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Einstweilige Anordnung; Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; fremde Rechte im eigenen Namen; Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft (offen gelassen); Anspruch auf Einbeziehung in das Plangebiet (verneint); Anspruch auf Planung (verneint); Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (verneint); Substantiierungspflicht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 24.02.2014
Aktenzeichen OVG 2 S 28.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 8 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerinnen wenden sich in dem Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.13 gegen den Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ der Landeshauptstadt Potsdam, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 16/2012 vom 29. November 2012. Die Antragstellerin zu 2. ist seit dem 30. Mai 2007 Eigentümerin des seit 1997 mit einem Autohaus (Reparaturwerkstatt und PKW-Verkauf) bebauten Grundstücks ... 24, ..., das außerhalb des Plangebiets liegt. Die Antragstellerin zu 1. ist nach eigenen Angaben seit dem 30. Mai 2007 Inhaberin und Betreiberin des dort aufstehenden Autohauses, nachdem die ursprüngliche Betriebsinhaberin, die A... GmbH, infolge eines Insolvenzverfahrens ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

Das jetzige Plangebiet gehörte bereits zu dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51-1 Am Silbergraben, dessen Plangebiet auch das Grundstück ... 24 umfasste und der auf den Normenkontrollantrag der A... GmbH durch Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - für unwirksam erklärt worden ist.

Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag der Antragstellerinnen,

den Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ der Landeshauptstadt Potsdam, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 16/2012 vom 29. November 2012, bis zur Entscheidung des Gerichts im anhängigen Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen,

ist unzulässig. Die Antragstellerinnen sind nicht antragsbefugt.

Sie machen geltend, die Antragsgegnerin habe in dem streitgegenständlichen Bebauungsplanverfahren das schwebend unwirksame Ausgangsverfahren (B-Plan Nr. 51-1 Am Silbergraben), welches ein ca. 29 ha großes Plangebiet umfasste, nur hinsichtlich seines südwestlichen Teilbereichs zu Ende geführt, hierbei das klägerische Grundstück aus dem Geltungsbereich ausgenommen und damit nicht nur die zur Unwirksamkeit der Ausgangsplanung führenden bodenrechtlichen Konflikte unbewältigt gelassen, sondern insgesamt gegen die sich aus § 214 Abs. 4 BauGB ergebende Pflicht verstoßen, ein schwebend unwirksames Bauleitplanverfahren zu Ende zu führen. Dabei mache die Antragstellerin zu 1. nicht nur eigene Rechte, sondern auch die von der Insolvenzverwalterin mit Erklärungen vom 23. Juni 2011 und 20. Februar 2013 abgetretenen Rechte der A... GmbH geltend, da Letztere jedenfalls im Hinblick auf die fehlerhafte ursprüngliche Überplanung Folgenbeseitigungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin habe. Die Interessen der durch die bisherige Vorgehensweise der Antragsgegnerin benachteiligten A... GmbH wie auch die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerinnen selbst und des fortgeführten Betriebes an der Beachtung ihrer gewerblichen Erweiterungs- und Entwicklungsbedürfnisse hätten wegen des unmittelbaren Angrenzens des hiesigen Plangebiets an das Grundstück ... 24 nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung des streitgegenständlichen Planungsverfahrens eingestellt und angemessen berücksichtigt werden müssen.

Hieraus ergibt sich keine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede Person den Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da die Antragstellerinnen den Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffene Dritte (Plannachbarn) angreifen, müssen sie aufzeigen, dass ihre aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können, d.h. es muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein - abwägungserheblicher - Belang der Antragstellerinnen bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 BN 18.07 -, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Insolvenzverwalterin hier etwaige „Folgenbeseitigungsansprüche der A... GmbH aus dem unwirksamen Bebauungsplan 51-1 ‚Am Silbergraben‘, die aus der Verletzung der Rechte der dortigen Kläger aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen OVG 2 A 2.06 folgen könnten“ wirksam abgetreten hat, noch welche rechtliche Bedeutung der Erklärung der Insolvenzverwalterin vom 20. Februar 2013 überhaupt zukommt. Denn derartige Ansprüche, die im Rahmen der streitgegenständlichen Planung Belange von abwägungserheblicher Qualität darstellen könnten, bestehen nicht.

Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den von den Antragstellerinnen als etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch der A... GmbH der Sache nach geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung des Betriebsgrundstücks in das Plangebiet nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen. Zwar können die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, abwägungserheblich sein, nämlich wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage" u.ä.; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 10). Der streitgegenständliche Bebauungsplan und seine Festsetzungen wirken sich jedoch weder auf das Grundstück ... 24 noch auf das dort betriebene Autohaus aus. Eine nachteilige Betroffenheit des Betriebsgrundstückes, das ohnehin lediglich minimal an die nordöstliche Spitze des Plangebiets und zudem an das festgesetzte Gewerbegebiet GE 1 grenzt, ist nicht ersichtlich. Allein der Wunsch der Antragstellerinnen, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf das Grundstück ausgedehnt zu sehen, musste von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einbezogen werden. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 12). Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14/01 -, juris Rn. 9 - 12).

