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Entscheidung 7 U 45/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.12.2020
Aktenzeichen 7 U 45/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:1216.7U45.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 06.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.088,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 sowie weitere 2.086,95 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Versicherer aus übergegangenem Recht des Bootseigentümers, des Zeugen O… B…, Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Lagerhalter der Motor-Yacht (X) „…“ geltend.

Der Zeuge B… vereinbarte mit dem Beklagten seit 2007 die Einlagerung seines Bootes. In den in den Vorjahren geschlossenen Verträgen war ebenso wie in dem schriftlichen Lagervertrag vom 06.10.2012 für die vorangegangene Saison (Anlage B 1, Bl. 51) vereinbart, dass das Boot (X) von Oktober bis Mai des Folgejahres beim Beklagten im Winterlager in einer Halle eingelagert wird. Der Vertragsumfang ist in dem vorformulierten Vertragsformular des Beklagten handschriftlich wie folgt ergänzt worden:

„Zu leistende Arbeiten: Boot slippen, kranen, reinigen, kärchern, komplett Winterfest machen,

Winterlager in einer Halle,

Motor Durchsicht, Ölwechsel…“.

Nach einer weiteren Rubrik zu Anzahlung und Betrag enthält das Formular folgende vorgedruckte Klausel:

„Für Schäden durch Diebstahl, Brand, Sowie Umwelteinflüsse übernehmen wir keine Haftung. Jeder Kunde muss sein Boot und Motor selbst versichern“.

Für die hier maßgebliche Saison 2013/2014 war zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Beklagte die gleichen Leistungen wieder erbringt. Er holte das Boot des Zeugen B… ab und verbrachte es auf sein Grundstück, wo es zunächst auf einer Freifläche zwischengelagert wurde.

Am 03.11.2013 stellte die Polizei einen Anhänger in einem Waldgrundstück fest, der dem Beklagten gehörte. Als der Beklagte sein Grundstück besichtigte, stellte er fest, dass der Maschendrahtzaun zur Freifläche aufgeschnitten war und mehrere bei ihm dort abgestellte Boote beschädigt oder unvollständig waren. Diebe hatten auch Sachen aus dem Boot des Zeugen B… abgebaut und gestohlen.

Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter - Sachverständiger R… Sch… der (X) GmbH, Sachverständige und Internationales Havariekommissariat B… - kam nach einer am 19.11.2013 erfolgten Besichtigung des Geländes des Beklagten in seinem Gutachten vom 25.07.2014 zu folgenden Feststellungen:

Herr B… beauftragte wie üblich die Firma L… mit der Einlagerung der Motoryacht P… in deren Lagerhallen. Hierzu wurde die Yacht durch die Firma L… zunächst auf einer Freifläche zwischengelagert. Zu einem späteren Zeitpunkt sollten notwendige Arbeiten zur Einlagerung durchgeführt werden und die Yacht erst im Anschluss in eine der Hallen verbracht werden. Nachdem Herr L… am 03.11.2013 von der Polizei informierte wurde, begab er sich umgehend zu seinem Firmengelände und stellte fest, dass der Maschendrahtzaun zur Rückseite des Grundstückes örtlich durchtrennt worden war und dass an einer Anzahl von Bootstrailern die Räder demontiert worden waren, Heckblenden fehlten und an 4 Booten diverse Einrichtungsgegenstände ausgebaut wurden. Nach Angaben des Beklagten wurde der Maschendraht zwischen zwei Pfosten vertikal durchtrennt und die nebenliegenden Pfosten aus dem Erdreich gezogen. Weitere Ermittlungen zur Ergreifung der Täter blieben erfolglos.

Bei dem Gelände handelt es sich um ein eingefriedetes Arial, welches in direkter Nähe zu dem Hallen- und Bürokomplex lag - in dem das Boot letztlich eingelagert werden sollte - und mit diesem über ein massives Schiebetor verbunden war. Das Gelände konnte lediglich über ein weiteres 2flügliges Metalltor von der Bundesstraße aus befahren werden. Von dort aus gesehen befanden sich zur Seite rechts als auch zur hinteren Grundstücksgrenze landwirtschaftlich genutzte Flächen; zur Grundstückseite links erschlossen sich weitere Wohngebäude.

Eine Überwachung der Freilagerfläche fand weder durch Bewegungsmelder in Verbindung mit geeigneten Lichtinstallationen noch durch Videotechnik statt. Lediglich das Grundstück, auf welchem sich der Büro- und Hallenkomplex befand, wurde durch eine Alarmanlage und Wachhunde gesichert. In Anbetracht der Warenwerte, welche auf der Lagerfläche vorübergehend einlagert waren, sind die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nach Ansicht des Privatgutachters als unzureichend zu erachten. Nach Angabe der Firma L… war zwar eine Einlagerungsversicherung eingedeckt worden, der Versicherungsumfang erstreckte sich jedoch lediglich auf in den Lagerhallen befindliche Boote.

