Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 10.10.2019 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 4.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1010.OVG6A4.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 90 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 16 KitaG BB, § 17 KitaG BB |
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge für die Kinderbetreung in kommunalen Kindertagesstätten die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unberücksichtigt zu lassen. Auch diese Kosten zählen zu den Betriebskosten, die in die Kalkulation eingestellt werden dürfen.
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller ist Vater eines am 30. April 2017 geborenen Kindes, für dessen Betreuung in einer Kindertagesstätte der Antragsgegnerin er zu Elternbeiträgen herangezogen wird.
Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Betreuung in Kindertagesstätten der Antragsgegnerin war - soweit hier von Interesse - zunächst die Kindertagesstättensatzung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Diese Satzung wurde abgelöst durch die Kindertagesstättensatzung vom 20. Juni 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018. Anlass der Ablösung der alten Satzung waren ausweislich der Begründung in der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung insbesondere gestiegene Betriebskosten. Durch die neu kalkulierten Beiträge sowie eine Hochsetzung der Einkommensgrenzen rechnete die Antragsgegnerin insbesondere in den oberen Einkommensgruppen mit steigenden Beiträgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärte unter dem 23. Juli 2018 sein Einvernehmen.
Die Satzung vom 20. Juni 2018 wurde hinsichtlich der Höhe der Beiträge geändert durch Satzung vom 13. September 2018, in Kraft getreten rückwirkend zum 1. August 2018. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärte unter dem 2. Oktober 2018 auch insoweit sein Einvernehmen. Zur Begründung der Änderung ist der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung zu entnehmen, dass die mit der Satzung vom 20. Juni 2018 bezweckte Entlastung für die unteren und mittleren Einkommensgruppen wegen der damit einhergehenden stärkeren Belastung der oberen Einkommensgruppen auf mangelnde Akzeptanz gestoßen sei, weshalb sämtliche Beiträge, die eine zusätzliche Belastung für die Beitragspflichtigen bedeuten, auf das Niveau der Vorgängersatzung festgesetzt würden. Ein kostendeckender Beitrag werde somit nicht mehr erhoben. Soweit durch die am 20. Juni 2018 beschlossene Satzung eine Entlastung im Vergleich zur vorherigen Satzung entstanden sei, blieben die Beiträge unverändert. Die Änderung solle rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft treten. Zuviel gezahlte Beiträge würden erstattet.
Der Antragsteller hat am 11. September 2018 Normenkontrollklage zunächst gegen die Satzung vom 20. Juni 2018 erhoben und den Antrag am 25. September 2019 auf die am 13. September 2018 beschlossene und am 29. September 2018 veröffentlichte Änderungssatzung erstreckt. Zur Begründung macht er zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Satzungen bereits formell fehlerhaft seien, weil das Einvernehmen fehlerhaft erteilt worden sei. Es habe noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle der Rechtmäßigkeit der Satzung stattgefunden. Die Satzungen seien zudem aus materiellen Gründen unwirksam. Die Antragsgegnerin habe eine Vollkostenkalkulation vorgenommen, die schon hinsichtlich der Berechnungsgrundlage problematisch sei, da die vollen Kosten als Höchstbeiträge auf die Eltern umgelegt würden. Die Vollkostenkalkulation schlage auch Kosten als Gemeinkosten hinzu, die nichts mit den Betriebskosten der Einrichtung zu tun hätten. Ferner sei nicht beachtet worden, dass die Höchstbeiträge die Kosten der Einrichtungen nicht decken und die anteiligen Kosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten dürften. Mit einer anteiligen Beteiligung der Eltern sei es nur vereinbar, dass die Antragsgegnerin einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 50 % der Platzkosten zu tragen habe. Ferner sei die Kalkulation nicht in allen Punkten nachvollziehbar, weil sie die institutionelle Förderung nicht ausweise und eine Überprüfung der Vollbeschäftigungseinheiten nicht ermögliche, zumal die Anzahl der Kinder für die jeweilige Betreuungsform nicht mitgeteilt werde. Ferner sei die Berücksichtigung der Grundstücks- und Gebäudekosten, namentlich der Ansatz einer kalkulatorischen Miete, unzulässig, weil § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Gemeinden verpflichte, diese Kosten selbst zu tragen. Ansonsten würden bei freien Trägern andere Grundsätze als bei kommunalen Trägern gelten. Des Weiteren führe dies zu einer Verschiebung der Förderung der kommunalen Träger und diesbezüglich zu einer Wettbewerbsverzerrung.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes in den Kindertagesstätten der Stadt Schwedt/Oder vom 20. Juni 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. September 2018 unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, dass der Antragsteller nicht beschwert sei. Durch die Änderungssatzung vom 13. September 2018 seien die Beiträge entweder gleichgeblieben oder in den höheren Einkommensgruppen gesenkt worden. Die Kalkulation sei nicht zu beanstanden. Die Grundstücks- und Gebäudekosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaG dürften einbezogen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Wandlung gewesen sind.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist, wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht, jedenfalls unbegründet. Die Satzung vom 20. Juni 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. September 2018 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Antragsteller vermag mit seinen Einwendungen nicht durchzudringen.
1. Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris).
2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Änderungssatzung vom 13. September 2019 sei rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. August 2018 beschlossen worden sei. Die Rückwirkungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückbewirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris). Die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall durch die neuen Beitragstabellen in bestimmten Einkommensgruppen unverändert geblieben und in anderen Einkommensgruppen zugunsten der beitragspflichtigen Eltern verbessert worden, weil die Beiträge gesenkt wurden. Eine solche Rückwirkung ist unbedenklich.
3. Die Staffelung der Elternbeiträge genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KitaG. Nach letztgenannter Vorschrift sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Das ist hier in den Betragstabellen der Satzung erfolgt.
Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, in der unteren Einkommensgruppe sei bei Beziehern von ALG-II-Mitteln stets ein Erlassantrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu stellen, so dass schon die Erhebung der Beiträge für solche Einkommensbezieher per se unzumutbar sei. Der Antragsteller knüpft damit der Sache nach an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen an, wonach die Elternbeiträge nicht so hoch festgesetzt werden dürften, dass die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen und damit einhergehend einer individuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen würden. Es widerspreche den Strukturprinzipien des § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, die auf Bewältigung von Einzelfällen ausgelegt und nicht dazu gedacht seien, auf eine große Gruppe der Beitragspflichtigen angewendet zu werden. Es widerspreche zudem dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, wenn ganze Einkommensstufen den Erlass des für sie geltenden Beitrags fordern könnten (so OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 222, Rn. 56 f. bei juris). Diese Erwägungen überzeugen nicht.
Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll in den Fällen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Der Norm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Eltern im Regelfall in der Lage sind den Kostenbeitrag aufzubringen und nur, wenn dies ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, ein Erlass oder eine Übernahme ganz oder teilweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen soll.
Der Auslegung dieser Norm im Sinne des Antragstellers liegt dabei die Annahme zugrunde, die Einkommensstufen in den Beitragstabellen seien jeweils für sich genommen zu betrachten, um zu ermitteln, ob das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII gewahrt sei. Träfe dies zu, müssten die Elternbeiträge bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe letztlich entfallen, sie dürften nicht mehr erhoben werden, sofern es sich um eine ausreichend niedrige Einkommensgruppe handelte, weil insoweit stets eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII zu erfolgen hätte.
Gegen die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen, dass eine Freistellung von den Betreuungskosten bei Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe durch die Gebührensatzung dazu führen würde, dass der Einrichtungsträger, hier die Gemeinde, selbst Kosten tragen müsste, die gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier dem Landkreis, aufzubringen sind. Zum anderen setzt ein Erlass oder eine Befreiung des Kostenbeitrags im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schon denklogisch voraus, dass dieser trotz Unzumutbarkeit zunächst einmal erhoben wird. Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, S. 393 ff., Rn. 7 bei juris, der ausführt, dass die Erlassregelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII eine eigenständige Funktion hat und haben muss).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber bei § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses auf die Anzahl der betreuten Kinder in einer Einrichtung bzw. im Geltungsbereich einer Satzung insgesamt und nicht auf einzelne Einkommensgruppen abstellen wollte.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Senat keine Bedenken gegen die hier gegebene Staffelung der Elternbeiträge und der hierfür vorgesehenen Einkommensgruppen.
4. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten seien entsprechend dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken von der Gemeinde zu tragen und dürften deshalb nicht in die Berechnung der Elternbeiträge einfließen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris). Daran ist nach erneuter Überprüfung mit Blick auf die Systematik des Gesetzes festzuhalten.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu zahlen. Betriebskosten sind gemäß § 15 Abs. 1 KitaG die angemessen Personal- und Sachkosten. Der Begriff der Sachkosten umfasst finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass zur Kalkulation der Elternbeiträge Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude der jeweiligen Einrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, hätte es nahegelegen, dies durch entsprechende Einschränkungen in der Formulierung des Gesetzes deutlich zu machen, zumal diese Kosten den weitaus größten Teil der Sachkosten darstellen.
Dem entspricht, dass § 2 KitaBKNV die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG dahin konkretisiert, dass die Sachkosten u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes (Buchstabe a) sowie bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete (Buchstabe b) einschließen. Darüber hinaus zählen zu den Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung verschiedene Posten, die auch in den Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG enthalten sind. Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
Der Antragsteller verkennt zudem, dass die Elternbeiträge nicht den Charakter einer im Einzelnen errechneten Gegenleistung für die durch die Betreuung ihrer Kinder verursachten Kosten haben. Die einzelnen als Sachkosten aufgeführten Positionen in § 2 Abs. 1 KitaBKNV dienen lediglich als Parameter zur Kalkulation der Elternbeiträge.
Da der Gesetzgeber in Kenntnis der dem hiesigen Fall entsprechenden weit verbreiteten Praxis bei der Kalkulation der Elternbeiträge sowie der zitierten Senatsrechtsprechung das KitaG und insbesondere auch dessen §§ 16 und 17 mehrfach geändert und angepasst hat, ohne diese Gesetzesauslegung und -anwendung zu korrigieren, muss angenommen werden, dass sie mit seinen Vorstellungen in Einklang steht.
Diesem Befund der bisherigen Rechtslage entspricht, dass der Gesetzgeber bei der bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzenden Neufassung der Regelungen über die Bemessung der Elternbeiträge in § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG (in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18. Juni 2018, GVBl. I/18 [Nr. 11]) vorgegeben hat, dass bei der Kalkulation der Elternbeiträge zunächst „von der Gesamtsumme der Betriebskosten“ auszugehen ist. Von diesem Betrag ist sodann (mindestens) der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG zu gewähren hat. Wenn von der Gesamtsumme der Betriebskosten verpflichtend stets auch die Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG abzuziehen wären, hätte der Gesetzgeber das an dieser Stelle vorgegeben.
Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes. Dort hat der Senat entschieden, dass der Zuschuss zu den Personalkosten nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Bemessung der Höhe der Elternbeiträge von den umlagefähigen Betriebskosten abzuziehen ist (Rn. 44 ff. bei juris). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ableiten, dass dies auch für die Grundstücks- und Gebäudekosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gilt.
§ 16 Abs. 2 KitaG stellt die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in bestimmtem Umfang von den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals frei und sorgt so durch eine institutionelle Förderung für eine Entlastung des Einrichtungsträgers, die dieser bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen hat. § 16 Abs. 3 KitaG soll hingegen mit Blick auf die Förderung freier Träger eine plurale Trägerstruktur begünstigen (LT-Drs. 1/626, S. 25), die erschwert würde, wenn freie Träger die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten selbst zu tragen hätten. Die Verpflichtung der Gemeinden aus § 16 Abs. 3 KitaG hat somit eine andere gesetzgeberische Zielrichtung als die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG. Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist (vgl. § 17 Abs. 2 KitaG).
5. Ein Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Ausweislich der Begründung in der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung wird bezogen auf die Änderungssatzung vom 13. September 2018 nach Abzug der institutionellen Förderung (2 335.600 Euro) und dem voraussichtlichen Beitragsaufkommen ein bei der Antragsgegnerin verbleibender ungedeckter Betrag für die kommunalen Kindertagesstätten bezogen auf das Jahr 2018 in Höhe von 994 000 Euro ausgewiesen. Es trifft deshalb nicht zu, dass durch die Höhe der Elternbeiträge eine Kostenüberdeckung eintritt.
