Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 30.06.2016 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 2.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 2 RettDG BE, § 5 Abs 1 S 1 RettDG BE, § 20 Abs 1 RettDG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 3 Abs 3 GebG BE, § 8 Abs 3 GebG BE, § 2 Nr 1 FeuerwEBenGebO BE, Anl 1 zu § 1 Tarifst B 1.1 FeuerwEBenGebO BE |
1. Der Abrechnung von Rettungsdienstgebühren durch die Berliner Feuerwehr gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in den Jahren 2005 bis 2009 lagen Notfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 FwBenGebO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG zugrunde.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Notfall vorliegt, ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung der Leitstelle der Feuerwehr, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort.
3. Auch nach der Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin von 1992 ist der Einwand nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienstgebühr fehlerhaft kalkuliert sei (Fortführung der Senatsrechtspr, vgl. Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a. - juris Rn. 36 ff. <40 ff.>).
4. Für die Gültigkeit des Gebührensatzes kommt es allein darauf an, dass dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist.
5. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf eine Über-finanzierung (Kostenüberschreitungsverbot) nicht überspannt werden. Die gerichtliche Überprüfung kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Gebührenkalkulation beschränken und muss dabei grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen.
a. Die Gebührenfestsetzung darf sich auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen stützen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
b. Dem Gebührenverordnungsgeber steht eine Gestaltungs-, Organisations- und Typisie-rungsbefugnis zu, wonach Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen fest-zustellen sind.
c. Soweit Rechtsvorschriften und allgemein geltende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG) und damit nach be-triebswirtschaftlichen Grundsätzen gerechtfertigt sind.
d. Die Rechtmäßigkeit einer Kalkulation kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Berechnungsperiode durch eine stimmige Nachberechnung aufgrund der tatsächlich aufgewandten Kosten nachgewiesen werden. Zu hohe Kostenansätze können durch zu niedrig be-messene oder unberücksichtigt gebliebene Kosten ausgeglichen werden.
6. Die Berliner Feuerwehr hat im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogati-ve grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können.
7. Die kalkulatorische Abschreibung des aufgewandten Kapitals (hier für die Anschaffung von Rettungstransportwagen) ist zulässig, soweit dadurch kein Gewinn erzielt wird. Eine "Abschreibung unter Null" ist daher grundsätzlich zulässig. Bei der Ermittlung der Gewinnschwelle kann der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden, da im Berliner Gebührenrecht nicht festgelegt ist, von welchem Ausgangswert (Anschaffungswert oder Wiederbeschaffungswert) eine Abschreibung zu berechnen ist; auch insofern besteht ein Ermessen des Satzungsgebers.
8. Etwaige Zuwendungen Dritter sind für die Gebührenkalkulation im Rettungsdienst unbeachtlich, soweit Dritte mit ihren Zuwendungen nicht gerade den Gebührenzahler entlasten wollten.
9. Die Umlegung der Personalkosten auf die Produkte der Berliner Feuerwehr (Rettungsdienst, Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) nach der am Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlichen Alarmierungen orientierten Einsatzzeit-Methode ist nicht zu bean-standen.
10. Rein kalkulatorische (fiktiv angesetzte) Pensionskosten für im Rettungsdienst der Feuerwehr tätige Beamte sind nach dem wertmäßigen bzw. kalkulatorischen Kostenbegriff der betriebswirtschaftlichen Praxis dem Grunde nach zulässig. Hinsichtlich der Höhe der Pensionssätze steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im Berliner Gebührenrecht nur durch allgemeine Rechtsgrundsätze (Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität bzw. Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit) eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund sind die im Land Berlin in den Jahren 2006 bis 2009 allgemein geltenden Pensionssätze i.H.v. 42 % bzw. 43 % nicht zu beanstanden.
11. Bei der Umlegung der Gebäude- und Grundstückskosten hat der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Pauschalierungsbefugnis namentlich bei der Methode der Flächenberechnung, der Wahl der Abschreibungsbasis (Herstellungs- oder Wieder-beschaffungswert) und der Abschreibungsmethode.
12. Der Umlageschlüssel nach "Personal/Nutzer" (Funktionsmodell) ist eine anerkannte und verursachungsgerechte Methode, die nicht zu beanstanden ist.
13. Der Ansatz einer durchschnittlichen Kaltmiete (Abschreibung und Zinsen) oder Warm-miete (zzgl. Betriebskosten) hält sich im Rahmen zulässiger Pauschalierung, zumal wenn keine Objektdaten vorliegen.
14. Bei der sog. "BIM-Miete" handelt es sich nicht um eine gebührenrechtlich unzulässige kalkulatorische Vergleichsmiete.
15. Die Wirtschaftlichkeit (Auslastungsgrad) der feuerwehreigenen Werkstatt ist im Rahmen der inmitten stehenden Gebührenkalkulation rechtlich ohne Belang; denn die nachvollziehbare Organisationsentscheidung der Berliner Feuerwehr, ihre Fahrzeuge soweit wie möglich durch eigene Kräfte warten und reparieren zu lassen, ist nicht in Frage zu stellen.
16. Fort- und Ausbildungskosten sind als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar.
17. Die Gesamtkosten aller Einsätze der Rettungstransportwagen (einschließlich sog. Fehleinsätze) sind durch die Summe sämtlicher Einsatzfahrten (Alarmierungen) zu teilen (Divi-sor). Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. der speziellen Entgeltlichkeit ver-langt, dass der Gebührenschuldner nur für die von ihm veranlasste oder zurechenbare Leistung in Anspruch genommen wird.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2012 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 436.448,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger 91,87 % und der Beklagte 8,13 %.
Das Urteil ist jeweils vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger sind öffentlich-rechtliche Krankenkassen. Sie begehren die Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für den Einsatz von Rettungstransportwagen der Berliner Feuerwehr in Höhe von insgesamt noch 5.370.528,69 Euro für 19.083 Abrechnungsfälle aus dem Leistungszeitraum Januar 2006 bis Ende Dezember 2009.
Im Land Berlin ist grundsätzlich die Feuerwehr für die Notfallrettung zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz - RDG - vom 21. Juli 1993 [GVBl. S. 313], zuletzt geändert durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 [GVBl. S. 257]). Die Krankenkassen rechnen die Rettungsdienstgebühren für die Leistungen der Feuerwehr u.a. zur Versorgung und/oder zum Transport von gesetzlich krankenversicherten Personen seit dem Jahr 1971 aufgrund von mehrfach erneuerten Verwaltungsvereinbarungen direkt mit der Feuerwehr ab.
Zur Entgegennahme der Notrufe und zur Organisation der Rettungseinsätze betreibt die Berliner Feuerwehr eine Leitstelle, die durch das Feuerwehrinformationssystem „IGNIS“ unterstützt wird. In diesem IT-System ordnet der jeweilige Leitstellendisponent jedem Notruf bestimmte Alarmstichworte zu. Für eine Notfallrettung ohne Notarzt wurde z.B. „Person in Notlage (PIN)“ eingetragen, für einen Rettungseinsatz mit Notarzt „medizinischer Notfall (MED)“. Je nach eingeschätztem Bedarf wird ein Rettungstransportwagen (RTW) und/oder ein Noteinsatzfahrzeug (NEF) bzw. wurde ein Notarztwagen (NAW) alarmiert. In dem IGNIS-System gibt es noch weitere Unterkategorien bzw. Präzisierungen wie z.B. „PIN VP (Person in Notlage - verletzte Person)“, „PIN HP (Person in Notlage - hilflose Person)“, oder „PIN Krankentransport akut (Person in Notlage - Krankentransport akut)“. In den hier streitigen Abrechnungsfällen erfolgten die Alarmierungen eines RTW unter dem Stichwort „PIN“ oder „PIN Krankentransport akut“ sowie regelmäßig mit einem weiteren Einsatzgrund.
Im April 2005 hatte die Berliner Feuerwehr zur besseren Abstimmung der Rettungseinsätze und zur Präzisierung der Notrufbearbeitung das Notrufabfrageprotokoll „SNAP“ eingeführt, das die Leitstellendisponenten durch einen Katalog logistischer und medizinischer Fragen führt. Mit „SNAP“ sollte die Qualität der Notrufbearbeitung verbessert werden, um die in Frage kommenden Rettungsmittel der Feuerwehr treffsicherer disponieren zu können. Ferner sollten diejenigen Notrufe besser herausgefiltert werden können, deren Bearbeitung nicht zu den Aufgaben der Berliner Feuerwehr zählt. Nach Angaben des Beklagten gingen bereits im Jahr 2006 über 1.000.000 Notrufe bei der Leitstelle der Berliner Feuerwehr ein, woraufhin in diesem Jahr 255.741, im Jahr 2007: 266.639, im Jahr 2008: 277.153 und im Jahr 2009: 282.218 Rettungstransportwagen alarmiert wurden. Danach erfordert ein Großteil der in der Leitstelle der Feuerwehr eingehenden Notrufe keine Notfallrettung im Sinne des Rettungsdienstgesetzes, sondern lediglich einen Krankentransport oder die Versorgung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung. Die zuletzt genannten Fälle werden seit dem 15. Juni 2010 von der Leitstelle der Feuerwehr an das Leitsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgegeben. Soweit ein Notruf also nur einen Krankentransport erfordert, was nach Angaben der Feuerwehr im Jahr 2006 bei ca. 10.000 bis 15.000 Fällen pro Jahr der Fall gewesen sei, werde die alarmierende Person auf die Unzuständigkeit der Berliner Feuerwehr für nicht eilbedürftige Krankentransporte hingewiesen; eine Weitervermittlung des Anrufers an ein privates Krankentransportunternehmen erfolgt nicht.
Am 22. Dezember 2009 haben die Kläger im Wege der Stufenklage zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die nach bestimmten Kriterien näher eingegrenzten RTW-Abrechnungsfälle im Einsatzzeitraum 2006 bis 2009 zu spezifizieren und die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren für die sich danach ergebenden 19.093 Rückforderungsfälle an die Kläger zurückzuzahlen. Ein von 2005 bis Juli 2010 von den Beteiligten durchgeführtes umfangreiches Mediationsverfahren wurde ohne Einigung beendet.
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Die streitgegenständlichen Rückforderungsfälle hätten nach Einschätzung der Leitstelle keinen Notfallrettungseinsatz der Feuerwehr erfordert und seien deshalb nicht gebührenpflichtig. Denn Personen, die aus Sicht der Leitstelle durch den Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigung versorgt werden könnten, seien keine Notfälle. Dies gälte auch für die Rettungsfahrten der Feuerwehr, bei denen keine Sonderrechte nach der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen worden seien. Die Berliner Feuerwehr halte sich zu Unrecht auch bei sog. „Zeitnotfällen“ für zuständig, obwohl in Berlin mit ca. 600 Krankentransportwagen (im Jahr 2009) kein Mangel an entsprechenden Versorgungsangeboten bestanden habe. Ob von einem Notfallpatienten im Sinne des Rettungsdienstgesetzes auszugehen sei, sei eine medizinische und keine organisatorische Frage. Die hier maßgebliche Abrechnungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin vom 7. Juli 1992 verwehre es den Klägern nicht, sich darauf zu berufen, dass die Erhebung von Gebühren schon dem Grunde nach rechtswidrig gewesen sei, weil die Feuerwehr außerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit tätig geworden, der Anwendungsbereich der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht gegeben oder der Gebührentatbestand nicht erfüllt gewesen sei. Nach der Abrechnungsvereinbarung des Jahres 1992 seien die Kläger auch nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, dass die in Rechnung gestellten Gebühren überhöht seien, weil sie auf einer unzutreffenden Kalkulation beruhten.
Die Kläger haben erstinstanzlich - soweit hier noch von Belang - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger jeweils die sich aus Anlage 17 neu (Stand: 16.11.2011, Anlage zum Schriftsatz vom 18.11.2011) ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Feuerwehr führe ausschließlich Ein-sätze und Transporte der Notfallrettung durch. Eine Weitergabe von Notrufen an den ärztlichen Bereitschaftsdienst sei erst ab Sommer 2010 möglich gewesen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine technische Schnittstelle bestehe; derzeit würden 20 bis 30 solcher Fälle pro Tag abgegeben. Die Weitergabe von Notrufen an ein privates Krankentransportunternehmen sei nicht vorgesehen; andernfalls müsste ein Disponent der Leitstelle unter 70 bis 80 der für den Krankentransport konzessionierten Unternehmen auswählen, was rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr erhalte täglich 3.000 bis 4.000 Notrufe. Sie sei mit geschulten Mitarbeitern besetzt, die zwar über umfangreiche Erfahrungen im Rettungsdienst verfügten, eine Ausbildung als Rettungssanitäter sowie als Brandmeister hätten, aber keine Ärzte seien. Auch wenn nur jeder dritte Anruf zur Alarmierung der Notfallrettung führe, gälte es, immer den für das Wohlergehen des Patienten sichersten Weg zu wählen. Sofern ein Fall also nicht eindeutig an den ärztlichen Bereitschaftsdienst abzugeben sei, weil ein lebensbedrohender Zustand oder schwere gesundheitliche Schäden nahezu ausgeschlossen werden könnten, werde zumindest ein RTW zum Einsatzort geschickt. Der sog. SNAP-Code beinhalte keine Diagnose, sondern stelle nur eine erste Einschätzung der Lage aus Sicht des Leitstellendisponenten aufgrund der erhaltenen Notrufinformationen dar. Welche Maßnahmen zu ergreifen seien, hätten allein die Einsatzkräfte vor Ort zu entscheiden. Ein Transport vom Einsatzort in ein Krankenhaus scheide nur dann aus, wenn ein Patient, der zu klarer Willensäußerung in der Lage sei, dies ablehne oder die Geringfügigkeit seiner Verletzung eine Versorgung vor Ort rechtfertige. Rettungsdienstgebühren würden nur erhoben, wenn rettungsdienstliche Leistungen, also eine Versorgung des Patienten und/oder ein Transport erbracht worden seien; andernfalls werde trotz Ausrückens eines RTW keine Gebühr erhoben. Dieses Verfahren zeige, dass nicht die Entscheidung des Leitstellendisponenten oder die Eingabe eines bestimmten Alarmierungsstichwortes maßgeblich sei, sondern nur die situationsabhängige Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort ergeben könne, ob ein Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat mit am 18. Januar 2012 verkündetem Urteil festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsbegehrens erledigt ist; im Übrigen hat es die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der begehrten Gebühren hätten. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setze eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Anspruchsberechtigten voraus, für die ein Rechtsgrund fehle oder später weggefallen sei. In den streitgegenständlichen Fällen seien die zurückverlangten Gebühren aufgrund von § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 gezahlt und somit nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Diese Vereinbarung verweise dynamisch auf die im jeweiligen Abrechnungsfall geltende Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO). Dies ergäbe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang der Verwaltungsvereinbarungen sowie aus der jahrelang praktizierten Abrechnungspraxis der Beteiligten.
Im Leistungszeitraum 2006 bis 2009 habe die Gebühr für Tätigkeiten im Rettungsdienst innerhalb Berlins durch Einsatz eines RTW zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten 281,43 Euro je Person betragen (§ 2 Nr. 1 FwBenGebO i.V.m. der Tarifstelle B 1.1 des damals geltenden Gebührenverzeichnisses). Diese Gebühr hätte der Beklagte nach § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 gegenüber den Klägern abrechnen dürfen, da es sich um Notfallrettungen bzw. um die Rettung von Notfallpatienten im Sinne der von § 2 Nr. 1 FwBenGebO in Bezug genommenen Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG gehandelt habe, bei denen - ohne umgehende medizinische Hilfe - schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten gewesen seien.
Ob ein Notfall im Sinne des Rettungsdienstgesetzes vorliege, sei nicht von der Leitstelle der Feuerwehr, sondern durch deren Einsatzkräfte vor Ort zu entscheiden. Dies belege zum einen die Tarifstelle B 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 2003); denn darin seien unterschiedliche Gebühren vorgesehen, je nachdem, ob nur eine Behandlung (Tarifstelle B 1.2.2) oder auch ein Transport (Tarifstelle B 1.2.1) erfolgt sei. Die gebührenrechtliche Einordnung von (nicht missbräuchlichen) Fehleinsätzen, die nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht gebührenpflichtig und von dem Beklagten auch nicht in Rechnung gestellt worden seien, zeige ebenfalls, dass auf die Einschätzung vor Ort abzustellen sei. Denn ob es sich um eine Fehlalarmierung bzw. einen Fehleinsatz handele, bei dem keine Notfallrettungsmaßnahmen erforderlich seien, könnten naturgemäß nur die Rettungskräfte vor Ort beurteilen. Dass es auf diesen Zeitpunkt maßgeblich ankomme, ergäbe sich ferner aus Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG und dem dort normierten Zustand von Notfallpatienten, denn ob sich diese Personen „in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder (…) schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten“ seien, könne nur aufgrund einer Begutachtung des Betroffenen festgestellt werden. Hiermit korrespondiere die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG, mit der Krankentransporte durch die Berliner Feuerwehr weiterhin ausdrücklich ermöglicht werden sollten, sofern die Feuerwehr vor Ort feststelle, dass es sich - entgegen der ursprünglichen Disponierung der Leitstelle - nicht um einen Notfallrettungseinsatz handele, sondern lediglich ein Krankentransport notwendig sei. Auch aus den vor Ort getroffenen und auf den Rettungsdiensteinsatzbögen protokollierten Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Feuerwehrbediensteten zur Notfallrettung folge, dass den streitigen Abrechnungsfällen Notfälle zugrunde gelegen hätten, es sich also um durch den Rettungsdienst der Feuerwehr zu transportierende bzw. zu versorgende Notfallpatienten gehandelt habe.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 bestimme ausdrücklich, dass „die situationsbedingte Entscheidung des Feuerwehrbediensteten … nicht in Zweifel zu ziehen“ sei. Diese vertragliche Abrede könne nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Verwaltungsvereinbarung - insbesondere zu § 5 Abs. 1 Satz 1, wonach die Krankenkassen eine Gebührenforderung der Feuerwehr hätten zurückweisen können, wenn ihrer Meinung nach bei einzelnen Einsätzen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte - sowie nach Sinn und Zweck der gesamten Vereinbarung nur dahingehend verstanden werden, dass das Vorliegen eines gebührenrelevanten Notfalls mit den vor Ort getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zur Notfallrettung bewiesen sei, sofern die Krankenkasse den Fall nicht zulässigerweise beanstandet hätte. Die Frage, ob ein Notfall vorliege und deswegen eine Behandlung und/oder ein Transport erforderlich sei, hänge von einer medizinischen ad-hoc-Beurteilung mit einer prognostischen Einschätzung des weiteren Krankheitsverlaufs ab, die zu einem späteren Zeitpunkt naturgemäß nur schwer oder aufwändig nachgeprüft werden könne. Eine solche Einzelprüfung der pro Jahr in die Hundertausende gehenden Abrechnungsfälle hätten die Unterzeichner der Verwaltungsvereinbarung offensichtlich vermeiden und die Entscheidungen der sachnäheren Feuerwehrmitarbeiter als Beweis akzeptieren wollen. Mit dieser Verwaltungsvereinbarung hätten die Beteiligten auch keinen Gebührentatbestand außerhalb des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung geschaffen, sondern allein die Subsumtion des im Verordnungswege bestimmten Gebührentatbestandes erleichtern wollen. Nach § 2 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung hätten sich die Krankenkassen vorbehalten, ärztliche Notwendigkeitsbescheinigungen einzuholen; dies sei in den streitigen Fällen nicht geschehen.
Entgegen den Urteilen der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - (juris Rn. 32) könnten sich die Kläger auch nicht auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenhöhe berufen. Denn sie hätten sich in § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 verpflichtet, die nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Gebühren „in voller Höhe“ zu übernehmen. Bereits diese Formulierung lasse nur die Auslegung zu, dass diejenigen Gebühren geschuldet seien, die sich aus dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergäben. Auf dieser Grundlage hätten die Beteiligten auch stets untereinander abgerechnet, obwohl sich die Gebührenhöhe seit dem Jahr 1970 mehrfach geändert habe, ohne dass die Verwaltungsvereinbarungen insoweit angepasst worden seien. Danach komme es auf die gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen der Kläger nicht an.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung im Wesentlichen vor:
I. Bei den umstrittenen Abrechnungsfällen habe es sich um Krankentransporte, die von den Hilfsorganisationen und den privaten Krankentransportunternehmern hätten durchgeführt werden müssen oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung abzugeben gewesen wären, aber nicht um Notfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG gehandelt. Dies könnten die Kläger mit ihrer Klage auch geltend machen; die Verwaltungsvereinbarung von 1992stünde dem nicht entgegen.
Ob eine Notfallrettung geboten sei, richte sich nach der maßgeblichen Einschätzung der Leitstelle der Feuerwehr zum Zeitpunkt der Alarmierung; deren Beurteilung ergäbe sich aus den jeweils vergebenen „SNAP-Codes“. Nach der Beurteilung der Leitstellendisponenten seien bei den inmitten stehenden Einsätzen keine Notfallpatienten betroffen gewesen, die nach der Legaldefinition umgehend medizinische Hilfe benötigt hätten, sondern es seien abgebbare Fälle gewesen, für die offensichtlich eine Anfahrt ohne Sonderrechte (Blaulicht, Martinshorn) genügt habe, eben weil sie nicht dringlich im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG gewesen seien. Für einen Krankentransport ohne besondere Eilbedürftigkeit seien die privaten Krankentransportunternehmen und die Hilfsorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 RDG zuständig; an diese hätte die Feuerwehr die Fälle abgegeben müssen. Dazu hätte der Beklagte ein Abgabesystem generieren können und müssen. Andernfalls werde die gesetzliche Aufgabenverteilung nach dem Rettungsdienstgesetz unterlaufen, weil der Beklagte auch Krankentransporte in der Variante des Zeitnotfalls durchführe. Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung habe solche Fälle auch schon vor dem Sommer 2010 übernommen. Da der jeweilige Einsatzdisponent - wie vom Beklagten vorgetragen - im Zweifel immer die sichere Entscheidung zu treffen habe, sei ein Fall mit der Bezeichnung „PIN - Krankentransport akut“, bei dem grundsätzlich ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten gefahren werde, von der Leitzentrale zweifelsfrei nicht als Notfall, sondern als Krankentransport eingeschätzt worden; insofern komme dem verwendeten „SNAP-Code“ zumindest eine indizielle Bedeutung zu.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort auch deshalb maßgeblich sei, weil die Gebührenpflicht an die tatsächlich erfolgte Versorgung oder den Transport anknüpfe, greife nicht durch. Denn die Versorgung oder der Transport eines Patienten belege allein die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen und beweise nicht, dass die Einschätzung des Disponenten der Leitstelle, wonach kein Notfall vorgelegen habe, unrichtig gewesen sei und sich nunmehr vor Ort eine vitale Gefährdung des Patienten herausgestellt habe. Für eine solche Diagnose seien die Rettungskräfte auf den RTW auch nicht hinreichend medizinisch qualifiziert.
Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die maßgebliche Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort auch aus dem Umstand ergäbe, dass Fehleinsätze grundsätzlich nicht gebührenpflichtig seien, deren Vorliegen naturgemäß erst vor Ort erkennbar sei, überzeuge ebenfalls nicht. Diese an die Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 a) Feuerwehrgesetz (FwG) und § 3 Ziff. 1 FwBenGebO i.V.m. Teil „K“ des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO anknüpfende Argumentation sei auf die Rettungsdiensttätigkeit der Berliner Feuerwehr nicht übertragbar; diese sei spezialgesetzlich in § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG geregelt, wo von „ungerechtfertigten“ und nicht - wie in § 17 Abs. 1 Nr. 1 a) FwG - von „vorsätzlich grundlose(n) Alarmierungen“ die Rede sei.
Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 ausgeführt habe, dass die Kläger die Einschätzung des sachnäheren Feuerwehrbediensteten vor Ort als Beweismittel vertraglich akzeptiert hätten, weil sie die nach § 2 Abs. 3 dieser Verwaltungsvereinbarung vorgesehene ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung nicht eingeholt hätten, habe das Gericht die Argumentation der Kläger verkannt, denen es nicht um die Korrektur der sachnäheren Einschätzung der Feuerwehr-Einsatzkräfte vor Ort gehe, sondern darum, dass der Beklagte die umstrittenen Abrechnungsfälle schon auf der Stufe der Bewertung durch den Leitstellendisponenten den zuständigen Kranktransportunternehmen bzw. den Hilfsorganisationen mit nicht haltbaren Gründen entzogen habe, anstelle den zuständigen Träger einzuschalten. In den umstrittenen Fällen hätte der Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sich den Einsatzkräften vor Ort eine andere Lage als der Leitstelle dargeboten habe; daran fehle es jedoch.
Der Beklagte könne sich schließlich auch nicht auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG berufen, wonach die Berliner Feuerwehr die Aufgaben des Krankentransports nur übernimmt, wenn und soweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger (Hilfsorganisationen und private Krankentransportunternehmen) dazu nicht bereit oder in der Lage sind; denn die Feuerwehr nehme dadurch, dass zur Sicherheit immer zumindest ein RTW alarmiert werde, den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen von vornherein die Gelegenheit, tätig zu werden.
II. Die Berufung sei auch deshalb begründet, weil die inmitten stehende Gebühr auf einer überhöhten Kalkulation beruhe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger diesen Einwand ebenfalls klageweise geltend machen.
Die Formulierung in § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992, wonach die Krankenkassen die Gebühren in voller Höhe übernähmen, habe lediglich zur Vereinfachung der Abrechnung gedient. Diese Abrede könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Kläger bis zum Wirksamwerden einer eventuellen Kündigung der Verwaltungsvereinbarung keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Gebührenhöhe erheben könnten; andernfalls hätten sich die Krankenkassen durch die Akzeptanz jedweder Gebührenhöhe zu einem rechtswidrigen Tun verpflichtet. Das Land Berlin könne von den Versicherten nur rechtmäßige Gebühren erheben, wie auch die Krankenkassen ihren Versicherten nur solche Leistungen erstatten dürften, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hielten. Daran könne die Abrechnungsvereinbarung nichts ändern. Bei einem anderen Verständnis wäre die Vereinbarung rechtswidrig und nichtig. Der Zusatz „in voller Höhe“ erkläre sich aus der Entstehungsgeschichte der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Dezember 1982, in deren Vorfeld die Behandlung der mit dem Kostendämpfungsgesetz vom 1. Januar 1982 eingeführten Eigenbeteiligung der Patienten in Höhe von fünf DM umstritten gewesen sei. In der davor geltenden Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1971 finde sich dieser Zusatz nämlich nicht.
§ 5 der Verwaltungsvereinbarung des Jahres 1992 betreffe auch nur die dort aufgeführten Zurückweisungsfälle, bei denen von vornherein keine Einstandspflicht der Krankenkassen bestanden habe. Die Vereinbarung verhalte sich nicht zu der Frage, ob die Kläger Einwände gegen die Gebührenhöhe geltend machen könnten. §§ 1 und 5 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 seien rein abrechnungstechnisch und nicht abschließend zu verstehen und enthielten keinen materiell-rechtlichen Einredeverzicht. Dass die Kläger mit den erhobenen Einwendungen nicht ausgeschlossen seien, ergäbe sich auch aus der Folgevereinbarung vom 3. Juli 1998. Darin sei vereinbart worden, dass über die Festlegung der Gebührenhöhe zukünftig Einvernehmen zu erzielen sei. Selbst wenn man der Ansicht der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte, dass die Kläger die streitige Gebühr nach der Verwaltungsvereinbarung von 1992 ohne „Wenn und Aber“ zu bezahlen hätten, sei diese Verwaltungsvereinbarung durch Ziff. III. der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli 1998 geändert worden. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten belege, dass diese nicht übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Abrechnungsvereinbarung es den Krankenkassen verwehre, die Rechtmäßigkeit der im Zuge der Neukalkulation im Jahr 2003 streitig gewordene Gebührenhöhe der Tarifstelle B 1.1 im Rahmen eines Abrechnungsstreits überprüfen zu lassen. Die Beteiligten hätten sich im Jahr 1998 darauf verständigt, die Frage der Gebührenkalkulation in einem Musterverfahren (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) klären zu lassen. Zwar enthalte die Verwaltungsvereinbarung des Jahres 1992, anders als die Vereinbarung vom 20. Dezember 1982, nicht mehr die Zusicherung des Senators für Inneres des Landes Berlin, dass künftig keine gebührenerhöhenden Maßnahmen eingeleitet würden; auch hieraus könne jedoch nicht auf einen Einredeverzicht der Kläger in Bezug auf künftige Gebührenerhöhungen geschlossen werden. Denn die nunmehr fehlende Zusicherung des Senators für Inneres erkläre sich aus der Einführung einer Kündigungsmöglichkeit in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992. Aus dieser Möglichkeit folge jedoch nicht zwingend, dass die gerichtliche Überprüfung der zulässigen Gebührenhöhe nicht möglich sein sollte; denn das Festhalten an dem Abrechnungsverfahren auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung liege auch bei einem Dissens über die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe im Interesse aller Beteiligten.
III. Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2015 eingereichte (aktuelle) Gebührenkalkulation für das Produkt RTW (Anlage BE 18) weise eine Vielzahl von Fehlern auf, weshalb die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren zurückzuerstatten seien. Insoweit erheben die Kläger im Wesentlichen (noch) folgende Einwendungen:
1. Bei den Fahrzeugkosten für Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen (vgl. BE 18, Zeile 29 - 31 [Zeilenangaben beziehen sich auf die vom Beklagten eingereichte Excel-Tabelle]) kritisieren die Kläger:
a. Die Feuerwehr habe - trotz einer dem Beklagten zuzubilligenden Einschätzungsprärogative - über die im Regelbetrieb eingesetzten Fahrzeuge hinaus zu viele RTW als Reserve (je nach Leistungszeitraum bis zu 60 %) vorgehalten. Weil die Reservevorhaltung auf das Erforderliche zu begrenzen sei, sei allenfalls eine Reservequote von bis zu 25 % akzeptabel. Dies entspreche dem forplan-Gutachten aus dem Jahre 1999. Das Land Brandenburg habe in § 5 Abs. 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung eine Reserve von mindestens 20 % festgelegt; auch der Rettungsdienstplan des Landes Hessen vom 1. April 2011 (S. 15) sehe einen bedarfsgerechten Reservefahrzeugbestand von bis zu 20 % vor. Im Stadtstaat Hamburg betrage die Reservequote lediglich 27 %. Die vom Beklagten vorgelegte Simulationsberechnung (BE 23) beruhe auf Zufallsexperimenten und sei mangels Festlegung eines Sicherheitsniveaus, d.h. der Bestimmung, zu wieviel Prozent (95 % oder 99 %) an bestimmten Tagen genügend RTW vorhanden sein müssten, untauglich. Bereits die Prämisse des Beklagten, dass durchschnittlich 20 bis 25 % der RTW nicht einsatzfähig seien, sei nicht plausibel.
b. Außerdem habe der Beklagte bei denjenigen RTW, die die veranschlagte regelmäßige Nutzungsdauer von 96 Monaten überschritten hätten, eine Abschreibung „unter Null“ vorgenommen. Dies widerspreche dem Wesen der Abschreibung und sei unzulässig, weil bis auf einen Buchwert von null Euro abgeschriebene Anlagegüter bereits über das Gebührenaufkommen refinanziert worden seien und der Beklagte zu Lasten der Gebührenschuldner keinen Gewinn erzielen dürfe.
c. Ferner seien 19 RTW im Rahmen des Konjunkturprogramms II mit Bundeshaushaltsmitteln angeschafft worden. Diese Fahrzeuge seien bei der Ermittlung der Kapitalkosten außen vor zu lassen.
2. a. Die Berechnung und Umlegung der Personalkosten (BE 18, Zeile 42 ff.) auf das Produkt RTW beruhe auf einer nicht sachgerechten Berechnungsmethode („Einsatzzeit-Methode“), wodurch den RTW im Ergebnis zu viele Funktionen (Stellenanteile) zugeschlagen worden seien. Demgegenüber sei die noch im Mediationsverfahren (im Folgenden auch: „UAG Mediation“) diskutierte Orientierung an der Zahl der zu besetzenden RTW vorzugswürdiger. Die Bereitschafts-, Vorhalte-, Krankheits- und Urlaubszeiten (sog. Overhead) seien zu gleichen Teilen („50%-Vorhaltung-Methode“) auf den Rettungsdienst (RTW) und die Brandbekämpfung (Lösch- und Hilfefahrzeug [LHF] bzw. Drehleiterfahrzeug [DL]) aufzuteilen; auch insoweit müsse der Beklagte einen anderen Verteilungsschlüssel wählen; andernfalls würden (außerplanmäßige) Über- und Unterbesetzungen der o. g. Fahrzeuge sowie der Effekt der Springerdienste in den Jahren 2006 und 2007 zum Nachteil der Kläger vernachlässigt.
b. Die angesetzten Personalkosten seien auch deshalb fehlerhaft, weil sich die Stellenzahl der Rettungsassistenten („RA“) in den Jahren 2008 und 2009 und die Stellen der Rettungsdienst-Praktikanten („Prakt.“) in den Jahren 2006 bis 2009 insgesamt erhöht hätten, wohingegen die entsprechenden Stellenanteile bei der Zuordnung zum RTW (BE 18, Zeile 58 f.) in den betreffenden Leistungszeiträumen im Wesentlichen konstant geblieben seien. Daraus könne geschlossen werden, dass die Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen, für die geringere Vergütungssätze gelten würden, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten anderen Einsatzmitteln als den RTW kalkulatorisch zugeordnet, während bei dem Produkt RTW stattdessen mehr Stellen höherer Vergütungsgruppen angesetzt worden seien. Abgesehen davon komme die Fortbildung zum Rettungsassistenten (noch) nicht dem Rettungsdienst zugute.
c. Der Ansatz kalkulatorischer Pensionskosten (BE 18, Zeile 63 - 71) sei schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte weder bilanzielle Pensionsrückstellungen gebildet noch tatsächliche Zahlungen abgeführt habe. Diese Kosten seien daher nur fiktiv angesetzt worden, so dass in den inmitten stehenden Leistungszeiträumen kein Werteverzehr stattgefunden habe. Kosten, die nicht in der jeweiligen Leistungsperiode entstanden seien, dürften auch kalkulatorisch nicht berücksichtigt werden. Die Pensionskosten könnten auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Sichtweise heraus gerechtfertigt werden, wonach andernfalls die Arbeit von Beamten billiger wäre als die von Angestellten. Der erforderliche Werteverzehr sei auch nicht mit dem Argument der Bildung von Versorgungsanwartschaften zu begründen; denn insoweit sei auf die Kostenseite, also auf die Auszahlung der Pensionen bzw. die entsprechenden Rückstellungen, und nicht auf die Werthaltigkeit der Arbeitsleistung abzustellen. Da kein Werteverzehr im Leistungs- bzw. Kalkulationszeitraum stattgefunden habe, habe der Beklagte durch den Ansatz rein kalkulatorischer Pensionskosten Einnahmen generiert, die er für andere Leistungen hätte verwenden können, die nicht dem Gebührenschuldner zugutekämen; zudem müsste der Gebührenschuldner die Versorgungsleistung - nach Eintritt der Rettungsdienst-Beamten in den Ruhestand - aus Steuermitteln erneut bezahlen. Zwar werde in Bezug auf Umweltbelastungen im Gebührenrecht erörtert, ob der betriebswirtschaftliche bzw. wertmäßige Kostenbegriff modifiziert werden müsse, und zwar im Sinne eines erweiterten volkswirtschaftlichen Kostenbegriffes; doch diese Auffassung habe sich nicht durchgesetzt. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 23. September 2014 - 10991/13 - juris Rn. 30 ff.) annehmen würde, dass schon die zur Vorsorge gebildeten Rückstellungen ohne Einzahlungen in eine Pensionskasse oder Fonds einen berücksichtigungsfähigen Aufwand darstellten, hätte der Beklagte solche Rückstellungen nicht gebildet.
Jedenfalls seien die sich aus dem Gutachten des Beklagten („Versicherungsmathematische Bewertung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber aktiven Beamten der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2005-2009“ der H... GmbH vom 14. Oktober 2015) ergebenden Pensionssätze zwischen 90,6 % und 93 % weit überhöht, weil der Gutachter keinen Rechnungszins angesetzt habe; dies ergäbe sich aus dem von den Klägern eingereichten Gutachten der M... GmbH vom 28. Januar 2016.
