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Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 28.01.2014
Aktenzeichen OVG 3 B 1.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen EGV 1251/1999, EGV 2316/1999, EGV 2419/2001, § 17 FlächenZV

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kürzung der Ausgleichszahlung für die obligatorische Stilllegung eines Teils der landwirtschaftlichen Betriebsfläche des Klägers im Jahr 2004.

Der Kläger beantragte am 17. Mai 2004 bei dem Beklagten eine Flächenzahlung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999. Er gab an, seit 1. Januar 2004 stillgelegte Flächen ohne nachwachsende Rohstoffe im Umfang von 164,6676 ha zu besitzen und versicherte formularmäßig, den dortigen Aufwuchs „mindestens bei Bedarf einmal oder mehrmals im Jahr“ durch Abmähen, Abhäckseln, Mulchen oder ähnliche Verfahren zu beseitigen und auf der Fläche breitflächig zu belassen. Ferner nahm er davon Kenntnis, dass ungepflegte Flächen nicht als stillgelegte Flächen angerechnet werden.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er wolle im Jahre 2004 alle Stillegungsflächen zu Futterzwecken nutzen. Durch Schreiben vom 6. August 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei Vor-Ort-Kontrollen seien verschiedene, in dem Schreiben im Einzelnen benannte Stillegungsflächen in einem schlechten Pflegezustand gewesen. Der Kläger wurde aufgefordert, erforderliche Pflegemaßnahmen durchzuführen. Im weiteren Verlauf desselben Monats glichen die Beteiligten unter Zuhilfenahme des automatisierten Liegenschaftsbuches die Größe der Flurstücke des klägerischen Betriebes ab. Am 23. September 2004 zeigte der Nachbar des Klägers, Herr F..., dem Beklagten an, er werde durch den Samenflug der meterhohen Disteln auf den teilweise seit Jahren nicht gepflegten Stilllegungsflächen des Klägers bei der Bewirtschaftung seines Grundstücks behindert.

Mit Bescheid vom 19. November 2004 gewährte der Landrat des Landkreises Barnim dem Kläger Flächenzahlungen, ferner eine Ausgleichszahlung von 284,76 Euro je Hektar für stillgelegte Flächen im Umfang von 106,7243 ha. Der Bescheid führte hierzu aus, der Kläger besitze stillgelegte Flächen im Umfang von 161,1447 ha. Da die Summe aller individuellen Antragsflächen die regionale Grundfläche überschreite, würden die Flächen mithilfe eines Grundflächenkürzungsfaktors von 0,9669 anteilmäßig um 3,6535 ha verringert. Im Übrigen seien die zuwendungsfähigen Stilllegungsflächen des Klägers um 16,9223 ha kleiner als von ihm in seinem Antrag angegeben. Vor-Ort-Kontrollen am 15. April 2004 und 30. September 2004 hätten nämlich ergeben, dass er auf folgenden, seit mehreren Jahren nicht gepflegten Flächen erneut keine Pflegemaßnahmen durchgeführt habe:

Garzau / Flur 3 / Flurstück 25 / Schlag 35 / Fläche 2,2460 ha
Garzau Flur 3 / Flurstück 28 / Schlag 35 / Fläche 1,1460 ha
Rehfelde / Flur 4 / Flurstück 37 / Schlag 52 / Fläche 2,7660 ha
Sommerfelde / Flur 2 / Flurstück 137 / Schlag 54 / Fläche 5,8336 ha
Sommerfelde / Flur 2 / Flurstück 138 / Schlag 54 / Fläche 1,4406 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 38 / Schlag 39 / Fläche 0,2544 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 39 / Schlag 39 / Fläche 0,3782 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 41 / Schlag 39 / Fläche 0,2666 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 42 / Schlag 39 / Fläche 0,2454 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 43 / Schlag 39 / Fläche 0,2390 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 44 / Schlag 39 / Fläche 0,0994 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 45 / Schlag 39 / Fläche 0,2434 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 54 / Schlag 39 / Fläche 1,0416 ha
Hohenfinow / Flur 3 / Flurstück 55 / Schlag 39 / Fläche 0,7221 ha.

