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Rückmeldegebühren; Erstattung rechtsgrundlos geleisteter -; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Bereicherung; Entreicherung; Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung; Verzinsung; Verzugszinsen; Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen; verschärfte Haftung; Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot; Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 28.11.2013
Aktenzeichen OVG 5 N 21.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 31 BVerfGG, § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE 1996, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 BGB, § 20 GebG BE

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 506 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2012 die Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) a.F. für nichtig erklärt hatte, wonach ab Wintersemester 1996/97 bei jeder Rückmeldung von Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin Gebühren von 100 DM pro Semester erhoben wurden, erstattete die Beklagte dem Kläger im laufenden Klageverfahren am 10. Juli 2013 die von ihm während seines Studiums an der Beklagten vom Wintersemester 1996 bis zum Sommersemester 2002 semesterweise rechtsgrundlos geleisteten Rückmeldegebühren in Höhe von insgesamt 613,56 Euro. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung insoweit begehrt der Kläger noch Zahlung von 6% Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Gebührenzahlung an. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 10. September 2013 unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen aus 613,56 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 5. Juni 2013 bis zum 10. Juli 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Zinsanspruch stehe dem Kläger nur in Form von Prozesszinsen zu. Für den weitergehenden Zinsanspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. Im grundsätzlich anwendbaren Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge (BlnGebBeitrG) und in den dort in Bezug genommen Vorschriften sei eine Verzinsungspflicht nicht geregelt. Auch auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs komme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch gegen den Fiskus auf „Verzinsung“ in Form der Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil zwar § 818 Abs. 1 BGBentsprechend anzuwenden sei, der Staat aber öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Dieser Rechtsprechung folge die Kammer trotz der auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Gegenstimmen, denn es stehe allein dem Gesetzgeber zu, die entsprechenden Rechtsgrundlagen für eine flächendeckende „Verzinsung“ zu erstattender Beträge im öffentlichen Recht zugunsten eines einzelnen und zu Lasten der Allgemeinheit unter Abwägung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu schaffen. Die Ausführungen des Klägers zu einer verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 2 BGB gingen schon deshalb ins Leere, weil er die subjektive Seite dieses Tatbestandes ignoriere. Er zeige nicht auf, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Annahme der Gebührenzahlungen Kenntnis von einem Gesetzesverstoß gehabt habe.

Mit seinem Antrag vom 1. Oktober 2013 begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung in Bezug auf die Zahlung von 6% Zinsen für die vor dem 5. Juni 2013 liegenden Zeiträume, was einem Zahlbetrag von rd. 506 € entspricht. Er rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Erstattung der Rückmeldegebühren um ein verfassungsrechtlich angeordnetes Rückabwicklungsverhältnis handele, das eine Verzinsung gebiete. Die Beklagte treffe eine verschärfte Haftung gem. § 819 Abs. 2 BGB. Sie habe aus der unrechtmäßigen Vereinnahmung der Rückmeldegebühren zudem einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, den sie nach § 818 Abs. 1 BGB in Form von Zinsen herauszugeben habe. Die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei gleichheitsrechtswidrig.

II.

Der auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Auszugrenzen sind zunächst Einwendungen des Klägers gegen nicht entscheidungstragende Teile des Urteils. So legt der Kläger nicht dar, welchen Einfluss die von ihm gerügte Angabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils gehabt haben sollte, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 2013 mit der Aufstellung der anzuerkennenden Semester und der Bewilligung eines Rücker-stattungsbetrages von 613,56 € um einen Bescheid handelt. Die Kammer hat dieses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort erwähnt. Sie hat vielmehr, wie aus Tenor und Gründen des Urteils ersichtlich, die Geltendmachung des Zinsanspruchs im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ohne Rücksicht auf das Schreiben der Beklagten für zulässig und - teilweise - für begründet erachtet.

Ebenso unerheblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung war die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Rückabwicklung einschließlich der Zinsforderung eine Zahlung unter Vorbehalt voraussetze. Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht geäußert, hat insbesondere einen solchen Vorbehalt weder zur Voraussetzung einer Erstattung der Rückmeldegebühren noch zur Voraussetzung einer Zinszahlung gemacht.

