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Entscheidung 7 U 141/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 15.02.2012
Aktenzeichen 7 U 141/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

a) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,

b) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,

c) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,

d) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,

e) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,

f) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,

g) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004

zu zahlen.

Von den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45 % und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu tragen..

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

I.

Die Kläger sind vormalige Mitglieder des Vorstandes der Beklagten, einer Baugenossenschaft, gewesen. Sie sind am 27.06.2002 aus dem Vorstand der Beklagten abberufen worden.

Die Kläger haben die Beklagte auf Zahlung ausstehender Vergütungsansprüche verklagt.

Der Kläger zu 1. hat die Beklagte auf Zahlung von 49.609,96 € nebst Zinsen und die Feststellung in Anspruch genommen, dass sein Anstellungsvertrag mit der Beklagten bis zum 31.10.2007 fortgelte.

Den Feststellungsantrag hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 zurückgenommen.

Der Kläger zu 2. hat zunächst eine Klageforderung von 10.321,99 € geltend gemacht.

Die Beklagte ist den Zahlungsansprüchen der Kläger mit einer Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen in der jeweiligen Höhe der Klageforderung entgegengetreten. Zur Begründung ihrer zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hat sie vorgetragen, ihr stünden gegenüber den Klägern Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 3.092.289,11 € zu. Diese ergäben sich daraus, dass die Kläger ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder im Rahmen der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das im Jahre 2000 begonnene Bauvorhaben …straße 13 – 15/19 -21 in G… nicht in gehöriger Weise wahrgenommen hätten.

Die Beklagte hat ferner Widerklage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 300.000,00 € zzgl. Zinsen erreichen wollte.

Die Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage beantragt, festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner für sämtliche weitere Schäden einzustehen hätten, die der Beklagten in Zukunft noch entstehen würden.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Behauptung des Klägers zu 1. eingeholt, er habe im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben … ab dem Jahr 2001 eine monatliche Netto-Kaltmiete in Höhe von 20,00 DM/m² für den Wohnbereich und in Höhe von 130,00 DM pro Garagenstellplatz in die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Bauvorhaben …straße in Ansatz bringen dürfen.

Weiter hat das Landgericht Beweis erhoben über die Erörterung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung in der gemeinsamen Aufsichtsrats- und Vorstandssitzung der Beklagten vom 01.09.1999 durch Vernehmung von Zeugen.

Mit dem am 07.08.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte gemäß den Zahlungsanträgen der Kläger verurteilt und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben.

Das Landgericht hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche als vertraglich begründet angesehen. Eine Kündigung der den Zahlungsansprüchen zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien sei nicht wirksam erfolgt. Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtverletzungen der Kläger als Vorstandsmitglieder greife nicht durch. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger nach § 34 Abs. 2 S. 1 GenG sei im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hinsichtlich der Begründung des Urteils des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das am 07.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin ist der Beklagten am 10.08.2009 zugestellt worden.

Die Beklagte hat gegen das Urteil am 24.08.2009 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.11.2009 am 10.11.2009 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages ihr Ziel der Klageabweisung sowie ihre mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Beklagte beanstandet die Feststellung des entscheidungserheblichen Tatbestandes sowie dessen richtige Würdigung durch das Landgericht. Ebenso verweist sie darauf, dass im Rahmen der Kostenentscheidung des Landgerichts eine Teilklagerücknahme nicht Berücksichtigung gefunden habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 07.08.2009 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin
1. die Klagen der Kläger abzuweisen,
2. die Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin dazu zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Den mit der Berufungsbegründung von der Beklagten zunächst weiterverfolgten Feststellungsantrag mit dem Gegenstand einer Einstandspflicht der Kläger für zukünftige Schäden haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur noch verurteilt wird, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 4.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem 30.09.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem 31.10.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem 30.11.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 578,41 € seit dem 31.12.2003,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem 31.01.2004,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601,05 € seit dem 29.02.2004,
auf einen Teilbetrag in Höhe von 601.05 € seit dem 31.03.2004
zu zahlen.

In Höhe von 6.204,85 € nebst Zinsen hat der Kläger zu 2. die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2011 (Bl. 2397 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll der mündliche Verhandlung vom 15.02.2012 verwiesen (Bl. 2598 - 2600 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Kostenentscheidung für das Verfahren in erster Instanz zu berichtigen ist. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Die von den Klägern in zweiter Instanz verfolgten Zahlungsansprüche sind entstanden.