Damit habe er, wie schon bei Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2002 und 2003 gerügt, seiner Pflegeverpflichtung aus § 17 der Flächenzahlungs-Verordnung i.V.m. Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 nicht genügt. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung sei die ordnungsgemäß gepflegte Fläche zugrundezulegen und um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2005 wies der Landrat des Landkreises Barnim den Widerspruch des Klägers zurück und verwies ergänzend auf die Feststellung ungepflegter Stilllegungsflächen des Klägers bei früheren Vor-Ort-Kontrollen am 7. April 2003, 4. September 2003 und 11. November 2003.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Flächen in zufriedenstellendem agronomischen Zustand erhalten. Ihre Pflege sei nur bei Bedarf erforderlich gewesen. Ein derartiger Bedarf habe nicht bestanden, und zwar schon deswegen, weil auf das Schreiben des Klägers vom 18. Juni 2004 die Beweidung der Stilllegungsflächen bewilligt worden sei und durch Schafe stattgefunden habe, jedenfalls noch während des Stilllegungszeitraums und für die Zeit danach vorgesehen gewesen sei. Dies habe anderweitige Pflegemaßnahmen nicht nur erübrigt, sondern umgekehrt wäre die weitere Beweidung unmöglich gewesen, wenn Pflegemaßnahmen stattgefunden hätten. Bei seiner Vor-Ort-Kontrolle am 30. September 2004 habe der Beklagte den agronomischen Zustand während der Stilllegungsperiode nicht mehr beurteilen können.

Der Beklagte hat darauf verwiesen, auf von dem Kläger zur Stilllegung angemeldeten Flächen sei schon bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2002 eine Selbstbegrünung festgestellt worden, die durch unterlassene Pflege zur starken Verunkrautung geführt habe. Auf Teilflächen habe sich ein mehrjähriger Baumbestand mit Erlen, Birken und Kiefern entwickelt. Eine Beweidung der klägerischen Flächen im Jahre 2004 habe sich bei einer Kontrolle nicht feststellen lassen.

Durch Urteil vom 31. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Flächenzahlungs-Verordnung nicht erfüllt, da er die Stilllegungsflächen nicht gepflegt habe. Ausweislich von dem Beklagten vorgelegter Fotos seien die Flächen erheblich mit Unkräutern, unter anderem Disteln, bewachsen gewesen, teilweise bereits mit Sträuchern. Dies stelle keinen zufriedenstellenden agronomischen Zustand dar. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung reiche insoweit selbst eine einmalige Bodenbearbeitung im April oder Mai nicht aus. Der Kläger habe selbst vorgetragen, keinerlei Pflegemaßnahmen durchgeführt zu haben. Auf die von ihm behauptete Beweidung durch Schafe komme es nicht an.

Mit seiner von dem Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, die Nichteinhaltung der Stilllegungsverpflichtung sei kein Kürzungsgrund nach den europarechtlichen Vorschriften, die lediglich auf Flächendifferenzen abstellten. Die von der Kürzung betroffenen Stilllegungsflächen seien in den Folgejahren mit Getreide und anderen Feldfrüchten bestellt worden, der Beklagte habe die dafür beantragten Beihilfen gewährt. Hieraus werde erkennbar, dass die Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand und nachhaltig nutzbar gewesen seien. Sie stellten wertvolle Biotope dar, die durch eine Bodenbearbeitung vernichtet würden, was dem europarechtlichen Ziel des Umweltschutzes zuwiderlaufe. § 17 Abs. 3 Satz 1 Flächenzahlungs-Verordnung habe eine der Bodenbearbeitung entgegenstehende Pflicht zur Begrünung vorgesehen. Der Begriff des zufriedenstellenden agronomischen Zustands in § 17 Abs. 5 Flächenzahlungs-Verordnung sei zu unbestimmt. § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung habe das Entfernen des während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses verboten. Der Beklagte habe nicht für alle in den angefochtenen Bescheiden genannten Flächen Vor-Ort-Kontrollen belegt, die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht ordnungsgemäß dokumentiert und im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Flächen als nicht gepflegt bezeichnet. Er trage die Darlegungs- und Beweislast für das Unterlassen der Pflege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2011 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 zu verpflichten, die von den Kläger unter den 14. Mai 2004 beantragten Flächenzahlungen bzw. Flächenstilllegungsprämien auch insoweit zu bewilligen, als der Beklagte diese wegen unzureichender Pflege gekürzt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend und verweist hinsichtlich des Zustands der streitgegenständlichen Flächen auf eine im Berufungsverfahren zu den Gerichtsakten gereichte Fotodokumentation nebst kartografischer Darstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (zwei Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Nichtbewilligung einer Ausgleichszahlung für die streitgegenständlichen Stilllegungsflächen ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn er hat insoweit keinen dahingehenden Anspruch.