Die durchschnittlichen Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen in Höhe von 42 % bzw. 43 % seien im Vergleich mit den Bruttolohnnebenkosten von Angestellten und Arbeitern ebenfalls noch zu hoch. Außerdem orientiere sich die Berechnung der Senatsverwaltung für Finanzen wohl an dem Verhältnis von Versorgungsausgaben (inklusive Beihilfen für Versorgungsempfänger) zu den „Aktivitätsbezügen" der Beamten. Dies widerspreche dem Rechtssatz, dass Zahlungen an Ruhestandsbeamte, die in die Leistungserbringung innerhalb der maßgeblichen Kalkulationsperiode nicht einbezogen gewesen seien, den Gebührenzahlern nicht angelastet werden könnten. Wenn aber der unmittelbare Rückgriff auf Pensionsleistungen an nicht im aktiven Dienst befindliche Beamte ausscheide, dürfe sich die Höhe des Pensionssatzes auch nicht daran orientieren, in welchem Umfang Pensionsleistungen an nicht mehr tätige Beamte erbracht würden.
d. Die Berechnung der Beihilfen sei auch wegen der im Vergleich zur Kostenberechnung des Jahres 2003 deutlich gestiegenen Beihilfesätze nicht plausibel. Zudem gäbe der Haushaltsplan von Berlin 2004/2005 (Band 4, Einzelplan 05, zum Kapitel 0559, Titel 44100) Anlass zu der Vermutung, dass unter der Bezeichnung „hauptstadtbedingte Aufwendungen im Sicherheitsbereich des Landes Berlin“ erbrachte Beihilfezahlungen an Polizeibedienstete in die Berechnung für die RTW einbezogen worden seien. Bezüglich der Beihilfepauschalen der Senatsverwaltung für Finanzen sei zweifelhaft, ob in deren Berechnung nicht auch Beihilfezahlungen an Pensions- und Versorgungsempfänger eingeflossen seien, was dem Gebot der Periodenbezogenheit der anzusetzenden Kosten widerspreche.
e. Die „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. - (juris) seien auf der Grundlage der Angaben des Beklagten ebenfalls nicht plausibel. Dieser habe in seiner Kalkulation (BE 18, Zeile 85 f.) jeweils rd. zwei Mio. Euro/Jahr gleichmäßig auf die Jahre 2005 bis 2007 verteilt, obwohl es sich dabei nicht um fiktive, sondern um tatsächliche Zahlungen gehandelt haben soll. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Summen wann für welche konkrete Mehrarbeit in den einzelnen Jahren 2006 bis 2008 gezahlt worden seien. Zudem hätte die Feuerwehr das neue Einsatzkonzept „EK 06“, mit dem u.a. den unionsrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit Rechnung getragen werden sollte, früher umsetzen müssen; denn angesichts der damit ab dem Jahr 2008 um rd. 10 % gesunkenen Personalkosten sei ein Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in Geld offenbar teurer gewesen als die gebotene Organisation rechtmäßiger Arbeits- und Bereitschaftszeiten. Die Kosten eines evident rechtswidrigen Verhaltens dürften nicht auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden.
3. Auch der Ansatz der Gebäude-/Mietkosten (BE 18, Zeile 33 f.) sei überhöht; insbesondere der vom Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab der Gebäudekosten, also die Umlegung dieser Kosten auf das Produkt RTW, sei nicht sachgerecht:
a. Zum einen seien den RTW mehr Gebäude- und Freiflächen anteilig zugerechnet worden als für den Bedarf dieses Produkts erforderlich; denn der Flächenbedarf der im Brandschutz eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge (LHF/DL) sei ersichtlich größer als der Flächenbedarf der RTW. Auch seien den RTW Kosten der Büroflächen für den vorbeugenden Brandschutz und für Büro- und Aufenthaltsflächen der Führungsdienste, die auf den Einsatzleitwagen (ELW1) tätig seien, anteilig zugerechnet worden. Deshalb sei der an RTW-Stellen (Funktionen) orientierte Verteilungsschlüssel des Beklagten nicht sachgerecht. Das Funktionsmodell des Beklagten führe mit einer durchschnittlichen Gebäudefläche je RTW von ca. 330 m2 und einer Grundstücksfläche von durchschnittlich knapp 500 m2 zu einer überhöhten Flächenzuordnung auf die RTW. Dies belegten die Vergleichsberechnungen der Kläger und der entsprechende Flächenbedarf des Rettungsdienstes im Land Hamburg sowie der (im Land Berlin ebenfalls im Rettungsdienst eingesetzten) Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe etc.). Das von Beklagtenseite vorgelegte „Musterprogramm für den Neubau eines RTW-Stützpunktes 2008“ (Anlage BE 8) sei nur auf eine Wache mit einem RTW ausgelegt und daher nicht übertragbar. Richtigerweise wäre zu ermitteln gewesen, wie viele RTW bei den einzelnen Feuerwachen stationiert gewesen und welche Flächen für diese und das dazugehörige Personal in Anspruch genommen worden seien (Flächenmodell).
b. Zum anderen bestünden auch gegen die angewendete Abschreibungsgrundlage (1913er-Methode) Bedenken, u.a. beim Raummeterpreis wegen der fehlenden Differenzierung zwischen unterschiedlichen Qualitäten der Bauausführung und Außerachtlassung des Erhaltungszustands von Gebäuden, in Bezug auf die jahresweise Ermittlung des Neubauwerts (Wiederbeschaffungswert statt Anschaffungs- und Herstellungswert als Abschreibungsbasis) und wegen des Wechsels der Berechnungsmethode (Durchschnittswertmethode statt Restbuchwert). Personal- und Sachkosten dürften in diesem Zusammenhang auch nicht einbezogen werden, da insoweit kein Werteverbrauch stattgefunden habe.
Der Betrieb der Feuerwache Tiergarten werde aus Bundesmitteln bezuschusst und die Feuerwache Haselhorst sei der Feuerwehr kostenlos von einem Dritten (Firma S...) zur Verfügung gestellt worden. Diese Finanzierung durch Dritte müsse kostensenkend berücksichtigt werden.
Ferner werde beanstandet, dass der Beklagte bei acht Feuerwachen (FF Heiligensee, FW Karow, FF Lübars, FW Tiergarten, FF Niederschönhausen, FF Mahlsdorf, FW Friedrichshain, Neue Leitstelle/Trafohaus) - statt der üblichen Abschreibung und kalkulatorischen Verzinsung - eine Netto-Kalt- bzw. bei dem Dienstgebäude Schulzendorf eine Warmmiete angesetzt habe (vgl. Anlage BE 18/05). In der Feuerwache Wannsee nutze die Polizei eine Bürofläche von 11 m2, deren Kosten ebenfalls abzusetzen seien.
c. Die angesetzten „BIM-Mieten“ in den Jahren 2007 bis 2009 seien schon deswegen unzulässig, weil der Mieter (Feuerwehr) und die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) als Vermieter keine unterschiedlichen Rechtssubjekte seien. Somit lägen weder Mieten im Sinne des § 535 BGB vor noch führten diese - mangels konkreten Mittelabflusses vom Land Berlin als Träger des Rettungsdienstes - zu realen Aufwendungen der Feuerwehr. Daher sei von einer unzulässigen kalkulatorischen Vergleichsmiete auszugehen. Der Beklagte hätte daher - wie in den Vorjahren - nach der unstreitigen Sachwertmethode vorgehen müssen, was er mit seiner letzten Berechnung der BIM nunmehr auch getan habe; insoweit könnten die vorgenannten Bedenken gegen die „BIM-Mieten“ dahingestellt bleiben. Jedoch weise auch die Berechnung der BIM methodische Fehler auf, insbesondere die jährliche Neuberechnung des Sachwerts und der Ansatz von Modernisierungskosten (z.B. für Dachrenovierung) als Instandhaltungskosten seien verfehlt, denn Modernisierungskosten erhöhten den Gebäudewert im Folgejahr. Auch die Kosten für den Abbau des Sanierungsstaus vergangener Jahre dürften nicht auf die Folgejahre übertragen werden; im Jahr 2007 fehle eine Einzelbetrachtung der Gebäude und die kalkulatorischen Zinsen seien nicht nach der Durchschnittswertmethode berechnet worden.
4. Auch die Kosten der Einzelbuchungen bei den RTW-Sachkosten für Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen sowie medizinisches Verbrauchsmaterial auf das Produkt RTW (vgl. BE 18, Zeile 37 - 40) seien überhöht.
a. Aufgrund der im Vergleich mit früheren Berechnungen des Beklagten erheblich erhöhten und nicht plausiblen Betriebskosten hätten sich die Kosten pro Einsatzkilometer von 0,73/km Euro (2003) auf 1,06 Euro/km (2009) erhöht. Im Vergleich dazu betrügen die mit den Krankenkassen ausgehandelten Kosten der Hilfsorganisationen nur 0,12 Euro/km. Auch im Stadtstaat Hamburg seien die Fahrzeugunterhaltskosten im Verhältnis zu den Einsatzkilometern geringer.
b. Die Position „Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen" (BE 18, Zeile 39) sei von 725.081,09 Euro im Jahr 2005 auf 1.027.370,57 Euro im Jahr 2007 außerordentlich gestiegen, wohingegen die Kosten zwischen 2005 (725.081,09 Euro) und 2006 (711.040,08 Euro) bzw. 2007 (1.027.370,57 Euro) bis 2009 (1.065.738,55 Euro) in etwa konstant geblieben seien. Dies sei nicht plausibel und erklärungsbedürftig. In der Berechnung seien die Kosten für Kfz-Ersatzteile von denen für Dienstleistungen zu trennen.
c. Die erstmals ab dem Jahr 2005 angesetzten Kosten für „Med. Verbrauchsmaterial“ seien von 475.537,49 Euro (2005) auf 1.019.118,53 Euro (2009) gestiegen, dabei allein von 552.425,54 Euro im Jahr 2007 auf 914.475,87 Euro im Jahr 2008 um 66 %. Auch dies habe der Beklagte nicht überzeugend erklärt.
5. Die RTW-bezogenen „Innerbetrieblichen Verrechnungen“ (BE 18, Zeile 76 - 82) für Kfz-Haftpflichtversicherungen (Schadensregulierung SenFin), Wartung und Reparaturen, Einsatzführung, Kosten eines Arbeitsplatzes sowie Fort- und Grundausbildung seien vor dem Hintergrund der erheblichen Kostensteigerungen auch dieser Positionen unter mehreren Aspekten zu beanstanden:
a. Grundsätzlich sei fehlerhaft, dass die Rechnungsposten nicht nur direkt in die aktuelle Kalkulation eingeflossen, sondern auch den Kosten anderer Verrechnungen zugerechnet worden seien und dann zusammen mit diesen erneut Eingang in die Kalkulation gefunden hätten (Vorwurf des Mehrfachansatzes). Ferner seien in den innerbetrieblichen Verrechnungen auch Gebäude- und Personalkosten, insbesondere überhöhte Pensionskosten, enthalten, die mit den bereits dargelegten Problemen behaftet seien. Auch insoweit seien die innerbetrieblichen Verrechnungen zu reduzieren.
b. Bei den Kfz-Haftpflichtversicherungskosten (BE 18, Zeile 77) fehle die Berücksichtigung von Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für die Beschädigung von Feuerwehrfahrzeugen.
c. Hinsichtlich der Kosten für Wartung und Reparaturen (BE 18, Zeile 78) sei festzustellen, dass die Zahl der Werkstattstunden der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte für alle Einsatzmittel der Feuerwehr von 2005 bis 2009 um rd. 10% gesunken, wohingegen der auf die RTW entfallende Anteil im selben Zeitraum um 21% gestiegen sei. Dies führe angesichts der konstant gebliebenen Werkstattkosten bei den RTW zu höheren Kosten je Werkstattstunde bei gleichzeitig gestiegener Stundenzahl. Die Auslastung der feuerwehreigenen Werkstatt sei mit zunehmender Tendenz unwirtschaftlich. Zudem habe diese Serviceeinheit noch andere Aufgaben, die mit dem Rettungsdienst nichts zu tun hätten, namentlich die der entgeltlichen Desinfektion von Atemschutzmasken für die Hilfsorganisationen, wobei diesbezügliche Einnahmen in der Kalkulation fehlten. Auch deshalb sei die Umlegung der Werkstattkosten auf das Produkt RTW auf Basis der Werkstattstunden nicht sachgerecht.
d. Die Kosten der Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung, Alarmierung, vgl. BE 18, Zeile 79) seien ebenfalls überhöht. Die auch auf die Bewältigung von Großschadensereignissen, den Katastrophenschutz, die Brandbekämpfung sowie technische Hilfsleistungen ausgelegten und daher in Bezug auf den Rettungsdienst überdimensionierten Vorhaltekapazitäten der Leitstelle hätten ebenso wenig wie die anteiligen Kosten der Funk- und Alarmierungstechnik für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, keinen bzw. nur einen geringen Bezug zum Rettungsdienst und dürften daher nicht dem Produkt RTW anteilig zugerechnet werden. Der Verteilungsschlüssel zur Umlegung der Kosten im Verhältnis der jeweiligen Alarmierungen sei nicht sachgerecht.
e. Bei den innerbetrieblichen Verrechnungen seien überhöhte Personalkosten für Einsatzleitwagen, Personalbetreuung Pressestelle/Öffentlichkeitsarbeit, Zivildienstleistende, Bekleidungskammer, Arbeitssicherheit, Ärztlicher Dienst und Personal der Senatsverwaltung für Finanzen angesetzt worden, die keinen Bezug zum Rettungsdienst aufwiesen, sowie kalkulatorische Pensions- und zu hohe Gebäudekosten eingeflossen. Die anteilige Umlegung der Gebäudekosten für das Dienstgebäude Schulzendorf auf die RTW sei unverhältnismäßig hoch, weil das dort allein ersichtliche Gerätelager für die Notfallrettung in keinem Verhältnis zu den gesamten Gebäudekosten stehe; insoweit fehle ein Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der RTW. Problematisch sei ferner, dass den Werkstattkosten ein Kostenanteil für Anwärter zugeordnet worden sei, obwohl der Beklagte an anderer Stelle (bei den Personalkosten) ausgeführt habe, dass die Kosten für Anwärter nicht ansatzfähig und auch nicht angesetzt worden seien.
f. Die Fortbildungskosten (BE 18, Zeile 81) für Aufgaben der Brandbekämpfung, die Tätigkeit auf den Einsatzleitwagen, die berufsbegleitende Ausbildung zum Rettungsassistenten und für technische Hilfeleistungen dürften ebenfalls nicht in die Ermittlung der RTW-Gebühr einfließen.
g. Auch die Kosten für die Grundausbildung der Feuerwehr-Anwärter (BE 18, Zeile 82) seien nicht ansatzfähig, weil sie (noch) nicht dem Rettungsdienst zugutekämen. Die Anwärter seien höchstens als Praktikanten mit einem geringen Anteil in die Leistungserbringung des Rettungsdienstes eingebunden gewesen; denn von der zweijährigen Ausbildung entfielen nur 13 Wochen auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Schließlich setze der Beklagte vier Rettungstransportwagen zu Ausbildungszwecken sowie ein „Info-Mobil“ ein; auch diese Kosten würden beanstandet.
6. Bei den maßgeblichen Fallzahlen (BE 18, Zeile 101 ff.) wolle der Beklagte lediglich „Einsätze mit Gebührenabrechnung“ bzw. die „Anzahl der RTW-Gebührenfälle“ zugrunde legen. Diese seien jedoch erheblich geringer als die Gesamtzahl aller Alarmierungen, bei denen ein RTW tatsächlich ausgerückt sei. Abgesehen von den „ungerechtfertigten“ im Sinne von§ 20 Abs. 1 Satz 1 RDG bzw. „vorsätzlich grundlose(n)“ Alarmierungen im Sinne von § 3 Nr. 1 FwBenGebO müssten alle sonstigen Arten von Fehleinsätzen, also Rettungseinsätze, bei denen die Betroffenen weder versorgt noch transportiert worden seien, sowie nicht abrechnungsfähige Einsätze in den Divisor eingerechnet werden. Fehleinsätze dürften nicht nur in die Gesamtkosten einbezogen, sondern müssten auch bei den maßgeblichen Fallzahlen berücksichtigt werden. Andernfalls würden diese Kosten nur denjenigen Nutzern aufgebürdet, bei denen es tatsächlich zu einer Rettungsdienstleistung gekommen sei. Der Beklagte habe dieser Nutzergruppe jedoch auch die Kosten für die gebührenfreie Inanspruchnahme der Feuerwehr durch andere Nutzer aufgebürdet. Dies verstoße gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip bzw. das Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität.
7. Letztlich sei auch der pauschale Zuschlag für die Kosten der Gebühreneinziehung (BE 18, Zeile 83) überhöht. Die insofern zugrunde gelegte Zahl von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) der mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter (im Jahr 2005: 31,39 VZÄ) sei nicht plausibel. Im Mediationsverfahren (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz der Kläger vom 15. Januar 2016) habe man für das Jahr 2000 nur 27,71 Stellen und für 2007 nur 29,12 Stellen ermittelt. Es dürften nur Stellenanteile einbezogen werden, die einen Bezug zu den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses „B“ zu § 1 FwBenGebO aufwiesen. Abrechnungen nach dem Gebührenverzeichnis „K“ seien erheblich aufwendiger, weil diese individuell zu erstellen seien; insoweit gäbe es keine Sammelabrechnungen mit den Krankenkassen. Im Übrigen gälten die grundsätzlichen Bedenken zu den Gebäudekosten, den Kosten eines Arbeitsplatzes, den Pensionskosten und dem Kostenanteil für Anwärter auch für diese Kostenposition.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils die in Anlage BV 3 genannten Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, denen er beitritt. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor:
ad I. Sämtlichen Rückforderungsfällen lägen Notfälle im Sinne des Rettungsdienstgesetzes zugrunde. Aus den von der Leitstelle der Feuerwehr vergebenen Alarmierungsstichworten und SNAP-Codes könnten die Kläger nicht einmal indiziell das Fehlen eines Notfalles bzw. das Vorliegen eines abgebbaren Falles ableiten; dies habe der Beklagte erstinstanzlich am Beispiel des Abrechnungsfalles mit der Bezeichnung ABK-Nr. 1080466290 dargelegt. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ergäbe sich erst aufgrund des konkreten Einsatzes und der dabei erfolgten Versorgung bzw. des Transports. Andernfalls hätten die Kläger in jedem Abrechnungsfall den Gegenbeweis zu erbringen, woran es hier in allen Fällen fehle. Letztlich könne nur ein Arzt beurteilen, ob „schwere gesundheitliche Schäden“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RDG zu befürchten seien, wenn der Betroffene nicht „umgehend geeignete medizinische Hilfe“ erhielte. Dieser Tatbestandsvoraussetzung unterfielen zum einen die mit dem Alarmierungsstichwort „PIN - Krankentransport akut“ gekennzeichneten Fälle, bei denen eine Behandlungs- und Untersuchungsdringlichkeit durch einen Arzt innerhalb eines Zeitraums von ca. 30 Minuten vorgelegen habe, ohne dass notwendigerweise die Benutzung von Sonderrechten nach der Straßenverkehrs-Ordnung zwingend erforderlich gewesen sei. Zum anderen gehörten hierzu die mit dem SNAP-Code „A“ gekennzeichneten Zeitnotfälle, bei denen einem Patienten nicht zugemutet werden könne, länger als eine Stunde auf das Eintreffen eines privaten Krankentransportunternehmens zu warten, weil sich sein Gesundheitszustand potentiell verschlechtern könnte bzw. seine Gesundheit sonst gefährdet wäre. Die Einsatzkräfte vor Ort hätten keine Entscheidung der Feuerwehr-Leitstelle korrigiert; denn der Einsatzdisponent habe bereits mit der Alarmierung eines RTW zu erkennen gegeben, dass aufgrund der ihm mitgeteilten Informationen ein Notfall vorliege. Die Aufgabe des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der kassenärztlichen Vereinigung bestehe darin, die vertragsärztliche ambulante Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen, nicht aber Notfallpatienten zu versorgen. Deshalb sei es auch nicht Aufgabe der Berliner Feuerwehr (gewesen), eine technische Schnittstelle zum ärztlichen Bereitschaftsdienst zu installieren, um in der Leitstelle der Feuerwehr eingehende Anrufe in geeigneten Fällen dorthin abgeben zu können. Eine solche Schnittstelle des Rettungsdienstes zu einem rund um die Uhr verfügbaren ärztlichen Bereitschaftsdienst gäbe es in anderen Bundesländern nicht.
Dies alles könne jedoch dahinstehen, weil die Beteiligten in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 eine Ausschlussfrist von acht Wochen vereinbart hätten, innerhalb der eine Gebührenforderung unter Angabe eines konkreten Grundes zurückzuweisen sei. Diese Vorgabe hätten die Kläger mit ihren Sammelwidersprüchen nicht erfüllt. Deshalb könnten sie nun nicht mehr mit Erfolg einwenden, dass den geltend gemachten Rückforderungsfällen keine krankheits- oder unfallbedingten Notfälle zugrunde gelegen hätten, sondern Krankentransporte durchgeführt worden seien.
Dem Rückzahlungsbegehren der Kläger stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Das in § 5 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 geregelte Zurückweisungsverfahren sei auch unter diesem Aspekt zu würdigen; denn diese Regelung ermögliche es der Berliner Feuerwehr, auf streitige Gebührenfälle zeitnah zu reagieren, um andere Kostenschuldner zu ermitteln, gegenüber dem Notfallpatienten selbst abzurechnen oder Rücksprache mit dem Rettungspersonal zu nehmen. Von daher verstoße es gegen Treu und Glauben, dass die Kläger in einem erheblichen Umfang und über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen der Notfallrettung für ihre Versicherten in Anspruch genommen und die darauf entfallenden Gebühren zunächst vollständig bezahlten hätten, um diese kurz vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist wieder zurückzufordern, obwohl der Beklagte nun keine Möglichkeit mehr habe, die Gebühren anderweitig, insbesondere unmittelbar gegenüber den Patienten, geltend zu machen.
ad II. Wie die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - (OVG 1 B 16.12) zutreffend ausgeführt habe, sei es den Klägern auch verwehrt, sich auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenkalkulation zu berufen. Daran hätten weder die „Musterverfahrensabsprache“ noch die sog. Einvernehmensregelung in der Verwaltungsvereinbarung von 1998 etwas geändert. Der Einwendungsausschluss sei auch nicht wegen Gesetzeswidrigkeit unwirksam; denn die Krankenkassen hätten den vermeintlichen Gesetzesverstößen durch eine Kündigung der Verwaltungsvereinbarung selbst begegnen können. Die Verwaltungsvereinbarungen beinhalteten keine vertragliche Festlegung der jeweiligen Gebührenhöhe, denn die Gebühren würden ausschließlich durch den Beklagten festgesetzt. Die Verwaltungsvereinbarungen mit den Krankenkassen dienten lediglich der Abrechnung und seien mit einer befreienden Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB) vergleichbar.
ad III. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen lägen die geltend gemachten Kalkulationsfehler nicht (mehr) vor. Etwaigen Mängeln habe der Beklagte in seiner mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegten neuen Kalkulation (Anlage BE 18 mit weiteren Anlagen und Ergänzungen) vorsorglich Rechnung getragen. Selbst wenn noch Kalkulationsmängel vorlägen, stellten diese die umstrittene Gebühr nicht in Frage, weil die im Jahr 2003 in Höhe von 281,43 Euro festgesetzte Gebühr ohnehin nicht kostendeckend sei. Die für den Betrieb des Rettungsdienstes mit RTW entstandenen Kosten seien in Wirklichkeit viel höher als die im Jahr 2003 aus politischen Gründen zugunsten der Krankenkassen zu niedrig festgesetzten Gebühr; dies ergäbe sich aus der neuen Stückkostenkalkulation.
Den Rügen der Kläger zu den einzelnen Kostenpositionen und zum Divisor tritt der Beklagte wie folgt entgegen:
ad 1. Die Fahrzeugkosten für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen (BE 18, Zeile 29 - 31) seien nicht zu beanstanden:
a. Eine Reservevorhaltung von Rettungsfahrzeugen für technische Ausfälle und außergewöhnliche Einsatzaufkommen sei in der beanstandeten Größenordnung erforderlich und bundesweit üblich. Dies habe eine Umfrage in den anderen Ländern im Rahmen des „Vergleichsrings für Berufsfeuerwehren“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ergeben. Danach habe im Jahr 2014 die durchschnittliche Reservequote 66,9 % betragen. Die Reservevorhaltung der Berliner Feuerwehr liege darunter und berechne sich wie folgt:
Die Regelvorhaltung umfasse für das Jahr 2006 (90 RTW + 3 RTW der Freiwilligen Feuerwehr =) 93 RTW sowie (91 + 3 =) 94 RTW für 2007. Nach dem ab 2008 geltenden neuen Einsatzkonzept (EK 06) seien 87 RTW am Tag und 72 RTW in der Nacht fest besetzt gewesen. Insgesamt ergäbe sich folgender Fahrzeugbestand (vgl. BE 18/21):
Jahr
regelmäßiger Einsatz
Reserve
Gesamtzahl
Quote
2005
92 RTW
54
146 RTW
59 %
2006
93 RTW
56
149 RTW
60 %
2007
94 RTW
51
145 RTW
54 %
2008
99 RTW
58
157 RTW
59 %
2009
99 RTW
53
152 RTW
53 %
Eine Auswertung der IGNIS-Datenbank habe ergeben, dass im Jahr 2005 nur drei RTW keinen Einsatz gehabt hätten, im Jahr 2006 gar nur einer. Die tatsächliche Verfügungsrate der RTW liege durchschnittlich bei 80 %. Wegen der weiten Wege zur Werkstatt stehe auf jedem Stützpunkt, sofern es der Platz zulasse, ein Reserve-RTW. Diese Reserve an „aufgetakelten“ RTW könnten durch Kräfte anderer Einsatzmittel ohne jeden Zeitverzug sofort zum Einsatz gebracht werden. Engpässe in der Verfügbarkeit von Rettungsfahrzeugen träten nicht gleichmäßig auf, so dass nicht immer durchschnittlich 20 % bis 25 % aller Fahrzeuge gleichzeitig ausfielen. Dieser Wert verdopple sich in einem Anforderungssystem, wenn man ihn auf Tage herunterbreche, wie die Berechnungen des Beklagten (Anlage BE 23) ergeben hätten. Nach Auskunft der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte seien mehrmals Situationen aufgetreten, in denen die Reserve nahezu aufgebraucht gewesen sei. Einen weiteren plötzlichen Anstieg des Einsatzaufkommens hätte man dann nicht mehr bedienen können.
Soweit die Kläger auf die im Rettungsdienstplan des Landes Hessen beschriebene politische Vorgabe einer Reservevorhaltung von 20 % verwiesen, komme auch die Berufsfeuerwehr in Frankfurt a.M. damit nicht aus, wie Nachfragen ergeben hätten. Die bundesdurchschnittliche Reservequote von 66,9 % nach dem „KGSt-Vergleichsring“ entstamme der Praxis der Berufsfeuerwehren und sei kein theoretischer Wert. Die in der Landesrettungsdienstplanverordnung des Landes Brandenburg vorgeschriebene Quote von mindestens 25 % sei eine qualitative Untergrenze, keine maximale Obergrenze; eine angemessene Reservequote von bis zu 60 % werde dadurch nicht ausgeschlossen. In Berlin gäbe es keine vergleichbare Verordnung, sondern das Fahrzeug-Soll der Berliner Feuerwehr. Wenn aus technischen Gründen kein RTW zur Verfügung stünde, müsste das Rettungspersonal unbeschäftigt auf der Wache bleiben. Wenn sich diese Fälle häuften, verschlechtere sich die Rettungsdienstqualität, weil die noch einsatzfähigen RTW längere Wege fahren müssten; die Reservehaltung diene dazu, derartiges zu verhindern. Würde die Reservevorhaltung auf 25 % begrenzt, würde es bei dem Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr zu erheblichen Ausfällen kommen. In diesem Fall müsste der Rettungsdienst-Bedarfsplan diese Ausfallzeiten berücksichtigen und einen größeren Bedarf an (ständig fest) zu besetzenden RTW ausweisen, was den Personalbedarf und damit die Personalkosten deutlich erhöhen würde. Die Vorhaltung einer größeren Anzahl von Reservefahrzeugen sei somit auch wirtschaftlicher, zumal die - zumeist älteren und weniger eingesetzten - Reservefahrzeuge weniger Kosten für Abschreibungen und Ersatzteile und auch weniger Reparaturstunden verursachten.
b. Eine Abschreibung „unter Null“ für diejenigen RTW, die auch nach Ablauf ihrer regelmäßigen Nutzungsdauer von acht Jahren noch eingesetzt worden seien, sei zulässig. Dies ergäbe sich bereits aus dem Unterschied zwischen der bilanziellen Abschreibung, auf die die Kläger argumentativ abzielten, und der kalkulatorischen Abschreibung, die den betriebsbedingten Werteverzehr des abnutzbaren Anlagevermögens abbilde. Bei Abschreibungen in Bilanzen werde der Geldmittelabfluss vom Anschaffungspreis dargestellt; darum sei eine Abschreibung „unter Null“ dort nicht möglich. In der Kostenrechnung werde hingegen der Werteverbrauch in einer Leistungsperiode dargestellt. So müsse in die Kostenrechnung zu jeder Periode, in der ein Anlagegut genutzt werde, auch ein entsprechender Werteverbrauch eingehen. Dabei werde - üblicherweise ausgehend vom Wiederbeschaffungswert als Abschreibungsgrundlage - die Abschreibung solange fortgeführt, wie das Anlagegut genutzt werde. Wenn sich die Nutzungsdauer länger gestalte als ursprünglich geplant, werde nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Land Berlin anstelle des ursprünglichen Abschreibungssatzes (Anschaffungspreis geteilt durch die acht Jahre der regelmäßigen Nutzungsdauer) die tatsächliche Anzahl der Nutzungsjahre verwendet. Der so gebildete Abschreibungswert (AfA0) sei geringer als der Abschreibungswert (AfA) während der planmäßigen Nutzungsdauer. Daher könne es in einer Kostenberechnung durchaus zu einer Abschreibung „unter Null“ kommen. Darüber bestehe in der Betriebswirtschaftslehre Konsens. Die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - und 1. September 1999 - 9 A 5715/98 u.a., jeweils juris) stütze sich vornehmlich auf die landesspezifische Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KAG NRW a.F.; eine solche Regelung existiere in Berlin jedoch nicht. Zudem sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster in der Literatur deutlich kritisiert worden. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 12. Juli 1984 - 3 A 150/81 - juris) habe anders entschieden. Ohne eine Abschreibung „unter Null“ könnten nicht alle Fahrzeugkosten dargestellt werden, was gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Abgesehen davon sei diese Form der Abschreibung für die Kläger kostengünstiger als die Neuanschaffung eines RTW nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer.
c. Hinsichtlich des Einwands der Drittmittelfinanzierung bei der Anschaffung von 19 RTW mit Bundesfinanzmitteln fehle es an einer Zweckbindung dieser Mittel für den Rettungsdienst. Bei einer Kosten- und Leistungsrechnung werde der Gebührenschuldner im Übrigen nicht zu Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungskosten herangezogen, sondern solle den Werteverzehr in der jeweiligen Leistungsperiode mit seinen Gebühren ausgleichen. Dieser regelmäßig - wie auch hier - durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in Ansatz gebrachte Werteverzehr sei von der Art der Finanzierung der Anschaffungskosten unabhängig. Kostenrechtlich seien Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann relevant, wenn sie durch den Betrieb der gebührenfinanzierten Einrichtung entstünden. Das sei bei den in Rede stehenden Bundesmitteln jedoch nicht der Fall.
ad 2.a. Der Beklagte habe auch bei der Berechnung und Umlegung der Personalkosten einen Spielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative, die sich einer Überprüfung durch die Kläger entzöge. Bei der Überführung in die Kostenrechnung für die RTW seien alle Personalfälle sorgfältig abgegrenzt und unbezahlte Stunden sowie nicht dem Rettungsdienst zuzurechnende Aufgabenwahrnehmungen ausgesondert worden. Bei der Verteilung der Personalkosten auf die unterschiedlichen Einsatzmittel, insbesondere RTW und LHF/DL, habe sich die Feuerwehr an den tatsächlichen Einsatzzeiten (Alarmierungen) der jeweiligen Trupps und Funktionen für den Rettungsdienst und die Brandbekämpfung, wie sie dem IGNIS-System entnommen worden seien, und damit weitestgehend an einem Wirklichkeitsmaßstab orientiert (Einsatzzeit-Methode). Die minutengenaue Ist-Erfassung aller Einsätze berücksichtige auch sämtliche Effekte, die sich aus den Springerdiensten bis zur Umsetzung des neuen Einsatzkonzepts (EK 06) im Jahr 2008 ergeben hätten. So werde z.B. der Effekt, dass ein RTW keinen Alarm übernehmen könne, solange der hierfür vorgesehene Trupp mit einem LHF ausgerückt sei, exakt dargestellt, weil der „Zeitzähler“ für den RTW in diesem Moment nicht weiterzähle, denn der betreffende Trupp erhöhe gerade den „Zeitzähler“ für den LHF. Das tatsächliche Ereignis, wie oft Springertrupps den RTW und wie oft andere Fahrzeuge bedient hätten, korreliere nicht mit der Anzahl der im Regelfall zu „bespringenden“ RTW. Insoweit sei maßgeblich, wie sich das Einsatzgeschehen real gestalte, und gerade dies werde durch das Leitstellensystem IGNIS exakt dargestellt. Diese Methodik sei in einem späteren Rechenschritt auch für die Verteilung der Vorhalte- und Bereitschaftszeiten (sog. Overhead) maßgeblich. Zwar fehlten bei dieser Berechnungsweise einige wenige Stunden mit zusätzlich zu besetzenden Fahrzeugen/Trupps (Überbesetzung) oder wegen des schichtweise Abmeldens eines Trupps aufgrund von Krankheit (Unterbesetzung). Diese Sondersituationen fielen jedoch mengenmäßig nicht ins Gewicht; vielmehr bilde die Berechnung des Beklagten 99 % der tatsächlichen Fahrzeug-Besetzungen ab. Außerdem höben sich gelegentliche Über- und Unterbesetzungen der jeweiligen Einsatzmittel für Rettungsdienst und Brandbekämpfung prinzipiell gegenseitig auf.
Würde man demgegenüber - wie die Kläger zu Unrecht verlangten - auf die im Dienst befindlichen, d.h. mit Personal besetzten einsatzbereiten RTW abstellen und den Overhead zu je 50 % auf die vorgenannten Einsatzmittel verteilen (50%-Vorhal-tung-Methode), ergäbe dies kein wirklichkeitsgetreues Bild; dieses lasse sich nur anhand des realen (minutengenauen) Einsatzgeschehens abbilden. Die Argumentation der Kläger berücksichtige auch die Ausweitung von Diensten bei Ausnahmezuständen im Rettungsdienst zu besonderen Anlässen, etwa um den 1. Mai, an Silvester und bei einem spontan erhöhten Einsatzaufkommen, wie bei Blitzeis etc., nicht. Gegen die Argumentation der Kläger spreche zudem, dass diese im Rahmen des Mediationsverfahrens anhand eigener Berechnungen sogar 176,8847 Funktionen für das Jahr 2007 ermittelt hätten, wohingegen nach den Berechnungen des Beklagten in jenem Jahr nur 175,84 Funktionen auf den RTW entfallen seien.
b. Der Einwand, dass der Beklagte Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen mit deren geringeren Vergütungssätzen entgegen dem tatsächlichen Einsatzgeschehen anderen Einsatzmitteln als dem Produkt RTW zugeordnet habe, während den RTW stattdessen mehr Stellen einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet worden seien, sei abwegig. Die Feuerwehr habe die tatsächlich auf den RTW eingesetzten Lohngruppen kostenmäßig entsprechend berücksichtigt und keine höher eingruppierten (und besser qualifizierten) Lohngruppen auf den RTW eingesetzt, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Genauso gut könnte der Beklagte damit argumentieren, dass sich die teuren A9S-Stellen von 2005 bis 2008 verringert hätten und stattdessen die billigen A7-Stellen von 2005 bis 2009 angestiegen seien, ohne dass deren Zuordnung zum RTW verändert worden sei. Die Klägerseite lasse auch unerwähnt, dass die Zahl der Angestellten im Rettungsdienst abgenommen habe; für die genannten Gruppen gälte aber der umgekehrte Effekt wie bei den Praktikanten- und Rettungsassistentenstellen. Da die Fortbildung vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten eindeutig dem Rettungsdienst zuzuordnen sei, hätten die Kläger auch in diesem Zusammenhang die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
c. Der Ansatz kalkulatorischer Pensionskosten sei nach dem wertmäßigen Kostenbegriff grundsätzlich zulässig und nach der landeseinheitlich geltenden Kosten- und Leistungsrechnung für das Land Berlin vorgeschrieben. Die aufgrund des Gutachtens der H... GmbH vom 14. Oktober 2015 (Anlage BE 20) nunmehr eingestellten Pensionskosten beruhten auf einer exakten finanzmathematischen Berechnung; die sich danach ergebenden Pensionssätze seien schlüssig. Nur so könnten die Versorgungslasten für Beamte exakt abgebildet werden, was dem Vollkostenprinzip entspreche. Dass in dem Gutachten der H. GmbH ein Rechnungszins (Abzinsung) von 0 % angesetzt worden sei, sei folgerichtig, weil das Land Berlin im maßgeblichen Leistungszeitraum keine tatsächlichen Rückstellungen gebildet und deshalb auch keine Zinsen durch Rücklagen erwirtschaftet habe. Hilfsweise müsse auf die Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen (42 % bzw. 43 %) abgestellt werden.
d. Der Beklagte habe seiner Kalkulation (BE 18, Zeile 73) die tatsächlichen Beihilfezahlungen an die aktiven Beamten und Feuerwehr-Anwärter zugrunde gelegt und den sich daraus ergebenden Personalsatz auf die auf einem RTW tätigen Beamten umgelegt (Anlage BE 18/11). Diese Zahlungen ergäben sich aus den jeweiligen Haushaltsabschlüssen (Anlage BE 32). Beihilfezahlungen an Polizeibeamte seien darin nicht enthalten. Soweit die Kläger dies aus den Haushaltsplänen von Berlin ableiten wollten, werde übersehen, dass das Kapitel 0559 in Titel und Unterkonten unterteilt sei. Die Unterkonten der Berliner Feuerwehr begännen mit der Zahl 3; das Unterkonto Beihilfen habe die Nummer 377. Die im Anlagenkonvolut des Beklagten (BE 35 in Spalte 14 unter „Nachrichtlich: Ist") aufgeführten Gesamtausgaben seien identisch mit den in Anlage BE 18 eingestellten Summen. Abgesehen davon wichen die Beihilfezahlungen der Feuerwehr nur geringfügig von den Beihilfepauschalen der Senatsverwaltung für Finanzen ab; mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 seien die Ansätze der Feuerwehr zugunsten der Kläger sogar niedriger.
e. Die gegen die „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ vom 5. Oktober 2004 (BE 18, Zeile 85 f.) erhobenen Rügen seien ebenfalls unberechtigt. Die angesetzten Zahlungen basierten auf den Angaben der hierfür zuständigen Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin. Den betroffenen Mitarbeitern des Einsatzdienstes der Berliner Feuerwehr seien auf deren Antrag hin für die Jahre 2005 bis 2008 (bis zum Inkrafttreten des neuen Einsatzkonzepts) insgesamt 19.535.427,62 Euro nachgezahlt worden. Die Summe ergäbe sich aus den jeweils gültigen Sätzen für geleistete Mehrarbeit. Die Nachzahlungsbeträge für die einzelnen Jahre (2005 - 2008) könnten nicht einzeln aufgelistet werden, weil die Stunden als Gesamtsätze ausgewiesen und die Beträge nachträglich überwiesen worden seien. Diese Nachzahlungen seien ab dem Jahr 2013 sukzessive erfolgt und dauerten teilweise noch an. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung komme es indes nicht an, sondern auf den Zeitpunkt des Werteverzehrs, der mit der Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 stattgefunden habe. Deshalb sei der Anregung der Kläger nicht nachzugehen, der Beklagte möge die tatsächlichen Zahlungsflüsse in den Jahren 2005 ff. nachweisen. Die Berliner Feuerwehr habe die Gesamtsumme der ihr mitgeteilten Zahlungen auf das Produkt RTW heruntergebrochen und gleichmäßig auf 37 Monate aufgeteilt. Daraus erklärten sich die (nahezu) identischen Werte in den Jahren 2005 bis 2007. Dies sei vor dem Hintergrund, dass eine Einzelauswertung maschinell nicht möglich sei, zumindest vertretbar. Die Zahlungen des Beklagten für zu viel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils seien auch keine auszusondernden leistungsfremden, sondern betriebsbedingte Kosten, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Rettungsdienst stünden.
