Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.05.2012 | |
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Aktenzeichen | 15 Sa 182/12, 15 Sa 348/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 152 SGB 5, § 153 SGB 5, §§ 305ff BGB |
Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst.
I.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 – 33 Ca 9786/11 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten – wie in zahlreichen Parallelfällen – über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.
Die am …. 1956 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT.
Unter dem 29. Mai 1997 schlossen der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat und verschiedene Gewerkschaften andererseits eine „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung“. Gem. Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt diese Vereinbarung nicht für den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger. Die Sätze 3 bis 5 lauten:
„Wird im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger eine Vereinbarung mit einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen, gilt die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung auch nicht für die Beschäftigten, die einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB widersprechen.
Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, bezüglich beabsichtigter Trägerwechsel Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes in partnerschaftlichem Geiste auszuhandeln. Die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nach vollzogenem Trägerwechsel kann nur im zwingenden Ausnahmefall in diesen Verhandlungen erhoben werden.“
Mit Schreiben vom 8. August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber der BKK die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Nach § 147 Abs. 2 SGB V hatte dies zur Folge, dass die entsprechende Betriebskrankenkasse spätestens nach Ablauf von drei Jahren die bisher mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen zu übernehmen hatte, wenn diese zustimmten. Anfang 1998 unterbreitete die BKK den im Geschäftsbereich der Kasse beschäftigten Mitarbeitern wegen der zum 1. Januar 1999 beabsichtigten Übernahme des Personals Angebote auf Abschluss neuer Arbeitsverträge. Diese Angebote konnten von den Beschäftigten bis zum 25. Mai 1998 angenommen werden.
Unter dem 20. April 1998 schrieb der Innensenator des beklagten Landes alle vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer an und teile ihnen u. a. Folgendes mit:
„Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.“
Kurze Zeit nach Erhalt dieses Schreibens schloss die Klägerin den ihr angebotenen Arbeitsvertrag mit der BKK B. für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ab.
Am 12. August 1998 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem beklagten Land einerseits und den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits. § 2 Abs. 2 lautet:
„Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
Die Senatsverwaltung für I. wird den genannten Arbeitnehmern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin in einem Aufgabengebiet, für das der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK B. beendete Arbeitsverhältnis zu den für das Land Berlin zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anbieten.“
Die wirtschaftliche Situation der BKK war 1998 angespannt. 1999 kamen Gerüchte über eine Schließung auf.
Zum 1. Januar 2004 schloss sich die BKK mit der Betriebskrankenkasse H. zur neuen C. BKK zusammen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 teilte ver.di dem beklagten Land auf Anfrage Folgendes mit:
„Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der C. BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, sodass sie mit Wirkung der Fusion der BKKen in B. und H. zur C. BKK entbehrlich geworden ist.
… Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 01. Januar 2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12. August 1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK B. erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
Hierauf erwiderte das beklagte Land unter dem 21. Juni 2004:
„… unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK B. mit der BKK H. zur C. BKK zum 01. Januar 2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.“
Die C. BKK fusionierte zum 1. Januar 2005 mit der BKK Ba. und der Be..
Durch Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der C. BKK zum Ablauf des 30. Juni 2011 an.
Noch im Mai 2011 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ein Rückkehrrecht schriftlich geltend. Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie dieses Ziel weiter.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das Rückkehrrecht stehe ihr insbesondere auf Grund des Schreibens des Innensenators vom 20. April 1998 zu.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 01. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der Betriebskrankenkasse Berlin KöR bis zum 31. Dezember 2003 sowie der C. BKK KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit,
hilfsweise der bei der Betriebskrankenkasse Berlin KöR bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit,
hilfsweise der bei dem beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit,
anzunehmen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich gemeint, dass ein Rückkehrrecht schon mit der ersten Fusion am 1. Januar 2004 untergegangen sei, denn eine Fusion stelle nach §§ 144, 150 SGB V eine Schließung dar. Das Rückkehrrecht sei nur auf Umstände bei der BKK B. bezogen gewesen und könne nicht auf deren Rechtsnachfolger erstreckt werden.