Die Yacht des Zeugen B… lagerte auf einem Bootstrailer und war mit einer Plane abgedeckt, die am Bug und am Heck partiell eingeschnitten war. Ferner waren im Heckbereich der Steuerbordseite Beschädigungen im Gelcoat vorzufinden. Die Antriebswelle und die Propeller fehlten. Gleiches war im Motorraum festzustellen; der Motor und die installierte Durchlaufheizung waren demontiert, die dazugehörigen Anschlüsse waren noch vorhanden. Unter Berücksichtigung des Motorgewichts von etwa 470 kg sowie den örtlichen Gegebenheiten mussten die Antriebskomponenten vor Ort zerlegt und einzelnen verbracht worden sein. Es wurde eine starke Verschmutzung des Laufdecks festgestellt, die auf vorhandenes Blut der Täter und/oder Betriebsstoffe zurückzuführen war. Am Steuerstand waren sämtliche elektronischen Komponenten zur Steuerung, Navigation und Geräte wie Zubehör von Unterhaltungselektronik ausgebaut. Es wurden lediglich vereinzelt Befestigungsmaterialien entlang der Einfassung vorgefunden. In der Kabine war ein ähnliches Schadensbild ersichtlich. Die Täter hatten alle Einbauten geöffnet. Auch hier waren Unterhaltungselektronik sowie Regelanlagen der Bordelektronik entwendet worden. Nach Angaben des Zeugen B… ist eine Anzahl von persönlichen Gegenständen, wie Textilien, Kartenmaterial und DVD´s gestohlen worden.

In Abstimmung der Beteiligten wurde das Boot zur weiterführenden Schadensaufnahme und späteren Wiederausrüstung/Instandsetzung zur Yachtwert H… überführt. Dem Privatgutachter wurde ein Kostenanschlag vorgelegt. Die Reparaturkosten waren danach mit brutto 69.614,83 € zu beziffern. Gemäß Abschlussrechnung der Yachtwert H… GmbH & Co. KG wurden gegenüber dem Zeugen B… die Kosten der Instandsetzung/Wiederausrüstung mit brutto 73.547,95 € ausgewiesen. Der Zeuge B… hat ferner den Verlust von persönlichen Gegenständen in Höhe von brutto 3.113,90 € angegeben. Die Firma L… – der hiesige Beklagte - machte schadensbedingte Aufwendungen für Kranen und Einlagerung des Bootes in Höhe von brutto 1.608,95 € geltend, wovon brutto 600,00 € für das Stauen des Bootes im Winterlager nicht plausibel gewesen seien.

Als gerechtfertigt und angemessen ermittelte der Privatgutachter folgende Schadenssumme:

1.    

Instandsetzung/Wiederausrüstung laut Rechnung brutto

73.547,95 €

2.    

Verlust von persönlichen Gegenständen brutto

2.000,00 €

3.    

Aufwendungen der Firma L… Boote brutto

1.608,59 €

4.    

abzüglich Kosten für Winterlager, nicht nachvollziehbar, brutto

-600,00 €

        

Summe 

76.556,54 €.

Als schadensursächlich war der Einbruchdiebstahl anzusehen (vgl. Anlage K 1, Bl. 13ff).

Am 14.03.2014 wurde das Boot vom Gelände des Beklagten zur Werft nach H… transportiert.

Die Klägerin hat zu einem Forderungsübergang gemäß § 86 VVG behauptet, der Zeuge B… sei ihr Versicherungsnehmer und sie habe sämtliche mit der Klage geltend gemachten Schäden reguliert.

Zur Begründung einer übergangenen Schadenersatzforderung hat sie sich auf den unstreitig zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Lagervertrag berufen sowie darauf, dass die Yacht im unbeschädigten Zustand beim Beklagten eingelagert und nicht in diesem Zustand an den Zeugen B… zurückgegeben wurde. Sie hat behauptet, der Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, weil er das Boot nicht wie vereinbart in einer Halle zum Winterlager eingelagert hat und auch nicht für eine Alarmanlage, Videokamera oder sonstige Überwachung auf der Freifläche gesorgt hat, auf der sich das Boot befand. Sie hat bestritten, dass der Diebstahl bzw. die Beschädigungen an der Yacht auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Sorgfalt eines Lagerhalters hätte walten lassen, insbesondere für eine ausreichende Sicherungstechnik und Überwachung gesorgt hätte.

Die Klägerin hat die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses bestritten und einen solchen jedenfalls für unwirksam gehalten.

Ihren Schaden hat sie wie folgt beziffert:

1.    

Reparaturkosten gemäß Schlussrechnung der

        
        

Yachtwerft H… GmbH & Co. KG

        
        

(Anlage K 7, Bl. 77 ff.) brutto

72.949,95 €

2.    

unbestrittene Aufwendungen in Höhe von

1.017,35 €

3.    

Ersatz für gestohlene oder beschädigte Sachen

        
        

des Zeugen B… im Wert von

1.670,36 €

4.    

Sachverständigenkosten in Höhe von

2.450,69 €

        

(Anlage K 4, Bl. 90)

        

Summe 

        

78.088,35 €.

Auch eine Verjährung ihrer Forderung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 78.088,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, und zwar sowohl, dass der Zeuge B… ihr Versicherungsnehmer sei als auch, dass die Klägerin für ihn Zahlungen in Höhe der Klageforderungen geleistet habe.

Der Beklagte hat behauptet, er habe als Lagerhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Der Diebstahl wäre auch bei den von der Klägerin für notwendig gehaltenen Überwachungsmaßnahmen geschehen, weil er seiner Ansicht nach durch ein organisiertes Verbrechen mittels schwerer Technik ausgeführt worden sei. Die Täter hätten den Acker des Nachbargrundstückes befahren, was nicht mit einem normalen Pkw möglich gewesen sei, nicht nur den Maschendrahtzaun aufgeschnitten, sondern auch Stahlpfosten beseitigt, was nur mit schwerem Gerät möglich gewesen sei und sodann den 470 kg schweren Bootsmotor sowie mehrere Räder von Trailern entfernt. Dies hätte auch durch Bewegungsmelder oder Videokameras nicht verhindert werden können.

