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Entscheidung 6 O 40/11


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 6. Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 23.07.2014
Aktenzeichen 6 O 40/11 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2014:1017.6I49.11.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.037,55 Euro (in Worten: achtundzwanzigtausendsiebenunddreißig 55/100) zu zahlen.

2. Soweit mit der Klage aus den als Anlagen K1 bis K14, K16 bis K22 sowie K24 und K25 vorgelegten Rechnungen weitergehende Ansprüche verfolgt werden, wird die Klage abgewiesen.

3. Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 4.951,54 Euro wegen vermeintlich mangelhaft ausgeführter Fahrzeugreparatur bleibt vorbehalten.

4. Die Entscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Kaufpreiszahlung für Kfz- Teile bzw. Öl sowie Zahlung von Werklohn für die Ausführung von Kfz-Reparaturen.

Die Klägerin betreibt eine LKW-Reparatur-Werkstatt nebst angeschlossener Tankstelle in ..., die Beklagte führt für die …, welche ortsnah zum Betrieb der Klägerin einen „Fruchthof“ unterhält, Transporte durch, wobei die Fahrzeuge der Beklagten – zumeist Sattelzugmaschinen nebst Auflieger – nicht nur zur Beladung das Gelände des Fruchthofes anfahren, sondern dort auch - vorübergehend - abgestellt bleiben, bis dass wieder Transportfahrten anfallen. Die Beklagte und die...sind auch personell miteinander verflochten dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugleich Leiter des Fruchthofes in ... ist.

Zwischen den Parteien bestand eine längere Geschäftsbeziehung, wonach die Beklagte ihre Fahrzeuge bei der Klägerin reparieren ließ und auftankte; für das Tanken nutzten die Fahrer der Beklagten einen ihnen zur Verfügung gestellten (PIN-) Schlüssel. Später folgten dann die Abrechnungen durch die Klägerin. So verhielt es sich seit 2008. Sämtliche der Rechnungen über Kfz-Reparaturen und über die Betankung ihrer Fahrzeuge glich die Beklagte zunächst beanstandungslos aus, um dann Ende 2010 dazu überzugehen, ihr gegenüber gestellte Rechnungen nicht mehr zu bezahlen. Grund hierfür waren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die von der Klägerin verlangten Preise für Kraftstoff (Diesel) und „AdBlue“ (Mittel zur Nachbehandlung von Abgasen in Katalysatoren) sowie Differenzen hinsichtlich unternommener Fahrzeugreparaturen. In der Folgezeit vermochten die Parteien es nicht, ihre Geschäftsbeziehung nachhaltig zu bereinigen, so dass es im Februar 2011 zu einem Abbruch der Beziehung kam.

Während die Klägerin behauptet, zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung zu der Beklagten mit ihr vereinbart zu haben, dass ihre Fahrer zu dem tagesaktuellen Preis Diesel tanken könne, hält die Beklagte entgegen, sie, die Parteien, hätten sich Ende 2010/Anfang 2011 für Januar 2011 auf einen Kraftstoffpreis von 1,06 Euro pro Liter Diesel und für Februar 2011 auf je Liter Diesel 1,09 Euro verständigt. Darüber hinaus spricht die Klägerin von einer Vereinbarung mit der Beklagten über den Bezug von „AdBlue“ zu einem Festpreis von 0,327 Euro pro Liter, anders als die Beklagte, welche behauptet, einen Preis für „AdBlue“ abgesprochen gehabt zu haben, der unterhalb der Marktpreise bleibe, und zwar abgesprochen anlässlich jener Preisvereinbarung Ende 2010/Anfang 2011.

Am 09. Januar 2011 kam es zu einem Fahrzeugbrand auf dem Gelände des Fruchthofes in ... wobei drei auf die Beklagte zugelassene Sattelzugmaschinen nebst Auflieger sowie ein weiterer Auflieger, welchen die Beklagte angemietet hatte, zerstört wurden. Die Brandursache ist zwischen den Parteien streitig. Während die Beklagte behauptet, die Fahrzeuge seien einer Brandstiftung zum Opfer gefallen, bringt die Klägerin vor, dass der Defekt eines Kühlaggregates den Brand ausgelöst gehabt habe.

Auf Bitte der Beklagten hin erschienen damals Mitarbeiter der Klägerin mit Räumgeräten (Bagger, Radlader) auf dem Fruchthof, um die brandgeschädigten Fahrzeuge von dem Gebäude wegzuziehen, damit keine Flammen hierauf übergriffen; es handelte sich um eine Hilfsaktion für die Feuerwehr vor Ort. Alsdann blieben die zerstörten Fahrzeuge dort erst einmal für eine Untersuchung durch die Kriminalpolizei stehen. Später – nach Freigabe durch die Polizei – veranlasste die Beklagte dann, dass die Klägerin die Fahrzeuge wegschaffte, und zwar auf ihr eigenes Gelände, wobei Streit zwischen den Parteien über den Inhalt dieser Absprache besteht: Während die Klägerin behauptet, es sei vereinbart gewesen, davon abzusehen, Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen, stattdessen ihr die Verwertung der Fahrzeugreste (Schrott) zu überlassen, wendet die Beklagte ein, man habe sich damals darauf verständigt, dass - mit Blick auf eine Verwertung der ausgebrannten Fahrzeuge - die Klägerin Angebote einhole, damit sie, die Beklagte, darüber entscheiden könne, welches der Verwertungsangebote angenommen werde.

