Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4a. Senat | Entscheidungsdatum | 06.05.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 4a B 1.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr 2 und 3 EinigVtr, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 4 BesÜV 2, § 2 BGBBBewAnfV, § 3 BGBBBewAnfV, § 5 BGBBBewAnfV |
Die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen für Bewährungsbeamte unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zur abgesenkten Besoldung im Beitrittsgebiet.
Der am 18. Juli 1955 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1991 als Ingenieur für Maschinenbau Berufssoldat zunächst im Dienst der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR und sodann im Dienst der Bundeswehr. Mit Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 1991 stellte der Beklagte den Kläger zum 1. Januar 1992 als Angestellten „… zur Qualifizierung zum Gerichtsvollzieher“ ein.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wies den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. März 1993 dem im außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin belegenen Kammergericht zur Gerichtsvollzieherausbildung „in Berlin“ zu. Die Ausbildung richtete sich -mit gewissen Modifikationen- nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher (APOGV) des Landes Berlin. Zunächst nahm der Kläger an einem vierzehntägigen, von dem Ausbildungsreferat der Präsidentin des Kammergerichts veranstalteten Einführungslehrgang teil. Vom 21. Januar bis 30. April 1992 war der Kläger dem Obergerichtsvollzieher W. im Westteil Berlins zur Ableistung eines fachpraktischen „1. Ausbildungsabschnittes“ zugewiesen. In der Zeit vom 4. Mai bis 18. Dezember 1992 besuchte er den Lehrgang des „2. Ausbildungsabschnittes“. Dieser Lehrgang wurde nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ebenso wie der Einführungslehrgang im Kammergericht veranstaltet. Den „dritten Abschnitt“ der Ausbildung – der nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1993 umfasste - absolvierte der Kläger wiederum bei dem Obergerichtsvollzieher W. im nicht zum Beitrittsgebiet gehörenden Teil Berlins.
Im Anschluss hieran wurde der Kläger beauftragt, für die Zeit vom 1. April 1993 bis 15. Juni 1993 Gerichtsvollzieheraufgaben bei dem Kreisgericht B… wahrzunehmen. Dieser Dienstleistungsauftrag wurde ihm als Bestandteil seiner Gerichtsvollzieherausbildung erteilt. Während dieses Zeitraumes hatte der Kläger (u.a.) an einem einmal wöchentlich veranstalteten, jeweils einen Tag umfassenden Begleitlehrgang teilzunehmen, der unter der Federführung der im Westteil Berlins belegenen Berliner Senatsverwaltung für Justiz stand.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten schloss sich hieran ein bis zum 23. August 1993 dauernder, von dem Beklagten mit „Prüfungsvorbereitung/Lehrgang Berlin“ bezeichneter Zeitraum an. Dieser untergliederte sich in einen vom 16. bis 30. Juni 1993 „mutmaßlich“ in den Räumen des Kammergerichts veranstalteten Vorbereitungskurs für die Abschlussprüfung und eine bis zum 23. August 1993 gewährte Dienstbefreiung zur eigenständigen Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Prüfung. Am 24. August 1993 legte der Kläger bei dem Kammergericht erfolgreich die mündliche Gerichtsvollzieherprüfung ab und bestand damit die Gesamtprüfung.
Tags darauf trat der Kläger seinen Dienst als Gerichtsvollzieher für einen dem Kreisgericht/Amtsgericht L… unterstehenden Bezirk an. Nach dem auf den 10. November 1993 datierten „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 18. 12. 1991“ wurde der Kläger ab dem 25. August 1993 auf unbestimmte Zeit als Angestellter mit Amtssitz in L… beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1994 war der Kläger beim Amtsgericht B… tätig.