Die Forderung des Klägers in Höhe von 49.609,96 € folgt aus § 3 seiner Vereinbarung mit der Beklagten vom 30.5.2002 (Anlage K 4, Bl. 19 d.A.).

Die Forderung des Klägers zu 2. in Höhe von nunmehr noch 4.117,14 € ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten an den Kläger zu 2. vom 16.7.2002 (Anlage K 5, Bl. 478 d.A.) und unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten.

Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe die Unschlüssigkeit der Darlegung der Klageansprüche verkannt, ist nicht erheblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagten die vermeintliche Unschlüssigkeit der Klagen, die getrennt und mit noch gut übersehbaren Schriftsätzen erhoben worden sind, im Verlaufe des 5 ½-jährigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht bewusst geworden ist. Sie hat dementsprechend dem Bestand der Forderung nicht in Abrede gestellt, sondern sich ausschließlich mit der Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen verteidigt.

Die erstinstanzliche Anspruchsbegründung ist zu Grund und Höhe der geltend gemachten Teilforderungen nachvollziehbar. Insofern begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Landgericht in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils einen Sachverhalt festgehalten hat, der sich unmittelbar nur aus den mit der Klage vorgelegten anspruchsbegründenden Urkunden ergibt. Das gilt umso mehr, als die mit der Klage verfolgten Ansprüche als solche unbestritten geblieben sind.

Soweit mit dem nunmehr erhobenen Einwand fehlender Schlüssigkeit auch ein Bestreiten der Klageforderung als solche erfolgen soll, ist dies gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es wird nicht deutlich, warum die Beklagte die Klageforderung – in dem nunmehr noch streitigen Umfang – nicht bereits in erster Instanz bestritten hat.

2. Die Zahlungsansprüche der Kläger sind auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen erloschen.

a) Allerdings steht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber den Klägern nicht mehr das Fehlen einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Kläger entgegen.

Die im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 12.5.2010 hinsichtlich des Fehlens einer einschlägigen Beschlussfassung des Aufsichtsrates zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Senates sind aufgrund des ergänzenden Vortrages der Beklagten ausgeräumt.

Der nunmehr unstreitig ordnungsgemäß besetzte Aufsichtsrat der Beklagten hat die bisherige Inanspruchnahme der Kläger jedenfalls in der Sitzung vom 18.5.2010 genehmigt (Bl. 2126 d.A.).

Die gegen die Genehmigung ihrer Inanspruchnahme von den Klägern mit Schriftsatz vom 4.8.2010 erhobenen Einwendungen (Bl. 2132 f.) greifen nicht durch. Soweit sich die Kläger mit der vermeintlichen Genehmigung der Inanspruchnahme durch den Aufsichtsrat aufgrund früherer Befassung auseinandersetzen, können diese Argumente dahinstehen. Entscheidend ist der Beschluss des Aufsichtsrates vom 18.5.2010. Dessen Wirksamkeit entfällt auch nicht aufgrund der von den Klägern geltend gemachten Zweifel an einer sachbezogenen Entscheidung. Es kann offenbleiben, ob die Zustimmung des Aufsichtsrates zur Inanspruchnahme der Kläger mit Beschluss vom 18.5.2010 auch von der Wahrnehmung der fortgeschrittenen Inanspruchnahme der Kläger durch die Beklagte geleitet war. Es liegt jedenfalls eine eindeutige Willensäußerung des Aufsichtsrates vor.

b) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Kläger scheitert jedoch daran, dass die von der Beklagten angeführten Schadensersatzansprüche nicht festgestellt werden können.

Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Kläger der ihnen als Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht in Vorbereitung des Bauvorhabens …straße nicht entsprochen haben.

Die Anspruchsgrundlage für daraus hergeleitete Schadensersatzansprüche der Beklagten ist § 34 Abs. 2 GenG. Danach sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH ZIP 2007, 322). Dieser Darlegungslast haben die Kläger nicht entsprechen können.

Zu den Pflichten des Vorstands der Beklagten gehörte es, vor Beginn des Neubauvorhabens …straße eine tragfähige Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Daran fehlt es hier. Das wird nicht nur von der Beklagten vorgetragen, sondern ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Kläger selbst.

Die Kläger haben zunächst versäumt, ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung die erzielbare Kaltmiete zugrunde zu legen, die ab Fertigstellung des Bauvorhabens, die für August 2001 geplant war, zu erzielen war. Sie sind für die Wirtschaftlichkeitsberechnung unrichtigerweise von einer sofort erzielbaren Miete von 20 DM/m² ausgegangen. Sowohl diese Berechnungsgrundlage als auch deren Unrichtigkeit ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger.

