Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30. Juni 1987 oder 26. Mai 1987. Nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides vom 18. Januar 2002 hat die Beklagte allein über die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30. Juni 1987 entschieden. Ausführungen zu anderen Unfällen oder anderen möglichen Daten finden sich weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid. Auch der vor dem LSG Brandenburg am 28. August 2000 geschlossene Vergleich bezog sich auf einen Unfall vom 30. Juni 1987.
Ausgehend davon, dass der Kläger sich offenbar von Anfang an immer nur auf ein Ereignis bezogen hat, über dessen Datum er sich lediglich nicht im Klaren ist, und dass die Beklagte über dieses eine Ereignis – unabhängig von dem fraglichen Datum - entschieden hat, ist aber auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26. Mai 1987 (oder auch 26. Juni 1987) nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verletztenrente sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO die Vorschriften der RVO sowie die Vorschriften der ehemaligen DDR. Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird, solange infolge des Arbeitsunfall die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht. Ein Arbeitsunfall war nach den rechtlichen Vorgaben der DDR eine Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein (§ 220 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR <AGB-DDR> vom 16. Juni 1977, GBl. I Nr. 18 S. 185ff). Arbeitsunfall war auch ein Unfall, den ein Student in Ausübung seines Studiums erlitt, denn Studenten unterlagen der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung (Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962, GBl. II Nr. 15 S. 126f). Geht man mit der Auskunft des Prof. Dr. K davon aus, dass das Training für das vom 27. Juli bis zum 03. August 1987 andauernde Turn- und Sportfest der DDR in das studentische Curriculum integriert war, bestand somit Versicherungsschutz für den Kläger als Student. Aber auch wenn man dies verneinen wollte, bestand Versicherungsschutz zumindest nach § 1 der VersSchutzErwVO. Derartige Unfälle waren nach § 220 Abs. 3 AGB-DDR Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Bei dem Kläger bestehen jedoch keine Gesundheitsstörungen mehr, die ursächlich auf eines der angegebenen Ereignisse zurückgeführt werden können.
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung eines Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden, die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale und das Bestehen länger andauernder Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Arbeitsunfalls muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z. B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z. B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/07 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Da Verschulden bei der Prüfung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich ist, weil verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 Abs. 2 SGB VII), erfolgt im Sozialrecht diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; stRspr vgl. u. a. Urteile des BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 sowie vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. u. a. BSG in SozR Nr. 69 zu § 542 a. F. RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Anm. 1.3.6.1). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG in SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG in SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG in SozR 2200 § 589 Nr. 10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.).
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSG in SozR 4-2200 § 589 Nr. 1).
Der Kläger beklagt das Bestehen permanenter bzw. ständig wiederkehrender Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule nach dem Ereignis, bei dem er ohne Abbremsung durch die Fänger in gestreckter Körperhaltung mit beiden Beinen aus ca. 5 Meter Höhe auf dem Hallenboden, der nicht durch eine Matte gepolstert gewesen sein soll, aufgekommen sein soll. Dieser – zusammengefasste – Hergang ergibt sich aus den Angaben des Klägers sowie der Zeugen W, P und L. Der Hergang soll nach Auffassung des Klägers zu einem pendelnden Prolaps in unbekannter Segmenthöhe geführt haben.
Dies soll sich – nach den Angaben des Klägers mal am 07. Juli 1987 (Angabe z. B. am 21. August 1995 gegenüber der BAfU), mal am 30. Juni 1987 (dieses Datum wurde nach dem Vorliegen der Unfallmeldung vom selben Tag übernommen, bei dem Gutachten des Dr. G ging der Kläger jedoch weiter vom 07. Juli 1987 aus), dann am 26. Mai 1987 (in der Berufungsinstanz nach Einsicht in die Akte der Sportmedizinischen Ambulanz), zugetragen haben.
Die Zeugen stützen eher einen Zeitpunkt Ende Juni/Anfang Juli 1987. Der Zeuge L meint, der Unfall habe sich vier bis fünf Wochen vor dem Sportfest (das am 27. Juli 1987 begann) ereignet. Der Zeuge W hat immer den 07. Juli 1987 als Unfalldatum genannt.