Mit Wirkung vom 1. März 1994 ernannte das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gerichtsvollzieher zur Anstellung und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei dem Amtsgericht B… ein. In den diese Ernennung vorbereitenden Unterlagen („Checkliste“ und Formular zur „Prüfung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach der Bewährungsanforderungsverordnung“ vom 20. Januar 1994 sowie Abschlussvermerk vom 18. Februar 1994) wurde festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung des Landes Brandenburg – BewAnfVO – erworben habe. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger „seit“ dem 1. Januar 1992 „Gerichtsvollzieher (Ausbildung Bln)“ sei bzw. dass er „seit 01.01.1992 als Gerichtsvollzieheranwärter eingestellt und … ihm seit 01.04.1993 ein Dienstleistungsauftrag für die Wahrnehmung von Gerichtsvollzieheraufgaben im Land Brandenburg erteilt worden“ sei. Angesichts seiner „Gerichtsvollzieherausbildung in Berlin vom 01.01.1992 bis 01.04.1993“ habe er auch an einer mindestens 60 Stunden umfassenden „Anpassungsfortbildung“ teilgenommen. Der Kläger wurde am 30. April 1997 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er erhielt bis 31. Dezember 2009 abgesenkte Bezüge nach Maßgabe der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen seine Besoldung ein und beantragte rückwirkend ab dem Tag seiner Ernennung zum Beamten auf Probe einen die abgesenkte Besoldung ergänzenden ruhegehaltsfähigen Zuschuss. Der Beklagte wertete den Widerspruch als Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV - und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2005 ab.
Bereits zuvor, und zwar im November 2004 hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2005 hat er in das Verfahren einbezogen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die nachträglich auf den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 beschränkte Klage mit Urteil vom 17. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses nach § 4 2. BesÜV habe, weil er zeitlich nicht mindestens die Hälfte der nach der BewAnfVO erforderlichen zweijährigen Bewährungszeit im bisherigen Bundesgebiet erbracht habe. Dies gelte selbst dann, wenn die im Westteil Berlin absolvierten, sich auf 191 Tage belaufenden Zeiten der fachpraktischen Ausbildung bei dem Obergerichtsvollzieher W. in die Betrachtung einbezogen würde. Denn dem stünde eine 205 Tage umfassende Bewährung bei dem Kreisgericht B… und dem Kreis-/Amtsgericht L… gegenüber. Die von der Präsidentin des Kammergerichts geleitete fachtheoretische „Fortbildung“ könne nicht angerechnet werden, weil die Bewährung auf einem Dienstposten im Mittelpunkt der Sonderbestimmungen zum Laufbahnbefähigungsersatz stünde. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Bewährung nach den einigungsvertraglichen Sondervorschriften überhaupt in den Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV fällt. Es hat die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der Frage zugelassen, „ob das Tatbestandmerkmal der Ernennung aufgrund im bisherigen Bundesgebiet erworbener Befähigungsvoraussetzungen voraussetzt, dass schon die Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten für sich genommen mindestens zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben sein muss, oder ob die Zeiten der Bewährung und der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen insoweit zusammen zu betrachten sind.“
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass auch eine Verbeamtung nach der Bewährungsanforderungsverordnung einen Anspruch nach § 4 2. BesÜV begründen könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch der fachtheoretische Teil seiner Gerichtsvollzieherausbildung in die zweijährige Bewährungszeit einzurechnen. Dies entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 BewAnfVO sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge „Fortbildungen“ durchgängig als Befähigungsvoraussetzungen betrachtet worden seien. Unabhängig davon habe der Kläger die maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen zum Gerichtsvollzieher aufgrund seiner Ausbildung im Westteil Berlins erworben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar2010 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2005 festzustellen, dass dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007 ein ruhegehaltsfähiger Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zusteht und dass der für den vorgenannten Zeitraum zahlbare Zuschuss ab Klageerhebung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht bestehe, weil § 4 2. BesÜV nicht auf Beamte anwendbar sei, die – wie der Kläger – nach den ausschließlich im Beitrittsgebiet geltenden einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der Bewährungsanforderungsverordnung – hier des Landes Brandenburg - ernannt wurden. Denn der Begriff der „Befähigungsvoraussetzungen“ umfasse nur solche Bewerber, die über die regulären laufbahnrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen verfügten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Anreiz für im bisherigen Bundesgebiet ausgebildete Kräfte zu schaffen, am Aufbau einer rechtsstaatlichenVerwaltung und Rechtspflege im Beitrittsgebiet mitzuwirken. Ein anderes Verständnis des § 4 2. BesÜV wurde auch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der „Bewährungsbeamten“ führen. Denn es bestehe kein hinreichender sachlicher Grund, diejenigen Bewerber, die einer Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet zugewiesen worden seien, besser zu stellen als Beamte, die allein aufgrund ihrer Bewährung auf einem Dienstposten im Beitrittsgebiet ernannt worden seien.
