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Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare Quellen; "G-10-Protokolle" (zweifelhaft); Verbotsbehörde; Zuständigkeit; Erkennbarkeit; Organisations- und Tätigkeitsbereich in Brandenburg; Anhörung; Verzicht; Vereinsbegriff; neonationalsozialistisches Netzwerk; internetbasiertes Aktionsbündnis; auf Geheimhaltung angelegt; Gesamtwillensbildung; gemeinsamer Zweck; Organisationskraft; straffe Führung; ideologische Festigung; Aktionsgruppenseminare; einheitliches Auftreten (Maskierung); digitale Information und Kommunikation (Internet, SMS); finanzielle Infrastruktur; Vereinskasse; Social-Payment-Service ("Flattr-Button"); sich richten gegen verfassungsmäßige Ordnung; Demokratieprinzip; kämpferisch-aggressive Haltung; Nationalsozialismus; Wesensverwandtschaft; "völkische Ideologie"; Nationaler Sozialismus; Widerstand; "Volkstod-Kampagne"; "Unsterbliche"; Verhältnismäßigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 20.11.2013
Aktenzeichen OVG 1 A 4.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 9 Abs 2 GG, Art 20 GG, Art 28 GG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 VereinsG, § 61 Nr 2 VwGO, § 62 Abs 3 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 48 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 2 Nr 1 VereinsG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 10 VerfSchutzG BB, § 3 Abs 1 G10 2001

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 stellte das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg fest, dass Zweck und Tätigkeit der Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten sowie den Strafgesetzen zuwider laufen (Ziff. 1 der Verfügung); zugleich wurden das Verbot und die Auflösung der Vereinigung ausgesprochen (Ziff. 2). Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen (Ziff. 3), und verfügt, dass der Betrieb sämtlicher Websites der Vereinigung, namentlich „spreelichter.info“, „jugend-offensive.net“, „werde-unsterblich. info“ und „demo-lausitz.info“, unverzüglich einzustellen sei (Ziff. 4). Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen (Ziff. 5); dies galt auch für Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien (Ziff. 6). Die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung (Ziff. 7) wurde an die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ zu Händen von 27 sämtlich in Brandenburg wohnhaften und als Mitglieder der Vereinigung bezeichneten Personen adressiert. Zu diesem Personenkreis zählt auch der Vertreter der Klägerin, Herr F..., dem die Verbotsverfügung am 19. Juni 2012 zugestellt wurde. Der verfügende Teil des Verbots wurde am 19. Juni 2012 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers (BAnz AT 19.06.2012 B1) und im Amtsblatt für Brandenburg vom 4. Juli 2012 (Nr. 26, S. 943) bekannt gemacht.

Das Verbot wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ sei ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG). Hierbei handele es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss mehrerer, nicht nach außen registrierter natürlicher Personen, die in konspirativem Zusammenwirken mindestens seit dem Jahr 2009 öffentlichkeitswirksame Aktionen mit anschließender Publizierung im Internet durchführten. Es liege eine von einer organisierten Willensbildung getragene Vereinsstruktur vor, weil die Nutzung verschiedener Netzwerke auf die Förderung der Verbindung gleich gesinnter Personen bzw. die Organisation gemeinsamer Aktionen mit rechtsextremistischer Ausrichtung abgezielt habe. Die Aktivitäten der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ seien planvoll koordiniert und konspirativ durchgeführt worden; dies belege den übergeordneten und von den Mitgliedern anerkannten Gemeinschaftswillen. Der Vereinscharakter werde durch das Vorhandensein einer Vereinskasse bestärkt, die durch Spenden sowie den Verkauf von T-Shirts und Einnahmen bei Kampfsportveranstaltungen finanziert worden sei. Die Internetadresse „spreelichter.info“, unter der „Aktionsberichte, Meldungen und politische Meinungsäußerungen … aus den Gefilden Südbrandenburgs“ veröffentlicht worden seien, stelle das Sprachrohr der Vereinigung und laut eigener Aussage „Infosystem der Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ dar. Um die Identifikation der Urheber dieser über einen in der Schweiz befindlichen Server veröffentlichten Internetseiten zu erschweren, sei ein kommerzieller Anonymisierungsdienst („WhoisGuard“) zwischengeschaltet worden. Ferner habe die Klägerin einen Server im Internet mit der gruppeninternen Bezeichnung „Winston“ genutzt, zu dem nur berechtigte Mitglieder, unter anderem der Vertreter der Klägerin, Zugang gehabt hätten.

Zielsetzung der Vereinigung sei die Verbreitung einer dem Nationalsozialismus wesensgleichen und antidemokratischen Ideologie eines „Nationalen Sozialismus“ sowie die Bekämpfung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei werde ein aktiv-kämpferisches Vorgehen propagiert und auch praktiziert. Die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ betreibe ferner eine systematische Agitation gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das im Mittelpunkt der Tätigkeit der Vereinigung stehende und durch das Tragen des „Sensenmannkostüms“ bei verschiedenen Veranstaltungen versinnbildlichte Thema eines vermeintlich drohenden Volkstodes, dem zentralen Propagandaelement des Nationalsozialismus, beruhe auf rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven und diene dem Kampf gegen Überfremdung und genetische Vermischung. Diese Zielsetzungen hätten sich in öffentlichkeitswirksamen Kampagnen und Aktionen manifestiert, u.a. in sog. „Heldengedenk- und Sonnenwendfeiern“, Plakatier- und Sprayaktionen, „Flashmobs“, Konzerten rechtsradikaler Musiker sowie nächtlichen Fackelmärschen von einheitlich maskierten Personen. Die „Volkstod“- bzw. „Werde unsterblich“-Kampagne der „Spreelichter“ stelle den Markenkern der Vereinigung dar und nehme bundesweit eine Vorreiterrolle in der rechtsextremistischen Szene ein. Die vorgenannten Zielsetzungen spiegelten sich in den Veröffentlichungen der Vereinigung auf den in der Verbotsverfügung bezeichneten Internetseiten und einem an Haushalte in Lübben und Lübbenau verteilten Infoblatt wieder, für das der Vertreter der Klägerin presserechtlich verantwortlich gezeichnet habe. Die Tätigkeiten der Vereinigung liefen auch den Strafgesetzen zuwider. Die Vereinsmitglieder begingen gezielt und nach außen geschlossen auftretend strafbare Handlungen (Propagandadelikte, Haus- und Landfriedensbruch, Sachbeschädigungen, Verstöße gegen das Versammlungsrecht, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen); auch dies präge den Charakter der Vereinigung. Der nicht länger hinnehmbaren verfassungsfeindlichen Betätigung des Vereins könne nur durch ein Vereinsverbot wirksam begegnet werden. Die Anwendung des Strafrechts gegen die Vereinsmitglieder reiche nicht aus.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig, denn der Beklagte sei nur für das Verbot solcher Vereine zuständig, deren Organisation und Tätigkeit sich offenkundig erkennbar nicht nur unwesentlich über das Gebiet des Landes Brandenburg hinaus erstrecke, was hier aber der Fall sei. Die Mehrheit der durch die Polizei festgestellten Teilnehmer des „Heldengedenken“ in Jüterbog am 19. November 2010, des Fackelmarsches im sächsischen Bautzen am 30. April 2011 und des Fackelmarsches in Stolpen (ebenfalls Sachsen) am 30. September 2011 habe nicht in Brandenburg gewohnt. Dass die in Bezug genommenen Fackelmärsche durch die vermeintlichen Mitglieder der Klägerin organisiert worden seien, sei nicht bewiesen. Bei derart großen Teilnehmerkreisen sei gut denkbar, dass die Vorbereitungen durch Dritte in Sachsen getroffen worden seien und u.a. die Adressaten der Verbotsverfügung die Teilnehmer nur länderübergreifend mobilisiert hätten. Die „Nationalen Kampfsporttage“ seien von der Jugendorganisation der NPD organisiert und durchgeführt worden; ähnlich verhalte es sich mit anderen Veranstaltungen. Daraus, dass es eine Internetseite mit dem Namen „Spreelichter“ und dem Untertitel „Infosystem für die Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ gegeben habe, lasse sich die Zuständigkeit des Beklagten ebenfalls nicht herleiten, denn es sei nicht nachvollziehbar, wer diese Internetseite betrieben habe. Auf den Wohnsitz der angeblichen Mitglieder der Klägerin könne nicht abgestellt werden, weil es sich bei dieser nicht um einen hergebrachten Verein handele, bei dem man aufgrund offenliegender Vereinsstrukturen auf ein derartiges, erkennbares Merkmal zurückgreifen könne. Zudem habe der Beklagte die angeblichen Vereinsmitglieder mit Wohnsitz in Brandenburg willkürlich ausgewählt, um seine Zuständigkeit begründen zu können. Auf den Wohnsitz der nach Darstellung des Beklagten an Aktionen der Vereinigung teilnehmenden Personen könne ebenfalls nicht abgehoben werden, da nicht dargelegt worden sei, inwieweit diese Personen in die Organisation der Aktionen eingebunden gewesen seien; nicht jeder Teilnehmer an einer politischen Aktion sei auch ein Vereinsmitglied. Wegen der vielfältigen medialen Aufarbeitung der Fackelmärsche der „Unsterblichen“ erscheine eine zentrale Koordination ohnehin nicht möglich. Die Anträge zu den G-10-Maßnahmen sprächen ebenfalls gegen die Zuständigkeit des Beklagten. Im Antrag vom 9. Dezember 2011 gegen D. S... werde (unter Punkt 4.21) ausgeführt, dass ein „länderübergreifendes Netzwerk" erkannt worden sei, welchem Herr S... angehöre. Unter Punkt 2.2.1 heiße es dann, „das Netzwerk dient der logistischen und organisatorischen Vernetzung einzelner rechtsextremistischer Kleingruppen und Personenzusammenschlüsse im Süden Brandenburgs". Damit ende dieser Satz jedoch nicht, sondern er umfasse eine weitere - fast vollständige - Zeile, die der Beklagte geschwärzt habe; es frage sich daher, ob sich hinter der Schwärzung Regionsangaben verbergen, die gegen eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten sprächen. Es sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, dass der Beklagte ihm ungünstige Aktenbestandteile aus vorgeschobenen Geheimhaltungsbedürfnissen unkenntlich mache.