Ausgleichszahlungen wurden im Jahr 2004 nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gewährt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung konnten die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen der Verordnung beantragen. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung mussten sie in dem Fall einen Teil ihrer Betriebsfläche stilllegen und erhielten dafür eine Ausgleichszahlung.

Der Kläger hat die streitgegenständlichen Flächen stillgelegt.

Gemäß Art. 18 der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ergangenen Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt als Flächenstilllegung die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährt werden können. Der Kläger hat die Flächen hiernach stillgelegt, denn er hat sie unberührt gelassen hat. Selbst wenn Schafe die Flächen beweidet hätten, wäre dies kein Verstoß gegen die Stilllegungsverpflichtung gewesen, da die Beweidung nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers genehmigt war.

Der Kläger hat die stillgelegten Flächen trotz Bedarfs nicht gepflegt.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um deren Pflege und den Umweltschutz sicherzustellen. Derartige Vorschriften enthielt für das maßgebliche Wirtschaftsjahr 2004 die Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung - FlächenZV -) (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 A 435/09 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. September 2010 - 10 LB 153/07 -, juris Rn. 29). Sie trat zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung vom 10. Dezember 2004 außer Kraft, fand jedoch nach § 35 Abs. 1 Satz 2 jener Verordnung auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter Anwendung.

Zwar hat der Kläger seine Pflicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 FlächenZV erfüllt. Hiernach hatte er auf den stillgelegten Flächen zur Verhinderung einer Erosion oder Auswaschung von Nitraten eine Selbstbegrünung zuzulassen. Nicht nachgekommen ist er jedoch der weiteren Pflicht nach § 17 Abs. 5 FlächenZV, die stillgelegten Flächen zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomischen Zustands zu pflegen.

Die Anforderungen des § 17 Abs. 5 FlächenZV sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unbestimmt. Sie bedürfen der Konkretisierung im Einzelfall, da es für die Fragen der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und des zufriedenstellenden agronomischen Zustands unter anderem auf den vorherigen Zustand der einzelnen Fläche sowie auf besondere örtliche Anforderungen ankommt. Im Übrigen entsprechen die Begriffe den europarechtlichen Vorgaben. Die Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit dient der Bewahrung der Fläche für eine erneute landwirtschaftliche Erzeugung. Dem liegt das europarechtliche Verständnis zugrunde, dass die stillgelegte Fläche keine Dauerbrache sein soll, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum aus der Produktion genommen wird. Die Verpflichtung zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomischen Zustands zielt ebenfalls auf die Wiederverwendbarkeit der Fläche nach Ablauf des Stillegungszeitraumes sowie auf den in Erwägungsgrund 21, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sowie in Erwägungsgrund 13, Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Umweltschutz. Der Begriff des zufriedenstellenden agronomischen Zustands ist im Übrigen dem Europarecht entnommen. Er wurde etwa in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 verwendet. Die Vorschrift sah vor, dass stillgelegte Flächen gepflegt werden müssen, um sie in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten.

