Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.01.2015 | |
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Aktenzeichen | VG 12 K 4162/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 119 AO, § 8 Abs 8 KAG BB |
Die Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2013 und 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 werden aufgehoben, soweit sie einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.494,30 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der ... im Ortsteil ... der Stadt ... .
Die ... verläuft in dem (einfachen) Sanierungsgebiet „Kloster- und Webersiedlung“ im Ortsteil ... . Der Beklagte ließ die Straße nach Durchführung einer Bürgerbeteiligung grundhaft ausbauen. Die Ausbauplanung sieht eine 5 m breite Fahrbahn und einen einseitigen bzw. zweiseitige Gehwege vor. Die Entwässerung der Straße und die Beleuchtung sollten erneuert werden. Nach der Planung dient die Straßenentwässerung auch der Entwässerung von Dachflächen anliegender Grundstücke. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 vergab die Stadtverordnetenversammlung die Ausführung der Bauleistung nach diesem Bauprogramm.
Anhand des Ausschreibungsergebnisses ermittelte der Beklagte einen umlagefähigen Aufwand für die gesamte Maßnahme i.H.v. 266.716,90 €. Da der Beklagte die ... als Haupterschließungsstraße einstuft, berücksichtigte er dabei für Fahrbahn, Straßenentwässerung und Beleuchtung 30 % der beitragsfähigen Kosten und für Gehweg, Parkflächen und Grünflächen 50 %. Er errechnete daraus einen Beitragssatz von 4,6484 €/m² und erhob davon von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke 80 %, d. h. 3,7187 €/m², als Vorausleistung.
Mit einem an den Kläger und Frau ... unter der gemeinsamen Adresse „... 50“ in ... gerichteten Bescheid vom 15. Mai 2013 setzte der Beklagte eine Vorausleistung i. H. v. 1.665,51 € fest. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 legten der Kläger und Frau ... dagegen Widerspruch ein. Darin erklärte der Kläger, es sei nicht erkennbar, welchen Anteil er zu tragen habe und führte weiter aus: „Ich möchte eine Rechnung haben, wo mein Anteil beschrieben ist“. Daraufhin adressierte der Beklagte unter dem 23. Mai 2013 einen der Höhe nach und auch sonst inhaltlich gleichlautenden Bescheid ausschließlich an den Kläger. Unter dem Datum 15. Mai 2013 richtete er zudem einen gleichlautenden Bescheid an Frau ... . Gleichzeitig erhielten weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft Vorausleistungsbescheide über 1.665,51 €.
Unter dem 2. Juni 2013 legten der Kläger und Frau ... jeweils Widerspruch gegen die Bescheide vom 15. Mai 2013 ein. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Bescheide vom 15. und 23. Mai 2013 Widerspruch ein. Aus den Bescheiden gehe nicht hervor, dass der Kläger Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft sei.
Mit einem an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Widerspruchsbescheid vom 8. November 2013, dort eingegangen am 12. November 2013, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Mai 2013 und 23. Mai 2013 zurück. Darin führte der Beklagte u. a. aus, dass „der Bescheid vom 23. Mai 2013 nicht geändert worden, sondern nur für ... und den Kläger getrennt adressiert worden“ sei. Der Kläger hafte aber als Gesamtschuldner gemäß § 9 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung.