Bei der Klägerin handele es sich nicht um einen Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG. Die Bezeichnung „Widerstandsbewegung“ im Untertitel der Internetseite „spreelichter.info“ sei nicht als Selbstverständnis einer Vereinigung zu verstehen, weil dieser Begriff die Gesamtheit der aktiven Gegnerschaft eines politischen Systems bezeichne; dies zeige der insofern vergleichbare Begriff der „Anti-Atomkraft-Bewegung“. Eine Vereinskasse existiere ebenso wenig wie eine sonstige finanzielle Infrastruktur. Der sog. „Flattr-Button“, mit dessen Benutzung dem Ersteller einer Internetseite Geld gespendet werden könne, finde sich auf über 500.000 Internetseiten. Die Urheberschaft der seitens des Beklagten der Vereinigung zugerechneten Internetseiten sei ebenso wenig belegt wie die Benutzung eines angeblich zu Kommunikationszwecken genutzten Servers. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wer den Nutzer „file2winston“ bei dem Online-Speicherdienst „MyDrive“ gemietet und die der Klägerin zugeordneten Internetauftritte betreut habe. Dass die von dem Beklagten benannten Personen Zugang zu dem Speicherplatz gehabt hätten, werde ebenfalls bestritten. Die mutmaßlichen politischen Aktivitäten des Herrn F... machten noch keinen Verein aus. Nach dem „Auswertebericht“ des Landeskriminalamts über die bei 17 Personen beschlagnahmten Asservate sei bei 14 Personen lediglich das in der Region verbreitete, strafrechtlich jedoch nicht relevante Propagandamaterial gefunden worden, das der „Vereinigung" zugerechnet werde. Dieses „rechte“ Propagandamaterial belege jedoch lediglich, dass sich die betroffenen Personen zum rechtsextremistischen Spektrum hingezogen fühlten und sich damit identifizierten. Die Feststellung eines politischen Aktivismus und Bezüge zur regionalen rechten Szene reichten zur Annahme eines Vereins nicht aus. Die Ablehnung des Parlamentarismus und der vorherrschenden politischen Zustände könne nicht sogleich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen; andernfalls wäre eine grundlegend oppositionelle Politik nur innerhalb von Parteien möglich. Bestehe die politische Haltung der Akteure jedoch gerade in der Ablehnung von Parteien und Parlamentarismus, wäre ihnen eine politische Betätigung rechtlich unmöglich, was mit den Grundrechten aus Art. 5 und Art. 8 GG nicht vereinbar wäre. Auch die bei D. S... aufgefundenen Materialien deuteten lediglich darauf hin, dass er sich politisch betätige. Das Asservat Nr. 22.3 (Mobiltelefon Sony Ericsson K810i) enthalte ein Video, das eine Plakatierung zeige. Dieses am 10. Juni 2012 veröffentlichte Video sei noch heute bei „youtube“ zu finden, wenn man dort nach „A...M..." suche. Der in diesem Video erscheinende Hinweis auf die Internetseite „CB-INFOS.NET“ sei ohne Belang, weil diese Seite nicht von der Verbotsverfügung umfasst sei und daher keine Verbindung zur verbotenen „Vereinigung“ belege. Letztlich seien nur bei drei Personen (M. F..., R. G... und M. L... Hinweise darauf verblieben, dass sie Propagandamaterial der vermeintlichen Vereinigung hergestellt haben könnten; dieses Material, bei dem Speicher- und Zugriffsdaten fehlten, sei jedoch weder strafbar noch rechtswidrig im Sinne des Vereinsgesetzes. Zudem könne es sich bei den zitierten Texten um Vorgänge aus der politischen Vita von M. F... und/oder R. G... handeln, die erheblich älter als die verbotene Vereinigung seien und auch den anderen „Vereinsmitgliedern“ nicht zugerechnet werden könnten.

Die in der Verbotsverfügung wiedergegebenen Zitate von vermeintlichen Texten der Internetseite „spreelichter.info“ seien auch deshalb nicht zu verifizieren, weil sie nicht vollständig wiedergegeben seien. Ferner sei die Urheberschaft der Dateien nicht ersichtlich und wann sie von welcher Internetadresse heruntergeladen worden seien. Der Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Polizei rechtswidrig zusammengeführt. Die Ergebnisse der G-10-Maßnahmen seien nicht verwertbar, weil die für die Telekommunikationsüberwachung durch den Brandenburgischen Verfassungsschutz maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen zu unbestimmt und deswegen verfassungswidrig seien. Die vorgelegten G-10-Anordnungen seien mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Art. 10-Gesetz auf die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Zwar ließen die Ausführungen in den Anträgen erkennen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Art. 10-Gesetz gemeint gewesen sei und dass es sich insofern um einen Tippfehler gehandelt haben dürfte. Dies zeige jedoch, dass der Minister bei der Prüfung der Anträge noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage gelesen und es an einer umsichtigen Prüfung durch den Verantwortlichen offenkundig gefehlt habe. Jedenfalls lägen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Die in der Verbotsverfügung aufgelisteten und der Klägerin zugerechneten Straftaten unterfielen nicht dem Katalog von § 3 Abs. 1 Satz 1 Art. 10-Gesetz und seien auch keine erheblichen Straftaten, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich seien. Die Anwendung von Maßnahmen nach dem Art. 10-Gesetz auf politische Aktivisten sei rechtswidrig; dies gelte auch für die Überwachung des Internetverkehrs des Klägervertreters. Der Beklagte gehe irrig davon aus, dass jede Ablehnung politischer Zustände mit nationalen und sozialistischen Gegenpositionen ohne Weiteres die Begehung von Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung indiziere. Weitergeleitete Hinweise auf politische Veranstaltungen an potentiell Interessierte aus dem gesamten Bundesgebiet sprächen jedoch weder für eine organisatorische Vereinsstruktur noch für eine gemeinsame Willensbildung unter Vereinsmitgliedern.