In der Folgezeit verwertete die Klägerin die Fahrzeugreste und behielt den Erlös dafür ein.

Auch tauschte die Klägerin den (kontaminierten) Boden des Fruchthof - Geländes aus. Dabei besteht Streit zwischen den Parteien unter anderem darüber, wer den Auftrag hierzu ausgelöst hatte; die Klägerin behauptet, von der Beklagten hierzu beauftragt worden zu sein, wohingegen die Beklagte die...für den Auftraggeber hält.

Mit ihren als Anlage K1 bis K26 vorgelegten Rechnungen aus der Zeit vom 09. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 verlangt die Klägerin Zahlung für Kfz-Reparaturen, Kfz- Teile und Öl, für „Nachrüstungen“, Dieselkraftstoff und „AdBlue“, für ihre im Rahmen des Fahrzeugbrandes verrichteten Arbeiten (Vorziehen der Fahrzeuge und deren Abtransport), für Bodenaustausch sowie „Grünschnitt“. Das gesamte Rechnungsvolumen beläuft sich auf 84.039,91 Euro, welches sie mit der Klage hier ursprünglich geltend gemacht hat, und zwar unter Anrechnung einer Gutschrift über 968,15 Euro, sich hier beziehend auf die als Anlage K2 vorgelegte Rechnung in Höhe von 2.815,71 Euro, und unter Verrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.035,30 Euro (herrührend aus Transportleistungen der Beklagten), ohne dass die Klägerin allerdings mitteilt, mit welcher ihrer eigenen Forderungen diese Gegenforderung zu verrechnen ist, sodass insgesamt 82.036,46 Euro verbleiben, welche die Klägerin zunächst begehrte.

Nach Rechtshängigkeit der Klage hier (25. August 2011) zahlte die Beklagte auf die streitgegenständlichen Forderungen insgesamt 31.844,92 Euro, nämlich am 30. Mai 2012.

Im Umfang der geleisteten Zahlungen Erledigung erklärend, verlangt die Klägerin jetzt noch restliche 50.191,54 Euro.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.191,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03. Dezember 2010 sowie ebensolche Zinsen von 31.844,92 Euro seit dem 09. Dezember 2010 bis zum 29. Mai 2012 zu zahlen.

Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,

die restliche Klage abzuweisen.

Sie hält weiter entgegen:

Was die streitgegenständlichen Rechnungen über Kfz-Reparaturen, Kfz- Teile und Öl angehe, so fehle es hier schon an entsprechenden Aufträgen, welche sie, die Beklagte, erteilt habe; hätten hier ihre Fahrer Aufträge ausgelöst, so binde sie dieses nicht, da ihre Fahrer keine Vollmachten gehabt hätten, um Aufträge zu erteilen.

Jedenfalls seien die Rechnungsbeträge überhöht.

Hinsichtlich der Rechnungen über Nachrüstungen mit Ladebordwänden träfen zwar entsprechende Auftragserteilungen durch sie, die Beklagte, zu. Allerdings sei der hierfür in Rechnung gestellte Preis – brutto 8.312,15 Euro – nicht in Ordnung, da sie, die Parteien, sich damals auf einen günstigeren Preis verständigt hätten als den im Vorjahr (2010) der Nachrüstungen hier für die Nachrüstung mit einer Ladebordwand (in Höhe von 8.312,15 Euro) gezahlten Preis. Jedenfalls gehe aus dem als Anlage B7 vergleichsweise vorgelegten Angebot der...,..., von Dezember 2011 hervor, dass solche Nachrüstarbeiten für 7.150,71 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zu erledigen gewesen seien, weshalb auch nur dieser Angebotspreis gezahlt werden müsse, sodaß sich die Klägerin jeweils den Differenzbetrag zu den von ihr verlangten 8.312,15 Euro (1.161,44 Euro) abzuziehen lassen habe, und zwar insgesamt fünffach, bezogen auf die - jeweils identische Nachrüstleistungen erfassenden - als Anlagen K7 und K8 sowie K10 bis K12 vorgelegten Rechnungen.

Nicht angemessen seien auch die Preise aus den als Anlagen K15 und K23 vorgelegten Rechnungen für die im Zuge der Bekämpfung des Fahrzeugbrandes geleisteten Tätigkeiten. Vergleichsangebote führten hier zu Preisen von 3.398,64 Euro (Vorziehen der Fahrzeuge und deren Abtransport) sowie 2.652,99 Euro (Bodenaustausch), jeweils unter Einschluß von Mehrwertsteuer. Ohnehin sei hinsichtlich der Abschleppkosten vereinbart gewesen, hier einen „günstigen Preis unter Bekannten in einer Notlage“ zu zahlen.