Die angegriffene Kita-Satzung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Dieses ist bei einer Beitragsstaffelung nach dem Einkommen der Pflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris). Das ist im vorliegenden Fall auch dann gewahrt, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen Kosten als Bezugsgröße abstellt. Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung der Gebührenhöchstbeiträge von den durchschnittlichen Personalkosten je vollbeschäftigtem pädagogischem Mitarbeiter (4 620,00 Euro/VBE/Monat) die je nach Betreuungsart unterschiedlich hohe Förderung der Personalkosten durch den Landkreis in Abzug gebracht und die danach verbleibenden Personalkosten in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Betreuungsschlüsseln des § 10 Abs. 2 KitaG auf die Kosten pro Kind und Monat umgerechnet. So ergeben sich etwa für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr nach Abzug der Förderung durch den Landkreis ein verbleibender Betrag pro vollzeitbeschäftigtem Personal in Höhe von 851,29 Euro und daraus bei einem Betreuungsschlüssel von 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder (entspricht dem angesetzten Faktor von 0,1600) Personalkosten von 136,21 Euro pro Kind und Monat. Zusammen mit den durchschnittlichen Sachkosten pro Platz in Höhe von 128,39 Euro und einem Leitungsanteil vom 27,00 Euro ergeben sich Platzkosten der Antragsgegnerin bei den Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei einer Regelbetreuung von 6 Stunden täglich in Höhe von 291,60 Euro. Dieser Betrag entspricht dem in der Satzung vom 20. Juni 2018 für die entsprechende Altersgruppe und Betreuungszeit bei einem unterhaltsberechtigten Kind in den Beitragstabellen angesetzten Höchstbetrag (dort Anlage 2). Der Betrag ist durch die Änderungssatzung vom 13. September 2018 auf 235,01 Euro abgesenkt worden (dort Anlage 2). Für die anderen Betreuungsarten ergibt sich Entsprechendes. Die Höchstbeiträge übersteigen somit nicht die bei der Gemeinde verbleibenden durchschnittlichen Platzkosten.
Der Antragsteller zeigt eine Unrichtigkeit dieser Berechnung nicht auf; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Die von dem Antragsteller vermissten Erläuterungen zu einzelnen Punkten der Kalkulation haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt; daraus ergibt sich zusammen mit den zu den Akten gereichten Kalkulationsunterlagen die oben dargestellte Methode der Ermittlung der Höchstbeiträge. Soweit der Antragsteller im Übrigen bestimmte Zahlen vermisst, ergeben sich diese, wie bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochen, aus den Kalkulationsunterlagen (Zahl der betreuten Kinder, Gesamthöhe der institutionellen Förderung).
Die durchschnittlichen Betreuungskosten pro Platz hat die Antragsgegnerin zulässigerweise auf der Grundlage des Personalstrukturplans der Gemeinde für 2018 ermittelt. Der Einwand, dass die so kalkulierten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, weil längere Fehlzeiten oder Vakanzen tatsächlich zu niedrigeren Personalkosten führen könnten, greift nicht durch. Die Kalkulation der Elternbeiträge zu den Betriebskosten erfordert keine „Spitzabrechnung“ der tatsächlich im Referenzjahr angefallenen Betriebskosten, sondern lediglich eine valide Schätzung der Kostenpositionen. Die Kalkulation dient nicht der Abrechnung tatsächlicher Kosten eines bestimmten Jahres, sondern der Berechnung des Höchstbetrages der Elternbeiträge und davon abgeleitet der abgestaffelten Beiträge für die niedrigeren Einkommensgruppen, wobei die Elternbeiträge ungeachtet der regelmäßig von Jahr zu Jahr steigenden Betriebskosten unter anderem durch Tarifsteigerungen für mehrere nachfolgende Jahre bis zur nächsten Anpassung der Beiträge durch eine Satzungsänderung Gültigkeit haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde für die Kalkulation die Personalkosten auf der Grundlage eines Personalstrukturplans einstellt, der jährlich die zur Bewältigung der Aufgaben notwendigen und vom Gemeindeparlament bewilligten Stellen ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Personaltableau übersetzt wäre oder signifikant von den tatsächlichen Personalkosten abweicht, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass das Personal für den Bereich der Kindestagesstätten auf der Grundlage des Bedarfsplans des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werde und schon der allgemeine Kostendruck bewirke, dass keine Überausstattungen erfolgten.
6. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass der Eigenanteil des Einrichtungsträgers mindestens 50% der Platzkosten betragen müsse, ist dem nicht zu folgen. Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.