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Altersversorgung der technischen Intelligenz; AVItech; betriebliche Voraussetzung; Massenproduktion; VEB Robotron-Vertrieb Berlin (VEB RVB)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 17. Senat Entscheidungsdatum 18.08.2011
Aktenzeichen L 17 R 1765/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 30. Juni 1990, in der der Kläger in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt war, als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der Kläger – der in der DDR nicht in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem aufgrund eines Einzelakts (Einzelzusage, Einzelentscheidung oder Einzelvertrag) einbezogen war, jedoch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 gezahlt hatte – wurde 1942 in H geboren. Vom 1. September 1958 bis zum 28. Februar 1961 erlernte er den Beruf des Mechanikers, in dem er sodann vom 1. März 1961 bis zum 15. Oktober 1962 beschäftigt war. Am 4. Oktober 1962 nahm er an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin ein Studium der „Technologie“ auf. Dieses schloss er am 23. Juli 1965 mit dem Prädikat „gut“ ab und war von da an berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. September 1965 bis zum 31. Oktober 1965 und vom 15. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1968 war er im volkseigenen Betrieb (VEB) Funkwerk Köpenick als „Geräte-Technologe“ beschäftigt. In der Zeit vom 2. November 1965 bis zum 11. Februar 1966 gehörte er der Nationalen Volksarmee (NVA) an. Vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Dezember 1968 war er als „Entwicklungsorganisator“ beim VEB Bürotechnik, vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1972 bei dessen Rechtsnachfolger, dem VEB Kombinat Robotron, Zentralvertrieb-Betriebsteil Berlin, und vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 bei dessen Rechtsnachfolger, dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin (im Folgenden: VEB RVB) als Kundendiensttechniker (so der Eintrag im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“: „KD Techn.“) beschäftigt.

Am 18. Dezember 2003 stellte er bei der Beklagten einen „Antrag auf Gleichstellung mit Dipl.-Ing., die eine Altersversorgung der Intelligenz vereinbart haben“. Mit Bescheid vom 2. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers „auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.09.1965 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz“ (AAÜG) ab. Das AAÜG, so die Beklagte, sei nicht anwendbar, da der Kläger am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung auch nicht nachträglich erlangt habe und er auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, da der VEB RVB kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Am 22. April 2004 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom 22. April 2004. Die Beklagte legte dieses Schreiben als einen Antrag iSd § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aus, den sie mit Bescheid vom 7. Januar 2005 ablehnte. Am 9. Februar 2005 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er unter anderem vor, dass er den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 nicht erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2005 als unbegründet zurück.

