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Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - zum Anspruch auf "Einstufung höhere HBG"


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 18.06.2015
Aktenzeichen L 23 SO 239/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 53ff SGB 12, § 75ff SGB 12

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine weitergehende Übernahme der Kosten für Eingliederungshilfe in Form betreuten Wohnens im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung in einem um 98,67 Euro pro Tag über Leistungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe - HBG - V intern bzw. Leistungs-gruppe 6 und Gruppe 3 hinausgehenden Umfang.

Der 1990 geborene Kläger ist geistig behindert, leidet an Epilepsie und Störung der Anpassungs- und Integrationsfähigkeit. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und H festgestellt. Er lebt seit dem 12. Dezember 2009 in einer Wohngruppe der G e.V. - Beigeladener -. Grundlage für das Wohnen und die Betreuung ist der Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beigeladenen vom 24. März 2011. Änderungsverträge zu diesem Betreuungsvertrag sind nicht abgeschlossen worden. Die Einrichtung, in der der Kläger lebt, ist konzipiert für leicht bis schwerst intelligenzgeminderte Menschen, die zusätzlich chronische psychiatrische Erkrankungen haben und dadurch bedingte zusätzliche gravierende Verhaltensauffälligkeiten aufweisen (Konzept, Punkt 2.1). Die Betreuung ist für die in der Einrichtung lebenden Menschen rund um die Uhr erforderlich, incl. Nachtwachen. Der Kläger schuldet der Beigeladenen nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag für die Zeit ab 12. Dezember 2009 täglich 240,86 Euro als Gesamtentgelt. Darin ist Unterkunft und sonstige Leistung, Verpflegung, Betreuung und ein Investitionsbetrag enthalten. Vertraglich geregelt ist weiter, dass, soweit der Betreute einen Hilfebedarf haben sollte, der mit dem mit dem zuständigen Sozialhilfeträger vereinbarten Entgelt nicht befriedigt werden kann, eine darüber hinausgehende Einzelvereinbarung über ein zusätzliches Entgelt geschlossen werden muss (§ 2 Punkt 3. Betreuungsvertrag). Der Betreute ist zur Zahlung des Gesamtentgeltes verpflichtet. Er ist weiterhin verpflichtet, erforderliche Anträge beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Nach § 3 des Vertrages kann eine Anpassung des Vertrages durch einseitige Erklärung bei Änderung des Betreuungs- und Pflegebedarfs erfolgen.

Auf Antrag des Klägers vom 5. November 2009 erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 die Kostenübernahme für die Unterbringung des Klägers in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Kostensatz von zur Zeit 250,03 Euro/Tag. Die Kostenübernahme wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 ausgesprochen. Mit Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2009 wurde die Kostenübernahme dahin geändert, dass der Kostensatz 240,68 Euro in der HBG V intern festgesetzt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 1. Februar 2010 wurde der Bewilligungsbescheid dahin geändert, dass der Zeitraum erst am 12. Dezember 2009 beginnen sollte und der Kostensatz wurde bis einschließlich 31. November 2010 auf täglich 250,03 Euro in der HBG V intern festgesetzt.

Mit Bescheid vom 12. April 2010 wurde der Bewilligungsbescheid geändert und der Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Am 22. Juni 2010 fand eine Helferkonferenz in Abwesenheit des Klägers statt, worin seitens des Beigeladenen geltend gemacht wurde, dass eine 1:1-Betreuung erforderlich sei. Mit dem vorhandenen Personal könne eine ständige 1:1-Betreuung nicht sichergestellt werden. Der Beigeladene beantragte einen Aufschlag auf die „HBG V intern“.

