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Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren; Errichtung von Sportstätten; persönliche Gebührenfreiheit; Gemeinde; Umlegung in sonstiger Weise auf Dritte; Nutzung baulicher Anlagen; Vereinssport; Schulsport; gemeindliche Selbstverwaltung; Erledigung der örtlichen Angelegenheiten; Finanzhoheit; Auferlegung einzelner Abgabepflichten; Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs; Gebührenbefreiung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 03.03.2015
Aktenzeichen OVG 10 B 7.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 1 Abs 1 GebG BB, § 3 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 8 Abs 1 Nr 6 GebG BB, § 8 Abs 2 Nr 1 GebG BB, § 12 Abs 1 GebG BB, § 18 Abs 3 GebG BB, § 20 S 1 GebG BB, § 1 Abs 1 BauGebO BB 2009, § 2 Abs 1 BauGebO BB 2009, § 2 Abs 3 BauGebO BB 2009, § 3 Abs 1 BauGebO BB 2009, § 1 Abs 1 S 4 KomVerf BB, § 2 KomVerf BB, § 122 Abs 1 KomVerf BB, § 129 KomVerf BB, § 47 Abs 2 BauO BB, § 62 Abs 1 S 1 BauO BB, § 4 SportFöG BB, § 6 Abs 2 SportFöG BB, § 6 Abs 4 SportFöG BB, § 6 Abs 1 KAG BB, § 100 Abs 1 SchulG BB

Leitsatz

1. Der Ausschluss von der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg greift, wenn grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit besteht, die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Eine mittelbare Umlegung durch die Einstellung in die Kostenkalkulation von nichtsteuerlichen Abgaben oder durch private Entgelte genügt. Ob die Gebühren von der Gemeinde tatsächlich auf Dritte umgelegt werden, ist unerheblich.

2. Die Planung, Errichtung und Ausgestaltung der Nutzung gemeindlicher Sportstätten ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, welche die Gemeinden im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln können. Die Nutzung von gemeindlichen Sportstätten durch Sportvereine zum Vereinssport kann von den Gemeinden kostenpflichtig gemacht werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Stadt wendet sich mit der Begründung, persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen zu können, gegen Bescheide, mit denen sie vom beklagten Landkreis zu Baugebühren für die Baugenehmigung zu Errichtung einer Sportstätte und zu Gebühren für die Zurückweisung eines Widerspruchs herangezogen wurde.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeinde Hosena, verpachtete im Jahre 1996 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2030 einen Sportplatz nebst baulichen Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken an den im Senftenberger Ortsteil Hosena ansässigen SV B.... Nach § 2 des Vertrags beträgt der Pachtzins 50,00 DM pro Jahr, wobei auf die Einforderung des Pachtzinses entsprechend einer weiteren Regelung in § 8 des Vertrages verzichtet werden soll, solange die Eigeneinnahmen des Vereins die erforderlichen Aufwendungen der Kosten nicht decken können. § 8 des Vertrages enthält aufgrund „der unentgeltlichen Verpachtung“ Auflagen unter anderem zur Übernahme von Kosten für Energie und Wasser durch den Verein.

Nachdem das zur Nutzung überlassene Sportlerheim durch Brand zerstört worden war, beantragte der Sportverein am 30. April 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Bauvorhabens „Ersatzneubau des Sportlerheims Hosena“. Auf Grundstücken der klagenden Gemeinde sollte ein Sportlerheim mit Aufenthaltsraum, einem Mannschaftstrakt mit Umkleiden sowie Sanitär- und Waschräumen errichtet werden. Ausweislich der Bauvorlagen sollten die Umkleiden und Sanitärräume für den örtlichen Fußballverein genutzt werden und für vier Mannschaften sowie den Schiedsrichter ausreichen. Der Aufenthaltsraum sollte als „Sport-Vereinsraum“ genutzt werden. Das Sportlerheim sollte - wie auch die übrige Anlage - schwerpunktmäßig durch den Sportverein S... genutzt werden und nicht vorrangig für den Schulsport zur Verfügung stehen. ...

Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte die Klägerin einen Wechsel des Bauherrn mit. Die klagende Gemeinde wurde selbst Bauherrin des Bauvorhabens.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung des Vorhabens „Ersatzneubau des Sportlerheims Hosena“ und setzte eine Baugebühr in Höhe von 2.067,00 EUR fest. Den gegen die Gebührenfestsetzung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin als Gemeinde nicht bestehe, weil sie die zu zahlende Gebühr einem Dritten - nämlich dem Sportverein - auferlegen könne. Die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs wurde auf 207,60 EUR festgesetzt.

Das Bauvorhaben „Ersatzneubau des Sportlerheims“ wurde nicht errichtet. Hintergrund war, dass die Klägerin nunmehr beabsichtigt, eine neue Sportstätte in der Nähe der Grundschule im Zentrum des Ortsteils zu errichten.

Die Klägerin hat am 29. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig seien, weil sie als Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg von der Gebührenzahlung befreit sei. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg komme nicht zum Tragen, weil sie keine Möglichkeit habe, den Sportverein hoheitlich in Anspruch zu nehmen und so die Gebühr auf diesen umzulegen.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg keine Gebührenfreiheit der Klägerin bestehe, denn nach dieser Norm reiche es aus, dass die rechtliche Möglichkeit bestehe, die Gebühr auf Dritte umzulegen. Dies sei hier der Fall, denn für Sportanlagen könnten Nutzungsentgelte und Gebühren erhoben werden.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2012 (- 3 K 807/11 -, juris) abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Sie sei als Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg grundsätzlich von Gebühren befreit. Sie wende sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Gebührenbefreiung § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg deswegen entgegenstehe, weil sie die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umlegen könne. Diese Auslegung entwerte das „Gebührenprivileg“ der Gemeinden durch die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg und habe eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zur Folge. Für § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg reiche die rechtliche Möglichkeit, Gebühren umlegen zu können, nicht aus, sondern hierfür müsse auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben sein. Es sei ureigene Angelegenheit der Klägerin, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das „Ob“ und Wie“ der Nutzung kommunaler Einrichtungen zu regeln. Habe sich eine Gemeinde dafür entschieden, eine Regelung zur Umlegung von Gebühren auf Dritte nicht zu schaffen, und bestehe eine solche Regelung zum Zeitpunkt der Gebührenveranlagung nicht, so habe der vermeintliche Gebührengläubiger dies hinzunehmen. Alles andere sei mit der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Gemeinden nicht vereinbar. Die Frage nach dem Bestehen der Gebührenfreiheit habe sich dem kommunalen Willen, mithin der ausgeübten gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit unterzuordnen und nicht umgekehrt. Hier liege eine Sondersituation vor. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe im Jahre 1996 den Sportplatz in Hosena kostenfrei an den Sportverein verpachtet und verzichte auf die Erhebung eines Pachtzinses. Die Klägerin habe daher nicht die Möglichkeit, Nutzungsgebühren durch Hoheitsakt zu erheben. Die Gemeinde müsse auch keine Gebühren umlegen. Im Übrigen stelle sich die Frage eines „Gebührensplittings“, da die Sportstätte auch kostenlos für Veranstaltungen der Schule Hosena und darüber hinaus zum Schulsport genutzt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. August 2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 hinsichtlich der festgesetzten Baugebühr und der Gebühr für das Widerspruchsverfahren aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Gebührenbescheide für rechtmäßig. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Ersatzneubau des Sportlerheims sei nicht gebührenbefreit, weil die Gebühr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg auf Dritte umgelegt werden könnte. Wenn die Klägerin aus kommunalpolitischen Gründen die Gebühr nicht an die Nutzer der Einrichtung umlegen wolle, gebe die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ihr nicht das Recht, dies auf Kosten des Landkreises zu tun, zumal § 6 KAG die Erhebung von Benutzungsgebühren gebiete. Der Beklagte stehe aufgrund eines erheblichen Haushaltsdefizits unter vorläufiger Haushaltsführung und verzeichne im Bereich der Bauaufsicht keine Kostendeckung. Auch seien hinreichende Gründe für eine Gebührenbefreiung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 und 2 GebGBbg weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestehe an der Erbringung der Amtshandlung kein besonderes öffentliches Interesse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Baugebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 als auch die Festsetzung der Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruches im vorgenannten Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. 1. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Baugebühren im Bescheid vom 21. Februar 2011 sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I, S. 246) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der im Zeitpunkt des Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 10 Abs. 1 GebGBbg) maßgeblichen Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II, S.562, geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010, GVBl. II/10, Nr. 35). Nach § 1 Abs. 1 BbgBauGebO erheben die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die Baugebühren für die Errichtung baulicher Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 BbgBauGebO nach dem Gebührenverzeichnis, hier Tarifstelle 1.1.1 (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO), zu bestimmen und nach dem maßgeblichen anrechenbaren Bauwert gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgBauGebO i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 BbgBauGebO) zu bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung und Bemessung der vom Beklagten festgesetzten Baugebühren unrichtig ist, wurden von der Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin ist Schuldnerin der Gebühr, da sie diejenige ist, die nach dem Wechsel des Bauherren durch ihren Bauantrag (§§ 47 Abs. 2, 62 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) die Erteilung der Baugenehmigung für das Sportlerheim zurechenbar veranlasst hat im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebGBbg.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie hier die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg nicht in Anspruch nehmen, weil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg die rechtliche Möglichkeit besteht, die Baugebühr für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheims auf den es im Wesentlichen nutzenden Sportverein als Dritten umzulegen.

