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Entscheidung 10 UF 17/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 14.10.2016
Aktenzeichen 10 UF 17/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1600 Abs 2 BGB

Leitsatz

Zu der Frage, ob dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des Mannes, der unbestritten der biologische Vater des Kindes ist, stets der Erfolg versagt bleibt, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vatereine sozial-familiäre Beziehung besteht, auch wenn es im konkreten Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass der biologische Vater durch die Mutter und deren neuen Partner bewusst aus der rechtlichen Vaterrolle verdrängt worden ist.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16./17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller behauptet, der biologische Vater des am ….10.2013 geborenen Kindes I… R… zu sein und ficht dementsprechend die durch Anerkennung der Vaterschaft mit Urkunde vom 9.10.2014 (Bl. 12) zustande gekommene rechtliche Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3. an.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung, dass nicht der weitere Beteiligte zu 3., sondern der Antragsteller der Vater des Kindes ist, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 90 ff.).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die Mutter und der weitere Beteiligte zu 3. (Scheinvater) hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie eine wissentlich unrichtige Vaterschaftsanerkennung abgegeben hätten. Denn beide hätten gewusst, dass der Scheinvater nicht der Vater des Kindes sei. Erst als die Mutter von seinem Vorhaben erfahren habe, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, sei es zur Vaterschaftsanerkennung gekommen. Schon der Umstand, dass man keine Sorgeerklärung abgegeben habe, deute darauf hin, dass zwischen dem Scheinvater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehe.

Der Scheinvater habe sich um seine weiteren leiblichen Kinder mehr gekümmert als um I…. Er sei auch damit einverstanden gewesen, dass er, der Antragsteller, mit I… Umgang habe. Erst als der bereits eingeleitete Umgang durch die Mutter abgebrochen worden sei, habe er, der Antragsteller, einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt (6 F 540/15). Im diesbezüglichen Verhandlungstermin habe sich die Mutter mit der Einleitung eines begleiteten Umgangs einverstanden erklärt. Bei der A… Erziehungs- und Familienberatungsstelle habe man dann nach Aufnahme der Elterngespräche eine Umgangsvereinbarung geschlossen.

Er, der Antragsteller, habe eine liebevolle Beziehung zu seinem Kind, welches ihn als Vater anerkenne. Das Bejahen einer dauerhaften sozial-familiären Beziehung zwischen Scheinvater und Kind durch das Amtsgericht sei nicht nachvollziehbar, zumal die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht ausgeführt habe, dass alle drei Parteien von einem eklatanten Mangel an Bindungstoleranz geprägt seien. Die bloße Anwesenheit des Scheinvaters beim Kind und dessen Beaufsichtigung bei Abwesenheit der Mutter reiche bei verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht aus, um ihn, den Antragsteller, vom Anfechtungsrecht auszuschließen. Ein Zusammenleben in Bedarfsgemeinschaften für einen Zeitraum von nicht einmal einem Jahr stelle keine sozial-familiäre Beziehung i.S.d. § 1600 Abs. 4 BGB dar.

Im Übrigen begründe auch die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung für das Kind durch einen rechtlichen Vater noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung weiterhin angenommen und getragen werde und somit eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater Bestand haben werde. Eine Prognose, wie sich die Geschicke der sozialen Familie weiterentwickeln würden, sei in Zeiten „serieller Monogamie“ nicht möglich. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung müsse man einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verlangen. Denn erst dann sei die Anfechtungsfrist für den rechtlichen Vater abgelaufen. Würde dieser die Vaterschaft anfechten, stände das Kind letztlich ganz ohne Vater da. Ein weiteres Risiko ergebe sich allerdings daraus, dass die Mutter weiterhin ein Anfechtungsrecht habe, das sie etwa ausüben könne, wenn sich ihre Erwartung in die noch junge Partnerschaft nicht erfüllen werde.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu beachten. Im Adoptionsverfahren habe der leibliche Vater weitergehende Rechte als bei der Vaterschaftsanfechtung. Bei fehlenden Einflussmöglichkeiten auf die Vaterschaftszuordnung könne das Recht des leiblichen Vaters aus Art. 8 EMRK verletzt sein.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass er und nicht der weitere Beteiligte zu 3. Vater des Kinds I… R…, geb. am ….10.2013, sei.

