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(Wegfall der Zulage Überleitung für die bei der S-Bahn Berlin beschäftigten Mitglieder der GDL nach Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen - Tarifauslegung)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer Entscheidungsdatum 21.01.2010
Aktenzeichen 5 Sa 1120/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 TVG

Leitsatz

Mit dem 53. ÄnderungsTV und dem ÜberleitungsTV S-B. vom 21.12.2006 werden neue tarifvertragliche Entgeltstrukturen im Sinne von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV eingeführt, die eine Neuberechnung der durch § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV geschaffenen Zulage Überleitung (ZÜ) begründen, auch wenn die GDL die hierfür vorgesehene Umsetzungsvereinbarung nicht abgeschlossen hat.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 2009 – 25 Ca 14761/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Zulage Überleitung (künftig: ZÜ).

Die Klägerin wird seit 01.01.1995 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.05.1998 (Bl. 73 bis 75 d. A.) bei der Beklagten, einem Konzernunternehmen der DB AG, weiterbeschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (künftig: GDL). Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (künftig: Agv MoVe).

Am 16.11.2006 wurde zwischen der GDL und dem Agv MoVe eine Abschlussvereinbarung (Bl. 18 d. A.) geschlossen, die u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

„Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die bestehenden unternehmensbezogenen Verbandstarifverträge der S-B. Berlin GmbH zum 31. Dezember 2006 einerseits aufzuheben und die unternehmensübergreifenden Tarifverträge im DB Konzern und die unternehmensbezogenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG ab dem 01. Januar 2007 für die Arbeitnehmer der S-B. Berlin GmbH zur Anwendung zu bringen.

        

Dazu werden ein ÄnderungsTV, der ÜberleitungsTV S-B. Berlin und die Vereinbarung zur Umsetzung der individuellen Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der S-B. Berlin GmbH (UmsVereinb S-B. Berlin) vereinbart.

…“   

Auf Basis dieser Abschlussvereinbarung schloss der Agv MoVe mit der GDL am 21.12.2006 den 53. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (künftig: 53. ÄnderungsTV, Bl. 12 d. A.) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der unternehmensbezogenen Verbandstarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten in die unternehmensbezogenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG und unternehmensübergreifende Tarifverträge im DB Konzern (künftig: ÜberleitungsTV, Bl. 13 bis 17 d.A.) ab.

Der 53. ÄnderungsTV enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„§ 1 Allgemeines

In Zusammenhang mit der Aufhebung der unternehmensbezogenen Verbandstarifverträge bei der S-B. Berlin GmbH werden zu den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns die nachfolgenden Änderungen vereinbart:

§ 5 Änderung des KonzernETV

Die Anlage 1 zum KonzernETV [Auflistung der vom Geltungsbereich gemäß § 1 KonzernETV erfasste Unternehmen] wird vor „S-B. Hamburg GmbH“ um „S-B. Berlin GmbH“ ergänzt.

§ 7 Änderung des KonzernZÜTV

In § 1 Abs. 3 KonzernZÜTV [darin war bestimmt „Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Arbeitnehmer der S-B. Berlin GmbH sowie der DB Z. GmbH“] werden die Worte „der S-B. Berlin GmbH sowie“ gestrichen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 7 am 31. Dezember 2006 in Kraft.“

In dem ÜberleitungsTV heißt es u.a.:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der S-B. Berlin GmbH (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (MTV Schiene) fallen.

§ 2 Anwendung weiterer Tarifverträge

(1) Bezüglich der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis finden auch

- der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV)

in ihrer/ seiner jeweils für die Arbeitnehmer der DB AG geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ)

(1)

a)

Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ durch tarifliche Regelung mit Ablauf des 31. Dezember 2006 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ.

b)

Die Höhe der ZÜ entspricht dem Monatsbetrag der aufgehobenen Regelung. Sie ist für den Vollzeitarbeitnehmer auf maximal 450,00 €/Monat begrenzt. Der 450,00 € übersteigende Betrag wird als Einmalzahlung mit seinem 30-fachen Monatswert endgültig abgegolten.

Für den Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2008 das 55. Lebensjahr vollendet, findet die in Satz 1 genannte Begrenzung keine Anwendung.

§ 15 Gültigkeit und Dauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

(3) Der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der S-B. GmbH (RTV) vom 30. Juli 2004,

Sicherungstarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen vom 01. Mai 1995

werden mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben und treten ohne Nachwirkung außer Kraft.

