Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.12.2010 | |
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Aktenzeichen | 3 U 58/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.01.2010 - 12 O 389/06 - nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger beansprucht von der berufungsführenden Beklagten als frühere Pächterin Ersatz von Räumungskosten.
Die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen am 17.06.1977 als Nutzungsberechtigte gemäß der §§ 312 ff. ZGB einen unbefristeten Nutzungsvertrag (vgl. K1, 11 GA) über die Teilfläche eines Flurstücks 53, das der Kläger 1983 von den Überlassern erwarb. Es wurde in die Flurstücke 53/1 und 53/2 geteilt, wobei sich die vertragsgegenständliche Fläche auf beide Flurstücke erstreckte. Eigentümerin des Flurstücks 51/1 war eine Frau K… G…. Den hälftigen Miteigentumsanteil des ihm gehörenden Flurstücks 51/2 übertrug der Kläger 2000 zu je ¼ an seine Eltern.
In einem Vorprozess zwischen den hiesigen Parteien mit gleichen Parteirollen hat das Amtsgericht Brandenburg die Beklagte durch Urteil vom 10.09.1999 – 10 C 47/94, rechtskräftig nach Verwerfungsbeschluss des BGH vom 15.06.2005 – XII ZR 104/02, zur Räumung und Herausgabe des Flurstücks 53/2 sowie zum Abriss und zur Entsorgung dortiger Baulichkeiten verurteilt und die weitergehende Klage des Klägers abgewiesen (vgl. K2, 13 GA).
Mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2005 ließen die Eltern des Klägers, dieser selbst und Frau G… die Beklagte unter Fristsetzung zur Räumung und Herausgabe ihrer Nutzungsfläche sowie zum Abriss dortiger Baulichkeiten auffordern (vgl. K4, 52 GA). Die Beklagte gab die von ihr innegehaltene Fläche zum 16.09.2005 zurück.
Für den Abriss und die Entsorgung dort verbliebener Baulichkeiten und Gegenstände hat der Kläger von der Beklagten 10.361,06 € beansprucht.
Diese hat im Hinblick auf den Räumungstitel Zulässigkeitsbedenken gegen die Zahlungsklage geltend gemacht, hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint, ist den Ansprüchen nach Grund und Höhe entgegen getreten, hat die Verjährungseinrede erhoben und mehrfach gestaffelte Hilfsaufrechnungen erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht der Klage nach Beweisaufnahme nahezu vollständig stattgegeben hat. Die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Räumungstitel stehe der Zahlungsklage nicht entgegen, zumal sie nicht für alle streitgegenständlichen Räumungsgegenstände eröffnet sei. Der Kläger könne von der Beklagten, die sich mit der Räumung in Verzug befunden habe, Schadensersatz für sich beanspruchen, da er Vermieter sei und seine Eltern ihm ihre Ansprüche abgetreten hätten. Zudem stünden ihm Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Umfang seiner Beseitigungsarbeiten und die Höhe der hierfür anzusetzenden Kosten stünden im Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Zeugenaussagen in ausgeurteiltem Umfang fest. Eine Hilfsaufrechnung scheitere am Fehlen einer Gegenforderung, die die Beklagte unzureichend ausgeführt habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei bei Rückgabe der Sache am 16.09.2005 und Zustellung eines Mahnbescheides am 23.12.2005 rechtzeitig gehemmt worden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Unterliegens uneingeschränkt weiter. Sie erhebt umfangreich Sach- und Verfahrensrügen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen,
hilfsweise die Sache, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe der Zahlung an sich, seine Eltern und an Frau K… G… als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft
und weiter hilfsweise, die Sache, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 17.11.2010.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat vorläufig Erfolg insoweit, als die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Gegen die Zahlungsklage bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
Ob der Kläger im Hinblick auf die bereits zu seinen Gunsten ausgeurteilte Räumungspflicht statt einer Vorschussklage das erheblich einfachere Antragsverfahren nach § 887 Abs. 2 ZPO hätte wählen müssen, wofür einiges sprechen könnte, kann im Ergebnis dahinstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war keine vereinfachte vollstreckungsrechtliche Festsetzung mehr eröffnet. Das Haus war abgerissen, wie die Parteien im Termin am 08.03.2007 unstreitig gestellt haben (vgl. 183 GA). Nach den Bekundungen der Zeugin K… im Termin am 10.12.2009, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat und denen die Beklagte auch nicht mehr entgegen getreten ist, befindet sich auf dem Grundstück auch kein Müll mehr (vgl. 239 GA).