Mit Urteil vom 15.12.2011 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage im Umfang des ersten Hilfsantrags stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich der vertraglich vereinbarte Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin auch auf den Fall der Schließung der C. BKK zum 30. Juni 2011 erstreckt. Dies ergebe die Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998. Ein auf den bloßen Wortlaut des Schreibens abstellende Auslegung würde sowohl den Zweck der Abmachung als auch die gegebene Interessenlage nur unzureichend berücksichtigen. Der Zweck des vom beklagten Land zugesagten Rückkehrrechts habe darin bestanden, die Klägerin dazu zu bewegen, ihre Zustimmung zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zu erteilen. Um die Funktionsfähigkeit der BKK B. auch zukünftig zu gewährleisten, sollten die in diesem Geschäftsbereich tätigen Mitarbeiter dazu bewegt werden, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zuzustimmen. Gleichzeitig werde das beklagte Land bei einem entsprechenden Übergang von der Verpflichtung befreit, für die Klägerin eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen. Aus Sicht der vom Übergang betroffenen Mitarbeiter habe ein erhebliches Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin bestanden. Für den Fall der kompletten Schließung der BKK B. hätte der Klägerin der Verlust ihres Arbeitsplatzes gedroht. Eine derartige Gefahr hätte bei einem Verbleib des Arbeitsverhältnisses beim beklagten Land nicht bestanden. Insofern sei durch den Wechsel die Arbeitsplatzsicherheit beeinträchtigt gewesen. Hierbei sei vor allem auch zu berücksichtigen gewesen, dass bei der BKK B. schon Ende der 1990er Jahre wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden hätten. Vor dem Hintergrund dieser für beide Parteien erkennbaren Interessenlage musste und durfte die Klägerin das Schreiben des Landes nur dahin verstehen, dass der eingeräumte Wiedereinstellungsanspruch lediglich für die Dauer der Existenz der juristischen Person „BKK B.“ gelten sollte. Vielmehr sollte der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes der Mitarbeiten in Folge der – beim Land nicht möglichen – durch Schließung oder Auflösung ihres zukünftigen Arbeitgebers begegnet werden. Eine restriktive Auslegung des Rückkehrrechts widerspräche diesem Schutzzweck. Hierfür spreche auch, dass das Rückkehrrecht „unbefristet“ gewährt worden sei. Dass die zeitlich uneingeschränkte Geltung des Rückkehrrechts gleichzeitig nur für die Dauer der Existenz der Körperschaft des öffentlichen Rechts „BKK B.“ geltend solle, erschließe sich aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts nicht. Für die betroffenen Beschäftigten habe sich hierdurch der Eindruck verstärkt, dass ihnen dauerhaft ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Verlust ihres Arbeitsplatzes in Folge der Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse gewährt werden sollte. Als Betriebszugehörigkeiten seien jedoch nur diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, die die Klägerin bei der BKK B. verbracht habe, nicht auch die Zeiten, die sie bei der C. BKK zurückgelegt habe.
Hiergegen wendet sich die Berufung des beklagten Landes. Es ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da das Klagebegehren unbestimmt sei. Die Klage sei auch unbegründet. Es habe keinen übereinstimmenden Willen gegeben, dass die erteilte Zusage auch nach einer Fusion für die dann entstehenden Betriebskrankenkassen gelten sollte. Auch müsse die wirtschaftliche Interessenlage des Erklärenden berücksichtigt werden. Man habe nicht das wirtschaftliche Risiko, das sich bei anderen Betriebskrankenkassen oder Rechtsnachfolgern nach einer Fusion ergebe, übernehmen wollen, da in diesen Fällen nur geringe Einflussmöglichkeiten über den Verwaltungsrat bestünden. Ferner sei das Motiv der Klägerin zu berücksichtigen. Diese habe ihre Tätigkeit weiter ausüben wollen. Weiterhin sei die Vergütung höher gewesen. Auch das Verhalten von ver.di und der Senatsverwaltung für Inneres nach Vertragsschluss bezogen auf die VBSV spreche für diese Auslegung. In den entsprechenden Schreiben hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass nach der Fusion in 2004 die VBSV beendet worden sei. Eine Auslegung über den Wortlaut des Schreibens vom 20. April 1998 hinaus käme nicht in Betracht.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 33 Ca 9786/11 – vom 15. Dezember 2011 teilweise abzuändern und Klage über den bereits abgewiesenen Teil hinaus in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen;
2. auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 01.07.2011