Am 20. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat behauptet, der VEB RVB sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. In der DDR jedenfalls sei er als solcher geführt worden. Dies ergebe sich aus dem statistischen Jahrbuch der DDR und werde bewiesen durch die Tatsachen, dass der VEB RVB einem Industrieministerium unterstellt gewesen und als solcher bilanziert worden sei. Ferner bewiesen dies die Aussagen der Zeugen E, Dr. S, Kund W, die diese in anderer Sache vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin und/oder dem 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Potsdam gemacht hätten. Hinzu komme, dass die Computerindustrie in der DRR eine „Schlüsselindustrie“ gewesen sei. Die Kombinate seien eine Form der Konzentration der sozialistischen Produktion gewesen. Der VEB RVB sei, wie auch das Kombinat Robotron, „sowohl Produktionsbetrieb, Forschungsinstitut, Versuchslabor, Schulungszentrum, aber auch Vertriebsorganisation für seine Erzeugnisse“ gewesen. Alle volkseigenen Produktionsbetriebe seien für den Absatz ihrer Erzeugnisse selbst zuständig gewesen und hätten demzufolge eine Vertriebsorganisation gehabt. Im Kombinat Robotron sei für den Vertrieb „aus Gründen der Vertraulichkeit“ der Betrieb „Robotron Export-Import“ zuständig gewesen. Trotz des im Namen des VEB RVB enthaltenen Wortes „Vertrieb“, das „Absatz“ eines „Finalprodukts“ bedeutet habe, habe der VEB RVB Sachgüterproduktion betrieben. Hauptzweck des VEB RVB sei die serienweise Herstellung – die „Finalproduktion“ – kompletter elektronischer Datenverarbeitungsanlagen gewesen. Im Übrigen habe der VEB RVB etwa 130.000 Rundfunkempfänger pro Jahr hergestellt. Vor allem aber habe er aus Einzelkomponenten, die aus der DDR und aus anderen Ländern des „RGW“ (scil.: RGW = Rat für gegenseitige Wirtschafthilfe) angeliefert, teilweise auch im VEB RVB selbst hergestellt worden seien, und die für den Kunden als solche wertlos gewesen seien, in einem mehrwöchigen, mitunter mehrmonatigen Produktionsprozess – aus Montage (in eigenen Werkhallen) nebst Testbetrieb, Auseinanderbau, Transport zum Kunden, Systemintegration nebst Aufspielen der (vom VEB RVB selbst hergestellten) Software, Aufbau beim Kunden nebst Übergabetest – serienmäßig nach Standardtechnologie funktionsfähige komplette Datenverarbeitungsanlagen (diejenige mit dem Produktnamen K 1840 sei das Haupterzeugnis gewesen; pro Jahr seien ca. 250 hergestellt worden), Bildverarbeitungssysteme (A 6471/2/3; hergestellt worden seien pro Jahr ca. 150), Klein- und Mikrorechnersysteme (Produktnamen: R 4100, K 1510 / 1520 bzw. KRS 4200 und 4201), Basisrechner (Produktnamen: A 6401/2) und ESER-Datenverarbeitungsanlagen (Großrechnersysteme mit den Produktnamen: R 21, R 40, R 55, R 56, R 57 bzw. EC 1020, 1021, 1030, 1040, 1055, 1056, 1057) hergestellt. Die Großrechenanlagen hätten in der Regel mehrere Milliarden Mark gekostet. Die Endmontage sei wegen der Größe der Datenverarbeitungsanlagen jeweils beim Anwender vor Ort erfolgt. Auch die Herstellung der Software sei als Produktion einzustufen. Er selbst sei im VEB RVB als Ingenieur im Produktionsbereich (Fertigungsbereich von Datenverarbeitungsanlagen) eingesetzt gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Datenverarbeitungsanlagen zu montieren und im In- und Ausland in Betrieb zu nehmen (Endmontage). Aus der Zuordnung des VEB RVB zur Wirtschaftgruppe 16649 könne nicht gefolgert werden, dass dieser ein Servicebetrieb gewesen sei. In der DDR sei schließlich unter „Montage“ der Prozess des Zusammenbaus von Einzelteilen zum fertigen Erzeugnis (Finalprodukt) bis hin zu dessen Anwendungsbereitschaft verstanden worden. Auch aus dem Statut des VEB Kombinat Robotron könne nicht gefolgert werden, dass der VEB RVB kein Produktionsbetrieb gewesen sei. Denn dieses Statut sei mehrmals fortgeschrieben worden. In dem am 30. Juni 1990 gültigen Statut vom 25. Juni 1984 seien die Aufgaben des VEB RVB entsprechend den aktuellen Bedingungen neu definiert worden. Dem VEB RVB habe danach unter anderem oblegen, „die Wahrnehmung der Aufgaben des Generalauftragnehmers für elektronische Datenverarbeitungsanlagen speziell 1840 und Bildverarbeitungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Projektierungs- und Montageleistungen“ sicherzustellen. Die Datenverarbeitungsanlage mit dem Produktnamen K 1840 sei serienmäßig bzw. massenhaft hergestellt worden. Denn auch eine Werft, die fünf Schiffe pro Jahr herstelle, produziere massenhaft. Schließlich erfülle jede Serie, die ein Jahr und länger hergestellt werde, die Bedingung der Massenproduktion.

Am 5. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Rechtsstreit mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 2. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 zurückzunehmen und die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 5. August 2008 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger könne nicht gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X beanspruchen, dass die Beklagte den Bescheid vom 2. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2004 zurücknehme. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Denn selbst die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BSG eine fiktive Versorgungsanwartschaft bestehe, seien nicht erfüllt. Der VEB RVB sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb oder ein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Dies habe das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 (L 8 RA 2/03) – aus dem das SG umfangreich zitiert – überzeugend dargelegt. Der Vortrag des Klägers rechtfertige es nicht, von diesem Urteil abzuweichen.

Am 23. Oktober 2008 hat der Kläger gegen das ihm am 24. September 2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, dass das Urteil ein Fehlurteil sei. Das SG habe seinen Sach- und Rechtsvortrag – den der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt und erläutert hat – nur unzureichend gewürdigt und die eindeutige Beweislage wie auch den Begriff des „volkseigenen Produktionsbetriebes“ verkannt. Das Produktionsmodell der DDR habe sich vom fordistischen Produktionsmodell grundlegend unterschieden. Das BSG habe nur für Baubetriebe gefordert, dass diese massenhaft produzierten. Bei Industriebetrieben habe es die serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern genügen lassen. Alles, was ein Jahr lang stabil produziert worden sei, sei in der DDR Massenproduktion gewesen.

