Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 1 K 334/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 5 S 2 Nr 1 HSchulG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung von Aufsichtsarbeiten und die auf deren Nichtbestehen gestützte Exmatrikulationsverfügung des Beklagten.
Der 1981 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2006/2007 im Studiengang "Verwaltung und Recht" bei der Hochschule immatrikuliert.
Am 24. Juni 2009, 8. Mai 2010 und 10. Mai 2011 nahm er an Aufsichtsarbeiten im Studienfach "Europarecht" teil. Der Prüfer Prof. Dr. S. bewertete diese Klausuren jeweils mit der Note 5,0 (nicht bestanden) und vergab von den möglichen 80 Punkten 16, 24 bzw. 18 Punkte. Die zweite Wiederholungsprüfung vom 10. Mai 2011 wurde durch den Zweitprüfer Prof. Dr. H. ebenfalls mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bei 20 vergebenen Punkten bewertet.
Am 27. Juni 2011 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Exmatrikulation des Klägers zum 31. August 2011 aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Studienfach "Europarecht".
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gegen die Exmatrikulationsverfügung Widerspruch und begehrte mit späterem Schriftsatz neben der Aufhebung dieses Bescheides auch die Aufhebung der Bewertungen der Klausuren sowie die Einräumung von drei weiteren Prüfungsversuchen im Fach "Europarecht". Die Bewertung der Klausuren sei verfahrensfehlerhaft, soweit Teile der Arbeiten in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt worden seien. Für Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren fehle es in der maßgeblichen Prüfungsordnung an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Auch sei die Bewertung durch zwei Prüfer im dritten Prüfungsversuch dem Antwort-Wahl-Verfahren eher wesensfremd, da im Nachhinein keine Bewertung mehr stattfinde. Die Bewertungen seien zudem rechtsfehlerhaft erfolgt, soweit Teile der Klausur in gestuften Fragen gestellt worden seien, bei denen der Prüfling die nächste Unterfrage nur beantwortet sollte, wenn die vorherige Unterfrage positiv beantworten worden sei. Aufgrund dieser Fragestellung werde der Leistungsgrundsatz verletzt, da der Prüfling nicht zu der weiteren Beantwortung der Fragen gelange, wenn er bereits die erste Frage negativ beantworte. Somit würden ihm mögliche weitere Punkte erkennbar abgeschnitten. Die Prüfungsaufgaben sähen auch keinen Ausgleich über Ersatzausführungen vor.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 den Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid zurück und lehnte die Anträge auf Aufhebung der Prüfungsbewertungen der Klausuren im Fach "Europarecht" sowie auf Einräumung weiterer Prüfungsversuche ab. Die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation seien gegeben, da der Kläger an drei Prüfungsversuchen im Fach "Europarecht" teilgenommen und alle drei Klausuren nicht bestanden habe. Die Klausuren enthielten keine rechtswidrigen Aufgabenstellungen. Insbesondere umfassten sie keine Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren. Denn die wesentliche Prüfungsleistung habe nicht darin bestanden, eine konkrete Prüfungsaufgabe nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten, sondern die entsprechenden Normen selbst zu benennen und die gewählte Lösung mit eigenen Worten ausführlich zu begründen. Auch die gestuften Fragen überlägen keinen Zweifeln. Abgesehen davon hätte der Kläger auch dann keine der drei Klausuren bestanden, wenn die Aufgaben mit gestuftem Antwortverfahren rechtswidrig wären und bei der Bewertung nicht mit bewertet würden.
Der Kläger hat am 28. März 2012 Klage erhoben, die er unter Wiederholung und Vertiefung des Widerspruchsvorbringens begründet.
Der Kläger beantragt,
den Exmatrikulationsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, die Prüfungsbewertungen der Aufsichtsarbeiten im Studienfach Europarecht vom 24. Juni 2009, 8. Mai 2010 und 10. Mai 2011 aufzuheben und ihm drei weitere Prüfungsversuche im Fach Europarecht einzuräumen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Exmatrikulationsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), denn der Kläger hat die fraglichen Aufsichtsarbeiten vom 24. Juni 2009, 8. Mai 2010 und 10. Mai 2011, ohne dass erhebliche Prüfungsfehler festzustellen wären, nicht bestanden und die Prüfung im Studienfach "Europarecht" damit endgültig nicht bestanden. Der Kläger hat aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Einräumung drei weiterer Versuche in diesem Prüfungsfach.
1. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, WissR 2011, 220, juris Rn. 27 m.w.N.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 35). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Den Zusammenhang zwischen Nichtbestehen einer Prüfung und Exmatrikulation betont auch § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG, wonach dann, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG Anwendung findet. Dem entspricht auch § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule vom 8. Februar 2001 (Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2001), zuletzt geändert durch die 4. Änderung vom 22. Dezember 2010 (Amtliche Mitteilungen Nr. 38/2010), der bestimmt, dass die Exmatrikulation eines Studierenden ohne Antrag unter anderem dann erfolgt, wenn dieser die Leistungsbewertung eines Studienfaches im vorgesehenen Studienzeitraum nicht abgeschlossen bzw. endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch nach der entsprechenden Prüfungsordnung verloren hat. Die Voraussetzungen dieser Normen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger die Leistungsbewertung im Studienfach "Europarecht" in drei Versuchen und damit endgültig nicht bestanden hat.
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist die Prüfungsordnung für den Studiengang "Verwaltung und Recht" im Fachbereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht der Fachhochschule vom 17. August 2004 (Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2004 - im Folgenden: PO). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PO können nicht bestandene Fachprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Fachprüfung ist nach § 12 Abs. 1 PO bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Für die Vergabe dieser Note ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PO erforderlich, dass mindestens 50 % der geforderten Leistung erbracht wurden; bei Leistungen bis 49 % ist die Note "nicht ausreichend" (5,0) zu vergeben.
Diese Bestimmungen, insbesondere die Beschränkung auf zwei Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Anknüpfung der Exmatrikulation an endgültig nicht bestandene Prüfungen, sind mit höherrangigem Recht insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, und die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 27. April 2012 - VG 1 K 314/10 -, NVwZ-RR 2012, 689, juris Rn. 18 f.).
Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Fach "Europarecht" vom 24. Juni 2009, 8. Mai 2010 und 10. Mai 2011 lassen vor dem Hintergrund der vom Kläger erhobenen Einwendungen nach Maßgabe der Rechtsprechung zum verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfang bei Prüfungsentscheidungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, juris Rn. 20) keine Fehler erkennen. Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kläger nicht gegen einzelne Bewertungen seiner Antworten auf konkrete Fragen der Klausuren, sondern allein gegen die Form der Aufgabenstellung richtet, wenn er geltend macht, die Klausuren enthielten Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren sowie solche mit einer gestuften Fragestellung, was beides unzulässig gewesen sei.
Gegen die Beachtlichkeit dieser Rügen bezüglich der Aufgabenstellung der Klausuren spricht bereits, dass der Kläger sie erstmals im anwaltlichen Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Exmatrikulationsverfügung - d.h. 30, 19 bzw. sieben Monate nach Fertigung der Aufsichtsarbeiten - vorgebracht hat. Damit hat er dem aus den Mitwirkungspflichten eines Prüflings im Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Gebot nicht mehr genügt, Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 10 N 69.09 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 214 ff.). Dieses schließt es grundsätzlich aus, dass sich der zu Prüfende zunächst rügelos auf die Ausgabe einer Aufgabenstellung einlässt und sich nach erfolgsloser Absolvierung der Prüfung auf einen (angeblichen) Fehler der Aufgabenstellung beruft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2008 - OVG 10 M 7.08 -). Selbst wenn man vorliegend eine Rüge der konkreten Aufgabenstellungen in der Klausursituation aufgrund einer Unsicherheit über die rechtliche (Un-)Zulässigkeit die jeweiligen Fragestellungen für nicht zumutbar erachten wollte (was allerdings nur für die erste Klausur vom 24. Juni 2009 in Betracht zu ziehen sein dürfte; für die beiden anderen Klausuren erscheint dies hingegen eher fernliegend, da dem Kläger die Problemlage aus den vorangegangenen Arbeiten bekannt war und er sich im Zeitraum zwischen den Klausuren darüber hätte klar werden können, ob er die Aufgabenstellungen, die in den verschiedenen Prüfungen stets gleich gestaltet waren, für zulässig hält oder nicht), ist die Erhebung von Einwänden mehrere Monate nach den Aufsichtsarbeiten und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses jedenfalls nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern verspätet.
