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Asylrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 29.10.2014
Aktenzeichen VG 6 K 630/14.A (PKH) ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 83a AsylVfg, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 5 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht. Denn die Rechtsstellung des Klägers würde durch die Gewährung der begehrten Prozesskostenhilfe nicht verbessert werden können, weil im vorliegenden Fall die sich aus einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Folgen, nämlich die Übernahme der Gerichtskosten und Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen den Beteiligten durch die Staatskasse, gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht eintreten können. Gerichtskosten werden nach § 83b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht erhoben, weil hier eine Rechtstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz geführt wird. Des Weiteren können in absehbarer Zeit auch keine Ansprüche eines beigeordneten Anwaltes gegen den Kläger entstehen, weil die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes gegenwärtig nicht erfüllt sind. Eine Beiordnung eines Anwaltes nach Wahl des Klägers auf der Grundlage des § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheitert bereits daran, dass der Kläger keinen zur Vertretung bereiten Anwalt benannt hat, obwohl er hierzu mit der ihm am 04. Juni 2014 zugestellten gerichtlichen Verfügung vom 02. Juni 2014 binnen drei Wochen nach Zustellung der betreffenden Verfügung aufgefordert worden war. Nicht möglich ist aber auch eine Beiordnung eines Anwaltes durch das Gericht, die auf Antrag gemäß § 121 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann erfolgt, wenn der Beteiligte keinen Anwalt findet, weil hier abgesehen davon, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger trotz zumutbarer Bemühungen keinen Anwalt finden konnte (vgl. zu den Beiordnungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 5 ZPO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 - NVwZ-RR, 2001, 612).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).