(6) Abweichend von Abs. 3 werden die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Sicherungstarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen mit Ablauf des 30. Dezember 2006 aufgehoben und treten ohne Nachwirkung außer Kraft.“

§ 4 Abs. 2 des Sicherungstarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer der DB AG, die zur Beklagten zum 01.01.1995 übergegangen sind (künftig: SicherungsTV) bestimmte zuvor u.a.:

„Die am 31. Dezember 1994 durch die DB AG gewährte PZÜ und PZÜ-K bleiben erhalten, …“

§ 2 KonzernZÜTV hat folgenden Wortlaut:

„(1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ … durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ.

b) Die Höhe der ZÜ entspricht dem Monatsbetrag der aufgehobenen Regelung. Sie ist für den Vollzeitarbeitnehmer auf maximal 450,00 €/Monat begrenzt. Der 450,00 € übersteigende Betrag wird als Einmalzahlung mit seinem 30-fachen Monatswert endgültig abgegolten.

Für den Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2002 das 55. Lebensjahr vollendet, findet die in Satz 1 genannte Begrenzung keine Anwendung.

(2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt:

a) Einführung neuer Entgeltstrukturen

b) Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags

Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung. In die Jahresbetrachtung sind die nachfolgenden Einkommensbestandteile einzubeziehen:

Monatstabellenentgelt, ZÜ/ZÜ-K, Urlaubsgeld, jährliche Zuwendung sowie sonstige tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen). Bei Berechnung der ZÜ wird der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Differenzbetrag (Jahr) monatlich mit 1/13 berücksichtigt.“

Die nach der Abschlussvereinbarung vom 16.11.2006 ebenfalls vorgesehene „Vereinbarung zur Umsetzung der individuellen Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten“ (künftig: Umsetzungsvereinbarung, Bl. 10/ 11 d. A.) schloss die GDL nicht ab.

Bis zum 31.12.2006 erhielt die Klägerin monatlich eine Zulage PZÜ in Höhe von zuletzt 146,29 € brutto.

Mit Schreiben vom 22.01.2007 übergab die Beklagte der Klägerin eine Vergleichsberechnung gemäß § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV (Kopie Bl. 4 d. A.), wonach das Jahresentgelt aufgrund der neu eingeführten Tarifverträge gestiegen war und die ZÜ wegfallen sollte, da 1/13 des Steigerungsbetrages den monatlichen Betrag der bisher gezahlten Zulage übertraf. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2007 und vom 18.07.2007 (Bl. 5 und 8 d. A.). Die Beklagte zahlte der Klägerin seit Januar 2007 keine Zulage ZÜ.

Mit der am 09.09.2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung der ZÜ in Höhe von 146,29 € brutto für die Monate Januar 2007 bis September 2008 nebst Verzugszinsen begehrt.

Sie hat gemeint, die Zahlung der ZÜ sei in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV abschließend geregelt. Eine Vergleichberechnung nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV sei nicht durchzuführen, da die GDL die Umsetzungsvereinbarung nicht abgeschlossen habe und angesichts der gleich gebliebenen Entgeltgruppen keine neuen tarifvertraglichen Entgeltstrukturen eingeführt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar 2007 bis einschließlich September 2008 jeweils brutto 146,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem jeweils ersten des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV lediglich der Stichtag aus § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV angepasst worden sei und neue Entgeltstrukturen, insbesondere der KonzernETV eingeführt worden seien. Der KonzernZÜTV diene der Besitzstandswahrung. Ein Anspruch auf die ZÜ entfalle, wenn keine Entgeltdifferenz zu Lasten der Arbeitnehmerin vorliege.

