Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 12.10.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 45.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr, § 3 Abs 2 Nr 9 RdFunkGebVtr, § 3 Abs 2 Nr 4 RdFunkGebVtr, Art 3 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.379,83 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 4. November 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011, mit dem er als Inhaber des W... (nachfolgend: W...) zur Zahlung von Rundfunkgebühren für insgesamt 30 Fernsehgeräte im Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 10.759, 66 EUR herangezogen wurde.
Das W... ist seit 1995 beim Antragsgegner als Rundfunkteilnehmer gemeldet gewesen und zwar jedenfalls ab 2001 mit 30 Fernseh- und Radiogeräten. Ab 2005 kam es wegen der Gebührenpflicht für Teil- bzw. zeitlich/saisonal begrenzte Schließungen des Hotels zu Differenzen zwischen den Beteiligten über die Fortdauer der Gebührenpflicht. Eine diesbezügliche Klage gegen einen Gebührenbescheid des Antragsgegners für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht Cottbus durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. Dezember 2010 (VG 1 K 930.08) im Wesentlichem mit der Begründung ab, die zeitweise/saisonale (Teil)Schließung lasse die Gebührenpflicht nicht entfallen.
Mit Telefax an die GEZ vom 4. März 2009 erklärte der Direktor des W...unter dem Betreff „Kündigung“ und unter Angabe der zutreffenden Teilnehmer-Nummer, „der Hotelbetrieb wurde endgültig eingestellt“. Unter Bezugnahme hierauf erbat der Antragsgegner mit Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Mai 2009 „Zusendung eines schriftlichen Nachweises über die Abmeldung des Gewerbes“. Ein derartiger Nachweis wurde unstreitig nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 wurde seitens des „H...“, dessen Inhaber der Antragsteller ebenfalls ist, unter Bezugnahme auf einen Kontoauszug zur genannten Teilnehmer-Nummer erklärt, der Forderung in Höhe von 11.042,23 EUR werde widersprochen. Wie bereits mitgeteilt sei der Betrieb des W... bereits 2008 komplett eingestellt worden, die Anlage werde seither auch nicht genutzt und stehe leer. Sämtliche alten TV-Geräte seien damals aus dem Gebäudekomplex entfernt und entsorgt worden. Schon „mit Schreiben vom 26. November 2009 und 16. November 2010“ habe man mitgeteilt, „kein Radio/Autoradio, kein Fernsehgerät und kein neuartiges Rundfunkgerät“ in der Anlage zu haben. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, ein schriftlicher Nachweis über die Gewerbeabmeldung liege weiterhin nicht vor, wurde seitens des H... am 28. März 2011 eine Bescheinigung eines u.a. mit Entsorgungen befassten Unternehmens, datierend vom 20. Februar 2009, vorgelegt, wonach die „Abholung von 30 TV-Geräten am heutigen Tage wegen der Hotelschließung des W...“ nebst kostenfreier Überlassung bestätigt werde.
Gegen den Gebührenbescheid vom 4. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 hat der Antragsteller am 6. Januar 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zum Geschäftszeichen VG 27 K 3.12 erhoben. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst des Widerspruchs vom 23. November 2011 und der nachfolgenden Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Gebührenforderung sei für den gesamten Zeitraum vom Oktober 2007 bis Februar 2011 als rechtmäßig anzusehen. Die Gebührenpflicht ende gemäß § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt werde.