Der Kläger habe auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit Gerichtsvollziehern, die die reguläre Ausbildung durchlaufen haben. Denn die Gerichtsvollzieherprüfung sei lediglich eine Zusatzqualifikation, die eine vorherige reguläre Laufbahnausbildung für den mittleren Justizdienst, hilfsweise auch eine Laufbahnausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst außerhalb der Justiz voraussetze. Dies ergebe sich beispielsweise aus § 2 APOGV; gleiches sähen die inhaltlich weitgehend angeglichenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der anderen Bundesländer vor. Die Laufbahnausbildung für den mittleren Dienst stelle eine spezifisch fachbezogene Vorbildung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Bundesverwaltungsgerichts als Teil der Befähigungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 2. BesÜV angesehen werden müsse. Über diese Vorbildung verfüge der Kläger jedoch nicht.
Unabhängig davon sei die Berufung auch deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger zeitlich nicht zumindest die Hälfte der Gesamtausbildung im zum bisherigen Bundesgebiet gehörenden Teil Berlins erbracht habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die im bisherigen Bundesgebiet absolvierte fachtheoretische Ausbildung nicht auf die Bewährungszeit angerechnet, weil diese allein der Fortbildung i.S.d. § 5 BewAnfVO zuzuordnen seien. In Übereinstimmung mit dem Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 1994 zur Verbeamtung von Gerichtsvollziehern könnten allenfalls die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung bei dem Obergerichtsvollzieher W. einer Bewährung auf einem Dienstposten gleichgestellt werden. Bei diesem Ansatz hätte der Kläger ca. sechs Monate und damit nur ein Viertel der zwei Jahre umfassenden Bewährungszeit im bisherigen Bundesgebiet verbracht. Da sich der Einsatz des Klägers als Gerichtsvollzieher in B… bzw. L… bis zu seiner erstmaligen Ernennung auf knapp neun Monate belaufen habe, folge hieraus zugleich, dass der Kläger bereits nach einer fünfzehnmonatigen Bewährung ernannt worden sei. Die zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit darüber hinaus erforderlichen knapp neun Monate hätte der Kläger in Fortsetzung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht B…, also allein im Beitrittsgebiet erbringen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Besoldungsakte, zwei Bände Personalakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses nach § 4 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345), die hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 12 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung – 2. BesÜV a.F. - anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. erhielten Beamte, Richter und Soldaten, die gemäß § 2 2.BesÜV mit abgesenkten Bezügen besoldet wurden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss zu ihren Bezügen, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden waren.
1. Die erstmalige (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 C 13.06 -, juris RN 14) Ernennung des Klägers wird von dem Anwendungsbereich des § 4
2. BesÜV nicht erfasst.
a) Der Kläger wurde am 1. März 1994 auf der Grundlage der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 c) und Nr. 3 a) bis d) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 153 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 453), i.V.m. der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 30. August 1991 (GVBl. S. 378) – BewAnfVO - als Gerichtsvollzieher z.A. eingestellt. Dies ergibt sich aus der von dem Ministerium der Justiz am 20. Januar 1994 gefertigten „Checkliste“, dem auf denselben Tag datierten Formular zur „Prüfung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach der Bewährungsanforderungsverordnung“ sowie dem Abschlussvermerk des Ministeriums vom 18. Februar 1994.