Mit Urteil vom 20.03.2009 – 25 Ca 14761/09 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 96 bis 99 d. A.) wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe am 01.01.2007 im Grundsatz ein Anspruch auf eine ZÜ in der bisherigen Höhe bestanden. Diese sei jedoch nach der vorzunehmenden Neuberechnung wegen der Änderung des Entgelts aufgrund der am 01.01.2007 erfolgten Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten entfallen. Die Neuberechnung habe wegen des fehlenden Abschlusses der Umsetzungsvereinbarung durch die GDL allein auf Basis von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV erfolgen müssen, deren danach zutreffende Berechnung durch die Beklagte die Klägerin nicht in Abrede gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 99 bis 101 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses, der Klägerin am 04.05.2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 03.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 20.07.2009 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse um die Jahreswende 2006/ 2007 verkannt. Sie habe bis zum 31.12.2006 Anspruch auf eine PZÜ nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vereinbarungen bei der Beklagten gehabt. Bereits am 31.12.2006 sei der KonzernZÜTV in Kraft getreten. Seitdem sei auch die Anwendung von § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis zu beachten. Wenn danach am 01.01.2007 die neue tarifvertragliche, konzernbezogene Entgeltkonstellation in Kraft getreten sei, sei der Anspruch der Klägerin nach Maßgabe des Wortlautes und nach Sinn und Zweck des tarifvertraglichen Gesamt-Regelungswerkes „in der bisherigen Höhe“ begründet. Mit Inkrafttreten des ÜberleitungsTV habe dessen § 6 Abs. 1 a) einen neuen Anspruch begründet, wobei nach § 6 Abs. 1 b) der Anspruch in Höhe des Monatsbetrages der aufgehobenen Regelung habe bestehen sollen. § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV stelle offensichtlich eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV dar, der schon seit Jahren in Kraft gewesen sei und sich auf eine Vielzahl von Überleitungsfällen bezogen habe, während die Tarifvertragsparteien für den Sonderfall der Überleitung der Beschäftigten der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2007 die Spezialregelung des § 6 ÜberleitungsTV getroffen hätten. Diese habe zu einer Verdrängung des § 2 KonzernZÜTV geführt, der im Falle der Klägerin keine Anwendung finde. Auf § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV komme es überhaupt nicht an. Der gesamte Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV sei für die Klägerin auszublenden, da ihr Anspruch nicht durch eine i.S.v. § 2 KonzernZÜTV gestützte Anspruchsgrundlage, sondern ausschließlich durch die normative Konstituierung in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV entstanden sei. Selbst eine Anwendung von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV führe jedenfalls nicht zu einer „Änderung des Entgelts“ im Sinne dieser Vorschrift, was bedeute, dass der Arbeitnehmer ein anderes Entgelt als vorher beziehe, während die Zulage nach § 6 Abs. 1 b) gerade gleich habe bleiben sollen. Es habe sich deshalb nicht um eine tarifvertragliche Änderung im Sinne von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV gehandelt. Jedenfalls sei keine neue „Entgeltstruktur eingeführt“ worden. Es liege die gleiche Entgeltstruktur wie zuvor mit Entgeltgruppen und Zulagen vor, lediglich innerhalb der gleich bleibenden Struktur hätten sich Veränderungen ergeben.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 25 Ca 14761/08 – vom 20.3.2009 abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.03.2009, Aktenzeichen 25 Ca 14761/08 zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, der Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV bestehe allein darin, § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV hinsichtlich der inhaltlich/ zeitlich auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten nicht passenden Anspruchsvoraussetzungen zu modifizieren. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit den Regelungen in § 6 ÜberleitungsTV lediglich hinsichtlich der Stichtage in den Anspruchsvoraussetzungen mit den „Altfällen“ im Konzern gleichgestellt werden sollen. Eine Verdrängung von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV sei mit Blick auf die Tarifsystematik nicht zu begründen. Das „Einfrieren der ZÜ“ widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Zulage, die allein dem Ausgleich eines Arbeitgeber-/Tarifwechsels diene. Ihr Daseinszweck falle weg, sobald Entgeltdifferenzen z.B. aufgrund der Einführung neuer Entgeltstrukturen entfielen, was durch die Neuberechnung ermittelt werde. Die Wertung des Arbeitsgerichts werde auch durch die Abschlussvereinbarung vom 16.11.2008 bestätigt. Die von der GDL nicht unterzeichnete Umsetzungsvereinbarung regle nur das „wie“ nicht das „ob“ der Vergleichsberechnung. Das grundsätzliche „wie“ der Vergleichsberechnung ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. Die hierfür erforderliche Tatbestandsvoraussetzung „Einführung neuer Entgeltstrukturen“ werde, wie in der Abschlussvereinbarung wörtlich zum Ausdruck gebracht, durch Ablösung der unternehmensbezogenen Verbandstarifverträge durch die unternehmensbezogenen Tarifverträge der DB AG und unternehmensübergreifenden Tarifverträge im DB Konzern erfüllt. Die Tarifvertragsparteien trügen damit dem Entgeltbegriff Rechnung, der nicht nur das Monatstabellenentgelt, sondern eine Reihe von Komponenten, z. B. Zulagen, Urlaubsgeld usw. umfasse. Das Arbeitsgericht weise insoweit zutreffend auf die neue Zulagenstruktur und gänzlich neue Ansprüche auf Urlaubsgeld hin, hinzu kämen weitere Regelungen. Die Klägerin verenge den Entgeltbegriff auf die hier streitige ZÜ und führe das Konstrukt des § 2 KonzernZÜTV ad absurdum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin und Berufungsklägerin vom 20.07.2009 (Bl. 132 bis 139 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 28.09.2009 (Bl. 162 bis 169 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung der Klägerin blieb in der Sache erfolglos.

