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Vormerkungsbescheid - Pflichtbeitragszeit - Nachweis - Glaubhaftmachung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 02.11.2012
Aktenzeichen L 3 R 308/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 149 Abs 5 SGB 6, § 54 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 55 Abs 1 SGB 6, § 203 SGB 6, § 286 Abs 5 SGB 6, § 286 Abs 6 SGB 6, § 23 SGB 10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Feststellung einer Beitragszeit.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gegenüber dem 1952 geborenen Kläger die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, verbindlich fest (Vormerkungsbescheid). Der zu dem Bescheid gehörige Versicherungsverlauf wies u. a. eine Lücke vom 02. August 1972 bis zum 31. Oktober 1978 aus. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe in dieser Zeit studiert. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger am 31. Mai 2007 einen Antrag auf Klärung seines Versichertenkontos.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen erteilte die Beklagte unter dem 04. Oktober 2007 einen weiteren Vormerkungsbescheid, mit dem die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 31. Oktober 1978 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt wurde. Die Feststellung des Zeitraums vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, da er nicht nachgewiesen worden sei.

In seinem anschließenden Widerspruch gab der Kläger nunmehr an, in der Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Poststelle sowie bei der Firma B & K Immobilien GmbH, B, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Eine daraufhin seitens der Beklagten bei der AOK Berlin durchgeführte Anfrage verlief negativ.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2008 mit der Begründung zurück, sie habe den Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 abgelehnt, weil der Kläger entsprechende Unterlagen über die tatsächliche Beschäftigung bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie bei der Firma B & K Immobilien GmbH, B, nicht vorgelegt habe. Gleiches gelte für die von ihm angegebene Krankenversicherung für die streitbefangene Zeit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (AOK). Die von ihr eingeleiteten Ermittlungen bei der AOK Berlin seien negativ verlaufen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 55 SGB VI für den geltend gemachten Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Er hat behauptet, in der streitigen Zeit bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Firma D I I Gesellschaft, - einem Partnerunternehmen der B & K Immobilien GmbH - B, als Bürohelfer beschäftigt gewesen zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 hat er ergänzend vorgetragen, seine Arbeitszeit habe morgens um 08:00 Uhr begonnen und um 16:30 Uhr nachmittags geendet. Er habe nach seiner Erinnerung einen monatlichen Verdienst von 1.250,00 DM erzielt. Er sei hauptsächlich mit dem Aufrechnen von Zahlenkolonnen beschäftigt gewesen. Auch habe er Mieterakten nach Fehlbeträgen durchgesehen. Er hat eine Auskunft des Finanzamtes C vom 16. Januar 2012 vorgelegt, wonach dort keine Unterlagen betreffend den streitigen Zeitraum vorlägen.

Das SG hat Auskünfte von der Firma B & K vom 08. Mai 2009 sowie von der Firma D I I-GmbH vom 12. November 2010 eingeholt, wonach bei beiden Gesellschaften keine Unterlagen zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers vorlägen. Ferner hat das SG eine erneute Auskunft bei der AOK Berlin unter dem 15. Juni 2008 eingeholt, wonach dort für den Kläger bzgl. der streitigen Zeit keine Unterlagen feststellbar seien, die auf eine Mitgliedschaft schließen ließen.

Das SG hat darüber hinaus Beweis erhoben und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 die ehemalige Buchhalterin der Firma DI I-GmbH, Frau M F, als Zeugin vernommen. Sie hat u. a. bekundet, der Kläger sei ca. ein halbes Jahr lang im Jahr – wie sie meine - 1973 als Aushilfskraft im Büro bei der D I I-GmbH beschäftigt gewesen. Den genauen Beschäftigungszeitraum erinnere sie nicht. Sie könne nicht sagen, wie viel er verdient habe. Sie meine, sie selber habe damals zwischen 1.400,00 und 1.600,00 DM monatlich brutto verdient. Sie wisse nicht, ob vom Verdienst des Klägers Beiträge an die Krankenkasse abgeführt worden seien.

Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 55 SGB VI lägen nicht vor, es sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 09. September 2008 zu verweisen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hinzuzufügen sei lediglich, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zwar glaubhaft gemacht sei, dass der Kläger vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der D II-GmbH als Aushilfskraft/Bürokraft beschäftigt gewesen sei. Allerdings habe der Kläger weder glaubhaft machen können, welchen Verdienst er erzielt habe noch dass Beiträge an die Krankenkasse abgeführt worden seien. Die vom Gericht vernommene Zeugin F habe hierzu keine konkreten Angaben machen können. Im Übrigen erscheine der vom Kläger angegebene Verdienst in Höhe von 1.250,00 DM als ungelernte Aushilfskraft vor dem Hintergrund, dass die Zeugin einen eigenen monatlichen Bruttoverdienst als gelernte Buchhalterin in Höhe von 1.400,00 bis 1.600,00 DM erinnert habe, wenig glaubhaft.

Gegen das am 06. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. April 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass er nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Regel sei, dass ein Bürohelfer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Es obliege der Beklagten nachzuweisen, dass eine Ausnahme von der Regel vorliege. Sein Lohn sei damals in monatlichen Zahlungen auf sein Girokonto bei der Deutschen Bank gezahlt worden. Gemäß der Anlage 1 zum SGB VI habe das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Jahr 1976 jährlich 23.335,00 DM betragen, was einem monatlichen Entgelt von 1.944,58 DM entspreche. Sein aus der Erinnerung genanntes monatliches Einkommen von 1.250,00 DM liege somit deutlich unter dem Durchschnittseinkommen der damaligen Erwerbstätigen in der Bundesrepublik. Er könne seine Ehefrau, mit der er morgens regelmäßig zur Arbeit gefahren sei, als Zeugin benennen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26. Januar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 04. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2008 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als Beitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Versuche seitens des Senats sowie des Klägers, eine ladungsfähige Anschrift der ehemaligen Leiterin der Lohnbuchhaltung der Firma D I I-GmbH – Frau C B, geb. G – zu ermitteln, sind erfolglos verlaufen.

Mit Schreiben vom 31. August 2012 – aufrechterhalten durch Schreiben vom 08. Oktober 2012 - ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 04. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2008, mit dem die Beklagte u. a. die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als Beitragszeit abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.

Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Zu den vorzumerkenden, rentenrechtlichen Zeiten zählen vorrangig die Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 SGB VI).

Die Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Beitragszeit richtet sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Da der Kläger nicht behauptet hat, freiwillige Beiträge gezahlt zu haben und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von fiktiven Pflichtbeiträgen (z. B. bei Kindererziehungszeiten) bestehen, kommt - und dies entspricht am ehesten dem Vorbringen des Klägers - nur die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer gegen Arbeitsentgelt verrichteten Tätigkeit, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist, in Betracht.

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat der Kläger jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, in der Zeit von 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet zu haben.

Der Nachweis einer behaupteten Tatsache ist erbracht, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rdnr. 3 b).

Der Kläger verfügt über keinerlei Unterlagen (etwa Versicherungskarten, Sozialversicherungsnachweise, Lohnunterlagen, Arbeitsverträge etc.) aus dem streitigen Zeitraum, die seine Angaben zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der D I I-GmbH nachweisen. Seinen Vortrag hinsichtlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat der Kläger offensichtlich nicht aufrechterhalten. Derartige Unterlagen haben sich auch weder bei der Beklagten noch bei der AOK als Einzugsstelle oder bei der D I I-GmbH als behaupteter ehemaliger Arbeitgeberin oder dem Finanzamt ermitteln lassen.

Angesichts dieses Umstandes kann – entgegen der Auffassung des Klägers – eine Beitragszahlung auch nicht vermutet werden, denn eine solche Vermutung gilt nach § 199 Satz 1 SGB VI nur dann, wenn Beschäftigungszeiten den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind.