Zum 30. Juni 1987 liegt zwar eine Unfallmeldung vor. Hiernach ist der Kläger gegen 10 Uhr am 30. Juni 1987 beim Springen über den Ring ohne exakte Absicherung auf dem Rasen des Testfeldes der DHfKS gelandet mit der Folge einer Stauchung im Lendenwirbelsäulenbereich. Jedoch finden sich weder im SVA noch in der Krankenakte der Sportmedizinischen Ambulanz Eintragungen bzgl. eines derartigen Unfalls an jenem Tag. Bei dieser Unfallmeldung könnte es sich aber auch um eine Nachmeldung gehandelt haben, bei der das Unfalldatum falsch angegeben worden ist.
In der Akte der Sportmedizinischen Ambulanz finden sich hingegen folgende Einträge:
08. September 1986
„Beim Sprung Wirbelsäule gestaucht; deutlicher Schmerz paravertebrale Lendenwirbelsäule; Diagnose: Wirbelsäulenstauchung“.
Röntgenaufnahmen wurden nicht veranlasst, jedoch bereits ein halbes Jahr zuvor gefertigte Röntgenaufnahmen von der Poliklinik in L angefordert. Es wurde ein Sportverbot bis zum 10. September 1986 ausgesprochen. Die Therapieanordnung ist nicht lesbar.
26. Mai 1987
„Nach Unfall bei Sprung Wirbelsäule gestaucht.
Befund: Bewegungsschmerz nach ventral und dorsal; Diagnose: vertebragenes Schmerzsyndrom nach Stauchung“. Er erhielt eine fünfmalige Anwendung des Perl´schen Geräts und fünfmal URS (Ultraschall?), außerdem Rewodina (Schmerzmittel), Elacur (Schmerzcreme) und Bäder. Sportverbot bestand zunächst bis zum 02. Juni 1987 mit den Diagnoseschlüsseln 922 und 724.
Dies spiegelt sich im SVA wider, wo Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis zum 02. Juni 1987 wegen 922 (lt. Diagnoseschlüssel der DDR nach dem ICD i. d. 9. Revision 1979: Prellung des Rumpfes) und 724 (sonstige und nicht näher bezeichnete Affektionen des Rückens) eingetragen wurde.
In der Folgezeit wurde das Sportverbot verlängert bis zum 05. Juni 1987 (Eintrag vom 02. Juni 1987 ). Am 02. Juni 1987 hatte der Kläger keine Beschwerden mehr, der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm. Die Rückenmuskulatur war noch verspannt. Physiotherapie war nicht durchgeführt worden.
26. Juni 1987
„Heute Stauchung Wirbelsäule (Rezidiv).
„Schmerzen in Lendenwirbelsäule beim Gehen, Beugen, Laufen; Blockierung LWK 3/ LWK 4“. Es erfolgte eine manualtherapeutische Behandlung, die zur Besserung führte. Verordnet wurde noch Elacur; eine Wiedervorstellung im Bedarfsfall war für den folgenden Tag geplant.
Am 27. Juni 1987 war die gesamte Wirbelsäule fixiert. Es bestanden Blockierungen bei C1-5, Th 7-9 und L3-5. Erneut wurde der Kläger manualtherapeutisch behandelt. Außerdem erhielt er zwei Tage Sportbefreiung.
Am 29. Juni 1987 war eine „deutliche Besserung“ eingetreten. Bei L5 links bestand noch eine Blockierung, das Training sollte am folgenden Tag wieder aufgenommen werden.
Am 02. Juli 1987 (evtl. 01. Juli 1987 ?) zeigte sich erneute eine Blockierung bei L5, die manualtherapeutisch behandelt wurde. Zunächst war eine Wiedervorstellung bei Bedarf angedacht mit Xylocain-Behandlung (Lokalanästhetikum).
Am 02. Juli 1987 morgens bestand muskulärer Hartspann. Der Kläger erhielt lokale Xylocain-Behandlungen und Rewodina. Nachmittags um 17 Uhr war keine Besserung eingetreten, es bestanden Blockierungen bei L3-5. Ärztlicherseits wurde ein Verdacht auf einen pendelnden Prolaps festgehalten.
Am 06. Juli 1987 war der Zustand deutlich gebessert, trotzdem wurde ein Trainingsverbot bis zum 11. Juli 1987 ausgesprochen.
Am 16. Juli 1987 morgens klagte der Kläger weiter über Schmerzen bei Beuge- und Streckbelastungen. Eine Blockierung der Lendenwirbelsäule wurde manualtherapeutisch behandelt. Der Kläger wünschte ein Schmerzpflaster (Capsaicinpflaster?).
Am 02. August 1987 erlitt der Kläger offenbar einen Unfall beim Fußball, der Status wurde jedoch mit „ohne Befund“ beschrieben.