Ferner hat sich der Beklagte darauf berufen, dass mündlich mit dem Zeugen B… eine Einlagerung wie in den Vorjahresverträgen vereinbart worden sei, also auch mit einem Haftungsausschluss, der auch wirksam vereinbart worden sei.

Weiterhin hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die zweimalige Vernehmung des Zeugen B… gemäß Ziffer II des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 10.06.2016 (Bl. 148 ff.), die schriftliche Haftbarmachung des Versicherungsnehmers vom 06.04.2014 sei dem Beklagten zeitnah zugegangen, und gemäß Ziffer II des Beweisbeschlusses vom 30.06.2017 (Bl. 173 ff.), das vom Diebstahl betroffene Boot sei vom Zeugen als Versicherungsnehmer bei der Klägerin kaskoversichert gewesen und diese habe aus dem Kaskoversicherungsverhältnis insgesamt 78.088,35 € gezahlt, und zwar die Beträge, die in der Übersicht zur Anlage K 9 aufgeführt worden seien, und zum letzterem Beweisthema auch durch eine schriftliche Befragung der Zeugin S… F…. Außerdem ist der Zeuge B… mit Verfügung vom 10.12.2017 vorbereitend als Zeuge geladen worden, und zwar zu den einzelnen Schäden des Zeugen im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl und den diesbezüglichen Leistungen der Klägerin (Bl. 241). Gehört worden ist der Zeuge B… in seiner zweiten Vernehmung sowohl zu dem vorbereitend mitgeteilten Beweisthema als auch zu einer Vereinbarung eines Haftungsausschlusses und dem Abschluss einer Versicherung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 09.06.2017 (Bl. 163 ff.) und 16.11.2018 (Bl. 274 ff.) und die schriftliche Aussage der Zeugin F… vom 28.09.2017 nebst Anlagen (Bl. 189 ff.) verwiesen.

Nachdem das Landgericht noch mit Beschluss vom 29.10.2018 (Bl. 250 ff.) die Klage ganz überwiegend für begründet erachtet hat, hat es mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei ein Forderungsübergang nach § 86 VVG erfolgt und auch die Voraussetzungen der haftungsbegründenden Norm des § 457 HGB seien erfüllt. Insoweit werde auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.10.2018 unter Ziffer II., 1. und 2. verwiesen. Aber es greife der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erhobene Einwand, die Parteien hätten durch Individualabrede die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, in dem der Beklagte bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er nicht für Diebstahl oder Beschädigung haften wolle, soweit diese durch eine vom Einlagerer selbst abzuschließende Diebstahlversicherung gedeckt sei.

Dabei sei nicht von einer Haftungsfreizeichnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern von einer solchen durch Individualvereinbarung auszugehen. Die Vertragshaftung des Lagerhalters könne auch bei Verbrauchereigenschaft des Einlagerers beschränkt werden. Im Falle von AGB sei sie zwar allgemein nur bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit möglich. Die Haftungsfreizeichnung durch Individualvereinbarung sei aber im größeren Umfange zulässig. Sie könne zwar auch durch Individualvereinbarung nicht erreicht werden, wenn eine sogenannte Kardinalpflicht betroffen sei, die hier aber nicht vorliege. Sie liege beispielsweise nur bei der Auswahl eines generell überhaupt geeigneten Lagerplatzes oder bei der Prüfung der Sachbefugnis des Abholers vor. Sonstige Obhutspflichten seien keine Kardinalpflichten. Daher sei die Freizeichnung durch eine Individualvereinbarung zulässig, soweit ein Versicherungsschutz den Schaden decke.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge B… schriftliche Vereinbarungen zur Einlagerung bereits seit 2007 getroffen habe und seit dieser Zeit regelmäßig bei dem Beklagten sein Boot einlagere. Zwar habe der Zeuge auf die erste Frage, ob die Pflicht, das Boot selbst zu versichern, individuell vereinbart worden sei, zuerst nicht gewusst, ob den jeweiligen schriftlichen Vereinbarungen ausdrücklich besondere Verhandlungen vorausgegangen seien. Er habe aber sodann erläutert, dass ihm aus Verträgen mit anderen Einlagerern klar gewesen sei, dass er jeweils selbst für eine Versicherung des Bootes habe sorgen müssen. Weil der Zeuge bereits schriftliche Verträge mit dem Beklagten ab dem Jahre 2007 geschlossen habe und aus dem Vorjahr der schriftliche Vertrag vom 06.10.2012 vorläge, sei die Kammer zur sicheren Überzeugung gelangt, dass die Parteien vor Abschluss des mündlichen Vertrages für den Einlagerungszeitraum ab Oktober 2013 jedenfalls im Zusammenhang mit denen für die Vorjahre geschlossenen Verträgen darüber gesprochen hätten, dass der Beklagte für Schäden durch Diebstahl, Brand und Umwelteinflüsse keine Haftung übernehmen wolle und jeder Kunde sein Boot und Motor deshalb selbst versichern müsse. Darin liege eine wirksame Individualvereinbarung mit dem Inhalt eines Haftungsausschlusses für sämtliche Schäden, die von einer Diebstahlversicherung regelmäßig gedeckt seien. Da kein Anspruch des Zeugen B… gegenüber dem Beklagten bestünde, sei auch kein Anspruch auf die Klägerin übergegangen.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.03.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.04.2019 Berufung eingelegt und diese nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2019 an diesem Tage begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfange weiter. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hält sie die Klage weiterhin für begründet. Sie behauptet, auf sie als Versicherer des Zeugen B… sei der Schadeneratzanspruch nach § 86 VVG übergegangen. Sie beruft sich auf eine Haftung des Beklagten nach § 457 HGB und darauf, dass sich der Beklagte wegen Vorliegens qualifizierten Verschuldens nicht auf eine Haftungsbegrenzung oder -befreiung berufen könne.