Auch eine Glaubhaftmachung der Beitragszeit nach § 203 SGB VI scheidet aus. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>). Zweifel - auch durchaus „vernünftige“ - können danach noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat.

Gemäß § 203 Abs. 1 SGB VI ist glaubhaft zu machen, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde und für die Beschäftigung entsprechende Beiträge tatsächlich gezahlt wurden. Wird glaubhaft gemacht, dass der auf den Versicherten entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts <BSG> vom 17. Dezember 1986 – 11 a RA 59/85 –, in SozR 5745 § 1 Nr. 2 und vom 07. September 1989 – 5 RJ 79/88 -, zitiert nach juris).

Hier fehlt es – entgegen der Auffassung des SG - bereits an der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973, denn die hierzu vom SG befragte Zeugin F hat hierzu lediglich angegeben: „Ich meine, dass seine Beschäftigung in dem Jahr 1973 gewesen ist. Er war ca. ½ Jahr bei der Firma DII. Die genauen Beschäftigungszeiten kann ich aus der Erinnerung nicht mehr sagen.“ Im Weiteren hat sie übereinstimmend mit dem Kläger die von diesem ausgeführten Verrichtungen zwar ausführlich beschrieben. Daraus lässt sich jedoch nur schließen, dass der Kläger irgendwann wahrscheinlich im Jahr 1973 über mehrere Monate bei der D I I-GmbH als Aushilfskraft/Bürokraft beschäftigt war. Es bleibt jedoch unklar, wann die Beschäftigung begann und wann sie endete, ebenso wie lange sie andauerte. Keineswegs kann aus den Bekundungen der Zeugin zwingend darauf geschlossen werden, dass der Kläger nur gerade in der vom ihm behaupteten Zeit bei der D I I-GmbH versicherungspflichtig i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beschäftigt war. Auch die Höhe des Verdienstes oder eine Beitragsentrichtung konnte die Zeugin nicht bestätigen. Weitere Zeugen haben sich nicht ermitteln lassen. Soweit der Kläger seine Ehefrau als Zeugin benannt hat, weil diese damals mit ihm morgens regelmäßig zur Arbeit gefahren sei, ist aus dem Beweisangebot nicht ersichtlich, dass diese sowohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in dem Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 31. März 1973 als auch die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Beiträge bezeugen können sollte.

Die eigenen Angaben des Klägers zu einer Beitragszeit im streitigen Zeitraum sind wechselnd und wenig glaubhaft. Anfangs machte er auch bezüglich dieses Zeitraums geltend, studiert zu haben. Dann machte er Beschäftigungen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bei der D I I-GmbH geltend. Schließlich behauptete er, nur bei der D I I-GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Zuletzt behauptete er eine Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von 1.250,00 DM, was für eine ungelernte Büroaushilfskraft bereits angesichts eines durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes der Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für 1972 i. H. v. 16.335,00 DM (= 1.361,25 DM monatlich; vgl. Anlage 1 zum SGB VI) wenig plausibel sein dürfte.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Beweiserleichterung des § 286 Abs. 5 SGB VI stützen. Machen danach Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigungszeit entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre. Im Übrigen ist es unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde oder die Eintragung tatsächlich erfolgt ist und ein Ersatz nach § 286 Abs. 4 SGB VI mangels Nachweises etwa von Beiträgen oder Arbeitsentgelt nicht mehr gelingt (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 286 Rn. 20). Auch hier erstreckt sich die Glaubhaftmachung auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die tatsächliche Beitragszahlung (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar a. a. O.). Eben dies ist dem Kläger hier nicht gelungen.

Auch nach § 286 Abs. 6 i. V . m. § 203 Abs. 2 SGB VI kann eine Beitragszahlung nicht angenommen werden. Danach gilt ein Beitrag als gezahlt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der entsprechende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Dies ist nicht der Fall. Entsprechende Lohnabrechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.