20. Januar 1988
„Erneut Rückenbeschwerden“ (Zuvor waren bereits am 18. Januar 1988 Rückenbeschwerden der Lendenwirbelsäule bei Steilstellung der Lendenwirbelsäule geklagt und eine Sportbefreiung bis zum 27. Januar 1988 ausgesprochen worden).
„Bei Springen und Geräteturnen erneut gestaucht. Schmerz. Diagnose: vertebragenes Schmerzsyndrom“. Sportbefreiung bestand bis zum 27. Januar 1988. Verordnet wurde fünfmal Perl, fünfmal URS, Rewodina und Vipratox (Schmerzsalbe).
Am 01. Februar 1988 war der Zustand gebessert.
Am 11. Januar 1989 wurde bescheinigt, dass ärztlicherseits ein Kücheneinsatz im Januar/Februar 1989 wegen Rückenschmerzen nicht möglich sei.
Am 12. November 1990 findet sich die Eintragung, der Kläger sei wegen 724 bis zum 09. November 1990 arbeitsunfähig. Hierzu findet sich im SVA auch eine Eintragung betreffend eine Arbeitsunfähigkeit vom 05. bis zum 09. November 1990. Es bestanden am 12. November 1990 Bewegungsschmerzen der Lendenwirbelsäule. Die Verdachtsdiagnose lautete „Blockierung der Lendenwirbelsäule“. Es erfolgte eine manualtherapeutische Deblockierung. Der Kläger sollte außerdem zu Hause selber Übungen durchführen. Es wurde Salben und Bäder verschrieben. Am 28. November 1990 wurde von einer zwischenzeitlichen Besserung berichtet, nach Fußballspiel und Volleyballspiel waren aber erneut Beschwerden aufgetreten. Der Finger-Boden-Abstand betrug 5 cm. Es fand sich ein geringer Schmerz bei der Bewegung nach vorn und hinten. Die Reflexe waren regelrecht, die Beweglichkeit normal, sensible oder motorische Ausfälle konnten nicht festgestellt werden. Als Diagnosen wurden eine Blockierung der unteren Lendenwirbelsäule bei L3-4 und eine mäßige Verkürzung der Rückenstrecker gestellt. Es fand erneut Manualtherapie (Traktion, Manipulation) statt, der Kläger erhielt außerdem Voltaren, Bäder und eine Serie Perl-Gerät. Die Behandlung ist auch im SVA dokumentiert.
Aus dieser Dokumentation der Ereignisse, Beschwerden und Behandlungen ergeben sich nach übereinstimmender Auffassung aller Gutachter keinerlei Hinweise für schwerwiegende Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule wie Frakturen, Luxationen oder Bandscheibenvorfälle. Der Kläger hatte zwar immer wieder Beschwerden, konnte aber bis auf kürzere Pausen am Training teilnehmen. Operative Maßnahmen waren nicht erforderlich, Röntgenaufnahmen wurden offenbar mangels Schwere der Beschwerden nicht erstellt, während in anderem Zusammenhang, z. B. bei anhaltenden Adduktorenbeschwerden oder Mittelfußbeschwerden, durchaus Röntgenaufnahmen veranlasst wurden. Neurologische Störungen/Ausfälle wurden ebenfalls zu keinem Zeitpunkt dokumentiert.
Entgegen den Angaben des Klägers litt er auch schon vor der Aufnahme des Sportstudiums an Rückenbeschwerden, wie sich aus einem Eintrag in der Akte der Sportmedizinischen Ambulanz vom 09. September 1986 ergibt, nach welchem der Kläger etwa seit einem Jahr nach einem Verhebetrauma unter Rückenbeschwerden litt. Die Befunde, auf die sich der Kläger zum Beweis des Gegenteils bezieht, stammen alle aus den Jahren vor 1986 (Gesundheitszeugnis vom 14. Dezember 1984 sowie sportärztliche Voruntersuchung vom 29. Oktober 1982 von Frau Dipl.-Med. M). Außerdem ist auffällig, dass bereits im September 1976, im Dezember 1977 sowie am 14. Juni 1978 Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule gefertigt worden waren. Hier fanden sich leicht wellige Begrenzungen der Grund- und Deckplatten der medialen und kaudalen Brustwirbelkörper bei Flaschenform der Zwischenwirbelräume der kaudalen Brustwirbelsäule und oberen Lendenwirbelsäule, die als Folge eines juvenilen Morbus Scheuermann zu werten sind (vgl. z. B. das Gutachten des Dr. G).