Der Kläger behauptet, dass im VEB RVB die „Intelligenzrente“ praktiziert worden sei. Ferner behauptet er unter Berufung auf eine Stellungnahme eines Mitarbeiters des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik (Herr V E) vom 22. November 2008 (Bl. 386 – 388 der Akte S 31 R 4960/05│L 17 R 1765/08) sowie unter Berufung auf Angaben des Statistischen Amts der DDR (Bl. 548 der Akte S 31 R 4960/05│L 17 R 1765/08), dass der VEB RVB Datenverarbeitungsanlagen nicht vertrieben, sondern verteilt, also ohne Zwischenhandel an die Kunden ausgeliefert habe. Seit Mitte der achtziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts sei die „Produktion des 1840“ die „Hauptsäule der Produktion“ im VEB RVB gewesen. Zu den Aufgaben des VEB RVB habe auch die Ausbildung und Schulung der Anwender, die „Leitbetriebsfunktion“ und die Wartung der abgesetzten Anlagen gehört. Diese Aufgaben hätten dem VEB RVB aber nicht sein Gepräge gegeben. Geprägt worden sei der VEB RVB vielmehr durch die Produktion von Sachgütern. Diese seien hauptsächlich exportiert worden.

Unter Hinweis auf einen von ihm in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch der DDR behauptet er ferner, dass der VEB RVB Datenverarbeitungsanlagen nicht nach Kundenwünschen montiert habe. Er meint zudem, dass, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dies unbeachtlich sei. Denn nach dem Sprachgebrauch der DDR habe die Tatsache, dass ein Hersteller Kundenwünsche berücksichtigte, der Annahme, dass dieser Sachgüter produziere, nicht entgegengestanden. Hinzu komme, dass auch Kraftfahrzeuge nach Kundenwünschen hergestellt würden und niemand bezweifle, dass diese Kraftfahrzeuge produziert würden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2011 seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2004 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 2. April 2004 zurückzunehmen und die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 des AAÜG und die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Gründe des vom Kläger angefochtenen Urteils.

Der Senat hat aus den von ihm im Verfahren S 5 R 233/07│L 17 R 1897/08 hinzugezogenen und unter den Aktenzeichen S 6 RA 6624/02│L 17 RA 104/03, S 9 RA 398/ 03│L 33 R 1326/08, S 9 RA 3399/01│L 4 RA 108/04, S 9 RA 5498/03│L 16 R 471/05 und S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03 registrierten Gerichtsakten sowie aus weiteren Unterlagen ein Beistück erstellt. Kopien dieses Beistücks hat er den Beteiligten mit dem Hinweis, dass er (insbesondere) all die in dem Beistück enthaltenen Unterlagen bei seiner Entscheidung berücksichtigen werde, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, den Inhalt der Prozessakte (S 31 R 4960/05│L 17 R 1765/08) und die Inhalte der vom Senat im Verfahren S 5 R 233/07│L 17 R 1897/08 hinzugezogenen Gerichtsakten (S 6 RA 6624/02│L 17 RA 104/03, S 9 RA 398/03│L 33 R 1326/08, S 9 RA 3399/01│L 4 RA 108/04, S 9 RA 5498/03│L 16 R 471/05, S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03) Bezug genommen. All diese Inhalte waren Gegenstand der Beratung und wurden vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X kein Anspruch zur Seite, dass die Beklagte den Bescheid vom 2. April 2004 zurücknimmt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Denn der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 AAÜG, dass die Beklagte die Zeit vom 1. September 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Denn das AAÜG findet keine Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.

Der Kläger war vor dem 1. Juli 1990 nicht durch einen Einzelakt der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen. Damit kann er auch nicht aus einem Versorgungssystem, in das er tatsächlich einbezogen war, vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles ausgeschieden sein. Auch nach der Rechtsprechung des BSG, die § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erweiternd auslegt, „gehörte“ er keinem Versorgungssystem „zu“.

Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von einer „Zugehörigkeit“ zu den Versorgungssystemen iSd § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht nur bei denjenigen Personen gesprochen werden könne, die durch einen Einzelakt der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen waren, sondern auch bei denjenigen Personen, die (fiktiv) nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesdeutschen Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatten (vgl. BSG, Urteil vom 10. 04.2002, B 4 RA 18/01 R; BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R; BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 2/07 R; BSG, Urteil vom 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R; BSG Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 17/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 5 RS 4/09 R; vgl. auch den Terminbericht 36/11 zum Urteil des BSG vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10). Einen solch (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatte der Kläger nicht.

Nach der Rechtsprechung des BSG vermittelte die zur AVItech ergangene „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ (VO-AVItech) iVm der „Zweiten Durchführungsbestimmung“ zur VO-AVItech (2. DB) denjenigen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, die am 30. Juni 1990 berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb ausübten (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R; BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R; BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 2/07 R; BSG, Urteil vom 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R; BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 17/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 5 RS 4/09 R).