Der vom Beklagten konstruierte Verein laufe seinen Zwecken oder seiner Tätigkeit nach nicht den Strafgesetzen zuwider. Von den 117 Ermittlungsverfahren hätten nur vier zu einer Verurteilung bzw. einem Strafbefehl geführt und keinen Bezug zur Klägerin. Die Begehung von Straftaten müsse zumindest Nebenzweck oder -tätigkeit des Vereins sein, sich aus dem Verhalten der Mitglieder ergeben und der Vereinigung als solcher zuzurechnen sein. Strafbare Handlungen von Vereinsmitgliedern würden nur dann als strafbares Verhalten des Vereins gelten, wenn sie entweder von den Vereinsorganen angeordnet oder mit deren Wissen und Billigung begangen worden seien und in einem inneren Zusammenhang mit dem Verein stünden; davon sei hier nicht auszugehen. Der Beklagte habe an politische Kampagnen im Internet angeknüpft, deren Urheberschaft unbekannt sei. Die Internetangebote selbst erfüllten keine Straftatbestände, obwohl die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Internetseite „spreelichter.info“ als jugendgefährdend eingestuft habe.

Das Verbot einer Vereinigung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung ablehne und ihr eine andere Weltanschauung entgegensetze, denn nach der verfassungsmäßigen Ordnung sei der politische Meinungskampf gerade vorgesehen. Daher sei erforderlich, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen wolle. Dafür reiche nicht aus, dass eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise. Die sog. „Volkstod-Kampagne“ existiere seit 80, 90 Jahren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge für den vorliegenden Fall, dass jede Auseinandersetzung mit weltanschaulichen Inhalten - im Gegensatz zur Verherrlichung oder Rechtfertigung des historischen Nationalsozialismus - nicht verfassungswidrig sei. Ein Verhalten, das strafrechtlich nicht relevant sei, genieße den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG; insoweit sei das Vereinsrecht grundrechtskonform auszulegen. Eine Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus sei nicht belegt; „Sensenmannkostüme“ hätten dazu keinen Bezug. Die angeblichen Kommentare auf der Internetseite „spreelichter.info“ seien insbesondere nicht im Kontext ihrer eventuellen Diskussion nachvollziehbar. Zitate aus in der Bundesrepublik Deutschland frei verkäuflichen Büchern seien aus dem Zusammenhang gerissen und mit Mutmaßungen angereichert. Rein biografische Texte über historische Persönlichkeiten aus der Zeit vor dem historischen Nationalsozialismus seien auch dann keine nationalsozialistische Literatur, wenn sie zwischen 1933 und 1945 erschienen seien. Die Auseinandersetzung mit dem Besuch der Schwiegertochter von Rudolf Heß bei diesem und die Thematisierung dessen ungeklärten Todes seien lediglich ein Beitrag zur Aufarbeitung der deutschen Geschichte nach 1945. Die Bezugnahme auf nationalsozialistisch eingestellte Personen der Zeitgeschichte, die nach dem Ende des Dritten Reiches lebten, sei ebenfalls nicht von Belang. Die „enge Kooperation“ mit einem vermeintlichen „rechtsextremen Bandleader“ sei nicht belegt. Der Schluss von Kampfsportveranstaltungen oder der Zugehörigkeit des M. W... zu einem Kickboxverein auf eine aktiv-kämpferische Einstellung der „Vereinigung“ und die Formung einer kämpferischen Gemeinschaft im politischen Sinne sei unschlüssig, wollte man dem „Verein“ nicht unterstellen, eine Untergrabung und Beseitigung der staatlichen Ordnung mittels Körperkraft seiner Mitglieder anzustreben. Die im leistungsmäßig betriebenen Kampfsport zwingend erforderliche aggressiv-kämpferische Haltung sei mit der politischen Attitüde des vermeintlichen Vereins nicht gleichzusetzen.

Der Beklagte habe auch nicht belegt, dass sich die „Vereinigung“ gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte; die diesbezüglich in Bezug genommenen Zitate ließen keine Verifizierung im Zusammenhang zu. Die kritische Auseinandersetzung mit den gesellschaftspolitischen Dauerthemen „demographischer Wandel“ und „Zuwanderung“ ließe ebenso gut den Schluss zu, dass die Autoren damit ihre Wertschätzung für die Schutzgüter des Gedankens der Völkerverständigung - nämlich für politische Unabhängigkeit, das Recht auf Selbsterhalt, Gleichheit und Ehre - zum Ausdruck gebracht hätten.

Die Klägerin beantragt,

1.festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2012 nichtig ist,
2.festzustellen, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der Verbotsverfügung rechtswidrig waren,
3.hilfsweise, die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Verfügung und trägt ergänzend vor: Die Zuständigkeit des Innenministeriums des Landes Brandenburg werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Veranstaltungen der Klägerin, etwa in Bautzen und Stolpen, außerhalb Brandenburgs durchgeführt worden seien; denn diese Aktionen seien sämtlich in Brandenburg geplant und organisiert worden; hierauf komme es an. Auch der Rechtsextremismus-Experte Krüger sei in seiner Publikation („Völkische Ideen und Inszenierungen aus dem Spreewald“) der Einschätzung des Brandenburgischen Verfassungsschutzes gefolgt, dass es sich bei der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ um eine lokale Gruppe mit Schwerpunkt in Lübbenau, Lübben, Senftenberg und Cottbus handele. Die Auswahl der in der Verbotsverfügung aufgeführten Vereinsmitglieder sei nicht willkürlich; vielmehr habe sich dieser Personenkreis aus einer Schnittmenge der Teilnehmer an den Veranstaltungen und aus der Kommunikation innerhalb der Klägerin ergeben.

Hinsichtlich der Feststellung der Vereinseigenschaft sei maßgeblich, dass sich die Mitglieder der Klägerin gekannt und einer gemeinsamen Willensbildung unterworfen hätten. Wie sich aus den eingereichten „G-10-Protokollen“ und den Durchsuchungsergebnissen ergebe, seien die Mitglieder u.a. über den intern als „Winston“ bezeichneten Server und per SMS miteinander vernetzt gewesen; zudem hätten sie mittels verschlüsselter E-Mails sowie per SMS konspirativ miteinander kommuniziert. Informationen seien „nur auf Anfrage oder über die bekannten Ansprechpartner vor Ort. Weiterleitung nur an vertrauenswürdige Aktivisten“ gegeben worden. Diese Kommunikation innerhalb eines eingeweihten Kreises über festgelegte Kanäle schließe die zufällige Teilnahme nicht eingeweihter Personen an den Aktionen des Netzwerkes aus. Eine solche Vernetzung und gegenseitige Bekanntheit zeigten auch die Personenfeststellungen der Polizei anlässlich des konspirativ geplanten Maskenballs der Widerstandsbewegung am 21. Januar 2012. Diese Veranstaltung belege beispielhaft, dass sich die Vereinsmitglieder einem Gemeinschaftswillen verpflichtet fühlten. Die Vereinigung habe einen webbasierten Speicherplatz auf einem in der Schweiz gehosteten Server (Online-Speicherdienst MyDrive) genutzt, der als private Austausch- und Arbeitsplattform im Internet gedient habe. Zugangsberechtigte Mitglieder des Netzwerks hätten diese Plattform genutzt, um dort Dateien (Sprühschablonen, Videos zu Aktionen sowie einen Radiobeitrag, der auf der Spreelichterseite online gestellt worden sei) abzulegen und zu bearbeiten. Die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ habe sich bewusst als Netzwerk gebildet in der Annahme, so nicht verbotsfähig zu sein. Daher könne bei der Prüfung der Vereinseigenschaft nicht allein auf althergebrachte Vereinsstrukturen abgestellt werden. Für eine organisierte Willensbildung sprächen vor allem die von der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ geplanten, koordinierten und arbeitsteilig ausgeführten Kampagnen und Aktionen. Auch die professionell erstellten und über das Internet verbreiteten Mobilisierungsvideos sowie die „Wochenend-Jingles“ für die Internetseite „spreelichter.info“ machten dies deutlich. Das Vorhandensein einer „Kampfkasse“ und die Erhebung von „Solidaritätsbeiträgen“ seien belegt. Die eingereichten „G-10-Protokolle“ bewiesen zudem das Interesse des Herrn F... am Kauf von 400 weißen Masken. Diese Anfrage vom 4. April 2011 stehe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Fackelmarsch am 30. April 2011. Auf einem USB-Stick des Herrn F... sei ferner der Musiktitel „…du schreibst geschichte“ gespeichert worden, der in dem auf dem Maskenball am 21. Januar 2012 gedrehten Video verwendet worden sei. Auf seinem Mobiltelefon seien ferner diverse Einladungen zu den in der Verbotsverfügung benannten Veranstaltungen der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ festgestellt worden.