So haben die Kläger zunächst die Annahme einer erzielbaren Miete von 20 DM/m² zum Zeitpunkt der Information des Aufsichtsrates am 1.9.1999 gerechtfertigt und auf die ihnen damals bekannten Mieterträge vergleichbarer Objekte und die herausgehobene Qualität des Bauvorhabens …straße verwiesen. Dieser Vortrag ist jedoch deshalb nicht schlüssig, weil die Kläger auch behaupten, sie hätten den Aufsichtsrat am 1.9.1999 dahingehend informiert, dass sich die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Miete von 20 DM/m² monatlich nach Baufertigstellung nicht sofort, sondern erst mittel- oder langfristig werde erzielen lassen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2004 haben sie sodann vorgetragen, dass die zu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr 2001 mit 20 DM/m² netto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für den Kapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.).

In ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senates auf den vorstehend zitierten widersprüchlichen Vortrag haben die Kläger ausführen lassen, sie seien in der Tat nicht davon ausgegangen, dass die Miete von 20 DM/m² sofort am ersten Tag nach Fertigstellung zu erreichen gewesen sei. Die Errichtung von Häusern oder Wohnungen bedürfe zur Kostendeckung einer gewissen Anlaufzeit, die im Vergleich zu einer Zeitspanne von 50 bis 100 Jahren kaum ins Gewicht falle. Sie hätten diese Übergangszeit als Basiswissen für jedes Wohnungsunternehmen vorausgesetzt und unausgesprochen mitgedacht (Bl. 2075 d.A.).

Die Kläger haben damit eingeräumt, dass für die Zeit nach Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahre 2001 die zunächst von ihnen behauptete mögliche Miete von 20 DM pro Quadratmeter und Monat nicht durchsetzbar und ihnen das bekannt war. Sie lassen allerdings offen, von welchem Mietzins für die Zeit nach Fertigstellung sie – „unausgesprochen“ – tatsächlich ausgingen. Jedenfalls hätten sie auf der Grundlage ihres prozessualen Vortrages eine m²-Miete von 20 DM pro Monat der Kalkulation für den Beginn der Vermietung nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht zugrunde legen dürfen.

Eine weitere Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten liegt in der fehlenden Berücksichtigung von Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Mietausfall bei Ermittlung der notwendigen Kostenmiete.

Der einschlägige Vortrag bleibt auch nach der ergänzenden Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 29.6.2010 anlässlich des Hinweisbeschlusses des Senates vom 12.5.2010 unschlüssig. Die Stellungnahme reicht nicht, um die aufgezeigten Widersprüche des vorausgegangenen Vortrages zu erklären.

Die Kläger haben bereits mit der Klageerwiderung vortragen lassen, dass kein Anlass zum Ansatz von Instandhaltungskosten bestand (Bl. 123 d.A.).

Sie haben sodann mit Schriftsatz vom 21.12.2004 vorgetragen, dass die zu erwartenden Mieteinnahmen für das Kalenderjahr mit 20 DM/m² netto kalt kalkuliert seien und zur Abdeckung der Kosten für den Kapitaldienst reichten (Bl. 402 d.A.). Der Aufsichtsrat sei am 1.9.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Instandhaltungskosten und die Verwaltungskosten nicht aus der zu erwartenden Miete zu decken seien. Die Instandhaltungskosten seien in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht zu berücksichtigen gewesen. In dieser Zeit sei die gesetzliche Gewährleistungsfrist gelaufen, in welcher die Generalunternehmerin die Schäden an der Bausubstanz zu beseitigen gehabt habe. Zudem seien die Kläger davon ausgegangen, dass spätestens mit Ablauf der ersten fünf Jahre eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 0,60 DM/m² zu erwarten gewesen sei (Bl. 405 d.A.).

Die entsprechende Äußerung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.11.2004 ist mithin nicht beiläufig oder missverständlich erfolgt, sondern vor dem Hintergrund der anfänglichen schriftsätzlichen Einlassungen der Kläger zur Wirtschaftlichkeitsberechnung als deren Kurzfassung zu verstehen. Die Versuche der Beklagten, diesen Vortrag anlässlich des Hinweises des Senates vom 12.5.2010 umzudeuten, überzeugen nicht. Das gilt insbesondere für die Argumentation der Kläger, daraus, dass sie vorgetragen haben, eine Berücksichtigung der Instandhaltungskosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht erforderlich gewesen, dürfe nicht geschlossen werden, dass ein Ansatz dieser Kosten tatsächlich nicht geschehen sei (Schriftsatz vom29.06.2010, Seite 3, Bl. 2068 d.A.). Wäre eine Heranziehung dieser Kosten für die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt, hätte es keiner wiederholten Ausführungen dazu bedurft, dass das nicht erforderlich gewesen sei.

