Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 19.07.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 62 PV 8.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 91e Abs 1 GG, Art 91e Abs 3 GG, § 4 Abs 1 BPersVG, § 6 Abs 1 BPersVG, § 6 Abs 4 BPersVG, § 48 Abs 1 S 1 BPersVG, § 52 Abs 1 S 3 BPersVG, § 82 Abs 1 BPersVG, § 82 Abs 3 BPersVG, § 83 Abs 1 Nr 3 BPersVG, § 6 Abs 1 S 1 SGB 2, § 44b Abs 1 S 1 SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44d Abs 5 SGB 2, § 44g Abs 1 SGB 2, § 44g Abs 2 SGB 2, § 44g Abs 3 SGB 2, § 44g Abs 4 SGB 2, § 44h Abs 1 SGB 2, § 44h Abs 2 SGB 2, § 44h Abs 3 SGB 2, § 44h Abs 5 SGB 2, § 14 AÜG |
Dienstkräfte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen worden sind, sind nur berechtigt, an Personalversammlungen des Jobcenters, nicht jedoch an Personalversammlungen der Agentur für Arbeit teilzunehmen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist das Recht von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, an Personalversammlungen der Agentur für Arbeit teilzunehmen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2011 sind an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaften die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) getreten. Diese werden zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Trägern der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit einerseits und den kreisfreien Städten und Kreisen oder durch Landesrecht bestimmten Trägern andererseits gebildet. Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt hatten, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, zugewiesen.
Der Antragsteller richtete die Einladung zu seiner ersten Personalversammlung am 25. Mai 2011 auch an die Beschäftigten der vier zugehörigen Jobcenter im Süden Berlins. Daraufhin wandte sich der Beteiligte per E-Mail an alle Beschäftigten dieser Jobcenter mit dem Hinweis, dass ihre Teilnahme an der Personalversammlung der Agentur für Arbeit Berlin Süd nicht zulässig sei. Seit der Neuordnung des SGB II zum 1. Januar 2011 seien die Jobcenter eigenständige Dienststellen und verfügten über einen eigenen Personalrat. Damit sei klargestellt, dass zu den Beschäftigten der Dienststelle der Agentur für Arbeit Berlin Süd nur die Beschäftigten der Agentur gehörten. Die Jobcenter führten eigene Personalversammlungen durch. In einer zweiten Einladung sprach der Antragsteller speziell die Kolleginnen und Kollegen aus den vier Jobcentern zu den Tagesordnungspunkten „Eröffnung, Begründung“ sowie „Zuweisung und Grundarbeitsverhältnis, Berliner Joboffensive“ an. Zuletzt sagte er die Personalversammlung ab, weil er die Rechtmäßigkeit der Teilnahme der Beschäftigten aus den Jobcentern an der Personalversammlung nicht abschließend habe klären können. Er habe beschlossen, diese Frage gerichtlich klären zu lassen.
Am 8. Juni 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Da nach § 44h Abs. 5 SGB II Mitbestimmungsrechte, die das Grundarbeitsverhältnis der Mitarbeiter der Jobcenter beträfen, bei den Personalräten der zuweisenden Träger verblieben, besäßen die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten - wie in einem Leiharbeitsverhältnis - eine Doppelzugehörigkeit: Sie stünden sowohl zum abgebenden Träger wie auch zur aufnehmenden gemeinsamen Einrichtung in arbeitsrechtlicher Beziehung. Diesem gespaltenen Beschäftigungsverhältnis entsprechend sei auch das Recht zur Teilnahme an Personalversammlungen geteilt. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in einem Jobcenter habe nicht zur Folge, dass die Zugehörigkeit der Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle verloren gegangen sei. Das rechtliche Band zwischen den Beschäftigten und ihrer bisherigen Dienststelle bestehe fort. Sie hätten daher als Beschäftigte der Dienststelle ein Teilnahmerecht an der Personalversammlung.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass die Beschäftigten, denen Aufgaben nach dem SGB II in einem Jobcenter zugewiesen wurden, ein Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung des Antragstellers haben, soweit in dieser Tagesordnungspunkte behandelt werden, die das Grundarbeitsverhältnis betreffen.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags ausgeführt, die Personalversammlung bestehe aus den Beschäftigten der Dienststelle. Beschäftigte seien die Beamten und Arbeitnehmer, die in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stünden und innerhalb der Dienststellenorganisation abhängige Arbeit verrichteten. Maßgeblich komme es auf eine Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle an; die Eingliederung sei wiederum geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenüberstehe. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung übe über die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur aus. Er sei damit weisungsbefugt. Da somit die Beschäftigten durch die Zuweisung bei dem Jobcenter ein- und bei der Agentur für Arbeit ausgegliedert seien, gehörten sie auch nicht mehr zu dem an Personalversammlungen teilnahmeberechtigten Personenkreis.
Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen: Bedienstete in der gemeinsamen Einrichtung hätten keinen Anspruch, an einer Personalversammlung des Antragstellers teilzunehmen. Sie seien nicht Beschäftigte der Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet sei. Bei dem Jobcenter handele es sich um eine Dienststelle im Sinne der genannten Vorschrift. Sie habe einen Dienststellenleiter und bei ihr werde eine Personalvertretung gebildet. Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift gehörten der Dienststelle an, in die sie eingegliedert seien. Dabei sei die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht des Dienststellenleiters, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenüberstehe. Personen, denen Aufgaben beim Jobcenter zugewiesen seien, seien in diese Dienststelle eingegliedert; der Geschäftsführer übe über diese Personen Dienst- und Vorgesetztenfunktion aus. Aus diesem Grunde seien Personen, die in das Jobcenter eingegliedert seien, auch (nur) zum Personalrat dieser Dienststelle aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer des Jobcenters nicht befugt sei, über die Begründung oder Beendigung des Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden, ändere an der Zugehörigkeit der beim Jobcenter beschäftigten Personen zu dieser Dienststelle nichts. Die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle richte sich, wie ausgeführt, danach, welcher Dienststellenleiter das Weisungsrecht ausübe, nicht jedoch danach, ob dieser sämtliche Befugnisse habe und auch auf die Grundlagen des Beamten-, bzw. Arbeitsverhältnisses einzuwirken vermöge. Dass nur Personen außerhalb der Dienststelle zu bestimmten Entscheidungen befugt seien und mit diesen daher der Personalrat der Dienststelle nicht befasst werde, sei zudem nicht systemfremd. Vielmehr sei eine solche Konstellation Voraussetzung für die Zuständigkeit der Stufenvertretung. Soweit der Geschäftsführer des Jobcenters keine Befugnisse habe, bleibe die Personalvertretung der „abgebenden Dienststelle“ zuständig. Auch aus dieser Wortwahl werde deutlich, dass die Dienststelle, die Beschäftigten eine Aufgabe beim Jobcenter zuweise, diese „abgebe“ und damit das Jobcenter als neue Dienststelle die Betroffenen aufnehme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er wie folgt begründet: Bei den Jobcentern handele es sich nicht um Dienststellen im Sinne von § 6 BPersVG. Der Gesetzgeber des SGB II habe keine Dienststellen im Sinne dieser Vorschrift schaffen können. Für die Frage der Eingliederung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht statt auf die rechtliche Zugehörigkeit auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschäftigteneigenschaft in ständiger Rechtsprechung an das Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum Rechtsträger geknüpft, nicht jedoch an die tatsächliche Zugehörigkeit zur Dienststelle und die Eingliederung. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Instrument der Zuweisung um gespaltene Arbeitgeberfunktionen im Sinne einer echten Leiharbeit handele. Arbeitgeber bleibe weiterhin die Bundesagentur für Arbeit. Diese verfüge über die Stellen und über die Personalmittel und stelle ihre Mitarbeiter kostenlos den Jobcentern zur Verfügung. Die Geschäftsführer der Jobcenter könnten diese Arbeitnehmer dann nach ihren Vorstellungen und Zielen wie eigene Arbeitnehmer einsetzen. Die Geschäftsführer der Jobcenter seien weisungsberechtigt, während die Bundesagentur die Vergütung schulde und Träger der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sei. Die Beschäftigten der Jobcenter stünden nur zur Bundesagentur für Arbeit in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis. Zweck der Personalversammlung sei es, die Beschäftigten der Dienststelle über die Arbeit des in der Dienststelle gebildeten Personalrats zu unterrichten. Dem habe es entsprochen, das Teilnahmerecht der in den Jobcentern eingesetzten Beschäftigten des Trägers auf die beiden ersten Tagesordnungspunkte