Die Mutter des Klägers beantragte am 22. Juni 2010 eine individuelle Erhöhung der Maßnahmepauschale für eine Betreuung 1:1. Neben der Maßnahmepauschale aus dem vereinbarten Entgelt sei ein zusätzlicher Aufwand von 98,67 Euro pro Tag zu vergüten.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 wurde der Antrag, die Maßnahmepauschale über die HBG V intern hinaus um 98,67 Euro pro Tag zu erhöhen, abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2009 bei der Beklagten vollstationär versorgt werde. Er sei dort mit der höchsten HBG eingestuft. Gemäß Beschluss Nr. 3/2010 der Kommission nach § 75 BSHG sei eine Hilfebedarfsänderung im laufenden Jahr 2010 ausgeschlossen. Ab 2011 würden alle Heimbewohner neu eingestuft werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 6. August 2010 Widerspruch. Mit Änderungs-bescheid vom 30. August 2010 wurde für den Zeitraum vom 24. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Kostenübernahme von 240,86 Euro täglich verfügt.

Ein auf die Gewährung einer weiteren Kostenübernahme gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (Beschluss des SG Berlin vom 19. Oktober 2010, Beschluss des Senats v. vom 10. Januar 2011 - L 23 SO 217/10 B ER -).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß Beschluss Nr. 3 aus 2010 der Kommission 75 zur Heimumstellung könne es in 2010 keine Änderungen der HBG geben. Die Begutachtung im Rahmen der Heimumstellung habe für den Kläger bereits stattgefunden und habe die Leistungsgruppe 6 ergeben. Der Hilfebedarf nach der alten Bewertung mit Punkten nach dem herkömmlichen Bewertungsbogen HMB sei von 188 auf 153 untere Grenze der HBG V gesunken. Eine Erhöhung der Betreuungspauschale über die von der Kommission zu § 75 SGB XII - BK 75 - festgelegten Kostensätze hinaus sei nicht möglich. Vielmehr müsse seitens der Einrichtung bei der BK 75 eine Erhöhung der Kostensätze beantragt werden. Nur weil die Einrichtung die Kostenpauschale für diesen Einzelfall als nicht wirtschaftlich betrachte, begründe dies weder die angedrohte Kündigung des Heimvertrages für den Kläger noch die Forderung nach einer Zusatzleistung über die vertragliche Höchstleistung hinaus.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer des Bescheides vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. April 2011. Zusätzlich erklärte der Beklagte mit dem Bescheid für die Zeit ab 1. Mai 2011 bis 30. April 2013 eine Kostenübernahme in der Einrichtung des Beigeladenen.

Am 28. Februar 2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2010, zur Kostenübernahme in einem um 98,67 Euro pro Tag über den Leistungen entsprechend der HBG V intern hinausgehenden Umfang begehrt hat. Der hohe Hilfebedarf des Klägers habe bereits seit Aufnahme in die stationäre Einrichtung im Dezember 2009 bestanden. Aus § 9 SGB XII folge, dass sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten hätten, eine Beschränkung auf vorhandene Hilfebedarfsgruppen/Leistungsgruppen sei mit dem Bedarfsdeckungs-grundsatz nicht vereinbar. Vorliegend sei die vereinbarte Vergütung nicht an die Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträger und Heimträger gekoppelt. Der Kläger und die Einrichtung hätten auch für den geltend gemachten Mehrbedarf eine bestimmte Vergütung vereinbart. Bei der Nichtanerkennung des Mehrbedarfs sei eine bedarfsgerechte Versorgung nicht sichergestellt. Im Übrigen dürfte eine Einzelfallvereinbarung gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII möglich sein. Da aufgrund der Konzeption der Beigeladenen gelegentlich Bewohner aufgenommen würden, die einen höheren Hilfebedarf als den der HBG V hätten, sei es nicht ungewöhnlich, dass mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Entgelt der HBG V hinaus eine zusätzliche Vergütung vereinbart werde. Es dürfte unstreitig sein, dass der Hilfebedarf des Klägers derart hoch sei, dass eine Betreuung im Rahmen der HBG V nicht ausreichend sei.