Die vorstehend nach Aktenlage festzustellenden Pflichtverletzungen der Kläger sind auch vorsätzlich und damit schuldhaft erfolgt.

Die Kläger können zu ihrer Entlastung nicht auf ein unternehmerisches Ermessen abstellen. Es ist zwar Stand der Rechtsprechung, dass dem Vorstand einer Genossenschaft ebenso wie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Führung der Geschäfte ein breiter Handlungsspielraum zuzubilligen ist, zu dem neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch das Handeln aufgrund von Fehleinschätzungen gehört. Erforderlich für die Inanspruchnahme unternehmerischen Ermessens ist jedoch stets eine sorgfältige Vorbereitung der Entscheidung unter Einbeziehung aller Entscheidungsalternativen mit ihren Auswirkungen (BGH DStR 2008, 1839 zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH).

c) Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen der vorstehend aufgezeigten Pflichtverletzung der Kläger ist der Beklagten gleichwohl verwehrt, weil der Eintritt eines Schadens und seine Größenordnung für den Senat nicht feststellbar gewesen ist.

aa) Dies gilt zunächst für die von der Beklagten geltend gemachte Unterdeckung ihrer Kosten aus der Wohnanlage …straße in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.6.2005. Diese soll sich über den genannten Zeitraum auf eine Summe von 149.757,47 € belaufen haben. Für die Richtigkeit der entsprechenden Angaben ist die Zeugin D… P… benannt worden.

Der Vortrag der Beklagten ist von den Klägern schon in erster Instanz bestritten worden. Die mit Schriftsatz vom 18.01.2012 zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Wahrnehmung der Beklagten teilt der Senat nicht.

Die Behauptung eines Bewirtschaftungsdefizits in dem in Rede stehenden Zeitraum ist von den Klägern von Anfang an bestritten worden. So sind die Kläger der bereits mit der Klageerwiderung und dem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2004 behaupteten jährlichen Unterdeckung von 42.490,33 € entgegen getreten (Bl. 52, 251 d.A). Die Kläger haben diese Behauptung mit Schriftsatz vom 12.07.2004 (Bl. 104 d.A.) und erneut mit Schriftsatz vom 21.12.2004 bestritten (Bl. 401 f. d.A.). Soweit dann mit Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2004 (Bl. 444 f. d.A.) eine Aufstellung der jährlichen Verluste in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2004 erfolgte (Bl. 449 d.A.) und dieser Vortrag mit Schriftsatz vom 16.02.2009 um einen behaupteten Verlust aus der Vermietung des Objektes …straße für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 20.06.2005 auf insgesamt 149.757,47 € erweitert worden ist, sind diese Darlegungen zumindest mit Schriftsatz der Kläger vom 20.12.2009 (Bl. 1375, 1386 d.A.) – wenn auch lediglich pauschal - bestritten worden. Das anfängliche sowie das zuletzt zitierte Bestreiten der Kläger ist ausreichend gewesen. Da ihnen Geschäftsunterlagen der Beklagten nicht zu Verfügung standen, ist ihr einfaches Bestreiten trotz ihrer Eigenschaft als vormalige Vorstände der Beklagten erheblich. Ihr Bestreiten ist auch nicht gegenstandslos geworden, weil sie es nicht jedes Mal nach der Geltendmachung eines Bewirtschaftungsverlustes durch die Beklagte wiederholten.

Die behauptete Unterdeckung aus der Bewirtschaftung des Objektes …straße ist mithin beweisbedürftig gewesen. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 19.10.2011 eine entsprechende Beweisaufnahme durch Vernehmung der dazu benannten Zeugin D… P… angeordnet. Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin kann die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zur Unterdeckung nicht erkannt werden. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie könne sich an das Neubauprojekt in G… erinnern. Allerdings habe sie die Zahlen, aus denen sich eine finanzielle Unterdeckung ergeben soll, selbst nicht zusammengestellt und könne dazu auch keine Auskünfte geben.