Bei einer angeblich vereinbarten Haftungsfreizeichnung habe es sich zudem um AGB gehandelt, die unwirksam seien, weil dem Vertragsabschluss mit dem Beklagten dessen Vordrucke zugrunde gelegen haben, wobei die dortigen Bedingungen aus den Vorjahren gelten sollten und dort „jeder Kunde“ benannt ist. Aber auch im Falle einer Individualvereinbarung könne die Haftung nicht wegen Vorsatzes im Voraus ausgeschlossen werden. Unabhängig davon, ob AGB oder eine Individualvereinbarung vorlägen, sei eine Vereinbarung, dass seitens des Beklagten keine Haftung übernommen werden solle, unwirksam, weil dessen Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden könne, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst oder seiner Angestellten verursacht worden sei. Ferner sei von einem Haftungsausschluss eine sogenannte Kardinalpflicht betroffen gewesen, für deren Verletzung eine Haftung im Voraus auch nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 78.088,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 und weitere 2.086,95 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Er trägt vor, es sei zwischen den Vertragsparteien nur auf eine Individualvereinbarung zum Haftungsausschluss aus dem Vorjahr Bezug genommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung ganz überwiegend Erfolg hat und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg, denn die Klage ist bis auf den geltend gemachten Betrag von 2.000,00 € nebst Zinsen aus der Selbstbeteiligung des Zeugen B… und mithin in Höhe von 76.088,35 € nebst Zinsen und 2.086,95 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) gegenüber dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe zu (§ 475 HGB).

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ein Schadenersatzanspruch des Einlagerers und Geschädigten, des Zeugen B…, ist in dieser Höhe auf die Klägerin gemäß § 86 VVG übergegangen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B… bei seiner Vernehmung beim Landgericht am 09.06.2017 und 16.11.2018 (Bl. 163 ff. und 274 ff.) und der schriftlichen Aussage der Zeugin F… (Bl. 189 ff.).

Diese Zeugin hat erklärt, die … Allgemeine Versicherungs-AG - die Klägerin - sei der alleinige Kaskoversicherer des O… B…. Den Versicherungsvertrag hat sie ihrer schriftlichen Zeugenaussage in Kopie beigefügt. Abgeschlossen sei der Vertrag über den Versicherungsmakler (Y) GmbH, der aufgrund eines Rahmenvertrages berechtigt sei, für die Klägerin derartige Verträge abzuschließen. Auch diesen Rahmenvertrag hat sie ihrer Aussage in Kopie beigefügt.

Als Sachbearbeiterin der Klägerin habe sie zu diesem Schadensfall insgesamt 76.088,35 € ausgezahlt. Dies sei in mehreren Teilbeträgen geschehen, weil die Werft je nach Fortgang der Reparaturarbeiten mehrere Abschlagszahlungen gefordert habe und sie die einzelnen vom Versicherungsnehmer, dem Zeugen B…, eingereichten Rechnungen nach und nach nach deren Eingang geprüft habe. Im Einzelnen seien von ihr folgende Teilbeträge an die Yachtwerft H… ausgezahlt worden: 11.900,00 € am 07.04., 17.850,00 € am 16.05., 23.800,00 € am 06.06. und 17.399,95 € am 29.08.2014, wobei die zuletzt genannte Zahlung die Abschlussrechnung der Yachtwerft vom 17.07.2014 betreffe. Von dem dortigen Rechnungsbetrag von 19.399,95 € sei die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 2.000,00 € abgezogen worden und Herr B… habe den Betrag von 2.000,00 € selbst direkt an die Werft überwiesen.

Außerdem seien 1.670,36 € am 03.11. an Herrn B… ausgezahlt worden, die dessen eigene Schadensaufstellung betreffe.

Weiterhin seien von der Zeugin folgende Beträge ausgezahlt worden: 74,00 € am 03.03. und 13.08.2014 für Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte, 934,35 € am 10.07. und 29.08.2014 und zwar 600,00 € und 343,35 € gemäß Rechnung der Firma K… und der Firma L… - des hiesigen Beklagten - und 2.450,69 € am 29.08.2014 entsprechend der Rechnung der von ihr beauftragten Gutachter (X) GmbH.

Für all diese Zahlungen hat sie als Nachweis die Computerausdrucke aus dem EDV-System vorgelegt und erklärt, der Computerausdruck sei so etwas wie ein Kontoauszug; sobald dort etwas als gezahlt erscheine, sei es auch tatsächlich ausgezahlt worden.

Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Der Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hiergegen nichts mehr erinnert und auch keine ergänzenden Fragen an die Zeugin gerichtet. Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen zunächst sämtliche hierzu eingereichten Unterlagen, insbesondere der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsmakler, der Versicherungsvertrag und die Unterlagen aus dem Verhältnis zwischen den Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer, dem Zeugen B…, sowie der Umstand, dass der Versicherungsnehmer, der Zeuge B…, den Schaden gerade bei der Klägerin geltend gemacht hat, diese das Sachverständigenbüro mit der Erstattung des Privatgutachtens in dieser Angelegenheit beauftragt hat und die genannten Zahlungen für ihn bzw. an ihn tatsächlich erbracht hat. Anhaltspunkte, die ernsthaft gegen ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer, dem Zeugen B…, und gegen die von der Klägerin hieraus erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 76.088,35 € sprechen würden, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Zeuge B… bei seiner Vernehmung beim Landgericht die diesbezügliche Behauptung der Klägerin und die von ihr erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 76.088,35 € ausdrücklich bestätigt.

Bei seiner Vernehmung beim Landgericht am 16.11.2018 hat der Zeuge B… dem Gericht ein Schreiben vom 11.05.2014 mit einer Liste überreicht und erklärt, sämtliche auf dieser Liste angegebenen Sachen seien im Boot aber hinterher weg gewesen, also gestohlen worden. In dem Boot hätten sie ihre normalen Sachen gelassen. Hierfür habe er unter Berücksichtigung der Maximalsumme von der klägerischen Versicherung Ersatz bekommen. Es seien noch viel mehr Sachen aus dem Boot gestohlen worden, die habe er aber deshalb nicht genannt, weil die Schadenssumme hierfür ohnehin auf 2.000,00 € gedeckelt gewesen sei. Zu der Differenz zwischen der Deckelung der Schäden auf 2.000,00 € und dem von der Versicherung an ihn gezahlten und mit der Klage geltend gemachten Betrag von 1.670,36 € erklärte der Zeuge, die Versicherung habe einen Abzug für den Zeitwertverlust durchgeführt, so dass sich die Differenz erkläre.

Auch diese Angaben des Zeugen B… sind glaubhaft. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht ersichtlich. Seine gesamten Angaben werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin F… und die hierzu eingereichten Unterlagen.

Dass die von der Werft durchgeführten Arbeiten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen seien und die hierfür abgerechneten Preise nicht angemessen oder ortsüblich gewesen seien, ist weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich.

In der genannten Höhe ist der Anspruch auf die Klägerin übergegangen, nicht jedoch wegen des darüber hinaus geltend gemachten Betrages von 2.000,00 €, bei dem es sich um die Selbstbeteiligung des Zeugen B… aus dem Versicherungsvertrag handelt, den dieser selbst an die Yachtwerft gezahlt hat. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen ist die Klage mangels gesetzlichen Forderungsüberganges und Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet.

2.

Der Lagervertrag für die Saison, in dem das Schadensereignis fiel, wurde zwischen den Parteien unstreitig mündlich abgeschlossen, wobei die Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag vom 06.10.2012 für die Vorsaison (Anlage B 1, Bl. 51) gelten sollten. Er betraf sowohl den Transport, die Reinigung, die Durchführung von Arbeiten und die Einlagerung des Bootes in einer verschlossenen und überwachten Halle. Dabei gehen beide Parteien übereinstimmend von dem Abschluss eines Lagervertrages aus. Neben den weiteren im schriftlichen Vertrag vom 06.10.2012 für die Vorsaison zu leistenden Arbeiten sollte der Beklagte das Boot im Winterlager in einer Halle einlagern (Anlage B 1, Bl. 51), die unstreitig besonders überwacht und gesichert gewesen ist.

2.1

Die Haftung des Beklagten als Lagerhalter für Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach § 475 HGB. Der Beklagte haftet demnach für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Ablieferung entsteht, außer wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 447 Abs. 1 HGB) nicht abgewendet werden konnte (§ 475 S. 1 HGB).

Es handelt sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden. Der Einlagerer trägt die Beweislast dafür, dass das Gut dem Lagerhalter unversehrt übergeben wurde und beschädigt wieder herausgelangt ist, während dieser darzutun hat, wie der Schaden entstanden ist und dass dieser auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Die Haftung des Lagerhalters kann im gesetzlich zulässigen Umfang neben Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Individualvereinbarung beschränkt werden (vgl. Baumbach/Hopt-Merkt HGB 39. Aufl. § 475 Rn. 1 m. w. N.).

2.2

Vorliegend wurde die Yacht beim Beklagten unbeschädigt eingelagert. Er hat das Boot selbst geslippt und gekrant und zunächst auf einer Freifläche zwischengelagert. Unstreitig ist es innerhalb der vereinbarungsgemäßen Einlagerungszeit beim Beklagten von Oktober bis Mai zum Diebstahl und zur Beschädigung der Yacht gekommen. Das Lagergut in Gestalt der Yacht nebst Zubehör des Zeugen B… wurde infolge des Diebstahls von Anfang November 2013 beschädigt und unvollständig zurückgegeben. Am 14.03.2014 wurde die Yacht auf Geheiß des Beklagten und des Zeugen B… an die von ihnen benannte Person, die Werft in H…, unvollständig und beschädigt zurückgegeben.

2.3

Der Beklagte hat sich nicht nur nicht exkulpiert, sondern seine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne eines fahrlässigen Handelns steht positiv fest. Er hat nicht nur nicht nachgewiesen, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 447 Abs. 1 HGB) nicht abgewendet werden konnte (§ 475 S. 1 HGB), sondern er hat seine Sorgfaltspflicht in mehrfacher Hinsicht jedenfalls fahrlässig verletzt.

Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Yacht entgegen den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen nach dem Slippen und Kranen nicht in eine Halle verbracht wurde, die unstreitig verschlossen und besonders gesichert und überwacht gewesen ist, sondern zunächst aus vermeintlich betriebsorganisatorischen Gründen auf einem Bootstrailer auf einem lediglich mit einem Maschendrahtzaun eingefriedeten Arial abgestellt wurde, welches in direkter Nähe zu dem Hallen- und Bürokomplex lag und mit diesem über ein Schiebetor verbunden war. Schon daraus ergibt sich der Sorgfaltsverstoß des Beklagten, denn er hat nicht vertragsgemäß gehandelt und das Boot nicht wie vereinbart zum Winterlager in eine Halle verbracht. Auch das Reinigen und Kärchern des Bootes und das komplette Winterfestmachen geschieht üblicherweise unmittelbar, nachdem das Boot geslippt und gekrant worden ist, noch im feuchten Zustand des Bootskörpers.

Die Freifläche, auf der sich das Boot befand, war zum anderen lediglich durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt und auch eine Überwachung fand nicht statt, insbesondere nicht durch Bewegungsmelder in Verbindung mit geeigneter Lichtinstallation. Demgegenüber wurde der Grundstücksteil, auf dem sich der abgeschlossene Büro- und Hallenkomplex befand, in dem das Boot zum Winterlager eingelagert werden sollte, durch eine Alarmanlage und durch Wachhunde besonders gesichert. Die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen auf der Freifläche in Gestalt eines Maschendrahtzaunes waren in Anbetracht der Warenwerte von mehreren Yachten, die dort lagerten, völlig unzureichend. Diese eigene Überzeugung des Senates wird bestätigt durch die ebenso überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen R… Sch…, der (X) GmbH, Sachverständige und Internationales Havariekommissariat B…, aus dem im Auftrage der Klägerin erstatteten Privatgutachten vom 25.07.2014 (Anlage K 1, Bl. 13).

Wenn der Beklagte meinte, entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbringen des Bootes in das Winterlager in einer Halle, das Boot nach dem Beginn seiner Arbeiten zunächst auf einem lediglich mit einem Maschendrahtzaun eingefriedeten, nicht überwachten Arial zwischenlagern zu müssen, hätte er es zumindest außerhalb der üblichen Arbeitszeit seiner Mitarbeiter, insbesondere nachts und an den Wochenenden in eine Halle verbringen müssen und/oder mindestens besonders sichern oder überwachen müssen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die äußeren Umstände dafür sprechen, dass die Täter mit schwerem Gerät und im Rahmen organisierter Kriminalität vorgegangen seien und auch nicht durch Videokameras oder Alarmanlagen abgeschreckt worden wären, vermag dies ihn nicht zu entlasten. Dass es im Rahmen des allgemein Möglichen liegt, dass sich solche Täter von derartigen Maßnahmen nicht abschrecken ließen, begründet zwar die Möglichkeit, aber nicht den Nachweis, dass der Diebstahl bzw. die Beschädigung an der Yacht auch bei den gebotenen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen geschehen wäre. Im Übrigen steht auch nicht fest, dass es sich um Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität vorliegend gehandelt hat. Die Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat verliefen unstreitig ergebnislos.

2.4

Ein vom Beklagten behaupteter Haftungsausschluss auch für die betreffende Saison ist jedenfalls nicht wirksam vereinbart worden.

a.

Die Regelung aus dem Vorjahresvertrag, die nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner wieder gelten sollte, lautet wie folgt: „Achtung: Für Schäden durch Diebstahl, Brand, sowie Umwelteinflüsse übernehmen wir keine Haftung. Jeder Kunde muss sein Boot und Motor selbst versichern.“ (Anlage B 1, Bl. 51).

Der Zeuge B… hat bei seiner zweiten Vernehmung dazu ausgesagt, er habe für die Vorjahre mit dem Beklagten einen schriftlichen Vertrag geschlossen. Sie hätten im Ergebnis die Vereinbarung gehabt, dass dieser Vertrag sich verlängere, er habe für die weiteren Jahre einfach weitergelten sollen. Eine Absprache sei nur insofern nötig gewesen, weil in jedem Jahr neu zu entscheiden gewesen sei, wann genau die Einlagerung beginne. Er habe diese schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten aus seiner Erinnerung erstmals 2007 geschlossen und sei seit dieser Zeit beim Beklagten gewesen.

Auf die Frage, ob die Vereinbarung in dem Vertrag, dass der Einlagerer selbst das Boot bzw. den Motor versichern müsse, besonders verhandelt worden sei oder ob das einfach im Vertrag gestanden habe und der Vertrag nur ganz oder gar nicht habe unterschrieben werden können, hat er zunächst erklärt, dies sei nicht besonders verhandelt worden. Dies sei aber völlig üblich, das sei bei den Verträgen, die er heute mit den Einlagerern geschlossen habe, auch so. Auf weitere Nachfrage und Erläuterung des Gerichts hinsichtlich der Unterschiede zwischen AGB und Individualvereinbarung hat der Zeuge erklärt, er könne es nicht genau sagen, ob er mit einem Wortlaut, wie der Richter ihn eben genannt habe, mit dem Beklagten das alles vereinbart habe. Aber man müsse ja über den ganzen Vertrag reden, sonst könne man ihn ja nicht schließen. Er meine auch, dass sie über diese Versicherungsfragen geredet hätten, er wisse jedenfalls, dass er die Versicherung dann darauf hin abgeschlossen habe, weil ihm klar gewesen sei, dass er nach dem Vertrag verpflichtet sei, eine eigene Versicherung abzuschließen. Ihm sei auch klar, dass es vom Logischen her keinen Sinn machen würde, das anders zu vereinbaren.