Zumindest seit März 2006 seien 30 Fernsehgeräte für das W... angemeldet gewesen. Die saisonale Abmeldung ab November 2007 und Wiederanmeldung ab März 2008 ändere nichts an der maßgeblichen grundsätzlichen Empfangsbereitschaft der Geräte auch in dieser Zeit. Deren Bereithalten ende auch nicht aufgrund einer endgültigen Stilllegung des Hotelbetriebs, vielmehr komme es auf die Verfügungsbefugnis des Betriebsinhabers an. Diese sei erst mit der Überlassung der Geräte an ein Entsorgungsunternehmen am 20. Februar 2009 beendet gewesen. Überdies sei auch die endgültige Stilllegung des Hotelbetriebs nicht substantiiert dargelegt worden. Weder habe der Antragsteller das genaue Datum hierfür angegeben noch sich mit der Auskunft der Gemeinde S... vom 17. Oktober 2011 auseinandergesetzt, in der es u.a. heiße: „Nach Auskunft vom 17.10.2011 wird das Hotel zurzeit renoviert. Ansprechpartner ist: … H...“. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner habe er die Gewerbeabmeldung auch nicht schriftlich nachgewiesen.
Letztlich habe er diesem das Ende des Bereithaltens der 30 Fernsehgeräte frühestens mit Schreiben vom 21. Februar 2011 wirksam angezeigt. Hierzu gehöre nach § 3 Abs. 2 RGebStV nämlich die Angabe des Grundes der Abmeldung dergestalt, dass ein individueller Sachverhalt geschildert werde, aus dem sich ergebe, dass die Geräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereit gehalten würden. Regelmäßig gehörten hierzu auch Angaben zu deren Verbleib und auf Verlangen der Nachweis insbesondere des Abmeldegrundes. Das Schreiben vom 4. März 2009 reiche für eine wirksame Abmeldung schon deshalb nicht, weil schon die vom Antragsgegner in Zweifel gezogene endgültige Einstellung des Hotelbetriebs nicht plausibel erläutert, geschweige denn der verlangte Nachweis erbracht worden sei. Auch durch die Schreiben vom 2. Dezember 2009 und 26. November 2010 habe der Antragsteller die Fernsehgeräte nicht wirksam abgemeldet. Denn hierin seien weder das Ende des Bereithaltens noch die Teilnehmer-Nummer oder der Abmeldegrund mitgeteilt worden. Angaben zum Verbleib der Geräte habe es vorliegend schon deshalb bedurft, weil der Antragsteller an anderen Standorten weitere Hotels betrieben habe und betreibe, wo diese nutzbar seien.
Auch die rechnerische Höhe der Gebührenforderung einschließlich des Säumniszuschlags sei nicht zu beanstanden, im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen worden.
II.
Die am 13. Juli 2012 erhobene und am 27. Juli 2012 auch rechtzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29. Juni 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu berücksichtigenden Beschwerdebegründung keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2011 zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die Bereithaltung von 30 Fernsehgeräten im W... verpflichtet war.
Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer dabei auch den Grund der Abmeldung anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Abmeldung erfordert hierbei die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereit-hält (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2010 - 11 S 55.08 - m.w.N., juris). Darüber hinaus hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nach der genannten gesetzlichen Regelung auch „auf Verlangen nachzuweisen“. Damit „soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der genannten Angaben ermöglicht werden“ (OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2010 - 8 E 724/10 - m.w.N., juris Rz. 9; vgl. auch Gall in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 3 RGebStV Rz. 54). Diesen Anforderungen hat das Verhalten des Antragstellers jedenfalls bis Februar 2011 nicht genügt.
Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf, dem Antragsgegner sei spätestens mit Zugang der Kündigung durch das Telefax vom 4. März 2009 bekannt gewesen, dass im W... bereits im Winter 2008/09 keine Fernsehgeräte mehr zum Empfang bereit gehalten würden. Denn hiermit sei die „endgültige Einstellung“ des Hotelbetriebs mitgeteilt worden. Es seien auch nicht zwingend von vornherein Ausführungen zum Verbleib der Geräte zu machen.
Hierbei übersieht der Antragsteller, dass der Antragsgegner auf dieses Telefax mit Schreiben vom 12. Mai 2009 durchaus reagiert und um „Zusendung eines schriftlichen Nachweises über die Abmeldung des Gewerbes“ gebeten hatte. Diesem Verlangen nach § 3 Abs. 2 RGebStV, den Grund der Abmeldung durch schriftlichen Nachweis über die Abmeldung des Gewerbes zu belegen, ist der Antragsteller jedoch unstreitig nicht nachgekommen.