Der Verbotsgrund des Verstoßes gegen Strafgesetze durch die Vereinigung ergebe sich aus den vielfach eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Es sei nicht erforderlich, dass diese Verfahren zu Strafverfahren oder Verurteilungen geführt hätten. Entscheidend sei, dass die strafbaren Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhten und vom Verein zumindest geduldet würden; dies sei hier der Fall. Bei dem strafrechtswidrigen Verhalten anlässlich der gemeinsamen Aktionen (u.a. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, schwerer Landfriedensbruch) könne man kaum mehr nur von einer Duldung, sondern müsse vielmehr von einer tatsächlich verwirklichten Nebenzwecksetzung des Vereins ausgehen. Bei einem konspirativ wirkenden Verein könne sich dessen Tätigkeit per se nur über das tatsächliche Handeln seiner Mitglieder offenbaren. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung sei auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder - wie im Fall der Klägerin - immer wieder geschlossen als Vereinigung aufträten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellten und die Vereinigung diesen Umstand kenne und billige oder jedenfalls widerspruchslos hinnehme.

Beweggrund und Ziel der Vereinsmitglieder sei die Verbreitung einer mit dem historischen Nationalsozialismus verwandten Ideologie und die damit einhergehende Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Über die Webseite „spreelichter.info“ habe die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ das Ziel verfolgt, „die geistige Brücke zu schlagen zwischen germanischem Lebensbild vor Jahrtausenden und einen modernen, zukunftsorientierten nationalsozialistischen Weltbild in Geist und Tat“. Die Etablierung eines „Nationalen Sozialismus“ sei als „einzige Lösung“ propagiert worden; die „Demokratie westlicher Prägung“ sei demgegenüber als todbringende Gefahr für das deutsche Volk dargestellt worden. Immer wieder hätten die Autoren pathetisch zum „Kampf gegen die Demokraten“ aufgerufen und die vermeintliche Alternativlosigkeit einer nationalsozialistischen Neuordnung gepriesen. Das von der „Widerstandsbewegung“ produzierte Video „Leben heißt Kampf“ ähnele in Titel und sozialdarwinistischer Aussage dem 1937 vom Rassenpolitischen Amt der NSDAP produzierten Film „Alles Leben ist Kampf“, der der Vorbereitung der Euthanasie gedient habe. Die zentralen Aussagen in den Videos der „Widerstandsbewegung“ belegten die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; dies werde auch durch die Verherrlichung von Funktionären des Dritten Reichs, namentlich von Rudolf Heß, und späterer rechtsextremistischer Identifikationsfiguren wie M... und H... deutlich.

Das wiederholt propagierte aktiv-kämpferische Vorgehen gegen die parlamentarische Demokratie ergebe sich u.a. aus Forderungen, dass „unser Denken und Handeln … kompromisslos“ und „unser Widerstand erbarmungslos sein“ soll, ferner aus dem Selbstverständnis als Widerstandskämpfer sowie aus dem Boykottaufruf zur Bundestagswahl 2009. Das Motto „Werde unsterblich“ und die äußere Aufmachung der Fackelzüge der „Widerstandsbewegung“ seien den nationalsozialistischen Ritualen im Zusammenhang mit der Totenverehrung des Hitler-Ludendorf-Putsches des Jahres 1923 entlehnt. Diese Kampagne verstehe die rechtsextremistische Szene als Aufforderung, den Kampf gegen die Weimarer Republik nachzuahmen. Die Vereinigung richte sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil sie sich der Rassen-, Glaubens- oder Völkerhetze bediene, auch wenn nicht die Vernichtung, sondern - wie im Fall der Klägerin - die Isolierung und Rechtsminderung der verfolgten Gruppen befürwortet werde. Neben der in den Texten auf „spreelichter.info“ verwendeten Rhetorik zeigten auch die Straftaten der Mitglieder und die Durchführung von Kampfsportturnieren sowie das Trainieren von Festhalte- und Abführtechniken sowie solchen für das Durchbrechen einer Polizeisperre, dass man eine aktiv-kämpferische Einstellung nicht nur propagiere, sondern auch gegen Personen tatsächlich einzusetzen gedenke.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Aktenordner, 2 Hefter nebst 4 CDs) verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die dort vorgeführten Videofilme (Fackelmarsch in Bautzen 2011, Karneval in Schlepzig 2009 - „Der Volkstod geht um“, Plakataktion auf der Autobahnbrücke der A 13 - „Wir entsagen dem System jede Autorität“, Heldengedenken zur Wintersonnenwende - „Wenn die Nacht am Tiefsten ist“, „Kampfsportturnier des Widerstands 2011“) sowie die Eröffnungsrede zum Kampfsportturnier 2009 („Leben heißt Kampf“).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 2. unzulässig (s. unter I.); hinsichtlich des Aufhebungsantrags zu 3. ist sie unbegründet (s. nachfolgend unter II.).

I.

Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift sind auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, denen als Adressat einer belastenden Verfügung zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht zustehen kann, ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligtenfähig, wobei der Vereinigung auch nach ihrem Verbot und ihrer Auflösung eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 3 K 380/10 -, juris Rn. 23).

Die Klageerhebung durch den Klägervertreter, Herrn F..., ist wirksam. Die Erhebung einer Klage für einen nicht rechtsfähigen Verein setzt ein bevollmächtigtes Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände voraus (§ 62 Abs. 3 VwGO), wobei die Geschäftsführung und Vertretung eines Vereins gemeinschaftlich durch die Mitglieder erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde (vgl. § 54 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, juris Rn. 4). Zwar hat die Klägerin ihre ordnungsgemäße Vertretung allein durch Herrn F... nicht belegt, doch kann einer Vereinigung, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot mit der Begründung anficht, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, der Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 GG nicht wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung versagt werden, denn eine solche Vereinigung weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Organisation anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Angesichts dessen kann von der Klägerin, die ihre Existenz als verbotsfähige Vereinigung u.a. mit dem Fehlen einer entsprechenden Vereinsstruktur (Vorstand, Mitgliederversammlung etc.) begründet, verfahrensrechtlich nicht verlangt werden, ihre satzungsgemäße Vertretung im Klageverfahren darzutun und damit ihre eigene Rechtsverteidigung zu untergraben bzw. andernfalls ohne gerichtlichen Schutz zu bleiben.

Die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist für sie nicht erkennbar.

Bei dem Vereinsverbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG), der in Bezug auf das Vorliegen von Verbotsgründen aus einem feststellenden und im Übrigen aus einem verfügenden Teil besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 VereinsG). Die gerichtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts hat insgesamt im Wege einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erfolgen, in deren Rahmen die angefochtene Verfügung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich umfassend auf ihre Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen ist. Diese Prüfung bezieht sich auch auf den seitens der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsvorwurf und die verfügenden Teile des Verbots. Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts schließt logisch zwingend die - inzidente - Feststellung mit ein, dass dieser nicht an rechtlichen Mängeln leidet, schon gar nicht an derart schwerwiegenden Mängeln, dass er sogar nichtig wäre (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1993 - 6 B 21.92 -, juris Rn. 3 f.).

Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist zulässig.

Die Klägerin ist als Adressatin der Verbotsverfügung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Selbst wenn die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt wären, so wäre sie (rechtswidriger Weise) mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt worden, so dass sie selbst dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 2 und 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 64). Die ausdrücklich im Namen der Klägerin erhobene Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Zustellung an Herrn F... erfolgte am 19. Juni 2012; die Klage ist am 29. Juni 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.

II.

Die Anfechtungsklage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG im ersten Rechtszug entscheidet, ist nicht begründet. Das Vereinsverbot des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin verboten ist, und deshalb ihre Auflösung angeordnet sowie die in der Verbotsverfügung genannten Nebenentscheidungen ausgesprochen (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 ff. VereinsG).

1. Der Senat hat seiner Entscheidung das von dem Beklagten eingereichte Erkenntnismaterial mit Ausnahme der Aufzeichnungen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (sog. „G-10-Protokolle“) zugrundegelegt. Berücksichtigt worden sind insbesondere der Inhalt der von den in der Verbotsverfügung genannten Internetseiten (insbesondere „spreelichter.info“) heruntergeladenen Dateien (Videos, Tonaufzeichnungen, Bilder und Texte), die im Bericht des Landeskriminalamtes (LKA) vom 17. Juli 2013 zusammengefassten Ergebnisse der im Zuge des Vereinsverbots durchgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie die nachfolgend zitierten öffentlichen Quellen.