Die weitere Argumentation der Kläger, dass die Gebührenschuldner mit Mehrkosten belastet würden, die beim Betrieb des Rettungsdienstes nur deshalb entstanden seien, weil die Feuerwehr über mehrere Jahre hinweg rechtswidrig gehandelt habe, anderenfalls ein allgemeiner Staatshaftungsanspruch in eine spezifische „Gebührenschuldnerhaftung" überführt werde, greife zu kurz. Die Nachzahlungen seien geringer als die Kosten eines von Anfang an rechtmäßigen Alternativverhaltens des Beklagten; denn als Alternative zur Abgeltung der Überstunden hätte der Beklagte in erheblichem Umfang neue Feuerwehrleute einstellen müssen. Der damit verbundene Kostenaufwand hätte ein Mehrfaches der Kosten für den Ausgleich der Überstunden betragen. Insofern seien die Kläger nicht beschwert, sondern profitierten von der ressourcensparenden Personalpolitik des Beklagten, in dessen Organisationsermessen es zudem liege, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt würden. Die Behauptung der Kläger, das seit 2008 praktizierte neue Einsatzkonzept der Berliner Feuerwehr sei demgegenüber kostengünstiger gewesen, was sich aus der Reduzierung der Personalkosten für 2008 im Vergleich zu den Vorjahren ergeben solle, stütze sich auf Vermutungen. Die Reduktion der Personalkosten im Jahre 2008 resultiere vielmehr daraus, dass die Senatsverwaltung für Inneres erst kurz vor Einführung des neuen Einsatzkonzepts „EK 06“ neue Stellen bewilligt habe. Die neu eingestellten Mitarbeiter hätten jedoch erst umfänglich ausgebildet werden müssen (Stichwort: multifunktionaler Feuerwehrmann). Deshalb seien ab 2008 zunächst vermehrt Rettungsdienstpraktikanten und Rettungsassistenten mit Zeitverträgen für zwei Jahre eingesetzt worden; deren Beschäftigung sei - im Vergleich mit den verbeamteten Feuerwehrleuten - erheblich geringer vergütet worden, wie die Kläger bereits angemerkt hätten. Aufgrund der geringeren zulässigen Arbeitszeit hätten jedoch auch diese Neueinstellungen nicht ausgereicht, um alle bisherigen Funktionsstunden besetzen zu können. Daher habe zusätzlich die Personalvorhaltung gesenkt und - auch für den Bereich der RTW - die Bundeswehr aktiviert werden müssen; ab 2010 seien auch die Hilfsorganisationen mit vier RTW für den Rettungsdienst verpflichtet worden. Insgesamt habe sich in den Jahren 2008 und 2009 zugunsten der Kläger vorübergehend ein doppelter Spareffekt ergeben, einerseits durch geringere Personalvorhaltung trotz gestiegener Einsatzzahlen und andererseits durch die deutlich günstigere Vergütung der Einsatzkräfte. Seit 2010 seien die Personalkosten wieder deutlich gestiegen, weil das im Jahr 2008 neu eingestellte Personal nach Absolvierung der zweijährigen Ausbildung sukzessive zu den üblichen Bezügen übernommen worden sei.
ad 3. Gegen die (nunmehr) angesetzten Gebäude-/Mietkosten (BE 18, Zeile 33 f. sowie BE 36 f.) sei ebenfalls nichts einzuwenden.
a. Hinsichtlich der Methodik zur Flächenberechnung habe der Beklagte ein Kalkulationsermessen sowie ein Recht zur Pauschalierung. Zwar wäre eine exakte Flächenaufteilung für den RTW und alle anderen Produkte generell möglich. In diesem Fall müssten aber neben den Nettoflächen auch alle Bruttoflächen erfasst werden (Flure, Treppenhäuser, Aufenthaltsräume, Lager, Räume für Wachleitung und Zugführer sowie Schulungsräume u.a.). Außerdem müssten alle nach der DIN-Norm zu berücksichtigenden Flächen einbezogen werden, mithin auch Stauräume vor den Toren, die mindestens genauso groß seien wie die Stellplätze in den Fahrzeughallen, und die Bewegungsflächen für jedes in der Ausrückeordnung vorgesehene Fahrzeug, außerdem PKW-Stellplätze in mindestens der Anzahl der zu besetzenden Funktionen sowie Sicherheitsabstände zu Wänden und Toren. Von dieser Flächenerfassung sei das Flächenmodell der Kläger, das auch kein gemeinsames Modell des Mediationsverfahrens gewesen und mit dem Scheitern der Mediation ohnehin hinfällig geworden sei, weit entfernt. Die von den Klägern gewünschte Einzelausweisung von Flächen nur für den RTW würde dazu führen, dass nicht sämtliche Flächen einer funktionsfähigen Feuerwache erfasst würden; denn Flure, Dachgeschosse, Keller, Küchen etc. gehörten anteilig zum Rettungsdienst. Außerdem wäre der Aufwand für eine derart akribische Flächenaufteilung ganz erheblich, ohne dass zugunsten der Kläger ein anderes Ergebnis herauskommen würde. Der pauschale Kostenansatz des Beklagten spiegele die reale Kostensituation hinreichend wieder.
Nach dem „Musterbedarfsprogramm RTW“ (Anlage BE 8), wonach die Berliner Feuerwehr Neubauten für RTW-Stützpunkte plane, betrage der Flächenbedarf pro RTW 188 m2 (bei einer Grundstücksfläche zwischen 500 m2 und 1.500 m2), dies allerdings ohne RTW-Reserveflächen, ohne Stellflächen vor dem Tor, ohne Bewegungsflächen, ohne Schulungsräume und vor allem ohne Nebenflächen wie Flure, Keller bzw. Dachgeschosse etc. Demgegenüber sei der von den Klägern als Anlage 11 präsentierte „Vergleich Flächenansätze" nicht nachvollziehbar. Um hohe Werte zu produzieren, übernehme die Klägerseite die gesamten Grundstücksflächen; nach ihrer eigenen Argumentation dürften aber nur die Außenflächen zählen. Diese seien indes seit den Aufmessungen der BIM bekannt und betrügen nur einen Bruchteil der von der Klägerseite angesetzten Werte (vgl. Anlage des Beklagten BE 18/10). Der von den Klägern ermittelte Durchschnittswert von 330 m2 Gebäudefläche sei daher nicht plausibel, denn dieser Wert sei nicht identisch mit der Nutz- oder Nettofläche. Die Gebäudefläche beschreibe Flächen, die quasi in Multiplikation der Länge der Außenwände entstünden, multipliziert mit den vorhandenen Geschossen. Die Nutzfläche beschreibe dagegen alle nutzbaren Flächen. Abzuziehen seien Wände, Verschnitte etc. Hierbei gingen ca. 20 % einer Gebäudefläche verloren. Die von den Klägern ermittelte Gebäudefläche betrage bei genauerer Betrachtung ihrer Anlage 11 nur 323 m2. Bei Abzug der vorgenannten 20 % blieben 258 m2 Nutzfläche übrig. Dies sei sehr nah an dem ausgewiesenen Bedarf nach DIN-Norm, der 188 m2 plus Stellflächen, Bewegungsflächen, Nebenflächen, RTW-Reserveflächen oder zusätzlichen Räumen (z.B. Schulungsräumen) betrage. Bei einer Einbeziehung all dieser Flächen ergäben sich 258 m2. In der Erläuterung der Anlage BE 18/06 (unten) sei ausdrücklich vermerkt worden, dass die Flächenanteile der Freiwilligen Feuerwehren ohne Ausrückbereich und die Flächen, die ein RTW der Berufsfeuerwehr auf Wachen der freiwilligen Feuerwehr nutze, nicht miteinander verrechnet worden seien, weil davon auszugehen sei, dass eine Aufteilung willkürlich und nur sehr aufwendig möglich wäre und sich die Effekte gegenseitig aufwögen. Die Klägerseite lasse unberücksichtigt, dass 12 RTW ohne Verrechnung auf den Feuerwachen der Freiwilligen Feuerwehren stationiert seien. Der insoweit zu verrechnende Kostenanteil wäre bei einem Verzicht auf die vorgenannten Pauschalierungen um ein Vielfaches größer. Genauso verhalte es sich mit den Flächen der Bürokräfte kleinerer Produkte, wie dem vorbeugenden Brandschutz oder den Büroräumen der „C-Dienste“. Diese Kosten seien so gering, dass auf eine extrem aufwändige Ausweitung des vom Beklagten gewählten Berechnungsmodells verzichtet worden sei, um die bisherige Übersichtlichkeit beibehalten zu können; dies sei zulässig. Die Flächen für den vorbeugenden Brandschutz belasteten das Produkt RTW auch nicht direkt - wie die Klägerseite meine -, sondern lediglich anteilig die Kosten des Arbeitsplatzes, also die innerbetriebliche Verrechnung auf die RTW. Der vorbeugende Brandschutz sei in der Direktion Nord stationiert und belege dort ca. 1/3 der Bürofläche, was ca. 100.000 Euro Kosten pro Jahr verursache. Davon betrüge der über die Kosten eines Arbeitsplatzes umzulegende RTW-Anteil, der durch eine schärfere Trennung anfallen würde, nur ca. 17.000 Euro/Jahr (17,3 %). Im Falle der Einsatzleitwagen (ELW1) greife das Vorbringen der Kläger ebenfalls nicht durch, weil die Umlagen für dieses Produkt über Stellen im Einsatzdienst gebildet würden. Auch insoweit dürfe der Beklagte intern verrechnen, dass z.B. der ELW1 Nr. 1317 auf der Wache der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlauer Berg stehe.
Soweit die Kläger die Gebäudekosten mit denen des Rettungsdienstes in Hamburg verglichen und behaupteten, dass der Beklagte - bezogen auf den einzelnen RTW und das Jahr 2006 - den 2,75-fachen Betrag angesetzt habe, sei zu berücksichtigen, dass die in Hamburg ab dem Jahr 2008 geltende Rettungsdienstgebühr das Ergebnis von Verhandlungen mit den Krankenkassen gewesen sei und keiner Vollkostenberechnung entspreche. Der Einwand, dass die Gebäude der Berliner Feuerwehr überdimensioniert seien, werde durch einen Vergleich mit der Hamburger Situation widerlegt; denn die Gebäudefläche der Hamburger Feuerwehr betrage zwar 94.795 m2 (2008), die der Berliner Feuerwehr hingegen ca. 210.000 m2. Die Hamburger Feuerwehr verfüge mit 17 Feuerwachen aber über die Hälfte der 34 Wachen der Berliner Berufsfeuerwehr.
Der Vergleich mit den Verträgen, die die Kläger mit den Hilfsorganisationen abgeschlossen hätten, überzeuge ebenfalls nicht. Offenbar seien im Rahmen der Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Hilfsorganisationen gleich hohe Gebäudekosten zugrunde gelegt worden, obwohl die Gebäudesituation der RTW-Standorte (Alt-Lietzow, Nunsdorfer Ring und Alt-Friedenau) höchst unterschiedlich sei. Zudem widerspreche ein Ansatz von 26 m2 Fläche pro Wache der einschlägigen DIN-Norm und berücksichtige nicht, dass die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen auf ihrem Stützpunkt nur einen achtstündigen Arbeitstag verbrächten. Daher müssten dort lediglich die Anforderungen für ein normales Büro erfüllt werden. Dagegen seien an die Räumlichkeiten der Berliner Feuerwachen höhere Anforderungen zu stellen, weil die Mitarbeiter dort auch schliefen; auch an Küchen, Bäder und Aufenthaltsräume seien insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein normales Büro. Der Umlageschlüssel nach „Personal/Nutzer“ sei eine zielführende Methodik, um die Gebäudekosten verursachungsgerecht zu verteilen, was angesichts der größeren Zahl an Rettungstransportwagen und der mit 90 % wesentlich höheren Einsatzzahlen nicht zu Lasten des Produkts RTW gehe.
b. Die gegen die für die Jahre 2005 und 2006 als Abschreibungsgrundlage verwendete 1913er-Methode gerichteten Einwände, u.a. hinsichtlich des Raummeterpreises und wegen fehlender Differenzierungen bei unterschiedlichen Qualitäten der Bauausführung sowie Außerachtlassung des Erhaltungszustands von Gebäuden, seien haltlos. Der Beklagte habe diese anerkannte, wenn auch stark pauschalierende Bewertungsmethode fehlerfrei angewendet. Angefallene Personal- und Sachkosten dürften in diesem Zusammenhang einbezogen werden. Dabei handele es sich um Kosten für Reinigungskräfte, Hausmeister, Angestellte des Mietermanagements, Bauingenieure und Handwerker. Dies seien 53 Kräfte der Serviceeinheit Bau- und Grundstücke, deren Kosten unmittelbar auf einen Infrastrukturkostenträger (IKT), einem Gemeinkostenträger für Gebäude, gebucht worden seien und die keinen Eingang in das Umlagesystem der Feuerwehr (Innerbetriebliche Verrechnungen) gefunden hätten. Die Mitarbeiter seien ab dem Jahr 2007 von der BIM übernommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Personalkosten im Jahr 2006 gleich oder etwas höher gewesen seien als im Jahr 2005; die Übernahme der Kosten aus 2005 für 2006 belaste die Kläger daher nicht. Die Rüge, dass Personalkosten keinen Werteverbrauch darstellten, sei unrichtig.
Bei neun Gebäuden habe in den Jahren 2005 und 2006 keine Berechnung nach der 1913er-Methode durchgeführt werden können, weil insoweit keine Daten vorgelegen hätten. Um trotzdem einen entsprechenden Werteverzehr darzustellen, seien bei acht Gebäuden, die die Feuerwehr selbst bewirtschafte, die Netto-Kaltmieten (Abschreibung und Zinsen) aus dem Durchschnitt der anderen Gebäude gebildet und angesetzt worden; im Falle des Dienstgebäudes Schulzendorf sei eine Warmmiete zugrunde gelegt worden, da dieses Gebäude der Feuerwehr nur zur Nutzung überlassen worden sei. Es sei methodisch korrekt, bei nicht vorliegenden Daten zur Gebäudewertermittlung die Durchschnittsmieten aller Gebäude anzusetzen. Wie diese Werte ermittelt worden seien, ergäbe sich aus den Anlagen des Beklagten BE 18/03 und BE 18/05.
Die Feuerwache Tiergarten werde nicht mit Bundesmitteln betrieben. Auch bezüglich der Feuerwache Haselhorst läge - wie hinsichtlich der Anschaffung von RTW bereits ausgeführt - keine berücksichtigungsfähige Drittmittelfinanzierung vor. Als sich die Werksfeuerwehr der S... AG im Jahr 1997 aufgelöst habe, habe die Berliner Feuerwehr den Schutz des Werksgeländes der S... AG, eine erhebliche Fläche mit Gefährdungspotential durch produzierendes Gewerbe, übernommen. Dass dem Beklagten in diesem Zusammenhang Gebäude und Flächen von der S... AG übertragen worden seien, sei nur insoweit von Belang, als diese Grundstücke in das Vermögen des Landes Berlin übergegangen seien. Daher dürften die Kosten auch insoweit angesetzt werden.
In der Feuerwache Wannsee nutze die Wasserschutzpolizei ein Büro mit 11 m2. Diese Nutzung sei Teil des Löschboot-Konzepts. Dieses sei in Kraft getreten, als die Berliner Feuerwehr von ursprünglich vier Löschbooten nur noch ein Löschboot behalten habe. Dafür seien die Boote der Wasserschutzpolizei mit Löschtechnik ausgestattet worden, um als Ersatz für die ehemaligen Löschboote der Feuerwehr einspringen zu können. Das von der Wasserschutzpolizei genutzte Büro sei Teil dieses Konzepts. Die anteiligen Mietkosten für dieses Büro betrügen auch nur (11,25 Euro x 11 m2 x 12 Monate =) 1.485 Euro/Jahr.
c. Auch die Miet-/Gebäudekosten für die Jahre 2007 bis 2009 seien rechtmäßig und in der nunmehr herabgesetzten Höhe (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2016, Rn. 2 ff.) nicht zu beanstanden. Da das Vermieter-Mieter-Modell der BIM keine echte Fremdvermietung darstelle, habe der Beklagte zugunsten der Kläger den tatsächlich erzielten Vermieter-Gewinn von den Gebäudekosten abgezogen und seine Gesamtberechnungen insoweit nach unten korrigiert. Im Jahr 2007, der Phase des Übergangs der Feuerwehr-Immobilien auf die BIM, seien noch nicht alle Mietverträge geschlossen worden. Daher sei, wie in Anlage BE 18/09 beschrieben, der bisherige Anteil, der für die Berufsfeuerwachen bei den Gesamtkosten 2005 und 2006 angefallen sei, auch für 2007 angesetzt worden. Dies habe sich als verursachungsgerechter Umlageschlüssel zur Verteilung der Gesamtkosten im Jahr 2007 angeboten. Zudem habe die BIM die Gebäudekosten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr (BF) wie folgt neu berechnet:
Jahr | Kosten BF | Abzug | Verbleiben | Kosten BF neu | Kosten RTW |
2007 | 30.733.573,50 € | 44,8 % | 55,2 % | 16.964,932,57 € | 5.392.139,55 € |
2008 | 30.480.887,24 € | 44,9 % | 55,1 % | 18.794.968,87 € | 4.969.061,78 € |
2009 | 30.127.938,21 € | 44,6 % | 55,4 % | 18.690.877,77 € | 4.937.635,74 € |
In den Eingangswerten („Kosten BF“) seien die Kosten für die Gebäude der Verwaltung, der Leitstelle, des Technischen Dienstes und des Museums nicht enthalten; eine nochmalige Aussonderung wäre daher verfehlt.
Bei der Bewertung der Gebäude für die Jahre 2007 bis 2009 durch die BIM handele es sich nicht um eine stichtagsbezogene Auswertung und auch nicht um eine Eröffnungsbilanz, sondern um die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Gebäudekosten. Abweichend von der Gebäudewertermittlung auf der Basis der 1913er-Methode, die dafür bekannt sei, (zu) niedrige Bauwerte auszuweisen, sei ab dem Jahr 2007 das Sachwertverfahren nach der Sachwertrichtlinie angewandt worden. Diese Bewertungsmethode basiere auf den Gebäudeherstellungskosten und berücksichtige Alter, Schäden und andere wertbeeinflussende Aspekte. Der verbleibende Wert stelle den Restbuchwert, d.h. den Kapitalwert des Gebäudes dar, der mit den durchschnittlichen Zinssätzen von 2007 bis 2009 zu verzinsen gewesen sei. Angesichts dieses allgemein erkannten Bewertungswertverfahrens griffen die dagegen erhobenen Einwendungen nicht durch.
Soweit gerügt werde, dass der im Anlagenkonvolut BE 36 angesetzte Faktor für den Baupreisindex (BPI) mit 108,40 % nicht mit den Werten der Anlage BE 18/07 übereinstimme, sei folgendes klarzustellen: Die Wertermittlungsverordnung (WertV) lege in § 22 WertV die Verwendung von Normalherstellungskosten nach Erfahrungssätzen fest. Durch geeignete Baupreisindexreihen sei auf die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag umzurechnen. Dies sei vorliegend mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex erfolgt. Der Baupreisindex des I. Quartals 2007 habe bei 108,40 % (Basis: 2005 = 100) gelegen. Als Mittelwert für den Zeitraum 2007 bis 2009 sei ein Durchschnitt der jeweils I. bis IV. Quartale der Jahre verwendet worden. Dieser betrage 112,68 %. Die BIM habe bei ihren jetzigen Berechnungen eine Gesamtnutzungsdauer von noch 50 Jahren ab 2007 angesetzt. Das entspreche den gesetzlichen Grundlagen, wonach eine Nutzungsdauer zwischen 40 und 60 Jahre anzusetzen sei (vgl. Anlage BE 37).
Die Kosten für den Bauunterhalt seien in voller Höhe ansatzfähig. Diese Kosten würden nicht durch kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen finanziert. Kalkulatorische Zinsen würden nur für das eingesetzte Kapital berechnet; damit hätten die Kosten für den Bauunterhalt nichts zu tun. Nur Baumaßnahmen, die eine wertsteigernde Wirkung hätten, wie z.B. ein Neu- oder Erweiterungsbau bzw. ein vollständiger Dachgeschossausbau, d.h. für Baumaßnahmen, mit denen die Nutzfläche vergrößert werde, unterfielen der Berechnung für die Abschreibung; gleiches gälte ggf. für die Erhöhung des Ausstattungsstandards eines Bauwerks. Um solche Maßnahmen habe es sich vorliegend jedoch nicht gehandelt, sondern um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen, die nicht zur Wertsteigerung des Gebäudes, sondern zur Erhaltung des status quo geführt hätten.
ad 4. Die in der Stückkostenkalkulation eingestellten Sachkosten für „Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen“ sowie „medizinisches Verbrauchsmaterial“ (BE 18, Zeile 37 - 40) seien in der angesetzten Höhe entstanden und nicht zu beanstanden.
a. Soweit die Kläger versuchten, eine Steigerung der Gesamtbetriebskosten um das 2,5-fache zu belegen, werde übersehen, dass die Gebührenfestsetzung im Jahr 2003 für einen Vergleich nicht tauge, weil es sich dabei um ein Verhandlungsergebnis gehandelt habe, bei dem der Beklagte den Krankenkassen erheblich entgegengekommen sei. Zudem seien in der Kostenrechnung 2000 nicht alle Sachkosten enthalten gewesen; u.a. seien Kosten für medizinische Sachmittel vergessen worden.
Die Rüge, dass der Beklagte den Rettungsdienst nicht wirtschaftlich betreibe, sei auch in diesem Zusammenhang haltlos. Insbesondere liege kein 8,8-fach überhöhter Wert der Gesamtbetriebskosten vor. Die von Klägerseite konstruierte Annahme sei unrichtig, dass eine durchschnittliche Alarmfahrt der Einsatzmittel der Berliner Feuerwehr nur 9 km betrage, denn nur so kämen die Kläger in ihrer Anlage 5 (zum Schriftsatz vom 15. Januar 2016) auf einen Fahrzeugunterhalt für die RTW von 1,06 Euro/km, der dann 8,8-fach so hoch sei, wie der von den Klägern zugrunde gelegte Wert von 0,12 Euro/km. Eine durchschnittliche Alarmfahrt betrage in Berlin jedoch rd. 14 km, wie sich aus der Anlage BE 24 „Kfz-Kennzahlen" (zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2016) ergäbe. Den unrichtigen Wert der Kläger setzten diese dann unter Verwendung des Kennzahlensystems INDIKAT/3 ins Verhältnis zu dem mit den Hilfsorganisationen vereinbarten Wert von 0,12 Euro/km. In dem (als Anlage 5a der Kläger vorgelegten) forplan-Gutachten werde das Kennzahlensystem INDIKAT/3 beschrieben und ausdrücklich hervorgehoben, dass Vergleiche zwischen Stadt und Land nicht möglich seien und die Kostenstrukturen von den jeweiligen Bedingungen abhingen, die mehr oder weniger stark divergierten.
Ungeachtet dessen lägen weitere Gründe vor, die gegen die von den Klägern ermittelten Zahlen als repräsentativ sprächen. Die Berechnung der Sachkosten in der Anlage 5a vom „12.08.2010“ (zum Schriftsatz der Kläger vom 15. Januar 2016, S. 29) stamme nicht aus dem forplan-Gutachten. Dies ergäbe sich bereits aus der anderen Schrifttype und -größe, sondern es handele sich mutmaßlich um eine von den Klägern selbst erstellte Berechnung, mit der suggeriert werden solle, Bestandteil des Gutachtens zu sein. Die Richtigkeit der dort und auszugsweise im Schriftsatz der Kläger vom 15. Januar 2016 (S. 18) genannten Zahlen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Bei einem Fahrzeugunterhalt von 0,12 Euro/km handele es sich um einen von den Klägern selbst ermittelten oder für die Verhandlungsführung mit den Hilfsorganisationen vorgegebenen realitätsfernen Wert. Dieser reiche nach der Kostentabelle des ADAC nicht einmal für einen Kleinwagen mit durchschnittlicher Kilometerleistung aus. Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Idee von INDIKAT/3 aufgegriffen und - anhand von Abrechnungen der am Rettungsdienst in Berlin beteiligten Organisationen (Bundeswehr, Johanniter-Unfallhilfe und Berliner Feuerwehr) - Kennzahlen aufgrund von Ist-Werten gebildet, die in der Anlage BE 25 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2016 („Kennzahlen zu Fahrzeug- und Werkstattkosten in Anlehnung INDIKAT/3") dargestellt seien. Diese Kennzahlen für Kfz-Wartungskosten pro Alarm-Kilometer und medizinische Sachmittel pro Alarm belegten die Realitätsnähe der von der Feuerwehr angesetzten Sachmittelkosten.
b. Die Kostenposition „Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen" sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Kosten seien direkt in dem betrieblichen Instandhaltungssystem (BIS) gebucht worden. Die Kosten ließen sich damit zu 100 % einem einzelnen RTW zuordnen; d.h. mit den dort verbuchten Treibstoffen seien nur RTW betankt, medizinisches Verbrauchsmaterial nur auf den RTW verwendet und Kfz-Ersatzteile nur in den RTW verbaut worden. Unter „Dienstleistungen“ würden ausschließlich Reparaturleistungen durch Fremdfirmen erfasst. Die Reparaturleistungen der eigenen Werkstatt fänden sich hingegen nur bei den innerbetrieblichen Verrechnungen in Form von Werkstattstunden wieder. Deshalb sei die Richtigkeit der Werte für den Unterhaltungsaufwand nicht zu bezweifeln. Der monierte Preisanstieg beruhe auf dem höheren Einsatzaufkommen der RTW und einem auch dadurch gestiegenen Unterhaltungsaufwand sowie auf Kostensteigerungen bei elektronischen Bauteilen und Sicherungssystemen (u.a. ABS) sowie höheren Treibstoffkosten.
c. Der Kostenanstieg für medizinisches Verbrauchsmaterial in den Jahren 2007 (552.425,54 Euro) und 2008 (914.475,87 Euro) sei mit der zunehmenden und vorgeschriebenen Umsetzung von Hygienestandards, namentlich mit der immer stärker werdenden Verwendung von Einweg-Verbrauchsmaterial (Desinfektionsschutz für Mitarbeiter und Notfallpatienten) sowie mit der steigenden Buchungsqualität der Feuerwehr zu erklären; letztere sei auch eine Folge des Mediationsverfahrens. Eine Nachprüfung der Gemeinkosten-Buchungen des Jahres 2007 habe z.B. ergeben, dass 25 Rechnungen für Medizinischen Sauerstoff, Einweg- und Laken-Decken in Höhe von insgesamt 142.146,92 Euro dem Produkt RTW zuzuordnen seien, obwohl diese Kosten in den hier vorgelegten Berechnungen nicht enthalten seien. Wären diese Kosten damals korrekt verbucht worden, hätten sich im Jahr 2007 (statt 552.425,54 Euro) sogar 694.572,46 Euro ergeben (vgl. BE 18, Zeile 40, Spalte Y). Auch ohne diese „vergessenen“ Rechnungen seien in dem Ansatz für „med. Verbrauchsmaterial“ Kosten für Einwegware in Höhe von 164.556,65 Euro (2007) und 448.094,76 Euro (2008) enthalten. Damit erkläre sich fast der gesamte Kostenanstieg seit Beginn der strikten Umsetzung der Hygienestandards bei der Berliner Feuerwehr. Die restlichen medizinischen Verbrauchsmittel seien dagegen nur von 387.868,89 Euro (2007) auf 466.381,11 Euro (2008) gestiegen.
ad 5. Auch die innerbetrieblichen Verrechnungen auf das Produkt RTW würden zu Unrecht beanstandet.
a. Soweit die Kläger unterstellten, dass ein Teil der „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (BE 18, Zeile 80) auch in der Position „Fahrz/Geräte" enthalten und über die Position „Wartung und Reparaturen" (BE 18, Zeile 78) zusätzlich in die RTW-Kalkulation eingeflossen seien, werde das Ziel eines Umlageverfahrens verkannt, alle Kosten eines internen Produkts, namentlich die Leistungen der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte, auf alle Produkte der Feuerwehr zu verteilen. Dieses Umlageverfahren könne am Beispiel des Betrieblichen Abrechnungsbogens (BAB) 2005 (Anlage BE 18/13) erläutert werden: Darin seien die gesamten Arbeitsplatzkosten „Kosten-AP“ in Höhe von 28.463.031,43 Euro über den Schlüssel „STÜCKZAHL“ in Höhe von 5.284,92 für „Arbeitsplätze inkl. FF" auf die Mitarbeiter aller Leistungseinheiten und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr (FF) verteilt worden, mithin auch über die Beschäftigten der eigenen Leistungseinheit, also auf diejenigen, die das interne Produkt „Kosten je Arbeitsplatz“ erstellt hätten. Die Berechnung der Umlagen über das durchgeführte lterationsverfahren sei ein exaktes Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, mit dem die Verrechnungspreise für innerbetriebliche Leistungen durch einen sich wiederholenden (iterativen) Prozess bestimmt worden seien. Die einzelnen Stufen (lterationen) dieses Prozesses nähmen jeweils eine vollständige innerbetriebliche Leistungsverrechnung vor, wobei sich die Verrechnungspreise von Stufe zu Stufe immer mehr dem rechnerisch korrekten Preis annäherten, der sich bei Verwendung des Gleichungsverfahrens ergäbe. Dieses System sei das genaueste aller Verfahren, weil es die Leistungsbeziehungen zwischen den jeweiligen Kostenstellen exakt abbilde. Das Verfahren sei bereits bei der Kostenrechnung im Jahr 2000 angewendet worden; hiergegen gäbe es keine methodischen Einwände. Bei innerbetrieblichen Leistungen sei generell fraglich, inwieweit Einzelbuchungen (15.000 Rechnungen, hunderte Personalfälle) im Einzelnen aufzulisten seien; insoweit sei eine plausible Kostenprüfung zielführender. Ohnehin seien die „Kosten eines Arbeitsplatzes" mit einem „STÜCKPREIS“ von lediglich 5.385,71 Euro (BAB 2005) erstaunlich günstig; denn dieser Wert liege unter 10 % der gesamten Personalkosten. Die KGSt setze hierfür je nach Erscheinungsjahr ihrer Werke 20 % bis 25 % an.
Sofern die Kläger meinten, dass die angewandte Methodik der innerbetrieblichen Verrechnungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für die Zurechnung von Kosten auf die RTW sei, werde verkannt, dass diese Verrechnung zwingender Bestandteil der Vollkostenrechnung sein müsse, die ohne diese Umlagen unvollständig bliebe. Die Kläger ließen auch offen, wie sie die dem Produkt RTW zuzuordnenden Umlagen alternativ ermitteln wollten. Wie bereits ausgeführt, seien in den Einzelbuchungen der RTW-Sachkosten (Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile etc.) ausschließlich Kosten enthalten, die nur dem Produkt RTW zuzurechnen seien. Deshalb seien diese bei den innerbetrieblichen Verrechnungen nicht mehr verteilt worden; auch insoweit greife der Einwand des Mehrfachansatzes also nicht durch.
b. Die Position „Kfz-Haftpflichtversicherung“ (BE 18, Zeile 77) ergäbe sich aus dem Verrechnungs- bzw. Produktpreis multipliziert mit der Zahl der RTW. Zahlungen von Dritten wegen von diesen verursachten Unfallschäden würden nach Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin bei der Senatsverwaltung für Finanzen direkt in den Produktpreis eingerechnet. Erziele das Land Berlin Einnahmen von dritter Seite, senke das unmittelbar den Preis für das Produkt Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Übrigen seien die Kosten dieser Selbstversicherung im Vergleich zu den Haftpflichtversicherungsbeiträgen der Bundeswehr bzw. mit denen der Hilfsorganisationen eher gering.
c. Das Absinken der Werkstattstunden im Kostenunterpunkt „Wartung und Reparaturen“ (BE 18, Zeile 78) liege daran, dass 2008 und 2009 viele RTW neu beschafft worden seien. Angesichts der erhöhten Einsatzzahlen für den Rettungsdienst bei gleichzeitig sinkenden Einsätzen der Löschfahrzeuge (LHF) sei das Ansteigen des RTW-Anteils um 22,8 % von 2002 bis 2008 plausibel. Außerdem seien vor dem Wechsel auf das Einsatzkonzept EK 06 noch 62 LHF, danach nur 47 LHF im Dienst gewesen, wohingegen bei den RTW die Anzahl nur geringfügig gesunken sei (von 157 RTW im Jahr 2008 auf 152 RTW im Jahr 2009). Die Werkstattkosten für die Jahre 2005 bis 2009 seien nur deshalb konstant, weil die Feuerwehr diese Kosten aus Zeitgründen nur für das Jahr 2005 habe (neu) berechnen können und diese Kosten, trotz der auch bei den Werkstattkosten anzunehmenden jährlichen Kostensteigerungen, in den Folgejahren (2006 bis 2009) unverändert fortgeschrieben habe; hierdurch seien die Kläger jedoch nicht beschwert.
Der Auslastungsgrad der Werkstatt sei nicht ungenügend gewesen, wie der Beklagte in seiner Anlage BE 26 „KfZ-Werkstatt“ mit einem Auslastungsgrad von 76,7 % (2005) belegt habe. Auch in den späteren Leistungszeiträumen sei die Kfz-Werkstatt der Berliner Feuerwehr voll ausgelastet gewesen. Nach den im betrieblichen Abrechnungssystem der Feuerwehr minutengenau erfassten Zeitwerten betrage die Auslastung der eigenen Werkstatt mittlerweile sogar 86 %. Dies entspreche einer Vollauslastung, wobei nur die Netto-Zeiten erfasst worden seien, in denen am Fahrzeug gearbeitet worden sei. Der Unterhaltungsaufwand für die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sei wegen des bis 2009 stark überalterten Fuhrparks und wegen gestiegener Einsatzzahlen im Rettungsdienst stetig gewachsen, was an den Personalstunden der Werkstatt, den Kosten für Ersatzteile und an den besonders stark gestiegenen Fremdvergaben erkennbar sei. Soweit Fremdvergaben einen RTW betroffen hätten, seien diese Kosten unter den RTW-Sachkosten (BE 18, Zeile 39) verbucht worden. Aufträge an Fremdfirmen seien zum einen vergeben worden, wenn es die feuerwehreigene Werkstatt bei Belastungsspitzen nicht mehr geschafft habe, alle Aufträge zeitgerecht abzuwickeln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 aufgrund des Anwendungs-Tarifvertrags Land Berlin nur eine Arbeitszeit der Handwerker von ca. 35 Stunden pro Woche vorgeschrieben gewesen sei. Zum anderen sei eine Fremdvergabe dann erfolgt, wenn - wie bei den immer weiter verbreiteten Fahrzeugen mit elektronischen Bauteilen - nur noch Spezialwerkstätten mit ihrer Software in der Lage gewesen seien, diese Bauteile zu warten oder auszutauschen.
