Die Klage ist zulässig. Klägerin des Verfahrens ist nach Klageänderung die … gGmbH. Die Änderung auf Klägerseite ist gemäß § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, denn sie ist sachdienlich. Auch haben die Beteiligten eingewilligt. Gegenstand der ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage ist nunmehr der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009.
An der Entscheidung der Klage besteht auch ein rechtlich geschütztes Interesse, da das Schuljahr 2009/2010, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, noch nicht abgelaufen ist.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 21. Dezember 2009 ist recht-mäßig.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz (GG) dürfen private Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Diese Vorgabe dient dazu, die Schüler und die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (BVerfG, Entsch. vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, 205). Die zuständigen Behörden müssen aufgrund einer nachprüfbaren, auf konkrete Feststellungen geschützten Prognose feststellen, ob sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 3/91 BVerwGE 90, 1, 10). Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit gehen dabei zu Lasten der antragstellenden Privatschule, die es in der Hand hat, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu belegen. Denn nur auf diese Weise kann der in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Verantwortung des Staates für das gesamte Schulwesen Rechnung getragen werden (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Band 1 Schulrecht, 4. Aufl., Rdnr. 956).
Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 121 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG). Danach dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden. Eine Genehmigung ist bei beruflichen Ersatzschulen auch für die Errichtung eines Bildungsganges, eines Berufs oder einer Fachrichtung erforderlich. Die Genehmigung erfordert unter anderem, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht, die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche oder pädagogische Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen haben und eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird (§ 121 Abs. 2 BbgSchulG). Zudem muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein (§ 121 Abs. 3 BbgSchulG). Nach § 121 Abs. 10 BbgSchulG wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, insbesondere zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule, zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterung für Schülerinnen und Schüler, zu den Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens nähere Regelungen durch Rechtsverordnungen zu treffen. Dies ist in der hier maßgeblichen Ersatzschulgenehmigungsverordnung – ESGAV– vom 9. Mai 2008 (GVBl. II S. 166) geschehen.
Die Erfüllung der Anforderungen des Schulgesetzes und der ESGAV ist dabei anhand der von der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2009 vorgelegten Antragsunterlagen und der späteren Ergänzungen zu beurteilen. Angesichts der detaillierten Anforderungen an Form und Inhalt eines Antrages auf Genehmigung oder Erweiterung einer Ersatzschule in § 2 und § 3 ESGAV und des Vorbringens der Klägerin, komplett neue Anträge überreicht zu haben, ist ein Rückgriff auf den Inhalt älterer Anträge in vorangegangenen Schuljahren weder für den Beklagten noch für das Gericht erforderlich und möglich. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Antrag auch auf keine in der Vergangenheit eingereichten Unterlagen verwiesen.
Ausgehend davon erfüllt der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Erweiterung ihrer Berufsfachschule in Potsdam um weitere Bildungsgänge die in § 121 BbgSchulG und in der Ersatzschulgenehmigungsverordnung normierten Anforderungen an die Genehmigung nicht. Dazu im Einzelnen:
1. Räumliche Kapazitäten
Die Genehmigung einer Ersatzschule oder deren Erweiterung erfordert nach § 121 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG, dass die Einrichtung der Ersatzschule nicht hinter den Einrichtungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht. Dies bedeutet u. a., dass für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler ausreichend Klassenraum zur Verfügung stehen muss.
Dies sieht der Beklagte für den Standort Potsdam als nicht nachgewiesen an, weil zusätzlich zu den Angaben in den Antragsunterlagen, die von derzeit 18 weiteren Klassen zuzüglich zu den 6 neu gebildeten Klassen ausgehen, die Berufsschüler der „… gGmbH“ in den Räumlichkeiten …. unterrichtet werden sollen. Deswegen war um Mitteilungen zur tatsächlichen Klassenzahl in den verschiedenen Ergänzungsschulen an dem in Rede stehenden Standort gebeten worden. Dies hatte die Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die benannten Räume seien für die streitgegenständliche Ersatzschule vorgesehen. Die Tatsache, dass möglicherweise mehrere Schulen die Adresse „….“ trügen, berechtige den Beklagten nicht, Daten für Ergänzungsschulen abzufragen. Dies gelte auch für die Schule der … GmbH. Der Hinweis auf eine fremde Firma, die Mieterin in der … sei, sei für die Abläufe der …. Ersatzschule irrelevant.
Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die vorliegenden Antragsunterlagen, auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Pläne, den Anforderungen nach § 121 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG nicht genügen. Es mag sein, dass in dem Schulgebäude …. in …. für die neu zu bildenden Klassen der Ersatzschule eine ausreichende Anzahl von Klassenräumen in hinreichender Größe zur Verfügung steht. Die vorgelegten Rechenmodelle für die Auslastung der Räume auf theoretischer Basis könnten darauf hinweisen. Allerdings muss ein Antragsteller die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen, die Angaben im Antrag nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen. Dies ist aber anhand rein theoretischer Auslastungszahlen nicht möglich, sondern bedarf einer – wenn auch prognostischen – Darlegung im Einzelnen, welche Klassenräume für die neu einzurichtenden Klassen und ihre Schüler unter Berücksichtigung aller sonstigen Nutzungen des Gebäudes zur Verfügung stehen werden. Solche Planungen hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderungen durch die Genehmigungsbehörde nicht vorgelegt.
2. Arbeitsverträge
Der Beklagte hat die beantragte Genehmigung auch deswegen zu Recht abgelehnt, weil der Unterricht in den beantragten Bildungsgängen nach dem vorgelegten Konzept der Klägerin bis auf den durch die Schulleitung erteilten Unterricht ausschließlich durch Lehrkräfte erfolgen soll, die auf Honorarbasis beschäftigt werden. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG ist die Genehmigung für eine Ersatzschule zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat der Landesgesetzgeber in § 121 Abs. 3 BbgSchulG umgesetzt. Danach muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein, indem zumindest über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden. Das Nähere zu den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG ist in § 5 Abs. 5 ESGAV bestimmt.
Durch diese Anforderungen soll die Öffentlichkeit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen geschützt werden. Das heißt zwar nicht, dass die Lehrer an einer Ersatzschule in Bezahlung und Arbeitsplatzsicherheit den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichgestellt sein müssen, wohl aber, dass ihre Rechte und Pflichten in einem Arbeitsvertrag, der dem Mindeststandard des Arbeits- und Sozialrechts entspricht, geregelt sind und dass sie mit der ihnen gewährten Vergütung ein standesgemäßes Leben führen können (Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., 212; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht 4. Aufl. Rdnr. 979.; Robbers in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. Art 7 Rdnr. 200).
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer ist vor diesem Hintergrund erst dann als genügend gesichert anzusehen, wenn arbeits- und sozialrechtlich gewährleistet ist, dass die Privatschullehrer ihren öffentlichen Bildungsauftrag in ähnlicher finanzieller Unabhängigkeit erfüllen können, wie ihre Kollegen an staatlichen Schulen. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die in der Privatschule beschäftigten Lehrkräfte nicht nur hinreichend qualifiziert, sondern auch motiviert genug sind, um den Unterricht in einer zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages gebotenen Weise zu absolvieren (VG Dresden, Beschluss vom 28.März 2007 – 5 K 1750/06 –, zitiert nach juris).