In Bezug auf die der Sache nach auf § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (BbgVerfSchG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) gestützten Maßnahmen hat der Senat Zweifel, ob die hohen gesetzlichen Anforderungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Artikel 10-Gesetz eingehalten wurden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen müssen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die u.a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, und die von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. Roggan, Kommentar zum Artikel 10-Gesetz, § 3 Rn. 10; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 335 ff. <340>). Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen hier erfüllt sind, konnte der Senat offen lassen, weil das im Übrigen verwertbare Erkenntnismaterial unabhängig von den aufgrund der Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Erkenntnissen eine hinreichende Grundlage geboten hat, um über die Rechtmäßigkeit des Verbots zu entscheiden.

Sofern die Klägerin insoweit meint, der Beklagte habe lediglich Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Polizei zusammengeführt, so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Januar 2013 (a.a.O., Rn. 18) ausgeführt, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe anderer Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann und es sich von selbst versteht, „dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 24 Abs. 1 VwVfG) auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG) und steht nicht etwa in einem Gegensatz zu eigenständigen Ermittlungen der Behörde. (…) Ob die durch ihre Inanspruchnahme erlangten Informationen nach Gehalt, Dichte und Zuverlässigkeit bereits allein ein Vereinsverbot begründen können oder ob die Verbotsbehörde darüber hinaus weitere Ermittlungen anzustellen hat, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts in jedem Einzelfall. Dass die Verbotsbehörde die von ihr auch mit Hilfe anderer Behörden zusammengetragenen Informationen mit Blick auf die Verbotstatbestände eigenständig zu würdigen hat, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, dass es an dieser eigenständigen Würdigung nicht allein deshalb fehlt, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

2. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

a) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung sind gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin war nicht der Bundesminister des Innern, sondern der Beklagte für den Erlass der Verfügung zuständig. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; demgegenüber ist der Bundesminister des Innern für solche Vereine und Teilvereine als Verbotsbehörde zuständig, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG).

Durch das Merkmal der Erkennbarkeit soll im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage ein rasches Einschreiten auf Grund klarer - negative oder positive Kompetenzkonflikte von vornherein ausschließender - Zuständigkeiten gewährleistet und zudem verhindert werden, dass ein von einer obersten Landesbehörde ausgesprochenes Vereinsverbot wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird, wenn der Verein für die Verbotsbehörde nicht erkennbar auch in einem anderen Land organisiert oder tätig war, da im Einzelfall oftmals schwer zu erkennen ist, ob sich Organisation oder Tätigkeit eines Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (vgl. BT-Drs. IV/2145 (neu), S. 2 zu § 3 Abs. 2 Nr. 1; Senatsurteil vom 10. Juni 2010 - OVG 1 A 4.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 23). Im Hinblick auf das Merkmal „Tätigkeit" ist die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern lediglich gegeben, wenn die Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt. Unbedeutende oder vereinzelte Tätigkeiten über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus berühren die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde hingegen nicht. Welche Bedeutung Art und Umfang der Geschäftsführung eines Vereins in diesem Zusammenhang haben, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 7).

Hiervon ausgehend war der Beklagte als Verbotsbehörde zuständig. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die in der Verbotsverfügung als Mitglieder der Klägerin bezeichneten Personen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben und dort nach den verwertbaren Erkenntnissen auch die Mitglieder- und Arbeitstreffen stattfanden (z.B. der sog. „Maskenball der Widerstandsbewegung“ am 21. Januar 2012 in Lübben, vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris Rn. 15). Der Einwand der Klägerin, dass auf den Wohnsitz ihrer angeblichen Mitglieder nicht abgestellt werden könne, weil es sich bei der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ nicht um einen hergebrachten Verein handele, überzeugt nicht; ohnedies handelt es sich bei der Frage des Wohnsitzes nur um eines von mehreren Indizien, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung für die Zuständigkeit des Beklagten sprechen. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte die Adressaten der Verbotsverfügung willkürlich ausgewählt habe, um seine Zuständigkeit zu begründen, greift ebenfalls nicht durch, denn die genannten Personen weisen entweder als Teilnehmer an den von der Klägerin organisierten Veranstaltungen und Aktionen und/oder der vertraulichen Kommunikation innerhalb der Klägerin bzw. aufgrund der bei ihnen aufgefundenen Beweismittel (Flyer, Videos, Fotos etc.) ein hinreichendes Näheverhältnis zur Klägerin auf, um sie als Vereinsmitglied oder - wie im Fall des rechtsradikalen Liedermachers M. B... - als Hintermann des Vereins (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - OVG 1 L 74.12 -, S. 4 f.) einstufen zu können.

Vor allem die von der Klägerin gewählte Bezeichnung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ deutet klar auf einen lokalen Organisations- und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg hin. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass mit dem so bezeichneten „Infosystem der Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ auf der Internetseite „spreelichter.info“ „Aktionsberichte, Meldungen und politische Meinungsäußerungen … aus den Gefilden Südbrandenburgs“ veröffentlicht wurden. Ein weiteres Indiz für die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus dem Umstand, dass das „Infoblatt“, für das der Vertreter der Klägerin presserechtlich verantwortlich zeichnete, an Haushalte in der Lausitz (Lübben und Lübbenau) verteilt wurde. Der örtliche Organisations- und Tätigkeitsbereich der Klägerin im südlichen Brandenburg passt auch im Übrigen ins Bild, denn die „Widerstandsbewegung in Süd(ost)brandenburg“ ist nach der Selbstdarstellung auf „spreelichter.info“ vom 26. September 2006 (vgl. Veröffentlichung durch den Benutzer „NationalSozi“ unter der Überschrift „GGSOBB.TK EINGESTELLT“) aus der früheren „Gesinnungsgemeinschaft Süd-Ost-Brandenburg“ hervorgegangen, deren Namen und Wirken ebenfalls einen erkennbaren Bezug zum Land Brandenburg aufwies (vgl. Verbotsverfügung, S. 9 f.; instruktiv auch zur historischen Entwicklung: Wagner/Wichmann/Krause, Volkstod und Unsterblichkeit - Moderner Rechtsextremismus in Südbrandenburg, ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH/EXIT-Deutschland [Hrsg.], Stand: Juni 2011, S. 5 ff., im folgenden: Volkstod und Unsterblichkeit).

Der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg (vgl. Verfassungsschutzberichte 2009, S. 76 ff., und 2010, S. 61 f.) geht davon aus, dass die unmittelbare Kerngruppe und das Umfeld des „Netzwerks“ ihren lokalen Schwerpunkt überwiegend auf die Region der Lausitz (Lübbenau, Lübben, Senftenberg und Cottbus) beschränkt, um eine möglichst enge persönliche Zusammenarbeit zu garantieren. Im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2011 (S. 32) heißt es ferner, das neonationalsozialistische Netzwerk „Widerstand Südbrandenburg” habe zwar auch Verbindungen zu Neonationalsozialisten im Raum Potsdam und Potsdam-Mittelmark; der regionale Einflussbereich des Netzwerks erstrecke sich aber über die Landkreise Dahme-Spreewald, Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz, wo die Strategien und Kampagnen der Gruppe entwickelt würden. Einflussreich sei das Netzwerk ebenso in Cottbus, wo Verbindungen zu Szene- und Streetwearshops sowie zur Hooligan-Gruppierung „Inferno Cottbus“ bestünden. Auch im Bereich der dortigen Kickbox- sowie Free-Fight-Szene werde Einfluss ausgeübt und weiter ausgebaut.

