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Entscheidung 2 T 58/13


Metadaten

Gericht LG Potsdam 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 04.09.2013
Aktenzeichen 2 T 58/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.06.2013 in der Fassung vom 23.07.2013 (Az.: 35 IN 398/13) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gem. §§ 34 Abs. 1, 6, 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldner gegen den den Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zurückweisenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.06.2013, in der Fassung vom 23.07.2013, (Az.: 35 IN 398/13) ist nicht begründet.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, da fristgerecht. Der Beschluss in seiner berichtigten Form ist dem Schuldner am 25.07.2013 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 02.08.2013 und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei dem Insolvenzgericht eingegangen.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.05.2013 zu Recht zurückgewiesen. Auch zum Zeitpunkt der Berichtigung des angefochtenen Beschlusses vom 17.06.2013 mit Beschluss vom 23.07.2013 war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig.

Der Schuldner hat ein ordnungsgemäßes Verzeichnis seiner Gläubiger gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO trotz eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts nicht vorgelegt. Dass das Insolvenzgericht dabei über den Antrag des Schuldners bereits am 17.07.2013 entschieden hat, ohne über den Fristverlängerungsantrag des Schuldners vom 14.06.2013, mit dem er um eine fünfwöchige Fristverlängerung bittet, zu entscheiden, wirkt sich dabei hier nicht aus. Der Schuldner hat zwar mit Schriftsatz vom 18.07.2013 (Bl. 11 GA) ein Gläubigerverzeichnis vorgelegt. Aber dieses – innerhalb der von dem Schuldner begehrten, jedoch nicht gewährten verlängerten Frist vorgelegte – Verzeichnis entspricht nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gläubigerverzeichnis gem. § 13 Abs. 1 InsO. Dahinstehen kann, ob hier ein Gläubigerverzeichnis gem. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 – 5 InsO vorgelegt werden musste. Der Schuldner hat insoweit angegeben, dass sein Geschäftsbetrieb seit dem 30.06.2013 eingestellt sei. Das vorgelegte Gläubigerverzeichnis ist jedenfalls in Bezug auf die Bezeichnung der Gläubiger so unvollständig, dass bereits dieses zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Die Gläubiger des Schuldners sind nicht in der Weise bezeichnet, dass an ihrer Identität kein Zweifel besteht. Angegeben sind vielmehr lediglich die Namen. Es fehlen Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen sowie zu ladungsfähigen Anschriften (vgl. Schmahl/Vuia in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 13 Rdnr. 93). Es bedurfte insoweit auch nicht eines weitergehenden Hinweises durch das Insolvenzgericht. Der Schuldner ist anwaltlich vertreten. Die Anforderungen an ein Gläubigerverzeichnis ergeben sich aus dem Gesetz. Zwar führt nicht jede Unvollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses zur Unzulässigkeit des Antrages (vgl. Schmahl/Vuia, ebda, Rdnr. 110). Nachdem der Schuldner jedoch anwaltlich vertreten ist und bereits auf das Erfordernis eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses hingewiesen worden ist, auf den Hinweis des Insolvenzgerichts vom 06.06.2013, Bl. 4 GA, wird Bezug genommen, hätte es ihm oblegen, zumindest in Bezug auf die ladungsfähige Bezeichnung der von ihm angegebenen Gläubiger ein vollständiges Verzeichnis vorzulegen. Dass ihm dies nicht möglich war oder er trotz gebührender Anstrengung diese Angaben nicht erlangen konnte, ist nicht ersichtlich.

Darüber hinaus fehlt – trotz des entsprechenden Hinweises durch das Gericht, auf Bl. 4 GA wird Bezug genommen – die Richtigkeitserklärung gem. § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO, wonach der Schuldner zu erklären hat, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Das Fehlen dieser Erklärung führt stets zur Unlässigkeit des Antrages (vgl. Schmahl/Vuia, a.a.O.). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Mitteilung des Schuldners mit Schriftsatz vom 18.07.2013 (Bl. 11 GA), er nicht alle Gläubiger angegeben hat. Auch eine Erklärung, dass die Angaben im Gläubigerverzeichnis jedenfalls, soweit sie getätigt werden konnten, richtig und vollständig sind, fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zum Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei das Gericht den Wert der Masse nach den Angaben des Schuldners, er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auf EUR 1.000,00 geschätzt hat.