Aus dem Umstand, dass § 17 Abs. 5 FlächenZV die Pflege ausdrücklich neben der Begrünungspflicht des § 17 Abs. 3 FlächenZV anordnet, folgt, dass nicht jegliche Selbstbegrünung zugelassen ist. Beide Vorschriften stehen zueinander in einem gewissen Spannungsverhältnis. § 17 Abs. 3 FlächenZV sieht mit dem Schutz vor Erosion oder Auswaschung von Nitraten ein (bloßes) Mindestmaß des Bewuchses vor, besagt aber nichts zu dessen Höchstmaß. Die Verpflichtung zur Selbstbegrünung bezieht sich zudem nur auf den bis zum 31. August währenden Stilllegungszeitraum (selbst). Im Anschluss sollen die Flächen, wie aus dem zeitweiligen Charakter der verpflichtenden Stilllegung folgt, ohne größeren Aufwand wieder zum Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden können. Mit Rücksicht hierauf ist schon während des Stilllegungszeitraums die Pflege in Gestalt einer so rechtzeitigen Mahd erforderlich, dass die Landwirtschaftsfläche für die weitere Bewirtschaftung offengehalten wird, namentlich Unkraut sich nicht ausbreiten kann. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, erfordert dies die Mahd noch vor dem Aussamen des Unkrauts. Dem steht das Gebot in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Flächen-ZV sowie in dem klägerseits angeführten, indes erst nach dem Stilllegungszeitraum in Kraft getretenen § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) nicht entgegen, den während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchs nicht zu entfernen. Jenes Gebot unterstreicht, dass die Flächen nicht verändert werden sollen. Die Mahd ist aber keine verbotene Entfernung des Bewuchses, ihre Zulässigkeit wird vielmehr von § 17 Abs. 4 Flächen-ZV vorausgesetzt, wonach der Aufwuchs nach der Mahd breitflächig auf der stillgelegten Fläche zu belassen ist.

Den so beschriebenen Pflegeanforderungen hat der Kläger nicht entsprochen.

Zwar gibt es entgegen der erstinstanzlichen Auffassung keinen von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Erfahrungssatz, wonach (selbst) eine einmalige Bodenbearbeitung im April oder Mai nicht geeignet sei, eine stillgelegte Fläche bis Ende August des jeweiligen Jahres in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des 11. Senats vom 22. September 2006 (OVG 11 N 62.05, juris Rn. 6). Er erging jedoch in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung und stellt lediglich fest, gegenüber der Annahme des dort angefochtenen Urteils, es gebe einen derartigen Erfahrungssatz, habe die Klägerseite ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. Mit diesem auf den prozessualen Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens beruhenden Hinweis hat der 11. Senat den besagten Erfahrungssatz nicht (selbst) aufgestellt.

Ebenso wenig gibt die von dem Kläger bei Beantragung der Flächenzahlung abgegebene Erklärung Aufschluss über die erforderlichen Pflegemaßnahmen, er versichere, den Aufwuchs der stillgelegten Flächen „mindestens bei Bedarf“ einmal oder mehrmals im Jahr durch Abmähen, Abhäckseln, Mulchen oder ähnliche Verfahren zu beseitigen und auf der Fläche breitflächig zu belassen. Unter welchen Umständen der Bedarf bestehe, erschließt sich aus der Erklärung nicht.