Der Anspruch werden durch den Leistungsbericht vom 8. Juli 2010 begründet, in dem ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere massive motorische Unruhe mit Auto-, Fremd- und Sachaggressionen beschrieben seien, die neben den bisher gewährten Leistungen durchgängig einer 1:1-Betreuung erforderlich machten. Im Rahmen der gewährten Leistungsgruppe sei eine Betreuungszeit von 24,28 Stunden pro Woche gewährt worden. Es ergebe sich daher eine Differenz von unbetreuten Zeiten von 46,72 Stunden pro Woche. Sofern man diese auf sieben Tage pro Woche gleichmäßig verteile, ergäbe sich eine Zeitspanne von mehr als 6 ½ Stunden, in denen der Kläger zumindest nicht mit einer Quote von 1:1 betreut werde. Lege man einen Betreuungsbedarf von durchschnittlich fünf Stunden täglich zugrunde, ergebe sich ein Betrag in Höhe von 98,67 Euro über dem bereits vereinbarten und gewährten Leistungsentgelt.

Der Kläger hat den Wohn- und Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen in Ablichtung sowie den Entwicklungs- und Leistungsbericht vom 8. Juli 2010 zur Gerichtsakte gereicht.

Der Beklagte ist erstinstanzlich bei seiner mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat darauf verwiesen, dass mit dem Bescheid vom 7. Februar 2011 eine Neubescheidung für die Zeit ab 1. Mai 2011 bis 30. April 2013 auf der Grundlage des neu ermittelten Bedarfs nach der Umstellungsbegutachtung verfügt worden sei. Seit dem 1. Mai 2011 bemesse sich der Bedarf nach der höchsten Leistungsgruppe 6. Mit dem Bescheid sei zudem die vorherige strittige Bewilligung bis zum 30. April 2011 erweitert worden.

Es sei nicht bekannt, ob es Einzelvereinbarungen bezüglich des Angebotes an den Kläger gebe. Für den Beklagten schließe der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales) die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Der Kläger versuche offensichtlich die bestehende Bedarfsermittlungs- und Vergütungsstruktur bei der Gewährung stationärer Eingliederungshilfe in Berlin zu umgehen. Im Hinblick auf § 9 SGB XII seien die HBG „feingliederig“ aufgebaut worden. Pauschalen seien aufgegliedert worden, um dem Individualprinzip der Hilfeleistung zu entsprechen. Bei den Vergütungssätzen bleibe es bei Pauschalen, die einen rechnerischen Durchschnitt zur Verwaltungsvereinfachung darstellten. Sicher sei es verständlich, dass der Kläger keine Fälle vorbringen könne, bei denen die tatsächlichen Betreuungskosten die gewährten Pauschalen unterschritten. Die Betreuungskosten im vorliegenden Fall seien im Sinne der Pauschalvergütung für die gesamte Einrichtung zu betrachten.

Der Beklagte hat u.a. die Leistungsbeschreibung „Betreutes Wohnen im Heim“ des Rahmenvertrages, die Leistungsbeschreibung betreutes Wohnen im Heim mit interner Tagesstruktur, die Beschlüsse der BK 75 Nr. 2/10 sowie Nr. 3/2010, eine Ablichtung des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII in Berlin, eine Leistungsbeschreibung zum Angebot zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung sowie Einrichtungsdaten sowie eine Ablichtung der Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für die Einrichtung des Beigeladenen und eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Beigeladenen in Kopie zur Gerichtsakte gereicht.

Der mit Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Mai 2011 Beigeladene hat eine weitere Ablichtung des Wohn- und Betreuungsvertrages zur Gerichtsakte gereicht.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 30. Mai 2012 beigezogen und mit Urteil vom 22. Juli 2013 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beklagte sei nur verpflichtet, vertraglich geschuldete Entgelte zu übernehmen. Der Kläger schulde dem Beigeladenen nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag für die Zeit ab 12. Dezember 2009 lediglich täglich 240,86 Euro für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung. Eine Vertragsänderung oder eine Einzelvereinbarung existierten nicht. Selbst wenn der Kläger mündlich mit dem Beigeladenen abweichend vom Betreuungsvertrag das begehrte Entgelt vereinbart haben sollte, sei diese Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 WBVG unwirksam und werde dieses Entgelt nicht vom Kläger geschuldet. Dasjenige, was der Kläger dem Beigeladenen an Entgelt für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung schulde, habe der Beklagte nach den Bewilligungsbescheiden bereits gewährt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 9 SGB XII anführe, eine Kostenübernahme in Höhe der Hilfebedarfs- bzw. Leistungsgruppen sei mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht vereinbar, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Beklagte stelle durch Abschluss von Verträgen gemäß §§ 75 ff. SGB XII Eingliederungshilfe in Einrichtungen zur Verfügung, die unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 SGB XII zur Erbringung der Leistung geeignet seien. Die Einrichtung des Beigeladenen sei nach dem Konzept des Wohnheims auch für den Personenkreis des Klägers geeignet. Der Beklagte erfülle den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers durch Übernahme der dieser Einrichtung nach den geschlossenen Verträgen zustehenden Vergütung.