Alles in allem stünden der Klägerin lediglich - unter Berücksichtigung der Kraftstoffrechnung (Anlage K16) - 48.796,35 Euro zu, nämlich entfallend auf die als Anlagen K7 und K8 sowie K10 bis K12 vorgelegten Rechnungen (Nachrüstungen mit Ladebordwand) jeweils 7.241,11 Euro (K7 und K10) und 7.150,71 Euro pro Rechnung (Anlagen K8, K11 und K12), sowie entfallend auf die als Anlage K16 vorgelegte Rechnung über Diesel und „AdBlue“ 12,862,00 Euro. Abzüglich eines Betrages von 16.951,43 Euro verblieben noch 31.844,92 Euro als zu zahlen, was sie zwischenzeitlich auch getan habe. Bei dem Abzugsbetrag von 16.951,43 Euro handele es sich um die Aufrechnung mit einer - ihr abgetretenen - Schadensersatzforderung aus einer Fahrzeugreparatur (4.951,43 Euro) sowie mit einer Forderung auf Ersatz des Schrottwertes ihrer durch Brand zerstörten Fahrzeuge in Höhe von 12.000,00 Euro, welchen die Klägerin ihr vorenthalten habe.

Nach allem habe die Klägerin nichts mehr zu beanspruchen.

Die Klage sei abzuweisen.

Dem tritt die Klägerin entgegen.

Die Kfz-Reparaturen und Käufe von Kfz- Teilen und Öl habe die Beklagte ausgelöst gehabt. Entweder sei es der Geschäftsführer der Beklagten oder seien es deren Fahrer gewesen, welche entsprechende Aufträge erteilt hätten. Bei den Öl - Käufen hätten sich die Fahrer bei ihr, der Klägerin, in eine Kladde eingetragen, nachdem sie Öl gezapft und in die Fahrzeuge eingefüllt hätten.

Auch sei es die Beklagte gewesen, welche den Auftrag erteilt habe, den kontaminierten Boden auszutauschen, nicht aber die..., wie sie behaupte, folgend jedenfalls daraus, dass die Beklagte sämtliche ihrer, der Klägerin, Rechnungen über die Beseitigung des Brandschadens bei ihren (Kfz- Haftpflicht-) Versicherungen eingereicht habe, was sie nicht hätte tun dürfen, wenn sie die den Rechnungen zugrundeliegenden Aufträge nicht ausgelöst haben würde.

Die Rechnungen seien preislich angemessen. Hinsichtlich der Nachrüstungen mit einer Ladebordwand hätten sie, die Parteien, denselben Preis vereinbart, welchen die Beklagte im Vorjahr für eine solche Nachrüstung gezahlt habe, nämlich 8.312,15 Euro brutto, weshalb dieser Betrag in Rechnung gestellt worden sei. Keineswegs auch sei abgesprochen gewesen, einen „günstigen Preis unter Bekannten in einer Notlage“ zu vereinbaren, bezogen auf das Abschleppen der brandzerstörten Fahrzeuge. Soweit die Beklagte vergleichsweise Angebote vorlege, fehle es diesen Angeboten an einer Vergleichbarkeit mit ihren, der Klägerin, abgerechneten Leistungen.

Im Übrigen – Aufrechnung mit Gegenforderungen – gehe eine Aufrechnung fehl, weil es Gegenforderungen nicht gebe. Weder liege ein Gewährleistungsfall vor, der zu Schadensersatzansprüchen geführt habe, noch habe die Beklagte Anspruch auf Wertersatz von 12.000,00 Euro für den Fahrzeugschrott, da ihr, der Klägerin, der Schrottwert...vereinbarungsgemäß zustehe.

Der Klage sei stattzugeben.

Es ist Beweis erhoben worden über die Behauptungen der Parteien durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und... sowie durch Vernehmung des Geschäftführers der Beklagten als Partei. Des Weiteren wurde zur Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise sowie zum Schrottwert der zerstörten Fahrzeuge das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften vom 04. April 2012, 6. Februar 2013 und 23. Juli 2014 sowie auf die Beschlüsse und Verfügungen der Kammer vom 25. April 2012 und 10. Juli 2012 verwiesen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen... vom 24. Juni 2013. Ergänzend wurde der Sachverständige im Schlusstermin angehört.

Entscheidungsgründe

Die - zulässige - (restliche) Klage, soweit schon zur Entscheidung reif, ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von noch 28.037,55 Euro. Dieser Zahlungsanspruch folgt aus §§ 433 Abs. 2, 631 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, da entsprechende Verträge zwischen den Parteien über den Verkauf von Kfz- Teilen und Öl sowie über die Reparatur bzw. Nachrüstung von Fahrzeugen zustande gekommen sind. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der als Anlagen K7 und K8 sowie K10 bis K12 vorgelegten Rechnungen über die Nachrüstung mit Ladebordwänden besteht ohnehin kein Streit zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagte hier entsprechende Nachrüstaufträge erteilt hatte. Insoweit geht es lediglich darum, ob der von der Klägerin in Rechnung gestellte Preis - jeweils 8.312,15 Euro einschließlich Mehrwertsteuer - vereinbart bzw. angemessen ist; die Beklagte erkennt hier lediglich einen Werklohn von 7.150,71 Euro brutto an, Bezug nehmend auf ein vergleichsweise eingeholtes Angebot (Anlage B7).