Hiergegen richtet sich die am 9. Dezember 2013 erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide bereits zu unbestimmt seien. Er solle damit offensichtlich doppelt in Anspruch genommen werden. Außerdem komme in den Bescheiden nicht zum Ausdruck, dass er Mitglied einer Erbengemeinschaft sei. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Satzungsgrundlage für die Heranziehung zu Vorausleistungen, insbesondere bestünden Bedenken gegen die Nutzungsfaktoren. Es sei unklar, ob der Ausbau wirksam beschlossen und ob die Bürgerbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 15. und 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 aufzuheben,
sowie
die Zuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger solle zu den Vorausleistungen nicht doppelt herangezogen werden. Lediglich auf seinen Wunsch hin sei der Bescheid vom 15. Mai 2013 geändert worden. Nunmehr seien Frau ... und er jeweils selbstständig in Anspruch genommen worden. Dies sei auch möglich, da vom Kläger als Gesamtschuldner die gesamte Vorausleistung gefordert werden könne. Diese sei auch nur einmal, nämlich vom Kläger, gezahlt worden. Die Bescheide seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte schätzt den Anteil der Kosten für die Entwässerung der Dachflächen von angrenzenden Grundstücken an der gesamten Kostenmasse für Fahrbahn und Straßenentwässerung auf 15 %.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Januar 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner, zwei Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit erweisen sich die angefochtenen Vorausleistungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Allerdings sind die angefochtenen Bescheide vom 15. und 23. Mai 2013 nicht bereits aus formalen Gründen ganz oder teilweise aufzuheben. Sie genügen den formalen Anforderungen an einen Vorausleistungsbescheid, insbesondere sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG -). Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheides zählt, dass der Adressat zweifelsfrei zu erkennen sein muss. Maßgeblicher Adressat der Bescheide ist aber eindeutig und ausschließlich der Kläger. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Bescheide vom 15. Mai 2013 und 23. Mai 2013 sind beide Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013. In diesem an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er mit dem Bescheid vom 23. Mai 2013 - auf Wunsch des Klägers - gegenüber dem Bescheid vom 15. Mai 2013 den Inhaltsadressaten geändert hat und nunmehr die Vorausleistung ausschließlich vom Kläger fordert. Mit einem an Frau ... gerichteten Bescheid vom 15. Mai 2013 forderte er darüber hinaus auch von dieser eine Vorausleistung in gleicher Höhe. Deren Widerspruch hat der Beklagte mit einem ausschließlich an sie gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 gleichfalls zurückgewiesen. Auch insoweit ist also eine Auswechslung des Inhaltsadressaten erfolgt.
Der Beklagte ist aber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt ... vom 23. Februar 2005 (SABS) grundsätzlich berechtigt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Miteigentümer des Grundstücks ... 50 im Ortsteil ... als Gesamtschuldnern auf Vorausleistungen für Straßenbaubeiträge in Anspruch zu nehmen. Dabei kann er von jedem Mitglied die Vorausleistung in voller Höhe fordern. Nicht erforderlich ist, dass in den Bescheiden die Gesamtschuldnerschaft Erwähnung findet. Dies gehört nicht zu dem nach § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG notwendigen Inhalt des Bescheides (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 24 Rdnr. 10), ist im Übrigen in dem Widerspruchsbescheid vom 8. November 2013 aber auch enthalten.
Gemäß § 10 Abs. 1 SABS i. V. m. § 8 Abs. 8 KAG ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld zu erheben, wenn - wie hier - mit der Maßnahme begonnen worden ist.
Die Heranziehung beruht auch auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung vom 23. Februar 2005 sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Verteilungsmaßstab nach §§ 6 und 7 SABS. Die nach § 13 SABS erforderliche Bürgerbeteiligung ist ausweislich der Akten durchgeführt worden.
Dem Ausbau liegt ein wirksam beschlossenes Bauprogramm zugrunde. Am 19. Dezember 2012 hat die Stadtverordnetenversammlung die Vergabe der Bauleistungen zum Bauvorhaben „Ausbau der ... in ... “ beschlossen. Grundlage der Vergabe ist die Ausschreibung entsprechend dem Bauprogramm für den Ausbau der ... . Dieses ist damit durch die Stadtverordnetenversammlung gebilligt worden.
Die Heranziehung zu Vorausleistungen erweist sich aber der Höhe nach als fehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Vorausleistungen können für ein Grundstück, für das eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erhoben werden (§ 9 SABS). Zur Berechnung von Vorausleistungen steht der Kommune sowohl für die Aufwandsermittlung als auch für die Aufwandsverteilung eine Schätzungsbefugnis mit einhergehendem Schätzungsspielraum zu. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem noch nicht abschließend feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 -, juris). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, der zum Zeitpunkt der Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit einer späteren Realisierung für sich hat (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2014,
§ 8 Rdnr. 137 n. w. N.). Dieser Schätzungsspielraum wird allerdings überschritten, wenn in die geschätzten beitragsfähigen Kosten Aufwendungen einbezogen werden, die offensichtlich nicht der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen. So liegt es hier.