a) Die Klägerin als Gebührenschuldnerin unterfällt zwar grundsätzlich der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg. Von Gebühren sind nach dieser Norm nämlich die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände befreit. Die Klägerin ist als kreisangehörige Stadt eine Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg [BbgKVerf]).

b) Die Klägerin kann jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg in der am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Fassung (vgl. § 27 Satz 1 GebGBbg) die persönliche Gebührenfreiheit nicht beanspruchen. Dieser Norm zufolge gilt die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise umgelegt werden können.

aa) Die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin ist hinsichtlich der festgesetzten Baugebühren nicht auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GebGBbg ausgeschlossen. Diese Regelungsalternative, wonach § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht gilt, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann, hat das Verwaltungsgericht zu Recht dahingehend ausgelegt, dass es für den Ausschluss der Gebührenbefreiung möglich sein muss, die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" (Identität) unmittelbar und im Wesentlichen unverändert einem Dritten aufzuerlegen (vgl. ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 9 C 2/07 u.a. -, BVerwGE 129, 219, juris Rn. 23 zu § 5 Abs. 3 GebOSt RP; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2007 - 7 A 11084/06 -, NVwZ-RR 2007, 703, juris Rn. 19 zu § 8 Abs. 2 VwKostG; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 914/05 -, Gemeindehaushalt 2011, 215, juris Rn. 24). Unter Beachtung dieser Auslegung ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass hier die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GebGBbg nicht vorlägen, denn es fehle schon an einer Rechtsgrundlage, welche die Klägerin berechtige, die Baugebühr unmittelbar und im Wesentlichen unverändert hoheitlich durch Verwaltungsakt einem Dritten aufzuerlegen, nicht zu beanstanden.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt ihre persönliche Gebührenfreiheit nicht, weil hier die streitbefangenen Baugebühren für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheims in sonstiger Weise auf Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg umgelegt werden können.

Der Ausschluss der Gebührenbefreiung greift nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bereits dann ein, wenn die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden „können“. Die Norm stellt damit für den Ausschluss der Gebührenfreiheit auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Umlegung der Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte ab. Dementsprechend ist es auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer geklärt, dass der Ausschluss von der persönlichen Gebührenfreiheit greift, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - jedenfalls nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - auf Dritte umzulegen. Ob die Gebühr tatsächlich auf den Dritten umgelegt wird, ist unerheblich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 9 A 948/07 -, ZKF 2009, 44, juris Ls. u. Rn. 5 f.; Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl 2007, 402, juris Rn. 24; Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris Rn. 38 f; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, juris 27). Die Verwendung des Wortes „können“ führt nämlich nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit der betreffenden Gebühr schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht umlegt bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 9 A 948/07 -, ZKF 2009, 44, juris Rn. 6). § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg greift mithin dann ein, wenn Dritte mit der betroffenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch die Einstellung in die Kostenkalkulation einer nichtsteuerlichen Abgabe wie Gebühren, Beiträge oder privatrechtliche Entgelte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen belastet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl 2007, 402, juris Rn. 24, Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris, Ls. 2 und Rn. 38). Für die Frage, ob („wenn“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg) eine Gebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend (VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153.02 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, juris Rn. 24).