Der Einwand der Kläger, der Beklagte habe Einnahmen für entgeltliche Desinfektionen von Atemschutzmasken für die Hilfsorganisationen erzielt, treffe - bei aller Geringfügigkeit dieser Einnahmeposition - zu. Die insoweit vereinnahmten Gebühren nach der Tarifstelle 3.7 „Desinfektion von Kranken- und Rettungswagen“ des Erlasses über Leistungen der Berliner Feuerwehr außerhalb ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Entgelterlass) in Höhe von jeweils 117 Euro je Fahrzeugdesinfektion beliefen sich in 2005 auf (2 x 117 Euro =) 234 Euro und in 2006 und 2009 auf je 117 Euro.
d. Die anteiligen Kosten der Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung, Alarmierung, vgl. BE 18, Zeile 79) seien plausibel, sachgerecht und nicht überhöht. Die Ansicht der Kläger, wonach diese Kosten alle Aufgaben der Berliner Feuerwehr umfassten und die Leitstelle deshalb - bezogen auf den Rettungsdienst - überdimensioniert sei, weshalb solche Vorhaltekapazitäten herauszurechnen seien und ein sachgerechterer Verteilungsschlüssel gefunden werden müsse, greife nicht durch.
Die Feuerwehr sei für den Regelbetrieb im Bereich Brandschutz und Notfallrettung zuständig, für den Katastrophenfall hingegen grundsätzlich nicht. Die wenigen Mitarbeiter im Katastrophenschutz der Feuerwehr leisteten nur wenige Arbeiten, wie das Verwalten einiger Löschfahrzeuge, die im Katastrophenfall von den zuständigen Stellen des Bundes übernommen würden. Die Leitstelle enthalte auch keine gesonderten Komponenten für Katastrophenfälle und sei nicht überdimensioniert. Sie sei lediglich durch zusätzliche Arbeitsplätze auf besondere Lagen (wie etwa zu Silvester) vorbereitet, um das erhöhte Einsatzaufkommen bewältigen zu können. An den anderen 364 Tagen des Jahres würden diese Arbeitsplätze als Schulungs- und Besprechungsräume genutzt; Silvester sei aber kein Katastrophenfall.
Ohne die Aufgaben des Rettungsdienstes würde die Leitstelle mit einer ganz geringen Anzahl von Disponenten auskommen. Der hohe Anteil des Rettungsdienstes am Gesamtgeschehen ergäbe sich tagesaktuell aus der Internetseite der Berliner Feuerwehr (www.berliner-feuerwehr.de). Dort seien minutenaktuell die Anzahl der Ein-sätze zu erkennen, verteilt auf die Bereiche Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung und Rettungsdienst. Das beispielhaft in Bezug genommene typische Einsatzaufkommen vom 16. Februar 2016, mit vier Einsätzen zur Brandbekämpfung bei 263 Einsätzen im Rettungsdienst, spräche für sich. Bei den einzelnen Kosten der Leitstelle stelle sich ohnehin die Frage, ob eine Auflistung sämtlicher Personalfälle und Einzelbuchungen sinnvoll und rechtlich geboten sei und dies in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand stünde. Die Leitstelle sei ein sehr personalintensives System, bei dem die Disponenten im 24-Stunden-Betrieb arbeiteten. Allein auf das Referat Leitstelle entfielen 137,88 VZÄ. Dazu kämen 32,5 VZÄ von Mitarbeitern der Serviceeinheit IT, die alle im Bereich der Leitstelle untergebracht seien und dort im 24-Stunden-Betrieb ihren Dienst versähen. Eine große Gruppe verwalte das Funksystem, speziell die ortsfesten Funkanlagen im gesamten Stadtgebiet, die einzig und allein der Kommunikation der Leitstelle mit den Einsatzkräften dienten. Da die Freiwillige Feuerwehr zum für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Zeitpunkt noch systematisch in den Rettungsdienst eingebunden gewesen sei, sei auch deren Ausstattung mit Funk- und Alarmierungstechnik bei den Gemeinkosten einzubeziehen.
Der vom Beklagten gewählte Verteilungsschlüssel über alarmierte Einsatzmittel sei für die Kläger günstiger als der Verteilungsschlüssel über gefahrene Einsätze. Denn bei einer Notfallrettung würden in der Regel nur ein bis zwei Fahrzeuge pro Einsatz alarmiert, bei Bränden aber mindestens vier. Bei einem Verteilungsschlüssel über die gefahrenen Einsätze würden auf die Kläger höhere Umlagekosten zukommen. Auch zeigten die Kläger nicht auf, welcher andere Verteilungsschlüssel stattdessen in Betracht kommen sollte.
e. Die interne Verrechnungsposition der „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (BE 18, Zeile 80) enthalte (fast) alle internen Leistungen; hierfür fielen - selbst bei Berücksichtigung der Pensionslasten - unter 10 % der direkten Personalkosten (BE 18, Zeile 42 und 63) an.
Richtig sei, dass in der Position „Einsatzführung“ (BE 18, Zeile 79) auch Miet- und Personalkosten sowie Pensionskosten eingestellt worden seien; dies sei jedoch sachgerecht. Nicht richtig sei hingegen die Behauptung der Kläger, dass in die Kosten der Leitstelle auch Kosten des Produkts ELW1 eingeflossen seien. Dies ergäbe sich bereits aus der Zeile „Abzug ELW1 (15% je fwt gehD, A14, A15)" der Anlage BE 18/13 (BAB 2005). In der Zeile „VZÄ Einsatzdienst ELW1" der Anlage BE 18/13 sei lediglich ein Schlüssel vermerkt, der dazu diene, 15 % der Personalkosten einer bestimmten Personengruppe (feuerwehrtechnischer und höherer oder gehobener Dienst) dem Produkt ELW1 zuzuweisen.
Die Position „Verrechnungen PersonalBetr" in der Anlage BE 18/13 bezeichne Leistungen des Personalservices der Polizei für die Feuerwehr (u.a. die Bereiche Einstellung und Ernennung von Beamten, Zahlung von Bezügen, Gewährung sonstiger finanzieller Leistungen, Beurlaubungen/Freistellungen, Maßnahmen der Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Pflichtverletzungen/Disziplinarangelegenheiten, Haftung und Schadensersatz, Zuarbeiten für Versorgungsansprüche, Beendigung des Rechtsverhältnisses). Die Zuordnung auch dieser Kosten zu denen des Arbeitsplatzes sei richtig. Das gälte auch für die Position „Verrechnung Senlnn" in der Anlage BE 18/13. Hierbei handele es sich um Leistungen der Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres, die sich mit allen Themen des Rettungsdienstes im Allgemeinen und der Gebührenfestsetzung im Besonderen befasse. Daran sei das Produkt RTW nur mit einer Quote von 17,3 % beteiligt; deshalb falle auch diese Verrechnung sehr moderat aus.
Auch die Kosten für das zu einem ganz überwiegenden Teil (88 %) von der Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte genutzte Dienstgebäude Buchholz seien nicht zu beanstanden. Dort befinde sich das Verbrauchsmittellager, in dem sämtliche Geräte (medizinische Geräte, Atemschutzgeräte etc.) und Verbrauchsmaterialien gelagert seien und auch ein RTW stationiert sei; auch die Atemschutzwerkstatt befände sich auf dem Gelände; Atemschutzgeräte hätten ebenfalls einen Bezug zum Rettungsdienst. Das Verbrauchsmittellager diene zu über 50 % dem Produkt RTW, das im Vergleich zu anderen Einsatzmitteln außerordentlich viele Verbrauchsmaterialien benötige. Die vorgenannten Bestandteile gehörten anteilig zu dem auf die RTW umzulegenden Produkt „Kfz-Werkstatt“. Zwar hätte man die Gebäudekosten auch aufteilen können; aber dazu hätte die Feuerwehr das Verbrauchsmittellager und die Atemschutzwerkstatt aus dem Mischansatz der Kfz-Werkstatt heraustrennen müssen. Diese Trennung sei rechtlich nicht geboten und würde eher zu Lasten der Kläger gehen, wie in Anlage BE 26 (zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2016) beschrieben werde.
Die bei den Innerbetrieblichen Verrechnungen umgelegten Kosten für Anwärter seien gerechtfertigt, weil alle Ausbildungskosten systemerhaltend seien und die Feuerwehr den „multifunktionalen Feuerwehrmann“ selbst ausbilden müsse (Näheres unter g.). Um die Anwärter feuerwehrtechnisch zu qualifizieren, müssten diese auch in den Werkstätten eingesetzt werden; schon deshalb sei die Umlage konsequent.
f. Der Kostenansatz für Fortbildung sei - wie in der Anlage BE 18/13 (Spalte „Aus- und Fb“] dargelegt - wie folgt berechnet worden:
Die Fortbildungskosten für den gesamten Einsatzdienst in Höhe von 1.846.518,28 Euro (Anlage BE 18, Zeile 81) ergäben sich aus der Anlage BE 18/14 (Anfall an Lehrerstunden). Für die Fortbildung „Stammpersonal BF" falle ein Kostenanteil von 24,8 % an; hiervon entfielen nur 17,3 % auf den Rettungsdienst („Bereich RD"). Aufgrund dieser Kostenverteilung würden dem Rettungsdienst keine ungerechtfertigten Kosten für die Fortbildung der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung zugerechnet; denn die Feuerwehr setze ein universell (multifunktional) aus- und fortgebildetes Personal ein. Fort- und Ausbildungskosten seien nach allgemeiner Ansicht als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar. Hierzu gehöre auch die berufsbegleitende Ausbildung zum Rettungsassistenten. Die Fortbildungskosten betrügen ohnedies nur 1,1 % der Personalkosten und seien schon deshalb plausibel. Es sei nicht zu erklären, dass die Weiterqualifikation vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten keine Fortbildung darstellen solle. Der Gesetzgeber habe im Falle des Notfallsanitäters, der den Rettungsassistenten ersetze, geregelt, dass diese Kosten von den Krankenkassen zu übernehmen seien.
g. Die Kosten der Grundausbildung, also die Kosten für die Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes, seien gleichfalls ansatzfähig. Mit ihrer speziellen Ausbildung seien die Mitarbeiter der Feuerwehr auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen. Daher müsse die Feuerwehr ihren Nachwuchs selbst qualifizieren. Für alle Produkte, die die Feuerwehr erbringe, diene diese Form der Grundausbildung dem Bestandsschutz und der Zukunftssicherung und sei damit eine ansatzfähige Kostenart. Der auf die RTW anfallende Anteil werde angemessen berücksichtigt. Die Ansicht der Kläger, dass im Rahmen der Grundausbildung nur 13 Wochen dem Rettungsdienst zuzurechnen seien, sei nicht richtig. Der angehende multifunktionale Feuerwehrmann erhalte zunächst eine Ausbildung in einem Allgemeinen Teil (Gesetze, Dienstrecht, Sport etc.), der drei Monate dauere; auch diese Kosten seien dem Rettungsdienst anteilig zuzuordnen. Danach folge eine sechsmonatige Maschinistenausbildung (Gefahrenabwehr), danach drei Monate Ausbildung zum Rettungssanitäter. Der Auszubildende versehe auch Wachpraktika, die insgesamt ein Jahr umfassten; auch diese Zeiten seien anteilig auf die RTW-Kosten umzulegen. Die Verteilung dieser Ausbildungskosten im Verhältnis von ca. 1/3 Rettungsdienst und 2/3 Gefahrenabwehr sei plausibel. Soweit die Kläger beanstandeten, dass vier RTW von der Feuerwehrschule zu Ausbildungszwecken eingesetzt worden seien, so diene auch dies der Aus- und Fortbildung für den Rettungsdienst; über den Umfang dieser Abstellzeiten werde nicht Buch geführt. Zudem handle es sich dabei um Reservefahrzeuge, die bei Bedarf sofort abgezogen würden. Das zur Öffentlichkeitsarbeit, z.B. an Tagen der offenen Tür, eingesetzte Info-Mobil sei nicht in der Anlagenbuchhaltung erfasst und demzufolge auch in der umstrittenen Kalkulation nicht enthalten.
ad 6. Der Beklagte hat sich zur Divisorproblematik, d.h. zu den Fallzahlen, zu denen die auf das Produkt RTW entfallenden Gesamtkosten im Wege der Division ins Verhältnis zu setzen sind (Divisor), in seinem Schriftsatz vom 21. April 2016 und in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2016 und 2. Mai 2016 zuletzt wie folgt eingelassen:
a. Bisher habe der Beklagte ein Szenario A (Gesamtkosten geteilt durch die Gebührenfälle) und ein Szenario B (Gesamtkosten abzüglich Kosten der Fehleinsätze geteilt durch die Gebührenfälle) vertreten und dazu die entsprechenden Werte geliefert (Anlage BE 18, Zeile 101 ff.). Weil die Kläger das Szenario B (alt) methodisch nicht für vertretbar gehalten und gefordert hätten, dass alle RTW-Einsätze (Alarmierungen) als Divisor zu verwenden seien, habe die Feuerwehr nun auch Daten aufgearbeitet, die danach unterschieden, ob für die RTW selber abgerechnet worden sei oder nicht. Damit würden ca. 10.000 RTW-Alarme, bei denen für einen RTW zwar keine Gebühr abgerechnet worden sei, der aber zusammen mit einem NAW/NEF ausgerückt und für dessen Einsätze eine Gebührenleistung erstellt worden sei, der Kategorie der Fehleinsätze zugeschlagen (Szenario C). Der von den Klägern favorisierte Divisor (Gesamtkosten geteilt durch alle RTW-Alarmierungen) werde nunmehr als Szenario D bezeichnet.
Danach ergäbe sich am Beispiel des (nur) im Berufungsverfahren - OVG 1 B 16.12 - umstrittenen Leistungszeitraums 2005 folgendes Bild (vgl. Anlage BE 43 „Eingangswerte zum Divisor“):
2005 | Fallzahl | Einsatzminuten | Minuten | Kosten | Gesamt- | |
Szenario A | RTW-Gebührenfälle | 175.540 | 82.154.175 | |||
Szenario B | RTW-Alarmierungen | 248.713 | 11.215.774,05 | |||
darunter RTW-Gebührenfälle | 175.540 | |||||
davon Einsätze mit Gebührenabrechnung | 185.660 | 9.365.654,31 | 50,45 | 7,32 € | 68.602.274 | |
davon Einsätze ohne Gebührenabrechnung | 63.053 | 1.850.119,74 | 29,34 | 7,32 € | 13.551.901 | |
Szenario C | RTW-Alarmierungen | 248.713 | 11.215.774,05 | |||
davon RTW-Alarme mit RTW-Gebühren-abrechnung | 175.540 | 8.934.444,80 | 50,90 | 7,32 € | 65.443.717 | |
davon RTW-Alarme ohne RTW-Gebühren-abrechnung | 73.713 | 2.281.329,25 | 30,95 | 7,32 € | 16.710.458 | |
Szenario D | RTW- Alarmierungen | 248.713 | 11.215.774,05 | 45,10 | 82.154.175 |
Bei einem (ursprünglichen) Kostenansatz für das Jahr 2005 von rd. 82.154.175 Euro hätte die Anwendung der Szenarien A, B, C und D für die RTW-Gebühr folgende Auswirkungen auf den Grad der Kostendeckung:
Fehleinsätze | Kostenansatz | Divisor | Gebühr | Einziehung | Gebühr | Kostendeckung | |
A: | - | 82.154.175 € | 175.540 | 468,01 | + 8,85 | 476,86 | 100,00 % |
B: | 13.551.901 € | 68.602.274 € | 175.540 | 390,81 | + 8,85 | 399,66 | 83,8 % |
C: | 16.710.458 € | 65.443.717 € | 175.540 | 372,81 | + 8,85 | 381,66 | 80,0 % |
D: | - | 82.154.175 € | 248.713 | 330,32 | + 8,85 | 339,17 | 71,1 % |
b. Es sei nicht sachgerecht, die Anzahl aller RTW-Alarmierungen als Divisor anzusetzen, wie im Szenario D. Im Jahr 2005 habe es 248.713 RTW-Alarmierungen gegeben. Darauf seien rd. 11.215.774 Einsatzminuten entfallen; im Durchschnitt habe eine Alarmierung somit 45,1 Minuten gedauert. Verwende man die Gesamtzahl der RTW-Alarmierungen als Divisor, würden den sog. Fehleinsätzen automatisch (73.173 x 45,1 Minuten =) 3.299.754 Einsatzminuten zugerechnet werden. Aus der Einsatzstatistik gehe aber hervor, dass jene 73.173 Fehleinsätze insgesamt nur 2.281.329 Minuten gedauert hätten. Auch die Kläger hätten eingeräumt, dass eine Verteilung der Kosten der Fehleinsätze über Einsatzminuten sachgerecht sei, weil bei einem RTW-Transport längere Einsatzzeiten und damit höhere Kosten anfielen als bei einem abgebrochenen Einsatz (Fehleinsatz). Außerdem würden bei einem Fehleinsatz keine medizinischen Materialien verbraucht. Daher sei es sachgerecht, die Kosten der Fehleinsätze über die tatsächlich entstandenen Einsatzminuten abzuziehen. Falls man nur die Fallzahlen als Divisor ansetze, führe dies zu einer nicht sachgerechten Kostenverteilung, weil dies die Kläger durch die Berücksichtigung der Fehleinsätze und durch deren geringere Kosten in mehrfacher Hinsicht begünstige.
c. Auch wenn man nicht dem Szenario A folgte, sei es sachgerecht, die Kosten der Fehleinsätze über Einsatzminuten zu ermitteln und von den Gesamtkosten abzuziehen. Dafür kämen nur die Szenarien B und C in Betracht. Der Beklagte vertrete für den Fall, dass der erkennende Senat das Szenario A für methodisch verfehlt halte, weiterhin hilfsweise das Szenario B, weil nur dieses Szenario eine realistische Kostenverteilung ermögliche. Sicherlich sei auch die Anwendung des Szenarios C möglich, aber dann werde jedes Einsatzmittel isoliert für sich betrachtet. Das bundesweit praktizierte, bewährte und einsatztaktisch notwendige Zusammenspiel von RTW und NAW/NEF im Rendezvous-Verfahren bliebe nämlich bei diesem Szenario unberücksichtigt. Das Rendezvous-Verfahren diene der Qualitätssicherung zum Schutz des Notfallpatienten; es wäre nicht sachgerecht, wenn der Beklagte die daraus resultierenden (Mehr-)Kosten tragen müsste. Aus Sicht des Beklagten sei allein entscheidend, ob bei einer gemeinsamen Entsendung von RTW und NAW/NEF eines der beiden Einsatzmittel tätig geworden sei. Wenn dies der Fall sei, sei die Alarmierung des nicht tätig gewordenen Einsatzmittels keineswegs ein Fehleinsatz, weil im Ergebnis ein Notfallpatient versorgt worden sei. Daher seien die Kosten für diesen RTW-Alarm auch nicht abzuziehen.
Zwar sei der Unterschied zwischen den Szenarien B und C beim RTW eher gering, doch ergäbe sich bei der Betrachtung eines Mischkalkulationsmodells für den NAW/NEF ein ganz anderes Bild, wie die folgende Berechnung beispielhaft zeige. Dabei seien die Kosten für das Produkt NAW/NEF für das Jahr 2005 (analog zur Anlage BE 18) mit 21.406.025 Euro angesetzt worden:
Fehleinsätze | Kosten | Divisor | Gebühr | Einziehung | Gebühr | Kostendeckung | |
A: | - | 21.406.025 € | 40.266 | 531,62 | + 8,85 | 540,47 | 100,00 % |
B: | 2.023.907 | 19.382.118 € | 40.266 | 481,35 | + 8,85 | 490,20 | 90,7 % |
C: | 4.588.658 | 16.817.367 € | 40.266 | 417,66 | + 8,85 | 426,51 | 78,9 % |
D: | - | 21.406.025 € | 62.528 | 331,73 | + 8,85 | 340,58 | 63,0 % |
Bei ca. 24.000 Alarmierungen habe für den Notarzt kein eigener Gebührentatbestand vorgelegen, weil bereits der RTW allein und abschließend tätig gewesen sei. Die Alarmierung des Notarztes sei aber notwendig gewesen, weil das Abfragebild über das SNAP-Protokoll dem kritischen Code D(elta) oder E(cho) entsprochen habe, der die Entsendung eines NAW/NEF vorschreibe. Die Kläger profitierten im Übrigen bereits davon, dass die Feuerwehr in diesen Fällen nur eines der beiden Einsatzmittel abgerechnet habe.
Die vorstehenden Erklärungen zeigten, dass das Szenario B kein Kunstgriff des Beklagten sei, um zu höheren Gebühren zu gelangen. Vielmehr liege diesem Szenario die Überlegung zugrunde, dass ein alarmiertes Einsatzmittel im Rendezvous-System kein Fehleinsatz sei, wenn ein Notfallpatient angetroffen, behandelt und transportiert werde. Es sei eine Rechtsfrage, ob der Notfallpatient über einen Fehleinsatz entscheide und RTW und NAW/NEF gemeinsam zu betrachten seien oder ob für jedes der beiden Einsatzmittel getrennt ermittelt werden müsse, ob jeweils ein Fehleinsatz vorliege oder nicht. Nach der Rechtsauffassung des Beklagten seien RTW und NAW/NEF im Rendezvous-Verfahren gemeinsam zu betrachten. In jedem Fall müssten zur Ermittlung der Kosten für Fehleinsätze die Einsatzminuten herangezogen werden; denn eine Verwendung von Alarmierungszahlen als Divisor führe zu einem erhöhten Kostenabzug. Dies verstoße gegen das Prinzip der Vollkostenberechnung.
ad 7. Schließlich seien auch die Kostenpauschalen der Gebühreneinziehung beanstandungsfrei ermittelt worden. Bereits eine Plausibilitätsprüfung zeige, dass die (in der Anlage BE 18, Zeile 83) angesetzten Pauschalen (2006: 8,58 Euro; 2007: 8,25 Euro; 2008: 7,77 Euro und 2009: 7,57 Euro) nicht zu hoch, sondern für die Kläger eher günstig seien. Bei der im Jahr 2000 angestellten Kostenberechnung habe diese Pauschale noch (22,48 DM =) 11,49 Euro betragen. Die von den Klägern geforderte Trennung von Abrechnungskonten hinsichtlich der Gebührenstellen des Gebührenverzeichnisses „B" und „K“ zu § 1 FwBenGebO wäre nur schwer zu bewerkstelligen, weil Buchungen, Mahnwesen u.v.m. über dieselben Systeme liefen. Eine Mischkalkulation sei auch methodisch zulässig. Ohnehin gebe es bei anderen Kostenträgern viel weniger Ablehnungen bzw. Beanstandungen als bei den hiesigen Klägern, deren Ablehnungsfälle in der Bearbeitung sehr zeitintensiv seien, so dass die Kläger bei einer exakten Trennung der Abrechnungskonten im Ergebnis stärker belastet würden.
Die Kläger verglichen in ihrer Anlage 16 (zum Schriftsatz vom 15. Januar 2016) die dort für 2007 zugeordneten 29,121 Stellen mit dem Personalaufwand von 31,39 VZÄ für das Jahr 2005. Das sei nicht zulässig, insbesondere weil im Mediationsverfahren und bezogen auf das Jahr 2007 nur das Personal berücksichtigt worden sei, das dem Gebührenverzeichnis „B“ zuzuordnen sei; in den Stellen für 2005 seien aber alle Mitarbeiter der Abrechnung (also für die Gebührenverzeichnisse „K“ und „B“) erfasst. Zudem habe die Klägerseite fälschlicherweise alle einsatzmittelbezogenen Werte der Festsetzungen zu 191.442 Abrechnungsfällen addiert. Das sei unrichtig. Zwar habe es diese Anzahl von beteiligten Fahrzeugen gegeben, aber nicht so viele Gebühren- und damit Abrechnungsfälle.
Wie bereits für das Rendezvous-Verfahren (ad 6.c.) dargelegt worden sei, hätten beim gemeinsamen Einsatz von RTW und NAW/NEF zumeist zwei Einsatzmittel in einen Gebührenfall, d.h. in eine Abrechnung gemündet. Dies werde technisch so umgesetzt, dass bei der Berechnung des Rendezvous-Verfahrens beim RTW der Gebührensatz abgezogen werde. Für die Einzelkalkulation der RTW-Gebühr werde zunächst der Gebührensatz für jeden RTW-Einsatz richtigerweise mit kalkuliert, dann aber - im Falle des Rendezvous - abgezogen, so dass die Gebühr in diesen Fällen nur einmal erhoben werde. Die „Rendezvous-Gebühr“ von 672,34 Euro sei (bei der Kostenberechnung des Jahres 2000) wie folgt gebildet worden:
1.1. | Gebührenhöhe NAW ohne Transport | 402,40 € |
2.2. | Gebührenhöhe RTW | 281,43 € |
3.3. | Abrechnungssatz | 11,49 € |
4.4. | (2-3) Gebührenhöhe RTW ohne Gebührenabrechnung | 269,94 € |
5.5. | (1+4) Rendezvous-Gebühr NAW mit Transport RTW/NAW | 672,34 € |
Diese Art der Kalkulation werde seit den 1970er Jahren auf Wunsch der Kläger praktiziert. Da es sich im Jahr 2000 um ca. 20.000 Rendezvous-Einsätze gehandelt habe, hätte ein richtiger Divisor von ca. 170.000 Fällen ausgehen müssen. Insofern sei der damals bewusst großzügig gewählte Ansatz von 185.000 Gebührenfällen (2005: 189.660, vgl. BE 18/13) ausreichend.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 folgende Hilfsbeweisanträge gestellt:
1. Es wird zum Beweis der Tatsache, dass der kalkulatorische Pensionszuschlag von 42 % für das Jahr 2005 auf der Basis des Verhältnisses der Zahlungen an Beamte, die sich im aktiven Dienst befinden, zur Zahlung der Ruhestandsbeamten festgelegt worden ist, eine Einholung einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen beantragt.
2. Zum Beweis der Tatsache, dass bei den Nachzahlungen aus der Zuvielarbeit, die in der E-Mail von Frau B... mit 19.535.427,62 Euro beziffert werden, keine Berücksichtigung von Verjährung der Ansprüche aus den Jahren 2005-2007 erfolgt ist, und dass keine Aufschlüsslung jeweils auf die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 erfolgt ist, soll das Zeugnis der Frau B... eingeholt werden.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2016 Herrn L... von der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) zur Gebäudewertermittlung informatorisch befragt. Ferner hat Herr H... von der H... Information GmbH sein finanzmathematisches Gutachten vom 14. Oktober 2015 näher erläutert.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und auf die des Berufungsverfahrens - OVG 1 B 16.12 - sowie die jeweils dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge und Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat noch zutreffend erkannt, dass den umstrittenen Gebührenforderungen Notfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 FwBenGebO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG zugrunde lagen (vgl. nachfolgend I.). Der Senat geht jedoch - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Kläger die der Gebührenfestsetzung des Beklagten zugrunde liegende Kalkulation im vorliegenden Abrechnungsstreit überprüfen lassen können (vgl. dazu II.). Diese Prüfung der mit Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2015 vorgelegten neuen Kalkulation (Anlage BE 18) ergibt, dass der Beklagte die Kosten für Einsätze mit Rettungstransportwagen bei den Abschreibungen „unter Null“ und den „Pensionsrückstellungen“ zu hoch angesetzt sowie „Auszahlungen aus Ansprüchen aus Zuvielarbeit" nicht plausibel dargelegt hat. Zudem sind die zu den Kosten der zugrunde liegenden Rettungseinsätze ins Verhältnis zu setzenden Fallzahlen (Divisor) höher zu bemessen als der Beklagte meint. Im Übrigen ist die Kalkulation freilich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu III. und IV.). Im Einzelnen:
Die Kläger haben von insgesamt umstrittenen Rettungsdienstgebühren in Höhe von 5.370.528,69 Euro den im Tenor ausgeworfenen Betrag von 436.448,64 Euro ohne Rechtsgrund gezahlt, so dass der Beklagte diese Summe zu erstatten hat. Im Übrigen kann sich der Beklagte auf einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen stützen; insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Kläger erstreben die Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln, nämlich zur Rückzahlung von aufgrund von Sammelrechnungen an die Berliner Feuerwehr geleisteten Rettungsdienstgebühren. Bei diesen Sammelrechnungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 25).
Rechtsgrundlage der Klageforderung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, „wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 - BVerwGE 48, 279 ff. <286>, juris Rn. 32 m.w.N.). Ein solcher Ausgleich setzt eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende unmittelbare Vermögensverschiebung voraus, für die ein Rechtsgrund fehlt.
Die Rechtmäßigkeit der zurückverlangten Rettungsdienstgebühren richtet sich nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes - RDG - (i.d.F. des Art. I Nr. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, GVBl. S. 257) und des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin - GebBG - vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516, - soweit hier von Interesse - i.d.F. des Gesetzes vom 15. April 1996, GVBl. S. 126) sowie nach § 1 Abs. 1 FwBenGebO in der seit dem 3. Juli 2003 geltenden Fassung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 242). Danach werden für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis „B“ zur FwBenGebO erhoben. Nach der hier einschlägigen Tarifstelle B 1.1 betrug die Gebühr für Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 RDG) innerhalb Berlins (auch bei ungerechtfertigten Alarmierungen) durch den Einsatz eines Rettungswagens zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten im maßgeblichen Leistungszeitraum je Person 281,43 Euro. Diese Gebühr hatte der Beklagte in den hier zugrunde liegenden Fällen aufgrund der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 gegenüber den Klägern abgerechnet. § 1 Satz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung lautet: „Die Krankenkassen übernehmen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“. Dabei handelt es sich um eine „dynamische“ Verweisung auf die jeweils geltende Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, da die Vereinbarung nicht auf eine bestimmte Fassung der Gebührenordnung Bezug nimmt. Dem entspricht auch die ständige Abrechnungspraxis der Beteiligten seit der Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1971. Dass die Beteiligten bei späteren Änderungen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung über die festgesetzte Gebührenhöhe gestritten und die Kläger die hier inmitten stehenden Gebühren, allerdings unter Vorbehalt (vgl. Schreiben der Klägerin zu 1. vom 15. März 2005, 11. Juni 2007 und 16. August 2007), gezahlt hatten, ändert an dieser jahrzehntelang praktizierten Verfahrensweise nichts, wonach die Rettungsdienstgebühren in der jeweils festgesetzten Höhe unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden konnten. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen stellen für den Beklagten dem Grunde nach einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren dar (vgl. zum Vorstehenden bereits Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 25 ff.).
I. Von den Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist - abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe (vgl. dazu III. und IV.) und der Frage, ob die Kläger die der Gebührenfestsetzung des Beklagten zugrunde liegende Kalkulation im vorliegenden Abrechnungsstreit überprüfen lassen können (vgl. II.) - allein umstritten, ob den inmitten stehenden Einsätzen der Berliner Feuerwehr Aufgaben des Rettungsdienstes zugrunde lagen. Dazu zählten nach der Legaldefinition des Rettungsdienstgesetzes u.a. die Aufgabe, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG definiert Notfallpatienten als Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten.
Der in den streitigen Abrechnungsfällen ganz überwiegend vermerkte Einsatzcode (SNAP-Code, Alarmstichwort) „PIN“ bzw. „Krankentransport akut“ wurde nach Angaben des Beklagten für Einsätze vermerkt, bei denen die Leitstelle der Feuerwehr aufgrund der im Notrufgespräch vermittelten Informationen davon ausging, dass eine Behandlungs- und Untersuchungsdringlichkeit durch einen Arzt innerhalb von 30 Minuten erforderlich war und die Gesundheit des Patienten gefährdet worden wäre, falls ein privates Krankentransportunternehmen nicht innerhalb von einer Stunde bei ihm einträfe.
Entgegen der Berufungsbegründung handelt es sich bei diesen Fällen, in denen die Feuerwehr zumindest mit einem RTW ausgerückt war, mit dem die Betroffenen dann entweder versorgt und/oder in ein Krankenhaus transportiert worden waren, um Notfallpatienten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befanden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten gewesen wären, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten hätten. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem jeweils verwendeten Alarmstichwort („PIN“ oder „Krankentransport - akut“) oder der vermerkten Einsatzursache (z.B. Bauchschmerzen ohne Notfallsymptome, Erkrankung bzw. Blutzuckerprobleme, keine Vitalbedrohung ermittelt), sondern aus den nachfolgenden Erwägungen:
1. Zunächst liegt es auf der Hand, dass die Einschätzung des Disponenten der Feuerwehr-Leitstelle keine verlässliche Auskunft darüber geben kann, in welchem Zustand sich der von einem Notruf Betroffene - und zwar in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Rettungskräfte bei ihm eintreffen - wirklich befindet. Dass allein dieser Zeitpunkt entscheidend ist, ergibt sich daraus, dass erst nach einer Untersuchung des Betroffenen durch die Rettungskräfte und/oder einer Behandlung vor Ort entschieden werden kann, ob und ggf. welche weiteren Rettungsmaßnahmen geboten sind. Dem entspricht es, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 die „situationsbedingte Entscheidung der Feuerwehrbediensteten (…) nicht in Zweifel zu ziehen“ ist. Von daher ist allein das Ausrücken eines RTW kein Indiz und schon gar kein Beweis für das Vorliegen eines Notfalls. Ein solcher (gebührenpflichtiger) Notfall liegt auch nach Ansicht des Beklagten nicht vor, wenn der tatsächliche Zustand des Betroffenen weder eine Versorgung noch einen Transport erfordert. In diesen Fällen ist der Tatbestand der Tarifstelle B 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht erfüllt (vgl. ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 5. November 2013 - VG 7 A 475/12 - juris Rn. 21). Von daher könnte von einer Korrektur der Einschätzung des Disponenten der Feuerwehr-Leitstelle über das Vorliegen eines Notfalls durch die Einsatzrettungskräfte nur dann die Rede sein, wenn sich wider Erwarten erst vor Ort herausstellte, dass weder eine Behandlung noch ein Transport des Betroffenen erforderlich ist. In diesem Fall erhebt der Beklagte jedoch keine Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Kläger stellt auch die fehlende Inanspruchnahme von Sonderrechten bei der Einsatzfahrt eines RTW kein durchschlagendes Indiz für das Fehlen eines Notfalles dar. Von den in § 35 Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Rechten darf wegen der damit verbundenen erheblichen Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer nämlich nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, um in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 3. August 2011 - 14 U 158/10 - NJW-RR 2011, 1323, juris Rn. 13). Von daher sind durchaus Fälle denkbar, in denen nach dem Kenntnisstand der Leitstelle der Feuerwehr eine umgehende medizinische Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG erforderlich erscheint, ohne dass zugleich eine Inanspruchnahme von Sonderrechten zulässig oder - wie es der Beklagte ausgedrückt hat - „angemessen“ wäre.
2. Aber selbst wenn sich vor Ort herausstellte, dass sich eine hilfebedürftige Person weder in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet noch schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn der Betroffene nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhielte, und die Berliner Feuerwehr den Betroffenen unter den weiter genannten Voraussetzungen dennoch transportierte, hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257) in § 5 Abs. 2 Satz 2 RDG ausdrücklich klargestellt, dass auch diese Transporte nach dem Rettungsdienstgesetz zu den Aufgaben der Feuerwehr gehören, wenn die Rettungskräfte vor Ort feststellen, dass es sich - entgegen der ursprünglichen Disponierung der Leitstelle - nicht um einen Notfallrettungseinsatz, sondern lediglich um einen Krankentransport handelt (Abgh.-Drs. 15/2074, S. 1 ff. <10>; vgl. bereits Abgh.-Drs. 12/2881, Zu § 20 RDG i.d.F. vom 8. Juli 1993 [GVBl. S. 313]). Deshalb sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 RDG auch solche Transporte durch die Berliner Feuerwehr zulässig und gebührenpflichtig (Abgh.-Drs. 15/2074, S. 12). Damit zählen auch die sog. Zeitnotfälle, bei denen die Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen nicht zu einem Krankentransport bereit oder in der Lage sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RDG), ausdrücklich zu den Aufgaben der Notfallrettung der Berliner Feuerwehr.
3. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wären die Kläger mit ihrem Einwand, dass in den umstrittenen Abrechnungsfällen keine Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen worden seien, aufgrund der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 ausgeschlossen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 können Forderungen der Berliner Feuerwehr durch die Krankenkassen nämlich zurückgewiesen werden, „wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienversicherung nicht feststellen konnten oder wenn nach ihrer Meinung bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat“. Im zuletzt genannten Fall hatten sich die Krankenkassen in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarungen die Einholung einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung vorbehalten. Derartige Zurückweisungen waren nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung aber nur innerhalb einer Frist von acht Wochen zulässig.