Die Frage, was unter einem volkseigenen „Produktionsbetrieb“ im Bereich der Industrie oder des Bauwesens zu verstehen ist, hat der 5. Senat des BSG, der die vom 4. Senat des BSG zum AAÜG und zur AVItech entwickelte Rechtsprechung fortführt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 17/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 5 RS 4/ 09 R), erst jüngst (erneut) wie folgt beantwortet (vgl. den Terminbericht 36/11 zum Urteil des BSG vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10):

„Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die persönliche und die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt, kommt es insofern allein auf die sog. betriebliche Voraussetzung an. Der 5. Senat hält auch insofern an der Rechtsprechung des 4. Senats fest. Gegen den hier vertretenen Begriff des Produktionsbetriebes in der Literatur teilweise erhobene Bedenken teilt der erkennende Senat nicht. Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. […].

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sind die ‘Regelungen’ für die Versorgungssysteme, die gemäß EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. Aus dem nachträglichen bundesrechtlichen Verständnis der dort umschriebenen Sachverhalte als Tatbestände einer rechtsstaatlichen gebundenen Verwaltung ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die vom Senat vertretene weite/erweiternde Auffassung eine ‘Zugehörigkeit’ iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG annimmt.

Das Verständnis dieser Regelungen erschließt sich stets zunächst und so weit als möglich unmittelbar aus sich heraus. Nur soweit der aus bundesrechtlicher Sicht objektivierte Wortlaut - nicht also die DDR-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der DDR am Stichtag 30.6.1990 ankommen, soweit er einen versorgungsrechtlichen Bezug aufweist. Entwicklungen des Sprachgebrauchs sind daher nur insofern von Bedeutung, als sie sich auf Umstände beziehen, die ihrer Art nach bereits ursprünglich von den Versorgungsordnungen erfasst waren oder durch spätere Änderungen zu deren Bestandteil gemacht wurden (versorgungsrechtlicher Sprachgebrauch). Dagegen sind Entwicklungen des Sprachgebrauchs in sonstigen Bereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht, ohne Bedeutung (BSG vom 9.4.2002, B 4 RA 3/02 R). Das bundesrechtliche Verständnis von einschlägigen Begriffen des Versorgungsrechts darf daher von vorne herein nicht etwa in der Weise gewonnen werden, dass zunächst kontextunabhängig und ohne Beschränkung auf den versorgungsrechtlichen Zusammenhang nach einem offiziellen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 geforscht wird, um dann das Ergebnis dieser Bemühungen mit dem ‘Wortlaut’ der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen gleichzusetzen und deren spezifisch versorgungsrechtlichen Anwendungsbereich hiernach zu bestimmen. Von Belang sind vielmehr allein Entwicklungen des versorgungsrechtlich relevanten Sprachgebrauchs. Einzelne Stimmen im Schrifttum basieren auf diesem methodischen Irrtum und vermögen daher auch den auf sie gestützten Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt umso mehr, soweit dort eine Ausdehnung des Produktionsbegriffs befürwortet wird, die die versorgungsrechtliche Gleichstellung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen im Ergebnis überflüssig machen würde.

Vorliegend könnten zwar die Überschrift der VO-AVItech vom 17.8.1950, deren Einleitung und ihr § 1 sowie § 1 Abs 1 der 2. DB darauf hindeuten, dass deren Voraussetzungen generell durch die einschlägige Beschäftigung von Ingenieuren in allen volkseigenen Betrieben erfüllt werden. Indessen kann der VO an diesen Stellen für den betrieblichen Anwendungsbereich einzelner Teile nichts entnommen werden. Insbesondere zeigt jedoch der Wortlaut der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs 2 der 2. DB, dass generell nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasst sind. Die ‘Rechtsfolge’ der ausnahmsweisen Gleichstellung der dort im einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betriebe sowie wirtschaftsleitenden Organe bestimmt logisch notwendig Inhalt und Umfang des Grund-Tatbestandes. Versorgungsrechtlich relevant ist damit nur die Beschäftigung in einer Teilmenge der volkseigenen Betriebe.

Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge ‘Produktionsbetriebe’ ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch den Minister der Finanzen ua ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch § 1 der 1. DB) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft und durch das Interesse der Machthaber, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR iS der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff ‘fordistisches Produktionsmodell’ gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30.6.1990 maßgeblichen Kombinatsverordnung 1979.