hilfsweise ab dem 01.01.2013 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Gemeinschaft Deutscher Länder vom 14.10.2010 unter Berücksichtigung der bei der Betriebskrankenkasse KöR bis zum 31.12.2003 sowie der C. BKK KöR bis zum 30.06.2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit, anzunehmen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit ihr einen Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellte in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Gemeinschaft Deutscher Länder vom 14.10.2010 unter Berücksichtigung der bei der Betriebskrankenkasse KöR bis zum 31.12.2003 sowie der C. BKK KöR bis zum 30.06.2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit abzuschließen, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der C. BKK KöR i.A. rechtskräftig feststeht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Übrigen nimmt die Klägerin die Klage soweit zurück, wie bezüglich des abzuschließenden Arbeitsvertrages ein höheres Entgelt als das nach der Entgeltgruppe 12 begehrt wird. Dem stimmt das beklagte Land zu.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil – soweit der Klage stattgegeben wurde – für zutreffend. Im Übrigen ist sie mit ihrer Berufung der Ansicht, dass auch die bei der C. BKK bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Zeiten als Betriebszugehörigkeit anzurechnen seien.
Die Berufung des beklagten Landes hat in vollem Umfang Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist demgegenüber unbegründet und war zurückzuweisen. Daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
A.
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Hinsichtlich der einzelnen Daten wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012 verwiesen.
B.
Diese Berufung ist auch begründet, denn die Schließung der C. BKK hat nicht zur Folge, dass der Klägerin ein Rückkehrrecht zum beklagten Land zusteht.
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Soweit die Klägerin in ihren Anträgen die Berücksichtigung der bei der C. BKK und der BKK zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten aufgenommen hat, soll damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass sie so zu stellen sei, wie sie bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gestanden hätte (so auch LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 – 4 Sa 2440/11 -). Jedenfalls mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das beklagte Land ist schon deswegen nicht zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin verpflichtet, weil die Schließung der C. BKK kein Rückkehrrecht der Klägerin begründet hat. Daher waren die klägerischen Anträge – egal in welcher Form – abzuweisen.
1. Das Rückkehrrecht ergibt sich nicht aus der VBSV vom 12.08.1998.
Das dort geregelte Rückkehrrecht betrifft nur Umstände, die bei der BKK Berlin eintreten. Veränderungen bei Rechtsnachfolgern der BKK werden nicht erfasst.
Schon § 1 regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs „den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin)“. Weitere Übergänge auf Rechtsnachfolger der BKK werden gerade nicht erwähnt, obwohl die Parteien – wie es sich aus § 2 Abs. 2 VBSV ergibt – die Problematik einer Fusion nach § 150 SGB V durchaus gesehen haben.
Auch aus anderen Regelungen ergibt sich, dass die VBSV nur Umstände bei der BKK regeln wollte. So hat nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die entsprechende Senatsverwaltung den Arbeitnehmern, denen ein Rückkehrrecht zusteht, „im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK Berlin beendete Arbeitsverhältnis“ ein neues Arbeitsverhältnis anzubieten. Von weiteren Rechtsnachfolgern ist keine Rede. Nach § 2 Abs. 4 muss der rückkehrberechtigte Arbeitnehmer spätestens sechs Wochen „vor der Beendigung seines mit der BKK Berlin bestehenden Arbeitsverhältnisses“ seine Wiedereinstellung schriftlich beantragen.
Aus all dem ergibt sich, dass nur Regelungen für die BKK und nicht für weitere Rechtsnachfolger getroffen wurden. Hierfür spricht auch Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 der „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung“. Danach kann die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nach vollzogenem Trägerwechsel „nur im zwingenden Ausnahmefall“ erhoben werden. Gem. § 3 VBSV ist die VBSV eine Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation. Wenn schon beim ersten Trägerwechsel, also auf die BKK Berlin als öffentlich rechtliche Körperschaft, ein Rückkehrrecht für die Zeit danach nur restriktiv zu vereinbaren war, dann kann auch deswegen ein Rückkehrrecht bei Rechtsnachfolgern nur bei ganz besonderen Umständen angenommen werden, die sich jedoch in der VBSV nicht niedergeschlagen haben.