2. Der Anspruch des Klägers ist – jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag und zumindest dem Grunde nach – schlüssig für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Räumungspflicht aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1, 280, 281 BGB.
a) Der Kläger war Mitverpächter eines Pachtobjektes, das sich über zwei realgeteilte Grundstücke (Flurstück 53/1 und 53/2) erstreckt hat. Die Mitverpächterstellung des Klägers ist unstreitig.
Bei der Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks bleibt es auch bei Veräußerung eines Grundstücksteils bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden bezüglich der gemeinsamen Mietzins-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 = WM 1983, 604). Die Miet-/Pachtforderung mehrerer Vermieter/Verpächter richtet sich auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung, so dass ein einzelner Vermieter/Verpächter in derartigen Fällen ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt ist, die Miet-/ Pachtforderung auch nur anteilig geltend zu machen (vgl. Senat Urteil vom 09.02.2005 - 3 U 69/04 = OLG-NL 2006, 153).
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat allerdings von einer Ermächtigung des Klägers durch die anderen Teilhaber und einer hinreichend offengelegten Prozessstandschaft aus.
aa) Dem Kläger, der hinsichtlich des Flurstücks 53/2 neben seinen Eltern und hinsichtlich des Flurstücks 53/1 neben Frau G… aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag berechtigt war, steht eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGHZ 51, 125, 128; BGHZ 94, 117). Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu seinen Eltern und zu Frau G… anwendbar. Seine Eltern sind nach § 571 Abs. 1 BGB aF aufgrund der Veräußerung und ihres Erwerbes des anteiligen Miteigentums an dem abwicklungsgegenständlichen Flurstück im Jahre 2000 in das pachtrechtliche Abwicklungsverhältnis eingetreten (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 566, Rn. 8 m.w.N.) und damit neben dem Kläger Verpächter; Frau G… war - wie der Kläger - aufgrund ihrer Eigentümerstellung unter erneuter Geltung des BGB Mitverpächterin. Das Innenverhältnis der Vermieter/Verpächter bestimmt sich im Regelfall nach den Eigentumsverhältnissen an der Miet/Pachtsache, bei Miteigentum also nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 – 758 BGB (vgl. Straßberger, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II, Rn. 255 m.w.N).
Die Vorschrift des § 744 Abs. 2 BGB bezweckt, das Recht jedes Teilhabers auf Werterhaltung zu sichern (K. Schmidt in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 744 Rdn. 30 m. N.) und berechtigt ihn, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung im eigenen Namen einzuklagen, wenn es sich um eine zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendige Maßnahme handelt (vgl. BGHZ 39, 14, 20 m. N.; BGH NJW 1982, 641). Das vom Kläger eingeleitete Mahnverfahren war eine Maßnahme, die der Erhaltung der der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche diente, da deren Verjährung drohte.
bb) Außerdem ist dem Kläger von seinen Eltern und Frau G… hinsichtlich der Ansprüche betreffend das Pachtverhältnis über die Flurstück 53/2 und 53/3 auch die Prozessführungsbefugnis übertragen worden, die eine Klage auf Leistung an ihn allein einschließt.
Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und er ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (BGHZ 78, 1, 4 m. N.). Darüber hinaus muss er sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGH NJW 1972, 1580), sofern nicht für alle Beteiligten eindeutig klar ist, welches Recht eingeklagt wird (BGHZ 78, 1, 6).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die entsprechende Ermächtigung des Klägers durch seine Eltern und Frau G… konnte auch durch konkludentes Handeln vorgenommen werden. Aufgrund der gesamten Umstände ist hier eine solche schlüssige Ermächtigung anzunehmen. Der Kläger war, was die Abwicklung des Pachtverhältnisses mit der Beklagten betraf, auch für Frau G… tätig, wie sich für alle Beteiligten spätestens aus dem Urteil des LG Potsdam vom 26.03.2002 – 6 S 29/99 – ergab, in dem dieses ausdrücklich auf die (Mit)Verpächterstellung der Frau G… hingewiesen und abgestellt hatte (vgl. 21 GA). Darüber hinaus haben Frau G… und dessen Eltern diesem die rechtliche Abwicklung des Pachtverhältnisses – insbesondere soweit dieses konfliktbehaftet war und auf den Widerstand der Beklagten traf, hier also insbesondere hinsichtlich der verweigerten Räumung – auch tatsächlich überlassen. Bei lebensnaher Würdigung dieser Umstände, drängt sich auf, dass Frau G… und seine Eltern es dem Kläger stillschweigend überlassen haben, die Angelegenheit - soweit sie sich streitig gestaltet - rechtlich allein abzuwickeln.
Das rechtliche Interesse des Klägers ergab sich aus seiner Mitverpächterstellung.
cc) Der Kläger brauchte im Mahnverfahren auch nicht besonders zum Ausdruck zu bringen, dass er zugleich einen Anspruch seiner Eltern und der Frau G… geltend macht. Dies war für die Beklagte aufgrund des vor dem Rechtsstreit geführten Schriftwechsels ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGHZ 78, 1, 6). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies in seinem Schreiben vom 09.08.2005, in dem er die Beklagte zur Räumung aufforderte, darauf hin, dass die Räumung auch gegenüber den Eltern und Frau G… geschuldete war, namens derer er ebenfalls auftrat (vgl. K4, 52 GA). Der Beklagten war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger die Ansprüche der anderen Mitverpächter mit verfolgt.
b) Die vormalige Pächterstellung der Beklagten ist unstreitig.
c) Die Rückgabepflicht der Beklagten ist hinsichtlich des Flurstücks 53/2 bereits rechtskräftig ausgeurteilt und ergibt sich hinsichtlich des Flurstücks 53/1 aus der Kündigung vom 19.01.1999 (vergleiche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.03.2002 - 6 S 29/99) und wird von der Berufung auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
d) Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB liegen vor. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05, juris-Tz 16 m.w.N. = NZM 2006, 352). Die Beklagte hat den daraus folgenden, dem Kläger teilweise bereits rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem sie das Grundstück nicht räumte. Wie die Beklagte im Termin vor dem Landgericht am 10.12.2009 zugestanden hat, befanden sich die Grundstücke am 15.09.2005 in dem Zustand, wie ihn der Kläger anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder dargestellt hat (vgl. 267 GA).
e) Ihr Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass die Beklagte ihre Räumungspflicht schuldlos verletzt hätte, wofür sie darlegungs- und beweisbelastet ist, lässt sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Zeuge H…, dessen Bekundungen die für ihr fehlendes Verschulden beweisbelastete Beklagten sich allenfalls hätte zu Eigen machen können, hat eine dauerhaft eine Räumung hindernde Zutrittsbeschränkung der Beklagten nicht bestätigt
f) Das Rechtsanwaltschreiben vom 09.08.2005 enthält eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S 1 BGB, abgesehen davon, dass der Umfang der zurückgelassenen Gegenstände bereits greifbar für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 281 Abs. 2 BGB) spricht (vergleiche Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 281, Rn. 14 m.w.N.).
g) Der Klägervortrag zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ist allerdings nur teilweise schlüssig und insoweit ergänzungsbedürftig.