Nach Vorlage der Unterdeckungsaufstellung bis zum 31.12.2004 (Bl. 421 d.A.) erklärte sie, die Zahlen müsse sich wohl Herr Pe… aus der EDV rausgezogen haben. Sie habe diese Aufstellung jedenfalls nicht gemacht und könne zu ihr auch keine weitere Stellungnahme abgeben. Die weiteren Bekundungen der Zeugen auf Befragen der Prozessbevollmächtigten der Parteien legten zwar offen, dass sich die Zeugin an das streitbefangene Mietobjekt erinnerte, jedoch keine Kenntnisse zu den konkreten Bewirtschaftungsdaten hatte.

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den Akten gereichten Kopien von Unterlagen zu Beweiszwecken heranzuziehen.

Die Möglichkeit der Heranziehung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2012 als Anlagenkonvolut BB 17 zu den Akten gereichten Unterlagen, die von der Beklagten im Termin im Original vorgehalten worden sind, im Wege des Urkundenbeweises hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis haben in Ansehung des Anlagenkonvoluts BB 17 nicht vorgelegen.

Nach § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis durch Vorlegung der Urkunde angetreten.

Die Einsichtnahme in die sechs volle Aktenordner füllenden Urkunden war zum Beweis der behaupteten Unterdeckung über den streitbefangenen Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 30.06.2005 nicht geeignet. Es handelte sich nach dem entsprechenden Vortrag der Beklagten um ihre Buchhaltungsunterlagen zu dem streitigen Mietobjekt …straße für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis 30.06.2005, die Mietverträge, Buchungslisten und anderes umfassten. Unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Beklagten angebotenen Unterlagen hätte eine Einsichtnahme den Senat nicht von der Richtigkeit der sich aus der Gesamtheit der vorgelegten Urkunden nach dem Vortrag der Beklagten zu ergebenden Daten zu der behaupteten Unterdeckung überzeugen können. Vielmehr wäre eine Unterdeckung nur durch eine betriebswirtschaftliche Auswertung der aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen Daten sichtbar geworden. Die Vornahme einer solchen Auswertung der vorgelegten Urkunden ist nicht Aufgabe des Senates gewesen.

Mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen wäre grundsätzliche eine Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Unterdeckung in Betracht gekommen. Hier hat sich der Senat aber aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer entsprechenden Beweisaufnahme gehindert gesehen. Die Vorlage der Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut BB 17 mit Schriftsatz vom 18.1.2012 ist als verspätetes Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es ist nicht zu erkennen, warum eine Bezugnahme auf die Geschäftsunterlagen zum Nachweis der behaupteten Unterdeckung nicht bereits in erster Instanz erfolgte. Ein solcher Beweisantritt ist geboten gewesen, weil die Kläger den einschlägigen Sachvortrag der Beklagten – wie vorstehend ausgeführt – bereits erstinstanzlich hinreichend bestritten haben. Der Senat hat seinerseits mit Blick auf die schriftsätzliche Benennung der Zeugin P… keinen Anlass gehabt, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Er konnte davon ausgehen, dass die von der Beklagten angebotene Zeugin in der Lage sein würde, die Richtigkeit der von der Beklagten behaupteten Bewirtschaftungsverluste zu bestätigen.

bb) Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger aus der von ihr behauptete Differenz von 3.091.289,11 € zwischen den Aufwendungen für das Bauprojekt …straße und dem bei dem Verkauf von bebauten Grundstücken – einschließlich des Objektes …straße – am 1.7.2005 erzielten anteiligen Erlös für das Objekt …straße herleitet, fehlt es in Ansehung dieses Schadens bereits an einer haftungsbegründeten Kausalität zwischen dem so bemessenen Schaden und der vorstehend ausgeführten Pflichtverletzung der Kläger.

Mit dem umfänglichen Verkauf von Immobilien ist die Beklagte dem Risiko einer Überschuldung und Illiquidität entgegengetreten. Sie hat damit die Konsequenz aus einer Wertberichtigung ihres Vermögens gezogen. Deshalb erscheint es nicht zwingend, dass der – nach Angaben der Beklagten – verlustreiche Verkauf des Objektes …straße aufgrund einer unzureichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung der Kläger veranlasst war.

Die Frage nach einer haftungsbegründeten Kausalität bedarf in Ansehung des von der Beklagten geltend gemachten Mindererlöses jedoch keiner Stellungnahme. Die Beklagte hat jedenfalls die von ihr behauptete Schadenshöhe nicht hinreichend dargelegt.