Kein Streit auch besteht zwischen den Parteien darüber, dass es die Beklagte war, welche den in Rechnung gestellten Kraftstoff sowie das berechnete „Adblue“, beides festgehalten in der als Anlage K16 vorgelegten Rechnung, kaufte; hier streiten sich die Parteien nur um eine Differenz von 120,00 Euro brutto bei dem Kraftstoffpreis und um 12,97 Euro einschließlich Mehrwertsteuer bei dem Preis für „AdBlue“, herrührend von unterschiedlichen Preisvorstellungen (-vereinbarungen).

Im Übrigen - weitere Käufe und Kfz-Reparaturen - will die Beklagte keine entsprechenden Aufträge erteilt haben, anders als die Klägerin behauptet; gemeint sind die Rechnungen gemäß Anlagen K1 bis K6, K9 bis K14, K17 bis K22 sowie K24 und K25. Hier hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es die Beklagte war, welche bei der Klägerin kaufte bzw. Kfz-Reparaturen in Auftrag gab.

Indiziell von einem Kauf bzw. von einer Auftragserteilung auszugehen, lässt sich schon deshalb, weil in der Vergangenheit alle Rechnungen der Klägerin, welche sich über den Kauf von Kfz- Teilen bzw. Öl und über Kfz-Reparaturen verhielten, von der Beklagten anstandslos bezahlt wurden, wie zwischen ihnen unstreitig ist. Erst die hier streitgegenständlichen Rechnungen aus der Zeit von Ende 2010 an glich die Beklagte dann nicht mehr aus, nachdem zwischen ihnen Meinungsverschiedenheiten vornehmlich über die klägerisch verlangten Preise entstanden waren.

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin berechneten Lieferungen/Leistungen unstreitig erbracht wurden. Das Erfordernis hierzu steht ebenfalls nicht in Frage.

Alles das lässt darauf schließen, dass jenen Rechnungen der Klägerin auch entsprechende Aufträge der Beklagten zugrunde lagen.

Wenn die Beklagte in dem Zusammenhang darauf verweist, ihr Geschäftsführer sei zugleich Leiter des in ... angesiedelten Fruchthofes der...(gewesen), weshalb auch die.... als Auftraggeber in Betracht kommen könne, so verfängt dieser Hinweis deshalb nicht, weil es - mit Ausnahme der in der als Anlage K3 vorgelegten Rechnungen genannten Leistungen - bei den Käufen bzw. Aufträgen unstreitig immer nur um die Fahrzeuge der Beklagten ging, nicht aber um Fahrzeuge der..., sodass dann, wenn etwa der Geschäftsführer der Beklagten und Leiter des Fruchthofes selbst die Käufe bzw. Reparaturen auslöste, für die Klägerin vollkommen klar war, dass es sich bei ihrer Vertragspartnerin hier ausschließlich um die Beklagte handelte. Das gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Fruchthofes wie... und... sich bei der Klägerin meldeten. Dabei musste nämlich bei der Klägerin der Eindruck entstehen, dass, wenn Fahrzeuge der Beklagten in Rede standen, beide hier für die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer vorsprachen, was auch sollte... und... zu Aufträgen bzw. Käufen, bezogen auf Fahrzeuge der Beklagten, veranlassen, wenn solches nicht mit... in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten abgesprochen war?!

Schließlich vermag auch nicht der Hinweis der Beklagten darauf zu überzeugen, dass ihre Fahrer, wenn sie sich denn bei der Klägerin meldeten, keine Vollmacht gehabt hätten, für die Beklagte zu kaufen bzw. Reparaturen auszulösen.

Im Rahmen des Kaufes von Kraftstoff (Diesel) und „AdBlue“, ein Mittel zur Nachbehandlung von Abgasen in Katalysatoren, hatten die Fahrer ohnehin Vollmacht, wie die Beklagte einräumt; das betrifft die Tankvorgänge.

Wenn die Fahrer aber Kraftstoff und „AdBlue“ kaufen durften, dann liegt der Schluss nahe, dass sie auch dazu berechtigt waren, Motoröl zu kaufen, da Öl - wie Kraftstoff und „AdBlue“ - ständig gebraucht wurde für die Transportfahrten. Dazu trugen sich die Fahrer bei der Klägerin in eine „Kladde“ ein, wie die Zeugen... (Verkäufer bei der Klägerin) und..., damals Werkstattleiter der Klägerin, bekundet haben; die „Kladde“ liegt der Kammer vor.