Der Umstand, dass die A... GmbH 1996 ihren damaligen Standort wegen einer heranrückenden Wohnbebauung hatte verlassen und den gesamten Geschäftsbetrieb an den jetzigen Standort verlagern müssen, sich dann erneut einer heranrückenden Wohnbebauung und schließlich einer abwägungsfehlerhaften Überplanung durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ausgesetzt sah (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn das Planungsermessen einer Gemeinde erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans. Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und ggf. Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - a.a.O.). Dementsprechend stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zielt (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 13). Angesichts dieser Rechtslage verbietet sich die Annahme, der gegenüber der planaufstellenden Gemeinde geltend gemachte (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Aufnahme eines Grundstücks in einen Bebauungsplan könne einen die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen. Offen bleiben kann, ob eine Antragsbefugnis in Fällen in Betracht kommt, in denen ein Grundstück willkürlich nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 14), da Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind. In der Planbegründung und den Abwägungsvorschlägen hat die Antragsgegnerin unter anderem ausgeführt:

„Ziel der vorliegenden Planung ist die Gestaltung der Ortsrandsituation im südlichen Bereich des Ortsteils Drewitz durch die Festsetzung von Gewerbegebieten und einem Mischgebiet in verkehrsgünstiger Lage nördlich der Umgehungsstraße Drewitz L79n und westlich der BAB 115. … Nachdem der ursprünglich beschlossene Bebauungsplan Nr. 51-1 ‚Am Silbergraben‘ mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.09.2009 für nichtig erklärt wurde, entfiel das jeweilige Baurecht mit der Folge, dass die festgesetzten Gewerbeflächen und der südliche Teil des Mischgebietes planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen sind. Für diese Bereiche können demnach keine Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe erteilt werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfolgte aufgrund dieser Kriterien, welche die Erforderlichkeit eines neuen Bauleitplanverfahrens für die südlichen Teile des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 51-1 ‚Am Silbergraben‘ begründen. Ziel ist die vorrangige und schnellere Ansiedlung von produzierenden Gewerbebetrieben/Handwerksbetrieben im Plangebiet. Um dieses Gebiet zu entwickeln, bedarf es nicht der Einbeziehung des Betriebsgrundstücks des Stellungnehmenden.“

Von einer objektiv willkürlichen Planung kann insoweit keine Rede sein.

Aus dem gleichen Grund ist der von den Antragstellerinnen erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die zur Unwirksamkeit der Ausgangsplanung (B-Plan Nr. 51-1) führenden bodenrechtlichen Konflikte unbewältigt gelassen, nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen. Auch insoweit gilt, dass kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens besteht, und zwar selbst dann nicht, wenn objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplans geboten sein sollte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2013, §1 Rn. 42b m.w.N.). Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit der planungsrechtlichen Situation des Grundstückes ... 24 befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, für die städtebauliche Ordnung dieses Gebiets sei § 34 BauGB unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes ausreichend, da im Falle einer erneuten Überplanung die gleichen Grundsätze maßgebend seien.

Fehl geht weiter die Auffassung der Antragstellerinnen, eine Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen die aus § 214 Abs. 4 BauGB folgende Pflicht, ein schwebend unwirksames Bauleitplanverfahren zu Ende zu führen. Das im Jahre 1996 begonnene Bauleitplanverfahren war mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 51–1 „Am Silbergraben“ im Dezember 2005 beendet. Dass der Plan durch Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - für unwirksam erklärt worden ist, ändert hieran nichts. § 214 Abs. 4 BauGB eröffnet der Gemeinde lediglich die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, verpflichtet sie aber nicht dazu und gewährt Dritten auch keinen Anspruch auf Durchführung eines solchen Verfahrens (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn. 201 m.w.N.). Das ergänzende Verfahren ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, mit denen die Gemeinde auf die Unwirksamkeit eines Plans reagieren kann.

Schließlich war die Antragsgegnerin bei den hier gegebenen Umständen nicht verpflichtet, den Wunsch der Antragstellerin zu 1. nach einer Verlagerung des Betriebsstandortes in das Gewerbegebiet GE 3 im Rahmen der Abwägung, insbesondere bei der Ausgestaltung der textlichen Festsetzung Nr. 2.2, zu berücksichtigen. Dabei mag offen bleiben, ob dieser im Beteiligungsverfahren geäußerte Umsiedlungswunsch ausweislich des Inhalts der Einwendungsschreiben nicht ohnehin unter dem Vorbehalt einer maßgeblichen Beteiligung der Antragsgegnerin an den damit verbundenen Kosten stand. In jedem Fall fehlt es mangels hinreichender Substantiierung bereits an der erforderlichen Abwägungsbeachtlichkeit. Die Ausführungen in den Schreiben vom 10. Mai und 8. November 2011 beschränken sich auf die Mitteilung, dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. sei „von dem Grundstückseigentümer das unmittelbar an der Einmündung der Trebbiner Straße auf die südliche neue Umgehungsstraße, südlich der dahinter verlaufenden Straße Am Silbergraben belegene, ausreichend große Gewerbegrundstück (Baufeld GE 3 des B-Planentwurfs Nr. 128, Stand Dezember 2010) zum Kauf angeboten worden“. Dem ist weder eine genaue Bezeichnung des ins Auge gefassten Grundstücks noch der Name des Eigentümers und die Dauer des Angebots bzw. der Stand etwaiger Vertragsverhandlungen zu entnehmen. Auch ist nicht einmal eine bestätigende Erklärung des Eigentümers beigefügt gewesen. Angesichts dessen kam aus Sicht der Antragsgegnerin lediglich eine Bewertung als vage Erwerbsmöglichkeit, nicht jedoch als schutzwürdiges und damit abwägungserhebliches Interesse in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).