Schließlich legt der Kläger nicht dar, inwieweit die aus seiner Sicht unzutreffenden Ausführungen der Kammer zu § 20 BlnGebBeitrG für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen sein könnten. Der Senat vermag zwischen der Annahme der Vorinstanz, dass nach dieser Vorschrift ein hier unstreitiger Erstattungsanspruch bestehe, diese Vorschrift indes weder direkt noch durch Verweisung auf andere Vorschriften einen Zinsanspruch begründe, weshalb hierfür nur eine Anwendung der Regeln des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht komme, und der Auffassung des Klägers, zutreffende Rechtsgrundlage sei der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, welcher wiederum die entsprechende Anwendung des § 20 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 BlnGebBeitrG (zu Unrecht erhobene Beträge sind zu erstatten) gebiete, keinen Unterschied zu entdecken.

Die übrigen Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei zutreffender Würdigung der besonderen Umstände des Falles nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts einen Zinsanspruch in Form der Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen zusprechen müssen, ist unberechtigt.

Die Kammer hat unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass mangels gesetzlicher Normierung einer „flächendeckenden“ Verzugszinspflicht der öffentlichen Hand im öffentlichen Recht eine solche Zinspflicht auch nicht über die Regeln der Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen konstruiert werden könne. Der Hinweis des Klägers auf eine abweichende Rechtsprechung einiger Zivilgerichte, wonach im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Zinseinnahmen bzw. ersparte Kreditzinsen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als tatsächlich gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB dem Bereicherungsgläubiger zustünden, greift schon deshalb nicht durch, weil sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, wonach bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie im Interesse der Allgemeinheit verfügt (vgl. Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03 -, jeweils juris Rn. 32). Aus der jüngeren Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (- IX ZR 125/11 -, juris Rn. 8 ff.) kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil diese Entscheidung auf der Grundlage eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erging und der 9. Zivilsenat eine Abweichung von der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats im Hinblick auf die Zweckrichtung der Insolvenzordnung verneint hat (Rn. 15).

Es kommt hinzu, dass die von der Beklagten erhobenen Rückmeldegebühren bei ihr zu keiner Erhöhung auf der Einnahmeseite geführt haben, weil in gleichem Umfang die Zuschüsse des Landes Berlin an die Beklagte zurückgeführt wurden (vgl. Abghs-Drs. 13/201, S. 27: „Auf Grund der Einführung einer Gebühr für die Immatrikulationund Rückmeldung wird im Haushaltsjahr 1996 für alle Hochschulenmit einer Minderung der Zuschüsse um rd. 13,6 Mio. DMgerechnet. Die auf die einzelne Hochschule entfallenden Beträgesind im Nachtrag bereits berücksichtigt (…). Ab dem Haushaltsjahr 1997verdoppelt sich das Aufkommen aus der Erhebung der Gebühren,weil die Regelung dann für beide Semester gilt. Dementsprechendkönnen die Zuschüsse ab 1997 um weitere rd.13,6 Mio. DM gemindert werden.“).

Die Beklagte hat also durch die Gebührenzahlungen keine zusätzlichen Einnahmen erzielt, ist somit nicht bereichert. Weil sie aber als Trägerin öffentlicher Gewalt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, muss ihr Interesse darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, und ist es ihr deshalb grundsätzlich versagt, sich auf ein Ausbleiben der Bereicherung oder deren Wegfall zu berufen. Passen insofern die Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die öffentliche Hand dem Gemeinwohl und dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtet ist, ist es - sozusagen als Gegenstück zur Privilegierung des Bürgers als Bereicherungsgläubiger bei Entreicherung des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsschuldners - gerechtfertigt, die öffentliche Hand bei der „Verzinsung“ des zu Unrecht erlangten Geldbetrages zu privilegieren, solange der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit der Anordnung einer Verzinsungspflicht durch Gesetz Gebrauch macht.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei Anwendung von § 819 Abs. 2 BGB seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt und die Darlegungslast des Klägers überspannt, weckt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. § 819 Abs. 2 BGB könnte allenfalls eine Bedeutung im Zusammenhang mit einer Anwendung der allgemeinen Verzugszinsregelungen der §§ 286, 288 BGB auf den sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 812 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsbetrag entfalten. Der Bereicherungsschuldner kann vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 BGB, d.h. bei Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes bzw. bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (§ 818 Abs. 4 i.V.m. §§ 286 ff. BGB). Ungeachtet der Frage, ob § 818 Abs. 4 und § 819 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht generell unanwendbar sind (so zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 66.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.), weil ihnen eine Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist, und ungeachtet der grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Zuerkennung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 21), hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat im Sinne von § 819 Abs. 2 BGB. Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, setzt die Haftungsverschärfung nämlich das Bewusstsein des Empfängers von der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Auffassung des Klägers, dem Verwaltungsgericht hätte sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme auch ohne ausdrücklichen Antrag aufdrängen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die Berliner Hochschulen einschließlich der Beklagten haben durch mehrere Instanzen und auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stets die Auffassung vertreten, die Forderung von Rückmeldegebühren hätten ihre verfassungsmäßige Grundlage in § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. Für einen Vortrag wider besseres Wissen und einen schuldhaften Verfassungsverstoß ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Gebührenvorschrift festgestellt hat, rechtfertigt es nicht, auf das subjektive Merkmal bei Anwendung von § 819 Abs. 2 BGB zu verzichten. Der vom Kläger herangezogenen Vorschrift des § 31 BVerfG lässt sich für seine gegenteilige Auffassung nichts entnehmen. Nach Absatz 1 der Vorschrift binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Im Fall des § 13 Nr. 11 BVerfGG hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Soweit ein Gesetz für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel - wie hier geschehen - durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Die Feststellung eines subjektiv vorwerfbaren Verfassungsverstoßes des Normgebers in der Vergangenheit ist damit offensichtlich nicht verbunden. Welche Rolle die übrigen vom Kläger erwähnten Regelungen in Art. 20 GG und § 79 BVerfGG in diesem Zusammenhang spielen sollten, erschließt sich dem Senat nicht.