§ 121 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG verlangt dabei nicht, dass Unterricht an Ersatzschulen in freier Trägerschaft ausschließlich durch Lehrer erfolgt, die in einem Angestelltenverhältnis stehen. Auch Schulen in öffentlicher Trägerschaft, zu denen eine Vergleichbarkeit hergestellt werden soll, werden im Einzelfall, insbesondere im berufsbildenden Bereich, Lehrkräfte auf Honorarbasis beschäftigen. Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und § 121 Abs. 3 BbgSchulG geben aber ein Leitbild der Ersatzschule vor, nach dem der Unterricht jedenfalls überwiegend durch Lehrkräfte erfolgen muss, die die gleiche wirtschaftliche und rechtliche Stellung besitzen, wie Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen. Eine solche gesicherte Stellung vermittelt aber – da das Beamtenverhältnis für den privaten Träger nicht zur Verfügung steht – nur ein Angestelltenverhältnis. Auf ein solches Verständnis weist auch das System der staatlichen Finanzierung von anerkannten Ersatzschulen hin, das sich an den vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen orientiert. Maßgeblich sind dafür die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (§ 124 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG). Würde es den Privatschulträgern ermöglicht, ihre Lehrer überwiegend auf Honorarbasis und damit im Regelfall mit einem geringeren finanziellen Aufwand zu beschäftigen, könnte es durch die staatlichen Zuschüsse zu einem nicht gewollten Überschuss beim Schulträger kommen.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie nach der Genehmigung der Erweiterung ihrer Ersatzschule um weitere Bildungsgänge zunächst ohne staatliche Finanzhilfe dafür auskommen muss. Während der Wartefrist bis zum Einsetzen einer staatlichen Finanzhilfe (§ 124 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG) sind keine geringeren Maßstäbe an die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte anzulegen als an eine Ersatzschule in freier Trägerschaft nach Beginn der Förderung. Die Wartefrist hat den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichenden soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88 – NVwZ 1994, 886; VG Dresden a. a. O.). Ein solcher Erfolgsnachweis kann nicht erbracht werden, wenn die Ersatzschule – auch im Falle der Erweiterung – die Anforderungen des § 121 BbgSchulG in sächlicher und personeller Hinsicht noch nicht erfüllt.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie den Antragsunterlagen einen Muster-Anstellungsvertrag für Lehrer/Lehrerinnen beigefügt hat, der den Anforderungen der ESGAV entsprechen soll. Dieser könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dieser Vertrag werde mit der überwiegenden Anzahl der Lehrkräfte, die jetzt auf Honorarbasis beschäftigt werden sollen, abgeschlossen werden, etwa durch Vorlage entsprechender Vorverträge. Dies ist aber nicht geschehen.
Unbeachtlich muss schließlich bleiben, dass es der Beklagte in der Vergangenheit offensichtlich akzeptiert hat, dass die Klägerin - und möglicherweise weitere Ersatzschulen - bis auf die Schulleitung ausschließlich Lehrkräfte auf Honorarbasis beschäftigt hat. Auch wenn eine solche Verwaltungspraxis bis in das Jahr 2009 in die Hinweise zur Antragstellung eingeflossen ist, widerspricht sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ersatzschule und § 121 Abs. 3 BbgSchulG. Deswegen kann sich die Klägerin darauf nicht berufen. Im Übrigen ist der Beklagte nicht gehindert, seine nicht gesetzeskonforme Verwaltungspraxis zu ändern.
3. Finanzierungskonzept
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 ESGAV ist dem Antrag der Haushaltsvoranschlag der Schule für den Zeitraum der Wartefrist, insbesondere die hinreichende Glaubhaftmachung der Aufbringung der Eigenmittel, beizufügen. Damit soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schulträgers überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ersatzschule eine ausreichende Gewähr für einen zeitlichen Bestand bietet und auch insoweit Schulen in öffentlicher Trägerschaft entspricht (vgl. § 120 Abs.1 Satz 1 BbgSchulG). Diese Anforderung ist nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt ein Haushaltsvoranschlag vorgelegt wird; das darin enthaltene Finanzierungskonzept muss vielmehr plausibel sein und eine Bestandsgewähr dokumentieren.
Diese Voraussetzungen erfüllt der eingereichte Haushaltsvoranschlag nicht. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichende Nachweise zur Aufbringung der Eigenmittel vorgelegt. Auch sind Stipendien für Schüler nachvollziehbar berücksichtigt worden, da auf der Einnahmenseite in jeder Klasse zwei Plätze als schulgeldfrei eingestellt wurden. Das Finanzierungskonzept ist aber auf der Ausgabenseite nicht nachprüfbar. Die Klägerin hat bei den Personalkosten mit Ausnahme der anteiligen Vergütung für die Schulleitung ausschließlich Honorare berücksichtigt und pro Unterrichtsstunde mit 20,00 € angesetzt. Der Beklagte hat aber, wie dargelegt, zu Recht beanstandet, dass der Unterricht – bis auf die Schulleitung – ausschließlich durch Honorarkräfte erfolgen soll. Welche Aufwendungen durch angestellte Lehrkräfte entstehen würden, lässt sich derzeit aber nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zum Lehrkräfteeinsatz müsste vielmehr ein völlig neuer Haushaltsvoranschlag eingereicht werden.