Gegen das am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 28. August 2013, mit der der Anspruch weiterverfolgt wird. Der Beigeladene habe Leistungen erbracht, die im Umfang von 98,67 Euro täglich über die bewilligte HBG V bzw. Leistungsgruppe 6 hinausgingen. Es sei vorrangig zu klären, ob dem Kläger ein höherer Leistungsanspruch zustehe. Das Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Der Kläger benötige täglich eine 1:1-Betreuung. Diesbezüglich wiederholt der Kläger den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Der Kläger habe insoweit einen Hilfebedarf, der über die bewilligte Leistungsgruppe hinausgehe. Dies sei auch gegenüber dem Beigeladenen und dem Beklagten rechtzeitig erklärt worden. Es sei mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ein Antrag auf individuelle Erhöhung der Maßnahmepauschale gestellt worden; insofern habe auch der Beigeladene die Einstufung in die nächste Bedarfsgruppe bzw. Leistungsgruppe erkennbar gegenüber dem Beklagten beanstandet. Die Tatsache, dass lediglich die bewilligten Leistungen abgerechnet würden, bedeute keinen Verzicht auf den zusätzlichen Bedarf. Der streitgegenständliche Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 9 SGB XII. Die weit überdurchschnittlichen Leistungen für den Bedarf des Klägers erfolgten auf der Grundlage entsprechender konkludent vereinbarter Vertragsänderungen. Weder aus Sicht des Klägers noch aus Sicht der gesetzlichen Betreuerin oder aus Sicht des Einrichtungsträgers sei die Betreuung insoweit unentgeltlich erfolgt. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht in vergleichbaren Konstellationen nicht zu Lasten des Klägers entschieden. Für den Fall, dass der Bedarf des Klägers weitaus höher liege, so dass dessen Bedarf kalkulatorisch im Entgeltsatz der HBG VI nicht berücksichtigt worden sei, sehe das Bundessozialgericht gerade vor, dass dann die Kostenübernahme im Einzelfall auch hinsichtlich des über den regelmäßigen, im Entgeltsatz nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abgebildeten Betrag hinaus zu erstatten sei. Auch ergebe sich ein entsprechender Anspruch aus Ziff. 13.8 des Berliner Rahmenvertrages. Bei der Kostenübernahme nach § 75 Abs. 4 SGB XII handele es sich um einen Anspruch des einzelnen Leistungsberechtigten, so dass nicht darauf verwiesen werden könne, dass der Einrichtungsträger insoweit tätig werden müsse.

Der Kläger hat sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2013 aufzuheben und den den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2011 abzuändern aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 2009, geändert durch die Bescheide vom 1. Februar 2010, 12 April 2010, 30. August 2010 und 7. Februar 2012 Eingliederungshilfe in Form Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung (interne Tagesstruktur) in einem um 98,67 Euro pro Tag über Leistungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 5 intern bzw. Leistungsgruppe 6 hinausgehenden Umfang zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Vergütung sei für stationäre Eingliederungshilfeleistungen im Verhältnis Beigeladener und Beklagter vorrangig in den Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII zu klären. Die Voraussetzungen für § 75 Abs. 4 SGB XII lägen nicht vor. Der Kläger und Berufungskläger sei auch keinen höheren Forderungen als den im Betreuungsvertrag vereinbarten und geschuldeten ausgesetzt.