zu beschränken. Diese Rechtsauffassung werde unterstützt durch die entsprechende Anwendung des § 14 AÜG. Danach blieben die überlassenen Beschäftigten der Bundesagentur auch für die Zeit ihrer Überlassung Beschäftigte der Bundesagentur. Nach § 14 Abs. 4 AÜG gelte diese Bestimmung für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß. Aus § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG ergebe sich, dass die überlassenen Arbeitnehmer - die echten Leiharbeitnehmer - in erster Linie Rechte bezogen auf den Arbeitgeber hätten, der sie überlassen habe, und in geringerem Maße Rechte im Bereich des Jobcenters. Für die echte Leiharbeit gelte § 14 AÜG entsprechend.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2011 zu ändern und festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zur Personalversammlung bei der Agentur für Arbeit Berlin Süd auch diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit als teilnahmeberechtigt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG einzuladen, denen in den vier zugehörigen Jobcentern Tätigkeiten nach dem SGB II zugewiesen worden sind, soweit in der Personalversammlung Tagesordnungspunkte behandelt werden, die das Grundarbeitsverhältnis betreffen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Bestimmung über den Teilnehmerkreis an Personalversammlungen knüpfe nicht an die Rechtsbeziehungen eines Arbeitsverhältnisses oder an eine Arbeitgebereigenschaft an, sondern an die Dienststellenzugehörigkeit, also an das Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Dafür komme es maßgeblich auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an. Nicht zu folgen sei auch der Auffassung des Antragstellers, es handele sich bei der Zuweisung um aufgespaltene Arbeitgeberfunktionen im Sinne einer echten Leiharbeit. Die Grundsätze der Leiharbeit seien hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zuweisung zu einer Dienststelle desselben Rechtsträgers erfolge und es mithin an dem für Leiharbeitsverhältnisse charakteristischen Auseinanderfallen der Rechtsträgerschaft von Anstellungs- und Beschäftigungsdienststelle fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Entscheidung der Fachkammer ist nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist zulässig.
Die vom Antrag erster Instanz abweichende Formulierung des Beschwerdeantrags dient zum einen der Klarstellung, welcher Personenkreis von ihm erfasst sein soll. Zum anderen verdeutlicht die geänderte Fassung, dass der Antragsteller keine Rechte Dritter geltend macht, sondern sein im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellbares Recht auf Einladung zur Personalversammlung der Dienststelle als Gegenstand seiner Geschäftsführung im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
Dadurch, dass der Beteiligte dem Antragsteller sein Einladungsrecht teilweise bestreitet, greift er in dessen Geschäftsführung ein. Die Personalversammlung ist eine Einrichtung der Dienststellenverfassung. Sie steht als Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle dem Personalrat gegenüber, ist aber nach außen nicht handlungsfähig. Sie kann sich weder selbst konstituieren noch ihre Beratungsgegenstände bestimmen. Sowohl die Einberufung der Personalversammlung als auch die Festlegung ihrer Tagesordnung obliegen dem Personalrat (vgl. § 49 Abs. 2 BPersVG). Zu seinen Rechten und Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, den Kreis der einzuberufenden, vom Gesetz vorgegebenen Teilnehmer der Personalversammlung zu bestimmen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 -, juris Rn. 23).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen in einem der vier der Agentur für Arbeit Berlin Süd zugehörigen Jobcenter Tätigkeiten nach dem SGB II zugewiesen worden sind, sind nicht an Personalversammlungen der Agentur für Arbeit Berlin Süd teilnahmeberechtigt. Dies gilt auch, soweit in der Personalversammlung Tagesordnungspunkte behandelt werden, die das Grundverhältnis dieser Beschäftigten betreffen.