Krüger (Völkische Ideen und Inszenierungen aus dem Spreewald, Das Internet-Projekt spreelichter.info, Demos - Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung [Hrsg.], Einblicke IV, S. 51 ff. <55>) nimmt an, dass die Macher des Infosystems „spreelichter.info“ auch als „Nationale Sozialisten in Südbrandenburg“ aufgetreten seien und spricht insofern von einem „südbrandenburgischen Netzwerk“, innerhalb dessen lokale Kleingruppen aus Senftenberg („senftenberger. blogspot.com“), Cottbus („cb-infos.net“) und Vetschau („vetschaufenster.info“) eigene Webseiten, Aktivitäten und Kampagnen („habdenmut.blogspot.com“) präsentiert hätten, wobei die „Spreelichter“, auch wenn sie sich selbst nicht so bezeichneten, eine eigene Gruppe innerhalb dieses Netzwerkes bildeten, die auch die maßgeblichen Kampagnen und Aktionen organisiert habe; lokaler Schwerpunkt dieser Gruppe sei Lübbenau. Dem unmittelbaren Umfeld dieses Netzwerks seien Personen aus dem nördlichen Landkreis Oberspreewald-Lausitz und angrenzenden Gebieten, dem Süden des Landkreises Dahme-Spreewald, dem Landkreis Teltow-Fläming sowie dem Nordwesten des Landkreises Spree-Neiße, zuzurechnen. Diese Einschätzung teilen Wagner/Wichmann/Landgraf/Krause (Rechtsextremismus im Landkreis Dahme-Spreewald - Lagebericht 2011, ZDK Gesellschaft für Demokratische Kultur gGmbH [Hrsg.], S. 30, im Folgenden: Lagebericht LDS 2011). Auch nach dieser Studie liegen die Zentren der „Spreelichter“ im brandenburgischen Lübben und Lübbenau. Dass sich die vorgenannten Studien auch auf Berichte des Brandenburgischen Verfassungsschutzes beziehen, macht deren Schlussfolgerungen weder unplausibel noch unverwertbar, denn sie stimmen mit den sonstigen verwertbaren Erkenntnissen überein.

Gegen die Zuständigkeit des Beklagten spricht nicht, dass die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ Verbindungen zu anderen rechtsgerichteten Zellen, u.a. aus dem benachbarten Ost-Sachsen, pflegte und die von ihr organisierten Aktivitäten insbesondere ab dem Jahr 2011 nicht nur in Südbrandenburg, sondern auch in Sachsen stattfanden (Fackelaufmärsche in Bautzen am 30. April 2011 und Stolpen am 30. September 2011 sowie das „Zweite Nationale Kampfsportturnier des Widerstandes“), denn nach den verwertbaren Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass auch diese Aktionen im Wesentlichen von Mitgliedern der Klägerin im Rahmen von „Aktionsgruppenseminaren“, wozu der Klägervertreter per SMS eingeladen hatte (vgl. LKA-Bericht, S. 16 ff. und 68 ff.), vorbereitet und ggf. unterstützt durch örtliche Sympathisanten in Szene gesetzt wurden. Das „Kampfsportturnier 2011“ wurde ausdrücklich im Namen der Klägerin ausgerichtet, wie das in der mündlichen Verhandlung abgespielte und mit dem Logo der „Spreelichter“ versehene Video zeigt (… „STELL DICH DEM KAMPF BEIM KAMPFSPORTTURNIER DES WIDERSTANDS 2011“).

Aus der in Bezug genommenen Passage im G-10-Antrag vom 9. Dezember 2011 zu D. S... (unter Punkt 4.21: „Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass S... einem nationalsozialistischen, länderübergreifenden Netzwerk mit Schwerpunkt in der Lausitz angehört"…) kann die Klägerin die Unzuständigkeit des Beklagten ebenfalls nicht herleiten, denn die weiteren Ausführungen in dem Antrag (insbesondere unter Punkt 2.2.1) belegen, dass es der antragstellenden Behörde um die Überwachung potentieller Angehöriger eines Netzwerks von Nationalsozialisten im südlichen Brandenburg („in dieser Region“) ging, das - wie bereits erwähnt - auch Verbindungen zu anderen Netzwerken und „Freien Kräften“ im benachbarten Ost-Sachsen hat. Aber selbst wenn damals der Verdacht einer „länderübergreifenden“ Vereinigung bestanden haben sollte, hat sich dieser nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht bestätigt. Dass die insbesondere auf den Internetseiten „spreelichter.info“ und „werde-unsterblich.info“ veröffentlichten Aktionen der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ bzw. der „Unsterblichen“ auf anderen Internetseiten (u.a. „youtube.de“) übernommen und kommentiert wurden, stellt die Zuständigkeit des Beklagten ebenso wenig in Frage wie die Nachahmung der Fackelmärsche im Rahmen der „Volkstod-Kampagne“ in anderen Bundesländern.

bb) Die in der angefochtenen Verbotsverfügung (S. 59) gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt den Verzicht auf eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der Verbotsverfügung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Vereinsverbotsverfahren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 21 ff. m.w.N.) und des Senats (Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 24) genügt es, dass die Verbotsbehörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten darf, weil sie die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der zu verbietenden Organisation über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihr so keine Gelegenheit bieten will, ihre Infrastruktur und ihr Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, Rn. 13). Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte von einer Anhörung absehen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG notwendig war. Der Beklagte hat insofern ausgeführt, dass im Falle einer Anhörung der Klägerin ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen und Unterlagen des Vereins und folglich eine Vereitelung des Vollzugs der Beschlagnahme sowie der Einziehung des Vereinsvermögens zu befürchten stand. Dies rechtfertigt den Verzicht auf die sonst gebotene Anhörung. Unabhängig davon wäre ein Gehörsverstoß jedenfalls durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren geheilt (vgl. § 45 Abs. 1Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 1558/88 -, juris Rn. 5 m.w.N.)

cc) Die weiteren formellen Voraussetzungen für den Erlass der Verbotsverfügung, namentlich Schriftform, Begründung des Verbots, Bekanntgabe (Zustellung) an die Vereinigung sowie die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und im Amtsblatt für Brandenburg (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VereinsG) sind ebenso erfüllt.

b) Das Verbot der Klägerin erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig.

Der Beklagte hat seine Entscheidung zu Recht auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG (Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung) gestützt. Bei der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ handelt es sich um einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz (nachfolgend aa), der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (vgl. bb). Die hierauf bezogenen Feststellungen und die an sie anknüpfende Auflösung der Klägerin verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (cc). Die weiteren in der Verfügung vom 11. Juni 2012 angeführten Verbotsgründe konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen (vgl. dazu c) und d).

aa) Bei der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ handelt es sich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und von Art. 9 Abs. 2 GG.

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein im Sinne der vorgenannten Verbotsbestimmungen jede Vereinigung ohne Rücksicht auf die Rechtsform, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 2 Rn. 6 ff.; Gerichtsbescheid des Senats vom 25. Januar 2008 - OVG 1 A 1.06 -, S. 6 f. m.w.N.). Nach diesem - weiten - Vereinsbegriff ist die Klägerin als Verein anzusehen.

Bei der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ handelt es sich allerdings nicht um einen Verein im herkömmlichen Sinne mit offen zu Tage liegenden Strukturen, wie sie sich traditionell etwa aus einer Vereinssatzung, den Wahlen der Vereinsorgane, Mitgliederlisten und nicht zuletzt aus dem öffentlichem Vereinsleben etc. ergeben. Es handelt sich vielmehr um ein „neonationalsozialistisches Netzwerk“ bzw. „internetbasiertes Aktionsbündnis“, das für seine öffentlichkeitswirksame Tätigkeit moderne Informations- und Kommunikationsmedien (Internet, Video, Podcast) einsetzt und intern konspirativ-vertraulich (per SMS und „Mundpropaganda“) kommuniziert („erfahrt ihr wie üblich beim gut informierten Aktivisten eures Vertrauens“ oder „über die bekannten Kanäle“ bzw. „Weiterleitung nur an vertrauenswürdigen Aktivisten“ oder „Nur von Mund zu Mund an ausgesuchte Leute“). Zentrale Veröffentlichungsplattformen der Klägerin waren bzw. sind die in der Verbotsverfügung genannten Internetadressen, zuletzt insbesondere „spreelichter.info“ und „werde-unsterblich.info“.

Wie aus dem Auswertungsbericht des LKA (S. 18 ff., 22 ff.) hervorgeht, hat die Klägerin ihre Strukturen bewusst zu verbergen versucht, um der Gefahr eines Vereinsverbots und einer eventuellen Strafverfolgung ihrer Mitglieder vorzubeugen (vgl. auch Brandenburgischer Verfassungsschutz, Berichte für die Jahre 2009, S. 76 f., 2010, S. 61 f., und 2011, S. 30 ff.; sowie Lagebericht LDS 2011, a.a.O., S. 29 ff. <31>). Schon diese heimliche Kommunikationsweise spricht für die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder, die sich nur zum Schein „organisationslos“ zusammengeschlossen haben, hingegen bei den von der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ initiierten Aktionen sowie im Internet als homogene Einheit auftraten, so dass von einem hinreichend stabilen Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen auszugehen ist. Dafür bedarf es weder des Nachweises eines konkreten Gründungsaktes, denn insoweit ist auch ein stillschweigendes Übereinkommen ausreichend, sofern sich der Wille zur Vereinsgründung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl. Schnorr, a.a.O., § 2 Rn. 7 f.; sowie jüngst OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.), noch ist die Kenntnis der genauen Zahl der Vereinsmitglieder erforderlich.