Dasselbe muss jedenfalls für kleinere Reparaturen wie Austausch von Glühbirnen und ähnlichem gelten, und zwar schon aus Gründen der Praktikabilität; die Kammer kann nicht glauben wollen, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten höchstpersönlich vorzubehalten gedachte, etwa über den Austausch einer Glühlampe zu bestimmen: Im Zuge dessen, dass bei Transportbetrieben eine ständige Verfügbarkeit der Fahrzeugflotte bzw. ihrer Fahrtüchtigkeit anzustreben ist, und die Fahrer der Fahrzeuge am ehesten bemerken, welche Defekte (etwa Lichtausfall) bestehen, die auch noch eilig zu beheben sind, ist anzunehmen, dass die Fahrer der Beklagten hier entsprechende Reparaturaufträge und Käufe von Kfz- Teilen für die Beklagte auslösen durften, also soweit diese Geschäfte innerhalb bestimmter Größenordnungen verblieben; richtig ist nämlich, dass es hierfür eine Grenze gab, jenseits derer die Klägerin nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Fahrer hier Vollmachten hatten, für die Beklagte zu handeln. Einzelheiten zu dieser Größenordnung wurden allerdings nicht mitgeteilt. Auch hat die Beweisaufnahme insoweit keine feste Grenze ergeben. Der Zeuge...sprach lediglich davon, dass er bei größeren Beträgen der Beklagten zuvor Angebote übermittelt gehabt habe, ehe er habe liefern oder reparieren lassen, wobei er als Beispiel die in der als Anlage K2 vorgelegten Rechnung aufgeführten 5 Hubwagen - Stückpreis dort: 249,00 Euro netto - nannte; die Grenze zwischen kleinteiligen Reparaturen und größeren Geschäftsvorfällen zog er bei rund 200,00 Euro, wobei es hier auch nur um einen ungefähren Wert gehandelt haben soll. Danach war die Grenze fließend. Das stimmt überein mit der Aussage des Zeugen..., ebenfalls Kfz-Meister bei der Klägerin, der beispielhaft den Fall eines Reifendefektes erwähnte, wobei man zunächst den Reifen geprüft haben will, um dann anschließend Rückfrage bei... oder seinen Mitarbeitern zu halten, woraufhin es dann geheißen haben soll, einen neuen Reifen zu besorgen und aufzuziehen.

Für eine Annahme von die Beklagte bindenden Käufen und Kfz-Reparaturen eines Ausmaßes auch jenseits einer Größenordnung von 200,00 Euro spricht aber eben:

Dass die Beklagte Nachrüstaufträge (Nachrüstungen mit Ladebordwänden) jeweils über mehrere tausend Euro erteilte, ist unstreitig. Warum sollten dann nicht auch weitere Rechtsgeschäfte in bedeutsamer Größenordnung zwischen den Parteien abgeschlossen worden sein?!

Nach Aussage des Zeugen.... wurde sich, wenn nicht ohnehin schon der Auftrag bzw. die Erklärung, zu kaufen, von dem Geschäftsführer der beklagten selbst kam, „Bei größeren Sachen … rückversichert“, beispielsweise im Falle der in der als Anlage K3 vorgelegten Rechnung genannten Leistungen „rückversichert“ bei dem Geschäftsführer der Beklagten, im Übrigen hier schon bei einem Rechnungsbetrag von knapp 200,00 Euro; außerdem nannte der Zeuge als Beispiel jenen Fall eines Reifendefektes.

Ähnlich äußerte sich der Zeuge Ehrlich: „Rückkopplung? Bei gravierenden Sachen- etwa Reifenabnutzung- dann ja, nicht aber bei einer Glühbirne.“ Hierbei verwies er auf vorherige Angebote, die dann mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen worden seien. Beispielhaft bezog er sich auch auf jenen Kauf von Hubwagen (Anlage K2).

Die Kammer folgt diesen Bekundungen. Solche „Rückversicherungen“ bei größeren Geschäftsvolumina entsprechen üblicher Geschäftspraxis, wie die Kammer weiß; es geht darum, das Ausfallrisiko zu minimieren.

Danach steht fest, dass den fraglichen Rechnungen entsprechende Aufträge bzw. Käufe der Beklagten zugrunde lagen.

Zur Angemessenheit der Preise hat sich der Sachverständige nur insoweit äußern können, als er aus seiner Erfahrung heraus zu bewerten wusste, da ihm ein Zugriff auf die Datenbanken der Fahrzeughersteller verwehrt war, um die in den einzelnen Rechnungen aufgeführten Kfz- Teile und Arbeitsschritte nachvollziehen zu können. Dabei befand er, soweit ihm dies möglich war, die Preise als angemessen.

Andererseits ist bekannt, dass dann, wenn man etwa Reparaturaufträge erteilt, ohne zuvor den genauen Preis hierfür abgesprochen zu haben, mit (leicht) erhöhten Preisen zu rechnen ist, wobei Preisaufschläge von rund zehn Prozent möglich sind. Von höheren Preisaufschlägen als zehn Prozent ist in den einzelnen Abrechnungsfällen hier aber nicht auszugehen, da anzunehmen ist, dass die Klägerin, welche ein Interesse gehabt haben muss daran, die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht zu belasten, sicherlich die preislichen Möglichkeiten nicht vollends ausgenutzt haben dürfte, da ansonsten sie damit hätte rechnen müssen, dass die Geschäftsbeziehung abgebrochen werde. Vor diesem Hintergrund belässt es die Kammer bei einem Preisvorteil von zehn Prozent dann, wenn die Klägerin ohne vorheriges Angebot zu arbeiten begann oder aber Teile lieferte; reduziert um diese zehn Prozent findet sich dann der angemessene Preis. Eine solche Vorgehensweise ist durch das Gesetz gedeckt (vgl. § 287 ZPO).