Wer Teilnehmer einer Personalversammlung ist, bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG: Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Das Teilnahmerecht setzt somit Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Wahlberechtigung vom 3. November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 -, juris Rn. 13, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 -, juris Rn. 11, vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 -, juris Rn. 25 und vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 -, juris Rn. 11).
Die Beschäftigteneigenschaft regelt § 4 BPersVG. Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert sind und durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirken oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereiten (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 12. März 1987 - GemS-OGB 6/86 - , juris Rn. 25). Das ist bei den in Rede stehenden Mitarbeitern offenkundig der Fall. Das die Beschäftigteneigenschaft begründende rechtliche Band bildet das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit. Diese wiederum ist Trägerin sowohl der Dienststelle Agentur für Arbeit Berlin Süd als auch - zusammen mit dem Land Berlin - Träger der vier gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) im Süden von Berlin (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Durch die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach § 44g Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II an Beamte sowie Arbeitnehmer bleiben deren mit der Bundesagentur bestehende Dienst- und Arbeitsverhältnisse unberührt (vgl. § 44g Abs. 3 und 4 SGB II).
Zu der Beschäftigteneigenschaft hinzukommen muss die Zugehörigkeit zu der Dienststelle, in der die Personalversammlung abgehalten werden soll. Daran fehlt es hier. Denn diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur, denen Tätigkeiten in den vier fraglichen Jobcentern zugewiesen worden sind, sind ihrem jeweiligen Jobcenter, nicht aber der Agentur für Arbeit Berlin Süd zugehörig.
Dienststellenzugehörig ist der Beschäftigte, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (stä. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s.o.).
Bei seinem Einwand, die Beschäftigteneigenschaft sei hier allein durch das rechtliche Band zwischen den in Rede stehenden Mitarbeitern in den Jobcentern zu der „abgebenden“ Dienststelle Agentur für Arbeit Berlin Süd geprägt, die Dienststellenzugehörigkeit spiele demgegenüber keine Rolle, übersieht der Antragsteller, dass die maßgebliche Regelung der Zusammensetzung der Personalversammlung in § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausdrücklich beide Voraussetzungen gleichberechtigt nebeneinander nennt. Deswegen kann der Antragsteller auch aus dem Aufsatz von Klimpe-Auerbach (Zugewiesene noch Beschäftigte der Agentur für Arbeit? PersR 2012, 282 ff.) nichts für sich herleiten, weil dort allein die Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG untersucht wird. Abgesehen davon besteht das vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte rechtliche Band des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausschließlich zur Bundesagentur für Arbeit und nicht zur Dienststelle Agentur für Arbeit Berlin Süd bzw. zum Jobcenter, die ihrerseits Träger der beiden letztgenannten Dienststellen ist (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 36 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Die Zuweisung von Tätigkeiten bei einem Jobcenter geht zwar nicht mit einem Wechsel des Arbeitgebers/Dienstherren, jedoch mit einem Wechsel der Dienststelle einher (die Begriffe aber wohl gleichsetzend das OVG Münster im Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB -, juris Rn. 39; dagegen wie hier Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 - 33 Ca 12651/11 -, juris Rn. 23). Die in Rede stehenden Beschäftigten sind bei ihrer Stammdienststelle Agentur für Arbeit Berlin Süd aus- und bei dem jeweiligen Jobcenter eingegliedert. Unzweifelhaft erfüllen die Beschäftigten der Bundesagentur in den Jobcentern öffentliche Aufgaben nach dem SGB II nach Weisung des Geschäftsführers des Jobcenters. Das folgt zum einen aus § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Träger „zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ gemeinsame Einrichtungen bilden, und zum anderen aus § 44d Abs. 4 SGB II, wonach der Geschäftsführer über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur (und des kommunalen Trägers) sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmers bestehenden Rechtsverhältnisse, ausübt.