I.

Die Klägerin hat für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich September 2008 keinen Anspruch auf Zahlung einer ZÜ in Höhe von 146,29 € gegen die Beklagte, weshalb auch der Zinsanspruch nicht gegeben war. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ZÜ ist zwar grundsätzlich entstanden, jedoch gleichzeitig infolge der bei der Beklagten am 01.01.2007 eingeführten neuen Entgeltstrukturen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Regelungen des KonzernZÜTV wieder entfallen. Dies folgt aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen.

1.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist dabei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Anhaltspunkte hierfür kann der tarifliche Gesamtzusammenhang liefern, aus dem sich Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen oft erst erschließt. Ergänzend können die Entstehungsgeschichte und ggfs. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität möglicher Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel ist diejenige Tarifauslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. Urteile des BAG vom 13.10.2009, – 9 AZR 763/08 -, zitiert nach Juris-Datenbank, vom 20.01.2009, - 9 AZR 677/07 -, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 30, vom 09.02.2006, - 6 AZR 281/05 -, zitiert nach Juris-Datenbank, vom 17.10.2007, - 4 AZR 755/06 -, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge Deutsche Bahn und vom 21.07.1993, - 4 AZR 468/92 -, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 28).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung der für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ZÜ infrage kommenden Regelungen in den zwischen der GDL und dem Agv MoVe am 21.12.2006 vereinbarten Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge beiderseitiger Tarifbindung nach §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 TVG zur Anwendung kommen, bereitete zunächst allerdings bereits die Feststellung, ob ein Anspruch auf eine ZÜ anstelle der bisher gezahlten PZÜ überhaupt zur Entstehung gelangt ist, Schwierigkeiten. Allein dem Wortlaut nach war ein solcher Anspruch der Klägerin weder aus dem KonzernZÜTV noch aus dem ÜberleitungsTV herzuleiten.

Zwar trat nach §§ 7, 9 Abs. 2 des 53. ÄnderungsTV bereits am 31.12.2006 bei der Beklagten der KonzernZÜTV in Kraft, der in seinem § 2 Abs. 1 a) und b) einen Anspruch auf Zahlung einer ZÜ anstelle einer weggefallenen PZÜ in Höhe des Monatsbetrages der aufgehobenen Regelung benennt. Als Voraussetzung hierfür ist jedoch in § 2 Abs. 1 a) KonzernZÜTV bestimmt, dass bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da die Klägerin über den 31.Juli 2002 hinaus nach § 4 Abs. 2 des bei der Beklagten geltenden Sicherungstarifvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ hatte.

Ein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ in der bisherigen Höhe war andererseits aber auch nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 a) und b) i.V.m. § 15 Abs. 3 und 6 des ÜberleitungsTV nicht entstanden. Wenn nach § 6 Abs. 1 a) des ÜberleitungsTV der Anspruch auf Zahlung einer ZÜ voraussetzt, dass bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31.12.2006 weggefallen ist, war auch diese Voraussetzung nicht gegeben, weil § 4 Abs. 2 des zuvor bei der Beklagten geltenden SicherungsTV vom 01.05.1995, der den Arbeitnehmern, so auch der Klägerin, bisher die zuvor durch die DB AG gewährte Zulage PZÜ erhielt, nach § 15 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 des ÜberleitungsTV bereits mit Ablauf des 30.12.2006 und nicht erst mit Ablauf des 31.12.2006 entfallen war.

Es machte indes keinen Sinn, wenn die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV einen Anspruch auf eine Zulage ZÜ geregelt hätten, der bei allen Arbeitnehmern, deren PZÜ mit Ablauf des 30.12.2006 entfallen war, nicht zum Zuge hätte kommen können, weil dieser Wegfall bereits vor dem darin angegebenen Stichtag des 31.12.2006 eintrat. Es handelte sich insoweit ersichtlich um ein Versehen der Tarifvertragsparteien. Denn § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV war erkennbar dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV nachgebildet und sollte dessen Anspruchsvoraussetzungen lediglich bezüglich der darin angegebenen Daten in zeitlicher Hinsicht dem erst zum Jahresende 2006 bei der Beklagten stattfindenden Tarifwechsel anpassen und durch entsprechende Modifikation aktualisieren. Auch die Beklagte geht davon aus, dass ihre Mitarbeiter mit den Regelungen in § 6 ÜberleitungsTV durch eine entsprechende Änderung der Stichtage in den Anspruchsvoraussetzungen mit den „Altfällen“ im Konzern gleichgestellt werden sollten.