Der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Berichterstatter des Senats ausgeführt, dass der Kläger in der Einrichtung entsprechend seines Bedarfes betreut werde. Änderungsverträge zu dem Betreuungsvertrag vom 24. März 2011 gäbe es nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände), den der Gerichtsakte zum Verfahren und den der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 50 SO 1905/10 ER [L 23 SO 217/10 B ER] verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - .

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand ist der geltend gemachte höhere Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe - EinglH - gegen den Beklagten. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Dabei ist die Klage jedoch weitestgehend zulässig. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII, den der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2011 abgelehnt hat. Die Klage gegen diese Bescheide und damit kombiniert die erhobene Leistungsklage ist nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger in zulässiger Weise einen weiteren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen, der abgelehnt worden ist, geltend machen kann. Zulässig verfolgt der Kläger auch den Anspruch mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Streitgegenständlich ist dabei in zulässiger Weise allein der Zeitraum vom 22. Juni 2010 (dem Tag der Geltendmachung eines höheren Bedarfs im laufenden Bezug) bis zum 30. April 2011, da der Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2011 die Regelung des Bescheides vom 21. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 erweitert hat und den Vorbescheid daher gemäß §§ 86, 96 SGG abgeändert hat. Der Bescheid ist daher Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens geworden (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, § 96, Rn. 2). Mit dem Bescheid vom 7. Februar 2011 ist jedoch auch nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums auf Antrag des Klägers für einen neuen Zeitraum, nämlich ab 1. Mai 2011, neu über den gesamten Hilfeanspruch des Klägers entschieden worden; insoweit ist der Bescheid nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden und dieser Zeitraum nicht zulässig Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG v. 1.2.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris, Rn. 8; v.25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris, Rn. 9).

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vor dem 22. Juni 2010 mit der Klage geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Über einen solchen Anspruch hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 21. Juli 2010 nicht entscheiden. Die den Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 22. Juni 2010 regelnden Bescheide sind nach § 77 SGG bestandskräftig geworden. Der Beklagte hat auch nicht mit den streitgegenständlichen Bescheiden vorherige Bescheide nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - überprüft. Diesbezüglich hat das Sozialgericht daher die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Der Kläger ist, was nach dem vorliegenden Akteninhalt feststeht, Berechtigter von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII, denn er ist wesentlich behindert und berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form stationärer Leistungen zu beanspruchen (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Dieser Anspruch des Klägers ist von dem Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum vollumfänglich erfüllt worden, so dass der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen den Beklagten hat.

Der Beklagte erbringt Leistungen der stationären Eingliederungshilfe in Einrichtungen in Form einer besonderen Sachleistungsverschaffung (BSG vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R, juris; vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris). Dabei schließt der Beklagte Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII mit Einrichtungsträgern und nimmt hierüber seine Leistungsverantwortung wahr. Gegenüber dem Kläger erklärt der Sozialhilfeträger durch die Übernahme der Kosten, die der Leistungserbringer (hier der Beigeladenen) erbringt, den Schuldbeitritt zu den Zahlungsverpflichtungen des Heimbewohners (hier des Klägers) gegenüber dem Heim (BSG vom 02.02.2010, a.a.O.). Grundlage dieser Konzeption ist, dass der Kläger durch einen von ihm gewählten Leistungserbringer, der Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII mit dem zuständigen Leistungsträger, dem Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, geschlossen hat, seinen Bedarf an Eingliederungshilfe umfassend gedeckt erhält und die Kosten hierfür direkt mit dem Leistungsträger - dem Träger der Eingliederungshilfe - abgerechnet werden und der Betroffene keinen Forderungen ausgesetzt ist. Hierzu schließt der Betroffene einen privat-rechtlichen Vertrag mit dem Einrichtungsträger und erhält über den Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung, aus deren Wirkung als Schuldbeitritt auch ein Anspruch des Einrichtungsträgers gegen den Beklagen entstehen kann.