Eine erstmalige Ernennung des Klägers auf einer anderen Grundlage wäre, anders als der Kläger zu meinen scheint, auch rechtlich nicht möglich gewesen. Eine Einstellung nach den für Bundesbeamte bestehenden Vorschriften gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2 a) Satz 2 des Einigungsvertrages i.V.m. dem Gesetz vom 23. September 1990 kam nicht in Betracht. Das erste Beamtengesetz für das Land Brandenburg trat vor der Ernennung des Klägers, und zwar am 1. Januar 1993 in Kraft (§ 157 Abs. 1 LBG) vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506)]. Zwar wurde das Laufbahnrecht erst mit der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) geregelt. Jedoch schiede vorliegend der auch in § 154 Abs. 2 LBG normierte Rückgriff auf die Bundeslaufbahnordnung bereits deshalb aus, weil es auf Bundesebene keine Gerichtsvollzieher gibt. Der Kläger war auch kein Laufbahnbewerber i.S.d. §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG. Zwar sollte hiernach bei Fehlen laufbahnrechtlicher Regelungen die übliche Vorbildung maßgeblich sein. Im Land Brandenburg existierte eine in diesem Sinne für Gerichtsvollzieher „übliche“ Praxis (jedenfalls) zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten sowie dem von ihm vorgelegten Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 1994 zur Verbeamtung von Gerichtsvollziehern hatten die Bewerber entweder eine „Vollausbildung“ genossen oder waren „kurzausgebildet“ oder hatten an einer „Anpassungsfortbildung“ teilgenommen. Zudem kann die Ausbildung des Klägers deshalb nicht als „üblich“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG angesehen werden, weil sie wesentlich von der bundesweit üblichen Gerichtsvollzieherausbildung abweicht, wie sie beispielsweise in der APOGV des Landes Berlin vom 4. September 1974 [GVBl. S. 2124, im Zeitpunkt der Zulassung des Klägers zur Ausbildung zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (2. Aufhebungsgesetz) vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541, 1545)] vorgeschrieben war. Abgesehen davon, dass der Kläger im „Dritten Ausbildungsabschnitt“ vom 1. Januar bis 15. Juni 1993 (vgl. §§ 4 Abs. 2 c) i.V.m. 9 APOGV) lediglich drei Monate unter Anleitung des ihn ausbildenden Obergerichtsvollziehers W. stand und sodann (nur) zweieinhalb Monate selbständig im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages als Gerichtsvollzieher tätig war, erfüllte er vor allem die Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung (vgl. § 2 APOGV) nicht. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist die Gerichtsvollzieherlaufbahn eine Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes, bei der das Eingangsamt an das Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gebunden ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG) und welche besondere Anforderungen voraussetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG). Über eine Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst (oder eine gleichgestellte Befähigung) verfügt der Kläger jedoch nicht. Aus diesen Gründen wurde seine erstmalige Ernennung gerade nicht allein auf das Landesbeamtengesetz, sondern maßgeblich auf die Bewährungsanforderungsverordnung gestützt.
b) Ob eine Ernennung auf der Grundlage der einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der diese Vorschriften (auf Bundes- und Landesebene jeweils) konkretisierenden Bewährungsanforderungsverordnung überhaupt in den Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV fällt, ist streitig (bejahend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 B 21.05 -, juris RN 49, sowie Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 N 60.08; verneinend: sächsisches OVG, Urteil vom 2. November 2010 – 2 A 232/10 -, juris RN 19; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O., juris RN 7). Der Senat schließt sich der Auffassung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts an.
Zwar wäre es mit dem Wortlaut des § 4 2. BesÜV vereinbar, auch „Bewährungsbeamte“ in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen. Denn der Begriff der „Befähigungsvoraussetzungen“ ist weder in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung noch im sonstigen Besoldungsrecht definiert. Vielmehr stammt er aus dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzugen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (std. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 62.07 -, juris RN 5). Eine derartige spezifisch fachbezogene Vorbildung wird indes auch durch die Bewährung auf einem Dienstposten vermittelt, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entspricht (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O.). Dementsprechend „ersetzt“ die Bewährung die Laufbahnbefähigung gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 3 b) Satz 2 des Einigungsvertrages.
Jedoch stehen Sinn und Zweck des § 4 2. BesÜV der Gewährung eines Zuschusses an solche Beamte entgegen, die auf der Grundlage der einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der Bewährungsanforderungsverordnung, hier des Landes Brandenburg, ernannt wurden. Mit der Zuschussregelung verfolgte der Verordnungsgeber das von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde. Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709.99 -, juris RN 48; Beschluss vom 9. September 2004 - 2 BvR 669.02 -, juris RN 31; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 – 2 C 4.00 -, juris RN 19, Urteil vom 25. Mai 2004 – 2 C 69/03 -, juris RN 12; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 77.08 -, juris RN 5). Aus dieser Zwecksetzung folgt, dass der Verordnungsgeber jedenfalls typischerweise Bewerber aus dem bisherigen Bundesgebiet als Begünstigte der Zuschussregelung im Blick hatte, welche über die reguläre, im Beitrittsgebiet seit dem 3. Oktober 1990 erst aufzubauende Laufbahnbefähigung verfügten. Auf der Grundlage der einigungsvertraglichen Sondervorschriften ernannte Beamte unterfallen dieser Zielrichtung nicht. Sie waren bereits im Beitrittsgebiet ansässig. Ihre Ernennung zum Beamten auf Probe war nicht von regulären laufbahnrechtlichen Anforderungen abhängig, sondern von einer die (reguläre) Laufbahnbefähigung ersetzenden praktischen Tätigkeit. Sofern sie ganz oder teilweise im bisherigen Bundesgebiet ausgebildet wurden, geschah dies nur vorübergehend auf der Grundlage einer Zuweisung ihres Dienstherrn. Die vertragliche Bindung zu ihrem Dienstherrn verpflichtete sie, nach Beendigung der Ausbildung in das Beitrittsgebiet zurückzukehren. Ohne Belang ist, dass der Zweck, mit Hilfe der Zuschussregelung dringend benötigtes Personal aus dem bisherigen Bundesebiet zu gewinnen, im Laufe der Jahre zunehmend an Bedeutung verlor, weil der Personalbedarf in den neuen Ländern geringer wurde, und sich die dortigen Ausbildungsverhältnisse denjenigen im übrigen Bundesgebiet mehr und mehr anglichen. Denn unter Zugrundelegung des dem Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften eingeräumten weiten Spielraums politischen Ermessens war die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Zuschussregelung bis zum Inkrafttreten der 4. BesÜVÄndVO mit Wirkung vom 25. November 1997 noch durch diesen Zweck gerechtfertigt. Ab diesem Zeitpunkt beschränkte der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV, indem er die Gewährung des Zuschusses an das Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses für die Gewinnung knüpfte (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O., juris RN 46, 52 f).
Eine Auslegung des § 4 2. BesÜV anhand des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein, um einen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zu begründen. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht lediglich den Begriff der Befähigungsvoraussetzungen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass hiervon nicht solche laufbahnrechtlich vorausgesetzten Vorbildungen umfasst werden, welche – wie etwa die allgemeine Schulbildung – nicht spezifisch fachbezogen sind und damit keine grundlegenden fachbezogenen Inhalte vermitteln, die im späteren Amt fortwirken (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O., juris RN 49 f; Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 538.00 -, juris RN 35). Von dem Grundsatz, dass die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben sein müssen und dass diese sich auf die laufbahnrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen beziehen, ist das Bundesverfassungsgericht nicht abgerückt. Auch die durch Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 – (juris RN 17) begründete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu „Mischfällen“, in denen die Befähigungsvoraussetzungen teilweise im bisherigen Bundesgebiet, teilweise im Beitrittsgebiet erworben wurden, führt nicht dazu, dass Bewährungsbeamte denjenigen Beamten gleichzustellen wären, welche ihre gesamte fachspezifische Vor- und Ausbildung nach regulären, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG bundesweit anerkannten laufbahnrechtlichen Vorschriften absolviert haben. Dies ergibt sich aus Folgenden:
Ausgangspunkt ist die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet (BVerwG, Urteile vom: 11. März 1999 – 2 C 24.98 -, juris RN 17; 25. Mai 2004 a.a.O., juris RN 12; 15. Juni 2006 a.a.O., juris RN 14). Allein deshalb gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, es in "Mischfällen" ausreichen zu lassen, dass zeitlich zumindest die Hälfte der fachspezifischen Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert wurde. Gleichwertigkeit besteht indes nur zwischen Bewerbern, welche die Laufbahnbefähigung nach den bundesweit abgestimmten [vgl. die gemäß § 63 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) bis zum 31. März 2009 geltende Regelung des § 13 Abs. 3 BRRG] Laufbahnverordnungen erworben haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen durch Bezugnahme auf die rahmenrechtlichen Regelungen der §§ 13 ff, 122 BRRG klargestellt und in seinem Urteil vom 27. Februar 2001 – 2 C 4.00 – (juris RN 19), „andere Bewerber“ i.S.d. § 16 BRRG sowie Beamte, deren erstmalige Ernennung nicht von laufbahnrechtlichen Anforderungen abhängig war, ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV ausgenommen. Auch nach den Vorgaben des Einigungsvertrages besteht keine Gleichwertigkeit zwischen einer in Übereinstimmung mit §§ 13 ff BRRG erworbenen Laufbahnbefähigung und dem Ersetzen der Laufbahnbefähigung auf der Grundlage der einigungsvertraglichen Sonderregelungen i.V.m. den diese umsetzenden Bewährungsanforderungsverordnungen. Denn nach Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 b) des Einigungsvertrages wird durch die Bewährung nur eine vorläufige Befähigung erworben, die durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Bewährung in der Probezeit zu bestätigen ist und erst hierdurch zur vollen Laufbahnbefähigung erwächst [Stern/Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.), Einigungsvertrag und Wahlvertrag, München 1990, S. 718]. Dies ergibt sich aus der in der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages normierten einheitlich dreijährigen Dauer der Probezeit sowie dem Erfordernis der weiteren Qualifizierung durch Aus- und Fortbildung während der Probezeit, mit deren Abschluss die oberste Dienstbehörde zu entscheiden hat, „ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat.“ In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 122 Abs. 2 Satz 2 BRRG (wenn auch erst in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung), dass die auf Grund der einigungsvertraglichen Sondervorschriften festgestellte Laufbahnbefähigung erst dann die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Bundesgebiet vermittelt, wenn der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.