Der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zum Zinsanspruch lediglich eine „Unvereinbarkeit“ des ursprünglichen Rückmeldegebührentatbestandes mit dem Grundgesetz und nicht die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Nichtigkeit des § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. zugrundegelegt, geht ausweislich der anderslautenden Wiedergabe der Verfassungsgerichtsentscheidung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der Annahme der Vorinstanz, dem Kläger stünde ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Grundes zu, offenkundig ins Leere.

Zum Nichtigkeitsausspruch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 2012 (- 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris Rn. 73) ausgeführt, dass im Hinblick auf bestehende Rückforderungsansprüche von der Regelfolge der Nichtigkeit nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung abzusehen sei. Es sei nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Vorschriften der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen im vorliegenden Fall entgegengetreten werden könnte. Es sei Folge der freien gesetzgeberischen Entscheidung, die Fälligkeit der Gebühr nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid zu binden, dass dem Land Berlin das „Rückabwicklungsverbot“ des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht zugutekomme. Dem lässt sich für einen vorwerfbaren Verfassungsverstoß der Beklagten ebenfalls nichts entnehmen.

Ein vom Kläger reklamierter „verfassungsgerichtlicher Folgenbeseitigungsanspruch“ ist dem Gesetz fremd. Die von ihm zu einer analogen Anwendung von § 819 Abs. 2 BGB angestellten Überlegungen zum „richtige(n) Ergebnis“ sind politischer, aber nicht rechtlicher Natur.

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in einem vergleichbaren Fall der Erstattung auf Grundlage von § 26 KostO a.F. erhobener gemeinschaftsrechtswidriger Handelsregistergebühren Zinsansprüche zuerkannt worden seien, trifft so nicht zu. Den vom Kläger mitgeteilten Entscheidungen einiger Zivilgerichte hierzu lässt sich allenfalls eine unzutreffende Rechtsauffassung zum Zweck der Verwendung öffentlicher Mittel durch öffentlich-rechtliche Körperschaften entnehmen. Davon abweichend hat das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 6. November 2001 (- 1 W 8818/00 -, juris Rn. 4 ff.) und vom 9. November 2004 (- 1 W 343/02 u.a. -, juris Rn. 8 ff.) klargestellt, dass eine Verzinsungspflicht insoweit nicht besteht. Es mag zwar zutreffen, dass die Fälle der Erstattung von Handelsregistergebühren und von Rückmeldegebühren insofern vergleichbar sind, als in beiden Fällen die Gebührenerhebung auf der Grundlage einer unerkannt verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesgrundlage erfolgte. Die unterschiedliche und insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsprechung einiger Zivilgerichte gibt jedoch für eine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nichts her.

Die Rechtssache weist die ihr vom Kläger zugemessenen besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verzinsungspflicht sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geklärt. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, weshalb der Kläger auch keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufzuzeigen vermag. Der Fall einer auf der Grundlage von § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. geleisteten Rückmeldegebühr wirft keine neuen Fragen auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).