In Konsequenz dessen erfüllen diese Beschäftigten in ihren Stammdienststellen, den „abgebenden“ Agenturen für Arbeit, keine öffentlichen Aufgaben (mehr). Sie unterstehen auch der dortigen Dienststellenleitung nicht (mehr). Bei diesen bzw. bei den Leitern der Regionaldirektionen der Bundesagentur ist lediglich die Befugnis zur Begründung und Beendigung der mit diesen Mitarbeitern bestehenden Rechtsverhältnisse verblieben. Das schließt ein Weisungsrecht bei der Aufgabenerfüllung aus.
Die Auffassung des Antragstellers, bei den Jobcentern handele es sich nicht um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne, trifft nicht zu. Die Abgrenzung der Dienststellen richtet sich nach § 6 BPersVG. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift sind Dienststellen im Sinne des Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig (Abs. 4 der Vorschrift). Nach § 44d Abs. 5 SGB II ist der Geschäftsführer Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne. In den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) werden nach § 44h Abs. 1 und 3 SGB II Personalvertretungen gebildet. Die gemeinsame Einrichtung gilt somit als Dienststelle entsprechend § 6 Abs. 1 BPersVG (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 44h Abs. 1 SGB II, BT-Drs. 17/1555 S. 28). § 6 Abs. 4 BPersVG wird durch die spezielleren SGB II-Vorschriften verdrängt.
Die vom Antragsteller offenbar vermisste Kompetenz des Bundesgesetzgebers, Regelungen über die Personalvertretung in gemeinsamen Einrichtungen, in denen auch Dienstkräfte kommunaler Träger beschäftigt sind, zu treffen, ergibt sich aus der Ausführungsermächtigung in Art. 91e Abs. 3 GG, die einen verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag an den Bundesgesetzgeber zur Ausführung der in Absatz 1 der Vorschrift angeordneten Mischverwaltung im Bereich der Grundsicherung enthält, einschließlich der Regelung des Rechts des Personals und der Personalvertretungen in den Jobcentern (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 -, juris Rn. 41, unter Hinweis auf Theuerkauf in GK-SGB II, Rn. 7 zu § 44g, ebenso Vogelgesang, PersV 2011, 126, 128 f. unter Hinweis auf den spezialgesetzlichen Charakter der Norm und die entsprechende Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/1554 S. 5; nicht überzeugend dagegen Schleicher, PersV 2011, 124, 125).
Ebenfalls ohne Erfolg nimmt der Antragsteller eine analoge Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in Anspruch. Gem. § 14 Abs. 1 AÜG bleiben sogenannte Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebes des Verleihers. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind Leiharbeitnehmer bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind nur berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Daraus schließt der Antragsteller - insoweit zutreffend -, dass in Fällen, auf die das AÜG anwendbar ist, die verliehenen Arbeitnehmer (auch) an den Betriebs- bzw. Personalversammlungen des entsendenden Betriebes teilnahmeberechtigt sind.
