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Berufungszulassung; Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge; Be-fähigungsvoraussetzungen; m bisherigen Bundesgebiet absolvierte Ausbildungszeiten; Bewährung im Sinne der einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen; Berücksichtigung von Ausbildungsgängen bei der Feststellung der Bewährung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 09.04.2011
Aktenzeichen OVG 4a N 32.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, § 13 Abs 3 BRRG, § 122 Abs 2 BRRG, § 4 Abs 1 BesÜV 2, § 2 Abs 1 BGBBBewAnfV, § 2 Abs 3 BGBBBewAnfV, § 3 Abs 1 BGBBBewAnfV, § 5 BGBBBewAnfV, § 13 Abs 1 PolLbV BB, § 35 Abs 1 PolLbV BB

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Juni 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.134,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 1992 zum Polizeiobermeister z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Ernennung auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 b) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) i.V.m. der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. I S. 378) - nachfolgend BewAnfVO – gestützt. Vor seiner Ernennung hatte der Kläger eine mit einer Abschlussprüfung beendete Ausbildung absolviert, und zwar in der Zeit vom 7. Januar 1991 bis 20. Dezember 1991 bei der Bereitschaftspolizei in Nordrhein-Westfalen und im Anschluss hieran bis 30.Juni 1992 bei der Landespolizeischule Brandenburg.

Seine Klage, ihm ab 2004 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (BGBl. 1997 I S. 2713) am 24. November 1997 geltenden Fassung - nachfolgend: 2. BesÜV a.F. - zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Personen, die nach den einigungsvertraglichen „Sondervorschriften ohne Erlangung einer laufbahngemäßen Befähigung zu Beamten ernannt“ worden seien, nicht unter den Geltungsbereich des § 4 2. BesÜV a.F. fielen. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der von dem Kläger in Nordrhein-Westfalen absolvierte Teil der fachspezifischen Ausbildung habe zeitlich nicht mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausgemacht. Der Kläger habe – „wenn überhaupt die Fortbildungszeit“ in die nach der BewAnfVO abzuleistende Bewährungszeit von zwei Jahren „eingerechnet“ werden könne - hiervon nur 11 Monate und 24 Tage im bisherigen Bundesgebiet verbracht.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Die Berufung ist auch nicht nach dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, der sich inhaltlich mit der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils überschneidet.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seiner zweiten, selbstständig tragenden Begründung deshalb abgewiesen, weil zeitlich nicht mindestens die Hälfte der für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sei, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur Urteil vom 28. September 2007 – 2 B 62/07 -, juris RN 6) für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 2.BesÜV a.F. vorausgesetzt werde. Der Kläger hat die Ergebnisrichtigkeit dieser Ansicht nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt auch nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren geklärt werden könnten (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierbei lässt der Senat offen, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine Bewährung aufgrund der genannten Bestimmungen des Einigungsvertrages i.V.m. der BewAnfVO überhaupt die Befähigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 2. BesÜV vermitteln kann und ob sowohl fachpraktische als auch fachtheoretische Ausbildungszeiten in die Prüfung einzustellen sind.

Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist nicht zweifelhaft, dass sich die Gesamtdauer der spezifisch fachbezogenen Vorbildung, die zur erstmaligen Ernennung (s. zur Maßgeblichkeit der erstmaligen Ernennung für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 2. BesÜV: BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 C 13/06 – juris RN 14) des Klägers führte, auf zwei Jahre belief und dass der Kläger diese Vorbildung überwiegend im Beitrittsgebiet erworben hatte.