§ 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV war deshalb in der Weise auszulegen, dass auch den Arbeitnehmern der Beklagten, die zuvor eine PZÜ erhalten hatten, nach deren Wegfall grundsätzlich ab Inkrafttreten des ÜberleitungsTV am 01.01.2007 eine Zulage ZÜ im Sinne von § 2 KonzernZÜTV zustehen sollte. Nur eine solche Auslegung führte zu einer vernünftigen und praktisch handhabbaren Regelung durch die Tarifvertragsparteien.

3.

Nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV entfiel jedoch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ZÜ wegen einer Änderung des Entgelts infolge der gleichzeitigen Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen durch das seit dem 01.01.2007 anwendbare neue tarifvertragliche Regelungswerk aufgrund der für diesen Fall vorgesehenen, von der Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Vergleichsberechnung. Insoweit kann zur Begründung zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

3.1

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde mit § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV keine neue tarifvertragliche Grundlage geschaffen, die § 2 KonzernZÜTV gänzlich ersetzt und damit auch die Regelung des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV verdrängt hätte.

Zwar lässt der Wortlaut von § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV, der nicht ausdrücklich auf den KonzernZÜTV Bezug nimmt, grundsätzlich auch eine solche Auslegung zu. § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV enthält bei Betrachtung der Systematik beider Tarifverträge jedoch erkennbar lediglich eine Spezialregelung gegenüber § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV. Dieser war bei der Beklagten bereits am 31.12.2006 in Kraft getreten. Seine Regelungen kamen im Übrigen deshalb auch seitdem auf die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten zur Anwendung. Spezielle Regelungen, die von den in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV enthaltenen Bestimmungen zum weiteren Schicksal der ZÜ abweichen, sind im ÜberleitungsTV nicht enthalten.

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein „Einfrieren der ZÜ“ zudem dem Sinn und Zweck dieser Zulage widerspräche, da diese allein dem Ausgleich einkommensmäßiger Nachteile der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber- bzw. Tarifwechsel dienen soll. Fallen diese Nachteile aufgrund der Einführung neuer Entgeltstrukturen oder eines Betriebsübergangs auf ein Konzernunternehmen weg, weil hierdurch Einkommenverbesserungen eintreten, die diese Nachteile vollständig ausgleichen, hat die ZÜ ihren Daseinszweck erfüllt und entfällt. § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV dient mit der für diese Fälle angeordneten Neuberechnung der ZÜ offensichtlich der Ermittlung, ob und ggfs. in welcher Höhe eine ZÜ dann weiterzuzahlen ist. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese konzernweit vorgesehene Regelung im KonzernZÜTV für die Arbeitnehmer der Beklagten keine Geltung erfahren sollte.

Für diese Auslegung spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelungen vom 21.12.2006. Denn im zweiten Absatz der Abschlussvereinbarung der GDL mit dem Agv MoVe vom 16.11.2006 war ausdrücklich auch eine Vereinbarung zur Umsetzung der individuellen Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten vorgesehen. Auch wenn die GDL diese Vereinbarung in der Folgezeit nicht abgeschlossen hat, geht aus der Abschlussvereinbarung hervor, dass auch sie davon ausging, dass mit dem Abschluss der neuen Tarifverträge eine individuelle Vergleichsberechnung nach dem KonzernZÜTV aufgrund der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen bei der Beklagten stattfinden, somit § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV zur Anwendung kommen sollte.

3.2

Die Einführung des neuen tarifvertraglichen Regelungswerkes bei der Beklagten führte zu einer „Änderung des Entgelts“ im Sinne des Eingangssatzes von § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. Aus der Vergleichsberechnung der Beklagten ist ersichtlich, dass sich das Monatstabellenentgelt und die Fahrentschädigung der Klägerin erhöhten, und dass diese nunmehr Fahrleistungszulagen und ein Urlaubsgeld erhält, die es vorher nicht gab.