Die neueren radiologischen Befunde vom 06. April 1992 (Anlage zum Befundbericht von Dr. P), von 1996 (laut Gutachten des Dr. G, vom Kläger vorgelegte Befunde vom 01. und 09. März 1996), vom 22. Januar 1991 (Arztbrief des Dr. S vom 04. Februar 1991), vom 26. Februar 1997 (Anlage zum Befundbericht von Dr. P), vom 13. September 2001 (Dr. G), vom 15. Juli 2004 (Dr. B), vom 20. September 2005 (Gutachten Dr. S), vom 06. Oktober 2005 (MRT zum Gutachten von Dr. S) und vom 08. Juni 2009 (vom Kläger eingereichter MRT-Befund) ergeben nach übereinstimmender Auffassung aller Gutachter keine Hinweise für ein älteres – und schon gar nicht für ein auf Mai bis Juli 1987 festzulegendes - traumatisches Geschehen wie z. B. Wirbelkörperfrakturen, Luxationen, Bandscheibenvorfälle, Dornfortsatzveränderungen, Querfortsatzabbrüche oder Bänderverletzungen.
Soweit der beurteilende Radiologe im MRT-Befund vom 06. Oktober 2005 einen wohl älteren Vorfall bei L1/2 als möglicherweise im Zusammenhang mit einem Stauchungstrauma stehend sah, kann dies nicht überzeugen. Denn diese Aussage ist – worauf sowohl die erste Instanz als auch Dr. W-R zutreffend hinweisen - angesichts des Zeitablaufs von annähernd 20 Jahren rein spekulativ. Im Übrigen soll ja nach den Angaben des Klägers L4/5 geschädigt worden sein, was er anhand des CT-Befundes vom 01. März 1996 nachweisen will (hochgradige Protrusion des Bandscheibengewebes am Segment L4/5). Aber auch hier lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herstellen. Dagegen sprechen die nach den verschiedenen Vorfällen geäußerten Beschwerden (z. T. mit die gesamte Wirbelsäule betreffenden Blockierungen), insbesondere ohne Auftreten von Nervenwurzelreiz- sowie Ausfallerscheinungen, die konventionelle Therapie mit nur kurzfristigen Sportbefreiungen sowie kaum Arbeitsunfähigkeitszeiten – wobei hier Morphininjektionen in der Akte der Sportmedizinischen Ambulanz nicht dokumentiert sind – und die Tatsache, dass keinerlei strukturelle Schäden im Bereich der knöchernen oder ligamentären Teile des Achsorgans zeitnah nachgewiesen sind. Insoweit sind die Ausführungen des Dr. S sowie des Klägers selber zu Mikroverletzungen bloße Spekulation. Derartige Mikroverletzungen sind nicht – mehr - nachweisbar.
Auch weist Dr. W-R zutreffend darauf hin, dass Bandscheibenverletzungen unfallmäßig meist vergesellschaftet mit Wirbelkörperfrakturen auftreten. Als Unfallfolge entstehen Bandscheibenvorfälle jedenfalls stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. A. 2010, Anm. 8.3.2.6.2).
Die Ausführungen des Klägers zum Unfallhergang und insbesondere dazu, dass ihn die Landung völlig unvorbereitet getroffen habe, führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ausführungen sind, soweit sie aus dem Umstand, dass er sich auf eine perfekte Körperhaltung konzentriert und bei Überschreitung des Flugbahnhöhepunktes ausgeatmet habe, auf eine unvorbereitete Landung schließen wollen, nicht überzeugend. Denn zum einen ergibt sich aus den Angaben deutlich, dass er sich in einer gespannten Körperhaltung befand, sein Körper also nicht schlaff war, woran sich durch die Ausatmung nichts Grundsätzliches ändert. Darüber hinaus lag es in der Natur der sportlichen Übung, dass die Landung vorbedacht sein musste. Die Fänger konnten zwar den Aufprall abfedern und in horizontale Bewegungsenergie überleiten, dennoch kam der Springer noch mit einer gewissen Energie, deren er sich bewusst sein musste, auf dem Boden auf. Der Springer war sich daher in jedem Fall der zu erwartenden Landung bewusst. Wenn der Kläger nun auch noch von überproportional großen Kräften, die auf die Wirbelkörper eingewirkt haben sollen, ausgeht, so wird schon hieraus deutlich, dass vorrangig auf jeden Fall nicht die Bandscheiben betroffen waren. Die von ihm postulierten „angrenzenden Mikroschäden“ sind wiederum nicht nachgewiesen.
