| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 07.07.2020 | |
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| Aktenzeichen | OVG 5 N 45.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.5N45.18.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 44 Abs 1 VwVfG, § 1 WoBauG 2, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO | |||
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.470,82 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestütztes Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Gemessen an den Einwendungen der Kläger bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Leistungsklage unbegründet sei, weil den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten im Rahmen der Wohnungsbauförderung nach dem II. WoBauG einbehaltenen Verwaltungskostenbeiträge zustehe. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Die Streitigkeit sei dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, weil es um die Rückforderung einer Leistung gehe, die auf einer im Sammelbewilligungsbescheid vom 6. März 1991, also im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht beruhe. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages durch die Kläger sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Sammelbewilligungsbescheid stelle für die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Verwaltungskostenbeiträge dar und sei einschließlich seiner Bestandteile bestandskräftig. Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein könnte, seien nicht ersichtlich. Es sei schon zweifelhaft, ob eine fehlende gesetzliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungs-kostenbeiträgen einen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler des Bescheides darstellen würde. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liege auch nicht vor. Im Bereich des Subventionsrechts gebiete der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes keine detaillierteren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. |
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Die Kläger monieren, das angefochtene Urteil weiche von der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach Banken als Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ausschließlich einen Zins verlangen dürften. Damit zeigen sie keine Divergenz im vorgenannten Sinne auf, weil zum einen bereits aus den Gründen zu 2. kein die Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz und zum anderen mit dem Bundesgerichtshof kein divergenzrelevantes Gericht benannt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).