Die von dem Beklagten im Berufungsverfahren zu den Gerichtsakten gereichte, alle streitgegenständlichen Flurstücke umfassende Fotodokumentation nebst kartografischer Darstellung lässt aber erkennen, dass die von dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht zugestandene, ununterbrochen über mehrere Jahre erfolgte Selbstbegrünung seiner Stilllegungsflächen zu einem hohen Bewuchs, auch durch Unkräuter, geführt hat, der teilweise die Ausmaße von Verbuschung angenommen, vereinzelt sogar Bäume umfasst hat. Ergänzend ist auf die Feststellungen des Beklagten zu verweisen, denen der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten ist. Ausweislich des Bescheides vom 19. November 2004 ist der Kläger bereits 2002 im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen auf seine Verpflichtung zur Pflege hingewiesen worden. Laut dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte bei Vor-Ort-Kontrollen am 7. April 2003, 4. September 2003 und 11. November 2003 (erneut) eine mangelnde Pflege von zur Stilllegung angemeldeten Flächen festgestellt. Auflagen vom 4. März 2003 und 5. Juni 2003 zur Pflege der Flächen habe der Kläger nicht erfüllt. Im Antragsjahr 2003 seien Stilllegungsflächen im Umfang von 11,6182 ha mangels Pflege von der Förderung ausgeschlossen worden. Die im Jahr 2004 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 15. April 2004 und 30. September 2004 hätten ergeben, dass der Kläger auf den seit mehreren Jahren nicht gepflegten Flächen erneut keine Pflegemaßnahmen durchgeführt habe. Auch wenn den angefochtenen Bescheiden nicht durchgehend zu entnehmen ist, dass es sich bei den in der Vergangenheit beanstandeten Flächen in vollem Umfang um die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Flächen handelte, hat der Kläger selbst nicht behauptet, auf Letzteren in den Jahren 2002 bis 2004 innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Stilllegungszeiträume Pflegemaßnahmen durchgeführt zu haben. Dass die infolgedessen fortschreitende unzulässige Aussamung von Unkraut nicht nur seine eigenen Flächen betroffen, sondern auf Nachbargrundstücke übergriffen und deren landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt hat, zeigt im Übrigen die Anzeige des Landwirts F... vom 23. September 2004, wonach sich auf dessen Nutzflächen durch den von den Flächen des Klägers ausgehenden Samenflug Unkräuter angesiedelt und diese die Bewirtschaftung beeinträchtigt haben. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Flächen in den Folgejahren wieder landwirtschaftlich genutzt und von dem Beklagten ohne Beanstandungen die entsprechenden Beihilfen erhalten, besagt der Umstand, dass er den Bewuchs nach Ablauf des Stilllegungszeitraums überhaupt beseitigen konnte - was mit entsprechender maschineller Hilfe stets möglich sein wird - nichts über die Erfüllung der Pflegeanforderungen im Stilllegungszeitraum. Deren Ziel ist, wie erwähnt die (durchgängige) Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Das Vorbringen des Klägers lässt demgegenüber im Lichte der von dem Beklagten angefertigten Fotos darauf schließen, dass er die Stilllegungsflächen durch umfangreiche Vorarbeiten erst wieder in einen für die Neueinsaat geeigneten Zustand versetzen musste.

Die von dem Kläger angeführten Umweltschutzbelange und sein Hinweis, stillgelegte Flächen stellten wertvolle Biotope dar, haben der Verpflichtung zur Pflege, namentlich in Gestalt der Mahd, nicht entgegen gestanden. Die FlächenZV hat Belange des Umweltschutzes nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hat etwa in § 17 Abs. 3 für den Zeitraum der Stilllegung die Begrünung zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten vorgeschrieben. Wie Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zeigt, wonach die stillgelegten Flächen gepflegt werden müssen, um ein Mindestmaß an Umweltschutz zu verwirklichen, dient die Pflege auch dem Umweltschutz, wird durch ihn jedoch nicht entbehrlich.

Die dem Kläger erteilte Genehmigung, die Stilllegungsflächen zur Überwindung von Futtermangel durch Dürreschäden beweiden zu lassen, ließ die Verpflichtung zur Pflege ebenso wenig entfallen. Zwar kann die Beweidung im Einzelfall anderweitige Pflegemaßnahmen ersetzen. Der Kläger hat aber schon nicht substanziiert dargelegt, dass, wann und auf welchen Flächen eine Beweidung stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er zunächst angegeben, ein Schäfer habe im Jahre 2004 Schafe auf die Flächen getrieben. Nach dem Einwand des Beklagten, bei Kontrollen sei eine Beweidung nicht erkennbar gewesen, hat der Kläger seine Angabe wesentlich abgeschwächt und nur noch vage bekundet, es sei vorgesehen gewesen, die Futtergewinnung noch im Stilllegungszeitraum, „jedenfalls aber auch“ nach dessen Abschluss durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sich insoweit nicht genauer geäußert. Auch aus den von dem Beklagten vorgelegten Fotos, soweit sie den Bewuchs nach Ende des Stilllegungszeitraums darstellen, ergibt sich nicht, dass eine Beweidung stattgefunden hätte. Vielmehr steht dort der Bewuchs weiterhin hoch. Abgesehen hiervon stellte die Beweidungsgenehmigung als solche den Kläger nicht von der Pflicht zur Pflege während des Stilllegungszeitraums, sondern nur von dem Nachteil frei, wegen einer mit der Beweidung verbundenen, im Stilllegungszeitraum grundsätzlich unzulässigen landwirtschaftlichen Nutzung keine Ausgleichszahlung zu erhalten.