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bestätigt. Sie zeigt, dass der Landesgesetzgeber die Regelung über den Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit inhaltlich durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg n.F. erweitern wollte. Das alte Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) regelte nur, dass die Gebührenbefreiung nicht eintrat, wenn die persönlich gebührenbefreiten Schuldner berechtigt waren, von „ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen“. Demgegenüber stellt die Regelung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der neuen Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) eine Ausweitung des Ausschlusses der Gebührenfreiheit dar, wonach die persönliche Gebührenfreiheit auch dann nicht gilt, wenn die Gebühren „in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können“. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Landtag Bbg, Drs. 4/6974, B. Einzelbegründungen zu § 8) wurde nämlich ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 des alten Gebührengesetzes aufgegriffen worden sei, die neue Regelung „jedoch eine inhaltliche Ausweitung“ enthalte. Um der ursprünglichen Überlegung des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund einschränkender Rechtsprechung - „wieder zur Geltung zu verhelfen“, sei § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg um die Worte „oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt“ ergänzt worden.

Schließlich hält das von der Klägerin vorgebrachte Argument, die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Auslegung entwerte das „Gebührenprivileg“ der Gemeinden und habe eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zur Folge, einer systematischen Auslegung nicht stand. § 8 GebGBbg regelt von der Struktur her in Abs. 1 die persönliche Gebührenbefreiung bestimmter Körperschaften und schränkt diese durch anschließende Ausnahmen in Abs. 2 wieder ein. § 8 Abs. 2 GebGBbg regelt also losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit der Gemeinde besteht, die betreffende Gebühr auf Dritte umzulegen. Hierdurch wird der Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinden nicht derart weitgehend eingeschränkt, dass er nur ausnahmsweise gelten würde.

Die vorgenannte Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck der Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bestätigt. Die Regelung über die persönliche Gebührenfreiheit verfolgt den Grundgedanken, dass sich Behörden desselben Rechtsträgers grundsätzlich nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren zahlen sollen. Ziel ist es, durch Verwaltungsvereinfachung Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der Grundgedanke ist auf das Verhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden ausgedehnt worden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. November 2009 - OVG 1 B 14.08 -, juris Rn. 17; Dreising, Verwaltungskostengesetz, § 8 Am. 2). Daran anknüpfend liegt § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg der Gedanke zugrunde, dass ausnahmsweise im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden der verschiedenen Rechtsträger keine Veranlassung besteht, von einer Gebührenerhebung zu befreien, wenn die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können. Die Norm soll also sicherstellen, dass nur die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht Dritte von der persönlichen Gebührenfreiheit, einer negativen Staatsleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - BVerwG 9 B 40.04 -, LKV 2005, 67, juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 1 VwKostG TH) profitieren, weil ansonsten letztere von der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinden ungerechtfertigte Vorteile hätten (vgl. Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris Rn. 37).

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg hier vor. Die Klägerin hat grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die mit Bescheid vom 21. Februar 2011 festgesetzte Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheimes auf sonstige Weise auf den Sportverein umzulegen, dem sie im Wesentlichen die Nutzung der Sportstätte zu Vereinssportzwecken wie dem Übungs- und Wettkampfbetrieb überlassen hat und zu dessen Gunsten das Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde.