Auch der Schriftwechsel zwischen ver.di und der Senatsverwaltung für Inneres verdeutlicht, dass die vertragsschließenden Parteien davon ausgingen, dass die VBSV keine Grundlage für Umstände bieten sollte, die möglicherweise später bei der C. BKK eintreten würden. Auch die Senatsverwaltung für Inneres sieht wegen der Fusion die VBSV „als beendet“ an. Für die Zukunft wird zwischen den Parteien nur noch geregelt, welche Zeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeit dann anzurechnen ist, wenn die ursprünglich übergegangenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – zum Land Berlin zurückkehren.
2. Das Rückkehrrecht ergibt sich auch nicht aus der Gesamtzusage des beklagten Landes in Gestalt des Schreibens vom 6. April 1998. Das dort geregelte Rückkehrrecht betrifft ebenfalls nur Umstände, die bei der BKK Berlin eintreten. Veränderungen bei Rechtsnachfolgern der BKK werden nicht erfasst.
2.1 Eine Gesamtzusage ist ein an alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder ein nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung wird nicht erwartet. Sie erfolgt vielmehr gem. § 151 BGB (BAG, 23.09.2009 – 5 AZR 628/08 – juris Rdnr. 22).
Eine solche Gesamtzusage liegt hier vor. Der Senat von Berlin hat das Rückkehrrecht allen bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmern eingeräumt. Hierüber hat der Innensenator in gleichlautenden Schreiben an alle Arbeitnehmer informiert. Eine ausdrückliche Annahme dieses Vertragsangebotes war nach § 151 BGB entbehrlich.
2.2 Die Gesamtzusage stellt gleichzeitig eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Bedingungen des Rückkehrrechts waren vom beklagten Land vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen Arbeitnehmern gestellt worden.
Insofern unterliegen die Bedingungen einer Gesamtzusage auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (ErfK–Preis §§ 305-310 BGB Rdnr. 22).
2.3 Eine Gesamtzusage ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 17.01.2012 – 3 AZR 135/10 - Rdnr. 25).
Gleiches gilt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen „sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interesse der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.“ (BAG 23.02.2011 – 10 AZR 101/10 – NZA – RR 2012, 122; juris Rdnr. 22).
2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach Ansicht der hiesigen Kammer festzustellen, dass sich das zugesagte Rückkehrrecht nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK bezieht und nicht auf Umstände bei späteren Rechtsnachfolgern.
2.4.1 Schon der Vertragswortlaut bezieht sich nur auf „den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin“. Irgendwelche Rechtsnachfolger werden nicht angesprochen, sind somit vom Vertragswortlaut auch nicht gemeint.
2.4.2 Selbst wenn man den Vertragswortlaut nicht als eindeutig ansehen will, dann ist aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ebenfalls nicht feststellbar, dass Rechtsnachfolger mit eingeschlossen sein sollten.
a) Im Internet sind etliche Entscheidungen zu finden, die Regelungen zu einem Rückkehrrecht enthalten.
Wohl am häufigsten anzutreffen, sind Regelungen bei der Deutschen Telekom. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die „Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger“ (BAG, 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – BB 2012, 1088; juris Rdnr. 4 f).
Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, ehemalige Arbeitnehmer dann wieder zu beschäftigen, wenn nach erstmaliger Ausgliederung auf eine Anstalt (BAG, 19.10.2011 – 5 AZR 138/10 – juris Rdnr. 3), ein Unternehmen (BAG, 22.10.2009 – 8 AZR 286/08 – juris Rdnr. 2) oder eine Stiftung (LAG Hamburg, 30.07.2009 – 7 Sa 62/08 – juris Rdnr. 5) eine weitere Überführung „in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg“ stattfindet. Gleiches gilt für den Fall der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH (LAG Hamburg, 02.02.2010 – 4 Sa 38/09 – juris Rdnr. 6).