Es steht außer Frage, dass sich die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe im September 1992 nach den einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der BewAnfVO richtete. Dies hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten anhand der in dem Urteil in Bezug genommenen Personalakte festgestellt. Nach dem in dieser Akte enthaltenen „Datenstammblatt für die Einstellung in das Beamtenverhältnis“ vom 29. Mai 1992/1. Juni 1992 wurde der Kläger nach Ableisten einer „Bewährungszeit (gem. § 3 BewährungsanforderungsVO)“ eingestellt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt, dass sowohl das erste Landesbeamtengesetz des Landes Brandenburg [Landesbeamtengesetz vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506)] als auch die Laufbahnverordnung der Polizei [Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei – LV Pol) vom 8. Dezember 1993 (GVBl. II S. 780)] erst nach der erstmaligen Ernennung des Klägers in Kraft traten. Dies hatte nach den einigungsvertraglichen Sonderregelungen (Anlage I, Kapitel XIX, Abschnitt III Nr. 2 a) zur Folge, dass jedenfalls bis zum 31. Dezember 1992 insoweit entweder die für Bundesbeamte bestehenden Vorschriften oder die einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der BewAnfVO anzuwenden waren. Eine Einstellung aufgrund der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften macht auch der Kläger nicht geltend. Vielmehr trägt er vor, dass er eine laufbahnspezifische Ausbildung nach der AVOPol des Landes Nordrhein-Westfalen durchlaufen habe, welche einen Vorbereitungsdienst und eine Abschlussprüfung umfasst habe, und meint, dass die „Besonderheiten“ seiner Ausbildung eine „Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bewährungsbeamten“ erfordere.

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 BewAnfVO beträgt allein die Bewährungszeit für die Laufbahn des mittleren Dienstes, die der Kläger einschlug, mindestens zwei Jahre. Von dieser Mindestdauer kann nur der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen. Die Regelung des § 3 BewAnfVO war (ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Verordnung) gemäß der Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kapitel XIX, Abschnitt III Nr. 2. c) Satz 5 in einem dem § 13 Abs. 3 BRRG entsprechenden Verfahren zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder abzustimmen. Dementsprechend enthalten die in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2007 a.a.O. (juris RN 7) und des erkennenden Gerichts vom 3. Mai 2007 – OVG 4 B 21.05 - in Bezug genommenen Bewährungsanforderungsverordnungen des Freistates Thüringen bzw. des Bundes inhaltsgleiche Regelungen. Dass aber der Landespersonalausschuss [vgl. zu dessen erstmaliger Einrichtung § 5 ff des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 8. August 1991 (GVBl. S. 372)] im Fall des Klägers die zweijährige Bewährungszeit verkürzt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Vorbringen des Klägers, dass es dennoch ausschließlich auf seine ca. achtzehnmonatige, überwiegend in Nordrhein-Westfalen durchlaufene Ausbildung ankomme, begründet weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die in einem Berufungsverfahren zu klären wären.

Im Rahmen der hier einschlägigen BewAnfVO wäre es rechtlich allein zulässig gewesen, nach der Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO (welche in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung des Bundes und in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung ihre Entsprechung findet) die von dem Kläger abgeschlossene Ausbildung bei der Feststellung der (zumindest) zweijährigen Bewährung zu berücksichtigen. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis abgehoben, wenn es zugunsten des Klägers unterstellt, dass die „Fortbildungszeit“ in die Bewährungszeit „eingerechnet“ werden könne. Ohne Belang für die Ergebnisrichtigkeit des Urteils ist, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der „Fortbildung“ verwendet, der - worauf der Kläger unter Bezugnahme auf § 5 BewAnfVO und der hierzu erlassenen Anlage zutreffend hinweist - weder in zeitlicher Hinsicht noch dem Inhalt nach der von dem Kläger absolvierten ca. achtzehnmonatigen Ausbildung gerecht wird. Denn in der Sache stellt auch das Verwaltungsgericht auf diese Ausbildung ab. Bereits aus diesen Gründen gehen die Mutmaßungen des Klägers über die im verwaltungsgerichtlichen Urteil etwa erwogenen „Berechnungsvarianten“ fehl. Darüber hinaus lässt der Kläger außer Acht, dass es vorliegend allein darum geht, ob mindestens die Hälfte seiner (nach der BewAnfVO mindestens zwei Jahre umfassenden) Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet erbracht wurde. Hierfür sind jedoch die Fragen, ob zu Recht oder zu Unrecht und, falls ja, in welchem Umfang seine Tätigkeiten bei der NVA, der Deutschen Volkspolizei und/oder im Polizeidienst des Landes Brandenburg „angerechnet“ wurden, ohne Belang.

