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Entscheidung 15 Sa 1557/11, 15 Sa 1686/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum 12.10.2011
Aktenzeichen 15 Sa 1557/11, 15 Sa 1686/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 315 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 256 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2011 - 10 Ca 7074/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 1. abgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2011 - 10 Ca 7074/11 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entgegen den beiden Anordnungen des Beklagten mit Schreiben vom 18. und 21. März 2011 und in Übereinstimmung mit ihrem Arbeitsvertrag mit Datum vom 18. Juni 1993 sowie den nachfolgenden einvernehmlichen Vertragsänderungen, insbesondere der von 1999, als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung bei dem Beklagten tatsächlich zu beschäftigen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Feststellungs- und Leistungsklage darüber, wie die Klägerin zu beschäftigen ist.

Die am ... September 1958 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1993 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit 1999 wird sie als Betriebsprüferin auch im Außendienst eingesetzt. Hierzu hat der Beklagte ihr unter dem 17. März 1999 einen Ausweis ausgestellt (Bl. 12 d. A.). Unter dem 8. Januar 2010/23. April 2010 schlossen die Parteien einen Dienstwagenvertrag für Außendienstmitarbeiter (Bl. 27 ff. d. A.). Hiernach konnte die Klägerin das Firmenfahrzeug privat nutzen, wobei Urlaubsreisen im Inland und im europäischen Ausland erlaubt waren. Die Treibstoffkosten waren von der Klägerin erst bei Urlaubsfahrten über mehr als 1.500 km hinaus zu tragen.

Zwischen den Parteien kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen der Kündigungen vom 29. Oktober 2010, 12. November 2010 und 31. Januar 2011. Die Parteien einigten sich insofern, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte. Nach Beendigung einer längeren Arbeitsunfähigkeit händigte der Beklagte der Klägerin am 21. März 2011 insgesamt vier Schreiben aus. Mit Schreiben vom 18. März 2011 (Bl. 50 d. A.) wurde die Klägerin von allen Außendiensttätigkeiten entbunden und wegen einer Mail vom 27. Oktober 2008 abgemahnt. Mit Schreiben vom 21. März 2011 (Bl. 51 d. A.) widerrief der Beklagte die Überlassung des Dienstwagens gem. § 15 Abs. 3 des Dienstwagenvertrages mit sofortiger Wirkung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Verhaltensweisen des Beklagten verstießen gegen §§ 305 c, 315, 612 a BGB. Die Entziehung der Außendiensttätigkeit sei untaugliches Mittel, da auch im Innendienst Korrespondenz zu leisten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2011, die Klägerin werde „bis auf weiteres von allen Außendiensttätigkeiten der Betriebsprüfung entbunden“ und die weitere Anordnung des Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2011, dass die Überlassung des Dienstwagens nach § 15 Abs. 3 des Dienstwagenvertrages für Außendienstmitarbeiter mit sofortiger Wirkung widerrufen werde, unwirksam ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin entgegen den beiden Anordnungen des Beklagten mit Schreiben vom 18. und 21. März 2011 gemäß ihrem Arbeitsvertrag mit Datum von 18. Juni 1993 sowie den nachfolgenden einvernehmlichen Vertragsänderungen, insbesondere der von 1999, als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung bei dem Beklagten tatsächlich zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er könne die Dienstwagennutzung jederzeit widerrufen. Der Dienstwagenvertrag stelle keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Es hätten auch Gründe für den Widerruf vorgelegen, was näher ausgeführt wird. Die Entbindung von allen Außendiensttätigkeiten sei rechtlich zulässig. Zwar sei es richtig, dass die Klägerin als Teammitglied auch vor Ort Prüfungen durchgeführt habe. Diese seien jedoch nicht Hauptbestandteil des Arbeitsverhältnisses gewesen. Insofern wird auf eine Stellenbeschreibung (Bl. 67 ff. A.) verwiesen. Da die Klägerin unstreitig vom 20. Oktober 2010 bis 18. März 2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, könne sie nicht sicher im Außendienst eingesetzt werden. Sie müsse innerbetrieblich geschult werden.