Soweit die Rechtsprechung der Instanzgerichte neben dem damit primär maßgeblichen Umstand, dass die industrielle Fertigung dem VEB das Gepräge gegeben haben muss, konstitutiv auf die Frage der organisatorischen Zuordnung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ergibt. Bereits im Urteil vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R) hatte der 4. Senat eine derartige Bedeutung allenfalls - ausdrücklich nicht tragend - nur als möglich in Erwägung gezogen. Schon in der Entscheidung vom 6.5.2004 (B 4 RA 52/03 R) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die fehlende Zuordnung zu einem Industrieministerium nicht genügt, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen. Dem entsprechend zieht auch die spätere Rechtsprechung den Umstand der organisatorischen Zuordnung durchgehend als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium allenfalls bestätigend heran (vgl Beschluss vom 13.2.2008, B 4 RS 133/07 B).

Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb (auch) Montagearbeiten verrichtet hat.

Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden.

Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl BSG vom 8.6.2004, B 4 RA 57/03 R) sein. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.4.2008, B 4 RS 31/07 R) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderung gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb, in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau zu Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erst genannten Bereich erhält.

Das LSG wird nunmehr zunächst die Tätigkeitsbereiche des VEB Starkstromanlagenbau am Stichtag festzustellen haben. Diese müssen anschließend nach jeweils einheitlichen Maßstäben bewertet und zu einander in Beziehung gesetzt werden. Insofern bietet sich ein lediglich zahlenmäßiger Vergleich der angefallenen Vorgänge nicht an. Aussagekräftiger dürfte ein Vergleich der jeweiligen Anteile an Aufwand und Umsatz bzw Ertrag sein. Nach diesen Maßstäben wird das LSG auch die Bedeutung der Montagearbeiten zu würdigen haben.“

Nach dem Inhalt, der nach der Rechtsprechung des BSG dem Begriff des volkseigenen „Produktionsbetriebs“ im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beizulegen ist, war der VEB RVB am 30. Juni 1990 kein solcher Betrieb (so auch, und zwar jeweils bezogen auf den VEB RVB: LSG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2004, L 2 RA 14/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2006, L 16 R 471/05 ‹die gegen dieses Urteil eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 05.03.2007 – B 4 RS 58/06 B – als unzulässig verworfen›; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006, L 6 RA 100/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2007, L 12 RA 32/02; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2007, L 8 RA 2/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008, L 33 R 1326/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. 07.2009, L 3 R 169/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009, L 4 R 980/ 08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2010, L 8 R 344/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2010, L 8 RA 41/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2011, L 4 R 1478/06).

Noch am 30. Juni 1990 bestand der Hauptzweck des VEB RVB darin, Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik zu „vertreiben“. Dies ergibt sich schon aus dem Namen des VEB RVB („Vertrieb“). Zudem bestimmte § 2 Abs. 2 der Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Robotron vom 20. Dezember 1973, durch die der VEB RVB mit Wirkung vom 1. Januar 1974 gegründet worden war (Bl. 12 der Akte S 9 RA 3399/01│L 4 RA 108/04):

„Die Aufgaben des VEB Robotron-Vertrieb Berlin ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat Robotron.“

§ 7 des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 bestimmte (Bl. 90 der Akte S 9 RA 398/03│L 33 R 1326/08):

„Dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik.“

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde § 7 des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 bis zum 30. Juni 1990 inhaltlich nicht verändert. In dem am Stichtag maßgebenden Statut des VEB Kombinat Robotron vom 25. Juni 1984 heißt es in § 8 („Aufgaben der Kombinatsbetriebe“):

„Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess des Kombinates werden in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt.“

Aus dieser Regelung lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sich der Schwerpunkt des VEB RVB bis zum 30. Juni 1990 zu einem Produktionsbetrieb der Industrie geändert hatte.

Dass der Hauptzweck des VEB RVB in dem Vertrieb von Geräten der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik lag, ergibt sich auch aus der – vom Senat im Wege des Urkundsbeweises zu würdigenden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 117 Rn. 5, § 128 Rn. 8a) – Aussage des Zeugen H E (der ab dem 1. Juni 1990 Betriebsdirektor des VEB RVB war). Dieser hat in seiner Vernehmung vom 27. Mai 2003 vor der 9. Kammer des SG Berlin angegeben (vgl. Bl. 109 – 110 der Akte S 9 RA 3399/01):

„Der RVB war ein Vertriebs- und Servicebetrieb. Die Produktionsbetriebe des Kombinats haben vorwiegend produziert, wir haben vorwiegend vertrieben und gewartet.“

Bedeutsam ist überdies, dass in dem für die CVU Computer-Vertriebs-Union Berlin GmbH (im Folgenden: CVU) – in die der VEB RVB durch Erklärung vom 30. Juni 1990 „umgewandelt“ worden war – am 30. Juni 1990 geschlossenen Gesellschaftsvertrag der Gegenstand der CVU (dort § 2 Abs. 1) wie folgt vereinbart wurde:

„Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen.“

Die „Produktion“ wird unter den Gegenständen der CVU als letzter genannt.