Das Land Berlin sicherte in 1995 per Gesetz „für den Zeitraum von drei Jahren“ ein Rückkehrrecht „im Falle einer Rechtsformänderung der Anstalt“ zu (LAG Berlin, 07.01.2007 – 13 Sa 1927/04 – juris Rdnr. 6).
Im Bereich der Privatwirtschaft sicherte eine Aktiengesellschaft ein Wiedereintrittsrecht zu, falls das neue Unternehmen „von anderen Eigentümern übernommen oder aufgelöst wurde bzw. die Produktlinie eingestellt wird“ (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 4).
Eine andere Aktiengesellschaft garantiert in einer Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht „sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist“ (LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 – 1 Sa 656/10 – juris Rdnr. 8). Das LAG Rheinland-Pfalz hat hierzu entschieden, dass eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger nicht bestehe (aaO Rdnr. 65). Erst viel spätere schriftliche Zusagen angesichts der geplanten weiteren Ausgliederung hätten zur Weitergeltung der Rückkehrzusage geführt (ebenda).
b) All dies zeigt, dass die beteiligten Verkehrskreise sehr wohl in der Lage sind zu erkennen, dass für den Fall weiterer Rechtsträgerwechsel Vorsorge getroffen werden kann. Daraus ist umgekehrt zu schlussfolgern, dass – wie hier – bei Fehlen einer Regelung zu Situationen bei Rechtsnachfolgern diese in das Rückkehrrecht nicht einbezogen sind.
2.4.3 Auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist nach der hier vertretenen Ansicht kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Der Sinn und Zweck eines eingeräumten Rückkehrrechts besteht darin, den jeweiligen Arbeitnehmer von möglichen Nachteilen, die mit dem Arbeitgeberwechsel verbunden sein könnten, zu schützen (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24) und sie ggf. damit zu einem Wechsel zu bewegen.
Unbestritten befanden sich die hiesigen Arbeitnehmer bei dem beklagten Land in sehr sicheren Arbeitsverhältnissen, jedenfalls was den Bestand des Arbeitsverhältnisses anging. Hätten sie jedoch die erforderliche Zustimmung gem. § 147 Abs. 2 Satz 6 SGB V zum Arbeitgeberwechsel nicht erteilt, hätte für sie der ehemalige Arbeitsplatz nicht weiter zur Verfügung gestanden. Angesichts der Personalüberhangsituation beim beklagten Land in dieser Zeit hätten diese Arbeitnehmer dann damit rechnen müssen, irgendwo eingesetzt zu werden, im Extremfall beim unbeliebten Sozialamt. Insofern hatten die Arbeitnehmer durchaus ein Eigeninteresse daran, zur BKK zu wechseln, was möglicherweise auch dadurch gesteigert wurde, dass die Vergütung – entsprechend dem Vortrag des beklagten Landes – dort höher war.
Gegen einen Wechsel sprach aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer die wirtschaftlich ungesicherte Lage bei der BKK. Insofern schien eine Schließung/Auflösung der BKK jedenfalls als möglich, was den Verlust des Arbeitsverhältnisses mit eingeschlossen hätte. Selbst wenn aus diesem Szenario die Notwendigkeit abgeleitet wird, dass das beklagte Land den Arbeitnehmern attraktive Angebote hätte unterbreiten müssen, so besagt dies nichts darüber, wie weit die Angebote zu gehen hätten.
Die Absicherung bezüglich einer Schließung bei der BKK ist durchaus ein attraktives Angebot. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einräumung des Rückkehrrechts andere nahe liegende Risiken des Arbeitsplatzverlustes nicht abdeckte (vgl. insofern BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24). Die Gesamtzusage schloss betriebsbedingte Kündigungen durch die BKK nicht aus, die angesichts der wirtschaftlichen Situation durchaus realistisch waren. Wenn selbst solche nahe liegenden Risiken nicht abgedeckt werden, dann fehlt es auch an Anhaltspunkten, über den Wortlaut hinaus die Absicherung von Risiken selbst bei weiteren Rechtsnachfolgern in diese Zusage hinein zu interpretieren.