4. Sportstätten
Die Klägerin hat nach Ansicht des Beklagten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Sportunterrichts nicht belegt. Die vorgelegten Nutzungsvereinbarungen mit diversen Fitnesscentern würden den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ESGAV nicht gerecht. Dies gelte insbesondere für den Bildungsgang „Staatlich geprüfter Sportassistent/in“.
Ob die Ablehnung des Antrags mit dieser Begründung gerechtfertigt ist, kann angesichts der übrigen Mängel des Antrags dahinstehen. Die Kammer vermag anhand der vorgelegten Nutzungsvereinbarungen für Sportstätten nicht ohne weitere Aufklärung zu den Vorgaben des Lehrplans für das Fach Sport bzw. für die Ausbildung zum staatlich geprüften Sportassistenten/zur staatlich geprüften Sportassistentin zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ESGAV entspricht. Denn die Frage nach Nutzungsrechten an Sportstätten kann sich erst stellen, wenn feststeht, in welchen Sportarten und in welcher Form die Klägerin den Sportunterricht durchzuführen hat.
Die Klage muss daher im Hauptantrag bereits deswegen erfolglos bleiben. Nach § 122 Abs. 1 BbgSchulG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 BbgSchulG nicht erfüllt werden. Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Beanstandungen unter 1, 2 und 3 der Fall.
Damit kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht den Lehrkräfteeinsatz für einzelne Bildungsgänge beanstandet hat. Insoweit weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet sein dürfte, in die Prüfung der Eignung der Lehrkräfte gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BbgSchulG die vom Schulträger benannten Ersatzlehrkräfte einzubeziehen. Sollte es angesichts des Umfangs der Prüfung zu Schwierigkeiten für den Beklagten kommen, den Gesamteinsatz einer Lehrkraft insbesondere im Hinblick auf eine Stundenobergrenze von 26 Stunden festzustellen, müssten eventuelle Unklarheiten im Benehmen mit dem Schulträger geklärt werden. Allein die sich daraus erwachsenden Schwierigkeiten für den Beklagten dürften jedenfalls nicht zur Ablehnung des Genehmigungsantrags berechtigen.
Unter Berücksichtigung des Gebotes der Vergleichbarkeit der Ersatzschule aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG, wonach die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen darf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 – 6 C 6/95 –, BVerwGE 104, 1; Urteil der Kammer vom 19. Juni 2009 – 12 K 1013/07 –) und die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen müssen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht oder dieser jedenfalls in fachlicher und pädagogischer Hinsicht gleichwertig ist, sind allerdings die grundsätzlichen Bedenken des Beklagten an der Qualifikation des Lehrkörpers, der die Ausbildung in den geplanten Bildungsgängen durchführen soll, nachvollziehbar. Die zuständige Behörde dürfte insoweit verlangen können, dass ein nicht unerheblicher Teil der vorgesehenen Lehrkräfte dem Leitbild des Lehrers an öffentlichen Schulen, nämlich einem solchen, der seine fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten in einer wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung nachgewiesen hat, entspricht. Dies erscheint nicht als gewährleistet, wenn eine ganz überwiegende Zahl von Lehrkräften die Eignung lediglich durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen hat oder erst durch eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 121 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG nachweisen muss.
Damit muss auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos bleiben. Sind die in § 121 BbgSchulG i. V. m. der ESGAV normierten Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag auf Erweiterung der Ersatzschule gemäß § 122 Abs. 1 BbgSchulG abzulehnen. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327 dort Nr. 38.2).