Dass der Träger Eingliederungshilfe nur in Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 75 ff. SGB XII bestehen, leisten muss, ergibt sich daraus, dass der Beklagte gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII, sofern die Leistungen der Eingliederungshilfe - wie hier - von einer Einrichtung erbracht werden, zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Leistungsvereinbarung), die Vergütung und eine Prüfungsvereinbarung besteht. Bereits über die Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII soll sichergestellt werden, dass für den Betroffenen in dieser Einrichtung der Bedarf der Eingliederungshilfe gedeckt wird, denn - sofern von dem Betroffenen eine passende Einrichtung gewählt wird -, hat sich der Einrichtungsträger zu einem bestimmten Leistungsumfang verpflichtet, der gegenüber dem Betroffenen über die Festschreibung des Inhalts in dem Heimvertrag zu erbringen ist. Die Vergütung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist dabei u.a. davon abhängig, welche Inhalte und welcher Umfang von Leistungen in der Leistungsvereinbarung vereinbart worden ist.

§ 76 Abs. 1 SGB XII schreibt insofern vor, dass die Vereinbarung des Leistungserbringers mit dem Leistungsträger über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen muss, mindestens jedoch u.a. den zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung. In der Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Damit ist nach dem Gesetz sichergestellt, dass die Einrichtung, in der der nach dem Gesetz bestehende Eingliederungshilfebedarf erfüllt werden soll, die bedarfsdeckenden Leistungen auch erbringen muss. Mit der Vergütung wird genau dieser Leistungsanspruch honoriert, so dass sich die Vergütung (Kostenübernahme) unmittelbar nach dem Leistungsanspruch richtet.

Danach hat der Kläger vorliegend keinen weiteren Anspruch gegen den Beklagten. Der Kostenübernahmeanspruch des Klägers kann allenfalls so weit reichen, wie der Kläger der Einrichtung eine Vergütung schuldet (BSG vom 02.02.2010, a.a.O., Rn. 13), soweit der Beklagte über die Einrichtung des Beigeladenen den gesamten Eingliederungshilfebedarf des Klägers abdecken konnte. Letzteres hängt von der Leistungsvereinbarung und der Konzeption des Beigeladenen ab.

Gemäß der Leistungsvereinbarung des Beigeladenen mit dem Beklagten nach § 75 Abs. 3 SGB XII, § 76 Abs. 1 SGB XII hat sich der Beigeladene verpflichtet, auf der Grundlage des Berliner Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales - BRV - die leistungstypspezifischen Kriterien für stationäre Einrichtungen nach §§ 53, 54 SGB XII (Leistungsbeschreibungen) für den Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit einer geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen mit den Einschränkungen gemäß der Beschlüsse Nr. 3/2003 und Nr. 2/2004 der Berliner Vertragskommission Soziales verbindlich anzuwenden. Gegenstand der Leistungsvereinbarung ist eine leistungsgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege von Menschen mit einer geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Übernahme der Aufwendungen durch den Sozialhilfeträger haben. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen wurden dabei nach der Leistungsvereinbarung durch die Regelungen des Berliner Rahmenvertrages und deren Anlagen näher beschrieben.

Die Leistungsbeschreibung vom 9. Februar 2010 sah vor, dass die vereinbarten Leistungen des Angebotes zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung als integraler Bestandteil einer Gesamtleistung („alle Leistungen der im Einzelfall an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer“) zu erbringen waren. Die konkreten Maßnahmen und ihre Umsetzungen sollten in einem individuellen Beschäftigungs- und Förderangebot beschrieben werden. Inhalt, Dauer und Umfang der Leistungen richteten sich nach dem individuellen Förder- und Hilfebedarf des zu Betreuenden. Die Einrichtung sollte dieses sicherstellen. Hierzu wurde vereinbart, dass drei Gruppen Leistungsberechtigter mit vergleichbarem Hilfebedarf gebildet wurden. Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wurde das so genannte Metzler-Verfahren angewandt. Die Entscheidung, welcher HBG der zu betreuende Mensch mit Behinderung zuzuordnen ist, traf der Beklagte auf der Grundlage eines Vorschlages der Einrichtung (Punkt 6 der Leistungsbeschreibung). Der Beigeladene sah in der Einrichtung Hans-Riegler-Haus, in der der Kläger im streitbefangenen Zeitraum untergebracht war, Leistungen für die HBG III, IV, V vor. Damit hatte sich der Beigeladene verpflichtet, bedarfsgerechte Leistungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte, zu erbringen.