Die Situation nach einer Fusion ähnelt in der Regel auch nicht der Ausgangssituation bei der BKK. Fusionen erfolgen auf freiwilliger Basis. Regelmäßig wird damit das Ziel verfolgt, durch Synergieeffekte die wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken. Die Gefahr einer Schließung rückt damit in weitere Ferne. Ebenfalls schwindet die Einflussmöglichkeit des beklagten Landes auf diese neue Betriebskrankenkasse, da die Repräsentanz im Verwaltungsrat der Krankenkasse abnimmt. Angesichts dieser Situation und der Interessenlage des beklagten Landes hätte es ganz besondere Anhaltspunkte bedurft, um annehmen zu können, dass das beklagte Land ein Rückkehrrecht im Falle der Schließung bei einem Rechtsnachfolger hätte einräumen wollen. Diese sind nach hiesiger Auffassung nicht gegeben.
Eine andere Interpretation der Rückkehrklausel lässt sich auch nicht damit begründen, dass das beklagte Land anderenfalls jederzeit die Möglichkeit besessen hätte, sich durch eine auch nur kurzzeitig nach dem Personalübergang stattfindende Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse von der Verpflichtung gegenüber den übergegangenen Mitarbeitern zu lösen. Problematisch wäre dies nur, wenn anschließend eine Schließung der neu gegründeten Krankenkasse stattfände. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob dies angesichts des Erfordernisses der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Fusion realistisch ist. Im Übrigen wäre solch ein Vorgehen auch dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt.
2.4.4 Soweit das Rückkehrrecht als „unbefristet“ bezeichnet wird, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Damit wird nur die Abgrenzung zu den in der Praxis nicht unüblichen befristeten Rückkehrrechten vorgenommen. Dies betrifft die zeitliche Dimension, nicht die Bedingungen des Rückkehrrechts. Für einen durchschnittlichen Vertragspartner war dies auch erkennbar.
2.4.5 Für das hier vorgenommene Auslegungsergebnis spricht indirekt auch die Entwicklung nach Vertragsschluss. In der VBSV vom 12.08.1998 wird das Rückkehrrecht nur auf Umstände bezogen, die bei der BKK eintreten. Eine derartige Beschränkung in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften macht jedoch keinen Sinn, wenn vermeintlich vier Monate vorher das beklagte Land allen interessierten Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht auch bezogen auf Umstände eingeräumt hätte, die sich auf Rechtsnachfolger beziehen.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Interpretation des beklagten Landes nicht nachvollziehbar, dass die Gesamtzusage in Gestalt des Schreibens vom 20. April 1998 auch den Fall einer Fusion umfassen solle. Warum soll in der VBSV ein Rückkehrrecht trotz einer derart weiten Zusage dann nur bestehen, wenn die Fusion mit Personalabbau verbunden ist und die entsprechenden Arbeitnehmer davon betroffen werden?
2.4.6 Die hier vorgenommene Auslegung entspricht auch den Ergebnissen der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen. Wird ein Rückkehrrecht bei Eintritt von Bedingungen bei einer konkret bezeichneten Gesellschaft eingeräumt, dann erstreckt die Rechtsprechung diese Wirkungen nicht auf weitere Rechtsnachfolger (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24; LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 – 1 Sa 656/10 – juris Rdnr. 65).
C.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Da nach den obigen Ausführungen ein Rückkehrrecht nicht besteht, war auf die Berufung der Klägerin auch nicht festzustellen, dass die bei der C. BKK zurückgelegten Zeiten als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die weiteren Hilfsanträge (Arbeitsvertragsbeginn erst ab 1.1.2013; Vertragsabschluss, sobald rechtskräftig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur C. BKK KöR i.A. feststeht).
D.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da mit dieser Entscheidung von den Urteilen der Kammern 4, 14, 8 und 6 des hiesigen Landesarbeitsgerichts abgewichen wird.
[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet
Beschluss vom 03. August 2012
In Sachen … wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.05.2012 - 15 Sa 182/12 und 15 Sa 348/12 - wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3, Zeile 15 muss es statt „Vereinbarung“ richtig „Vereinigung“ heißen.
Auf Seite 6 hinter den Anträgen der Klägerin wird eingefügt:
„Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.“
Es handelt sich um Schreibfehler bzw. Auslassungen, die nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.]