Eine Bewährungsbeamte von dem Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV ausschließende Auslegung des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen entspricht auch dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Laufbahnprinzip, wonach für die Einstellung und das berufliche Fortkommen von Beamten, Richtern und Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierenden Mindestanforderungen bestehen (vgl. zur Auslegung des § 4 2. BesÜV anhand des Laufbahnprinzips: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709.00 -, juris RN 47, 51).
Ob für den Fall etwas anderes gelten könnte, dass der Bewerber die gesamte fachspezifische Vor- und Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet nach dort geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen erworben hatte, die Ernennung nur deshalb auf die einigungsvertraglichen Sondervorschriften i.V.m. der Bewährungsanforderungsverordnung gestützt wurde, weil das betreffenden Land (wie etwa das Land Brandenburg bis 1997) noch keine laufbahnrechtlichen Regelungen erlassen hatte, braucht nicht entscheiden zu werden. Denn der Kläger gehört nicht zu diesen (etwaigen) Sonderfällen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er vom 1. April bis 15. Juni 1993 Gerichtsvollzieheraufgaben bei dem Kreisgericht B… als Bestandteil seiner Ausbildung wahrnahm.
2. Unabhängig davon spricht viel dafür, dass die Berufung auch dann zurückzuweisen wäre, wenn Bewährungsbeamte vom Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV erfasst würden. Denn der Kläger dürfte zeitlich nicht zumindest die Hälfte seiner fachspezifischen Gesamtausbildung zum Gerichtsvollzieher im Westteil Berlins absolviert haben.
Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte meinen, ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass der von dem Kläger nach der APOGV absolvierte fachtheoretische Teil der Ausbildung nicht auf die zweijährige (Mindest-)Bewährungszeit für Beamte des mittleren Dienstes (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BewAnfVO) angerechnet werden dürfe. Dieser Ansatz lässt § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO außer Acht. Nach dieser, gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2 c) Satz 5 des Einigungsvertrages in einem dem § 13 Abs. 3 BRRG entsprechenden Verfahren abgestimmten Vorschrift können geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt werden. Entgegen den von dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten ist die Ausbildung des Klägers keine bloße Fortbildung i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 BewAnfVO. Vielmehr ging der (mit Modifikationen) nach der APOGV durchgeführte, eineinhalbjährige Ausbildungsgang zeitlich und inhaltlich weit über die für die Laufbahn des mittleren Dienstes insgesamt dreihundert Stunden umfassende "Anpassungsfortbildung" hinaus (vgl. § 5 Abs. 3 BewAnfVO i.V.m. I. der Anlage hierzu). Ausweislich der die erstmalige Ernennung des Klägers vorbereitenden Unterlagen hat das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg von dem ihm durch § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass es sowohl den fachpraktischen als auch den fachtheoretischen Teil der Ausbildung des Klägers bei der Feststellung der Bewährung berücksichtigte. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 24. Oktober 1994 kann bereits deshalb nicht zu einem Ermessensfehler führen, weil der Kläger zeitlich vorher, und zwar am 1. März 1994 ernannt worden war. Auch inhaltlich ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass die Anrechnung der fachtheoretischen Ausbildung fehlerhaft war. Wie unter vorstehend 1.b) ausgeführt, ist eine Ungleichbehandlung mit Beamten, welche die Befähigungsvorausetzungen des § 4 2. BesÜV vollständig auf der Grundlage regulärer laufbahnrechtlicher Vorschriften erworben haben, durch den Einigungsvertrag vorgegeben. Soweit es die weitere Vergleichgruppe der Bewährungsbeamten angeht, welche die Befähigungsvoraussetzungen allein durch praktische Tätigkeit auf einem Gerichtsvollzieherdienstposten erworben haben, ist nicht erkennbar, weshalb eine Anrechnung fachtheoretischer Lehrgänge sachlich nicht gerechtfertigt sein soll. Die Berücksichtigung nicht nur fachpraktischer, sondern auch fachtheoretischer Ausbildungsgänge ist von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO erfasst. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine reguläre Laufbahnbefähigung fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungsgänge voraussetzt.