Die Aussagen des Klägers und die – vom Senat im Wege des Urkundsbeweises zu würdigenden – Aussagen der Personen, die in den Verfahren, deren Akten der Senat im Verfahren S 5 R 233/07│L 17 R 1897/08 hinzugezogen hat, zu Wort gekommen sind – W K (vgl. Bl. 107 – 108 der Akte S 9 RA 3399/01), Dr. M S (bis 15. Mai 1990 Betriebsdirektor des VEB RVB, Bl. 61 – 69 der Akte S 9 RA 398/03 und Bl. 4, 70, 297 – 299 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03), Dr. D W (Bl. 6, 69 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03), Dr. D J (Bl. 8 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03), Dr. G S (Bl. 40 der Akte S 5 RA 35/ 01│L 2 RA 14/03), H S (Bl. 41 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03), Dr. E B (Bl. 42 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03) und F W (Generaldirektor des VEB Kombinat Robotron, Bl. 39, 294 - 296 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03) –, sowie die Angaben der Autoren O N, H B, G D, H F, W K, J U und G V („Die Robotron-Absatzbetriebe, Ein kurzer Abriß“, Fassung: 28.02.2006, im Folgenden: Beitrag-Robotron) widersprechen der Annahme, dass der Hauptzweck des VEB RVB in dem Vertrieb von Geräten der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik lag, nicht. Denn all diese Aussagen beruhen auf einer Verkennung des Inhalts des Begriffs „Produktionsbetrieb“, wie ihn das BSG diesem Begriff beilegt.

Namentlich aus den Aussagen des Klägers (Bl. 475 der Akte S 31 R 4960/07│L17 R 1765/08), den Aussagen der Zeugen K (Bl. 107 – 108 der Akte S 9 RA 3399/01) und Dr. S (Bl. 61 – 69 der Akte S 9 RA 398/03 und Bl. 297 – 299 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03) und den Angaben der Autoren des Beitrag-Robotron (vgl. die Seiten S. 6 und 22 dieses Beitrags), lässt sich ableiten, dass der VEB RVB am 30. Juni 1990 in erster Linie damit betraut war, Einzelkomponenten, von denen kaum welche vom VEB RVB selbst hergestellt wurden und die somit fast ausschließlich von anderen Betrieben (u. a. des VEB Kombinat Robotron) bezogen wurden, zunächst im VEB RVB zu elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDVA) zusammenzubauen und zu konfigurieren, anschließend die EDVA im VEB RVB auf ihre Funktionsfähigkeit zu testen, die EDVA wieder auseinanderzubauen, zum Kunden zu transportieren und dort wieder aufzubauen, die Software zu implementieren, die Schutzgüte herzustellen und Serviceleistungen (insbesondere Ausbildung und Schulung der Anwender) sowie (gegebenenfalls) Reparaturdienstleistungen zu erbringen.

Dass – entgegen der Behauptung des Klägers – bei der Montage der Einzelkomponenten die Bedürfnisse und Vorgaben der Kunden eine wesentliche Rolle spielten, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Dr. S. Denn dieser hat bei seiner Vernehmung vom 21. September 2004 vor der 9. Kammer des SG Berlin angegeben (Bl. 61 der Akte S 9 RA 398/03):

„Die Anwender wollten eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Anlage erwerben und es bedurfte eines Repräsentanten, der das Finalprodukt auf ihre Bedürfnisse abstimmte.“

Und in seiner Vernehmung vom 14. Dezember 2004 vor dem 2. Senat des LSG Brandenburg hat er angegeben (Bl. 297 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03):

„Ausgehend von einem Grundrechnertyp K 1840 wurden die Rechner entsprechend den kundenspezifischen Erfordernissen konfiguriert.“

Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Herrn V E vom 22. November 2008 geht ebenfalls hervor, dass bei der Montage der Einzelkomponenten die Bedürfnisse und Vorgaben der Kunden eine wesentliche Rolle spielten. Denn in dieser Stellungnahme heißt es (Bl. 387 der Akte S 31 R 4960/05│L 17 R 1765/08; Hervorhebung nicht im Original):

„Die Produktion umfasste […] vor allem die applikationsgerechte Veränderung der Produkte durch die Fertigung spezieller Einzelteile und Baugruppen z.B. zu Bildverarbeitungssystemen, den Komplexen K 1840 usw.“