Der Kläger hat undifferenziert die Kosten der Beseitigung sämtlichen Mülls beansprucht.
aa) Eine Abriss- und Entsorgungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Hundezwingers bestand nicht, nachdem das AG Brandenburg diesen Anspruch des Klägers rechtskräftig verneint hat (vgl. 14, 16, 18 GA). Hieran ist der Senat nach § 322 ZPO gebunden (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 322, Rn. 10 m.w.N.).
bb) Nach den Bekundungen des Zeugen H… im Termin am 10.12.2009 befand sich Müll zudem auch auf dem Grundstück 53/3. Dieses war nach unstreitigem Parteivortrag nicht pachtgegenständlich und insoweit traf die Beklagte keine vertragliche Rückgabepflicht (§ 546 BGB) gegenüber ihren Verpächtern.
cc) Der Schadensersatzanspruch des Vermieters ist als Geldanspruch (§§ 249 Abs. 1, 250 S 2 BGB) – nicht anders als bei unterlassenen Schönheitsreparaturen – auf den Ersatz der für die Räumung erforderlichen Kosten gerichtet. Der Vermieter kann ihn – wie hier unabhängig von seinen tatsächlichen Aufwendungen – abstrakt berechnen, wobei die Umsatzsteuer vorliegend entsprechend § 249 Abs. 2 S 2 BGB nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig ist. Als erforderlich sind insoweit nur die notwendigen Kosten berücksichtigungsfähig, die zumindest nach Aufmaß und Massen hinreichend zu spezifizieren sind (vgl. Pietz/Leo, in: Lindner-Figura, Geschäftsraummiete, 2. Auflage, Kap. 16, Rn. 188 mwN).
Hinsichtlich der verbleibenden und jedenfalls anteilig zu berücksichtigenden Räumungskosten für die Grundstücke 53/1 und 53/2 hat der Kläger den Umfang der erforderlichen Maßnahmen unter Zeugenbeweis gestellt und für deren Erforderlichkeit sowie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit seiner insoweit geltend gemachten Kosten Sachverständigenbeweis angeboten.
3. Ansprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) lassen sich nicht feststellen. Nach den Bekundungen der Zeugin K… und der Zeugin H… hat der Zeuge K… „alles erledigt“, nicht aber der Kläger (vgl. 239, 240 GA).
4. Gegenüber dem zumindest teilweise dem Grunde nach schlüssigem Klägervorbringen ist jedenfalls die Hilfsaufrechung (§§ 387 ff BGB) der Beklagten erheblich.
Nach § 12 Abs. 5 SchuldRAnpG bleiben der Beklagten auch bei verschuldeter Vertragsbeendigung jedenfalls Bereicherungsansprüche wegen werterhöhender Maßnahmen. Ihr Vorbringen, sie habe mit ihrem Ehemann den Wert des Grundstücks in Klageforderung übersteigender Höhe gesteigert, weil aufgrund ihrer Maßnahmen die Nutzungsart von Ackerland über Erholungsfläche schließlich in Gebäude- und Gebäudenebenfläche überführt worden sei (vgl. 91, 92 GA), ist zumindest insoweit schlüssig aus § 12 Abs 5 SchuldRAnpG, als das ehemalige Ackergelände nunmehr jedenfalls bautechnisch erschlossen ist.
Die Wertsteigerung ist unter Sachverständigenbeweis gestellt (91 GA) und das Beweisthema erfasst im Ergebnis auch die Wertsteigerung durch bautechnische Erschließung. Bereicherungsrechtlich ist das Beweisthema indessen zu präzisieren: Nach allgemeinen Grundsätzen im Gebrauchsüberlassungsrecht richtet sich die Höhe des Bereicherungsausgleichs des Mieters/Pächters für werterhöhende Maßnahmen bei vorzeitigem Vertragsende weder nach den tatsächlichen noch nach den abgeschriebenen Aufwendungen des Mieters, sondern nur nach der Erhöhung des Ertragswertes des Grundstücks (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1248 m.w.N.).
5. Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche (§ 214 BGB) lässt sich derzeit nicht feststellen.
a) Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die - nach Rückerhalt der Sache am 16.09.2005 - gemäß § 548 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen war, wurde durch die Zustellung des Mahnbescheides am 23.12.2005 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zunächst gehemmt. Der Kläger war - was für die Hemmung der Verjährung ausreicht (vgl. BGHZ 78, 1, 4 m. N.) - prozessführungsbefugt, wie bereits oben erörtert.
b) Die Verjährungsfrist war darüber hinaus seit dem 08.03.2007 durch Verhandlungen der Parteien über den streitgegenständlichen Anspruch gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmungswirkungen des § 203 BGB und des § 204 BGB bestehen nebeneinander (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2009), § 203 BGB, Rn. 3). Die Parteien haben im Termin am 08.03.2007 im Anschluss an die dortigen Erörterungen einer gütlichen Streitbeilegung keine Anträge gestellt und das Verfahren ruhen lassen, und zwar, wie sich unabweisbar aufdrängt und wie der Kläger im Übrigen unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. 340 GA), um Verhandlungen über den Anspruch und eine vergleichsweise Lösung herbeizuführen.
c) Ein Ende der Hemmung aufgrund dieser Verhandlung – etwa dass diese, wofür die Beklagte als Schuldnerin darlegungs- und beweisbelastet ist, eingeschlafen oder verschleppt worden wäre – und ein Ablauf der Verjährungsfrist lässt sich derzeit ohne näheren Vortrag, zu dem die Parteien im zurückgewiesenen Verfahren Gelegenheit haben werden, nicht feststellen, zumal dem Kläger die dreimonatige Schutzfrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zugute kommt, er durch Schriftsatz vom 10.07.2008 das Verfahren durch Weiterbetreiben wieder aufgenommen (vgl. 188 GA) und hierdurch die Verjährung abermals gehemmt hat, § 204 Abs. 2 S 3 BGB.
6. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels noch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme in Betracht kommt.
a) Das Landgericht hätte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Aktivlegitimation des Klägers für die gesamte von ihm eingeklagte Forderung nicht annehmen dürfen. Die Parteien haben im Termin am 18.03.2007 unstreitig gestellt, dass die hier zu beurteilenden Abtretungserklärungen die Schadensersatzansprüche nicht erfassen (vgl. 183 GA). Hierüber hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung zulasten der Beklagten ohne jede Begründung hinweggesetzt.
Ebenso hätte das Landgericht über Werterhöhungen durch Anpflanzungen und Mutterbodenaufbringung Sachverständigenbeweis erheben müssen, wie in seinem Hinweisbeschluss vom 02.04.2009 ausdrücklich angekündigt (vgl. 207 GA); auch insoweit hat das Landgericht den Beweisantritt der Beklagten im Urteil überraschend und ohne nachvollziehbare Begründung zu deren Lasten übergangen. Der gesamten Akte lässt sich kein dokumentiertes Abrücken von der Einstufung des Beklagtenvorbringens als erheblich entnehmen.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Sollten die Ansprüche des Klägers unverjährt sein, so dürfte über deren Höhe Sachverständigenbeweis zu erheben seien, da für eine besondere Sachkunde des Landgerichts im Urteil keine tragfähigen Umstände ausgeführt sind und die dort vom Gericht für sich beanspruchten Erfahrungswerte nicht nachvollziehbar dargelegt sind.
Soweit möglicherweise pachtbetroffene Grundstücksteile in der Folgezeit an den Zeugen H… veräußert wurden, kann dieser nach § 566 Abs. 1 BGB Gläubiger des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterfüllung des Räumungsanspruches geworden sein, wenn dieser Anspruch erst nach der Grundbucheintragung fällig geworden ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2004 - XII ZR 148/02, juris-Tz 11 mwN) . Insoweit wäre der Zeuge H… als Grundstückserwerber in das noch laufende Abwicklungsverhältnis - möglicherweise als weiterer Mitverpächter – miteingetreten. Die Partei werden, auch wenn derzeit vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281 BGB bereits bei einer Grundbucheintragung des Zeugen H… als Eigentümer möglicherweise pachtbetroffener Grundstückteils vorgelegen haben, Gelegenheit haben, hierzu erforderlichenfalls näher vorzutragen.
Die bereits entstandenen Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Räumungskosten bleiben, da es sich bei ihnen um keinen Fall der Naturalrestitution nach Sachbeschädigung handelt (vgl. hierzu etwa Senat, ZMR 2007, 955), von einer späterer Veräußerung des vormals zu räumenden Grundstücks unberührt, worauf der Senat vorsorglich hinweist.
7. Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.
Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.