Gegenüber dem Kläger hatte sich der Beigeladene mit Wohn- und Betreuungsvertrag vom 24. März 2011 verpflichtet, Förderung, Betreuung und Versorgung umfassend zu erbringen (§ 1 Ziff. 2 W-B-Vertrag). Der Leistungsumfang umfasste Unterkunft, Versorgung, Heizung und Strom, eine übliche Möblierung, Vollverpflegung, Reinigung, Wäschepflege, andragogische Förderung in den lebenspraktischen Verrichtungen der persönlichen Lebensführung und im sozialen Verhalten, persönliche Assistenz und Beratung, Anregung und Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, erforderliche Assistenz in allen Bereichen der körperlichen Pflege und Hygiene. Das Gesamtentgelt richtete sich im Falle des Klägers nach den Leistungsverträgen, die gemäß den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten vereinbart worden waren. Sollte der Betreute einen Hilfebedarf haben, der mit dem vereinbarten Entgelt nicht befriedigt werden kann, wird nach dem Vertrag eine Einzelvereinbarung über ein zusätzliches Entgelt verlangt. Eine solche Enzelvereinbarung ist im vorliegenden Fall nicht geschlossen worden, so dass sich die Vergütung der umfassenden Leistungen nach den Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen richtete. Diese Vergütungen sind, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von dem Beklagten an den Beigeladenen geleistet worden. Für einen weitergehenden Anspruch fehlt es insoweit an einer rechtlichen Grundlage.

Der Beigeladene hat auch bestätigt, dass der Bedarf des Klägers vollumfassend gedeckt worden ist. Eine weitere Vergütung kann der Beigeladene gegenüber dem Kläger nicht beanspruchen, da mit dem abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag hierfür keine Grundlage besteht.

Soweit der Kläger meint, es ergebe sich ein über den Entgeltsatz nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII hinausgehender Zahlungsanspruch schon aus der Regelung des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Regelungen des vorliegenden Wohn- und Betreuungsvertrages waren gerade die Modalitäten vereinbart, nach denen eine darüber hinausgehende Leistung und auch Vergütung zu beanspruchen gewesen wäre. Insoweit ist das vertraglich vorgesehene Verfahren gerade nicht eingehalten worden, Einzelvereinbarungen sind nicht abgeschlossen worden. Raum für eine stillschweigend vereinbarte weitere Vergütung lässt der vorliegende Vertrag nicht. Im Übrigen wäre dieses auch nicht mit § 6 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vereinbar. Danach ist ein Vertrag schriftlich abzuschließen, was auch die Schriftlichkeit bei Vertragsänderungen beinhaltet. Zudem ist nach § 8 Abs. 2 WBVG der Unternehmer zwar berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. Ein solches Angebot zur Anpassung des Vertrages ist dem Betroffenen jedoch durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 WBVG). Auch dies ist vorliegend nicht vorgenommen worden.

Der Kläger verkennt, dass er sich auf vertraglicher Grundlage in die Einrichtung des Beigeladenen begeben hat und diese nach den Verträgen mit dem Kläger und auch mit dem Beklagten verpflichtet war (und ist), den erforderlichen Betreuungsbedarf voll umfänglich zu erbringen auf der Grundlage des bisher vereinbarten Entgelts. Dies beinhaltet nicht einen bestimmten Betreuungsschlüssel, sondern eine Betreuung entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Klägers. Sofern der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt geltend gemacht hat, dass ein erhöhter personeller Betreuungsbedarf (1:1-Betreuung) erforderlich geworden ist, kann dies dahinstehen. Denn der Beigeladene war (und ist) verpflichtet, auch eine solche erforderliche Betreuung sicherzustellen, wenn nur in dieser Weise der konkrete EinglH-Bedarf gedeckt werden kann, was sich - wie dargelegt - bereits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten und auch aus dem Betreuungsvertrag ergibt.