Der Kläger dürfte jedoch deshalb keinen Anspruch nach § 4 2. BesÜV haben, weil viel dafür spricht, dass es für die Frage, ob er die Befähigungsvoraussetzungen zeitlich zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, nicht oder nicht allein auf die für Beamte des mittleren Dienstes normierte zweijährige (Mindest-)Bewährungszeit zuzüglich eines Fünftels der "Anpassungsfortbildung (s. hierzu § 2 Abs. 1 Satz 1 BewAnfVO) ankommt. Dies ergibt sich daraus, dass nach den obigen Erwägungen für den zeitlichen Vergleich die regulären laufbahnrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen maßgeblich sind. Wie bereits dargelegt, gehören in der Sonderlaufbahn des Gerichtsvollziehers zu den fachspezifischen Ernennungsvoraussetzungen regelmäßig eine Anstellung als Beamter des mittleren Justizdienstes, welche ihrerseits einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung voraussetzt. Über diese Befähigungsvoraussetzung, die der Kläger als vormaliger Soldat vor Beginn seiner Ausbildung im Januar 1992 nicht im bisherigen Bundesgebiet hätte erwerben können, verfügt der Kläger nicht. Stellt man dennoch zu seinen Gunsten einen hypothetischen zeitlichen Vergleich unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes als reguläre Ernennungsvoraussetzung an und legt diesem, wiederum zu seinen Gunsten (vgl. § 81 Abs. 1 LBG sowie § 20 BLV, auch in der im Zeitpunkt seiner Ernennung geltenden Fassung), eine regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwei Jahren zugrunde, hätte der Kläger die Ernennungsvoraussetzungen nicht zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Berechnung dem zweijährigen Vorbereitungsdienst die zweijährige Mindestbewährungszeit, die in § 4 Abs. 1 APOGV normierte eineinhalbjährige Ausbildungsdauer oder aber die in Brandenburg zum damaligen Zeitpunkt wohl übliche Dauer von einem Jahr und fünfeinhalb Monaten hinzuzuzählen ist. Denn der Kläger hätte - auch bei vollständiger Zuordnung der von dem Beklagten mit "Prüfungsvorgang/Lehrgang Berlin" bezeichneten Zeiten (vgl. zur Zuordnung von Urlaubs- und Dienstunfähigkeitszeiten: BVerwG, Beschluss vom 20. August 2009 - 2 B 52.09 -, juris RN 9) - lediglich ca. ein Jahr und sechs Monate (536 Tage) an im Westteil Berlins belegenen Ausbildungsstätten verbracht. Demnach stünde einem zumindest hälftigem Erwerb der Ernennungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet schon der zweijährige Vorbereitungsdienst entgegen.
Darüber hinaus dürfte es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten, auch die dreijährige Probezeit (Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 2 c) Satz 1, Nr. 3 b) Satz 5 des Einigungsvertrages i.V.m. § 153 Satz 2 LBG) in die Prüfung des § 4 2. BesÜV einzubeziehen. Denn, wie ausgeführt, erwächst die vorläufige Befähigung der auf Grund der einigungsvertaglichen Sondervorschriften ernannten Bewerber erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit zur vollen, in allen Bundesländern anerkannten Laufbahnbefähigung. Hierbei könnten – im Rahmen des § 4 2. BesÜV - allenfalls diejenigen Zeiten in Abzug gebracht werden, während derer der Bewerber nach den regulären laufbahnrechtlichen Regelungen im bisherigen Bundesgebiet ausgebildet wurde. Auch bei diesem Ansatz hätte der Kläger zeitlich nicht zumindest die Hälfte der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zuzulassen, ob die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen, auf deren Grundlage der Kläger die Befähigung zur Laufbahn eines Gerichtsvollziehers erlangt hat, überhaupt zum Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV gehören. Die Beantwortung dieser Frage ist für eine Vielzahl von noch zu entscheidenden Altfällen von Bedeutung.