I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Annahmeverzug, da eine wirksame vertragliche Vereinbarung über Kurzarbeit vorliegt.
a) Ein Anspruch auf Annahmeverzug entfällt, wenn die Arbeitsvertragsparteien wirksam Kurzarbeit vereinbart haben (BAG 11.07.1990 AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 32; ErfK/Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 662).
b) Eine solche Abrede ist von den Arbeitsvertragsparteien durch den Vertrag vom 26. Januar 2009 getroffen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies keine einseitige Anordnung, sondern eine „Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen“, die zwischen der Beklagten und „folgenden Mitarbeitern als Arbeitnehmern“ „… 9. F. L.“ geschlossen wurde.
c) Diese Vereinbarung ist nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und somit auch nicht unwirksam. Aus der Vereinbarung ergibt sich „klar und verständlich“ im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, warum die Kurzarbeit eingeführt wird („aufgrund von Auftragsmangel infolge wirtschaftlicher Ursachen“), ab wann sie beginnt und wann sie endet („mit Wirkung ab 01.02.2009 bis 07/2009“), welche Arbeitnehmer davon betroffen sind (alle angeführten 22 Arbeitnehmer) und dass die Höhe der Kurzarbeit individuell nach Auftragslage festgesetzt wird, jedoch mindestens 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betrifft.
d) Die Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen. Sie ist gerade mit „wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung“ im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu vereinbaren, da vorliegend nicht einseitig das Entgelt ohne entsprechende Kompensation gesenkt wird, sondern der Kläger daneben Kurzarbeitergeld erhält. Diese Vereinbarung entspricht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 178 ff. SGB III über die Kurzarbeit.
e) Endlich verstößt die Vereinbarung auch nicht gegen unabdingbares Kündigungsschutzrecht (vgl. dazu unter anderem BAG 18.10.1994 EzA § 615 BGB Kurzarbeit Nr. 2), da vorliegend nicht einseitig Kurzarbeit angeordnet worden ist oder wie im zitierten Fall dem Arbeitgeber einseitig die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit gestattet („die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig“), sondern entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Kurzarbeit eine vertragliche Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten 1.006,85 EUR netto. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben, da ein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers vorliegt.
a) Denn der Kläger hat sich mit der Beklagten über diese Zahlung geeinigt. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 14. Februar 2008 wegen der Rückführung seiner Privatkrankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung dem Kläger unter Darstellung der daraus folgenden Konsequenzen ein Angebot über die Rückabwicklung der falschen Privatkrankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemacht, welches dieser durch seine Zahlung an die Beklagte angenommen hat.
b) Diese Vereinbarung ist auch nicht nichtig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 28 g SGB IV. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 28 g Satz 4 SGB IV einen Abzug auch nach den auf die eigentliche zeitlich richtige Abrechnung folgenden drei Lohn- oder Gehaltszahlungen geltend machen, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
So liegt es hier: Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig der Beklagten durch die Vorlage seiner privaten Krankenversicherungsunterlagen suggeriert, dass er von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sei und erst auf Nachfrage der Beklagten zugeben müssen, dass er eine Befreiungserklärung nicht vorlegen könne.
c) Die Aufrechnungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen das Aufrechnungsverbot der §§ 394 BGB; 850 ff. ZPO. Zwar gilt § 394 ZPO auch für die Aufrechnungsvereinbarung (BGH 25.02.1999 – IX ZR 353/98 – NJW 1999, 3264 ff.). Wird diese jedoch nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung geschlossen, ist dies zulässig (BAG 18.08.1976 – 5 AZR 95/75 – EzA § 613 a BGB Nr. 7, zu 4. der Gründe m.w.N.).
So liegt es hier: Die Aufrechnungsvereinbarung ist konkludent durch die Zahlung der negativ ausgewiesenen 1.006,85 EUR an die Beklagte geschlossen worden. Dies lag nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung für Januar 2008, nach § 2 letzter Absatz Satz 2 des Arbeitsvertrages bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats, also am 10.02.2008. Da die Abrechnung erst am 15.02.2008 erstellt wurde, ist die sich daraus für den Kläger resultierende Zahlungshöhe frühestens erst ab diesem Tag bekannt gewesen, die Überweisung durch den Kläger ist dementsprechend noch später vorgenommen worden.
d) Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob die Forderung des Klägers nicht auch verwirkt ist nach Treu und Glauben, da der Kläger sie erst 17 Monate nach der Aufrechnungsvereinbarung und deren Erfüllung erhoben hat, oder ob die §§ 28 g; 28 o SGB IV der Vorschrift des § 394 BGB vorgehen.
3. Aus den Ausführungen unter II. 2 a bis c ergibt sich endlich, dass wegen der zulässigen Aufrechnungsvereinbarung der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung seines Nettoentgelts für Januar 2008 in Höhe von 1.791,46 EUR gemäß § 611 Abs. 1 BGB hat.
III.
Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.