Ein etwaiges Kostenrisiko des Beigeladenen ist nach den getroffenen Vereinbarungen sowohl mit dem Beklagten als auch mit dem Kläger nach dem Betreuungsvertrag nicht auf den Kläger abzuwälzen.

Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang der Beklagte darauf, dass nach den Verträgen nach §§ 75, 76 SGB XII die Vergütung der Einrichtungen pauschal erfolgt, was sich schon aus § 76 Abs. 2 SGB XII ergibt. Vergütungen für die Leistungen bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Schon nach dem Gesetz richtet sich daher die konkrete Vergütung der Einrichtungen nicht nach den konkreten Einzelbedarfen der zu betreuenden Personen, sondern ist pauschal über die Vereinbarungen geregelt. Dass die Beteiligten dieser Vereinbarungen (hier der Beigeladene und der Beklagte) zur Bestimmung von Leistungsinhalten und deren Vergütung ein System nach HBG vorgesehen haben, führt nicht dazu, dass entsprechend einer höheren oder niedrigeren Einstufung sich der Bedarf des Betroffenen, hier des Klägers, verändert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2012 – L 15 SO 254/08 – Juris, Rn. 45). Ein Vergütungsanspruch des Beigeladenen gegenüber dem Kläger ergibt sich aus dem tatsächlich Geleisteten und gegenüber dem Kläger geschuldeten Bedarf und nicht nach HBG, wenn - wie hier - insoweit nicht ausdrücklich in den Verträgen Bezug genommen wird. Die HBG in den Verträgen des Beigeladenen mit dem Beklagten stellen lediglich Kalkulationsgrundlagen für die Maßnahmepauschale dar. Als solche Pauschalen sollen sie gerade insgesamt die vom Einrichtungsträger zu erbringenden Leistungen abdecken. Sie sind prospektiv vereinbart, ebenso wie die Maßnahmepauschale, so dass etwaige zu hohe Pauschalen sich auch zugunsten der Einrichtungsträger auswirken. Die Abrechnung konkret erbrachter Leistungen ist gerade nicht gesetzliche Grundlage geworden (§ 57 Abs. 1 SGB XII; Flint in: Grube/Warendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 77 Rn. 13 ff.). Im Rahmen der prospektiv zu vereinbarenden Vergütung werden Pauschalen und Beträge für einzelne Leistungsbereiche gebildet. Die Maßnahmenpauschalen nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII werden dabei u.a. nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert, dies schafft keine Grundlage für die Vergütung etwaiger konkreter Bedarfe.

Soweit der Kläger meint, seinen Betreuungsbedarf könne die von ihm gewählte Einrichtung auf der Grundlage der vereinbarten pauschalen Vergütung nicht erbringen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Kläger konnte und kann auf der Grundlage des von ihm mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrags die für ihn individuell erforderliche umfassende Betreuung verlangen. Soweit er besorgt ist, ob der Beigeladene wirtschaftlich arbeiten könne, sind dies Überlegungen, die der Kläger als Betroffener nach dem Konzept der §§ 75 SGB XII gerade nicht anzustellen braucht. Sein Leistungserbringer, der Beigeladene, hat sich ihm gegenüber zur vollständigen Bedarfsdeckung verpflichtet. Entsprechend unterhält er Verträge mit dem Beklagten. Gegenüber diesem hat sich der Beigeladene ebenfalls verpflichtet, entsprechend der umfassenden Leistungsvereinbarung auch bedarfsdeckende Leistungen an den Kläger zu erbringen. Etwaige finanzielle Unterdeckungen auf der Grundlage der mit dem Beklagten geschlossenen Verträge mag der Beigeladene im Verhandlungswege mit dem Beklagten - wie vom Gesetzgeber in den §§ 75 ff. SGB XII vorgesehen - lösen.

Soweit der Kläger meint, es bestünde ein Anspruch auf einen Einzelvertrag nach § 75 Abs. 4 SGB XII, kann dem nicht gefolgt werden, weil dies voraussetzen würde, dass zwischen Beigeladenem und Beklagtem keine Verträge abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.

Nach allem hat das Sozialgericht zutreffend die Klage abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.