Die Aussagen der Zeugen K (vgl. Bl. 107 der Akte S 9 RA 3399/01) und Dr. S (Bl. 63, 66 der Akte S 9 RA 398/03 und Bl. 297 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03), die Angaben des Klägers und der Autoren des Beitrag-Robotron (vgl. die Seiten 22 und 34 des Beitrags) sowie die Angaben im „Geschäftsbericht für das Jahr 1989“ des VEB RVB (Seite 7: „1989 wurde K 1840 zum Hauptexport.“) lassen ferner die Feststellung zu, dass der Hauptzweck des VEB RVB am 30. Juni 1990 im „Vertrieb“ der EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ lag. Gemäß Bl. 34 des Beitrag-Robotron wurden von der EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ zwischen 1987 und 1990 insgesamt 125 Stück „produziert“. Diese Angabe dürfte sich mit den vom Kläger vorgelegten Angaben des Statistischen Amts der DDR (Bl. 548 der Akte 31 R 4960/05│L 17 R 1765/08) decken. Dass die Aussage des Zeugen Dr. S (Bl. 65 der Akte S 9 RA 398/03: „Es wurden im Jahr […] von uns in Betrieb genommen und ca. 250 Anlagen des 1840.“), von der Angabe der Autoren des Beitrag-Robotron abweicht, fällt nicht ins Gewicht.

Denn selbst wenn der VEB RVB noch am 30. Juni 1990 jährlich 250 EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ montiert haben sollte, war der VEB RVB an diesem Tag kein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist/war nach der Rechtsprechung des BSG (auch) ein volkseigener Betrieb der Industrie nur dann ein Produktionsbetrieb, wenn ihm die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat, mithin Hauptzweck dieses Betriebs die mehr oder minder schematische Herstellung von Sachgütern in hoher Stückzahl war (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R; BSG, Urteil vom 23.08. 2007, B 4 RS 3/06 R; BSG, Urteile vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R, Terminbericht Nr. 36/11).

Der Annahme, dass die EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ massenhaft montiert wurden, widerspricht nicht nur die Tatsache, dass selbst eine Stückzahl von 250 jährlich nicht als Masse bezeichnet werden kann, sondern auch die Tatsache, dass die EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ nicht „mehr oder weniger schematisch“, sondern nach den Bedürfnissen und Vorgaben der Kunden montiert wurden (so auch: LSG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2004, L 2 RA 14/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2006, L 16 R 471/05; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006, L 6 RA 100/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2007, L 12 RA 32/02; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2007, L 8 RA 2/03; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008, L 33 R 1326/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2009, L 3 R 169/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009, L 4 R 980/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2010, L 8 R 344/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2010, L 8 RA 41/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2011, L 4 R 1478/06).

Der Einwand des Klägers, dass auch Kraftfahrzeuge (Kfz) nach Kundenwünschen hergestellt würden und diese Herstellung Produktion sei, verfängt nicht. Denn zum einen werden Kfz, gleich welchen Typs, in der Regel in hoher Stückzahl hergestellt. Und zum anderen kann der Käufer eines Kfz nur zwischen den vom Kfz-Hersteller angebotenen Fahrzeugtypen und den vom Kfz-Hersteller angebotenen Ausstattungsmerkmalen (Farbe etc.) wählen. Im VEB RVB hingegen wurden teilweise selbst so grundlegende Komponenten wie die Software auf die Bedürfnisse der Anwender zugeschnitten (vgl. Seite 6 des Beitrag-Robotron).

Dass die Montage der EDVA mit dem Produktnamen „RVS K 1840“ keine „Produktion“, sondern der „Vertrieb“ montierter EDVA war, erweisen neben der Zuordnung des VEB RVB zur Wirtschaftgruppe 16649 („Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie“), auch die Selbstäußerungen des VEB RVB. So wird in dem mit den Worten „Die ökonomischen Ergebnisse des Jahres 1989“ überschriebenen Artikel im „Mitteilungsblatt für die Werktätigen des VEB Robotron-Vertrieb Berlin“ (Bl. 72 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03; Hervorhebungen nicht im Original) einerseits von dem „Büromaschinen- und Druckervertrieb einschl. Systemlieferung K 1840“ gesprochen und andererseits erwähnt, dass die „erforderlichen Radios“ nicht hätten „produziert werden“ können. In einer vom VEB Kombinat Robotron, Büro des Generaldirektors, erstellten „Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron“, Stand: Januar 1988, heißt es zudem (Bl. 56 der Akte S 9 RA 3399/01; Hervorhebungen nicht im Original):

„Dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb und der Service der Erzeugnisse der Rechen-, Schreib- und Datenverarbeitungstechnik des VEB Kombinat Robotron in der Hauptstadt und den Nordbezirken der DDR und der Vertrieb des Superminirechners RVS K 1840 in der gesamten DDR. Er produziert selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Monoheimfunkgeräte. Darüber hinaus ist er Exporteur von Kleinrechensystemen und darauf aufbauende problemorientierte Komplexe und von Bildverarbeitungssystemen.“