Die Mutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Zu Recht habe das Amtsgericht das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters im Hinblick auf die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater verneint. I… sehe den weiteren Beteiligten zu 3. seit seiner Geburt, also seit bereits zweieinhalb Jahren, als seinen „Papa“ an. Schon vor der Geburt des Kindes hätten sie, die Mutter, und der weitere Beteiligte zu 3. gemeinsam in einer Wohnung gelebt. Der weitere Beteiligte zu 3. mache keine Unterschiede zwischen I… und seinen leiblichen Kindern. Im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AuslG bis zunächst zum 20.4.2017 habe es der weitere Beteiligte zu 3. auch nicht nötig, durch Scheinvaterschaft einen Aufenthalt in Deutschland zu erhalten. Die Vaterschaftsanerkennung sei ohne ihr, der Mutter, Wissen darüber erfolgt, dass der Antragsteller gerichtlich die Vaterschaft einklagen wolle. Der Antrag wegen Vaterschaftsfeststellung stamme vom 3.12.2014, während die Vaterschaftsanerkennung bereits am 9.10.2014 erklärt worden sei.

Hingegen gebe es zwischen I… und dem Antragsteller keinerlei soziale Bindungen. Der Antragsteller habe nie Unterhalt gezahlt und nie anlässlich von Geburtstagen oder Feiertagen an das Kind gedacht. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 12.6.2015 habe der Antragsteller das Kind nur zweimal gesehen und sich auch bis dahin nicht um einen spürbar häufigeren Umgang bemüht. Nun sei der begleitete Umgang mit der A… dahin geregelt, dass er einmal im Monat für eine Stunde stattfinde. Auch sei vereinbart worden, dass sich der Antragsteller einmal zwischen den Terminen bei ihr, der Mutter, mittels WhatsApp über das Befinden des Kindes erkundigen könne. Dies sei jedoch bislang nicht geschehen. Der Antragsteller habe auch schon Umgangstermine abgesagt und nicht nach Ersatzterminen gefragt. Anlässlich einer Erkrankung des Kindes habe sich der Antragsteller nicht nach dessen Befinden erkundigt. I… sei ein sehr offenes, fröhliches und umgängliches Kind, mit dem eine Kontaktanbahnung sehr leicht möglich sei. I… sehe den Antragsteller aber nur als jemanden, der mit ihm spiele und zum Ende der Umgangszeit Geschenke übergebe. Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich nur um die Vaterschaft bemühe, um einen Aufenthaltsstatus zu erlangen.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren aktuelle Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eingeholt. Insoweit wird auf die Schreiben des Jugendamtes vom 12.7.2016 (Bl. 177 ff.) und der Verfahrensbeiständin vom 2.9.2016 (Bl. 203 ff.) verwiesen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 20.9.2016 Bezug genommen (Bl. 215 ff.).

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den Antragsgegner im Hinblick auf eine soziale-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem weiteren Beteiligten zu 3., der die Vaterschaft anerkannt hat, ausgeschlossen ist, § 1600 Abs. 2 BGB.

Die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, also dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat, keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist, § 1600 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 1600 Abs. 2 BGB ist, anders als die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB - Behördenanfechtung - (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2014, 449), als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 191; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 227; BGH, FamRZ 2007, 538, 540 f.; zur Verfassungswidrigkeit der Vorgängervorschrift vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 816). Auch steht die Vorschrift mit der europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang (vgl. EGMR, NJW 2013, 1937; BVerfG, FamRZ 2014, 191; OLG Nürnberg, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 12.5.2015 - 10 UF 28/14, BeckRS 2015, 17575 Rn. 25).

Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht, zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat, § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Bei fortbestehender Ehe der Mutter mit dem rechtlichen Vater oder dessen längerem Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft ist nicht bereits zu vermuten, dass der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung trägt und deshalb eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die Vorschrift des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (bzw. seit 1.6. 2008 § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) enthält lediglich eine Regelannahme dafür, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Dies allein reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese voraussetzt, dass der rechtliche Vater diese tatsächliche Verantwortung für das Kind (noch) trägt oder bis zu seinem Tod getragen hat. Dies kann nur bedeuten, dass die übernommene Verantwortung auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin wahrgenommen wird (BGH, NJW 2007, 1677 Rn. 33 ff.). Dem Anfechtenden ist die Anfechtung somit dann verwehrt, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 25). Auf die Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter hingegen kommt es nach § 1600 Abs. 2 BGB nicht an. Sie kann allenfalls, wenn die Mutter bei ihrer Anhörung den Fortbestand dieser „festen Beziehung“ und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch weiterhin aufrechtzuerhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Anfechtungsgegnern herangezogen werden (BGH, NJW 2008, 2985 Rn. 24; Senat, a.a.O., Rn. 27).

