Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung der Klägerin blieb in der Sache erfolglos.
I.
Die Klägerin hat für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich September 2008 keinen Anspruch auf Zahlung einer ZÜ in Höhe von 146,29 € gegen die Beklagte, weshalb auch der Zinsanspruch nicht gegeben war. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ZÜ ist zwar grundsätzlich entstanden, jedoch gleichzeitig infolge der bei der Beklagten am 01.01.2007 eingeführten neuen Entgeltstrukturen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Regelungen des KonzernZÜTV wieder entfallen. Dies folgt aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen.
1.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist dabei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Anhaltspunkte hierfür kann der tarifliche Gesamtzusammenhang liefern, aus dem sich Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen oft erst erschließt. Ergänzend können die Entstehungsgeschichte und ggfs. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität möglicher Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel ist diejenige Tarifauslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. Urteile des BAG vom 13.10.2009, – 9 AZR 763/08 -, zitiert nach Juris-Datenbank, vom 20.01.2009, - 9 AZR 677/07 -, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 30, vom 09.02.2006, - 6 AZR 281/05 -, zitiert nach Juris-Datenbank, vom 17.10.2007, - 4 AZR 755/06 -, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge Deutsche Bahn und vom 21.07.1993, - 4 AZR 468/92 -, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 28).
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung der für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ZÜ infrage kommenden Regelungen in den zwischen der GDL und dem Agv MoVe am 21.12.2006 vereinbarten Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge beiderseitiger Tarifbindung nach §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 TVG zur Anwendung kommen, bereitete zunächst allerdings bereits die Feststellung, ob ein Anspruch auf eine ZÜ anstelle der bisher gezahlten PZÜ überhaupt zur Entstehung gelangt ist, Schwierigkeiten. Allein dem Wortlaut nach war ein solcher Anspruch der Klägerin weder aus dem KonzernZÜTV noch aus dem ÜberleitungsTV herzuleiten.
Zwar trat nach §§ 7, 9 Abs. 2 des 53. ÄnderungsTV bereits am 31.12.2006 bei der Beklagten der KonzernZÜTV in Kraft, der in seinem § 2 Abs. 1 a) und b) einen Anspruch auf Zahlung einer ZÜ anstelle einer weggefallenen PZÜ in Höhe des Monatsbetrages der aufgehobenen Regelung benennt. Als Voraussetzung hierfür ist jedoch in § 2 Abs. 1 a) KonzernZÜTV bestimmt, dass bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da die Klägerin über den 31.Juli 2002 hinaus nach § 4 Abs. 2 des bei der Beklagten geltenden Sicherungstarifvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ hatte.
Ein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ in der bisherigen Höhe war andererseits aber auch nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 a) und b) i.V.m. § 15 Abs. 3 und 6 des ÜberleitungsTV nicht entstanden. Wenn nach § 6 Abs. 1 a) des ÜberleitungsTV der Anspruch auf Zahlung einer ZÜ voraussetzt, dass bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31.12.2006 weggefallen ist, war auch diese Voraussetzung nicht gegeben, weil § 4 Abs. 2 des zuvor bei der Beklagten geltenden SicherungsTV vom 01.05.1995, der den Arbeitnehmern, so auch der Klägerin, bisher die zuvor durch die DB AG gewährte Zulage PZÜ erhielt, nach § 15 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 des ÜberleitungsTV bereits mit Ablauf des 30.12.2006 und nicht erst mit Ablauf des 31.12.2006 entfallen war.
Es machte indes keinen Sinn, wenn die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV einen Anspruch auf eine Zulage ZÜ geregelt hätten, der bei allen Arbeitnehmern, deren PZÜ mit Ablauf des 30.12.2006 entfallen war, nicht zum Zuge hätte kommen können, weil dieser Wegfall bereits vor dem darin angegebenen Stichtag des 31.12.2006 eintrat. Es handelte sich insoweit ersichtlich um ein Versehen der Tarifvertragsparteien. Denn § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV war erkennbar dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV nachgebildet und sollte dessen Anspruchsvoraussetzungen lediglich bezüglich der darin angegebenen Daten in zeitlicher Hinsicht dem erst zum Jahresende 2006 bei der Beklagten stattfindenden Tarifwechsel anpassen und durch entsprechende Modifikation aktualisieren. Auch die Beklagte geht davon aus, dass ihre Mitarbeiter mit den Regelungen in § 6 ÜberleitungsTV durch eine entsprechende Änderung der Stichtage in den Anspruchsvoraussetzungen mit den „Altfällen“ im Konzern gleichgestellt werden sollten.