Der Beklagte persönlich hat ergänzt, der Vertrag sei von ihm immer so geschlossen worden. Er habe das extra in dem Vertrag aufgenommen, weil er den Vertrag auch gar nicht anders schließen würde. Wenn der Kunde mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Es werde auch immer vorher darüber geredet. Der Kunde müsse ihm sogar vorher die Versicherung zeigen, sonst gebe es kein Winterlager. Bei ihm sei das am Steg das Gleiche (Bl. 284 f.).

b.

Dabei handelt es sich hierbei nicht um eine Individualvereinbarung, sondern eine vom Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung, die er dem Zeugen B… bei Abschluss des Vertrages für die vorliegende Saison gestellt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB).

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Sie müssen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sein.

Wer sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, muss zwar beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB sind. Dies ist aber prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text - wie hier - des anderen Teils verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klausel die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vertrag nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Letzteres ist schon der Fall, weil die Klausel nicht auf den Zeugen B… als individuellen Vertragspartner zugeschnitten ist, sondern sich ausdrücklich auf jeden Kunden bezieht.

Das Stellen der Vertragsbedingungen ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Ein wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht braucht nicht zu bestehen. Das Stellen entfällt nicht schon dann, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen kann oder der Formulartext die Aufforderung zur Ergänzung, Änderung oder Streichung enthält, sondern erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Regelungsvorschläge mit effektiven Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. Das Aushandeln ist das Gegenteil von Stellen. Liegt eine Individualvereinbarung vor, sind die §§ 305 ff. BGB unanwendbar. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen der Fall.

Der Verwender muss zur Verhandlung über den Vertragsinhalt auch bereit sein. Seine Verhandlungsbereitschaft muss dem Kunden gegenüber unzweideutig erklärt werden und ernsthaft sein. Letzteres kann häufig nach seinem Verhalten bei früheren Vertragsschlüssen beurteilt werden. Hierzu ist der Beklagte nach seinen eigenen Angaben vorliegend indes überhaupt nicht bereit gewesen. Er hat persönlich erklärt, der Vertrag sei von ihm immer so geschlossen worden. Er habe das extra in dem Vertrag aufgenommen, weil er den Vertrag auch gar nicht anders schließen würde. Wenn der Kunde mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er den Vertrag nicht geschlossen.

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist nur anwendbar, wenn es zu einem wirklichen Aushandeln gekommen ist. Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerninhalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes auch nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht, auch nicht ein ausdrückliches Einverständnis des anderen Teils, wie hier des Zeugen B…, nachdem er auf die belastende Klausel hingewiesen worden ist, ebenso die Erklärung des Verwenders, dass er die Unterzeichnung der Regelung freistelle. Unbeachtlich ist, dass der andere Teil über Bedeutung und Tragweite der vorformulierten Klausel belehrt worden ist (vgl. Palandt-Grüneberg BGB, 78. Aufl., § 305 Rn. 8 - 12, 18 - 21 und 23 m. w. N.).

d.

Da es sich dem äußeren Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten handelt und der Beklagte den Nachweis für ein individuelles Aushandeln nicht erbracht hat, sondern feststeht, dass er diese Klausel dem Zeugen B… bei Vertragsabschluss gestellt hat, ist sie sowohl gemäß § 309 Nr. 7 a, aber auch vor allem nach Nummer b BGB unwirksam (sogenannte Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten).

Danach sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,

(a) die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder

(b) die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Gegen beide Bestimmungen verstößt die Klausel. Sie nimmt weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen von dem Ausschluss der Haftung für Schäden durch Diebstahl, Brand und Umwelteinflüsse aus. Die Haftung bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit etwa für Schäden des Zeugen B… als Einlagerer, die er bei einem Brand oder durch sonstige Umwelteinflüsse (Sturm, Gewitter, Überschwemmung) bei der Einlagerung seiner Yacht erleidet, etwa beim Aufsuchen oder bei der Abholung der Yacht. Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen dabei ohnehin zulasten des Beklagten als Verwender.

Aus § 309 Nr. 7 BGB darf auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Freizeichnungsklauseln wirksam sind, wenn sie mit Nummer 7 vereinbar sind. Aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) die Haftung für einfache Fahrlässigkeit in der Regel nicht ausgeschlossen werden darf. Unvereinbar mit § 307 BGB sind insbesondere Klauseln, die vertragstypisch vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen. Während § 309 Nr. 7 BGB eine Freizeichnung für Körperschäden und grobes Verschulden verbietet, ist mit § 307 BGB ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit unvereinbar, wenn eine Kardinalpflicht verletzt ist (vgl. Palandt-Grüneberg a.a.O., § 309 Rn. 44 ff., 48, 50 m. w. N.).

Vorliegend bezieht sich der Haftungsausschluss auch auf eine Verletzung der Kardinalpflicht. So sollte der Beklagte für Schäden durch Diebstahl, Brand und Umwelteinflüsse keine Haftung übernehmen, auch wenn er entgegen der im Vertrag individuell so vereinbarten Kardinalpflicht des Winterlagers in einer Halle das Boot - wie geschehen - abredewidrig zumindest vorübergehend oder auch für die gesamte Saison außerhalb einer Halle ohne weitere Sicherungen lagert.

Aber auch im Wege einer angeblichen Individualvereinbarung durfte dem Beklagten als Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Eine solche Einschränkung enthält die Regelung zum Haftungsausschluss des Beklagten indes auch nicht (vgl. Anlage B 1, Bl. 51).

e.