Das maßgebliche Fachrecht enthält kein Verbot, die Nutzung gemeindlicher Sportstätten durch Sportvereine zu Vereinssportzwecken kostenpflichtig zu machen. Das geplante, räumlich in der Nähe eines Sportplatzes gelegene Sportlerheim ist eine Sportstätte i.S. § 4 des Gesetzes über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I. S. 498), denn es enthält einen Mannschaftstrakt mit Umkleiden sowie Sanitär- und Waschräume für Sportler und auch die Aufenthaltsräume sind Räumlichkeiten für soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten im Sinne von § 4 f. SportFGBbg stehen. „Ob“ und „Wie“ die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft Sportförderung durch die Planung, Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten und deren Zurverfügungstellung an Sportvereine gewährt, liegt grundsätzlich in ihrer eigenen Verantwortung. Dies folgt sowohl aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch aus § 2 BbgKVerf. Gemäß Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94 -, BGHZ 128, 394, juris Rn. 20; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 25). Bestätigt wird dies durch die einfachgesetzlichen Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BbgKVerf erfüllt die Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, wozu auch die Aufgabe der Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen gehört, in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Gemeinde kann daher die freiwillige Aufgabe übernehmen, eine Sportstätte zu planen und zu errichten (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Bbg, Stand: Juni 2014, § 2 BbgKVerf, Anm. 3.2.11). Sie ist bei der Erfüllung dieser Angelegenheit durch gesetzliche Regelungen nicht gehindert, die zur Verfügungstellung der gemeindlichen Sportstätten an Sportvereine zu Vereinssportzwecken kostenpflichtig zu machen. Nur für landeseigene Sportstätten regelt § 6 Abs. 4 SportFGBbg, dass sie nach bestimmten Maßgaben dem Vereinssport kostenlos zur Verfügung stehen sollen, soweit kein Eigenbedarf besteht, während für gemeindeeigene Sportstätten lediglich die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 SportFGBbg gilt, wonach der Träger einer öffentlichen Sportstätte diese den gemeinnützigen Sportvereinen kostenlos zur Nutzung überlassen kann. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück geplante öffentliche Sportstätte auch dem Sportverein kostenpflichtig zur Nutzung überlassen kann. Sie hat damit nach dem Sportförderungsgesetz grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte auf Dritte, nämlich den Sportverein als Nutzer umzulegen.

Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht die tatsächliche Möglichkeit, die Gebühr auf den Sportverein umzulegen, weil ihre Rechtsvorgängerin den Sportplatz in Hosena kostenfrei an den Sportverein verpachtet und auf die Einforderung des Pachtzinses verzichtet habe, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Umstand, dass die gemeindeeigene Sportstätte des Sportplatzes und der baulichen Anlagen nach den Regelungen der §§ 2, 8 des Pachtvertrages für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2030 dem Verein der Sache nach pachtfrei zur Verfügung gestellt wird und dass damit nach der hier konkret vereinbarten zivilrechtlichen Vertragsgestaltung - ohne deren Aufhebung (vgl. dazu den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 3. Juli 2010 Nr. 24/10, Amtsblatt für die Stadt Senftenberg, Jahrgang 13 Nr. 2 S. 3) oder Kündigung - die Baugebühr tatsächlich nicht auf den Verein umgelegt werden kann, ist für das Eingreifen der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg unerheblich. Denn wie ausgeführt, kommt es allein auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Umlegung der Gebühr in sonstiger Weise an. Grundsätzlich besteht aber nach §§ 581 ff. BGB die rechtliche Möglichkeit, Pachtverträge so auszugestalten, dass über den vereinbarten Pachtzins auch Baugebühren für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte auf die Sportvereine als Nutzer zu Vereinssportzwecken umgelegt werden können. Im Übrigen ist eine Sportstätte eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), weshalb grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit besteht, aufgrund einer Satzung für die Inanspruchnahme der Sporteinrichtung durch Sportvereine Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Regelung des § 6 KAG zu erlassen (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, BauR 2003, 1145, juris Rn. 31). Da es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg nur auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit ankommt, dass die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können, ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG verpflichtet ist, Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Sportstätte zu erheben, sofern sie überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen würde, nicht entscheidungserheblich.

Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die geplante Sportstätte - wenn auch nicht im Schwerpunkt - in gewissem Umfang von der Grundschule Hosena genutzt werden könne, für die sie Schulträger sei (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG), führt hier nicht dazu, dass nach dem maßgeblichen Fachrecht die Baugebühr nicht auf Dritte i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg umgelegt werden kann oder ein von der Klägerin erwogenes „Gebührensplitting“ geboten wäre. Soweit die Klägerin damit eine - denkbare - Nutzung der Sportstätte zu dem Zweck des Schulsports ansprechen will, dürfte es zwar im Hinblick auf die Regelungen, dass grundsätzlich in Schulen in öffentlicher Trägerschaft Schulgeld nicht erhoben wird (vgl. §114 Abs. 1 BbgSchulG) und öffentliche Sportstätten für die Durchführung des Sportunterrichts zur Verfügung stehen, wobei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SportFGBbg der Schulträger die Kosten anteilig zu tragen hat, ausgeschlossen sein, von den Schülern oder den Eltern Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Sportstätten zur Durchführung des Sportunterrichts zu erheben. Die Klägerin hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass eine erhebliche schulsportliche Nutzung geplant war. Für die hier gebotene Bewertung, ob die geplante Sportstätte typischerweise für Zwecke des Vereinssportes genutzt werden soll und nur geringfügig für Zwecke des Schulsportes, ist auf objektive Umstände abzustellen, wie sie in erster Linie bei Erteilung der Baugenehmigung aus den zugehörigen Bauvorlagen entnommen werden können (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153.02 -, juris Rn. 27, 35 ff.). Aus den zum Bauantrag für die Errichtung des „Sportlerheimes“ gehörenden Bauvorlagen ist eine geplante Nutzung der Sportstätte, die im Wald außerhalb des Ortsteils Hosena errichtet werden sollte, zu Zwecken des Schulsportes nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die vom Sportverein S... eingereichten Bauvorlagen auf den typischen Fall einer geplanten Nutzung zu Zwecken des Vereinssportes hin. Ausweislich der Bauvorlagen sollen die Umkleiden und Sanitärräume durch den örtlichen Fußballverein genutzt werden und für vier Mannschaften sowie den Schiedsrichter ausreichen. Auch der Aufenthaltsraum soll als „Sport-Vereinsraum“ genutzt werden. Für eine Nutzung zu schulischen Zwecken finden sich hingegen keine genügenden Anhaltspunkte. Selbst wenn man die in § 8 des mit dem Sportverein geschlossenen Pachtvertrages enthaltene Regelung berücksichtigt, wonach der Verein als Pächter der Gemeinde die kostenlose Durchführung von „Veranstaltungen“ seitens der Schule garantiert, ist damit keine mehr als atypische und daher zu vernachlässigende unerhebliche Nutzung zu gelegentlichen Schulveranstaltungszwecken dargetan. Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob und ab welchem Umfang bei mehr als geringfügigen gemischten Nutzungszwecken von Sportstätten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg ein „Gebührensplitting“ geboten sein könnte.

Der Sportverein SV B..., an den der Sportplatz und die baulichen Anlagen zu Zwecken des Vereinssportes verpachtet wurden, ist auch Dritter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift sind alle in § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht Genannten (Benedens, Kommentar zum Gebührengesetz für das Land Brandenburg, in Kommunalpraxis kompakt Brandenburg, § 8 Erl. zu Abs. 2 Nr. 1).

Dass die Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg nicht die persönliche Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen kann, entspricht auch in diesem Einzelfall dem Sinn und Zweck der Norm (vgl. dazu näher S. ). Vor dem Hintergrund, dass mit der Planung und Errichtung des Sportlerheims einschließlich der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht ein originärer Bedarf der Gemeinde erfüllt werden soll, sondern die Sportstätte im Wesentlichen dem Fußballverein, an den sie verpachtet wurde, zu Zwecken des Vereinssportes zur Verfügung steht, ist es nicht gerechtfertigt, den begünstigten Sportverein mittelbar auf Kosten des beklagten Landkreises, einer Gebietskörperschaft mit eigenem Haushalt (vgl. §§ 122 Abs. 1, 129 BbgKVerf), von der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinde profitieren zu lassen.

Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen zur kommunalen Selbstverwal-tungsgarantie nicht mit Erfolg dargetan, dass die streitige Gebührenerhebung bzw. die vorgenannte Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LVBbg verstößt.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die darin liegende Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, juris Rn. 40 ff.).