Dass dieses Verlangen eines Nachweises für die endgültige Einstellung des Hotelbetriebs zu Unrecht erfolgte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe bereits im Februar 2009 aufgrund des Verfahrens zum Az. 1 K 930/08 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam „positive Kenntnis von den organisatorischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers in A...“ besessen, so dass nichts gegen die Plausibilität und Richtigkeit der Angaben gesprochen habe, insoweit werde zur Glaubhaftmachung auf die Beiziehung der VG-Akte verwiesen, fehlt schon jegliche substantielle Darlegung, dass in jenem Verfahren ein Nachweis über die Gewerbeabmeldung oder zumindest vergleichbare, hinreichende Gewissheit über die endgültige Hotelschließung vermittelnde Belege vorgelegt worden sind. Eine Beiziehung dieser Akte im Beschwerdeverfahren zum Zweck der diesbezüglichen Durchsicht kommt im Hinblick auf das Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht in Betracht.
Auch die Annahme des Antragstellers, im Übrigen habe der Antragsgegner offensichtlich nicht angezweifelt, dass er im Waldhotel S... nicht mehr über Rundfunk- und Fernsehgeräte verfüge, da er anderenfalls einen Nachweis über den Verbleib der Geräte habe verlangen können, vermag nicht zu überzeugen. Denn im Falle des Bereithaltens von Empfangsgeräten im Rahmen eines Gewerbebetriebs - wie vorliegend - liegt es nahe und ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, einen Nachweis der endgültigen Einstellung eines solchen Betriebs durch Vorlage einer Abmeldung im Gewerberegister zu verlangen (vgl. Gall in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 4 Rz. 35).
Dass der Antragsgegner es im Falle des „B...“ als ausreichend angesehen hat, dass die Entfernung der Geräte durch Vorlage einer Abholbestätigung eines mit Entsorgungen befassten Unternehmens nachgewiesen wurde, rechtfertigt entgegen der Beschwerdebegründung keine Zweifel insoweit. Denn die bloße Zulassung eines alternativen Nachweises für das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht stellt die Berechtigung des Antragsgegners nicht in Frage, im Falle eines Bereithaltens von Empfangsgeräten im Rahmen eines Gewerbebetriebs nach der Mitteilung der Betriebseinstellung den Nachweis der Gewerbeabmeldung zu verlangen. Einen solchen alternativen Nachweis (Entfernung der Geräte aus dem Hotel) hat der Antragsteller vorliegend jedoch erst durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dieses Unternehmens im März 2011 er-bracht, so dass die Gebührenforderung bis Februar 2011 insoweit unbedenklich ist.
Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass im Falle des genannten Hotels nach Vorlage der Abholbestätigung mit Schreiben vom 7. Februar 2011 eine rückwirkende Abmeldung für den Dezember 2010 vorgenommen worden sei, im vorliegenden Fall jedoch nicht, so dass von einer willkürlichen Ungleichbehandlung auszugehen sei, geht fehl. Dabei mag dahinstehen, ob der geschilderte Fall dem vorliegenden überhaupt vergleichbar war, da dort nach dem Beschwerdevorbringen nicht nur die Einstellung des Hotelbetriebs, sondern gleichzeitig auch die Einlagerung der Rundfunkgeräte mitgeteilt worden war und auf den Hinweis, dass das Auslagern in Keller oder Nebenräume nicht genüge, umgehend eine Abholbestätigung noch für Dezember 2010 vorgelegt worden war, die zum Anlass genommen wurde, eine rückwirkende Abmeldung letztlich nur für wenige Wochen vorzunehmen. Denn jedenfalls vermag eine solche Entscheidung einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus „Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners“, wie ihn der Antragsteller geltend macht, schon deshalb nicht zu begründen, weil § 4 Abs. 2 RGebStV das Ende der Rundfunkgebührenpflicht nicht in das Ermessen der Landesrundfunkanstalt