Mit dem Zurückweisungsgrund der letzten Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Vereinbarung (… „wenn nach ihrer Meinung bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat“) sollte offenbar im Zusammenhang mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung, wonach die „situationsbedingte Entscheidung des Feuerwehrbediensteten (…) nicht in Zweifel zu ziehen“ ist, den Unwägbarkeiten einer Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf des Betroffenen auf der Grundlage einer nur möglichen ad-hoc-Beurteilung sowie dem weiteren Problem Rechnung getragen werden, dass die medizinische Einschätzung der „sachnäheren“ Einsatzkräfte vor Ort zu einem späteren Zeitpunkt regelmäßig nur schwer und/oder aufwändig überprüft werden könnte, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 (S. 4 zu c) „Gegenbeweis schlechterdings nicht zu führen“) einräumen.
Gegen einen solchen Zurückweisungsausschluss können die Kläger nicht überzeugend einwenden, dass § 5 der Verwaltungsvereinbarung 1992 nur die Zurückweisungsfälle regele, in denen von vorherein keine Einstandspflicht der Krankenkassen bestanden habe. Dieses Argument ist in Bezug auf den hier inmitten stehenden Zurückweisungsgrund, dass ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen habe, unschlüssig, weil bei dieser Fallgruppe eine vertragliche Einstandspflicht der Krankenkassen nicht von vornherein („a limine“) ausscheidet. Die Beteiligten sind mit der Regelung in § 5 der Verwaltungsvereinbarung auch nicht von den Gebührentatbeständen des Rettungsdienstgesetzes und der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung abgewichen oder haben diese - wie die Kläger meinen - vertraglich korrigiert; denn Tatbestandsvoraussetzungen und Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühren ergeben sich ausschließlich aus den dafür maßgeblichen Rechtsnormen. Deshalb müssen sich die Kläger insoweit an der Verwaltungsvereinbarung festhalten lassen. Auf die Angriffe der Berufungsbegründung gegen die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (juris Rn. 30 f.), wonach sich die Maßgeblichkeit der Einschätzung vor Ort auch aus den Gebührenregelungen über missbräuchliche Alarmierungen ergäbe, kommt es nicht mehr an.
II. Die Kläger können allerdings gegen die Höhe der von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Gebühren Einwendungen erheben und die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebührenhöhe einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterwerfen; denn insoweit besteht kein Einwendungsausschluss (in diesem Sinn schon VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32).
1. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 enumerativ aufgeführten Zurückweisungsfälle (vgl. oben zu I. 3.) sind im hier interessierenden Zusammenhang - auch nach insoweit übereinstimmender Ansicht der Beteiligten - nicht einschlägig. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte meint, dass die Kläger mit ihren sonstigen, nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Einwendungen ausgeschlossen wären. Denn derartiges lässt sich § 5 der Vereinbarung von 1992 nicht entnehmen. Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a. - (juris Rn. 36 ff. <40 ff.>) bereits folgendes ausgeführt:
„Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und Verträge Anwendung finden, ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe ist zunächst der Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Danach waren die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, Forderungen der Berliner Feuerwehr für allein in der Sphäre der Krankenkassen liegende und nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen zurückzuweisen; das gleiche galt, wenn nach Meinung der Krankenkassen bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte, wobei sie sich insoweit vorbehalten hatten, in einzelnen Fällen eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Einsätze im Notfallrettungsdienst einzuholen (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung).
Dass die Krankenkassen darüber hinaus auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen verzichtet hätten, kann der Vereinbarung hingegen nicht entnommen werden.
Ein solcher Rechtsverzicht, der sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare Einwendungen ausschlösse, liegt auch nach der Interessenlage der Beteiligten fern und kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in die Vereinbarung hineingelesen oder über den Rechtsgedanken eines enumerativ-abschließenden Regelungscharakters hinzugedacht werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich die Krankenkassen etwaiger (sonstiger) Einwendungen gegen die (Gebühren-)Forderungen der Berliner Feuerwehr hätten begeben wollen, vgl. auch § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB; mit dem Wesen der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 als bloßer Abrechnungsvereinbarung ließe sich dies auch nicht begründen.
Hieran ändert auch die in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nichts. Sowohl die Feuerwehr als auch die gesetzlichen Krankenkassen hatten nämlich ein ganz erhebliches Interesse an der Beibehaltung des für beide Seiten zeit-, ressourcen- und damit kostensparenden Abrechnungsverfahrens im Berliner Rettungsdienst. Die Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung von Rettungsdienstleistungen zwischen der Feuerwehr als Leistungserbringer und den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherten die mit Bescheid in Rechnung gestellten Gebühren andernfalls - entgegen dem Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) - in jedem Einzelfall hätten erstatten müssen, ersparten der Feuerwehr den Erlass und die Durchsetzung einer Vielzahl von (weiteren) Gebührenbescheiden und der Klägerin den Aufbau eines äußerst aufwendigen Abrechnungsapparates für die monatlich mehr als zehntausend anfallenden Notfallrettungseinsätze. Vor diesem Hintergrund konnten weder die Berliner Feuerwehr noch die Krankenkassen ein Interesse daran haben, die Verwaltungsvereinbarung zu kündigen. Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage nach der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat.
bb) Aus § 1 Satz 1 der Vereinbarung, wonach `die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten` übernehmen, ergibt sich ebenfalls kein vereinbarter Einwendungs- oder gar Klageverzicht der Klägerin. Der Wendung `in voller Höhe` lässt sich derartiges nicht entnehmen, denn hiermit sollte, wie die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat, lediglich die Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von seinerzeit 5,- DM (mit) erfasst werden.
cc) Auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB steht dem Rückforderungsverlangen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 814 Alt. 1 BGB, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 814 Rn. 3 m.w.N.), kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er - wie hier - die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen, das Empfangene behalten zu dürfen.
Aus derselben Erwägung scheidet auch die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus. Ein hier allein in Betracht kommendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin wäre nur dann anzunehmen, wenn sie durch die Zahlung der Rettungsdienstgebühren auf Seiten der Feuerwehr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte oder sonstige besondere Umstände die im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Davon ist hier - schon wegen des bei der Zahlung gemachten Vorbehalts der Rückforderung - nicht auszugehen. Dass der Beklagte mittlerweile wegen der zwischenzeitlich gemäß § 21 Abs. 1 GebBG eingetretenen Verjährung gehindert wäre, die Gebührenschuldner (Versicherten) mit Erfolg in Anspruch zu nehmen, genügt für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht.“
An den vorstehenden Erwägungen hält der Senat auch in Anbetracht der Berufungserwiderung des Beklagten fest.
2. Dass ein genereller Einwendungsausschluss nicht gelten sollte, folgt auch aus der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Juli 1998 und der darin enthaltenen „Einvernehmensregelung“ sowie aus der sog. Musterverfahrensabsprache in dem Schreiben des seinerzeitigen Senators für Inneres des Landes Berlin vom 4. Dezember 2003. Danach bestand das im Jahr 1998 vereinbarte Einvernehmen insoweit fort, auch die hier streitige Frage einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation ggf. gerichtlich klären zu lassen, wobei diese Klärung auf wenige Musterverfahren (vgl. VG 21 K 102.12 / OVG 1 B 16.12) beschränkt bleiben sollte. Dies ergibt sich aus folgenden Formulierungen im vorgenannten Schreiben des Innensenators:
„Auch wenn ich es außerordentlich bedauere, dass Sie - nach meinem Entgegenkommen (…) - nun doch den Weg einer gerichtlichen Überprüfung der Gebührenhöhe gehen wollen, steht Ihnen dieser selbstverständlich offen. Da auch mir daran liegt, möglichst bald gerichtsseitig über die (…) Rechtmäßigkeit unserer Gebührenberechnung (…) informiert zu werden und dabei jegliche Form von Massenverfahren vermieden werden sollten, stimme ich der Führung von Musterprozessen zu. (…) Außerdem sage ich zu, die Gebührenfälle, zu denen (…) `Widersprüche` eingelegt wurden oder zu denen die Zahlungen unter Vorbehalt gestellt wurden, nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidungen über die Musterfälle entsprechend gleichzubehandeln.“
Diese Verfahrensweise, womit „die Voraussetzungen für die (…) beabsichtigte gerichtliche Klärung in Musterverfahren gegeben“ seien, hat der Innensenator mit weiterem Schreiben vom 10. November 2004 bestätigt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Gebührenhöhe erhobenen Einwendungen vertraglich ausgeschlossen sein sollten. Auch § 20 Abs. 2 Satz 2 RDG, wonach die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren anzustreben ist, enthält keinen Einwendungsausschluss für den Fall einer fehlenden Einigung über die festzusetzende Gebührenhöhe, sondern schreibt lediglich die bereits zuvor praktizierte konsensuale Vorgehensweise im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 verbindlich vor.
III. Die danach eröffnete gerichtliche Überprüfung der Gebührenkalkulation des Beklagten für den Einsatz von Rettungstransportwagen beruht auf folgenden rechtlichen Vorgaben:
1. Für die Festsetzung von Rettungsdienstgebühren verweist § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG zunächst auf das Gesetz über Gebühren und Beiträge, wonach Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben werden (§ 3 Abs. 1 GebBG). Zu den Grundsätzen für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen heißt es u.a.: „Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bemessen, dass alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können“ (§ 8 Abs. 3 GebBG).
Dieses einfachgesetzlich ausgestaltete Kostendeckungsprinzip (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 7 m.w.N.; sowie VerfGH Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 42/99 - juris Rn. 42; VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N - juris Rn. 35 m.w.N.) besagt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht wesentlich oder erheblich überschreiten darf (sog. Veranschlagungsmaxime), so dass die Gebühren nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <166>, juris Rn. 32, zum Äquivalenzprinzip). Die vom Gesetzgeber angestrebte Deckung der Betriebskosten stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar, wobei dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weitreichender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 - juris Rn. 19 ff.; sowie jüngst BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31 f.), welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. auch Senatsurteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u.a. - juris Rn. 91 m.w.N.; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 196; sowie F. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, S. 93 ff.).
Das allgemeine Kostendeckungsprinzip wird hinsichtlich der Festsetzung von Rettungsdienstgebühren im Land Berlin dadurch ergänzt, dass Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung zu berücksichtigen sind, soweit diese nicht durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind (§ 20 Abs. 1 Satz 3 RDG). Ferner hat die Berliner Feuerwehr ihre Kosten auf der Grundlage der landesweit geltenden Kosten- und Leistungsrechnung der Berliner Verwaltung (KLR) auszuweisen (§ 20 Abs. 1 Satz 5 RDG).
2. Neben diesen einfachgesetzlichen Vorgaben sind weitere im Abgaben- und Gebührenrecht allgemein geltende Rechtsgrundsätze zu beachten, namentlich das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelte Äquivalenzprinzip, das Prinzip der Leistungs- und Kostenproportionalität, der speziellen Entgeltlichkeit sowie das Gebot der Kalkulationsperiodenbezogenheit.
Das auf das individuelle Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gebühr abzielende Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt ein verfassungsrechtlich verankertes und vom Gebührengesetzgeber zu beachtendes Prinzip dar. Es besagt, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>, juris Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 33; Wilke, a.a.O., S. 244 ff.; F. Kirchhof, a.a.O., S. 77 ff.). Das Äquivalenzprinzip verlangt indes nicht, dass der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder vernünftigste Berechnungsmethode vorschreibt; es erfordert nur, dass keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger gegeben ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 38).
Nach dem ebenfalls auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführenden Prinzip der Leistungs- und Kostenproportionalität (vgl. auch dazu Wilke, a.a.O., S. 202 ff. <209>) sind Benutzungsgebühren je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bzw. der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich so zu bemessen, dass die Gebührenschuldner nicht willkürlich ungleichmäßig belastet werden bzw. zwischen verschiedenen Leistungsempfängen nicht willkürlich differenziert werden darf. Aus dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit folgt, dass die Gebührenpflichtigen in der Regel nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen. Das hiermit zusammenhängende Gebot der Kalkulationsperiodenbezogenheit bzw. Grundsatz der Periodengerechtigkeit besagt, dass Kalkulationszeitraum und Leistungsperiode grundsätzlich deckungsgleich sein müssen (vgl. etwa § 6 Abs. 3 KAG BB und dazu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - juris Rn. 61).
3. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit nicht überspannt werden. Der Gebührengesetz- bzw. -verordnungsgeber darf insbesondere generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die hier interessierenden speziellen Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen und deren Vorteile für den Gebührenschuldner, werden sich häufig nicht exakt ermitteln und quantifizieren lassen.
Aus dieser Gestaltungs-, Organisations- und Typisierungsbefugnis folgt des Weiteren, dass Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen, hier insbesondere zur Höhe einer erforderlichen Reservequote oder eines bestimmten Flächenbedarfs, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind, für die der Gebührenschuldner nicht aufkommen muss. Unterschiedliche - jeweils für sich zulässige - Pauschalierungen und grundsätzlich zu akzeptierende Bemessungsgrundlagen (z.B. in Bezug auf die Ermittlung von Gebäudeflächen oder des Personalbedarfs) - können danach durchaus zu unterschiedlichen, jeweils für sich im Rahmen des Zulässigen liegenden Beträgen führen. Daraus ergibt sich auch, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Kalkulation quasi bis auf den letzten Cent, hier gleichsam bis zur letzten Rolle Verbandsmaterial, nachzuprüfen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Eine Kalkulation kann immer nur der Versuch einer einigermaßen zutreffenden Annäherung an die Realität sein; sie bleibt stets ein Überschlag. Für die Erstellung der Kalkulation gibt es zwar Regeln und damit auch ein Richtig und Falsch. Im Wissen, dass selbst eine fehlerfreie Kalkulation die Realität ohnehin nie genau, sondern bestenfalls ungefähr trifft, wird indessen auch der Bürger bereit sein, insoweit im Bereich einiger weniger Prozentpunkte Milde walten zu lassen; es ist müßig, sich über Geringfügiges zu streiten, wo sich das Große und Ganze ohnehin im Bereich des Ungefähren bewegt“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - juris Rn. 31).
4. Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, dient als Nachweis dafür, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe der einzelnen Tarifstellen zutreffend bemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 - juris Rn. 19 ff. <24 ff.> m.w.N.). Soweit Rechtsvorschriften und die vorgenannten Grundsätze nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach „mit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen“ in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, „die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen“, gerechtfertigt sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 8; sowie BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 2).
In die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu überprüfende Kalkulation sind die voraussichtlichen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten der Einrichtung und die Maßstabseinheiten, auf welche die Gesamtkosten voraussichtlich zu verteilen sind (Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - juris Rn. 30). Dabei kann sich die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränken (sog. Ergebnisrechtsprechung) und muss grundsätzlich nur „substantiierten Rügen“ nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ff. <191 f., 196 f.>, juris Ls. 2. und 3.).
Der vorliegende Abrechnungsstreit weist schließlich die Besonderheit auf, dass der Beklagte während des Berufungsverfahrens mehrfach neue Kalkulationen eingereicht und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht hat. Hierzu hat er erklärt, dass die im Jahr 2003 festgesetzte Gebühr von 281,43 Euro auf einem im Verhandlungswege erzielten Kompromiss beruhe, an dem der Beklagte für den Fall, dass der erkennende Senat Kalkulationsfehler feststellen sollte, nicht mehr festhalte, und auf die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegte neue Berechnung (BE 18) abstellen wolle.
Dieses „Umschwenken“ des Beklagten auf eine neue Kalkulation ist grundsätzlich zulässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für die Gültigkeit eines Gebührensatzes darauf ankommt, dass dieser im Ergebnis mit den Regelungen des maßgeblichen Gebührenrechts in Einklang steht. Dafür genügt es, wenn spätestens im Gerichtsverfahren eine stimmige Nachkalkulation vorgelegt wird, die zum Zeitpunkt des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz aufgrund der in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt (vgl. hierzu u.a.: OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 85 ff.). Ob die ursprüngliche Kalkulation stimmig war, ist - zumal im vorliegenden Abrechnungsstreit - ohne Belang. Hiernach ist es zulässig, den Gebührensatz noch mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Dabei ist eine Berechnung vorzulegen, aus der sich die geltend gemachten Kosten plausibel ergeben (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10. April 2003 - OVG 2 D 32/02.NE - UA, S. 29).
Danach bildet die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegte Stückkostenkalkulation (BE 18) nunmehr den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Die früheren Berechnungen des Beklagten sind nicht mehr von Belang und eignen sich - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird - auch nicht als Beleg für überhöhte Kostenansätze.
IV. Gemessen an den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben ist die aktuelle Kalkulation des Beklagten, die Gesamtkosten für das Produkt RTW in Höhe von 84.700.043,43 Euro (2006), 90.037.360,56 Euro (2007), 82.884.882,55 Euro (2008) und 82.588.781,41 Euro (2009) ausweist, lediglich gerechtfertigt, soweit sie Beträge in Höhe von 66.543.919,71 Euro (2006), 67.615.653,35 Euro (2007), 65.595.706,43 Euro (2008) und 65.800.800,71 Euro (2009) nicht überschreitet. Abzuziehen waren überhöhte Ansätze für eine Abschreibung der eingesetzten RTW „unter Null“, soweit diese nämlich die aktuellen Wiederbeschaffungswerte für die jeweiligen Neufahrzeuge überschritten haben (dazu unter 1.b.cc.), für überhöhte - über 42 % bzw. 43 % in 2006 und 2007 bzw. 2008 und 2009 hinaus angesetzte - kalkulatorische Pensionskosten (dazu unter 2.c., zu den entsprechenden Reduzierungen im Rahmen der innerbetrieblichen Verrechnungen unter 5.) sowie die Ansätze für „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ (dazu unter 2.e.). Im Übrigen sind die Kostenansätze des Beklagten nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des zutreffenden Divisors, zu dem die Kalkulation des Beklagten ebenfalls zu korrigieren war (sog. Szenario D, vgl. dazu unter 6.), ergeben sich unter Berücksichtigung eines ebenfalls jeweils leicht nach unten korrigierten Betrages für die Gebühreneinziehung (dazu unter 7.) statt des abgerechneten Gebührensatzes von 281,43 Euro lediglich Sätze von 268,35 Euro (2006), 261,43 Euro (2007), 244,07 Euro (2008) und 240,35 Euro (2009). Die hierüber hinausgehenden Gebühren multipliziert mit den maßgeblichen Fallzahlen für die hier inmitten stehenden Jahre ergeben den überzahlten Betrag von 436.448,64 Euro. Zu dem Ganzen im Einzelnen:
1. Die Fahrzeugkosten für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für das Produkt RTW ergeben nach den Berechnungen des Beklagten (BE 18, Zeile 29 - 31 i.V.m. Anlagen BE 18/01, 18/02 und 18/21) folgende Einzelbeträge, wobei die Zahl der in die Kostenberechnung eingestellten RTW nicht mehr umstritten ist:
Jahr
RTW
Abschreibungen
kalkulatorische Zinsen
2006
149
1.927.370,86 Euro
220.548,86 Euro
2007
145
1.914.530,94 Euro
260.165,95 Euro
2008
157
2.147.997,53 Euro
352.332,05 Euro
2009
152
2.184.335,09 Euro
383.598,68 Euro
a. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Reservevorhaltung von Rettungsfahrzeugen (in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 53 % und 60 % bei 93 bis 99 RTW im regelmäßigen Einsatz und 51 bis 58 Reservefahrzeugen) für technische Ausfälle und außergewöhnlich hohe Einsatzaufkommen im Wesentlichen damit begründet, dass eine taktische Reserve von jederzeit „aufgetakelten“ RTW durch Kräfte anderer Einsatzmittel ohne jeden Zeitverzug zum Einsatz gebracht werden könne, weshalb beim Ausfall eines RTW keine Zeit verloren gehe. Dass diese Reserve, die sich angesichts des KGSt-Vergleichsrings für Berufsfeuerwehren mit einer Durchschnittsreservevorhaltung von 66,9 % im Rahmen des bundesweit Üblichen halte, erforderlich sei, ergäbe sich auch daraus, dass im Jahr 2005 nur drei RTW keinen Einsatz gehabt hätten und im Jahr 2006 nur ein Fahrzeug. Außerdem träten Engpässe in der Verfügbarkeit von Rettungsfahrzeugen nicht gleichmäßig auf, so dass nicht immer durchschnittlich 20 % bis 25 % der Fahrzeuge gleichzeitig ausfielen, sondern auch mehrmals Situationen aufgetreten seien, in denen die Reserve nahezu aufgebraucht gewesen sei. Hierzu verweist der Beklagte auf seine Vergleichsberechnungen (BE 23).
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger, die allenfalls eine Reservequote von 25 % für vertretbar halten, greifen nicht durch:
§ 20 Abs. 1 Satz 3 RDG bestimmt, dass bei der Festsetzung der Gebührenhöhe Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Der Senat geht angesichts der (unter III.) dargestellten Grundsätze davon aus, dass die Berliner Feuerwehr im Rahmen ihrer fachlichen Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative zunächst selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, was zur „Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes“ erforderlich ist, m.a.W., wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können, etwa wenn RTW aus dem Betrieb genommen werden müssen oder der regelmäßige Betrieb des Rettungsdienstes aufgrund von außergewöhnlichen Einsatzaufkommen an seine Grenzen stößt. Diese Einschätzungsprärogative stellen die Kläger auch nicht grundsätzlich in Frage.
Wie die zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Berliner Feuerwehr im Jahr 2003 vereinbarten Schutzziele für den Rettungsdienst in Form festgelegter Eintreffzeiten (Hilfsfristen für die Schutzzonen A und B) deutlich machen, hat die Feuerwehr ein bestimmtes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33, sowie Abgh.-Drs. 16/14928). Abgestimmt auf diese Zielvereinbarung gewährt das Abgeordnetenhaus von Berlin der Feuerwehr nach strenger Prüfung der darzulegenden Erforderlichkeit der beantragten Gelder die finanziellen Mittel u.a. für die Neuanschaffung von Rettungsfahrzeugen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Finanzzuweisungen zur Erreichung des vereinbarten Sicherheitsniveaus für erforderlich hält und damit zugleich die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 RDG ständig konkretisiert.
Vor diesem Hintergrund sind die in anderen Bundesländern normativ bestimmten Mindeststandards für die Zahl der vorzuhaltenden Reservefahrzeuge, etwa im Land Brandenburg oder in Hessen, für die Lage im Land Berlin und die Berliner Feuerwehr nicht maßgeblich. Insofern trifft auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zur gebührenrechtlichen Beurteilung von Vorhaltungen für besondere Lagen nach § 12 Abs. 2 BremGebBeitrG (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1993 - 1 N 2/92 - juris Rn. 29, und vom 2. Februar 1988 - 1 N/87 - NVwZ-RR 1989, 157) nicht die Berliner Rechtslage.
b. Die Kläger beanstanden in Bezug auf einige RTW allerdings zu Recht, dass der Beklagte insoweit Abschreibungskosten „unter Null“ angesetzt hat (vgl. Anlagen des Beklagten BE 18/01 und 18/02).
aa. Sinn und Zweck von kalkulatorischen Abschreibungen ist es, den durch Abnutzung eintretenden Werteverlust des Anlagevermögens - losgelöst von den Rechtsvorschriften des handelsrechtlichen Jahresabschlusses - zu ermitteln und anteilig auf die Jahre der Nutzung zu verteilen, um dadurch die Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung der Wiederbeschaffung zu ermöglichen (vgl. allgemein: Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 24. Aufl. 2010, S. 946 ff., Ziff. 4.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil I, Stand: Sept. 2014, § 6 Rn. 133 ff.; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, 1997, S. 85 ff.; Tettinger, NWVBl. 1996, 81 ff. <84 f.>).
Eine kalkulatorische Abschreibung „unter Null“ bezeichnet die Abschreibung von Anlagegütern, die ihre prognostizierte (reguläre) Nutzungsdauer bereits überschritten haben und deshalb in der Bilanzbuchhaltung nur noch mit einem Erinnerungs- bzw. Buchwert von einem bzw. null Euro erfasst werden. Werden diese Güter über den Ablauf ihrer prognostizierten Nutzungszeit hinaus weiter eingesetzt, ermöglicht die Abschreibung nach Erreichen des Buchwertes „Null“ die Berechnung von kalkulatorischen Kosten für den nach Überschreitung der planmäßigen Nutzungsdauer in der maßgeblichen Kalkulationsperiode anfallenden Werteverzehr (vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 135; Heßhaus, a.a.O., S. 102 ff., jew. m.w.N.).
In Bezug auf die aktuelle Berechnung des Beklagten vom 16. Oktober 2015 bemängeln die Kläger, dass bei den RTW, deren regelmäßige Nutzungsdauer von acht Jahren (96 Monate) bereits abgelaufen war, eine Abschreibung „unter Null“ stattgefunden habe, wie sich aus der Spalte „AfA0“ der Anlage BE 18/01 („Kapitalkosten RTW“) ergibt. Diese Anlage BE 18/01, deren wesentliche Spalten der ersten Zeilen zum besseren Verständnis nachfolgend wiedergegeben werden, hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
Jahr | BNr | Indienst- | Stichtag | Monate | AfA (€) | AfA0 (€) | Buchwert (€) | Zins | Kalk.Zins |
2005 | B-2434 | 01.03.2001 | 01.07.2005 | 53 | 14.721,91 | - | 52.753,51 | 3,533 | 1.863,78 |
2007 | B-2434 | 01.03.2001 | 01.07.2007 | 77 | 14.721,91 | - | 23.309,69 | 3,853 | 898,12 |
2008 | B-2434 | 01.03.2001 | 01.07.2008 | 89 | 14.721,91 | - | 8.587,78 | 4,364 | 374,77 |
2009 | B-2434 | 01.03.2001 | 01.07.2009 | 101 | - | 13.993,10 | - | 4,523 | - |
2005 | B-2455 | 01.03.2001 | 01.07.2005 | 53 | 14.721,91 | - | 52.753,51 | 3,533 | 1.863,78 |
2006 | B-2455 | 01.03.2001 | 01.07.2006 | 65 | 14.721,91 | - | 38.031,60 | 3,152 | 1.198,76 |
Jahr und Stichtag beziehen sich auf die jeweiligen Kalkulationsperioden (2005 bis 2009, wobei für das Fahrzeug B-2434 das Jahr 2006 wohl versehentlich nicht angesetzt wurde). In den ersten acht Abrechnungsjahren wird für jeden RTW ein Abschreibungswert („AfA“) angesetzt, der den kalkulatorischen Werteverzehr ausdrückt. Hinzu kommt ein kalkulatorischer Zinssatz („Kalk.Zins“), dessen Betrag das gebundene und somit nicht für andere Zwecke zur Verfügung stehende Anlagekapital kompensieren soll, das - soweit es auf dem Kapitalmarkt angelegt worden wäre - andernfalls eine reale Verzinsung erwirtschaftet hätte. Wird der (aus Platzgründen in der obigen Tabelle nicht dargestellte) Anschaffungspreis von z.B. 117.775,27 Euro durch eine prognostizierte regelmäßige Abschreibungsdauer von 96 Monaten geteilt, ergibt sich ein jährlicher AfA-Wert von 14.721,91 Euro (1.226,82 Euro pro Monat), der über acht Jahre linear und zzgl. der kalkulatorischen Zinsen angesetzt wurde.
Ist die hier mit 96 Monaten angesetzte regelmäßige Abschreibungsdauer erreicht, nach dessen Ablauf die Feuerwehr nach eigenen Angaben rd. 2/3 aller RTW aussondert, haben die Fahrzeuge keinen Buchwert mehr, so dass für das gebundene Kapital kein kalkulatorischer Zinssatz mehr angesetzt wird. Da nach Ansicht des Beklagten jedoch weiterhin ein Werteverzehr stattfindet, wird in der Anlage BE 18/01 stattdessen eine Abschreibung „unter Null“ (AfA0) ausgeworfen. Diese wird berechnet, indem der Anschaffungspreis (z.B. 117.775,27 Euro) durch die sich zum jeweiligen Stichtag ergebende tatsächliche Nutzungsdauer eines RTW (z.B. 101 Monate) geteilt (= 1.166,09 Euro) und dieser Wert auf ein Jahr hochgerechnet wird (AfA0 = 13.993,08 Euro). Insoweit weicht diese retrospektive Neuberechnung von der für die reguläre Abschreibung (AfA) ab, was im Ergebnis einen nunmehr geringeren Abschreibungswert ergibt. Diese Art der Abschreibung über die ursprünglich geschätzte Nutzungsdauer hinaus ist im Konzept der Anlagenbuchhaltung in der Berliner Verwaltung (vgl. Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses vom 14. April 2006, Nr. 3823, S. 3 f.) vorgeschrieben. Dort heißt es: „Die Abschreibung endet erst, wenn der Anlagegegenstand tatsächlich nicht mehr genutzt und aus der Anlagenbuchhaltung ausgebucht wird.“ Insgesamt finden sich in der Anlage BE 18/01 rd. 200 solcher Abschreibungen in der Spalte „AfA0“.
Nach Ansicht der Kläger soll dies dem „Wesen der Abschreibung“ widersprechen und daher unzulässig sein, weil die bis auf einen Erinnerungs- oder Buchwert („auf Null“) abgeschriebenen RTW bereits durch Gebühreneinnahmen früherer Kalkulationsperioden refinanziert worden seien und der Beklagte zu Lasten der Gebührenschuldner keinen Gewinn erzielen dürfe. Die Kläger berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, woraus sich ergäbe, dass Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen seien, vgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 56 - 61, unter Hinweis auf Urteil vom 20. September 1991 - 9 A 570/90 -; dem - ohne eigene Begründung - folgend: OVG Greifswald, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - juris Rn. 42; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1984 - 3 OVG A 150/81 - KStZ 1984, 195 <196>; Oebbecke, KStZ 1997, 161 ff. <164>; Gawel, ZKF 1994, 248 ff.; Wiedergabe des Streitstandes bei Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 135 ff., und Heßhaus, a.a.O., S. 102 ff.).
bb. Dieser grundsätzlichen Ablehnung der Ansatzfähigkeit von Abschreibungen „unter Null“ folgt der Senat nicht.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die kostenrechtliche Unzulässigkeit einer Abschreibung „unter Null“ für das nordrhein-westfälische Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW) im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar zulässig sei, eine Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts zu berechnen, also zu dem Preis, der zum Bewertungszeitpunkt der jeweiligen Gebührenperiode für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (vgl. Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 28 ff. m.w.N., sowie - festhaltend - Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - und 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - jew. juris Ls. 1; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2015 - 5 A 358/13 - juris Rn. 8). Bereits zu 100 % abgeschriebenes Anlagevermögen dürfe jedoch auch dann, wenn es nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sei, weder weiterhin abgeschrieben werden noch dürfe der im Laufe der Kalkulationsperiode zu erwartende Zuwachs des Wiederbeschaffungszeitwerts als Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden (Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 56 ff.).
Nach in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend vertretener Ansicht (vgl. neben Oebbecke und Gawel, jew. a.a.O., schon Kretschmann, KStZ 1972, 188 f.) dürfen kalkulatorische Abschreibungen in den Gebührenhaushalt einbezogen werden, wenn das Anlagegut entgegen der zunächst angenommenen Nutzungsdauer noch vorhanden ist und weiterhin genutzt wird. Dieser Ansicht, nach der eine Abschreibung „unter Null“ jedenfalls nicht grundsätzlich ausscheidet, tritt der Senat in Bezug auf die Kosten- und Leistungsrechnung im Rettungsdienst des Landes Berlin aus folgenden Erwägungen bei:
Zunächst gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, worauf sich das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O.) ausdrücklich und maßgeblich gestützt hat, im Land Berlin nicht. Von daher durfte der Senat von Berlin, der die inmitten stehende Gebührenhöhe festgesetzt hat (vgl. § 6 Abs. 1 GebBG), im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG vorgegebenen Kosten- und Leistungsrechnung sich jeder Abschreibungsmethode bedienen, die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht und auch im Übrigen mit den oben (unter III.) dargestellten rechtlichen Vorgaben in Einklang steht.
Nach in der Betriebswirtschaftslehre anerkannter Ansicht (vgl. Heßhaus, a.a.O., S. 103 m.w.N. in Fn. 337 ff.) widerspricht die Abschreibung „unter Null“ in der gebührenrechtlichen Kostenkalkulation angesichts deren Aufgabe, einen Werteverzehr darzustellen, keineswegs „dem Wesen der Abschreibung“ (so aber OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 61). Denn dies lässt den Umstand unberücksichtigt, dass ein noch funktionsfähiger Anlagegegenstand weiterhin zur Leistungserbringung, hier im Rettungsdienst, eingesetzt wird und dabei einem tatsächlichen Werteverzehr unterfällt. Betriebswirtschaftlich ist aber anerkannt, dass die Kosten der Wertminderung so lange in die Kalkulation einfließen, wie das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird und entsprechende Leistungen abgibt, also ein periodenbezogener Werteverzehr vollständig auszuweisen ist. Die insoweit fehlerhafte Kalkulation der Vergangenheit solle nicht durch eine irrtümlich mangelhafte Verrechnung fortgesetzt werden. Sofern der Abschreibungszeitraum nicht durch die zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit festgelegt ist, sei die wirtschaftliche Nutzungsdauer ohnehin zu schätzen. Wegen der daraus resultierenden Unsicherheiten in der Nutzungsdauervorausschätzung werde es sich oftmals nicht vermeiden lassen, dass die tatsächliche Gebrauchszeit und die prognostizierte Nutzungsdauer voneinander abwichen (vgl. Gawel, ZKF 1994, 249; Kretschmann, KStZ 1972, 188 f.; Oebbecke, KStZ 1997, 164). Daher müsse auch die Nutzung bei „überschätzter Nutzungsdauer“ konsequenter Weise kostenwirksam werden.
Gegen diese betriebswirtschaftliche Sichtweise ist für das Berliner Gebührenrecht im Grundsatz nichts einzuwenden. Dies überzeugt insbesondere angesichts der Kontrollüberlegung, dass der Beklagte - alternativ zu einer Abschreibung „unter Null“ - auch einen abgeschriebenen RTW aussondern, zum Wiederbeschaffungswert ersetzen und den dadurch entstehenden höheren Werteverzehr (AfA) zuzüglich kalkulatorischer Zinsen berücksichtigen dürfte, anstatt weiterhin das Altfahrzeug zu nutzen und dafür geringere (degressive) Abschreibungskosten (AfA0) ohne kalkulatorische Zinsen anzusetzen. So gesehen ist die vom Beklagte gewählte Verfahrensweise im Ergebnis für den Gebührenschuldner sogar günstiger, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte nach seinen unbestrittenen Angaben die bereits regulär abgeschriebenen RTW überwiegend nur als Reservefahrzeuge einsetzt.
cc. Den Klägern ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine Abschreibung „unter Null“ nicht zu einer Gewinnerzielung des Beklagten auf Kosten des Gebührenschuldners führen darf. Denn dadurch würde der Beklagte gegen das Kostenüberschreitungsgebot in seiner Ausprägung als Veranschlagungsmaxime verstoßen. Ferner muss naturgemäß eine andere Abschreibungsberechnung stattfinden, wie vorliegend bei dem Wechsel von der regulären „AfA“ (Anschaffungspreis / 8 Jahre) auf die neue Bewertungsmethode der „AfA0“ (Anschaffungspreis / tatsächliche Nutzungsdauer), wodurch der jeweilige Abschreibungsbetrag der „AfA0“ wegen des höheren Divisors (> 8 Jahre) niedriger ausfällt als bei der regulären Abschreibung.
Ein solcher Gewinn würde dann eintreten, wenn die Summe aller Abschreibungen für ein Altfahrzeug (AfA und AfA0) die Kosten der Wiederbeschaffung für ein entsprechendes Neufahrzeug überstiege; denn Abschreibungen sollen nach dem eingangs Gesagtem letztlich die Wiederbeschaffung des Anlageguts im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 RDG ermöglichen (vgl. ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 28 ff.; Tettinger, a.a.O., S. 84 ff., jew. m.w.N.; sowie § 8 Abs. 3 GebBG, wonach „die Höhe der Benutzungsgebühren … so zu bemessen [ist], daß … Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können.“), so dass sich im vorliegenden Fall - bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungswert - im Ergebnis auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ergäbe.
Daraus folgt in Bezug auf die in der Anlage BE 18/01 und BE 18/02 ausgewiesenen „AfA0“-Beträge, dass diese nur bei denjenigen RTW anzuerkennen sind, deren Abschreibungswerte den aktuellen Wiederbeschaffungswert für ein Neufahrzeug in der maßgeblichen Kalkulationsperiode insgesamt nicht überstiegen haben.