Mit Urteil vom 8. Juni 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Leistungsklage sei unbegründet. Der entsprechende Klageantrag sei im Wesentlichen darauf gerichtet, die Klägerin als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung beim Beklagten zu beschäftigen. Ein solcher Antrag wäre nur begründet, wenn die Arbeitsaufgaben der Klägerin beim Beklagten ausschließlich hierauf ausgerichtet gewesen seien. Die Klägerin sei jedoch gehalten, den Betrieb des Beklagten jedenfalls freitags zur Teilnahme an Team-Sitzungen aufzusuchen. Der Feststellungsantrag sei hingegen zulässig und begründet. Die Entbindung von „allen Außendiensttätigkeiten der Betriebsprüfung“ hätte der Beklagte nur im Wege einer Änderungskündigung durchsetzen können. Die Funktion als Außendienstmitarbeiterin übe die Klägerin unstreitig jedenfalls seit dem Kalenderjahr 1999 aus. Hierfür spreche auch der unter dem 8. Januar 2010 abgeschlossene Dienstwagenvertrag. Auch der Entzug des überlassenen Dienstfahrzeuges sei rechtswidrig. Auf § 15 Abs. 3 des Dienstwagenvertrages könne der Beklagte sich nicht berufen. Insofern lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Ein unbeschränkter Widerrufsvorbehalt benachteilige die Klägerin unangemessen und sei daher unwirksam.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 28. Juni 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 26. Juli 2011 beim Landesarbeitsgericht Berlin ein. Die Begründung erfolgte am 24. August 2011. Am 11. August 2011 erfolgte die Anschlussberufung nebst entsprechender Begründung durch die Klägerin.

Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon ein Feststellungsinteresse. Ein Teil des Aufgabengebietes sei der Klägerin nur zeitlich befristet entzogen worden. Eine entsprechende Änderungskündigung wäre hingegen auf Dauer wirksam. Die vorübergehende Befreiung von einer Teiltätigkeit sei somit weniger einschneidend. Hinsichtlich des Dienstwagenvertrages lägen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2011 - 10 Ca 7074/11 - im Tenor zu 1. aufzuheben und die Klage insofern abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zum Az. 10 Ca7074/11 vom 8. Juni 2011 zurückzuweisen;

2. auf die Anschlussberufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts vom 8. Juni 2011 zu dem Az. 10 Ca 7074/11 zu Ziffer 2. des Klageantrages vom 8. Juni 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, sie entgegen den beiden Anordnungen des Beklagten mit Schreiben vom 18. und 21. März 2011 und in Übereinstimmung mit ihrem Arbeitsvertrag mit Datum vom 18. Juni 1993 sowie den nachfolgenden einvernehmlichen Vertragsänderungen, insbesondere der von 1999, als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung bei dem Beklagten tatsächlich zu beschäftigen, hilfsweise hierzu als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung bei dem Beklagten - mit Ausnahme an dem Team-Sitzungstag (jour fixe) bei dem Beklagten, der derzeit gelegentlich freitags stattfindet - tatsächlich zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, sie und auch Frau B. seien meist drei bis vier Tage im Außendienst tätig. Zu 80 % erfolgten Prüfungen vor Ort.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin erfolgten form- und fristgerecht. Sie sind daher jeweils zulässig und auch begründet.

I.

Auf die Berufung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abzuweisen. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt für diesen Antrag das Feststellungsinteresse.

Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BAG 25.06.2002 - 9 AZR 440/01 - juris Rn. 27; BGH 22.01.1987 - I ZR 230/85 - NJW 1987, 2680).

Bei Anwendung dieser Kriterien fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag will die Klägerin geklärt wissen, dass die Anordnungen vom 21. März 2011 und 18. März 2011 unwirksam sind. Sie wendet sich somit gegen Maßnahmen des Direktionsrechts. Mit dem Leistungsantrag zu 2. verfolgt sie jedoch das gleiche Klageziel. Im Wege der Leistungsklage soll der Beklagte verurteilt werden, die Klägerin entgegen den beiden Anordnungen vom 18. und 21. März 2011 als Außendienstmitarbeiterin in der Betriebsprüfung tatsächlich zu beschäftigen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Insofern war der Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entgegen den beiden Anordnungen des Beklagten mit Schreiben vom 18. und 21. März 2011 und in Übereinstimmung mit ihrem Arbeitsvertrag mit Datum vom 18. Juni 1993 sowie den nachfolgenden einvernehmlichen Vertragsänderungen, insbesondere der von 1999, als „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung bei dem Beklagten tatsächlich zu beschäftigen.