Für eine Entgeltänderung im Sinne dieser Tatbestandsvoraussetzung konnte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf die in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV geregelte ZÜ ankommen, die der Höhe nach in der Tat der bisher monatlich gezahlten PZÜ entsprechen, also keine Änderung erfahren sollte. Dass der damit gemeinte Begriff des Entgelts weiter ist, als von der Klägerin angenommen, ergibt sich bereits aus der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV angesprochenen Vergleichsberechnung, aus der hervorgeht, dass es auf eine Jahresbetrachtung der Einkommensbestandteile ankommen sollte. Wollte man, wie von der Klägerin ausgeführt, insoweit allein auf die PZÜ abstellen, entfiele der Anwendungsbereich für § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV im Übrigen gänzlich, da auch in § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV die Zahlung einer ZÜ in Höhe der bisher monatlich gewährten PZÜ vorgesehen ist. Die ZÜ sollte aber gerade bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV vorliegenden Voraussetzungen eine Neuberechnung erfahren.

3.3

Mit der Einführung des neuen tarifvertraglichen Regelungswerkes wurden bei der Beklagten schließlich auch „neue tarifvertragliche Entgeltstrukturen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 a) eingeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich dabei nicht nur um innerstrukturelle Veränderungen.

Mit §§ 5 und 7 des 53. ÄnderungsTV wurde der KonzernETV, der KonzernZÜTV und mit § 2 Abs. 1 ÜberleitungsTV der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) bei der Beklagten eingeführt. Nach § 15 Abs. 3 ÜberleitungsTV traten der bisher bei der Beklagten geltende RTV, der in § 8 Regelungen über Zuschläge und Zulagen und in Anlage 1 ein Entgeltgruppenverzeichnis enthielt, außer Kraft. Damit wurde das bisher für die Beklagte geltende Entgeltregelwerk durch ein anders strukturiertes tarifvertragliches Entgeltwerk ersetzt.

Bereits das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine neue Entgeltstruktur eingeführt wird, wenn die bisher für die Arbeitsleistung geschuldete Vergütung, also die Gesamtheit der Vergütungsbestandteile, nicht nur das Monatstabellenentgelt, neu aufgebaut, zusammengefügt, geordnet und gegliedert wird. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass und beispielhaft in welcher Weise die Zulagen in dem nunmehr geltenden ZTV anders geregelt sind als in dem bisher bei der Beklagten geltenden § 8 RTV, dass sich weitere Änderungen aus § 22 ZTV mit dem dadurch eingeführten Urlaubsgeld ergeben, das den Arbeitnehmern der Beklagten bisher nicht zustand, und dass sich auch die Höhe des Monatstabellenentgelts änderte, da die Entgelttabellen des RTV und des KonzernETV nicht übereinstimmen. Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen, denen die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht im Einzelnen entgegen getreten ist, nochmals Bezug genommen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts entspricht überdies der ausdrücklichen Erwähnung der Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen in der von der GDL mit dem Agv MoVe getroffenen Abschlussvereinbarung vom 16.11.2006, wie oben unter 3.1 bereits ausgeführt, und wird somit durch die Tarifgeschichte bestätigt.

Auch wenn daher die Entgeltgruppen des nunmehr geltenden KonzernETV laut § 5 Abs. 1 ÜberleitungsTV in ihrer Benennung den bisher nach dem RTV bei der Beklagten geltenden Entgeltgruppen entsprachen und einige Zuschläge der Höhe nach unverändert blieben, wie die Vergleichsberechnung der Beklagten zeigt, handelte es sich insgesamt um eine strukturelle Neuordnung des bisher für die Beklagte geltenden Entgeltsystems, die die Beklagte zu einer Neuberechnung der ZÜ der Klägerin nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV berechtigte.

Dass die GDL die Umsetzungsvereinbarung letztlich nicht abgeschlossen hat, stand der Vornahme der in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV selbst geregelten Vergleichsberechnung durch die Beklagte, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, nicht entgegen. Die GDL ist Tarifvertragspartei des 53. ÄnderungsTV, mit dem der KonzernZÜTV bei der Beklagten und somit auch für die Klägerin kraft Tarifbindung eingeführt wurde. Die bereits auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgte individuelle Vergleichberechnung führte im Ergebnis zum Wegfall der ZÜ.

4.

Da bereits der von der Klägerin geltend gemachte Hauptanspruch nicht gegeben war, entfiel auch der Zinsanspruch.

5.

Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitigen Tarifauslegung für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten, auf die das mit der GDL abgeschlossene Tarifwerk Anwendung findet, zugelassen.