§ 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV war deshalb in der Weise auszulegen, dass auch den Arbeitnehmern der Beklagten, die zuvor eine PZÜ erhalten hatten, nach deren Wegfall grundsätzlich ab Inkrafttreten des ÜberleitungsTV am 01.01.2007 eine Zulage ZÜ im Sinne von § 2 KonzernZÜTV zustehen sollte. Nur eine solche Auslegung führte zu einer vernünftigen und praktisch handhabbaren Regelung durch die Tarifvertragsparteien.
3.
Nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV entfiel jedoch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ZÜ wegen einer Änderung des Entgelts infolge der gleichzeitigen Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen durch das seit dem 01.01.2007 anwendbare neue tarifvertragliche Regelungswerk aufgrund der für diesen Fall vorgesehenen, von der Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Vergleichsberechnung. Insoweit kann zur Begründung zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz führten nicht zu einem anderen Ergebnis.
3.1
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde mit § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV keine neue tarifvertragliche Grundlage geschaffen, die § 2 KonzernZÜTV gänzlich ersetzt und damit auch die Regelung des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV verdrängt hätte.
Zwar lässt der Wortlaut von § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV, der nicht ausdrücklich auf den KonzernZÜTV Bezug nimmt, grundsätzlich auch eine solche Auslegung zu. § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV enthält bei Betrachtung der Systematik beider Tarifverträge jedoch erkennbar lediglich eine Spezialregelung gegenüber § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV. Dieser war bei der Beklagten bereits am 31.12.2006 in Kraft getreten. Seine Regelungen kamen im Übrigen deshalb auch seitdem auf die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten zur Anwendung. Spezielle Regelungen, die von den in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV enthaltenen Bestimmungen zum weiteren Schicksal der ZÜ abweichen, sind im ÜberleitungsTV nicht enthalten.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein „Einfrieren der ZÜ“ zudem dem Sinn und Zweck dieser Zulage widerspräche, da diese allein dem Ausgleich einkommensmäßiger Nachteile der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber- bzw. Tarifwechsel dienen soll. Fallen diese Nachteile aufgrund der Einführung neuer Entgeltstrukturen oder eines Betriebsübergangs auf ein Konzernunternehmen weg, weil hierdurch Einkommenverbesserungen eintreten, die diese Nachteile vollständig ausgleichen, hat die ZÜ ihren Daseinszweck erfüllt und entfällt. § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV dient mit der für diese Fälle angeordneten Neuberechnung der ZÜ offensichtlich der Ermittlung, ob und ggfs. in welcher Höhe eine ZÜ dann weiterzuzahlen ist. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese konzernweit vorgesehene Regelung im KonzernZÜTV für die Arbeitnehmer der Beklagten keine Geltung erfahren sollte.
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelungen vom 21.12.2006. Denn im zweiten Absatz der Abschlussvereinbarung der GDL mit dem Agv MoVe vom 16.11.2006 war ausdrücklich auch eine Vereinbarung zur Umsetzung der individuellen Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten vorgesehen. Auch wenn die GDL diese Vereinbarung in der Folgezeit nicht abgeschlossen hat, geht aus der Abschlussvereinbarung hervor, dass auch sie davon ausging, dass mit dem Abschluss der neuen Tarifverträge eine individuelle Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten stattfinden, somit § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV zur Anwendung kommen sollte.
3.2
Die Einführung des neuen tarifvertraglichen Regelungswerkes bei der Beklagten führte zu einer „Änderung des Entgelts“ im Sinne des Eingangssatzes von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. Aus der Vergleichsberechnung der Beklagten ist ersichtlich, dass sich das Monatstabellenentgelt und die Fahrentschädigung der Klägerin erhöhten, und dass diese nunmehr Fahrleistungszulagen und ein Urlaubsgeld erhält, die es vorher nicht gab.