Ob der VEB RVB tatsächlich – wie in der „Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron“, aber auch vom Kläger und den Zeugen K, Et und Dr. S behauptet – digitale Bildverarbeitungssysteme und Monoheimfunkgeräten „produziert“ hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall war, haben diese „Produktionen“ dem VEB RVB nach „Aufwand und Umsatz“ nicht das Gepräge gegeben:

Die Aussagen der Zeugen K, E und Dr. S stimmen darin überein, dass von den 4.400 – 4.500 Mitarbeitern, die der VEB RVB 1989/1990 hatte, höchstens 600 mit der Herstellung von Monoheimfunkgeräten betraut waren (vgl. Bl. 107 – 110 der Akte S 9 RA 3399/01 und Bl. 62 der Akte S 9 RA 398/03│L 33 R 1326/08). Der Zeuge Dr. S gab zudem in seiner Vernehmung vom 14. Dezember 2004 vor dem 2. Senat des LSG Brandenburg an (vgl. Bl. 298 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03):

„Der Anteil an Radioproduktion an der Gesamtproduktion unseres Betriebs betrug unter 20 %.“

Aus der Aussage des Zeugen Dr. S ergibt sich zugleich, dass auch die Herstellung von Bildverarbeitungssystemen (Produktname „BVS A 6471/2/3“) dem VEB RVB nicht das Gepräge gegeben hat. Denn in seiner Vernehmung vom 21. September 2004 vor der 9. Kammer des SG Berlin gab Dr. S an (vgl. Bl. 66 der Akte S 9 RA 398/03):

„M. E. war der Hauptzweck des RVB die Herstellung eines neuen Produkts, nämlich der Anlagenbau des 1840. Dies hat dem Betrieb sein Gepräge gegeben.“

Hinzu kommt, dass weder der Kläger, noch einer der anderen Mitarbeiter des VEB RVB, die in den Verfahren, deren Akten der Senat im Verfahren S 5 R 233/07│L 17 R 1897/08 hinzugezogen hat, zu Wort gekommen sind, je behauptet haben, dass der VEB RVB durch die Herstellung von Bildverarbeitungssystemen geprägt wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der VEB RVB nach der Aussage des Zeugen E zwischen 1985 und 1990 Warenwerte von rund einer Milliarde Mark jährlich umgesetzt hat und hierbei die „industrielle Warenproduktion“ etwa 500 Millionen Mark betrug (Bl. 110 der Akte S 3399/01). Nach dem mit den Worten „Die ökonomischen Ergebnisse des Jahres 1989“ überschriebenen Artikel im „Mitteilungsblatt für die Werktätigen des VEB Robotron-Vertrieb Berlin“ (Bl. 72 der Akte S 5 RA 35/01│L 2 RA 14/03) erfüllte der VEB RVB 1989 die „BVS-Produktion“ zu 110,6 % (+ 0,9 Mio Mark) „über“. Daraus lässt sich ableiten, dass der VEB RVB 1989 mit dem Absatz von Bildschirmsystemen einen Umsatz von nur knapp zehn Millionen Mark erzielt hat.

Der Einwand des Klägers, schon die Tatsachen, dass der VEB RVB einem Industrieministerium unterstellt und statistisch dem Wirtschaftsbereich Industrie zugeordnet war, erweise, dass der VEB RVB ein Produktionsbetrieb gewesen sei, geht fehl. Denn diese Tatsachen sind keine unwiderleglichen Nachweise, sondern nur Beurteilungskriterien (vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R, Terminbericht Nr. 36/ 11), die gegenüber den vom Senat berücksichtigten Beweismitteln nicht ins Gewicht fallen.

Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Tatsache, dass die „Intelligenzrente“ im VEB RVB „praktiziert“ wurde, sei ein Indiz für die Tatsache, dass der VEB RVB ein Produktionsbetrieb war. Denn § 1 Abs. 3 der 2. DB lässt sich entnehmen, dass „zum Kreis der Versorgungsberechtigten“ auch Personen gehörten, die nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt waren, jedoch „aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf Altersversorgung hatten“.

Der VEB RVB war den „volkseigenen Produktionsbetrieben“ nicht nach § 1 Abs. 2 der 2. DB „gleichgestellt“. Denn maßgeblich für die Gleichstellung war/ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R), das strikt nach seinem Wortlaut auszulegen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 13.02.2008, B 4 RS 133/07 B). In § 1 Abs. 2 der 2. DB sind Vertriebsunternehmen nicht erwähnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe iSd § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.