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Entscheidung 1 Ws 67/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 21.05.2019
Aktenzeichen 1 Ws 67/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0521.1WS67.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag des Anzeigenerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 15. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Antragsteller wirft dem Angezeigten, der Polizeibeamter ist, durch die Erstattung einer Anzeige falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat vor.

Hintergrund der vorgeworfenen Tat war ein Polizeieinsatz anlässlich einer Hochzeitsveranstaltung, auf der der Antragsteller Gast war, und gegen den sich dieser durch einen Notruf bei der Polizei wandte. Aufgrund dieses Telefonats hatte der Angezeigte den Antragsteller wegen des Verdachts des Notrufmissbrauchs angezeigt.

Gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 8. Februar 2019 legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2019 Beschwerde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. März 2019 hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg dem Antragsteller mitgeteilt, dass er keinen Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen sehe.

II.

1. Der gegen den Zurückweisungsbescheid des Generalstaatsanwalts statthafte Antrag des Antragstellers vom 18. April 2019 auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Er unterliegt bereits aus diesem Grund der Verwerfung.

Nach dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben“. Aus diesen gesetzlichen Anforderungen und dem Zweck des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, folgt, dass der Klageerzwingungsantrag das Oberlandesgericht in die Lage versetzen muss, allein auf seiner Grundlage ohne zusätzliches Studium der Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Beweisbarkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, also ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine „Schlüssigkeitsprüfung“ erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 – 2 Ws 102/10 –, juris). Dazu gehört, dass der Antrag eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ermöglicht. Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern der Antrag muss, zumindest in groben Zügen, auch den Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Nennung der für die Einhaltung der Fristen erforderlichen Daten sowie den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitteilen und darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 2008 – 1 Ws 310/07, vom 2. Mai 2011 – 1 Ws 213/10, und vom 5. Mai 2015 – 1 Ws 55/15).

Dieses Formerfordernis im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 2 BvR 912/15 –, juris; NStZ 2007, 272 [273]).

Angesichts des verfassungsrechtlich zulässigen Erfordernisses einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung, aus der sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen. Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2017 - 1 Ws 92/17 - und vom 7. März 2008 – 1 Ws 15/08 –; OLG Celle, a.a.O.). Eine Bezugnahme auf Anlagen oder den Akteninhalt genügt den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO also nicht, wenn erst die Kenntnisnahme vom Inhalt des in Bezug Genommenen zu einer nachvollziehbaren und geschlossenen Sachverhaltsdarstellung führen würde (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [2729]; OLG Celle, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angebrachte Antrag als nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügend.

Zunächst legt die Antragsschrift den vorgeworfenen Sachverhalt nicht ausreichend dar. So wird zum subjektiven Tatvorwurf nichts ausgeführt, insbesondere wie sich die Gesamtsituation zum Zeitpunkt des Notrufs gestaltete, wo sich der Angezeigte zum Zeitpunkt des Notrufs aufhielt und inwieweit dieser den Inhalt des Telefonats hören konnte.

Es werden weder die gesamte Verschriftung des Notrufs noch der komplette durch den Angezeigten verfasste Anzeigetext mitgeteilt.

Auch versäumt die Antragsschrift eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam und dem Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg. Wie der Antragsteller beweisen will, dass die Argumentation des Generalstaatsanwalts, es handele sich bei der Anzeige des Angezeigten um eine wertende Darstellung des Notrufs, zu widerlegen sein wird, lässt die Antragsschrift offen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.