Die Erhebung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheims unter Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg stellt bereits keine Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung dar. Wie gezeigt ist die Planung, Errichtung, Unterhaltung und Ausgestaltung der Nutzung der gemeindlichen Sportstätten eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die die Klägerin im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung regeln kann. Ihr Hinweis darauf, dass sie bei dieser Aufgabe eigenverantwortlich das „Ob“ und „Wie“ der Nutzung der kommunalen Einrichtung regeln könne, begründet nicht durchgreifend, dass die Erhebung der Baugebühr ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie beeinträchtigen würde. Es bleibt ihrem Willen überlassen, ob sie Sportförderung durch Planung, Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten gewährt und wie sie die Nutzung regelt, insbesondere ob sie die gemeindliche Sportstätte dem Sportverein SV B... auf Grundlage eines Pachtvertrages kostenlos zur Verfügung stellt. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit führt dazu, dass sie die freiwillige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dann aber grundsätzlich durch eigene Sach- und Finanzmittel wahrzunehmen hat. Durch die Auferlegung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte, bei der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg die rechtliche Möglichkeit besteht, sie in sonstige Weise auf Dritte umzulegen, wird auch die Finanzhoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt. Insbesondere bleibt ihr Recht auf eigenverantwortliche Einnahme- und Ausgabewirtschaft unberührt. Dass der Klägerin eine Gebühr auferlegt wird, stellt ihre haushälterische Verantwortlichkeit als solche nicht in Frage. Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls keinen Schutz, solange die zureichende Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, juris Rn. 79, BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 146/94 -, NVwZ-RR 1995, 214, juris Rn. 6). Für eine solche Gefährdung ihrer zureichenden Finanzausstattung gibt der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte. Dies liegt angesichts der mit 2.076 EUR geringen Höhe der festgesetzten Gebühr auch fern.

Selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass die Sportstätte gemäß §§ 2, 8 des Pachtvertrages der Sache nach dem Sportverein kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, in der Auferlegung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren eine die Klägerin belastende Regelung sehen wollte, die einen Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung darstellt, wäre diese Beeinträchtigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, nur „im Rahmen der Gesetze“. Der Gesetzesvorbehalt, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausspricht, umfasst dabei auch die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, juris Rn. 41). Gesetzliche Beschränkungen der Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung sind demnach verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat hierbei die allgemeinen Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzgebung zu beachten. Darüber hinaus muss der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleiben (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 3/81 -, NVwZ 1985, 271, juris Rn. 22 m.w.N.). Dass hier die Erhebung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheit der Planung, Errichtung, Unterhaltung und Nutzung gemeindlicher Sportstätten so beeinflusst, dass sie den Kernbereich der Selbstverwaltung aushöhlt oder sonst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Willkürverbot widerspricht, ist nicht ersichtlich.

II. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 19. Oktober 2011 für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebühren-entscheidung sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg, §§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBauGebO i.V.m. Tarifstelle 8.3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 207,60 EUR ist entsprechend § 18 Abs. 3 GebGBbg zutreffend bemessen. Richtet sich der Widerspruch, wie hier, nur gegen die Festsetzung der Gebühr, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages erhoben. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihrer persönlichen Gebührenbefreiung auch insoweit aus den zu I. genannten Gründen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg entgegen.

III. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzungen wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin während des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 einen Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 20 Satz 1 GebGBbg gestellt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 die Entscheidung getroffen hat, von dem durch § 20 Satz 1 GebGBbg eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, keine Gebührenbefreiung zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die in einem rechtlich getrennten Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung über die Gebührenbefreiung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen konnte, besteht für eine Gebührenbefreiung nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 GebGBbg schon tatbestandlich kein Anlass. Zu Recht hat der Beklagte ausgeführt, dass an der Erbringung der öffentlichen Leistung der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung des Sportlerheims kein „besonderes öffentliches Interesse“ besteht, zumal die geplante Sportstätte nicht der Sportausübung der Allgemeinheit, sondern im Wesentlichen dem Vereinssport des Sportvereins dienen soll. Im Übrigen ist hier auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf null dahingehend dargetan, dass zugunsten der Klägerin ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung bestünde.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil in der Rechtssache, bei der es um auf Landesgebührenrecht gestützte Gebührenbescheide und im Kern um die Auslegung der landesgesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg geht, keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.