Wie es bereits die behandelnden Ärzte der Sportmedizinischen Ambulanz taten, kann deswegen nur davon ausgegangen werden, dass das Ereignis zu einer Stauchung der Wirbelsäule (eventuell verbunden mit einer Distorsion) geführt hat. Eine solche Stauchung ohne gleichzeitige strukturelle Schädigung des Achsorgans heilt jedoch, wie die Sachverständigen Dr. G, Dr. B und Dr. W-Rübereinstimmend und überzeugend ausführen, folgenlos binnen sechs Wochen ab. Ein pendelnder Prolaps ist nie nachgewiesen worden, in der Akte der Sportmedizinischen Ambulanz findet sich lediglich eine Verdachtsäußerung, der nach Besserung der Beschwerden nicht weiter nachgegangen wurde. Die jetzt noch anhand des MRT vom 08. Juni 2009 nachweisbaren Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Steilstellung und Degeneration bei L1/2 (Spondylose) sowie L3/4 und L5/S1 (Osteochondrose) ohne relevante Protrusionen sind schicksalhaft und nicht ursächlich auf eine Kontusion/Distorsion von Mai oder Juni 1987 zurückzuführen.
Soweit der Kläger nunmehr mit seinem letzten Schriftsatz vom 06. Juli 2010 eine starke psychische Belastung als Unfallfolge einführen will, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall nicht erkennbar. Wie sich schon aus dem Konsiliarbericht des Dr. S vom 07. März 2010 ergibt, sind die vom Kläger beklagten depressiven Beschwerden (eine fachärztliche Diagnose liegt nicht vor) wohl bedingt durch die chronisch-rezidivierenden Beschwerden vorwiegend im Bereich der Kniegelenke, aufgrund derer mehrfache schwerwiegende Operationen in den vergangenen Jahren notwendig waren, sowie beruflichen Probleme des Klägers, der sich offenbar nie als Trainer oder Sportlehrer beruflich etablieren konnte. Darüber hinaus ließe sich ein Zusammenhang der depressiven Beschwerden mit dem Unfall nur dann herstellen, wenn der Unfall nachweisbar zu chronischen körperlichen Beschwerden geführt hätte, was – wie schon ausgeführt – zu verneinen ist.
Soweit der Kläger schließlich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens von Amts wegen nach §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Institut für angewandte Trainingswissenschaft der Universität L insbesondere zur Aufklärung „des Verhältnisses biomechanischer und biochemischer Korrelationen hinsichtlich der Kraft- und Druckeinwirkungen auf Wirbelkörper/Bandscheiben/Zwischenwirbelscheiben/Gallertkern/Nerven/Mikrofasern etc. zum Zeitpunkt des Aufpralls auf den Hallenboden sowie der Wahrscheinlichkeit von dauerhaften Beschädigungen von Wirbelkörpern/Bandscheiben/ Gallertkernen/Bandapparaten/Mikrofasern/Nerven unter Beachtung eines kurzzeitigen Ausfalls des Tonus bei gleichzeitiger maximaler Krafteinwirkung auf Wirbelkörper/Bandscheiben/Gallertkern etc. im Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenbereich“ beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Ein Erfordernis für weitere Beweiserhebung besteht auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06. Juli 2010 nicht. Die vom Kläger benannten Beweisziele sind nicht geeignet, zur einer weiteren Aufklärung bzw. zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreites zu führen. Unabhängig von Fragen der Biomechanik bei dem Ereignis mangelt es hier bereits an dem Nachweis einer strukturellen Schädigung der Wirbelsäule bzw. der angrenzenden Strukturen durch den Sturz. Die Aufklärung der Biomechanik könnte nur dann von Interesse sein, wenn eine strukturelle Schädigung nachgewiesen, aber fraglich wäre, ob der Unfallhergang geeignet war, eine solche Schädigung hervorzurufen. Dies steht hier jedoch nicht im Streit. Die vorliegenden röntgenologischen Befunde sowie der Inhalt der Akte der Sportmedizinischen Ambulanz der DHfKS sind umfassend von Dr. W-R und dem Senat gewürdigt worden. Auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen, ist der Kläger bereits mit Schreiben des Senats vom 19. März 2009 hingewiesen worden, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. Im Übrigen ist dem Kläger das Verfahren nach § 109 SGG bekannt, denn die Einholung des Gutachtens von Dr. S beruhte auf einem derartigen Antrag.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.