Das führt bei den als Anlagen K1 bis K6, K9, K14, K17 bis K21 sowie K24 und K25 vorgelegten Rechnungen zu folgenden als angemessen zu erachtenden Entgelten:

- Anlage K1: 145,15 Euro

- Anlage K2: 2.534,14 Euro

- Anlage K3: 167,75 Euro

- Anlage K4: 109,67 Euro

- Anlage K5: 837,76 Euro

- Anlage K6: 947,73 Euro

- Anlage K9: 130,72 Euro

- Anlage K14: 235,27 Euro

- Anlage K17: 106,67 Euro

- Anlage K18: 10,49 Euro

- Anlage K19: 1.534,42 Euro

- Anlage K20: 21,52 Euro

- Anlage K21: 270,92 Euro

- Anlage K24: 375,50 Euro

- Anlage K25: 487,92 Euro.

Was die als Anlagen K7 und K8 sowie K10 bis K12 vorgelegten Rechnungen über die Nachrüstung mit einer Ladebordwand angeht, hat hier ohnehin die Beklagte von den klägerseits geforderten 8.312,15 Euro einschließlich Mehrwertsteuer 7.150,71 Euro brutto anerkannt, sich berufend auf das als Anlage B7 vorgelegte Vergleichsangebot; es geht also um einen Differenzbetrag von 1.161,44 Euro. Dass hier weniger bezahlt werden sollte als für die im Vorjahr (2010) für die Nachrüstung mit einer Ladebordwand gezahlten 8.312,15 Euro, wie die Beklagte behauptet, von der Klägerin aber bestritten worden ist, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Insoweit hat die Beweisaufnahme nichts zu ihren Gunsten ergeben. Andererseits hat aber auch die Klägerin nicht nachgewiesen, dass jene 8.312,15 Euro abgesprochen waren bzw. das übliche Entgelt darstellten; einfach anzuknüpfen an den Vorjahrespreis stellt zwar einen Bezug her, jedoch können sich die Verhältnisse innerhalb eines Jahres nachhaltig verändert haben, sodass auch der übliche Preis seitdem vielleicht gefallen ist. Um hier zu vermitteln, geht die Kammer von einer etwa hälftigen Teilung des Differenzbetrages von 1.161,44 Euro aus, sodass sich das angemessene Entgelt für die Nachrüstung mit einer Ladebordwand bei 7.722,76 Euro (klägerischer Mehrbetrag: 16,24%; anzuerkennen: 8%) findet. Dazu kommt noch - im Falle der als Anlagen K7 und K10 vorgelegten Rechnungen - das Entgelt für die Abnahmetätigkeit der... in Höhe von jeweils 90,40 Euro. Das führt zu folgenden weiteren von der Beklagten zu zahlenden Rechnungsbeträgen:

- Anlage K7: 7.722,76 Euro zuzüglich 90,40 Euro, das sind 7.813,16 Euro

- Anlage K8: 7.722,76 Euro

- Anlage K10: 7.813,13 Euro

- Anlage K11: 7.722,76 Euro und

- Anlage K12: 7.722,76 Euro.

Im Übrigen - als Anlagen K13 und K22 vorgelegte Rechnungen - gilt:

Hier geht es vorwiegend um die Lieferung von Motorölen, und der Sachverständige hat die in Ansatz gebrachten Preise für angemessen gehalten, sodass hier keine Kürzungen vorzunehmen sind. Danach beträgt das angemessene Entgelt für diese beiden Rechnungen:

- Anlage K13: 35,56 Euro

- Anlage K22: 154,68 Euro.

Es verbleibt noch die als Anlage K16 vorgelegte Rechnung über Kraftstoff (Diesel) und „AdBlue“.

Für die Betankung der Fahrzeuge mit Diesel sind 12.931,75 Euro brutto berechnet. Hier hat die Beklagte einen Betrag von 12.811,75 Euro anerkannt; der Differenzbetrag liegt bei 120,00 Euro brutto. Während hier die Klägerin einen Kraftstoffpreis von 1,10 Euro pro Liter veranschlagt, will die Beklagte nur 1,09 Euro pro Liter Diesel bezahlen, sich hierbei berufend auf eine entsprechende Absprache mit der Klägerin. Jedoch hat die Beweisaufnahme nicht zu ihren Gunsten ergeben, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Andererseits ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass es grundsätzlich der Klägerin, welche diesen Preis von 1,10 Euro pro Liter verlangt, obliegt, hier den Nachweis über eine entsprechende Preisvereinbarung oder preisliche Ortsüblichkeit zu führen. Jedoch hält die Kammer diese Vorgabe für erfüllt. Zwar fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung über einen Lieferpreis von, 1,10 Euro je Liter Diesel. Es verbleibt aber ein ortsüblicher Preis in dieser Höhe. Wie jedermann weiß, schwanken die Preise bei den Tankstellen täglich nach oben oder nach unten, darüber hinaus uneinheitlich von Tankstelle zu Tankstelle; die Schwankungsbreiten liegen hier teilweise bei mehreren Cents. Vor diesem Hintergrund ist gegen den klägerseits verlangten Preis von 1,10 Euro pro Liter Kraftstoff nichts einzuwenden; der Preis ist angemessen.