Der Wiederbeschaffungspreis (WbP) in den jeweiligen Leistungsperioden (2006 bis 2009) kann der Anlage BE 18/01 entnommen werden. Da innerhalb eines Jahres bis zu vier unterschiedliche Anschaffungspreise ausgewiesen sind, waren insoweit durchschnittliche Wiederbeschaffungspreise zu bilden (vgl. dazu die nachfolgende Tabelle 1):
Tabelle 1: Durchschnittliche Wiederbeschaffungspreise (WbP) je Periode (Jahr) | ||||||
Jahr | Preis 1 | Preis 2 | Preis 3 | Preis 4 | Zwischensumme | WbP |
2006 | 119.368,70 € | 110.745,77 € | 113.915,02 € | 87.122,81 € | ||
beschaffte RTW | 4 | 40 | 4 | 4 | 52 | |
Zwischensumme | 477.474,80 € | 4.429.830,80 € | 455.660,08 € | 348.491,24 € | 5.711.456,92 € | 109.835,71 € |
2007 | 121.901,33 € | 104.546,68 € | ||||
beschaffte RTW | 27 | 3 | 30 | |||
Zwischensumme | 3.291.335,91 € | 313.640,04 € | 3.604.975,95 € | 120.165,86 € | ||
2008 | 133.588,48 € | 138.885,00 € | ||||
beschaffte RTW | 20 | 23 | 43 | |||
Zwischensumme | 2.671.769,60 € | 3.194.355,00 € | 5.866.124,60 € | 136.421,50 € | ||
2009 | 142.189,45 € | 138.885,00 € | 147156,96 € | |||
beschaffte RTW | 10 | 3 | 3 | 16 | ||
Zwischensumme | 1.421.894,50 € | 416.655,00 € | 441.470,88 € | 2.280.020,38 € | 142.501,27 € |
Ausgehend von diesen durchschnittlichen Wiederbeschaffungspreisen sind in der Tabelle 2 diejenigen RTW aus der Anlage BE 18/01 aufgeführt, deren Abschreibungen insgesamt den Wiederbeschaffungspreis eines neuen RTW nicht überschreiten, die also ansatzfähig sind:
Tabelle 2: AfA und AfA0 nicht höher als Wiederbeschaffungspreis (WbP) | ||||||||||
RTW-B-Nr. | Kalk. | Indienst- | Anschaf- | Einsatz- | AfA0 | AfA0 | AfA0 | AfA0 (12. u. | Refinan- | WbP |
2434 | 2009 | 01.03.2001 | 117.775,27 € | 101 | 13.993,10 € | 131.768,37 € | 142.501,27 € | |||
2455 | 2009 | 01.03.2001 | 117.775,27 € | 101 | 13.993,10 € | 131.768,37 € | 142.501,27 € | |||
2474 | 2009 | 01.04.2001 | 117.775,27 € | 100 | 14.133,03 € | 131.908,30 € | 142.501,27 € | |||
2489 | 2009 | 01.04.2001 | 117.775,27 € | 100 | 14.133,03 € | 131.908,30 € | 142.501,27 € | |||
2496 | 2009 | 01.05.2001 | 117.775,27 € | 99 | 14.275,79 € | 132.051,06 € | 142.501,27 € | |||
2498 | 2009 | 01.05.2001 | 117.775,27 € | 99 | 14.275,79 € | 132.051,06 € | 142.501,27 € | |||
2518 | 2009 | 01.05.2001 | 117.775,27 € | 99 | 14.275,79 € | 132.051,06 € | 142.501,27 € | |||
2554 | 2009 | 01.05.2001 | 117.775,27 € | 99 | 14.275,79 € | 132.051,06 € | 142.501,27 € | |||
2571 | 2009 | 01.04.2001 | 117.775,27 € | 100 | 14.133,03 € | 131.908,30 € | 142.501,27 € | |||
2582 | 2009 | 01.04.2001 | 117.775,27 € | 100 | 14.133,03 € | 131.908,30 € | 142.501,27 € | |||
2484 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 89.348,04 € | 137 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 125.961,61 € | 136.421,50 € | ||
2514 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2522 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 89.348,04 € | 137 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 125.961,61 € | 136.421,50 € | ||
2546 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 89.348,04 € | 137 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 125.961,61 € | 136.421,50 € | ||
2649 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 89.348,04 € | 137 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 125.961,61 € | 136.421,50 € | ||
2672 | 2006 | 01.04.1997 | 89.348,04 € | 100/113 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 109.558,09 € | 109.835,71 € | ||
2007 | 89.348,04 € | 125 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 118.135,50 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 89.348,04 € | 137 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 125.961,61 € | 136.421,50 € | ||
2009 | 89.348,04 € | 149 | 10.721,76 € | 9.488,29 € | 8.577,41 € | (7.826,11 €) | 133.157,43 € | 142.501,27 € | ||
2424 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2007 | 94.790,08 € | 115 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 115.832,99 € | 120.165,86 € | ||||
2008 | 94.790,08 € | 127 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 124.789,53 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 94.790,08 € | 139 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 8.183,32 € | 132.972,85 € | 142.501,27 € | ||
2492 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2007 | 94.790,08 € | 115 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 115.832,99 € | 120.165,86 € | ||||
2008 | 94.790,08 € | 127 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 124.789,53 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 94.790,08 € | 139 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 8.183,32 € | 132.972,85 € | 142.501,27 € | ||
2515 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2517 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2007 | 94.790,08 € | 115 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 115.832,99 € | 120.165,86 € | ||||
2008 | 94.790,08 € | 127 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 124.789,53 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 94.790,08 € | 139 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 8.183,32 € | 132.972,85 € | 142.501,27 € | ||
2530 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2535 | 2006 | 01.01.1998 | 94.790,08 € | 103 | 11.043,50 € | 105.833,58 € | 109.835,71 € | |||
2007 | 94.790,08 € | 103 | 11.043,50 € | 9.805,87 € | 115.639,45 € | 120.165,86 € | ||||
2008 | 94.790,08 € | 103 | 11.043,50 € | 9.805,87 € | 8.886,57 € | 124.526,02 € | 136.421,50 € | |||
2539 | 2006 | 01.02.1998 | 94.790,08 € | 102 | 11.151,77 € | 105.941,85 € | 109.835,71 € | |||
2007 | 94.790,08 € | 115 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 115.832,99 € | 120.165,86 € | ||||
2008 | 94.790,08 € | 127 | 11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 124.789,53 € | 136.421,50 € | |||
2336 | 2007 | 01.02.1999 | 104.303,54 € | 102 | 12.271,00 € | 116.574,54 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 104.303,54 € | 115 | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 127.458,39 € | 136.421,50 € | ||||
2339 | 2007 | 01.02.1999 | 104.303,54 € | 102 | 12.271,00 € | 116.574,54 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 104.303,54 € | 115 | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 127.458,39 € | 136.421,50 € | ||||
2009 | 104.303,54 € | 127 | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 9.855,45 € | 137.313,84 € | 142.501,27 € | |||
2347 | 2007 | 01.02.1999 | 104.303,54 € | 102 | 12.271,00 € | 116.574,54 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 104.303,54 € | 115 | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 127.458,39 € | 136.421,50 € | ||||
2009 | 104.303,54 € | 127 | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 9.855,45 € | 137.313,84 € | 142.501,27 € | |||
2420 | 2007 | 01.05.1999 | 104.303,54 € | 99 | 12.642,85 € | 116.946,39 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 104.303,54 € | 112 | 12.642,85 € | 11.175,38 € | 128.121,77 € | 136.421,50 € | ||||
2009 | 104.303,54 € | 124 | 12.642,85 € | 11.175,38 € | 10.093,89 € | 138.215,66 € | 142.501,27 € | |||
2445 | 2007 | 01.09.1998 | 81.857,00 € | 108 | 9.095,22 € | 90.952,22 € | 120.165,86 € | |||
2646 | 2007 | 01.03.1999 | 104.303,54 € | 101 | 12.392,50 € | 116.696,04 € | 120.165,86 € | |||
2008 | 104.303,54 € | 114 | 12.392,50 € | 10.979,32 € | 127.675,36 € | 136.421,50 € | ||||
2502 | 2008 | 01.02.2000 | 112.633,66 € | 102 | 13.251,02 € | 125.884,68 € | 136.421,50 € | |||
2508 | 2008 | 01.02.2000 | 112.633,66 € | 102 | 13.251,02 € | 125.884,68 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 115 | 13.251,02 € | 11.753,08 € | 137.637,76 € | 142.501,27 € | ||||
2509 | 2008 | 01.03.2000 | 112.633,66 € | 101 | 13.382,22 € | 126.015,88 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 114 | 13.382,22 € | 11.856,17 € | 137.872,05 € | 142.501,27 € | ||||
2512 | 2008 | 01.04.2000 | 112.633,66 € | 100 | 13.516,04 € | 126.149,70 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 113 | 13.516,04 € | 11.961,10 € | 138.110,80 € | 142.501,27 € | ||||
2513 | 2008 | 01.05.2000 | 112.633,66 € | 99 | 13.652,56 € | 126.286,22 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 112 | 13.652,56 € | 12.067,89 € | 138.354,11 € | 142.501,27 € | ||||
2516 | 2008 | 01.07.2000 | 112.633,66 € | 97 | 13.934,06 € | 126.567,72 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 110 | 13.934,06 € | 12.287,31 € | 138.855,03 € | 142.501,27 € | ||||
2540 | 2008 | 01.03.2000 | 112.633,66 € | 101 | 13.382,22 € | 126.015,88 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 114 | 13.382,22 € | 11.856,17 € | 137.872,05 € | 142.501,27 € | ||||
2556 | 2008 | 01.02.2000 | 112.633,66 € | 102 | 13.251,02 € | 125.884,68 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 115 | 13.251,02 € | 11.753,08 € | 137.637,76 € | 142.501,27 € | ||||
2577 | 2008 | 01.02.2000 | 112.633,66 € | 102 | 13.251,02 € | 125.884,68 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 115 | 13.251,02 € | 11.753,08 € | 137.637,76 € | 142.501,27 € | ||||
2580 | 2008 | 01.04.2000 | 112.633,66 € | 100 | 13.516,04 € | 126.149,70 € | 136.421,50 € | |||
2009 | 112.633,66 € | 113 | 13.516,04 € | 11.961,10 € | 138.110,80 € | 142.501,27 € | ||||
2652 | 2009 | 01.09.2000 | 117.775,27 € | 108 | 13.086,14 € | 130.861,41 € | 142.501,27 € |
Überträgt man die vorstehenden Einzelsummen der Spalte „akt. AfA0“ für die RTW, bei denen der Wiederbeschaffungspreis nicht überstiegen wurde, in die nachfolgende Tabelle 3, so ergeben sich die in den jeweiligen Leistungsperioden jeweils ansatzfähigen Summen einer zulässigen „AfA0“:
Tabelle 3: zulässige AfA0 (jahresbezogen) | ||||
2006 | 2007 | 2008 | 2009 | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 13.993,10 € | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 13.993,10 € | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 14.133,03 € | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 14.133,03 € | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 7.826,11 € | 14.275,79 € | |
9.488,29 € | 8.577,41 € | 8.956,54 € | 14.275,79 € | |
11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 14.275,79 € | |
11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.956,54 € | 14.275,79 € | |
11.151,77 € | 9.891,14 € | 8.886,57 € | 14.133,03 € | |
11.151,77 € | 9.805,87 € | 8.956,54 € | 14.133,03 € | |
11.151,77 € | 9.891,14 € | 10.883,85 € | 7.195,82 € | |
11.043,50 € | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 8.183,32 € | |
11.151,77 € | 12.271,00 € | 10.883,85 € | 8.183,32 € | |
12.271,00 € | 11.175,38 € | 8.183,32 € | ||
12.642,85 € | 10.979,32 € | 9.855,45 € | ||
9.095,22 € | 13.251,02 € | 9.855,45 € | ||
12.392,50 € | 13.251,02 € | 10.093,89 € | ||
13.382,22 € | 11.753,08 € | |||
13.516,04 € | 11.856,17 € | |||
13.652,56 € | 11.961,10 € | |||
13.934,06 € | 12.067,89 € | |||
13.382,22 € | 12.287,31 € | |||
13.251,02 € | 11.856,17 € | |||
13.251,02 € | 11.753,08 € | |||
13.516,04 € | 11.753,08 € | |||
11.961,10 € | ||||
13.086,14 € | ||||
134.883,86 € | 171.778,46 € | 273.036,75 € | 323.507,17 € | Summe |
422.879,23 € | 393.988,06 € | 424.743,24 € | 387.462,43 € | Ansatz AfA0 |
287.995,37 € | 222.209,60 € | 151.706,49 € | 63.955,26 € | AfA0 zu viel |
1.927.370,86 € | 1.914.530,94 € | 2.147.997,53 € | 2.184.335,09 € | Gesamtansatz AfA |
1.639.375,49 € | 1.692.321,34 € | 1.996.291,04 € | 2.120.379,83 € | zulässige AfA gesamt |
Danach sind Abschreibungen für RTW in den Jahren 2006 bis 2009 nur in dem vorerrechneten Umfang zulässig. Gegen die (nur zusammen mit einer regulären Abschreibung angesetzten) kalkulatorischen Zinsen haben die Kläger nichts eingewandt. Somit reduzieren sich die „Abschreibung/Kapitalkosten RTW“ (BE 18, Zeile 90) insgesamt auf folgende Beträge:
Jahr |
c. Der auch im Zusammenhang mit der Feuerwache Tiergarten (vgl. dazu nachfolgend 3.b.) von den Klägern erhobene Einwand der Drittmittelfinanzierung, wonach 19 RTW mit Bundeshaushaltsmitteln im Rahmen des Konjunkturprogramms II angeschafft worden seien, so dass diese RTW nicht berücksichtigt werden dürften, greift nicht durch.
Auf die Frage, aus welchen Mitteln die Feuerwehr ihre Ausrüstungsgegenstände beschafft (Einnahmeseite), kommt es grundsätzlich nicht an. Der Gebührenschuldner wird nicht zu Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungskosten herangezogen, sondern soll mit seinen Gebühren den Werteverzehr (Ausgabeseite) in der jeweiligen Leistungs- bzw. Kalkulationsperiode ausgleichen (vgl. nur Heßhaus, a.a.O., S. 104). Dieser regelmäßig durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in Ansatz gebrachte Werteverbrauch findet unabhängig von der Art der Finanzierung der Anschaffungskosten statt. Im Kostenrecht sind Erträge, Erlöse und Einnahmen nur dann von Belang, wenn sie durch den Betrieb der gebührenfinanzierten Einrichtung selbst entstehen (vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 61 ff.).
Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Dritte mit ihren Zuwendungen gerade den Gebührenzahler entlasten wollten (vgl. Heßhaus, a.a.O., S. 104, 174). Eine solche Zweckbestimmung des Bundes ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, denn der Bundeszuschuss sollte dem Land für seine gewachsenen Hauptstadtaufgaben und nicht dem Gebührenzahler des Rettungsdienstes zugutekommen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 26). Auch eine gesetzliche Regelung, wonach Drittmittel von den Kosten einer Gebührenkalkulation abzusetzen oder insoweit zu berücksichtigen wären, existiert in Berlin nicht (vgl. dazu etwa § 6 Abs. 2Satz 6 Nr. 1 KAG BB oder § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG HE).
2. Die in der Anlage BE 18 (Zeile 42 ff.) angesetzten Personalkosten sind - mit Ausnahme der Höhe der Pensionskosten (vgl. dazu 2.c.) - nicht zu beanstanden.
Die jeweiligen Einzelsummen der in Rede stehenden Leistungsperioden (2006: 30.504.135,37 Euro, 2007: 30.079.612,18 Euro, 2008: 29.414.860,50 Euro und 2009: 29.618.541,29 Euro) ergeben sich aus den für sich genommen unstreitigen Lohn- und Gehaltskosten für die den RTW zugerechneten Stellenanteile der in Anlage BE 18 (Zeilen 44 - 61) aufgeführten Beschäftigungsgruppen (Beamte, Angestellte, Praktikanten etc.).
a. Die Feuerwehr hat die auf das Produkt RTW entfallenen Stellenanteile (im Jahr 2006: 907,89, 2007: 893,91, 2008: 868,58 und 2009: 882,82) nach der sog. Einsatzzeit-Methode berechnet (vgl. dazu Anlagen BE 18/15 bis 18/20 [ohne BE 18/17] sowie BE 18/23):
Ausgangspunkt sind die gesamten Stellen („Personal ED“) des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr mit den zugehörigen Gesamt-Sollstunden, abzüglich der Anwärter-Stellen und nicht bezahlter Arbeitszeiten („Reserve Bundeswehr, Schöffentätigkeit, Wahlhelfer“ etc.). Die so bereinigten Stellen sind nach Funktionen (Personen) und Einsatztrupps gegliedert und den einzelnen Feuerwachen sowie den darauf stationierten Einsatzmitteln (RTW, LHF/DL etc.) mit ihrer jeweils der Zeitstatistik (IGNIS) entnommenen tatsächlichen Einsatzzeit minutengenau zugeordnet. Die Einsatzzeiten der stellenspezifischen Funktionen je Trupp und Einsatzmittel sind nach Beschäftigtengruppen aufgefächert und - wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten - in stellenspezifische Stunden umgerechnet, die nach erneuter Rückrechnung in Stellen den RTW lohngruppenbezogen und anteilig zugeordnet worden sind. Die so errechneten tatsächlichen Einsatzstunden je Einsatzmittel stellen auch den Maßstab für die Bestimmung des sog. Overhead dar. Unter diesem Sammelbegriff sind sämtliche nicht auf einem Einsatzfahrzeug verbrachten, aber dennoch bezahlten Arbeitszeiten (Krankheit, Urlaub und Bereitschaftsdienst etc.) zusammengefasst. Der Overhead errechnet sich aus der Differenz zwischen den in der Anlage BE 18/16 ausgewiesenen Soll-Stunden und den tatsächlichen Besetzzeiten auf dem jeweiligen Rettungsmittel (z.B. RTW oder LHF/DL), die entsprechend der tatsächlichen Einsatzzeit auf die Vorhaltezeiten der jeweiligen Einsatzmittel verteilt werden.
b. Diese weitestgehend am Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlichen Alarmierungen orientierte Einsatzzeit-Methode ist plausibel und methodisch nicht zu beanstanden. Sie basiert auf den Vorgaben der für den Rettungsdienst im Land Berlin vorgeschriebenen Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG). Auch die Aufteilung der einsatzlosen Dienst- bzw. Vorhaltezeiten (Overhead) im Verhältnis der tatsächlich auf den jeweiligen Rettungsmitteln gefahrenen Einsatzzeiten ist sachgerecht.
Demgegenüber bildet weder die von den Klägern bevorzugte Verteilung der Einsatzpersonalkosten nach der Soll-Stärke der Einsatzmittel noch die „50%-Vorhaltung-Methode“, wonach die Vorhaltezeiten pauschal zu gleichen Teilen auf den Rettungsdienst und die Brandbekämpfung verteilt werden sollen, das Einsatzgeschehen wirklichkeitsgetreu ab; insbesondere ist angesichts des unterschiedlichen Einsatzaufkommens von RTW und LHF nicht einsehbar, warum die Vorhaltezeiten ausgerechnet zu je 50 % verteilt werden sollten. Der Einwand der Kläger, es sei mit Fehlern im Rechenwerk zu rechnen, ist ohne Substanz; denn Rechenfehler haben sich nicht feststellen lassen. Zudem ergibt sich aus den eigenen Berechnungen der Kläger für das Jahr 2007 eine ähnlich hohe Zahl an Funktionen für den RTW (176,8847) wie in der angegriffenen Berechnung (175,84).
Zwar fehlen - wie der Beklagte einräumt - einige wenige Stunden mit zusätzlich besetzten Fahrzeugen/Trupps (Überbesetzung) oder wegen des schichtweisen Abmeldens eines Trupps aufgrund von Krankheit (Unterbesetzung); aber diese Ausnahmen fallen mengenmäßig äußerst gering aus und heben sich im Vergleich der jeweiligen Einsatzmittel prinzipiell gegenseitig auf. Der Beklagte hat hierzu (vgl. Anlage BE 18/23) erklärt, dass „Gesichert 99 % der Besetzung (…) durch die Regelvorhaltung dargestellt“ worden seien und gelegentliche Unter- wie Überbesetzungen auf die Gesamtkosten des Einsatzdienstes keinen Einfluss hätten. Dagegen haben die Kläger auch hinsichtlich der angeblich unberücksichtigt gebliebenen Effekte der Springerdienste in den Jahren 2006 und 2007 nichts Überzeugendes einwenden können, insbesondere weil die auf tatsächliche Einsatzzeiten abstellende Einsatzzeit-Methode des Beklagten gerade den Springereffekten Rechnung trägt. Nach alledem musste der Beklagte keinen anderen Berechnungs- bzw. Verteilungsschlüssel wählen.
Der weitere Einwand der Kläger, dass der Beklagte die RTW mit „teurerem“ Personal beschickt habe, um höhere Personalkosten geltend machen zu können, erscheint auch dem Senat nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 2004 auf die zulässigen Arbeitszeiten der Feuerwehrmitarbeitenden (vgl. dazu noch unten 2.e.) nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Vollzeitäquivalente der Rettungsassistenten (in den Jahren 2008 und 2009 von 69,50 auf 124,08; vgl. Anlage BE 18/15) und die der Rettungsdienst-Praktikanten (in den Jahren 2005 und 2009 von 19,83 auf 90,25 Stellen) deshalb erhöht hätten, weil die im Zuge des neuen Einsatzkonzepts EK 06 bewilligten neuen Beschäftigten erst umfänglich hätten ausgebildet werden müssen. Deshalb seien ab dem Jahr 2008 vermehrt Rettungsdienstpraktikanten und Rettungsassistenten mit Zeitverträgen für zwei Jahre eingesetzt worden. Abgesehen davon ist der Einwand auch rechtlich unerheblich; denn es ist grundsätzlich dem Organisationsermessen der Feuerwehr anheimgestellt, wie viele und welche Mitarbeitenden zu welchen Entgelten eingesetzt werden sollen (vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168). Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - (juris Rn. 168 ff., unter Hinweis auf Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - zu § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a.F.) zutreffend ausgeführt: „Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist“. Dies gilt auch in Bezug auf die Berliner Feuerwehr.
Abwesenheitszeiten aufgrund von rettungsdienstlichen Fortbildungen zählen ebenfalls zum sog. ansatzfähigen Overhead und dürfen kostenmäßig einbezogen werden; denn auch diese Tätigkeiten kommen letztlich dem Rettungsdienst und damit dem Gebührenzahler zugute (Näheres dazu unter 5.f.).
c. Die in die Kostenberechnung eingestellten kalkulatorischen Pensionskosten sind dem Grunde nach zulässig und von den Klägern zu akzeptieren. Auch dieser Kostenansatz entspricht grundsätzlich den Vorgaben der landeseinheitlich geltenden Kosten- und Leistungsrechnung für das Land Berlin. Insoweit folgt der Senat den dagegen vorgebrachten Bedenken der Kläger nicht (dazu nachfolgend aa.).
Allerdings sind die in der Anlage BE 18 (Zeile 63) aufgeführten kalkulatorischen „Pensionsrückstellungen“ von 92,6 % (2006), 93 % (2007), 90,6 % (2008) und 90,7 % (2009), die im Gesamtkostentableau mit Beträgen von ca. 25,8 Mio. Euro (2006), 25,5 Mio. Euro (2007), 21,4 Mio. Euro (2008) und rd. 21 Mio. Euro (2009) einen Gesamtkostenanteil von jeweils ca. 25 % ausmachen, stark überhöht und nicht rechtmäßig. Der Beklagte muss sich stattdessen - wie in früheren Stadien des Berufungsverfahrens vorgetragen und nunmehr hilfsweise geltend gemacht - an den von der Senatsverwaltung für Finanzen für alle Verwaltungsträger bindend vorgegebenen Pensionssätzen i.H.v. 42 % (2005 bis 2007) und 43 % (2008 und 2009) festhalten lassen und diese in seine Kostenkalkulation einstellen (dazu nachfolgend bb.).
Daraus ergeben sich gegenüber den Ansätzen des Beklagten in BE 18 folgende (herabgesetzte) Kosten: Für 2006: 11.693.275,34 Euro, für 2007: 11.532.019,89 Euro, für 2008: 10.148.774,03 Euro und für 2009: 9.966.791,09 Euro. Zum Ganzen im Einzelnen:
aa. Für die Kameralistik und den im Kostenrecht überwiegend als unzweckmäßig angesehenen pagatorischen Kostenbegriff (vgl. dazu Karrenbrock, KStZ 2004, 206 ff. <208 f.>; Wöhe, a.a.O., S. 926 f.; sowie Gawel, VwArchiv 1995, 69 <74 ff.>) ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Mittelabflusses maßgeblich, so dass in der Bilanzbuchhaltung auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen ist. Demgegenüber werden Kosten in der betriebswirtschaftlichen Kosten- und Leistungsrechnung zum Zeitpunkt ihrer Verursachung berücksichtigt, weil insoweit auf den Werteverzehr in der jeweiligen Leistungsperiode abgehoben wird. Pensionszahlungen und -zusagen werden nach der Kameralistik also erst dann berücksichtigt, wenn die Pension ausgezahlt oder durch tatsächliche Rückstellungen aus dem Betriebsvermögen ausgesondert wird. Da die Lohnnebenkosten bei Angestellten, namentlich die Beiträge zur Rentenversicherung, monatlich abgeführt werden, fallen Zahlungswirksamkeit und Verpflichtungszeitpunkt insoweit zusammen, so dass diese Personalkosten nach beiden Buchungssystemen zeitgleich einzustellen sind. Dasselbe würde gelten, wenn Rückstellungen für künftige Pensionsansprüche tatsächlich ausgesondert würden. Dies war im Land Berlin in den hier interessierenden Leistungszeiträumen jedoch nicht der Fall, weil weder entsprechende Zahlungen geleistet noch tatsächliche Rückstellungen für spätere Pensionsansprüche gebildet wurden. Um die Brutto-Personalkosten von Angestellten und Beamten vergleichbar zu machen, sieht die Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin stattdessen für die künftigen Pensionsansprüche der aktiven Beamten einen kalkulatorischen Zuschlag vor, der schon zum Zeitpunkt der Verpflichtungsverursachung in die Gebührenkalkulation einfließt.
Nach den vom Senat eingeholten Auskünften der Senatsverwaltung für Finanzen (E-Mail vom 19. Februar 2015) hat sich das Land Berlin dafür entschieden, den Personalkosten der Beamten einen kalkulatorischen Anteil für bereits erworbene Pensionsansprüche zuzuschlagen, der einem festen Prozentsatz der jeweiligen Bruttobezüge entspricht. Dieser Prozentsatz wird wie eine Versicherungsprämie, die ein Beamter aufwenden müsste, um für seine Pension privat vorzusorgen, anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit im Laufe eines durchschnittlichen Arbeitslebens (18 bis 58 Jahre), einem jährlichen Besoldungs- und Pensionsanstieg von 3 %, einem Rechnungszins von 6 % sowie einer u.U. anfallenden Witwenrente von 60 % errechnet (vgl. „Kostenrechnung in der Berliner Verwaltung“, Stand: 15. Dezember 1995, S. 20 f.; Näheres dazu in Anlage A006 bis A008 der UAG Mediation). Der Vorzug dieses sog. versicherungstechnischen Modells soll darin liegen, dass dieser nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmte Zuschlag nur von der statistischen Pensionserwartung des einzelnen Beamten abhänge und etwaige Änderungen der Beschäftigungsanteile von Angestellten und Beamten, also dem zahlenmäßigen Verhältnis beider Gruppen zueinander, keinen Einfluss auf den Zuschlagssatz hätten (vgl. „Kostenrechnung in der Berliner Verwaltung“, a.a.O.).
Das Gebührenrecht im Land Berlin (vgl. insbes. § 20 Abs. 1 RDG, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 GebBG) äußert sich zu der Zulässigkeit des Ansatzes von kalkulatorischen Pensionskosten nicht. So fehlt bereits eine eindeutige Vorgabe, von welchem („pagatorischer“ oder betriebswirtschaftlicher bzw. „wertmäßiger“) Kostenbegriff bei der Gebührenkalkulation auszugehen ist. Allerdings kann der Formulierung in § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG, wonach die Berliner Feuerwehr ihre Kosten auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung ausweist, entnommen werden, dass die in diesem Rahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kostenfaktoren ansatzfähig sind, so dass insoweit von der gesetzgeberischen Akzeptanz des betriebswirtschaftlichen bzw. kalkulatorischen Kostenbegriffs ausgegangen werden kann (ebenso für das SächsKAG: OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O., juris Rn. 8).
Dass im Weiteren konkrete Vorsorgeaufwendungen, also geleistete Einzahlungen in Pensions- und Rentenkassen sowie tatsächliche Rückstellungen, als Personalkosten ansatzfähig sind, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 13 K 789/08 - juris Rn. 62, und VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N - juris Rn. 57). Nach dem Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteile vom 13. April 2005 - 9 A 4558/03 u.a. - juris Rn. 72) „spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem Grunde nach dann ansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete Vorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen) für derzeit in der oder für die Einrichtung tätige Beamte handelt“. Andererseits ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass Pensionszahlungen für nicht mehr in der Einrichtung tätige Beamte und deren Hinterbliebene, also Zahlungen an aktuelle Versorgungsempfänger - anders als tatsächliche Pensionsrückstellungen für aktuell tätige Beamte - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht als betriebsbedingte Personalkosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. auch insofern VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012, a.a.O., Rn. 57).
Auf eine solche periodenbezogene Betrachtungsweise, wonach die Gebührenpflichtigen nach dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit grundsätzlich nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (sog. Grundsatz der Periodengerechtigkeit, vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 92 ff.), berufen sich die Kläger. Danach widersprächen rein kalkulatorische Ansätze für zukünftige Pensionszahlungen bei der Preisbildung von Gebühren dem Gebot der Periodengerechtigkeit. Denn die fiktiven Rückstellungen der Feuerwehr würden in der maßgeblichen Kalkulationsperiode weder erbracht noch tatsächlich bereitgestellt; auch finde kein Verbrauch oder Werteverzehr statt, weil es in den streitgegenständlichen Leistungsperioden zu keinem tatsächlichen Mittelabfluss gekommen sei und die Höhe der zu einem späteren Zeitpunkt aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu realisierenden Pensionszahlungen noch nicht feststehe.
Diese Einwände überzeugen den Senat nicht. Es ist zu bedenken, dass dem Gebührengesetzgeber in Bezug auf die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht, der jedenfalls im Berliner Gebührenrecht nur durch die oben dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze (Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität bzw. Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit; zum Grundsatz der Periodengerechtigkeit sogleich noch nachfolgend) eingeschränkt wird. Außerdem leuchtet nicht ein, dass bei der Ermittlung der in die Gebührenkalkulation einfließenden Personalkosten die dem Grunde nach nicht zu leugnenden Versorgungslasten von Beamten - anders als die Bruttolohnkosten von Angestellten - vollständig unberücksichtigt bleiben sollen, zumal eine Kreditaufnahme des hoch verschuldeten Landes Berlin allein zum Zweck der Bildung tatsächlicher Rückstellungen wirtschaftlich unsinnig wäre. Zudem stellt der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff (vgl. u.a. Kirchhof, a.a.O., S. 104 f.) auch nicht auf Auszahlungen oder einen tatsächlichen Kapitalfluss ab, sondern orientiert sich am in Geld ausgedrückten Werteverzehr der jeweiligen Leistungsperiode, so dass dieser Kostenbegriff auch Vermögenseinbußen der leistungserbringenden Organisation umfasst, die sich erst in späterer Zeit in Form von Geldbewegungen im Haushalt bemerkbar machen.
Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 23. September 2014 - 10 A 10991/13 - (juris Rn. 30 ff. m.w.N.) ausgeführt, dass Pensions- und Beihilfeverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen Ansprüchen zu den im Ergebnishaushalt der Gemeinden als Personalaufwendungen auszuweisenden Personalkosten gehören. Bei den (nach der dortigen Gemeindeordnung) zu bildenden Rückstellungen handele es sich um Passivposten mit dem Zweck, Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe noch nicht sicher seien und die erst später zu einer Auszahlung führten, der Periode der Verursachung zuzurechnen. Diese Verpflichtungen seien bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden, da die aktiven Beamten durch ihre Ernennung und anschließende Dienstleistung ihre Pensionsanwartschaften erworben hätten. Die im Hinblick auf die nach der aktiven Dienstzeit und damit in Zukunft fälligen Auszahlungen der Versorgungsbezüge gebildeten Pensions- und Beihilferückstellungen stellten im Ergebnishaushalt einen Aufwand dar. Obwohl die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen erst mit ihrer Auszahlung an die Ruhestandsbeamten zahlungswirksam würden, zählten diese vorsorglich gebildeten Rückstellungen zu den Personalkosten.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat der Sache nach an, obwohl das Land Berlin in den hier streitigen Leistungszeiträumen keine bilanzmäßigen Rückstellungen gebildet hat, sondern diese Kostenposition lediglich im Wege eines kalkulatorischen Zuschlags in der Kosten- und Leistungsrechnung in Verbindung mit den jeweils geltenden Pensionssätzen der Senatsverwaltung für Finanzen vorschreibt. Würde man hingegen solch kalkulatorische Pensionslasten im vorliegenden Zusammenhang generell für unzulässig halten, bestünde ein erhebliches Defizit bei der Kostenermittlung, das sich vor dem Hintergrund des mit der Kosten- und Leistungsrechnung angestrebten Ziels einer Vergleichbarkeit der Beamten mit den Personalkosten von gesetzlich Rentenversicherten und angesichts der in § 8 Abs. 3 GebBG angestrebten Vollkostenrechnung nicht begründen ließe. Vor diesem Hintergrund überzeugt das Argument der Kläger nicht, dass auch insoweit auf die Kostenseite, also den nicht vorhandenen Mittelabfluss, und nicht auf die Werthaltigkeit der Arbeitsleistung abzustellen sei; denn um den kostenmäßigen Ausgleich eben dieses Werteverzehrs im Leistungs- bzw. Kalkulationszeitraum geht es bei der Kosten- und Leistungsrechnung. Die Periodenbezogenheit dieses Buchungspostens besteht vielmehr darin, dass der jeweilige Kostenträger der Berliner Verwaltung so gestellt werden soll, als ob er den im aktiven Dienst befindlichen Beamten sogleich den Betrag zur Verfügung stellen würde, den diese benötigten, um selbst eine Pension anzusparen; darin wäre die innerhalb der Kalkulationsperiode liegende kostenrechtliche Verursachung zu sehen.
bb. Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe der vom Beklagten auf der Grundlage der „Versicherungsmathematische(n) Bewertung“ der H... Information GmbH vom 14. Oktober 2015 eingestellten Pensionssätze.
(1) Das Ergebnis dieses Gutachtens überzeugt nämlich insoweit nicht, als darin ein Rechnungszins von 0 % zugrunde gelegt wird, weil das Land Berlin mangels tatsächlicher Rücklagenbildung keine Zinserträge erwirtschafte. Mit einem Rechnungszins wird der Ertrag der (hier fiktiv unterstellten) Teilwertprämien am Kapitalmarkt ausgedrückt. Zwar ist die Aussage des Gutachters, dass keine tatsächlichen Rücklagen gebildet bzw. ertragreich angelegt würden, in der Sache zutreffend, doch folgt daraus nicht, dass deshalb und nur insoweit auf das Fehlen tatsächlicher Zahlungsflüsse abgestellt werden dürfte; denn diese Berechnungsweise stellt im Rahmen einer im Übrigen fiktiven (kalkulatorischen) Rücklagenbildung einen Systembruch dar, der die Gebührenschuldner angesichts der sich daraus ergebenden Pensionssätze von über 90 % unzumutbar belastet. Insoweit greifen die Bedenken der Kläger also durch.
(2) Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagte gehalten wäre, die Pensionssätze zugrunde zu legen, deren Höhe den Bruttolohnkosten für Angestellte entspräche, wie die Kläger (hilfsweise) meinen. Denn einerseits ist die Berliner Feuerwehr landesintern verpflichtet, die von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Pensionssätze von 42 % bzw. 43 % in ihre Kosten- und Leistungsrechnung einzustellen, worauf der Beklagte stets hingewiesen hat (vgl. u.a. Schriftsatz vom 7. Mai 2015, Rn. 30). Zum anderen ist die Höhe dieser landesweit vorgegebenen Sätze im hier interessierenden Zusammenhang (noch) beanstandungsfrei. Dies folgt bereits aus dem von Klägerseite selbst eingereichten Gutachten der M... GmbH vom 28. Januar 2016 und den darin aufgezeigten Alternativberechnungen, die je nachdem, welche Zinssätze zugrunde gelegt werden (WU 3975, Höchstrechnungszins bzw. HGB-Zins nach BilMoG), ebenfalls kalkulatorische Pensionskosten für Beamte zwischen 40 und 47 % rechtfertigen. So lagen der Höchstrechnungszinssatz und die entsprechende Jahresteilwertprämie zum 31. Dezember 2005 bei 2,75 % bzw. 40,41 % und zum 31. Dezember 2009 bei 2,25 % bzw. 47,46 %. Schon von daher erscheinen die Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen, die mutmaßlich Berücksichtigung in den Haushaltsansätzen des Landes gefunden haben und damit dem Willen des Haushaltsgesetzgebers entsprechen dürften, jedenfalls nicht überhöht. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Feuerwehrkräfte des mittleren Dienstes schon mit Vollendung des 60. bzw. die des gehobenen Dienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand gehen, also wesentlich früher als die sonstigen Beamten des Landes (vgl. § 106 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG Bln), weshalb die Pensionen für Feuerwehrbeamte im Durchschnitt für einen entsprechend längeren Zeitraum anfallen dürften. Auch die Empfehlung der KGSt mit einem Pensionssatz von 50 % (vgl. Anlagen des Beklagten BE 16/03, S. 29, und BE 26) liegt noch deutlich über den Ansätzen der Senatsverwaltung für Finanzen.