1. Die Klage ist zulässig. Der hier gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Die Klägerin war „Außendienstmitarbeiterin“ in der Betriebsprüfung. Dies ergibt sich einerseits aus dem ihr erteilten Ausweis, andererseits auch aus dem Dienstwagenvertrag für Außendienstmitarbeiter (Kopien Bl. 13 ff. d. A.). Was unter der Tätigkeit „in der Betriebsprüfung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung über die Aufgabenverteilung und Vertretung (RAV) mit Stand vom Januar 2011, die der Beklagte erstinstanzlich zur Akte eingereicht hat (Bl. 67 ff. d. A.). Auch hieraus folgt im Übrigen, dass zur Tätigkeit der Klägerin die „Durchführung von Betriebsprüfungen in Betrieben“ genauso gehört wie die „Durchführung allgemeiner Betriebsberatungen zum Sozialkassenverfahren in Betrieben“. Jedenfalls für die Betriebsprüferinnen gehört eine Tätigkeit vor Ort in den Betrieben unabdingbar zur Regelung über die Aufgabenverteilung.

2. Die Klage ist mit dem hier gestellten Antrag auch begründet. Die Weisungen vom 18. und 21. März 2011 sind unwirksam.

2.1 Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 die Überlassung des Dienstwagens mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, ist diese Maßnahme rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, worauf das Arbeitsgericht Berlin zu Recht hingewiesen hat.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten findet das Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den hiesigen Widerruf Anwendung. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB. Danach finden auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, wobei Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung als Verbraucher gelten, u. a. die §§ 306 - 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Die Tatbestandsmerkmale sind hier erfüllt. Schon aus der äußerlichen Gestaltung ergibt sich, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert waren. Vorliegend handelt es sich auch um einen umfangreicheren und komplizierteren Text, so dass nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit einer Einflussnahme in diesen Fällen nicht gegeben ist (Palandt-Heinrichs § 310 BGB Rn 17). In der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2011 war zwischen den Parteien auch unstreitig geblieben, dass ein einzelnes Aushandeln der Klauseln zwischen den Parteien nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus blieb auch die Behauptung der Klägerin unstreitig, dass Frau B. einen identischen „Dienstwagenvertrag für Außendienstmitarbeiter“ habe. Insofern liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im Sinne des § 305 I 1 BGB vor.

Das in § 15 Abs. 3 Satz 1 des Dienstwagenvertrages vorgesehene Widerrufsrecht ist unwirksam. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Insofern ist zu verlangen, dass bei den Widerrufsgründen zumindest die Richtung angegeben wird, aus der der Widerruf möglich sein soll, z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Ist keinerlei Widerrufsgrund angegeben, ist ein Widerrufsvorbehalt allein deswegen unwirksam (BAG 20.04.2011 - 5 AZR 191/10 - NZA 2011, 796 Rn. 10 f.). Schon früher hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Klausel zu weitgehend ist, die den Arbeitgeber aus jedem Anlass zum Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens berechtigt (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 809). In solchen Fällen kommt eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklauseln nicht in Betracht (a. a. O.).

Da die zu weit gefasste Klausel unwirksam ist, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob dem Beklagten tatsächlich Widerrufsgründe zur Seite stehen.

2.2 Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2011 die Klägerin von allen Außendiensttätigkeiten entbunden hat, ist diese Maßnahme ebenfalls unwirksam. Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht nicht dem billigen Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Der Beklagte hat das Interesse der Klägerin, auch im Außendienst beschäftigt zu werden, nicht angemessen berücksichtigt.

Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass die E-Mail vom 21. Oktober 2008 in ihrer Wortwahl unangemessen sein soll, so stellt die Betrauung mit reinen Innendiensttätigkeiten keine angemessene Reaktion dar. Die Klägerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass sie auch im Innendienst Korrespondenz zu erledigen hat. Die von dem Beklagten gewählte Maßnahme ist somit ungeeignet. Tatsächlich hätte es ausgereicht, wenn der Beklagte die Klägerin ermahnt hätte, künftig eine Wortwahl zu treffen, die dem vorgeblichen Stil des Hauses entspricht.

Da die Maßnahme sich schon aus diesem Grund als unwirksam erweist, kann offen bleiben, ob eine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB vorliegt. Hierfür könnte als Indiz allerdings sprechen, dass die Klägerin nach der Rückkehr aus längerer Krankheit mit zahlreichen Maßnahmen überzogen wurde, wobei die hiesige Kammer mit den beiden Urteilen vom heutigen Tag jedenfalls drei dieser Maßnahmen für unwirksam erachtet.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien entsprechend ihrem Anteil ihres Unterliegens und Obsiegens jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 97 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72 a ArbGG).