Jedoch findet § 14 AÜG hier unstreitig keine unmittelbare Anwendung, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur für den Fall der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gilt. Außerdem dürfte dieses Gesetz nicht unmittelbar für Fälle gelten, in denen der Arbeitgeber - wie hier die Bundesagentur für Arbeit - Träger sowohl des verleihenden wie des entleihenden Betriebes ist
Eine analoge Anwendung von § 14 AÜG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Zweite Sozialgesetzbuch keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Das Gesetz trifft vielmehr in §§ 44b ff. spezielle Regelungen zur Personalvertretung in den Jobcentern, die Analogien zu Normen aus einem anderen Rechtskreis ausschließen. Da die Jobcenter als Dienststellen im Sinne von § 6 BPersVG gelten, ihre Geschäftsführer Leiter dieser Dienststellen sind (§ 44d Abs. 5 SGB II), in ihnen jeweils eine Personalvertretung gebildet wird, für die die Mitarbeiter für die Dauer der Zuweisung ein aktives und passives Wahlrecht haben (§ 44h Abs. 1 und 2 SGB II), und alle Personalvertretungsrechte - mit Ausnahme der Personalvertretungsrechte in Bezug auf Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Abs. 4 SGB II) - bei den Personalvertretungen der Jobcenter liegen (§ 44h Abs. 3 und 5 SGB II), sind die Personalräte der Jobcenter allein für das Grundverhältnis betreffende Personalentscheidungen nicht beteiligungsbefugt. Soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben, bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt (§ 44h Abs. 5 SGB II). Das bedeutet, dass bei Entscheidungen das Grundverhältnis betreffend die Personalvertretung der abgebenden Stammdienststelle bzw. der Stufenvertretung zu beteiligen ist und insoweit Dienststellenzugehörigkeit (Jobcenter) und Personalvertretung (Agentur für Arbeit Berlin Süd) nicht deckungsgleich sind.
Nur in Bezug auf diese Personalangelegenheiten das Grundverhältnis betreffend wäre somit ein Defizit an Zuständigkeit der Personalversammlung denkbar. So kann sich der vom Personalrat halbjährlich zu erstattende Tätigkeitsbericht nach § 49 Abs. 1 BPersVG mangels Zuständigkeit nicht auf Beteiligungen an den das Grundverhältnis der Beschäftigten betreffenden Entscheidungen beziehen. Jedoch darf die Personalversammlung alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen (§ 51 Satz 2 BPersVG), unabhängig davon, ob dem Personalrat für alle diese Fragen Beteiligungsrechte zustehen. Gegebenenfalls muss zu Fragen das Grundverhältnis betreffend die Personalversammlung bei den Jobcentern Mitglieder der Personalräte der Träger als Auskunftspersonen einladen (zu solchen Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Personalversammlungen nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 -, juris Rn. 17 ff., vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 -, juris Rn. 17 ff., und vom 10. März 1995 - BVerwG 6 P 15.93 -, juris Rn. 19 ff.). Zwar regelt § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG nur die Teilnahme von beauftragten Mitgliedern der Stufenvertretungen oder des Gesamtpersonalrats an Personalversammlungen der Dienststelle. Dies schließt jedoch eine Einladung von beauftragten Mitgliedern der Personalräte der Träger bzw. der dortigen Stufenvertretung als Auskunftspersonen aus einem Grund, aus dem die Personalversammlung auch Mitglieder der Stufenvertretung einladen kann, nicht aus.
Vielmehr zeigt das Gesetz selbst auf, dass das Problem einer Divergenz von Zuständigkeit der Personalversammlung (alle die Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten) einerseits und Zuständigkeit des Personalrats (nicht in Angelegenheiten, in denen nach § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat zuständig sind) andererseits nicht durch eine Teilnahme der Beschäftigten aller betroffenen Dienststellen an einer gedachten Personalversammlung im Zuständigkeitsbereich der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrats, sondern durch Teilnahme beauftragter Mitglieder der letztgenannten Vertretungen an der Personalversammlung der einzelnen Dienststelle gelöst werden soll.
Auch mit Blick auf die mit der Veranstaltung einer ordentlichen Personalversammlung verbundenen Kosten für den Dienstherrn (vgl. § 50 Abs. 1 BPersVG) und das auch im Personalvertretungsrecht geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -, juris Rn. 50) liegt die Teilnahme von Mitgliedern anderer Personalvertretungen als Auskunftspersonen bei der Personalversammlung der jeweiligen Dienststelle näher als eine Verdoppelung der Personalversammlungen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.