Unergiebig ist der Hinweis des Klägers, der Beklagte habe die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Zwar sieht Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vor, dass detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrolle in einem Bericht festgehalten werden sollten und der Betriebsinhaber die Möglichkeit erhält, das Protokoll zu unterzeichnen. Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist auf den Beihilfeantrag des Klägers anwendbar. Sie enthält gemäß ihrem Art. 1 die Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in Kraft gesetzten Regelungswerk, das laut Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a Unterabschnitt i) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen der Verwaltung und Kontrolle der Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der - für den Beihilfeantrag des Klägers einschlägigen - Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 dient. Die Dokumentation hat aber laut Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 den Zweck, es den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können. Dies dient lediglich der Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlichen Feststellungen vor Ort. Derartige Meinungsverschiedenheiten sind mangels substanziierter Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen des Beklagten zu dem tatsächlichen Zustand der Flächen nicht gegeben.

Die unterlassene Pflege der Flächen führt dazu, dass der Kläger für sie gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 keine Beihilfe beanspruchen kann und darüber hinaus gemäß Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 derselben Verordnung eine Kürzung der verbleibenden Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz hinnehmen muss.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird die Beihilfe, wenn die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt, unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Laut Art. 32 Abs. 1 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird die Beihilfe, wenn die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Art. 31 Abs. 2 ermittelten Fläche liegt, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Der Kläger hat einen Beihilfeantrag Flächen gestellt. Ein solcher ist in Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 als Antrag auf Beihilfezahlung unter anderem im Rahmen der in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen definiert. Zu diesen Regelungen zählt die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

Kulturgruppe sind laut Art. 30 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 unter anderem Stilllegungsflächen.

Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sind nicht nur bei nominalen Flächendifferenzen zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern auch bei Nichteinhaltung der sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und 2316/1999 ergebenden Verpflichtungen anwendbar. Dies folgt aus der Definition in Art. 2 Buchstabe r der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, wonach die „ermittelte Fläche“ diejenige Fläche ist, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1. September 2010, a.a.O., juris Rn. 38).

Die sich hieraus ergebene Berechnung hat der Beklagte fehlerfrei durchgeführt.

Auszugehen ist von einer Antragsfläche von 161,1447 ha. Zwar hatte der Kläger in dem Antragsformular 164,6676 ha angegeben. Nachdem die Beteiligten aber die Größe der Flurstücke unter Zuhilfenahme des automatisierten Liegenschaftsbuch abgeglichen hatten und der Beklagte daraufhin von 161,1447 ha ausgegangen war, ist der Kläger dem nicht entgegengetreten.

Die nicht ordnungsgemäß gepflegten Teilflächen von 16,9223 ha hat der Beklagte gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 unberücksichtigt gelassen. Er hat sodann gemäß Art. 32 Abs. 1 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 die verbleibende Fläche (144,2224 ha) fehlerfrei um das Doppelte der festgestellten Differenz (2 x 16,9223 ha) gekürzt. Auf die sich daraus ergebende Fläche (110,3778 ha) hat er den nicht streitgegenständlichen Grundflächenkürzungsfaktor (0,9669) angewandt. Daraus folgt die mit den angefochtenen Bescheiden geförderte Stilllegungsfläche von 106,7243 ha.

Eine Ausnahme gemäß Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift finden die Kürzungen in Art. 31, 32 keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Beides kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Er wurde bei Antragstellung auf das Erfordernis aufmerksam gemacht, den Aufwuchs stillgelegter Flächen bei Bedarf zu beseitigen. Unabhängig hiervon hatte ihn der Beklagte schon im Jahre 2003 und dann erneut während des streitgegenständlichen Stilllegungszeitraums auf das Pflegeerfordernis aufmerksam gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).