Was „AdBlue“ angeht, so verlangt hier die Klägerin 63,22 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, ausgehend von einem Literpreis von 0,327 Euro netto oder 0,389 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Dass ein solcher Preis zwischen den Parteien vereinbart war, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, sodass der Nachteil hieraus zu ihren Lasten geht. Zwar hat der Zeuge... eine solche Vereinbarung bestätigt, aber nicht glaubhaft, da er sich ohne weiteres an das Datum der Absprache (15.Februar.2011) erinnern will; das macht stutzig. Das führt dazu, dass nur das ortsübliche Entgelt verlangt werden kann. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein Preis pro Liter „AdBlue“ mit 0,26 Euro netto als damals angemessen zu erachten war. Das führt zu einem Preis von insgesamt 50,25 Euro brutto.

Es ergeben sich also bei der als Anlage K16 vorgelegten Rechnung folgende Beträge:

- 50,25 Euro („AdBlue“) und

- 12.931,75 Euro (Diesel).

Rechnet man sämtliche dieser - anzuerkennenden - Beträge zusammen, stellt sich ein Rechnungsvolumen von insgesamt 59.882,47 Euro ein. Hierauf hat die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, 31.844,92 Euro gezahlt, sodass 28.037,55 Euro als noch zu zahlen verbleiben.

Bei dieser Zahlung von 31.844,92 Euro verhält es sich wie folgt:

Nachdem die Beklagte die als Anlagen K7 und K8 sowie K10 bis K12 und K16 vorgelegten Rechnungen insoweit anerkannt hat, als es um je 7.241,11 Euro (Anlagen K7 und K10), 3 x 7.150,71 Euro (Anlagen K8, K11 und K12) sowie 12.862,00 Euro (Anlage K16) geht, das sind zusammen 48.796,35 Euro, wobei sie hiergegen mit vermeintlichen eigenen Forderungen in Höhe von 16.951,86 Euro aufgerechnet hat, sodass 31.844,49 Euro verbleiben, welche sie dann ja auch gezahlt hat, ermitteln sich folgende gezahlten Beträge, entfallend auf vorgenannte Rechnungen:

- Anlage K7: 4.725,55 Euro

- Anlage K8: 4.666,55 Euro

- Anlage K10: 4.725,55 Euro

- Anlage K11: 4.666,55 Euro

- Anlage K12: 4.666,55 Euro

- Anlage K16: 8.393,92 Euro.

Diese Zahlungsbeträge ergeben sich anhand des Vergleichs zwischen insgesamt anerkannten Rechnungsbeträgen und der daraufhin gezahlten Summe von 31.844,92 Euro; gezahlt wurden 65,26% dieser Rechnungsbeträge, sodass auf jede der einzelnen anerkannten Rechnungsbeträge 65,26% als gezahlt entfallen.

Soweit die Beklagte Aufrechnung erklärt hat mit einer Forderung auf Wertersatz in Höhe von 12.000,00 Euro deshalb, weil ihr der Schrottwert der zerstörten Fahrzeuge vorenthalten worden sei, so geht diese Aufrechnung fehl, wie sich aus Folgendem ergibt:

Die Beklagte behauptet, mit der Klägerin abgesprochen zu haben, dass zunächst drei Angebote von Entsorgungsunternehmen hätten vorgelegt werden sollen, um dann darüber zu entscheiden, welches der Angebote angenommen werde; dabei sei klar gewesen, dass ihr, der Beklagten, der Erlös aus dem Schrott zustehe.

Jedoch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Andererseits ist auch nicht die klägerische Version erwiesen, wonach ihr der Schrott vereinbarungsgemäß zustehe. Danach gilt die gesetzliche Regelung, die in der Situation wie hier folgendes vorsieht:

Dadurch, dass die brandgeschädigten Fahrzeuge auf das Gelände der Klägerin verbracht worden waren, was im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgte, wie unstreitig ist, wobei lediglich feststeht, dass die Fahrzeuge im Anschluss daran entsorgt werden sollten, wie und von wem auch immer, verlor die Beklagte nicht etwa ihre Rechte an den Fahrzeugen.

Die Kammer geht von einem Eigentümerstatus der Beklagten aus. Das gilt für die drei zerstörten Zugmaschinen nebst Auflieger, wie durch Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs belegt ist; der vierte beschädigte Auflieger war ja nur angemietet: Diese Zugmaschinen nebst Auflieger waren fremdfinanziert, wobei man die Zulassungsbescheinigungen sicherheitshalber bei dem die Kredite finanzierenden Unternehmen hinterlegt waren, aber nach Zahlung der Versicherungssummen aus der jeweiligen Kaskoversicherung an den Kreditfinanzierer zurückerhalten hatte; damit wandelte sich die vormalige Anwartschaft der Beklagten auf Eigentum an den Fahrzeugen zu Volleigentum.

Ihr Eigentum an diesen Fahrzeugen hatte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aufgegeben.