Für eine Entgeltänderung im Sinne dieser Tatbestandsvoraussetzung konnte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV geregelte ZÜ ankommen, die der Höhe nach in der Tat der bisher monatlich gezahlten PZÜ entsprechen, also keine Änderung erfahren sollte. Dass der damit gemeinte Begriff des Entgelts weiter ist, als von der Klägerin angenommen, ergibt sich bereits aus der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV angesprochenen Vergleichsberechnung, aus der hervorgeht, dass es auf eine Jahresbetrachtung der Einkommensbestandteile ankommen sollte. Wollte man, wie von der Klägerin ausgeführt, insoweit allein auf die PZÜ abstellen, entfiele der Anwendungsbereich für § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV im Übrigen gänzlich, da auch in § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV die Zahlung einer ZÜ in Höhe der bisher monatlich gewährten PZÜ vorgesehen ist. Die ZÜ sollte aber gerade bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV vorliegenden Voraussetzungen eine Neuberechnung erfahren.
3.3
Mit der Einführung des neuen tarifvertraglichen Regelungswerkes wurden bei der Beklagten schließlich auch „neue tarifvertragliche Entgeltstrukturen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 a) eingeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich dabei nicht nur um innerstrukturelle Veränderungen.
Mit §§ 5 und 7 des 53. ÄnderungsTV wurde der KonzernETV, der KonzernZÜTV und mit § 2 Abs. 1 ÜberleitungsTV der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) bei der Beklagten eingeführt. Nach § 15 Abs. 3 ÜberleitungsTV traten der bisher bei der Beklagten geltende RTV, der in § 8 Regelungen über Zuschläge und Zulagen und in Anlage 1 ein Entgeltgruppenverzeichnis enthielt, außer Kraft. Damit wurde das bisher für die Beklagte geltende Entgeltregelwerk durch ein anders strukturiertes tarifvertragliches Entgeltwerk ersetzt.
Bereits das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine neue Entgeltstruktur eingeführt wird, wenn die bisher für die Arbeitsleistung geschuldete Vergütung, also die Gesamtheit der Vergütungsbestandteile, nicht nur das Monatstabellenentgelt, neu aufgebaut, zusammengefügt, geordnet und gegliedert wird. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass und beispielhaft in welcher Weise die Zulagen in dem nunmehr geltenden ZTV anders geregelt sind als in dem bisher bei der Beklagten geltenden § 8 RTV, dass sich weitere Änderungen aus § 22 ZTV mit dem dadurch eingeführten Urlaubsgeld ergeben, das den Arbeitnehmern der Beklagten bisher nicht zustand, und dass sich auch die Höhe des Monatstabellenentgelts änderte, da die Entgelttabellen des RTV und des KonzernETV nicht übereinstimmen. Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen, denen die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht im Einzelnen entgegen getreten ist, nochmals Bezug genommen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts entspricht überdies der ausdrücklichen Erwähnung der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen in der von der GDL mit dem Agv MoVe getroffenen Abschlussvereinbarung vom 16.11.2006, wie oben unter 3.1 bereits ausgeführt, und wird somit durch die Tarifgeschichte bestätigt.
Auch wenn daher die Entgeltgruppen des nunmehr geltenden KonzernETV laut § 5 Abs. 1 ÜberleitungsTV in ihrer Benennung den bisher nach dem RTV bei der Beklagten geltenden Entgeltgruppen entsprachen und einige Zuschläge der Höhe nach unverändert blieben, wie die Vergleichsberechnung der Beklagten zeigt, handelte es sich insgesamt um eine strukturelle Neuordnung des bisher für die Beklagte geltenden Entgeltsystems, die die Beklagte zu einer Neuberechnung der ZÜ der Klägerin nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV berechtigte.
Dass die GDL die Umsetzungsvereinbarung letztlich nicht abgeschlossen hat, stand der Vornahme der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV selbst geregelten Vergleichsberechnung durch die Beklagte, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, nicht entgegen. Die GDL ist Tarifvertragspartei des 53. ÄnderungsTV, mit dem der KonzernZÜTV bei der Beklagten und somit auch für die Klägerin kraft Tarifbindung eingeführt wurde. Die bereits auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgte individuelle Vergleichberechnung führte im Ergebnis zum Wegfall der ZÜ.
4.
Da bereits der von der Klägerin geltend gemachte Hauptanspruch nicht gegeben war, entfiel auch der Zinsanspruch.
5.
Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitigen Tarifauslegung für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten, auf die das mit der GDL abgeschlossene Tarifwerk Anwendung findet, zugelassen.