Ungeachtet dessen greifen die Einwände des Klägers gegen die Klausuraufgaben in der Sache nicht durch.
a. Soweit der Kläger geltend macht, die Aufsichtsarbeiten im Studienfach "Europarecht" enthielten mit den Fragen 21 bis 23, 25 und 27 bis 29 (Klausur vom 24. Juni 2009), den Fragen 21 bis 23, 25 bis 27 und 29 bis 30 (Klausur vom 8. Mai 2010) sowie den Fragen 21 und 24 bis 30 (Klausur vom 10. Mai 2011) Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, obwohl es in der maßgeblichen Prüfungsordnung an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage hierfür fehle, geht er damit fehl.
Grundsätzlich unterliegen die Bestimmung des konkreten Prüfungsthemas und die Formulierung der Aufgabenstellung dem Auswahlermessen des zuständigen Prüfers. Maßgebend ist, dass die Aufgabenstellung den insbesondere durch die einschlägige Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes einhält und gewährleistet, dass der mit der Prüfung verfolgte Zweck erreicht und das Gebot der Chancengleichheit gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 M 89.09 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 306 ff.). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Prüfer Prof. Dr. S. mit den genannten Aufgaben diesen Spielraum des Auswahlermessens überschritten hat. Insbesondere liegen keine Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren vor.
Die Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens, die Grundlage der durch die Rechtsprechung aufgestellten besonderen Anforderungen ist, besteht darin, dass sich die Prüfungsleistung im Gegensatz zu herkömmlichen schriftlichen Prüfungen darin erschöpft, eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten der gestellten Fragen zu treffen. Die Prüfungsleistung besteht lediglich in dem Ankreuzen der für richtig gehaltenen Antworten. Der Prüfling hat hingegen keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer zu schaffen. Nach Abschluss der Prüfungen kommt beim Antwort-Wahl-Verfahren nur noch eine rein rechnerische Auswertung in Betracht, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, juris Rn. 45; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 14 B 1035/06 -, NWVBl 2007, 115; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, NVwZ-RR 2003, 853, juris Rn. 7 f.). Dem entsprechen die hier fraglichen Aufgaben nicht, denn die vom Kläger kritisierten Fragen der Klausuren sind dadurch gekennzeichnet, dass eine kurze Fallschilderung gegeben wird, die mit einer Fragestellung endet. Für diese werden zwei Antwortalternativen "Ja" / "Nein" angeboten, unter denen durch Setzen eines Kreuzes zu wählen ist. Weiter ist der Prüfling jedoch angehalten die durch das Ankreuzen gegebene Antwort auf die Fallfrage zu begründen, da im Klausurbogen nach den Antwortalternativen die Formulierungen "Die Antwort beruht auf der/den Vorschriften", "Aus dieser/diesen Vorschriften ergibt sich Folgendes" oder "weil" sowie Raum für weitere Eintragungen durch vorgedruckte Leerzeilen folgen. Somit ist hier der "Normalfall" gegeben, in dem die Prüfertätigkeit nach Beendigung der Prüfung einsetzt und dieser in Bezug auf die fertig gestellte schriftliche Prüfungsleistung eine Vielzahl von fachlichen Richtigkeitsentscheidungen und prüfungsspezifischen Wertungen etwa über Stringenz der Argumentation oder Aufbau der Bearbeitung treffen, die einzelnen Wertungen gewichten und untereinander ins Verhältnis setzen muss.
b. Der Einwand des Klägers, die Fragen 24 und 30 der Klausur vom 24. Juni 2009, die Frage 24 der Klausur vom 8. Mai 2010 und die Frage 23 der Klausur vom 10. Mai 2011 verletzten den Leistungsgrundsatz, da ein Prüfling nicht zu der weiteren Beantwortung der Fragen gelange, wenn er bereits die erste Frage negativ beantworte, womit ihm mögliche weitere Punkte erkennbar abgeschnitten würden, führt ebenso wenig zu einer Aufhebung der Note "nicht ausreichend" (5,0) in den Aufsichtsarbeiten. Denn ungeachtet der Frage, ob die Rüge des Klägers gegen die Aufgabenstellung zutrifft, ist jedenfalls die Kausalität einer solchen (unterstellt fehlerhaften) Aufgabe für das Ergebnis der Arbeiten nicht gegeben.