Bei rechnerischer Berücksichtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO der von dem Kläger in der Zeit vom 7. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 absolvierten Ausbildung haben die im bisherigen Bundesgebiet verbrachten Ausbildungszeiten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht mindestens die Hälfte der (zumindest) zweijährigen Gesamtausbildung ausgemacht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. August 2009 – 2 B 52/09 -, juris RN 7) gebotene taggenaue Berechnung ergibt, dass die Ausbildungsstätte lediglich an 348 Tagen der 730 Tage umfassenden Gesamtausbildung in Nordrhein-Westfalen, im Übrigen jedoch im Land Brandenburg lag.

Anders als der Kläger jedenfalls sinngemäß vorträgt, wurde seine Bewährung auch nicht in tatsächlicher Hinsicht allein aufgrund seiner Ausbildung in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg festgestellt. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Ernennung ohne Ableisten der von der BewAnfVO geforderten Mindestbewährungszeit überhaupt die Befähigungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 Abs. 1 2. BesÜV vermitteln kann. Denn das Ministerium des Innern als Ernennungsbehörde hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung im September 1992 von der Ermessensregelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO zweifelsfrei nicht dahingehend Gebrauch gemacht, die zweijährige Bewährungszeit durch die ca. achtzehnmonatige Ausbildung als erfüllt anzusehen. Dies ergibt sich aus dem bereits genannten „Datenstammblatt für die Einstellung in das Beamtenverhältnis“ vom 29. Mai 1992/1. Juni 1992. Nach den Eintragungen in die vorgedruckten Rubriken war der „Eintritt“ des Klägers „in die Polizei“ am „01.06.90“ und sein „bisheriger Dienstgrad“ als „Polizeihauptwachtmeister“ von maßgeblicher Bedeutung. Diese mehr als sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 liegenden (vgl. zu diesem Erfordernis § 3 Abs. 1 Satz 3 BewAnfVO) Tätigkeiten auf einem Dienstposten der Polizei, die der Kläger nach den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Dienstvertrages mit der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR und (ab dem 1.Juli 1991) als Angestellter der Schutzpolizei des Landes Brandburg wahrgenommen hatte, waren demnach Voraussetzung für die erforderliche und in dem Stammblatt auch getroffene Feststellung, dass die zweijährige Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ernennung zum 1.September 1992 erfüllt war. Demgegenüber wurde der von dem Kläger absolvierte „Lehrgang vom 7.1.91 bis 30.6.92/F1 Lehrgang“ lediglich auf einer Freizeile mit Bleistift festgehalten, so dass nur eine Berücksichtigung dieser Zeiten in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnFVO naheliegt. Hinzu kommt, dass nach dem von dem Beklagten angeführten Erlass des Ministeriums des Innern vom 13. Januar 1992 – IV.3-3001 - zur „Übernahme in das Beamtenverhältnis“ von „Polizeibeschäftigte<n>, die nach dem 1. Januar 1989 bei der ehemaligen Volkspolizei eingestellt wurden“ diese Gruppe von Polizeibeschäftigten – zu der auch der Kläger gehört - nur dann in den mittleren Polizeivollzugsdienst übernommen werden konnte, wenn sie „neben der geforderten Bewährungszeit“ an (in dem Erlass näher dargelegten) Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hatte.

Schließlich war das Ministerium des Innern als Ernennungs- und zugleich oberste Dienstbehörde nicht aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten „Besonderheiten“ gehalten, das ihr durch § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO eingeräumte Ermessen im Lichte des Artikel 3 Abs. 1 GG dahingehend auszuüben, die vierundzwanzigmonatige Bewährungszeit allein aufgrund der ca. achtzehnmonatigen Ausbildung des Klägers als erfüllt anzusehen. Denn dies würde zu einer Verkürzung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BewAnfVO normierten Mindestdauer der Bewährungszeit führen, zu der, wie bereits dargelegt, allein der Landespersonalausschuss berufen war. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass der Kläger mit dieser Ausbildung einen Abschluss erworben hätte, der auch im bisherigen Bundesgebiet als vollwertig anerkannt worden wäre. Der Kläger trägt selbst vor, dass seine Ausbildung im Vergleich zu den Vorgaben der AVOPol des Landes Nordrhein-Westfalen um zwölf Monate kürzer ausfiel, so dass es schon an einer inhaltlich im wesentlichen gleichen Ausbildung und Prüfung fehlte (s. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 15/87 -, juris RN 18), die nach der im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers geltenden Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG für eine Anerkennung erforderlich gewesen wäre. Auch der Hinweis des Klägers auf § 35 Abs. 1 LV Pol führt nicht weiter. Die Verordnung trat erst am 24. Dezember 1993, also nach der allein maßgeblichen erstmaligen Ernennung des Klägers im September 1992 in Kraft. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine antizipierte Anwendung von künftigen Rechtsvorschriften. Zudem verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht dazu, dass nach § 13 Abs. 1 LV Pol der Vorbereitungsdienst frühestens nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestzeit von zwei Jahren und sechs Monaten endet.

