Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Die Klägerin ist nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Wie bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt, setzt eine Versorgungsanwartschaft, die zur Anwendbarkeit des AAÜG führt, voraus, dass entweder eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder durch Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages erlangt worden ist oder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt; diese Tatbestände sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen der weiter in Betracht kommenden Alternative erfüllt, wonach vom Anwendungsbereich des AAÜG auch Personen erfasst sind, die am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Wie bereits erstinstanzlich ausführlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt und oben ausgeführt, setzt dies für die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVItech gemäß § 1 der VO-AVItech und den Vorschriften der 2. DB voraus, dass (als persönliche Voraussetzung) die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung gegeben war, dass (als sachliche Voraussetzung) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und dass dies (betriebliche Voraussetzung) in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erfolgt ist. Die Klägerin erfüllt zwar aufgrund ihrer Berechtigung, den akademischen Grad des Diplomingenieurs zu führen, die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech. Es fehlt jedoch an der genannten sachlichen und betrieblichen Voraussetzung einer Tätigkeitsausübung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Dies ergibt sich schon daraus, dass letztlich Ziel des AAÜG ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (so insgesamt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 20/03 R, zitiert nach juris.de). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Kunsthochschule hat am Stichtag 30. Juni 1990 entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bestanden. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die umfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, denen das Gericht folgt und auf die verwiesen wird. Es gibt weder aufgrund der vorgelegten Unterlagen noch aufgrund des Vortrages der Klägerin den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sie seit 01. September 1985 im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses für die Kunsthochschule B tätig war. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im Sozialversicherungsausweis ist festgehalten, dass sie „Student“ war. Zu einer Weisungsunterworfenheit und/oder Eingliederung in die Kunsthochschule B fehlt es an jeglichem Vortrag seitens der Klägerin. Insbesondere ist dem Vertrag zwischen der Kunsthochschule B und dem Kombinat L „H B“ vom 06. Dezember 1989 nichts zugunsten der Annahme eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Kunsthochschule B oder aber – wie die Klägerin zunächst meinte – zum Kombinat L „H B“ zu entnehmen. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen der Kunsthochschule Berlin und dem Kombinat L „H B“, der lediglich die Klägerin als verantwortlich für die Bearbeitung bezeichnet. Jedenfalls wurde durch diesen Vertrag ausweislich seines schriftlichen Inhalts kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet, und zwar weder zur Kunsthochschule B noch zum Kombinat L „H B“. Denn arbeitsrechtliche Pflichten im Sinne des § 611 BGB sind hier nicht festgehalten. Die Benennung der Klägerin als – neben Prof. H gleichberechtigte - Verantwortliche für das geschuldete Werk spricht vielmehr eher gegen ihre Weisungsunterworfenheit.
Der Beweisanregung der Klägerin, Prof. H zu vernehmen, brauchte nicht gefolgt zu werden. Die Klägerin hat nur völlig unsubstantiiert behauptet, Weisungen unterworfen und in die Hochschule eingegliedert gewesen zu sein, ohne hierfür irgendwelche zu beweisenden Tatsachen zu benennen. Eine derartige Beweiserhebung wäre allein auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig (vgl. zum Ausforschungsbeweis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2010, Az.: L 9 KR 1228/05, zitiert nach juris.de, m. w. N.).
Weiter hat die Klägerin für ihre Tätigkeit auch kein Entgelt bezogen. Dies wird von ihr nicht einmal behauptet, vielmehr vertritt sie den Standpunkt, dass es hierauf nicht ankäme. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies jedoch nicht unerheblich, denn bei der Entgeltzahlung handelt es sich um eine der Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages. In § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird allerdings der Zahlung eines Entgeltes im Sinne des Sozialversicherungsrechts für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine ausdrückliche Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Zudem wird innerhalb des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf entgeltliche Beschäftigungen abgestellt (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009, Az.: B 12 R 6/08 R, zitiert nach juris.de, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 08. September 2005, Az. L 21 RA 151/03, zitiert nach juris.de). Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu einem in den Geltungsbereich der VO-AVItech einbezogenen Arbeitgeber bestand damit am 30. Juni 1990 nicht.
Erstinstanzlich wurde ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kunsthochschule B ohnehin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eine versorgungsrechtlich gleichgestellte Einrichtung gehandelt hat.
Für die Klägerin bestand auch keine Versorgungsanwartschaft aufgrund des § 1 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der AVIwiss. Der während des Klageverfahrens diesbezüglich ergangene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 spezifiziert und diesen damit ergänzt hat. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermindert oder vermehrt wird; dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt im Hinblick auf die in ihm enthaltene Regelung ergänzt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2010, Az. L 21 R 1522/08, sozialgerichtsbarkeit.de, m. w. N.). Der Bescheid vom 11. Januar 2006 betraf ausweislich seines Verfügungssatzes die Ablehnung jeglicher Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, so dass hiermit auch bereits über das Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG entschieden worden war und mit dem Bescheid vom 15. November 2006 lediglich eine klarstellende Ergänzung erfolgte.
Der Bescheid vom 15. November 2006 ist aber nicht rechtswidrig. In Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses zum genannten Stichtag 30. Juni 1990 liegen auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss nicht vor, da § 2 der AVIwiss eine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung voraussetzt. Eine solche lag aus den dargelegten Gründen nicht vor. Ergänzend wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.