stellt, sondern dies erst nach Anzeige zulässt, dass ein Rundfunkempfangsgerät nicht mehr bereitgehalten wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist dort gerade nicht vorgesehen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auf seine Mitteilungen vom 2. Dezember 2009 und 26. November 2010 verweist, wonach er für das W... erklärt habe, „ich/wir haben kein Radio/Autoradio, kein Fernsehgerät und kein neuartiges Rundfunkgerät“, fehlt schon die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Entscheidungsabdruck S. 6 Absatz 3), wonach es sich dabei mangels hinreichender Angaben um keine wirksamen Abmeldungen handele. Dass der Antragsgegner hierauf nicht weiter reagierte und auch zwischenzeitlich keine Kontoauszüge mehr übersandte, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Gebührenforderung. Denn hieraus konnte der Antragsteller nicht ableiten, dass der Antragsgegner entgegen seinem Verlangen vom 12. Mai 2009 auf einen Nachweises über die Abmeldung des Gewerbes verzichtet hatte und Gebührenansprüche künftig nicht geltend machen würde. Im Übrigen war Letzeres dem Umstand geschuldet, dass das Teilnehmerkonto im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus „mahn- und sollausgesetzt“ war (Mitteilung der GEZ an den Antragsgegner vom 1. Dezember 2008).
Abschließend macht der Antragsteller zur Beschwerdebegründung geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen, weshalb die Rundfunkgebührenpflicht „in der Zeit von Juli 2007 bis Februar 2011 ebenfalls mit der Beschwerde“ gerügt werde (gemeint dürfte sein: „von Oktober 2007“, da nur insoweit eine Gebührenforderung geltend gemacht wird). Denn - ungeachtet der Schließung des Hotelbetriebs zum 31. Oktober 2008 und der Unmöglichkeit der Betriebsfortsetzung mangels eines bestehenden Strom- und Wasseranschlusses bzw. der Abholung der Fernsehgeräte am 20. Februar 2009 - sei der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig, dass er die „zugrunde gelegte Anzahl von Rundfunkempfangsgeräten“ vorhalte. Insoweit werde auf Urteile des VG Schleswig vom 15. Januar 2008 und des VGH München vom 29. April 2010 verwiesen. Dieser Nachweis sei aber bisher vorliegend nicht erbracht.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der Antragsgegner hinsichtlich der zugrunde gelegten Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte darlegungs- und beweispflichtig ist, ist unstreitig. Allerdings beruht die der streitgegenständlichen Gebührenforderung zugrunde gelegte Anzahl von 30 Fernsehgeräten im W... auf den eigenen Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit einem Nachforderungsbegehren Anfang 2001 und war seither - abgesehen davon, dass wegen saisonaler (Teil)Schließungen zeitweise Abmeldungen erfolgten (vgl. auch das Urteil des VG Cottbus) - stets Grundlage der gebührenrechtlichen Forderungen des Antragsgegners, die hinsichtlich der im Hotel insgesamt empfangsbereiten Geräte ansonsten auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden waren. Die sich aus eigenen Anzeigen bzw. Angaben ergebende „Indizwirkung“ wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ohne nähere Angaben die Zahl der Geräte unsubstantiiert bestritten wird (vgl. das vom Antragsteller selbst zitierte Urteil des VGH München vom 29. April 2010 - 7 ZB 09.1790 -, juris Rz. 12 und 13 m.w.N.; ebenso dessen Beschluss vom 9. November 2011 - 7 ZB 11.1330 -, juris Rz. 9). So liegt der Fall hier. Für die - vorliegend letztlich nur geltend gemachte - spätere Reduzierung oder gar vollständige Abschaffung der zuvor unstreitig zum Empfang bereit gehaltenen Geräte gilt § 4 Abs. 2 RGebStV, wonach die Gebührenpflicht nicht schon mit dem Ende des „Bereithaltens“, sondern erst mit der ordnungsgemäßen Abmeldung endet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).