Unabhängig davon könnte die von dem Kläger geforderte „Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bewährungsbeamten“ - im Sinne einer Privilegierung derjenigen Bewerber, die eine Ausbildung genossen, die zum damaligen Zeitpunkt allein im bisherigen Bundesgebiet absolviert werden konnte - nicht auf die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV durchschlagen. Wenn eine Bewährung i.S.d. einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der BewAnfVO überhaupt den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 2. BesÜV eröffnet, so kommt es bereits nach dem klaren Wortlaut der Norm darauf an, ob der Beschäftigte „auf Grund“ der Sondervorschriften ernannt wurde. Er muss deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur den Beschluss vom 28. September 1997 a.a.O., juris RN 5, 7) sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Bezogen auf eine Ernennung durch „Bewährung“ bedeutet dies, dass alle Voraussetzungen der jeweiligen Bewährungsanforderungsverordnung erfüllt sein müssen. Allein nach diesen Voraussetzungen richtet sich die Prüfung, ob zeitlich zumindest die Hälfte der Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert wurde. Hinzu kommt, dass nach der von dem Kläger selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 -, juris RN 14, welches u.a. das Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 24/98 – juris RN 17, bestätigt) „§ 4 2. BesÜV alter und neuer Fassung … sich jeglicher Bewertung der Qualität von Ausbildungen, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlicher Befähigung des begünstigten Personenkreises“ enthält. „Insbesondere knüpft § 4 Abs. 1 2 BesÜV a.F. nicht an etwaige Unterschiede der Vor- und Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet. Deren Gleichwertigkeit wird nach Bundesrecht ohne weiteres vorausgesetzt …“.

2. Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob „… bei Beamten, die unter Berufung auf die BewAnfVO ernannt wurden, aber einen Vorbereitungsdienst nach Maßgabe rechtlicher Vorschriften eines Bundeslandes aus dem bisherigen Bundesgebiet (hier der AVOPol NW) absolviert haben, der mit einer regulären Laufbahnprüfung abschloss, vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistete Dienstzeiten als Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der Fassung bis zum 24. November 1997 berücksichtigt werden“ dürfen oder ob „… es … für diese Gruppe von Beamten ausschließlich auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes“ ankommt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Nach dem oben Gesagten sind vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistete Dienstzeiten entscheidungsunerheblich. Ebensowenig kommt es allein auf die von dem Kläger absolvierte ca. achtzehnmonatige Ausbildung an.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 3. Mai 2007 – OVG 4 B 21.05 – und vom 10. Juli 2009 – OVG 4 N 21.09. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist nicht allein auf die Annahme gestützt, dass Bewerber, die nach den einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der BewAnfVO erstmals ernannt wurden, nicht in den Geltungsbereich des § 4 2. BesÜV fallen. Vielmehr ist die Klage auch aus dem Grund abgewiesen worden, dass der Kläger zeitlich nicht mindestens die Hälfte seiner Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet abgeschlossen hatte, wie dies für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV erforderlich ist. Diese zweite selbständig tragende Begründung hat der Kläger, wie unter vorstehend 1. dargelegt, nicht erfolgreich anzugreifen vermocht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom: 3. Dezember 2007 – OVG 4 L 35.07 -, 5. Februar 2008 – OVG 4 L 39.07 – und 14. März 2008 – OVG 4 L 4.08 -) an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).