, WC und Abstellfläche. Die Wohneinheiten sind von den Bewohnern individuell möbliert worden. Jede Wohneinheit verfügt über eine Kochgelegenheit und einen Kühlschrank. Darüber hinaus existiert eine Gemeinschaftsküche neben dem Gemeinschaftsraum. Im Außenbereich befinden sich ein begrünter Hof mit Grillplatz sowie zwei Sportplätze für Tennis und Basketball. Im Haus stehen den Sicherungsverwahrten ein Fitnessraum, ein Computerkabinett und ein Besucherraum zur Verfügung, die jeweils noch erweitert und verbessert ausgestattet werden sollen.

Die derzeit acht Sicherungsverwahrten werden vom Leiter der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und sieben Justizbediensteten betreut, darunter eine Psychologin, eine Sozialarbeiterin und fünf Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdiensts. Derzeit wird ein Sozialtraining, ein soziales Kompetenztraining, sowie Therapiegruppen namens „Hier und Jetzt“ und „Stärken stärken“ angeboten. Wohngruppensitzungen sowie Einzeltherapiegespräche werden durchgeführt. In Planung befindlich sind Ergotherapie, eine Therapiegruppe zum Thema Ethik und Lebensführung,

c) Die Unterbringung des Beschwerdeführers genügt schließlich auch den Anforderungen gem. § 66 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB, wonach die Unterbringung so gestaltet sein muss, dass sie die Sicherungsverwahrten so wenig wie möglich belastet und den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen stehen. In Ausgestaltung dieser Anforderungen formuliert § 4 Abs. 1 BbgSVVollzG, dass die Untergebrachten so zu behandeln sind, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten; die Vorschriften des BbgSVVollzG gestalten diesen Grundsatz im einzelnen aus. Die Untergebrachten haben die Möglichkeit, in den Eigenbetrieben der Justizvollzugsanstalt zu arbeiten. Derzeit ist ein Hausarbeiter im Bereich der Sicherungsverwahrung beschäftigt, zwei Personen absolvieren eine schulische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt, die weiteren Personen arbeiten im Bereich des Außengeländes bzw. in den Eigenbetrieben der Justizvollzugsanstalt. Gebäude und Hof sind für die Untergebrachten von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr geöffnet. Die Untergebrachten haben die Möglichkeit, einmal pro Woche frische Lebensmittel einzukaufen. Sie haben einen monatlichen Taschengeldanspruch zwischen 98,00 Euro und 102,00 Euro und die Möglichkeit der Selbstverpflegung.

Die unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes vollzogene Unterbringung in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung bei der JVA Brandenburg an der Havel entspricht nach Auffassung des Senats in der jetzt vorliegenden vorläufigen Ausgestaltung den verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Aufgrund der Vorläufigkeit noch gegebene bauliche Einschränkungen. z.B. im Bereich der Besucherräume oder der Ausstattung des Fitnessraums sind bis zum Bezug des Neubaus hinzunehmen und nicht unverhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.