Vorliegend trägt der weitere Beteiligte zu 3. für das Kind tatsächlich weiterhin Verantwortung. Die Verfahrensbeiständin hat bereits in erster Instanz in ihrem Bericht vom 1.9.2015 ausgeführt, sie habe durch eigene Beobachtung tatsächlich feststellen können, dass es eine Bindung zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3. und dem Kind gebe (Bl. 60). In ihrem aktuellen Bericht vom 2.9.2016 hat sie ausgeführt, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sich die bereits vor einem Jahr festgestellte stabile Familienstruktur gelockert habe. Im Gegenteil sehe sie diese durch das zweite, nunmehr gemeinsame leibliche Kind, als gefestigt an. Für I… und E… gebe es einen gemeinsamen Vater. Der weitere Beteiligte zu 3. sei für beide Kinder gleichermaßen enge Bezugsperson wie die Mutter. Ein fröhlicher und zugewandter Umgangston und feinfühlige, liebevolle Nähe, aber auch klare Ansprache, wenn notwendig, seien erkennbar gewesen (Bl. 205).

Diese Einschätzung der Verfahrensbeiständin hat ihre Bestätigung gefunden bei der Anhörung im Senatstermin vom 20.9.2016. Hier hat insbesondere der weitere Beteiligte zu 3. seine enge Beziehung zum Kind anschaulich und glaubhaft geschildert (Bl. 216 R).

Nach alledem bleibt dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers, obwohl er unbestritten der biologische Vater des Kindes ist, der Erfolg versagt. Doch auch, wenn der Senat davon überzeugt ist, dass die Vorschrift des § 1600 Abs. 2 BGB verfassungsgemäß ist, wird nach § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Denn in einer jüngeren Entscheidung vom 24.2.2015 ist das Bundesverfassungsgericht zwar erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Vaterschaftsanerkenntnisverfahrens und der Vaterschaftsanfechtung den biologischen Vater nicht in seinem verfassungsrechtlichen Elternrecht verletze, hat dabei aber auch einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage gemacht, inwieweit es dem biologischen Vater im zu entscheidenden Fall bis zur Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Partner der Mutter möglich gewesen wäre, die rechtliche Vaterstellung einzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.2.2015 - 1 BvR 562/13, BeckRS 2015, 45844 Rn. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass in einem Einzelfall, in dem der biologische Vater durch die Mutter und deren neuen Partner bewusst aus der rechtlichen Vaterrolle verdrängt wird, eine abweichende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB zum Tragen käme. Im vorliegenden Fall könnte der Umstand, dass der weitere Beteiligte zu 3. mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft zu einem Zeitpunkt anerkannt hat, als beide von der biologischen Vaterschaft des Antragstellers wussten, dafür sprechen, dass hier ein Fall des bewussten Verdrängens des Antragstellers aus der Rolle des rechtlichen Vaters beabsichtigt war. Andererseits hat insbesondere der weitere Beteiligte zu 3. bei seiner Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen, der Antragsteller habe die Chance gehabt, die Vaterschaft seinerseits anzuerkennen. Dieser hat im Senatstermin für sich in Anspruch genommen, auf den von der Mutter in Aussicht gestellten Termin, die Vaterschaft anzuerkennen, gewartet zu haben, was dafür sprechen könnte, dass die Mutter ihm tatsächlich nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die Vaterschaft rechtzeitig anzuerkennen. Nach Auffassung des Senats kommt es insoweit auf nähere Feststellungen zu der Frage, wie sich die Abläufe tatsächlich gestaltet haben, nicht an, weil allein schon der Umstand, dass der weitere Beteiligte zu 3. nach wie vor in einer sozial-familiären Beziehung zum Kind steht, dem Anfechtungsrecht des Antragstellers entgegensteht. Da nach der angeführten jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine einzelfallbezogene Betrachtung nicht ausgeschlossen ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Sollvorschrift des § 84 FamFG findet hier keine Anwendung, weil schon mit Rücksicht auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde das Unterliegen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht eindeutig feststeht und auch die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Vaterschaftsanerkennung durch den weiteren Beteiligten zu 3. und die Zustimmung der Mutter hierzu in Kenntnis der abweichenden biologischen Vaterschaft, deren Beteiligung an den Verfahrenskosten rechtfertigen.