Ein eventueller Fehler im Prüfungsverfahren berührt grundsätzlich nur dann die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und führt zu deren Aufhebung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann; dies folgt aus § 46 VwVfG und aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 519/81, 1 BvR 213/83 -, NJW 1991, 2005, juris Rn. 59; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 A 206/08 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 10 N 32.10 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 488 ff.). Da es im Prüfungsverfahren darum geht, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 127), sind auch die Probleme der Aufgabenstellung einer Prüfung dem Prüfungsverfahren zuzuordnen. Daher führt etwa die Verwendung eines nicht zulässigen Prüfungsstoffes oder die Stellung unklarer, mehrdeutiger Prüfungsfragen nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist. Kann hingegen die richtige Beantwortung einer solchen Frage unterstellt werden, ohne dass damit die für den Prüfungserfolg notwendige Zahl richtiger Antworten erreicht wird, so ändert sich nichts am negativen Prüfungsergebnis (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 400; s. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 3.87 -, BVerwGE 78, 280, juris Rn. 12)
Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger, selbst wenn man ihm die für die hier streitigen Fragen jeweils vorgesehenen vollen vier Punkte zubilligte, keine der drei Klausuren bestanden hätte. Für die Arbeit vom 24. Juni 2009 ergäbe sich unter Berücksichtigung der vom Prüfer vergebenen Punkte eine Gesamtpunktzahl von 24; damit ist das für die Note "ausreichend" (4,0) erforderliche Quorum von 50 % der Maximalpunktzahl von 80 erkennbar nicht erreicht. Hinsichtlich der Klausur vom 8. Mai 2010 ergäben sich 28 von 80 Punkten und bei der Arbeit vom 10. Mai 2011 lediglich 20 von 80 Punkten.
Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass bei einem Fehler des Prüfungsverfahrens wie dem von ihm angeführten kein Raum für Kausalitätserwägungen bestehe, sondern eine Prüfung unrettbar verloren sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Prüfling durch die fehlerhafte Prüfungsfrage aufgehalten und somit daran gehindert worden sei, andere Aufgaben zu lösen und darüber eine bessere Punktzahl zu erreichen, teilt das Gericht in dieser allgemein gehaltenen Form nicht. Denn die Frage, ob sich ein Verfahrensfehler ausgewirkt hat, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 10 N 32.10 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 491). Zwar kann die Heranziehung unzulässigen Prüfungsstoffes dann eine Erheblichkeit zukommen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vielzahl der unzulässigen Fragen zu einer nachhaltigen Verunsicherung geführt hat, die das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 -, BVerwGE 78, 55, juris Rn. 18; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 1997 - 9 S 1169/96 -, juris Rn. 22). Vorliegend fehlt es jedoch für die Annahme eines erheblichen Einflusses der Form der Aufgabenstellung in den Fragen 24 und 30 der Klausur vom 24. Juni 2009, der Frage 24 der Klausur vom 8. Mai 2010 und der Frage 23 der Klausur vom 10. Mai 2011 auf die Prüfungsergebnisse an tragfähigen Anhaltspunkten. Das erstmalig in der mündlichen Verhandlung gebrachte Vorbringen des Klägers ist viel zu pauschal und lässt insbesondere einen konkreten Bezug zu seinen Arbeiten nicht erkennen. Dass er tatsächlich durch die gerügten Fragen in erheblicher Weise aufgehalten oder verunsichert gewesen sei, macht er substantiiert nicht geltend. Gegen eine solche Wertung dürfte unter anderem auch der Umstand sprechen, dass der Kläger die fraglichen Aufgaben ohnehin nur teilweise bearbeitet hat - so wurde die Frage 30 in der Klausur vom 24. Juni 2009 gar nicht bearbeitet und die Fragen 24 (Klausur vom 8. Mai 2010) bzw. 23 (Klausur vom 10. Mai 2011) nicht vollständig beantwortet.
2. Da die drei Aufsichtsarbeiten vom 24. Juni 2009, 8. Mai 2010 und 10. Mai 2011 nach den vorstehenden Ausführungen zutreffend mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) und damit als nicht bestanden bewertet wurden, hat der Kläger keinen Anspruch auf Einräumung von drei weiteren Versuchen im Prüfungsfach "Europarecht", so dass der zweite Teil des Klageantrags ebenfalls keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.