Entgegen der Ansicht der Kläger sind diese landesweit geltenden Pensionssätze auch nicht deswegen sachwidrig, weil das „Senatsmodell“ an das Verhältnis von Beamten und Angestellten gekoppelt sei und die Einstellungspolitik des Senats, Beamte nur dort zu beschäftigen, wo dies aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, zu einem erhöhten kalkulatorischen Pensionssatz führe bzw. der landeseinheitliche Pensionssatz nach dem Verhältnis der Versorgungsbezüge zu den Dienstbezügen der aktiven Beamten berechnet worden sei, was der Grundannahme widerspreche, dass Zahlungen an Ruhestandsbeamte, die in die aktuelle Leistungserbringung innerhalb einer Kalkulationsperiode nicht einbezogen seien, nicht denjenigen angelastet werden könnten, die die gebührenpflichtige Einrichtung im fraglichen Zeitraum in Anspruch nähmen, weshalb sich auch die Höhe des Pensionssatzes nicht daran orientieren dürfe, in welchem Umfang Pensionsleistungen an nicht mehr tätige Beamte gezahlt würden.
Diese Einwände greifen jedenfalls deswegen nicht durch, weil es bei der Rechtmäßigkeit (auch) von kalkulatorischen Pensionskosten letztlich auf die Angemessenheit des Pensionssatzes im Verhältnis zum darin verkörperten Werteverzehr und nicht auf das zugrunde liegende Berechnungsmodell ankommt. Gegen diese Angemessenheit hat der Senat indes, wie vorstehend ausgeführt, keine Bedenken. Die Finanzsenatsverwaltung ist im Übrigen nach intensiver Befassung im Rahmen einer „Unter-Arbeitsgruppe Personalkostenermittlung“ zu der Ansicht gelangt, dass noch höhere Zuschläge auf 43 % zu deckeln seien, weil andernfalls eine „Vergleichbarkeit der Personalkosten von verbeamteten und nicht verbeamteten Dienstkräften nicht mehr gewährleistet gewesen wäre“ (vgl. die vom Senat eingeholte Mitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen - II B 26 - vom 7. Januar 2016). Auch daraus wird deutlich, dass allein auf die Höhe des festgesetzten Zuschlags und nicht auf dessen theoretische Herleitung abzustellen ist. Deshalb ist der - den Leistungszeitraum des vorliegenden Berufungsverfahrens (2006 bis 2009) ohnehin nicht betreffende - Hilfsbeweisantrag zu 1. rechtlich unerheblich; denn das Verhältnis der Zahlungen an Beamte, die sich im aktiven Dienst befinden, zu den Zahlungen an die Ruhestandsbeamten ist im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis ohne Belang. Von daher war auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten.
d. Die in Ansatz gebrachten Beihilfezahlungen gehören ebenfalls zu den ansatzfähigen Personalkosten. Auch hinsichtlich dieser Position hat der Beklagte neue Kostenansätze ausgeworfen (vgl. BE 18, Zeile 73 i.V.m. Anlage BE 18/11). Sie betragen für 2006: 1.497.191,10 Euro (836,13 Beamte), 2007: 1.557.977,48 Euro (823,93 Beamte), 2008: 1.395.259 Euro (679,56 Beamte) und 2009: 1.354.423,78 Euro (678,95 Beamte), wobei die nunmehr zugrunde gelegte Zahl von Beamtenstellen nicht (mehr) streitig ist.
Bei der Berechnung der vorgenannten Beihilfeansätze ist der Beklagte von den nach Maßgabe der Haushaltsabschlüsse (Titel 44100) geleisteten Beihilfezahlungen an alle beamteten Dienstkräfte und Anwärter der Feuerwehr („Stellen-ZMS“) ausgegangen und hat diese Gesamtsummen (z.B. für 2006: 6.038.287,52 Euro) durch die Zahl der vorgenannten Beihilfebeziehenden (2006: 3.372,17) geteilt, um daraus einen durchschnittlichen Verrechnungssatz (2006: 1.790,62 Euro) zu bilden, der - multipliziert mit der eingangs genannten Zahl (2006: 836,13) der im Einzelnen aufgeführten Gehaltsgruppen (A7 bis A12) von auf einem RTW tätigen Beamten (insoweit ohne Anwärter [vgl. BE 18, Zeilen 65 bis 71]) - die ausgeworfenen Jahresbeihilfekosten für das Produkt RTW (2006: 1.497.191,10 Euro) ergibt.
Diese Berechnung ist plausibel und von den Klägern zu akzeptieren, zumal die errechneten Durchschnittssätze für alle Feuerwehr-Beamten in etwa den von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Beihilfepauschalen (z.B. in 2006: 1.980 Euro) entsprechen; mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 liegen die Kosten der Feuerwehr zu Gunsten der Kläger sogar darunter, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Jahr
Ist-Kosten für alle FW-
Beamten (Stellen ZMS)Beihilfepauschalen
SenFin2005
1.903,59 €
1.720 €
2006
1.790,62 €
1.980 €
2007
1.890,91 €
1.980 €
2008
2.053,18 €
1.980 €
2009
1.994,88 €
2.000 €
Mittelwert:
1.926,64 €
1.932 €
Soweit die Kläger mutmaßen, dass die Beihilfepauschalen der Senatsverwaltung für Finanzen auch Beihilfen an Versorgungsempfänger enthalten könnten, stellt diese Annahme die Kostenansätze des Beklagten nicht durchgreifend in Frage.
Der Einwand, dass im Titel 44100 auch Beihilfen für Mitarbeiter der Polizei in Höhe von 1.777.551,90 Euro eingestellt worden seien, greift ebenfalls nicht durch, weil dieser Betrag auf das der Feuerwehr zugeordnete Unterkonto 377 gebucht wurde. Dies hat der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Anlagekonvolut BE 35 und seine Anlage BE 32 (Vergleich der Haushaltsansätze mit der „Recherche“ der Kläger) dargelegt sowie nachvollziehbar erklärt, dass die Feuerwehr keine Beihilfezahlungen für Beschäftigte der Polizei erbracht habe. Abgesehen davon geben Haushaltsansätze keine verlässliche Auskunft darüber, in welcher Höhe oder aus welchen Titeln (Stichwort: Deckungsfähigkeit) Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind.
e. Die „Zahlungen für zuviel geleistete Arbeit aufgrund des EuGH-Urteils“ vom 5. Oktober 2004 (vgl. BE 18, Zeile 85 f. i.V.m. Anlage BE 18/17) in Höhe von 2.000.425,35 Euro (2005 - insoweit hier nicht Streitgegenstand -), 2.012.378,34 Euro (2006), 2.013.777,25 Euro (2007) und 156.212,72 Euro (2008) sind hingegen nicht schlüssig belegt; sie waren folglich abzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof hat in dem genannten Urteil - C-397/01 u.a. - (juris) entschieden, dass die im Rahmen des Rettungsdienstes ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer fällt. Diese Richtlinie sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor, die nach Angaben des Beklagten in zahlreichen Fällen (bis 2008) überschritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - (juris) entschieden, dass der Dienst bei der Berliner Feuerwehr, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten bzw. geleistet hätten, in vollem Umfang ausgeglichen werden müsse; dies gelte auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. Soweit ein Freizeitausgleich ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht binnen eines Jahres gewährt werden könne, bestehe ein Geldanspruch in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung.
Der Beklagte hat zu der Einwendung der Kläger, dass nicht erkennbar sei, welche einzelnen Summen wann für welche konkrete Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 gezahlt worden seien, erklärt, dass die zuständige Zentrale Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin der Feuerwehr nur eine Gesamtsumme der Ausgleichzahlungen (19.535.427,62 Euro) mitgeteilt habe (vgl. den im Termin am 2. Mai 2016 übergebenen Ausdruck einer E-Mail von Frau B... vom 18. Juni 2015), die im Gesamtkostentableau (BE 18) pauschal auf die Jahre 2005 bis 2007 (sowie ein Rest von rd. 156.212 Euro auf das Jahr 2008) verteilt worden sei. Die konkreten Zahlungsflüsse der erst im Jahr 2013 begonnenen und noch andauernden Auszahlung der einzelnen Beträge seien der Feuerwehr nicht übermittelt worden. In der vorgenannten E-Mail heißt es hierzu ergänzend, die Mehrarbeit sei erst seit dem Jahr 2009 listenmäßig erfasst worden, wobei lediglich eine Aussage über die insgesamt im Jahr 2009 vergüteten MA-Stunden (1.031 Stunden) erfolgen könne; hierbei könne es sich wegen des Zeitversatzes durchaus auch noch um Stunden aus den Monaten Oktober bis Dezember 2008 handeln. Insoweit wäre die Nennung eines Zahlbetrages nicht deckungsgleich mit den vergüteten Stunden.
Diese Angaben der Zentralen Serviceeinheit reichen nicht aus, um die jeweiligen Kostenansätze für „Zuvielarbeit“ in Höhe von immerhin 4.182.368,31 Euro (2006 bis 2008) für die auf den RTW eingesetzten Beamten nachvollziehbar darzulegen. Dem Beklagten kann zwar noch darin gefolgt werden, dass es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt des Werteverzehrs, der mit der Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 stattgefunden habe. Doch fehlen auch insoweit hinreichend konkrete, auf die einzelnen Jahre bezogene Nachweise, zumal die Kläger diesen Kostenpunkt damit gerügt haben, dass in allen drei Jahren kaum gleich viel Zuvielarbeit geleistet worden sein könne und sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (insb. Verjährung) in den jeweiligen Jahren unterschieden hätten. Diese Einwände lassen sich auch nicht dadurch entkräften, dass die Personalkosten der Jahre 2008 und 2009 mit durchschnittlich rd. 29,5 Mio. Euro im Vergleich zu den Jahren 2005 bis 2007 mit über 30 Mio. Euro niedriger gewesen seien; denn diese Kostensenkungen beruhten auf dem tatsächlichen Personaleinsatz, und nur dieser kann in der Gebührenkalkulation angesetzt werden. Angesichts dessen kommt es auf den klägerischen Hilfsbeweisantrag zu 2. nicht an, so dass auch ihm nicht nachgegangen werden musste.
3. Die im Rahmen der Gesamtkostenbetrachtung (BE 18, Zeile 33 f.) angesetzten Gebäude- und Grundstückskosten (Abschreibungen und Zinsen für Gebäude, kalkulatorische Zinsen für Grundstücke, Personal- und Dienstleistungskosten für Reinigung und Hausmeisterdienste etc., Sachkosten des laufenden Betriebs, z.B. Energiekosten, sowie Kosten für den baulichen Unterhalt) sind nachvollziehbar und beanstandungsfrei. Der Beklagte hat diese Kosten für die Jahre 2007 bis 2009 neu berechnet und mit Schriftsatz vom 27. April 2016 (Rn. 4) herabgesetzt, so dass nunmehr von nachfolgenden Kostenansätzen auszugehen ist:
Jahr | RTW-Ansatz (BE 18) | akt. Ansatz (vom 27.04.16) |
2005 (nur OVG 1 B 16.12) | 4.958.255,95 € | 4.958.255,95 € |
2006 | 4.656.577,27 € | 4.656.577,27 € |
2007 | 9.768.368,75 € | 5.392.139,55 € |
2008 | 9.018.260,95 € | 4.969.061,78 € |
2009 | 8.912.699,90 € | 4.937.635,74 € |
a. Ausgangspunkt der Gebäudekostenkalkulation für die Jahre 2005 (Streitgegenstand nur im Verfahren OVG 1 B 16.12) und 2006 sind die Anlagen des Beklagten BE 18/03 und BE 18/05. Darin sind die Grundstücksflächen und Rauminhalte aller Feuerwachen und Dienstgebäude der Berliner Feuerwehr (bis auf die zuletzt genannten neun Gebäude) aufgeführt. Zur Wertermittlung hat der Beklagte (für die vorgenannten Jahre) einen Gebäudewert (Wiederbeschaffungswert) nach der sog. 1913er-Methode und einer angenommenen Nutzungsdauer („ND“) von 150 Jahren (Baujahr bis 1945) bzw. 100 Jahren (Baujahr nach 1945) zugrunde gelegt. Bei dieser Gebäudebewertung nach dem Sachwertverfahren bezieht sich die 1913er-Methode für die Ermittlung der Normalherstellungskosten (NHK) auf das Basisjahr 1913 (= 100). Diese Methodik entspricht der Konzeption der Anlagenbuchhaltung im Land Berlin (vgl. Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen an den Vorsitzenden des Hauptausschusses vom 14. April 2006, Nr. 3823, SenFin - II B - GR 2002-7/2005, S. 4; sowie Anhang 6 - 1 zum Konzept Anlagenbuchhaltung, Version vom 1. Juli 1997). Danach sind „für Gebäude nicht die Anschaffungskosten, sondern (ist) der Bauwert (Basisjahr 1913) relevant. Der Wiederbeschaffungswert des Gebäudes ergibt sich dann aus der Multiplikation dieses Feuerversicherungswertes mit dem aktuellen Baupreisindex geteilt durch einhundert“. Der mit dem Alter des Gebäudes ansteigende „Preis“ richtet sich nach den „Tabellen für die Ermittlung des Bauwertes“ (auch Baukostentabelle „NHK 13“; veröffentlicht u.a. bei Ross/Bachmann, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 21. Aufl. 1967, S. 105 ff.). Der jeweilige Baupreisindex („BPI“ = Neubauwert in Euro / Wert Basisjahr) ist in den Jahren 2005 und 2006 mit 29,7873 identisch (vgl. Anlage BE 18/07). Der „Bauwert“ errechnet sich aus dem Rauminhalt (m3) multipliziert mit dem „Preis“; der „Neubauwert“ ergibt sich aus der Formel „BPI“ x „Bauwert“. „Buchwert“ bedeutet „Neubauwert“ geteilt durch Nutzungsdauer (150 bzw. 100) multipliziert mit der „Rest“-Nutzungsdauer. Wird der so ermittelte Buchwert durch die jeweilige Restnutzungsdauer des Gebäudes geteilt, ergibt sich die jährliche Abschreibung (AfA).
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Gebäudezinsen ist der Beklagte vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen, der nach der in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgesehenen Durchschnittswertmethode zu halbieren war (vgl. auch dazu Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen vom 14. April 2006, Nr. 3823, S. 5, Anlagenbuchhaltung in der Berliner Verwaltung, a.a.O., S. 25). Dieser Wert, der durch die Halbierung den tatsächlichen Zeitwert eines jeden Gebäudes angemessen berücksichtigt, wurde jeweils mit den in der Anlage BE 18/07 aufgeführten Kreditzinssätzen der Anlagenbuchhaltung, dies sind die Kreditzinssätze des Landes Berlin, verzinst und in die Kostenkalkulation eingestellt (vgl. BE 18/03 „GebZins“).
In einem weiteren Schritt hat der Beklagte die so ermittelten Objektkosten auf das Produkt RTW verteilt (vgl. dazu Anlagen BE 18/04 und BE 18/06). Dazu wurden zunächst die Mieteinnahmen abgezogen und sodann die Kosten der von dem Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr (BF) genutzten Gebäude herausgerechnet; dies waren im Jahr 2005: 15.703.955 Euro (rd. 58,4 % der Gesamtkosten) und in 2006: 14.660.866 Euro (rd. 57,8 %). Diese Kosten wurden durch die Stellen des Wachpersonals (ZMS) der Berufsfeuerwehr geteilt, um einen Verrechnungspreis zu bilden, der schließlich mit der Anzahl der Stellen des Produkts RTW multipliziert wurde, um den Gebäudekostenanteil der RTW zu errechnen (vgl. BE 18, Zeile 34).
Die Berechnung nach der in der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (Anlagenbuchhaltung) vorgesehenen 1913er-Methode, die der Beklagte auch hinsichtlich der jahresweisen Ermittlung des Neubauwerts (Wiederbeschaffungswert als Abschreibungsbasis) systemkonform angewandt und schlüssig berechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten methodischen, teilweise nicht recht verständlichen, jedenfalls nicht hinreichend dargelegten Einwendungen der Kläger greifen nicht durch:
Der Beklagte war nicht gehalten, entgegen der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (a.a.O.) insoweit auf die reinen Anschaffungs- und Herstellungswerte als Abschreibungsbasis abzustellen. Denn davon, dass diese Vorgehensweise „dem anerkannten Grundsatz, dass regelmäßig die Anschaffungs- und Herstellungswerte als Abschreibungsbasis heranzuziehen“ seien, widerspräche, kann - wie bereits oben unter IV.1.b.bb.) ausgeführt - für das Berliner Recht keine Rede sein. Abgesehen davon entspricht das Abstellen auf den Wiederbeschaffungswert einer bisher erhobenen Forderung der Klägerseite, den Gebäudewert wegen des Absinkens des Baupreisindex nach 1998 jährlich neu zu bestimmen und auf dieser Grundlage die Abschreibungen zu berechnen. Insofern heißt es in deren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 (Klagebegründung - OVG 1 B 16.12 -, S. 58 f. des Schriftsatzes, zu 4.b.bb.) noch, dass „im Ausgangspunkt gegen eine Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts keine Bedenken“ bestünden. Von daher ist das Vorbringen der Kläger schon nicht schlüssig. Eine differenzierende Bewertung je nach Lage der Gebäude in Ost- bzw. Westberlin war ebenfalls nicht geboten; denn dies sieht die Bewertung nach Normalherstellungskosten nicht vor. Da die 1913er-Methode von den in den Baukostentabellen festgelegten Erfahrungswerten für ein Normgebäude ausgeht, setzt diese Bewertungsart auch keine Objektbegehung und keine konkrete Ermittlung des Gebäudezustands voraus. Eine weitergehende Differenzierung war aufgrund der Pauschalierungsbefugnis des Beklagten nicht geboten.
b. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass der Beklagte ihr Flächenmodell anwendet, das auf die von den Fahrzeugen der jeweiligen Einsatzmittel (RTW und LHF/DL) konkret genutzten Nettoflächen abstellt. Denn auch insoweit steht es dem Beklagten frei, jede Kalkulationsmethode zu wählen, die der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG) sowie betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht und mit den eingangs (unter III.) aufgezeigten rechtlichen Maßgaben übereinstimmt. Ist dies - wie hier - der Fall, ist die Berechnungsweise zu akzeptieren. Zudem wäre die Anwendung des Flächenmodells, in dem dann neben den Netto- auch die Bruttoflächen (Stauräume und Sicherheitsabstände usw.) zu erfassen wären, bei rd. 80 Dienstgebäuden (vgl. BE 18/04) extrem aufwändig und unübersichtlich. Diesen Aufwand können die Kläger vom Beklagten nicht verlangen. Aufgrund der dem Beklagten zustehenden Pauschalierungsbefugnis durfte der darauf verzichten, eine unverhältnismäßig kleinteilige Betrachtung anzustellen. Daher mussten auch die Flächenanteile der Freiwilligen Feuerwehren (ohne Ausrückebereich) nicht mit den Standflächen der auf den Wachen der freiwilligen Feuerwehr stationierten RTW der Berufsfeuerwehr verrechnet werden (vgl. dazu die Anm. in Anlage BE 18/04), zumal die Kläger nicht dargelegt haben, dass der Verzicht auf diese zulässige Pauschalierung zu ihren Gunsten ausgefallen wäre.
Die Befugnis des Beklagten, die Gebührenkalkulation durch eine pauschalierende Betrachtung der einzustellenden Kostenansätze übersichtlich und handhabbar zu halten, gilt auch hinsichtlich der nicht ausgegliederten Büroflächen kleinerer Produkte der Feuerwehr, wie dem vorbeugenden Brandschutz oder den Büroräumen der „C-Dienste“, deren Kosten im Rahmen der Gesamtgebäudekalkulation zudem nicht wesentlich ins Gewicht fallen, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat. Die Büroflächen des auf den Einsatzleitwagen (ELW1) tätigen Führungspersonals zählen zum Einsatzdienst und sind daher in das (unter a.) dargestellte Umlageverfahren einzubeziehen sowie dem Produkt RTW anteilig zuzuschlagen.
Die von der Wasserschutzpolizei in der Feuerwache Wannsee genutzte Bürofläche von 11 m2 ist Bestandteil des vom Beklagten dargelegten Löschboot-Konzepts, wonach die Polizei dort der Sache nach auch Aufgaben der Berufsfeuerwehr mit wahrnimmt. Daraus resultierende (kalkulatorische) Kosten waren somit weder herauszurechnen noch als (fiktive) Einnahme zu verbuchen.
Hinsichtlich der Finanzierung der Feuerwache Tiergarten durch Bundesfinanzmittel gelten die obigen Ausführungen zur Drittmittelfinanzierung von RTW (unter IV. 1. c.) entsprechend; auch insoweit ist keine Zweckbestimmung des Bundes zugunsten der Gebührenschuldner erkennbar. Da die ehemals von der Werksfeuerwehr der AG genutzten Grundstücksflächen und Gebäude im Vermögen des Beklagten stehen, ist kein Grund ersichtlich, warum die daraus resultierenden Kosten hier außen vor bleiben sollten.
Bei dem Umlageschlüssel nach „Personal/Nutzer“ (Funktionsmodell), mit dessen Hilfe der Beklagte die Gebäudekosten den RTW anhand von Funktionsstellen anteilig zugeordnet hat, handelt es sich um eine anerkannte und verursachungsgerechte Methode, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Der Ansatz von auf den Infrastrukturkostenträger gebuchten Personalkosten der Beschäftigten der Serviceeinheit Bau- und Grundstücke (vgl. Anlage BE 18/03: Gemeinkosten für Hausmeister, Reinigungskräfte, Handwerker, etc.) ist ebenso wenig systemwidrig wie die im Rahmen der Gebäudekosten angesetzten Sachkosten; diese Werteverbräuche entsprechen dem Betriebskostenanteil bei einem Mietverhältnis. Dass die in gleicher Höhe von 2005 auf das Jahr 2006 übertragenen Personalkosten die Kläger sachwidrig belasten würden, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Der Ansatz einer durchschnittlichen Kaltmiete (Abschreibung und Zinsen) bei acht Dienstgebäuden, für die nach Angaben des Beklagten keine Objektdaten vorlagen, sowie einer Warmmiete (Kaltmiete zzgl. Betriebskosten für Strom, Heizung, Wasser, Reparaturen, Reinigung und sonstiges Facility-Management) für das (damals) nicht im Gebäudebestand der Feuerwehr befindliche Dienstgebäude Schulzendorf hält sich ebenfalls im Rahmen einer zulässigen Pauschalierung, zumal die Kläger die in den Anlagen BE 18/03 und 18/05 ausgeworfenen Durchschnittswerte der Jahre 2005 und 2006 (6,24 Euro bzw. 5,68 Euro „kalt“ und 10,98 Euro bzw. 10,20 Euro „warm“) nicht substantiiert in Frage gestellt haben.
Die von den Klägern schließlich in Bezug genommenen Gebäudekosten des Rettungsdienstes in Hamburg taugen für einen aussagefähigen Vergleich mit den Kosten der Berliner Feuerwehr schon deshalb nicht, weil nicht ohne weiteres von vergleichbaren örtlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, wie der Beklagte anhand der jeweiligen Zahl an Feuerwachen und deren Flächenbedarf dargelegt hat. Zudem haben die Kläger dem Argument des Beklagten nicht widersprochen, dass es sich insoweit nicht um eine Vollkostenberechnung, sondern - wie bei der im Jahr 2003 festgesetzten Rettungsdienstgebühr für den RTW-Einsatz - um ein Verhandlungsergebnis gehandelt habe. Anhand der Gebäudekosten der Hilfsorganisationen können überhöhte Gebäudekosten der Feuerwehr ebenfalls nicht belegt werden, da die Einsatzsituation der Hilfsorganisationen nicht mit derjenigen der Berliner Feuerwehr vergleichbar ist. In welcher Höhe andere private Rettungsdienstträger Kosten geltend machen, ist unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 - juris Rn. 46). Entscheidend ist allein, ob die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten den hierfür zu beachtenden Vorgaben entsprechen. Die von den Klägern angeführten Vergleichszahlen sind ausgehandelte Kosten, die denen der Feuerwehr nicht entsprechen müssen und daher vorliegend ohne Aussagekraft sind.
c. Die Gebäudekosten der Jahre 2007 bis 2009 unterliegen in der nunmehr herabgesetzten Höhe ebenfalls keinen Bedenken. Vor dem Hintergrund der geänderten Zuordnung des Verwaltungsgrundvermögens des Landes Berlin hat der Beklagte diese „Miet-Kosten“ beanstandungsfrei anders als in den Vorjahren berechnet.
aa. Mit dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB ErrichtungsG) vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 357) hat das Land Berlin unter der Bezeichnung „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB)“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung gebildet. Dieses Sondervermögen hat die Aufgaben, die ihm zugewiesenen Dienstgebäude an Dienststellen des Landes Berlin und an Dritte zu vermieten sowie die Steuerung und Durchführung aller Leistungen der Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Gebäude zu übernehmen. Dazu bedient es sich der Geschäftsführung der zu diesem Zweck gegründeten Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM). Auf dieser Rechtsgrundlage wurden (auch) die von der Berliner Feuerwehr genutzten Immobilien ab dem 1. Januar 2007 in das Sondervermögen des Landes Berlin übertragen und durch die BIM verwaltet. Nach dem bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 SILB ErrichtungsG angelegtem „Mieter-Vermieter-Modell“ hatte jede Verwaltungseinheit des Landes als Mieter mit dem Sondervermögen, vertreten durch die BIM, einen Mietvertrag abzuschließen und für die Nutzung der Immobilien eine Nettokaltmiete zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen. Hierfür werden jeder Verwaltungseinheit aus dem Landeshaushalt die entsprechenden Haushaltsmittel in separaten Titeln (bei der Feuerwehr - Service -, Kapitel 0565, Titel 51715 und 51820) bereitgestellt, die ausschließlich zur Zahlung der Mieten, Betriebskosten und mieterspezifischen Leistungen verwendet werden dürfen. Von den erhaltenen Beträgen begleicht die BIM Betriebs- und Nebenkosten, Kosten für die bauliche Unterhaltung und Sanierung und ihre eigenen Kosten (Managementvergütung); der Rest fließt an den Landeshaushalt zur Wahrung der Haushaltsneutralität zurück (vgl. §§ 1 ff. SILB Errichtungsgesetz). So wurde bzw. wird auch in Bezug auf die von der Feuerwehr genutzten Immobilien verfahren.
bb. Die hiergegen gerichteten Bedenken der Kläger, wonach es sich bei der sog. „BIM-Miete“ um eine gebührenrechtlich unzulässige kalkulatorische Vergleichsmiete handele, weil die Berliner Feuerwehr als Mieter und die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) als Vermieter keine unterschiedlichen Rechtssubjekte im Sinne von§ 535 BGB seien und die Mietzahlungen nicht zu realen Aufwendungen der Feuerwehr führten, weil es an einem konkreten Mittelabfluss vom Land Berlin als Träger des Rettungsdienstes fehle, überzeugen nicht.
(1) Zum einen steht es dem Land Berlin frei, wie es die Zuordnung des in seinem Eigentum stehenden Verwaltungsgrundvermögens gestaltet; auch insoweit ist ein Organisationsermessen anzuerkennen. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. April 2002 (a.a.O., juris Rn. 30) den Ansatz einer Vergleichsmiete für die Bereitstellung eigener Räumlichkeiten anstelle von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen grundsätzlich für zulässig erachtet. Soweit diese Entscheidung in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. u.a. Brüning, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 184 m.w.N.), wird verlangt, dass die betreffenden Räumlichkeiten nicht Teil des Betriebsvermögens der die gebührenpflichtige Leistung erbringenden Verwaltungseinheit sein dürften. Allerdings seien die Kosten einer (eigentlich) unzulässigen Vergleichsmiete im Ergebnis dennoch anzuerkennen, wenn die kalkulatorische Miete der Höhe nach den Betrag der stattdessen anzusetzenden Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nicht überschreite (vgl. Brüning, in Driehaus, a.a.O.). In diese Richtung scheinen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu deuten, wenn es in dem zitierten Urteil (a.a.O., juris Rn. 31) weiter heißt: „Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihr dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz allein wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser - hier unterstellte - Kalkulationsirrtum überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat.“ Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber weil die von der Feuerwehr genutzten Immobilien nicht mehr zu deren Betriebsvermögen gehören, sondern in das Sondervermögen des Landes Berlin übergegangen sind und von der BIM verwaltet werden und der Beklagte den jährlichen „Vermieter-Gewinn“ abgezogen hat, greifen die Bedenken der Kläger nicht (mehr) durch. Auch das Argument, dass den „BIM-Mieten“ keine realen Zahlungen zugrunde lägen, verfängt nicht, da es sich insoweit um kostenrechtlich allgemein anerkannte Verrechnungsmieten im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes Berlin handelt (vgl. Kostenrechnung in der Berliner Verwaltung, a.a.O., S. 26 = Anlage A006 der UAG Mediation), die von den zugewiesenen Haushaltsmitteln der Feuerwehr abgebucht werden.
(2) Unabhängig davon sind die nunmehr angesetzten Gebäudekosten jedenfalls auf der Grundlage der neuen Gesamtkostenberechnung für sämtliche Feuerwachen (vgl. Anlagenkonvolut BE 36, mit den Erläuterungen der BIM in Anlage BE 37) gerechtfertigt, wie die Gegenüberstellung in Anlage BE 38 zeigt, in der die „Kamerale(n) Ausgaben, Gewinn und Gebäudekosten (für alle Gebäude mit Berufsfeuerwachen)“ mit den „Mietzahlungen“ verglichen werden.
cc. Die gegen die Vollkostenberechnung der BIM geltend gemachten Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen:
(1) Die Berechnung der Gebäudekosten für das Jahr 2007 beruht (im Vergleich mit den Folgejahren 2008 und 2009) auf der einen Besonderheit, dass in dieser Phase des Übergangs von der Feuerwehr auf die BIM noch nicht alle Mietverträge vollzogen waren bzw. die Übertragung der Immobilienverwaltung auf die BIM noch nicht beendet war. Daher hat der Beklagte (vgl. dazu Anlage BE 18/09) die für den bisherigen Anteil der Berufsfeuerwachen in den Vorjahren (2005 und 2006) ermittelten Gesamtkosten in Höhe von (abgerundet) 57 % auch für 2007 angesetzt und über den Verrechnungspreis (Stellen ZMS) multipliziert mit den Stellen der RTW auf dieses Produkt anteilig umgelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn anders als die Kläger meinen, war eine Einzelbetrachtung der Gebäude durch die Feuerwehr wegen des begonnenen, indes noch nicht vollendeten Übergangs der Immobilien auf die BIM nicht mehr geboten. Im Übrigen gilt das Folgende:
(2) Die gegen die Vollkostenberechnung der BIM für die Jahre 2008 und 2009 erhobenen methodischen Einwendungen der Kläger, insbesondere in Bezug auf die jährliche Neuberechnung des Sachwerts, den Ansatz von Modernisierungskosten (z.B. für Dachrenovierung) als Instandhaltungskosten und die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen abweichend von der Durchschnittswertmethode, greifen nicht durch; insoweit kann vorweg auf die Erläuterungen der BIM (Anlage BE 37) verwiesen werden.
Die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Gebäude- und Grundstückskosten beruht auf der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts - Sachwertrichtlinie - vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) und den Vorgaben des § 199 BauGB i.V.m. §§ 21 bis 25 der Wertermittlungsverordnung - WertV - vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081 <2110>; vgl. dazu Kleiber, in: Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Auf. 2007, S. 1809 ff.). Hierbei handelt es sich um ein anerkanntes Bewertungsverfahren gegen das weder grundsätzlich noch gegen dessen konkrete Anwendung im vorliegenden Fall etwas zu erinnern ist.
Der Wert der von der Feuerwehr genutzten baulichen Anlagen wurde aus den auf Normalherstellungskosten beruhenden Herstellungswerten (§ 21 Abs. 1 WertV) und - anders als bei der 1913er-Methode - unter Berücksichtigung von Alter, Baummängeln, Bauschäden und sonstigen wertbeeinflussenden Umstände (vgl. § 21 Abs. 3, § 23 ff. WertV) ermittelt. Insofern wurde den gegen die 1913er-Methode erhobenen Bedenken der Kläger Rechnung getragen. Ferner wurde ein einfacher Ausstattungsstandard zugrunde gelegt und auf die die jeweiligen Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (1. Januar 2007) abbildenden Baupreisindexreihen des Statistischen Bundesamtes abgestellt (vgl. § 22 Abs. 1 und 3 WertV). Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass - ausgehend vom Baupreisindex des I. Quartals 2007 in Höhe von 108,40 % (Basis: 2005 = 100) - als Mittelwert für den Zeitraum 2007 bis 2009 ein Durchschnitt der jeweils I. bis IV. Quartale dieser Jahre in Höhe von 112,68 % zugrunde gelegt wurde. Von einer die Abschreibung erhöhenden jährlichen Neubewertung kann - entgegen der Ansicht der Kläger - keine Rede sein, weil der Normalherstellungswert als Ausgangspunkt der Berechnung nicht verändert wurde. Die ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Gebäudegrundstücke in das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (1. Januar 2007) angesetzte Restnutzungsdauer der noch in Betrieb befindlichen Gebäude (Typ „76.215 Feuerwehrhäuser“) von noch durchschnittlich 50 Jahren nach den Tabellen der NHK 2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anlagen BE 37 und BE 46).
Der sich danach ergebende Kapitalwert der Gebäude in den Jahren 2007 bis 2009 (Restbuchwert) wurde mit den durchschnittlichen Zinssätzen von 2007 bis 2009 verzinst. Zwar weicht dies methodisch - wie die Kläger richtig bemerkt haben - von der in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgesehenen Durchschnittswertmethode ab (vgl. dazu oben unter IV.3.a.); doch handelt es sich insoweit ebenfalls um eine betriebswirtschaftlich anerkannte Methodik nach der Sachwertrichtlinie, die keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, weil jeweils der aktuelle Buchwert und nicht der durchschnittliche Herstellungswert zugrunde gelegt wird. Dies ist auch von den Klägern zu akzeptieren, die genau diese Berechnungsweise in Bezug auf die Gebäudekosten der Jahre 2005 und 2006 angemahnt haben. Steigende Grundstückspreise wurden nicht zugrunde gelegt, sondern die Bodenrichtwerte des Jahres 2007 (vgl. § 21 Abs. 2i.V.m. § 13 Abs. 2 WertV).
Die Kosten für den Bauunterhalt sind in voller Höhe zu akzeptieren. Diese Kosten werden nicht, wie der Wertverbrauch des hierin verkörperten Kapitaleinsatzes, durch kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen abgegolten. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass werterhöhende Baumaßnahmen nicht gesondert abzurechnen, sondern abzuschreiben seien, hat sich der Beklagte (auch) insoweit an den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung orientiert und danach unterschieden, ob durch eine Baumaßnahme die Nutzfläche vergrößert oder der Ausstattungsstandard erhöht wurde (dann Investitions-, d.h. Herstellungsaufwand) oder eine gewöhnliche Baumaßnahme zur Erhaltung des status quo vorgelegen habe (vgl. Anlagenbuchhaltung in der Berliner Verwaltung, a.a.O., S. 2 - 7 = Anlage 113a der UAG Mediation). Hierfür wurde für die größeren Bauprojekte im Einzelnen dargelegt, dass bei sämtlichen Arbeiten nur Instandhaltungen ausgeführt und keine Erneuerung der Bausubstanz (Renovierungen) vorgenommen worden seien (vgl. Anlage BE 37, S. 3 ff.). Dies haben die Kläger im Ergebnis zu akzeptieren. Hinsichtlich der Betriebskosten gelten die Ausführungen zu den Jahren 2005 und 2006 entsprechend. Dafür, dass die Gebäudekosten der Jahre 2007 bis 2009 nicht überhöht sind, spricht schließlich, dass die durchschnittlichen Kosten dieser Jahre mit rd. 5 Mio. Euro diejenigen der Jahre 2005 und 2006, die nach der 1913er-Methode ermittelt worden sind, mit rd. 4,8 Mio. Euro nicht wesentlich übersteigen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Behauptung der Kläger nicht, dass es zu einer doppelten Belastung der Gebührenschuldner gekommen sei, weil in den Jahren 2005 und 2006 unverändert hohe kalkulatorische Gebäudekosten angesetzt und in den Folgejahren (2007 bis 2009) zusätzliche Kosten für die Behebung des Sanierungsstaus abgerechnet worden seien.