Außerdem fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der aus der Vorsaison stammenden Klausel in das Vertragsverhältnis für die vorliegende Saison. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Beklagte als Verwender bei Vertragsschluss

1. den Zeugen B… als andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich gewesen ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. den Zeugen B… als andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und der Zeuge B… als andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden gewesen ist (§ 305 Abs. 2 BGB).

Dies ist hier jedoch nicht geschehen.

2.5

Wenn es sich entgegen den insoweit übereinstimmenden beiderseitigen Erklärungen der Prozesspartei bei dem abgeschlossenen Vertrag nicht um einen Lagervertrag, sondern um einen typengemischten Vertrag mit Elementen des Werkvertrages zum Slippen, Reinigen, Kärchern, komplett Winterfestmachen, der Motordurchsicht und dem Ölwechsel und Elementen eines Lagervertrages zum Winterlager in einer Halle gehandelt hat, ist vorliegend das in der handschriftlichen Ergänzung des Vertragstextes aus der Vorsaison jeweils durch Absätze gekennzeichnete, selbständige und hier ganz überwiegende und das dem Vertragsverhältnis das Gepräge gebende Elemente des Winterlagers in einer Halle für den Zeitraum von Oktober bis Mai betroffen und verletzt worden. Diese Kardinalpflicht hat der Beklagte verletzt, als der Diebstahl Anfang November 2013 nach Beginn seiner Leistungen und innerhalb dieses Zeitraumes geschah. Selbst wenn es sich bei dem Vertragsverhältnis entgegen der übereinstimmenden Annahme beider Parteien lediglich um einen Mietvertrag gehandelt hätte, mit einer Gebrauchsüberlassung eines Lagerplatzes, hat der Beklagte seine hierfür zu erbringenden Leistungen zum Verbringen des Bootes in ein Winterlager in einer Halle für den Zeitraum von Oktober bis Mai verletzt, als er das Boot nach Beginn seiner Arbeiten innerhalb dieses Zeitraums selbst auf einer lediglich mit einem Maschendrahtzaun eingefriedeten Freifläche abstellte, die über keinerlei weitere Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen verfügte, als es Anfang November 2013 zum Diebstahl kam.

2.6

Der nach dem unter Ziffer 1. dargestellte, nachgewiesene, auf die Klägerin übergegangene erstattungsfähige Schaden beläuft sich insgesamt auf 76.088,35 € und setzt sich wie folgt zusammen:

1.    

Reparaturkosten gemäß Schlussrechnung der

        
        

Yachtwerft H… GmbH & Co. KG

        
        

(Anlage K 7, Bl. 77 ff.) abzügl. 2000,00 € Selbstbeteiligung

70.949,95 €

2.    

unbestrittene Aufwendungen in Höhe von

1.017,35 €

3.    

Ersatz für gestohlene oder beschädigte Sachen

        
        

des Zeugen B… im Wert von

1.670,36 €

                        

4.    

Sachverständigenkosten in Höhe von

2.450,69 €

        

(Anlage K 4, Bl. 90)

        
        

Summe 

76.088,35 €.

Insoweit wird auf die vorangegangenen Feststellungen des Senates unter Ziffer 1. verwiesen.

2.7

Der Beklagte hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht mit dem Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Verjährung richtet sich nach § 475a HGB in Gestalt einer entsprechenden Anwendung des § 439 HGB.

Der Streit der Parteien, welche Verjährungsfrist gilt und wann diese im Regressfall begann, kann letztlich dahin stehen. Die kurze einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB begann frühestens am 15.03.2014 mit dem auf Anweisung des Zeugen und des Beklagten erfolgten Transport des Bootes zur Werft. Vorab per Fax eingereicht wurde die Klage am 21.04.2015. Zugestellt wurde sie demnächst im Sinne des § 167 ZPO am 21.05.2015 (Bl. 29) nach Kostenvorschussanforderung unter dem 11.05.2015 mit Zahlungseingang am 22.05.2015, so dass ihre verjährungshemmende Wirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bereits mit ihrer Einreichung eintrat. Diese kurze Frist wurde aber schon zeitlich zuvor gehemmt mit der persönlichen Übergabe der Haftbarmachung seitens des Zeugen vom 06.04.2014 (Anlage K 4, Bl. 73) an den Beklagten, die nach seinen glaubhaften Bekundungen maximal 2 – 3 Tage danach erfolgt sei, also am 09.04.2014. Sie dauerte bis zum Zugang der Ablehnung einer Haftung vom 23.09.2014 (Anlage B 3, Bl. 53). Auch die kurze Jahresfrist war daher bei Klageeinreichung nicht abgelaufen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung seit dem 26.09.2014 in Verzug. Er wurde mit Schreiben der Klägerin vom 28.08.2014 unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014 erfolglos zur Zahlung aufgefordert (vgl. Anlage K 2, Bl. 71).

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er unter dem Gesichtspunkt des Verzuges als Schaden zu erstatten, nachdem er auf das nach Verzugseintritt datierte vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 15.12.2014 mit der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung keine Zahlung geleistet hat (Anlage K 3, Bl. 23 ff.). Der Höhe nach belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten, berechnet aus einem Wert der begründeten Hauptforderung von 76.088,35 € auf einen Gesamtbetrag von 2.085,95 € bestehend aus:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

1.732,90 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

1.752,90 €

19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG

330,05 €

Gesamtbetrag

2.085,95 €

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.