Indem die Klägerin die der Beklagten gebührenden Fahrzeugreste entsorgte (veräußerte), was im Interesse der Beklagten lag und gemäß ihrem mutmaßliche Willen geschah, musste sie den Erlös hieraus an die Beklagte herausgeben (vgl. §§ 677 ff., 681 S.1, 667 BGB) bzw. Wertersatz leisten (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Mangels Anhaltspunkten für den erzielten Erlös ist auf den (Schrott-) Wert der brandgeschädigten Fahrzeuge abzustellen. Dieser Wert liegt bei rund 12.000 Euro, wie die Beklagte behauptet und von dem Sachverständigen als zutreffend überprüft worden ist; das gilt allerdings unter Einschluß des vierten (nur angemieteten) Aufliegers. Rechnet man diesen vierten Auflieger heraus, verbleiben als Schrottwert immerhin noch etwa 10.300,00 Euro (6/7 von 12.000,00 Euro), wenn man Zugmaschinen und Auflieger wertmäßig gleich bewertet; wahrscheinlich aber dürfte der Wert höherliegen als 10.300,00Euro, da Zugmaschinen sicherlich mehr (verwertbare) Masse aufbringen. Es kann aber eine genaue wertmäßige Betrachtung dahingestellt bleiben, wie sich hieraus ergibt:

Dieser Forderung auf Zahlung von 12.000 Euro stand von Anfang an entgegen ein gleichwertiger Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen, wie er sich aus §§ 677, 683, 670 BGB folgt.

Als Aufwendungen sind gerade auch solche anzusehen, welche die Sache erst verkaufsfähig machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Damit die Beklagte mit den Fahrzeugresten überhaupt noch etwas anfangen konnte, hätte sie den Schrott der brandgeschädigten Fahrzeuge freilegen müssen von allen Teilen nicht metallischer Stoffe wie Reifen, Kunststoffe und ähnlichem, mit anderen Worten: Sie hätte die Fahrzeugreste zerlegen lassen müssen, um verkäuflichen Schrott zu erhalten. Diese Arbeiten aber hat die Klägerin - auf eigene Kosten - übernommen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, um dann allerdings den Erlös hieraus für sich zu behalten. Dass auch eigene Arbeitsleistungen des (gewerblichen) „Geschäftsführer ohne Auftrag“ Aufwendungen im Sinne von § 683 BGB sind, ist anerkannt (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 683 Anm. 8 m. w. N.).

Die Kammer geht davon aus, dass Aufwendungen der Klägerin auf die brandgeschädigten Fahrzeuge der Beklagten und deren Anspruch auf Wertersatz in Höhe von fast 12.000 Euro in etwa gegenseitigen Ausgleich finden. Das macht folgende Überlegung deutlich:

Wie sich aus den streitgegenständlichen Rechnungen ergibt, kalkulierte die Klägerin mit Arbeitswerten von jeweils 4,90 Euro netto oder 5,83 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Dieser Arbeitswert umfasste sechs Minuten, wie der Sachverständige bestätigt hat, sodass eine Arbeitsstunde mit 49 Euro ohne Mehrwertsteuer oder 58,31 Euro brutto anzusetzen ist. Gemessen an 12.000 Euro ergeben sich so insgesamt rund 205 Arbeitsstunden, welche hätten zur fachgerechten Aufbereitung des Fahrzeugrestes hätten aufgewandt werden können, um zu einem vollkommenen Ausgleich mit einem Schrottwert von 12.000 Euro zu kommen. Bei einem Einsatz von arbeitstäglich acht Stunden kommt man so auf etwa 26 Arbeitstage für einen Mitarbeiter der Klägerin. Betrachtet man sich andererseits die als Anlage B4 vorgelegten Schadensbilder von den Fahrzeugresten - drei Zugmaschinen, vier Auflieger - erscheint ein Arbeitseinsatz von knapp einem Monat und arbeitstäglich acht Stunden als durchaus lebensnah, um alle diese Fahrzeugreste zu zerlegen und zu verkaufsfähigem Schrott aufzubereiten: Abbau von Reifen, Kabeln und anderem sowie damit einhergehende Säuberungsarbeiten.

Danach stand der Beklagten keine Forderung auf Wertersatz in Höhe von rund 12.000 Euro mehr zu, mit der sie hätte aufrechnen können.

Soweit die Beklagte weiter aufrechnet mit einer Schadensersatzforderung aus einer (angeblich mangelhaften) Fahrzeugreparatur, ist der Rechtsstreit fortzusetzen. Hierüber vermag die Kammer noch nicht zu entscheiden, da bislang ungeklärt ist, ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe der Beklagten eine entsprechende Schadensersatzforderung zustand. Hier ist der Rechtsstreit fortzusetzen.

Fortzusetzen ist der Rechtsstreit auch mit Blick auf die als Anlagen K15, K23 und K26 vorgelegten Rechnungen über Tätigkeiten der Klägerin im Zuge der Brandschadensbeseitigung sowie über „Grünschnitt“. Hier bedarf es noch einer Überprüfung der klägerischen Rechnungen auf ihre Angemessenheit hin. Dem bisherigen Sachverständigen fehlt insoweit die Sachkunde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergeht nach §§ 709, 108 ff. ZPO.