Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.01.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 M 15/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 162 VwGO, § 167 Abs 1 VwGO, § 767 ZPO, § 762 ZPO |
Mit dem Einwand der Erfüllung durch Aufrechnung kann der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO nicht gehört werden, sondern er kann lediglich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage im sinne des § 767 Zivilprozessordnung (ZPO), der bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 167 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, das Erlöschen der vollstreckbaren Kostenansprüche durch Erfüllung geltend machen. Materiell- rechtliche Einwendungen als "Einwendungen, die den durch Urteil oder Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen" (§ 767 Abs. 1 ZPO), sind im Vollstreckungsverfahren aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen grds. nicht zu prüfen (sog. Formalisierung des Vollstreckungsverfahren) sondern vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend zu machen.
Soweit der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger den Antrag mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2011 und vom 27. Juni 2011 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. Februar 2011 (6L 361/09) in bewegliche Sachen des Antragsgegners und Vollstreckungsschuldners angeordnet.
Mit der Ausführung der Vollstreckung wird Obergerichtsvollzieherin ... beim Amtsgericht Bad Liebenwerda beauftragt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger zu 90 % und der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zu 10 %.
Soweit der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger den Antrag mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2011 und vom 27. Juni 2011 zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist nach § 169 Abs. 1 VwGO die Vollstreckung aus dem im Verfahren 6 L 361/09 gegen den Antragsgegner als Kostenschuldner ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2011 auf Antrag des Antragstellers als Kostengläubiger anzuordnen, da der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner den Aufforderungen des Antragstellers als Vollstreckungsgläubiger zur Zahlung trotz Fristsetzung und Mahnung mit Schriftsatz vom 18. April 2011 nicht nachgekommen ist. Gemäß § 169 Abs. 1 VwGO war die Zwangsvollstreckung vom Vorsitzenden nach Maßgabe des Beschlusstenors einzuleiten, nachdem der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Juni 2011 nochmals erfolglos zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Zahlung der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderungen nebst Nebenforderungen (vgl. unten) aufgefordert worden ist. Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Titel ist dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner gemäß §§ 167 VwGO, 750 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) am 14. Februar 2011 zugestellt worden. Der Erteilung einer Klausel bedurfte es gemäß §§ 171, 169 VwGO bei der Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand nicht. Die Schonfrist nach § 3 Abs. 2 lit. c) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ist gewahrt, Zahlungsfrist und Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG sind gesetzt bzw. erfolgt, ebenfalls ist die Wartefrist gemäß § 798 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO beachtet worden. Soweit nach § 3 Abs. 1 VwVG die Vollstreckung durch eine nach § 3 Abs. 4 VwVG von der anspruchsberechtigten Behörde (Vollstreckungsgläubiger) zu erlassende Vollstreckungsanordnung eingeleitet wird (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 9 L 74.05 -, S. 2 H. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2004 – 2 F 5.04 -, S. 2 H. des E.A.), liegt auch diese Voraussetzung vor. Denn die anspruchsberechtigte Behörde hat unter dem 24. Mai 2011 eine entsprechende Vollstreckungsanordnung erlassen, die dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner am 25. Mai 2011 vom Antragsgegner persönlich zugestellt wurde und durch die die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckung in bewegliche Sachen angeordnet wurde.
Die zu vollstreckende Hauptforderung beläuft sich – unter Berücksichtigung der dort geleisteten und vom Antragsteller zutreffend gemäß § 367 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angerechneten Zahlungen – auf insgesamt noch 4,11 Euro zzgl. Zinsen hierauf ab 9. Juni 2011 (Tag des Eingangs der Zahlung in Höhe von 186,24 Euro) nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 (5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz). Die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 788 Abs. 1 ZPO von dem Antragsgegner/Vollstreckungsschuldner zu tragenden und ohne besondere Titulierung durch den Gerichtsvollzieher mit beizutreibenden außergerichtlichen Kosten der Vollstreckung belaufen sich nach § 13 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) i.V.m. Nr. 3309 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV) zum RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG auf insgesamt 14,28 Euro.
Der Antragsgegner macht keine Gründe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend und für das Gericht sind solche auch nicht erkennbar. Er wendet ausschließlich ein, dass die vollstreckbaren Forderungen durch Aufrechnung erfüllt worden seien. Mit dem Einwand der Erfüllung kann die Antragsgegnerin jedoch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, sondern sie kann lediglich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung (ZPO), der bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 167 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, das Erlöschen der vollstreckbaren Kostenansprüche durch Erfüllung geltend machen. Materiell- rechtliche Einwendungen als „Einwendungen, die den durch Urteil oder Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen“ (§ 767 Abs. 1 ZPO), sind im Vollstreckungsverfahren aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen grds. nicht zu prüfen (sog. Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens), sondern vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 1984 – 8 C 84 A.2557 -, NVwZ 1985, 352; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 20 C 08.1475 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Februar 2007 – 23 C 06.2723 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1969 – V 183/69 -, ESVGH 20, 174; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 9 TM 1196/01 -, NVwZ-RR 2004, 796; Pietzner/Möller in Schoch u.a., VwGO Komm., § 169 Rn. 150, 151, 154). Da hinsichtlich des hier maßgeblichen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Vollstreckungsgegenklage und ein hiermit ggf. korrespondierender Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 769 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht – soweit ersichtlich – (bislang) nicht erhoben wurde, ist die Vollstreckung wie geschehen anzuordnen.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO kann das Vollstreckungsgericht zur Ausführung Vollstreckungshilfe u.a. eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen. Nach Maßgabe des Beschlusstenors ist deshalb der für den Wohnsitz des Antragsgegners/Vollstreckungsschuldners zuständige Gerichtsvollzieher mit der Ausführung beauftragt worden. Eine Leistung soll unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers/Antragstellers erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abse. 1 und 2 VwGO, wobei dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen waren, soweit er den Antrag zurückgenommen hat.