4. Die in Anlage BE 18 (Zeile 37 - 40) eingestellten „RTW-Sachkosten“ für Treibstoffe, Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen sowie medizinisches Verbrauchsmaterial erweisen sich als beanstandungsfrei. Die Kläger rügen im Wesentlichen eine fehlende Kostentransparenz, nicht plausible Kostensteigerungen und die Unwirtschaftlichkeit der Werkstattkosten. All dies greift nicht durch:
a. Bei den RTW-Sachkosten handelt es sich um direkt auf das Produkt RTW gebuchte Einzelkosten, die in der Anlagenbuchhaltung den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet worden sind. Von daher kann von fehlender Kostentransparenz keine Rede sein. Der Vergleich mit früheren Berechnungen des Beklagten aus den Jahren 2000/2003, die durch die aktuelle und hier allein maßgebliche Kalkulation überholt sind, sowie Vergleiche mit den zwischen den Hilfsorganisationen und Krankenkassen ausgehandelten Unterhaltungskosten für Rettungsfahrzeuge im Stadtstaat Hamburg verfangen nicht, weil insoweit nicht miteinander vergleichbare und, was die von den Klägern berechneten Kosten pro Einsatzkilometer betrifft, unrealistisch niedrig anmutende Kostenansätze gegenübergestellt werden; insoweit müssen die bisherigen Ausführungen sowie die überzeugenden Ausführungen des Beklagten hier nicht wiederholt werden.
b. Soweit ein nicht plausibler und außerordentlicher Kostenanstieg der Position „Kfz-Ersatzteile und Dienstleistungen" (BE 18, Zeile 39) von 725.081,09 Euro im Jahr 2005 auf 1.027.370,57 Euro im Jahr 2007 gerügt wird, so hat der Beklagte diesen Anstieg mit einer Vielzahl von Faktoren (höheres Einsatzaufkommen der RTW von 248.713 im Jahr 2005 auf 266.639 Alarmierungen im Jahr 2007 und dem auch dadurch gestiegenen Unterhaltungsaufwand, höheren Treibstoffkosten, insbesondere aber mit Kostensteigerungen bei elektronischen Bauteilen und Sicherungssystemen, u.a. ABS, die weitgehend von Fremdfirmen als Dienstleistungen gewartet würden) hinreichend erklärt, zumal diese in der Anlagenbuchhaltung direkt verbuchten Kosten exakt nachweisbar seien.
c. Der Kostenanstieg für medizinisches Verbrauchsmaterial in den Jahren 2007 (552.425,54 Euro) und 2008 (914.475,87 Euro) ergibt sich nach Angaben des Beklagten aus der zunehmenden Umsetzung von Hygienestandards, namentlich der stärker werdenden Verwendung von Einweg-Verbrauchsmaterial sowie der gestiegenen Buchungsqualität der Feuerwehr (auch) infolge des Mediationsverfahrens sowie aufgrund von im Jahr 2007 vergessenen Buchungen für medizinisches Material in Höhe von insgesamt 142.146,92 Euro; allein damit lasse sich fast der gesamte Kostenanstieg seit Beginn der strikten Umsetzung der Hygienestandards bei der Berliner Feuerwehr erklären. Auch dies begegnet keinen Bedenken.
5. Gegen die „RTW-bezogene(n) Innerbetriebliche Verrechnungen“ (vgl. Anlage BE 18, Zeile 76 - 82) wenden sich die Kläger gleichfalls ohne Erfolg, nachdem der Beklagte die darin enthaltenen Pensionskosten mit den Sätzen der Senatsverwaltung für Finanzen (42 % bzw. 43 %) neu berechnet und hilfsweise in seine Kalkulation eingestellt hat. Nach dieser gebotenen Herabsetzung betragen die Kosten nunmehr (lt. Anlage BE 45):
2006: 14.672.056,78 Euro,
2007: 14.996.296,56 Euro,
2008: 14.701.305,90 Euro,
2009: 14.756.258,19 Euro.
Anders als bei den soeben (unter 4.) behandelten Einzelkosten werden die Gemeinkosten als innerbetriebliche Verrechnungen für Kfz-Haftpflichtversicherungen, Wartung und Reparaturen (Werkstattstundenkosten), Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung etc.), Kosten eines Arbeitsplatzes (Kosten AP), Fortbildung, Grundausbildung (Anwärter) sowie Gebühreneinziehung nicht direkt auf ein bestimmtes Produkt, sondern auf die jeweiligen Gemeinkostenträger (z.B. SE Fahrzeuge und Geräte) gebucht und über die jeweiligen Verteilungsschlüssel (Verrechnungspreis oder -zahl) der einzelnen Kostenpositionen (z.B. Anzahl Kfz, Werkstattstunden, Alarme, Stellen etc.) auf alle Produkte und somit auch auf die RTW umgelegt. Dieses Umlageverfahren ist im Betrieblichen Abrechnungsbogen - BAB 2005 - (Anlage BE 18/13 i.V.m. BE 18/12) näher beschrieben. Hiergegen ist aus methodischer Sicht nichts zu erinnern.
Die Einwendungen der Kläger zu den einzelnen Kostengruppen dringen nicht durch:
a. Der in Bezug auf die „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (vgl. BE 18, Zeile 80) erhobene Vorwurf eines mehrfachen Kostenansatzes verkennt den Zweck des Umlageverfahrens, wonach die Kosten interner Produkte auf alle Produkte der Feuerwehr verteilt werden, wie der Beklagte in seiner Erwiderung (ad 5.a.) näher erläutert hat; hierauf kann verwiesen werden. Auch insofern können die Kläger keine andere Berechnungsweise verlangen, zumal sie selbst nicht darlegen, welche Methodik aus welchen Gründen vorzugswürdiger wäre, ohne gleichzeitig den zumutbaren Aufwand des im Rahmen einer Vollkostenrechnung erforderlichen Umlageverfahrens zu erhöhen.
b. Die Position „Kfz-Haftpflichtversicherung“ (BE 18, Zeile 77) ergibt sich aus dem Verrechnungs- bzw. Produktpreis multipliziert mit der Zahl der RTW. Zahlungen von Dritten sind bereits Bestandteil des Produktpreises, also nicht gesondert abzuziehen.
c. Der Beklagte hat das Absinken der gesamten Werkstattstunden (vgl. BE 18, Zeile 78, „Wartung und Reparaturen“ sowie BE 18/12) von 56.190,96 (2005) auf 49.514,50 Stunden (2009) mit der Anschaffung neuer RTW in den Jahren 2008 und 2009 sowie damit erklärt, dass sich der Werkstattanteil der RTW von 12.994,35 (2005) auf 15.420,75 (2009) wegen der erhöhten Einsätze der RTW von 248.713 (2005) auf 282.218 (2009) bei gleichzeitig gesunkenen Einsatzzahlen und geringerem Bestand der Löschfahrzeuge im Zuge des neuen Einsatzkonzepts (von 62 auf 47 LHF) erhöht habe. Abgesehen davon habe die Feuerwehr die Werkstattkosten nur für das Jahr 2005 neu berechnen können und - trotz der auch insoweit anzunehmenden jährlichen Kostensteigerungen - in den Folgejahren (2006 bis 2009) unverändert fortgeschrieben. Diese Erläuterung erscheint plausibel.
Soweit die Kläger den Auslastungsgrad der Werkstatt kritisieren und meinen, die Feuerwehr arbeite insoweit nicht wirtschaftlich, hat der Beklagte dargelegt, dass der Auslastungsgrad mittlerweile 86 % betrage und somit nicht ungenügend sei. Abgesehen davon ist der Einwand rechtlich unerheblich, denn die nachvollziehbare Organisationsentscheidung der Berliner Feuerwehr, ihre Fahrzeuge soweit wie möglich durch eigene Kräfte warten und reparieren zu lassen, können die Kläger nicht in Frage stellen, zumal sie auch kein wirtschaftlicheres Gegenmodell aufzeigen.
Der Beklagte hat zwar auf den Vorhalt der Kläger eingeräumt, vereinnahmte Entgelte für Desinfektionen von Atemschutzmasken der Hilfsorganisationen in Höhe von jeweils 117 Euro in 2006 und 2009 nicht angesetzt zu haben; doch dieses Versäumnis wirkt sich angesichts der insgesamt inmitten stehenden Kostenvolumina von über 82 Mio. Euro/Jahr nicht auf die umstrittene Gebührenhöhe aus. Zudem hat der Beklagte ebenfalls versehentlich Rechnungen für medizinisches Material in vielfacher Höhe nicht eingestellt (vgl. oben IV.4.c.), was wiederum den Klägern zugutekommt.
d. Der Kostenansatz für die Einsatzführung (Leitstelle, Lagedienst, Berichterstattung, Alarmierung, vgl. BE 18, Zeile 79) ist ebenfalls sachgerecht und nicht erkennbar überhöht. Auch insoweit sind die von der Feuerwehr für erforderlich erachteten Vorhaltekapazitäten das Ergebnis ihrer grundsätzlich nicht in Frage zu stellenden Organisationsbefugnis, zumal die Leitstelle angesichts der jeweiligen Einsatzzahlen (vgl. www.berliner-feuerwehr.de) ganz überwiegend auf die Erfordernisse des Rettungsdienstes zugeschnitten ist. Dass die Leitstelle auch im Katastrophenfall, der nicht zum regulären Aufgabenbereich der Feuerwehr zählt, zum Einsatz käme und sonstige erhöhte Einsatzaufkommen bei besonderen Einsatzlagen (z.B. Blitzeis, Silvester) abdecken muss, steht nicht entgegen, zumal die Feuerwehr nach Angaben des Beklagten - mit Ausnahme einiger weniger Räume, die sonst für Besprechungen genutzt würden - keine gesonderten Komponenten oder zusätzliches Personal für Katastrophenfälle vorhält. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von Notfallpatienten im Katastrophenfall tatsächlich in Anspruch genommene Rettungsdienstleistung identisch und gebührenfähig wäre, unabhängig davon, ob ein außergewöhnliches Notfallereignis vorläge oder nicht. Angesichts des glücklichen Umstands, dass der von den Klägern besonders herausgestellte Katastrophenfall bisher nicht eingetreten ist, jedenfalls aber ein außergewöhnlich seltenes Ereignis darstellen würde, wäre es für den Beklagten finanziell nicht vertretbar, zusätzliche Sachmittel und Personal lediglich zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse ständig vorzuhalten. Auch von daher bestehen für die kapazitive Ausgestaltung der Leitstelle hinreichend tragfähige Gründe, die es rechtfertigen, alle Notfallpatienten, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, an den entsprechenden Kosten zu beteiligen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Rn. 31).
Auch die Organisationsentscheidung des Beklagten, die Freiwillige Feuerwehr in die Funk- und Alarmierungstechnik der Berufsfeuerwehr einzubeziehen, kann nicht durchgreifend beanstandet werden. Dass in der Position „Einsatzführung“ Miet- und Personalkostenanteile sowie (auf die Sätze der Senatsverwaltung für Finanzen reduzierte) Pensionskosten eingestellt worden sind, ist systemkonform (vgl. BE 18/13 und BE 45). Kosten der Einsatzleitwagen ELW1 sind hingegen nicht enthalten, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat. Der vom Beklagten gewählte Verteilungsschlüssel, wonach die Gesamtkosten der Einsatzführung zunächst durch die Alarmierungen aller Einsatzmittel geteilt und der sich daraus ergebende Verrechnungspreis mit den Alarmierungen der RTW multipliziert wurde (vgl. BE 18, Zeile 79, und Anlage BE 18/13), ist nachvollziehbar, methodisch beanstandungsfrei und rechnerisch zutreffend, zumal die Kläger wiederum keine vorzugswürdigere Alternative aufzeigen.
e. Die interne Verrechnungsposition „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (BE 18, Zeile 80) enthält die sonstigen internen Leistungen der Feuerwehr, die der Beklagte insbesondere hinsichtlich der Unterpositionen „Verrechnungen PersonalBetr" und „Verrechnung Senlnn" (vgl. BE 18/13) näher erläutert hat. Hiergegen haben die Kläger keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Soweit sie sich, ohne dies näher zu substantiieren, dagegen wenden, dass die Kosten für Personalbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Zivildienstleistende, Bekleidungskammer, Arbeitssicherheit, Ärztlicher Dienst und Personal der Senatsverwaltung für Finanzen (Fachaufsicht) keinen Bezug zum Rettungsdienst aufwiesen, so handelt es sich auch dabei um Gemeinkosten, die auf das Produkt RTW anteilig umgelegt werden dürfen. Auf den Vorwurf zu hoher Pensionskosten hat der Beklagte reagiert und seine Berechnungen hilfsweise entsprechend herabgesetzt. Die Gebäudekosten (im Unterpunkt Gebühreneinziehung „EW“ und „Kosten AP“) sind - wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu 3.) - nicht überhöht. Dies gilt auch für die anteilige Umlegung der Gebäudekosten für das Dienstgebäude Schulzendorf, da das Gerätelager einen überwiegenden Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der RTW aufweist und zudem ein RTW dort stationiert ist. Eine weitere Trennung der Gebäudekosten war gebührenrechtlich nicht veranlasst.
Der (nur) im Zusammenhang mit der Grundausbildung umgelegte Kostenanteil für Anwärter ist ansatzfähig, weil die Anwärter, um sie umfänglich feuerwehrtechnisch zu qualifizieren, auch in den Werkstätten eingesetzt werden (vgl. Näheres unter nachfolgend g.).
f. Der Kostenansatz für Fortbildung (vgl. dazu Anlage BE 18/13 Spalte „Aus- und Fb“) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Berufungserwiderung des Beklagten verwiesen werden. Fort- und Ausbildungskosten sind nach allgemeiner Ansicht als betriebsbedingte Personalkosten ansetzbar. Dies gilt auch für die berufsbegleitende Ausbildung vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten.
g. Die Kosten der Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes (Grundausbildung) können ebenfalls angesetzt werden. Der Senat folgt den Klägern nicht darin, dass die Ausbildung der Feuerwehr-Anwärter, die mit der erforderlichen umfassenden Qualifikation eines/r „multifunktionalen“ Feuerwehrmannes bzw. -frau nicht auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden können, keinen Bezug zum Rettungsdienst aufweise. Die Feuerwehr hat sich seit langem dafür entschieden, ihr Einsatzpersonal umfassend, also für Rettungsdienst, Brandbekämpfung sowie technische Hilfeleistung, selbst auszubilden, um die so Qualifizierten auf jedem Einsatzmittel einsetzen zu können, woraus sich nachvollziehbare Synergieeffekte, insbesondere im Springerbetrieb, ergeben, die wiederum die Gesamtpersonalkosten senken. Diese Organisationsentscheidung ist nicht in Frage zu stellen, zumal von den Fortbildungskosten nur rd. 31 % und von den Kosten der Grundausbildung lediglich 25 % auf die Kosten der RTW umgelegt wurden (vgl. BE 45), was nicht unverhältnismäßig erscheint. Da die vier zu Ausbildungszwecken abgestellten, als Reservefahrzeuge sofort abrufbaren RTW ebenfalls der Aus- und Fortbildung dienen, sind deren Kosten nicht abzusetzen. Kosten eines „Info-Mobil“ sind nach Angaben des Beklagten nicht eingestellt worden.
6. Hinsichtlich der anzusetzenden Fallzahlen (Divisor) hat der Beklagte ursprünglich zwei Szenarien (Szenario A: Gesamtkosten geteilt nur durch die Gebührenfälle und Szenario B: Gesamtkosten abzüglich Kosten der Fehleinsätze geteilt durch die Gebührenfälle) vertreten (vgl. dazu zuletzt Schriftsatz vom 19. Februar 2016, Rn. 185 mit Anlage BE 18/22). Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 hat der Beklagte nunmehr vier Szenarien unterbreitet, bei denen einerseits weiter danach differenziert werden soll, ob für einen RTW-Einsatz im sog. Rendezvousverfahren selber abgerechnet worden sei oder nicht. Soweit für einen zusammen mit einem NAW/NEF ausgerückten RTW keine Gebühr, sondern nur für den NAW/NEF abgerechnet worden sei, wird dies als Szenario C bezeichnet. Der Divisor, bei dem alle Gesamtkosten durch alle RTW-Alarmierungen, inklusive Fehlfahrten, geteilt würden, sei das Szenario D. Zum anderen seien zur Berechnung der Kosten jedenfalls die Einsatzminuten maßgeblich in den Blick zu nehmen, denn im Durchschnitt dauere eine Alarmierung 45,1 Minuten, ein RTW-Einsatz mit Gebührenabrechnung 50,4 Minuten und ein Fehleinsatz 29,3 Minuten. Hierfür sei die Einsatzdauer aller Alarmfahrten ermittelt und nach der Zuordnung der Kategorien ein Durchschnittswert gebildet worden. Soweit also die Kosten der Fehleinsätze abzuziehen seien (Szenarien B und C), seien diese über die Einsatzminuten zu ermitteln und von den Gesamtkosten abzusetzen.
Abgesehen davon, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 6. März 2015 (Rn. 37) noch geringfügig andere Minutenzahlen („Die Einsatzdauer eines alarmierten RTW mit dem Produktabschluss Transport beträgt im Durchschnitt 44,43 Minuten, ohne Produktabschluss [andere Alarmierungen] nur 29,10 Minuten“) genannt hat, obwohl „die konkrete Dauer eines jeden Einsatzes (…) aufgrund des Feuerwehrinformationssystems IGNIS sekundengenau festgestellt werden“ könne, kann dahinstehen, ob die vorstehenden Angaben überhaupt plausibel und nachvollziehbar sind. Denn den Klägern ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Gesamtkosten aller Einsätze (einschließlich der Fehleinsätze) durch die Summe sämtlicher Einsatzfahrten (Alarmierungen) im Divisor zu teilen sind (Szenario D der Kläger). Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. der speziellen Entgeltlichkeit verlangt nämlich, dass der Gebührenschuldner nur für die von ihm veranlasste bzw. ihm zurechenbare Leistung in Anspruch genommen wird. Daran fehlt es bei den vorstehenden Szenarien A bis C. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a. In der vorliegenden Gebührenkalkulation ist die Ermittlung der auf das Produkt RTW umlegungsfähigen Kosten von den Fallzahlen (Divisor) zu unterscheiden, auf die der Kostenaufwand im Wege der Division zu verteilen ist; dabei ist die sich hieraus ergebende Gebühr rechnerisch umso geringer, je größer der Divisor bzw. die anzusetzende Fallzahl ist.
Der Senat geht zunächst in Übereinstimmung mit der hierzu ersichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Kosten der sog. Fehleinsätze systemimmanent, „unvermeidlich“ bzw. „betriebsbedingt“ sind und damit in die Kalkulation eingestellt werden dürfen.
Das VG Berlin hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - (juris Rn. 36 f.) in Bezug auf die damals streitgegenständliche Gebühr für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen folgendes ausgeführt:
„Angesichts des nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG vorgegebenen rettungsdienstrechtlichen Versorgungssystems sowie des in § 8 Abs. 3 GebBG angelegten Kostendeckungsprinzips sind die Aufwendungen für sämtliche Einsätze der Hilfsorganisationen im Rettungsdienst in den gebührenpflichtigen Aufwand einzubeziehen. Nach der zuerst genannten Bestimmung stellt der Rettungsdienst die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher. Bei einem solchen System sind sog. Fehleinsätze unvermeidlich, also betriebsbedingt und darum gebührenfähig (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, NordÖR 2000, 304, zur entsprechenden Rechtslage in Schleswig-Holstein); nichts anderes gilt erst recht für die in der genannten `Kostenanalyse` aufgeführten sonstigen Einsätze `ohne Erstattung von Gebühren` sowie Rendezvous-Fahrten. Darauf, ob ein Patient tatsächlich versorgt und/oder transportiert wurde, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an; entscheidend ist für die Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenkalkulation allein, wie viele durch Gebühren umzuverteilende betriebsbedingte Maßstabseinheiten voraussichtlich in der zu finanzierenden Einrichtung anfallen werden. Wenn schon der Gebührenverordnungsgeber selbst ausdrücklich regelt, dass auch ungerechtfertigte Alarmierungen die Gebührenpflicht auslösen, spricht darum alles dafür, dass hinsichtlich der bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Einsatzfälle allein danach zu fragen ist, ob eine Alarmierung den Einsatz zu einem im Rettungsdienstgesetz geregelten Zweck ausgelöst hat.
Die der Gebührentarifstelle B 1.5 zugrunde liegende Kalkulation hat erkennbar die `Einsätze … ohne Erstattung von Gebühren` sowie die dort ebenfalls genannten `Einsätze im Rendezvous-Verfahren` der Hilfsorganisationen im Rettungsdienst bei dem Ansatz der umzulegenden Kosten der Hilfsorganisation nicht berücksichtigt und ist bereits deshalb zu einem überhöhten Gebührensatz gelangt. Würden nämlich die der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten durch die Anzahl der Beförderungen zuzüglich der weiteren Einsätze geteilt, ergäbe sich ein deutlich geringerer Gebührensatz. (...) Einzelne Einsätze im Rahmen der Einrichtung `Rettungsdienst` bleiben aber nur dann in zulässiger, mit dem der Erhebung von Benutzungsgebühren zugrunde liegenden Verständnis von Leistung und Gegenleistung vereinbarer Weise bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn die auf sie entfallenden anteiligen Kosten aus der Kostenmasse ausgegliedert werden, die auf die gebührenpflichtigen Benutzer umgelegt werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004, 180, 183).
Diese Erwägungen beruhen auf der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 18. August 1993 - 9 A 2239/91 - juris Rn. 10, mit kritischer Bspr. u.a. von Iwers, LKV 1999, 485 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1397/92 - juris Ls. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässigen Berechnungsalternativen wie folgt aufgezeigt:
„Insoweit steht es im Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes, ob er die sogenannten Fehleinsätze in der Weise berücksichtigt, dass er sie zu den übrigen Einsätzen addiert und aus den Gesamtkosten für den Rettungstransport sowie der Gesamtzahl der gefahrenen Einsätze den Gebührensatz ermittelt [Alternative 1] oder ob er die für die sogenannten Fehleinsätze anfallenden anteiligen Kosten aus der Kostenmasse aussondert, die auf die gebührenpflichtigen Benutzer des Rettungstransportwagens umgelegt wird [Alternative 2]. Die danach nicht durch das Gebührenaufkommen gedeckten Kosten fallen letztlich der Allgemeinheit zur Last.“ [Klammer-Ergänzungen durch den Senat]
Dieser Differenzierung ist auch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinen Urteilen vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - (UA, S. 21 [Alternative 2]) und - nicht tragend - im Urteil vom 29. März 2000 - 2 D 19/99.NE - (UA, S. 21 [Alternative 1]) gefolgt (vgl. im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 32 f.: „Fehleinsätze sind unvermeidlich“ und beim Divisor nicht abzusetzen). Die Übersicht bei Uechtritz/Weiß (Die Verwaltung 42 [2009], 535 <555 zu Fn. 101 ff.>) geht auf die Frage des Divisors nur mittelbar ein. Auch die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung zitierte Kommentarstelle (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 487g), in der es heißt: „Maßstabseinheit ist regelmäßig der Einsatz … Es ist zu unterscheiden, ob es nur zu einer Anfahrt des Fahrzeuges oder auch zur weiteren Hilfeleistung und einem Transport kommt", ist argumentativ nicht weiter unterlegt.
Soweit der Beklagte ferner meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 1993 (a.a.O.) sei „als die maßgebliche Referenzentscheidung (…) durch Einführung des § 15 Abs. 1 Satz 2 RDG NRW längst überholt“, weil der Landesgesetzgeber sich aufgrund dieser Entscheidung veranlasst gesehen habe, mit Wirkung ab dem 14. Juli 1999 in § 15 Abs. 1 RettG NRW folgenden neuen Satz 2 einzufügen: „Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden", gibt dies Anlass für zwei Bemerkungen. Zum einen bezieht sich die auch nach Ansicht des Beklagten „missglückte Formulierung“ des § 15 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW n.F. ihrem Wortlaut nach lediglich auf den Kostenansatz; zweitens und entscheidender ist jedoch, dass es eine vergleichbare, sich wohl dem Sinn nach auch auf den Divisor beziehende gesetzgeberische Vorgabe im Land Berlin nicht gibt. Von daher haben die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin Gewicht.
b. Soweit man - wie der Senat - den Ansatz aller Kosten, einschließlich die der Fehleinsätze, für zulässig erachtet, müssen auch alle Fallzahlen (Alarmierungen) in den Divisor eingestellt werden [Alternative 1 im Sinne der vorgenannten Entscheidung des OVG Münster]; andernfalls würden die Kosten aller Einsätze nur auf die Gebührenzahler umgelegt werden, was mit dem Verständnis von Leistung und Gegenleistung unvereinbar wäre (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.) bzw. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität (vgl. § 3 Abs. 1 GebBG) widersprechen würde, weil die Gebührenschuldner damit auch für die Kosten der - von ihnen nicht veranlassten - Fehleinsätze aufzukommen hätten.
Die vorstehende Berechnungsweise hat sich auch der Berliner Senat als Gebührenverordnungsgeber (vgl. § 6 Abs. 1 GebBG) in der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 9. März 2010 zu eigen gemacht und die Gebührenhöhe für die Tarifstellen B 1.5 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses zur FwBenGebO (auch) deshalb gesenkt. In der Allgemeinen Begründung zu a) der vorgenannten Verordnung (S. 3) heißt es:
„Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinen Urteilen VG 38 A 39.08 und VG 38 A 36.08 vom 10. Dezember 2008 (…) die Tarifstelle B 1.5 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für nichtig erklärt. Der Gebühr lagen zwei wesentliche Kalkulationsmängel zugrunde. Zum einen wurde bei der Gebührenkalkulation ein zu geringer Divisor durch die Ausgliederung der so genannten Fehlfahrten zugrunde gelegt, der letztendlich zu einer erhöhten Gebühr führte. Ein anderer Kalkulationsmangel war die kostenseitige Berücksichtigung von Abschreibungen auf Forderungen. Beide Mängel werden nunmehr beseitigt.“
Dies spricht dafür, dass auch der Gebührenverordnungsgeber nur einen Divisor für „mangelfrei“ hält, bei dem alle Rettungseinsätze berücksichtigt werden.
Demgegenüber greift das Argument des Beklagten nicht durch, bei Zugrundelegung von Szenario D sei eine Vollkostendeckung nicht erreichbar. Denn der in § 8 Abs. 3 GebBG statuierte Kostendeckungsgrundsatz genießt keinen absoluten Vorrang gegenüber dem in § 3 Abs. 1 GebBG (sowie in § 1 Abs. 1 Satz 1 FwBenGebO) festgelegten Grundsatz, dass Benutzungsgebühren „als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben werden“. Das Kostendeckungsprinzip enthält primär eine Veranschlagungsmaxime bzw. ein Kostenüberschreitungsverbot und kein zwingendes Gebot einer vollständigen Finanzierung durch das Gebührenaufkommen unter Verletzung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität.
Die Kosten der von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommenen Notfallrettung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) dürfen nur dann auf die Gebührenschuldner umgelegt werden, wenn dadurch das Gebot der Leistungsproportionalität nicht verletzt wird. Das Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität enthält zwar keine strikte Vorgabe, aus der sich schematisch eine bestimmte verfassungsrechtlich vorgeschrieben Berechnungsmethode ableiten ließe, so dass der Gebührenverordnungsgeber, soweit dieser nicht durch landesrechtliche Vorgaben gebunden ist, bei der Finanzierung des Leistungsbereichs einer öffentlichen Einrichtung die Wahl zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen hat; denn der Grundsatz der Leistungsproportionalität verbietet - wie der Gleichheitsgrundsatz - eine Gleich- oder Ungleichbehandlung nur, soweit dies sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebietet lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Daraus kann indes abgeleitet werden, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 ff., juris Rn. 33 f. m.w.N.). Benutzungsgebühren finden ihre Rechtfertigung darin, dass dem Gebührenschuldner eine individuell zurechenbare Leistung geboten wird, die er durch die Gebühr als Gegenleistung zu entgelten hat. Danach dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit solchen Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung verursacht werden bzw. die der jeweilige Gebührenschuldner tatsächlich veranlasst hat. Mit einem Divisor, der den angesetzten Vollkosten nicht entspräche, würden die Gebührenschuldner - wie ausgeführt - zu Kosten herangezogen, die weder von ihnen verursacht wurden noch ihnen zuzurechnen wären. Dies widerspricht dem Rechtsgrundsatz, dass Gebühren durch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet sind.
c. Soweit der Beklagte meint, die Kosten in Einsatzminuten umrechnen und sodann lediglich auf die - wie auch immer zu definierenden - Abrechnungsfälle („Einsätze mit Gebührenabrechnung“ bzw. „RTW-Gebührenfälle“) umlegen zu dürfen, was im Ergebnis einer Kalkulation nach der Alternative 2 im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster bzw. dem Szenario B oder C des Beklagten entspräche, übersieht er zum einen, dass die Gebühren im Bereich der Tätigkeiten im Rettungsdienst (Tarifstellen B 1 des Gebührenverzeichnisses) - anders als bei den Gebühren für vorbeugende Brandschutzmaßnahmen (Tarifstellen B 2 und B 3 ff.) und im Bereich des Gebührenverzeichnisses „K“ - nicht auf Zeiteinheiten, sondern auf festen Gebührensätzen beruhen, die unabhängig von der Dauer einer Rettungsfahrt erhoben werden. Eine Aussonderung der Kosten für Fehleinsätze aus der übrigen Kostenmasse unter minutengenauer Ermittlung der Kosten für die Fehleinsätze würde damit in der Tat einen methodisch nicht vertretbaren Systemwechsel darstellen. Zum anderen ließe eine Ermittlung der Kosten für die Fehlfahrten auf der Basis von Einsatzminuten unberücksichtigt, dass für Abrechnungsfälle und Fehlfahrten gleich hohe Vorhaltekosten anfallen dürften, so dass das Minutenmodell des Beklagten die Gebührenschuldner auch unter diesem Aspekt unverhältnismäßig benachteiligen würde. Schließlich spricht gegen das Minutenmodell des Beklagten, dass sich beide Alternativen, also alle Kosten geteilt durch alle Einsätze [Alternative 1 im Sinne der Rechtsprechung des OVG Münster] gegenüber der zweiten Alternative, wonach die Kosten der Fehleinsätze im Zähler ebenso wie die Fehlfahrten im Nenner (Divisor) abgesetzt werden dürfen, sich im Ergebnis wenigstens in etwa entsprechen müssten. Dies ist bei den vom Beklagten favorisierten Szenarien B und C im Vergleich mit dem Szenario D indes nicht annähernd der Fall. Auch dies belegt die Intransparenz des Minutenmodells gegenüber dem in der Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte bereits bestätigten Szenario D der Kläger.
7. Der pauschale Zuschlag für die Gebühreneinziehung (BE 18, Zeile 83 und 126) erscheint nur vordergründig systemfremd, weil er erst nach der Divisorbetrachtung und nicht bereits bei Ermittlung der Gesamtkosten angesetzt wird. Diese Methodik ist jedoch zu akzeptieren, weil diese Kostenposition nur im Falle einer tatsächlichen Gebührenabrechnung anfällt. Auch das Gebührenverzeichnis zur FwBenGebO enthält mit den Tarifstellen B 3.2 „Gebührenfestsetzung und -abrechnung bei Einzelberechnung“ und K 1.2 „Kosten je Gebührenfestsetzungs- und -abrechnungsvorgang“ entsprechend gesonderte Kostensätze (i.H.v. jeweils 11,11 Euro). Die Kläger, auf deren Anregung diese Berechnungsmethode seit den 70er Jahren nach Angaben des Beklagten wegen des Rendezvousverfahrens zurückzuführen sei, haben dagegen keine durchgreifenden methodischen Einwände erhoben.
Der Höhe des Kostenansatzes (je nach Leistungszeitraum von 8,15 Euro absinkend auf 7,19 Euro) ist auch nicht mehr überhöht, weil der Beklagte die darin enthaltenen Pensionskosten hilfsweise auf das zulässige Maß (vgl. dazu oben IV.2.c.bb.) herabgesetzt hat, wie aus den nachfolgenden Tabellen („Reduz. Bkl.“) ersichtlich ist. Abgesehen davon liegen die aktuellen Sätze deutlich unter den früheren Berechnungen der Feuerwehr. Eine Trennung von Abrechnungskonten hinsichtlich der Gebührenstellen des Gebührenverzeichnisses „B" und „K“ kann aufgrund der auch insoweit bestehenden Pauschalierungsbefugnis des Beklagten nicht verlangt werden.
Nach alledem ist die streitige Gebührenhöhe (281,43 Euro) nur in folgender Höhe berechtigt:
Kosten
Ansatz (BE 18)
Reduz. Bkl.
Reduz. Senat
Ergebnis
2006
Abschreibungen RTW
1.927.370,86 €
287.995,37 €
1.639.375,49 €
Zinsen
220.548,86 €
220.548,86 €
Gebäudekosten
4.656.577,27 €
4.656.577,27 €
Sachkosten RTW
1.660.759,50 €
1.660.759,50 €
Innerbetriebl. Verrechnung
16.440.194,16 €
1.768.137,38 €
14.672.056,78 €
Personalkosten (Lohn/Gehalt)
30.504.135,37 €
30.504.135,37 €
Pensionen
25.780.887,97 €
14.087.612,63 €
11.693.275,34 €
Beihilfen
1.497.191,10 €
1.497.191,10 €
Nachzahlungen EuGH
2.012.378,34 €
2.012.378,34 €
-
Gesamtkosten
84.700.043,43 €
66.543.919,71 €
Divisor / Fallzahl
179.495
255.741
Gebühr (Zw. Summe)
260,20 €
Gebühreneinziehung
8,58 €
0,43 €
8,15 €
Gebühr
268,35 €
Kosten
Ansatz (BE 18)
Reduz. Bkl.
Reduz. Senat
Ergebnis
2007
Abschreibungen RTW
1.914.530,94 €
222.209,60 €
1.692.321,34 €
Zinsen
260.165,95 €
260.165,95 €
Gebäudekosten
9.768.368,75 €
4.376.229,20 €
5.392.139,55 €
Sachkosten RTW
2.105.120,40 €
2.105.120,40 €
Innerbetriebl. Verrechnungen
16.802.621,95 €
1.806.325,39 €
14.996.296,56 €
Personalkosten (Lohn/Gehalt)
30.079.612,18 €
30.079.612,18 €
Pensionen
25.535.185,66 €
14.003.165,77 €
11.532.019,89 €
Beihilfen
1.557.977,48 €
1.557.977,48 €
Nachzahlungen EuGH
2.013.777,25 €
2.013.777,25 €
-
Gesamtkosten
90.037.360,56 €
67.615.653,35 €
Divisor / Fallzahl
190.849
266.639
Gebühr (Zw. Summe)
253,59 €
Gebühreneinziehung
8,25 €
0,41 €
7,84 €
Gebühr
261,43 €
Kosten
Ansatz (BE 18)
Reduz. Bkl.
Reduz. Senat
Ergebnis
2008
Abschreibungen RTW
2.147.997,53 €
151.706,49 €
1.996.291,04 €
Zinsen
352.332,05 €
352.332,05 €
Gebäudekosten
9.018.260,95 €
4.049.199,17 €
4.969.061,78 €
Sachkosten RTW
2.617.822,13 €
2.617.822,13 €
Innerbetriebl. Verrechnungen
16.398.906,21 €
1.697.600,31 €
14.701.305,90 €
Personalkosten (Lohn/Gehalt)
29.414.860,50 €
29.414.860,50 €
Pensionen
21.383.231,46 €
11.234.457,43 €
10.148.774,03 €
Beihilfen
1.395.259,00 €
1.395.259,00 €
Nachzahlungen
156.212,72 €
156.212,72 €
-
Gesamtkosten
82.884.882,55 €
65.595.706,43 €
Divisor / Fallzahlen
204.150
277.153
Gebühr (Zw. Summe)
236,68 €
Gebühreneinziehung
7,77 €
0,38 €
7,39 €
Gebühr
244,07 €
Kosten
Ansatz (BE 18)
Reduz. Bkl.
Reduz. Senat
Ergebnis
2009
Abschreibungen RTW
2.184.335,09 €
63.955,26 €
2.120.379,83 €
Zinsen
383.598,68 €
383.598,68 €
Gebäudekosten
8.912.699,90 €
3.975.064,16 €
4.937.635,74 €
Sachkosten RTW
2.663.172,11 €
2.663.172,11 €
Innerbetriebl. Verrechnungen
16.449.034,93 €
1.692.776,74 €
14.756.258,19 €
Personalkosten (Lohn/Gehalt)
29.618.541,29 €
29.618.541,29 €
Pensionen
21.022.975,63 €
11.056.184,54 €
9.966.791,09 €
Beihilfen
1.354.423,78 €
1.354.423,78 €
Nachzahlungen EuGH
Gesamtkosten
82.588.781,41 €
65.800.800,71 €
Divisor / Fallzahl
209.802
282.218
Gebühr (Zw. Summe)
233,16 €
Gebühreneinziehung
7,57 €
7,19 €
Gebühr
240,35 €
Daraus ergibt sich folgendes Gesamtergebnis:
2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Gesamt | |
Fälle | 7.770 | 5.337 | 4.682 | 1.294 | 19.083 |
Teilforderung | 2.186.711,10 € | 1.501.991,91 € | 1.317.655,26 € | 364.170,42 € | 5.370.528,69 € |
zulässige Gebühr | 268,35 € | 261,43 € | 244,07 € | 240,35 € | |
zuviel | 13,08 € | 20,00 € | 37,36 € | 41,08 € | |
zuviel x Fälle | 101.631,60 € | 106.740,00 € | 174.919,52 € | 53.157,52 € | 436.448,64 € |
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (436.448,64 / 5.370.528,69 x 100 = 8,13 % für den Beklagten; 91,87 % für die Kläger).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.