Die von der Beklagten zur Anspruchsbegründung herangezogene Differenz zwischen den Baukosten für das Projekt …straße und dem hierfür im Rahmen des Verkaufes vom 1.7.2005 erzielten Kaufpreis ergibt sich unter der Heranziehung eines von der Beklagten behaupteten Verkehrswertes. Die Beklagte stützt sich insofern auf eine abstrakte Schadensberechnung. Diese kann im vorliegenden Falle jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil die Beklagte das Objekt tatsächlich verkauft hat, so dass ihr der hierfür erzielte Kaufpreis hätte bekannt sein können. Dies ist nach Angaben der Beklagten allerdings nicht der Fall, weil sie das Objekt …straße mit mehreren Wohnanlagen zusammen zu einem Gesamtpreis von 38.530.000 € am 1.7.2005 verkaufte. Der entsprechende Kaufvertrag sieht keine anteiligen Einzelpreise für die verschiedenen von ihm erfassten Wohnanlagen bzw. Wohngebiete vor. Der vereinbarte Pauschalpreis lässt jedoch keinen hinreichenden Rückschluss auf den tatsächlich für das Objekt …straße erzielten Teilkaufpreis zu. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erlös für die Wohnanlage …straße tatsächlich ein höherer war, als er im Wege einer abstrakten Schadensberechnung zu bestimmen ist. Maßstäblich für die Preisbildung des Käufers können neben einer üblichen Verkehrswertermittlung aufgrund gegenwärtiger erzielter Mieten auch Entwicklungserwartungen sein. Es handelte sich bei dem Objekt …straße um eine kleine, aber neu erstellte Wohnanlage in einer vom Investor vielleicht durchaus als vorteilhaft angesehenen Ortslage. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit eines Erwerbs der Wohnanlage …straße sich förderlich auf den Gesamtverkauf bzw. den Gesamtkaufpreis auswirkte. Wegen dieser Bedenken gegen eine abstrakte Schadensberechnung sieht der Senat auch keinen Anlass zu Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Eine Schadensschätzung des Senates müsste ebenfalls von einer Verkehrswertberechnung ausgehen, die dem tatsächlich erzielten (Teil-) Kaufpreis nicht unbedingt entspricht.

2. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte viertrangige Teilforderung aus ihrem Schadensersatzanspruch aufgrund der behaupteten Differenz zwischen Baukosten und anteiligem Erlös bei dem Verkauf am 1.7.2005 kann aus den vorstehend zu der entsprechenden Aufrechnungsforderung ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

§ 92 Abs. 2 ZPO findet hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme des Klägers zu 2. in beiden Instanzen Anwendung.

Die Kostenentscheidung in erster Instanz ist außerdem anlässlich der Berufung der Beklagten abzuändern. Unter Ansatz eines Teilstreitwertes der bereits in erster Instanz zurückgenommenen Klageerweiterung des Klägers zu 1. von 306.775,12 € gemäß Beschluss des Senates vom 2.5.2012 und eines daraus folgenden Gesamtstreitwertes in erster Instanz von 686.707,02 € sind die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und der Beklagten zu 45 % vom Kläger zu 1. und zu 55 % von der Beklagten zu tragen. Der Beklagten werden weiterhin die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. aufgegeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:

Der erste Satz des Tenors des am 15.2.2012 verkündeten Urteils des Senates

wird wie folgt berichtigt:

Statt

„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen“

lautet der Satz:

„Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 4.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

a) auf 578,41 € seit dem 30.09.2003,

b) auf 578,41 € seit dem 31.10.2003,

c) auf 578,41 € seit dem 30.11.2003,

d) auf 578,41 € seit dem 31.12.2003,

e) auf 601,05 € seit dem 31.01.2004,

f) auf 601,05 € seit dem 29.02.2004,

g) auf 601,05 € seit dem 31.03.2004

zu zahlen.

Von den Verfahrenskosten in erster Instanz sind die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten vom Kläger zu 1. zu 45 % und von der Beklagten zu 55 % zu tragen; die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu tragen.

Gründe

Die vorstehende Berichtigung des Tenors des Urteils des Senates vom 15.2.2012 erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.

Nach dieser Bestimmung können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden.

Die Versäumung der Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung des Landgerichts im ersten Satz des Tenors des Urteils vom 15.2.2012 ist eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.4.2010 zum Ausdruck gebracht, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung zu berichtigen ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gründen des vorgenannten Urteils des Senates.

Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung an den Kläger zu 2. wird durch die Korrektur nur seine teilweise Klagerücknahme nachvollzogen.