Die erneuerte Straßenentwässerung der ... dient nach den Angaben des Beklagten nicht nur der Entwässerung der Straßenflächen, sondern nimmt auch
Regenwasser von den Dachflächen der angrenzenden Grundstücke auf. Der
Straßenbaubeitragspflicht unterliegen aber nur Aufwendungen, die unmittelbar der Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Straße dienen. Wird ein Regenwasserkanal sowohl für die Entwässerung anliegender Grundstücke als auch für die Entwässerung der Straße genutzt, hat deshalb eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen. Zu den Straßenbaukosten zählen diejenigen, die für Teile der Entwässerungsanlage aufgewandt werden, die ausschließlich der Entwässerung der Straße dienen, wie Einläufe und Rinnen. Die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen dient dagegen anderen Zwecken und muss aus dem Aufwand herausgerechnet werden. Der Hauptkanal wiederum dient beiden Zwecken. Die Kosten hierfür sind nach Nutzungsanteilen - gegebenenfalls hälftig - den beiden Kostenmassen zuzuordnen (vgl. zur Aufteilung ausführlich: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 13 Rdnr. 72 ff.).
Der Beklagte hat eine Aufteilung der Kostenmassen bislang nicht vorgenommen. Für das Vorausleistungsverfahren ist es dabei ausreichend, die Kostenanteile zu schätzen. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Anteil für die Grundstücksentwässerung an der Kostenmasse „Fahrbahn und Entwässerung“ - der 30%ige Anteil der Anlieger daran beläuft sich auf 138.104,00 € - mit 15 % (entspricht 20.715,60 €) anzunehmen sei. Hinzu tritt noch der 30%ige Anliegeranteil an der Kostenmasse „Anschluss Dachentwässerungsanlage“ von 6.705,00 €, wobei mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon ausgegangen wird, dass diese Kosten ausschließlich durch die Anschlüsse der Grundstücke an die Entwässerung und nicht durch den Straßenbau verursacht worden sind. Insgesamt scheiden daher aus dem prognostizierten umlagefähigen Kosten 27.420,60 € aus. Unter Beibe-haltung der bisherigen Berechnungsgrundlage ergibt sich daraus für den endgültigen Straßenbaubeitrag ein Satz von 4,1705 €/m². Bei einer Vorausleistung von 80 % folgt daraus ein Satz von 3,3364 €/m². Daraus ergibt sich für den Kläger eine Verringerung der Vorausleistung um 171,21 € auf nunmehr 1.494,30 €.
Dem Erfolg der Klage in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 des SABS i. V. m. § 8 Abs. 8 KAG berechtigt ist, Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld zu erheben. Da sich der prognostizierte (endgültige) Straßenbaubeitrag nach der obigen Berechnung lediglich um ca. 10 % reduziert, liegt die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Voraussetzung damit ungeachtet der fehlerhaften Prognose noch darunter. Darauf kommt es aber nicht an. Die Erhebung von Vorausleistungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Entscheidung zugunsten einer Vorausleistungserhebung im Einzelfall ist dabei als innerdienstlicher Ermessensakt zu qualifizieren, der (u.a.) durch entsprechende Heranziehungsbescheide kundbar gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 8 B 171/95 -, juris). Dabei kann die Kommune nach § 8 Abs. 8 KAG i.V.m. der Satzung zwar Vorausleistungen bis zur Höhe des prognostizierten endgültigen Beitrags erheben, sie kann sich aber auch entscheiden, ihren Vorfinanzierungsbedarf durch einen geringeren Anteil an den erwarteten Kosten zu decken oder abschlagsweise Vorausleistungen in mehreren Raten zu erheben (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 21 Rdnr. 6). Der Beklagte hat hier durch innerdienstlichen Ermessensakt nicht nur entschieden, für den Ausbau der ... überhaupt Vorausleistungen zu erheben, sondern, wie sich bereits aus der Überschrift der Heranziehungsbescheide ergibt, auch entschieden, „Vorausleistungen von 80 %“ auf den endgültigen Beitrag zu erheben.
An diese Entscheidung ist das Gericht bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide gebunden. Unerheblich ist, dass der Beklagte gegebenenfalls berechtigt wäre, durch einen weiteren Bescheid eine weitere Vorausleistung festzusetzen.
In dem darüber hinaus gehenden Umfang erweisen sich die Bescheide jedoch als rechtmäßig. Insoweit sind Fehler bei der Ermittlung des prognostizierten beitragsfähigen Aufwands nicht erkennbar. Auch die Verteilungsfläche ist danach zutreffend bestimmt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers war für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aus Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, diesen im Kommunalabgabenrecht angesiedelten Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.665,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Dabei war von der vorläufigen Streitwertfestsetzung abzuweichen. Gegenstand der Klage sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, wonach die Vorausleistung vom Kläger nur einmal gefordert wird. Darauf ist sein wirtschaftliches Interesse gerichtet.