Dass die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ nicht nur aus dem Vertreter der Klägerin, sondern aus weiteren Personen besteht, lässt sich ebenfalls dem LKA-Bericht vom 17. Juli 2013 entnehmen. Danach liegen wenigstens bei drei Personen (M. F..., R. G... und M. L...) eindeutige Hinweise darauf vor, dass sie an der Herstellung von Propagandamaterial der Klägerin beteiligt waren. So belegt das auf dem Computer des M.L... gefundene Bild- und Videomaterial, dass auf diesem Gerät einige der unter „spreelichter.info“ veröffentlichten Videodateien bearbeitet wurden. Auch die bei D. S... aufgefundenen Materialien deuten nicht lediglich auf seine rechte politische Betätigung hin, wie die Klägerin meint. So enthält das auf dem Asservat Nr. 22.3 (Mobiltelefon Sony Ericsson K810i) festgestellte Original-Video über die Plakat-Aktion („Freiheit für A... M...“) am Ende der noch bei „youtube.de“ ersichtlichen Fassung eine Verlinkung auf das hörbar von Herrn F... unter dem Pseudonym „Martin“ mit A. M... geführte und auf „spreelichter.info“ veröffentlichte Interview vom 24. Oktober 2011; von daher ist auch die Zugehörigkeit von Herrn S... zur Klägerin nachweisbar. Zudem wurde bei 14 der von Durchsuchungsmaßnahmen betroffenen 17 Personen vielfältiges Bild- und Propagandamaterial gefunden, das der Klägerin bzw. deren Internetseite „spreelichter.info“ eindeutig zuzurechnen ist. Angesichts der Fülle des Materials kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Betroffenen um bloße Sympathisanten und Empfänger der gefundenen Bilder, Flyer, Aufkleber, Info-Blätter, Transparente, T-Shirts etc., sondern vielmehr um Vereinsmitglieder handelt, die an der Herstellung oder Verbreitung von Propagandamitteln beteiligt waren.

Die Vielzahl und über mehrere Jahre unter dem Logo der „Spreelichter“ veröffentlichten Video-Aktionen zeigen deutlich, dass die verbotene Vereinigung auf einer auf Dauer angelegten und vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelösten Gesamtwillensbildung beruht, der sich die Mitglieder unterworfen haben. Die in der Verbotsverfügung (S. 32 ff.) im Einzelnen aufgeführten Aktionen setzen eine hohe Organisationskraft mit straffer Führung und ideologischer Festigung voraus und wären ohne eine planvoll organisierte Vorgehensweise, ähnlich einer körperschaftsähnlich verfestigten Organisation, nicht realisierbar gewesen (vgl. exemplarisch das Video „Autobahnbrücke auf der A 13“ bei Niewitz). Bei dem ebenfalls konspirativ vorbereiteten „Maskenball des Widerstands“ am 21. Januar 2012 in Lübben (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 15) wurden allein 16 der in der Verbotsverfügung aufgeführten Mitglieder der Klägerin polizeilich festgestellt. Wie auf dem bei dieser Veranstaltung erstellten Propagandavideo der „Widerstandsbewegung“ zu sehen ist, trugen alle Veranstaltungsteilnehmer die für die „Unsterblichen“ typischen weißen Masken und hatten sich für den Videodreh einer einstudierten Choreografie unterworfen.

Wie bereits erwähnt, zeigen die im LKA-Bericht (u.a. S. 15 ff., 67 f.) ausgewerteten SMS-Nachrichten, dass sich die Vereinsmitglieder zu Vorbereitungstreffen und „Aktionsgruppenseminaren“ trafen. Dies ist auch in dem unter „spreelichter.info“ veröffentlichten Video „Einblicke“ dokumentiert (Untertitel: „Wer sich schon immer gefragt hat was die Jungs und Mädchen aus dem Widerstand Abends am Wochenende so machen, hier ein kleiner Einblick“). Die auf eine konspirative Informationsübermittlung (u.a. per SMS) setzende Organisation der „Widerstandsbewegung“ rechtfertigt den Schluss, dass die Klägerin aus einem Kern von Eingeweihten („wendet euch an einen Aktivisten eures Vertrauens“) besteht und eine zufällige Teilnahme nicht vertrauenswürdiger Personen an den verdeckt vorbereiteten und durch das Tragen von Masken und Kapuzenmänteln für den Betrachter anonym ablaufenden Aktionen auszuschließen ist. Dass das „Netzwerk“ nach Erkenntnissen des Brandenburgischen Verfassungsschutzes (Bericht für das Jahr 2009, S. 76 f.) zum damaligen Zeitpunkt etwa 200 Rechtsextremisten für öffentlichkeitswirksame Aktivitäten mobilisieren konnte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich hierbei nicht um einen unverbindlichen Zusammenschluss einzelner weniger Personen, sondern um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handelt.

Diese auf Geheimhaltung angelegte Struktur der „Widerstandsbewegung“ steht der Annahme eines verbotsfähigen Vereins nicht entgegen. Auch lassen sich die wahren Ziele einer Vereinigung oftmals weniger ihrer Satzung und ihrem Programm als eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und ihren Publikationen entnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Im Fall der Klägerin werden die nur scheinbar fehlenden organisatorischen Strukturen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmedien (Internet, SMS) ausgeglichen. Diese waren fester Bestandteil bei der Verbreitung der Ideologie, der Vorbereitung von Aktionen und bei der Werbung für andere (rechte) Veranstaltungen und Inhalte sowie der Kommunikation zwischen Vereinsmitgliedern und Sympathisanten. Die in der Verbotsverfügung genannten Webseiten und der darauf dokumentierten Aktionen, insbesondere im Rahmen der „Volkstod-Kampagne“, belegen den von den Vereinsmitgliedern gemeinsam verfolgten Zweck, gleichgesinnte Gruppierungen für Aktionen im Rahmen der „Volkstod-Kampagne“ zu gewinnen und weitere Personen für die von der Vereinigung propagierte rechtsextreme Ideologie anzusprechen und zu interessieren. Dass die Klägerin noch unter anderen Bezeichnungen, als „Spreelichter“ oder „Nationale Sozialisten in Südbrandenburg“ agierte, ist für die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ohne Belang, da das Vereinsgesetz auf die Vereinigung und nicht auf die verwendete Bezeichnung abhebt (vgl. § 8 VereinsG).

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand nicht, dass der Name „Widerstandsbewegung“ im Untertitel der Internetseite „spreelichter.info“ nicht als Selbstverständnis einer Vereinigung zu verstehen sei, weil dieser Begriff die Gesamtheit der aktiven Gegnerschaft eines politischen Systems bezeichne. Der gewählte Vereinsname erhält schon durch den Zusatz „in Südbrandenburg“ einen konkreten lokalen Bezug zu den dortigen „Aktivisten“. Von daher geht auch der in der mündlichen Verhandlung gezogene Vergleich mit der „Anti-Atomkraft-Bewe-gung“ fehl. Dass der Beklagte nicht konkret nachgewiesen habe, welche Personen die der Vereinigung zugerechneten Webseiten erstellt hätten, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei diesen Seiten um die Veröffentlichungsplattform, das „Sprachrohr“ der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ handelt. Dafür steht bereits das noch bis zum 19. November 2013 beim Aufruf der Seite „spreelichter.info“ ersichtliche Bekenntnis zum Verbot der „Widerstandsbewegung“ („Wir sind verboten. Na und?“). Diese Erklärung bestätigt ausdrücklich den in der Verbotsverfügung und den weiteren Erkenntnisquellen näher dargestellten Zusammenhang zwischen der verbotenen Vereinigung und dieser Internetplattform. Dazu passt, dass die Internetnutzer seit dem 20. November 2013 von der Internetseite „spreelichter.info“ automatisch auf die Seite „verbotsprotokolle.info“ umgeleitet werden, auf der ein Interview mit Herrn F... zu dem inmitten stehenden Vereinsverbot wiedergegeben wurde. Entgegen den Einlassungen der Klägerin ist schließlich auch eine finanzielle Infrastruktur der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ erkennbar, denn auf „spreelichter.info“ war die Möglichkeit vorgesehen, der Vereinigung mittels eines nachgeschalteten Social-Payment-Service („Flattr-Button“) Spenden zukommen zu lassen; für solche Spenden bedankte sich die „Widerstandsbewegung“ auf „spreelichter.info“ unter dem 4. Oktober 2010. Aus dem LKA-Bericht vom 17. Juli 2013 (S. 23, 26 und 65) ergibt sich ferner, dass Mitgliederlisten, ein „Kassenbuch“ bzw. eine „Kampfkasse“ existierten.

bb) Die Klägerin hat sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet, so dass der Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt ist.

Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehört u.a. das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 6 ff., sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.; zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch zum Nachfolgenden Senatsurteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 25). Das Verbot einer Vereinigung ist insoweit nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, ohne ihre Ziele durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht. Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, sich zu führenden Funktionären der NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt. Da sich die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung - wie bereits erwähnt - in der Regel weniger ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und ihren Publikationen entnehmen lassen, weil diese Vereinigungen ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel - wie auch hier - nur aus einem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, juris Rn. 14).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung, namentlich gegen das in Art. 20 und 21 sowie Art. 28 GG verankerte Demokratieprinzip, richtet und die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. dazu Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 196 ff.) durch einen „Nationalen Sozialismus“ zu ersetzen sucht (dazu nachfolgend (1)). Die Klägerin weist in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtziel auch eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf (siehe (2)) und sie verfolgt die Überwindung des von ihr abgelehnten demokratischen Systems in aggressiv-kämpferischer Weise (dazu (3)).

(1) Wie in der Verbotsverfügung (S. 11, 15), den Berichten des Brandenburgischen Verfassungsschutzes (vgl. etwa Bericht 2011, S. 96) sowie den bereits zitierten Studien, die sich näher mit der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ beschäftigt haben (vgl. nur Krüger, a.a.O., S. 64 f. m.w.N.), ausgeführt wird, stellt die verstärkt seit dem Jahr 2008 (vgl. Verfassungsschutzberichte Brandenburg 2008, S. 89, und 2010, S. 62 f.) zu beobachtende „Volkstod-Kampagne“ („Die Demokratie bringt uns den Volkstod“) das zentrale Bekenntnis und Anliegen der Klägerin dar. Diese Kampagne ist durch das Bekenntnis zur Volksgemeinschaft als Gegenbild zur abgelehnten Demokratie geprägt.

Der Begriff der Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 21, und vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41). Nach dieser völkischen Denkweise stellt der Volkstod ein Endzeitszenario dar, in dem der Organismus des deutschen Volkes ausstirbt. Dieser Begriff wird von neonationalsozialistischer Seite erneut verwendet, um eine apokalyptische Drohkulisse zu inszenieren, die nur durch die Wahrung der Volksgemeinschaft soll abgewendet werden können. Das aus den bevölkerungspolitischen Diskussionen des anfänglichen 20. Jahrhunderts stammende Schlagwort des „Volkstodes“ wurde durch die Nationalsozialisten aufgegriffen und in vielfältiger Form in deren Propaganda übernommen. Neonationalsozialisten thematisieren heutzutage unter diesem Begriff aktuelle gesellschaftliche Prozesse wie die demographische Entwicklung, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten, Deutschland als Einwanderungsgesellschaft (sog. Überfremdung) oder eine brutal und pietätlos dargestellte Abtreibungskritik. Aus „völkischer Sicht“ sind diese Phänomene Zeichen für das Aussterben der Volksgemeinschaft. Gleichzeitig werden damit reale Problemlagen aufgegriffen, die das Scheitern der demokratischen Gesellschaft beweisen sollen. Wie sich aus den unter „spreelichter.info“ veröffentlichten Texten ergibt, unterstellen die Protagonisten der „Volkstod-Kampagne“, dass die als profitorientiert, korrupt und fremdgesteuert beschriebenen Demokraten den deutschen „Volkskörper“ durch Einwanderung, Karrierestreben und Verhütung zersetzen. Der Demokratie als Gesellschaftsform wird ein völkisch-biologisch definiertes Modell entgegengesetzt, das der natürlichen und unabänderlichen Ordnung entsprechen soll. Danach sollen die Deutschen über besonders wertvolle Anlagen in Bezug auf Intelligenz, Temperament und Charakter verfügen. Die „Spreelichter“ nennen diese Anlagen „genetische Volksseele“, die „durch anti-völkische Erziehung in für den Volksbestand schädliche Richtungen entwickelt werden“ könne (vgl. eingehend auch zum Vorstehenden: Volkstod und Unsterblichkeit, a.a.O., S. 8 ff.). Demokratie sei danach gleichbedeutet mit Volkstod, der durch „nationalen Widerstand“ bzw. eine „nationale Revolution“ abgewendet und durch einen „Nationalen Sozialismus“ ersetzt werden soll (vgl. Verbotsverfügung, S. 20 ff., mit entspr. Zitaten).

Diese Vorstellung findet ihren propagandistischen Ausdruck in der parallel entwickelten Kampagne der „Unsterblichen“, deren Selbstinszenierungen u.a. am 23. Februar 2009 beim Karneval in Schlepzig (Dahme-Spreewald), am 30. April 2011 in Bautzen und am 30. September 2011 in Stolpen stattfanden und per Video unter „spreelichter.info“ bzw. „werde-unsterblich.info“ verbreitet wurden; die zuletzt genannte Interseite wurde eigens für die Botschaft der „Unsterblichen“ im April 2011 eingerichtet (Verbotsverfügung, S. 11), um auch dort gegen die Demokraten zu agitieren, die den „Tod des deutschen Volkes herbeiführen“ (Verfassungsschutzbericht 2011, S. 20 ff.). Weitere der zahlreichen Aktionen im Rahmen der „Volkstod-Kampagne“ sind u.a. im Bericht des Brandenburgischen Verfassungsschutzes 2010 (S. 63 ff.) aufgeführt. Mit den „Unsterblichen“ wurde ein Gegenstück zu den Totengestalten der „Sensenmänner“ geschaffen, die für die vermeintlich drohende Apokalypse des Volkstodes stehen, wohingegen die „Unsterblichen“ die Lösung anbieten: „Wann immer Deutsche sich ihrer Identität als Angehörige eines sterbenden Volkes bewusst werden, das doch nur als lebendige Einheit die Nöte der vielen Einzelnen zu überwinden vermag. Jeder, der diese Einheit, der dieses Volk nicht sterben lässt, wird selbst unsterblich, während all die Ängste und Nöte, die durch volksfeindliche Politik entstanden sind, mit einem Handstreich überwunden werden, sobald das Volk sich seiner Macht bewusst ist“ (Zitat aus „spreelichter.info“, hier zitiert nach Volkstod und Unsterblichkeit, a.a.O., S. 10, Fn. 20; vgl. zum Ganzen auch: Brauner Spuk? - Rechtsextreme in Südbrandenburg und was wir tun können, Mobiles Beratungsteam Cottbus [Hrsg.], Dezember 2012, S. 13; Lagebericht LDS 2011, a.a.O., S. 10, 30 ff., sowie eingehend und mit weiteren Zitaten aus „spreelichter.info“: Volkstod und Unsterblichkeit, a.a.O., S. 7 ff. <10 f.>).

Eine parlamentarische Auseinandersetzung mit den kritisierten gesellschaftlichen Verhältnissen wird dabei kategorisch ausgeschlossen, da „die Demokraten, die gerade nicht regieren, Opposition spielen. Das bedeutet, dass sie sich zunächst gegen all das positionieren, was die Regierung vorschlägt oder umsetzt. Tatsächlich folgen sie aber genau den gleichen Zielen. Das sieht man immer dann, wenn es nach Wahlen einen `Machtwechsel` gibt. Was die Demokraten als Opposition versprochen haben, das halten sie nicht ein. Was sie an der Regierung kritisiert haben, führen sie fort, oder ersetzen es durch neuen Blödsinn, der sich im Ergebnis noch negativer für das deutsche Volk auswirkt. Dieser beschriebenen Zirkellogik folgend, bleibt quasi dem Einzelnen keine andere Wahl, als sich dem parlamentarischen System zu entziehen und klandestin organisierten Widerstand zum Wohle des deutschen Volkes oder genauer gesagt, zum Wohle der Volksgemeinschaft gegen die als volksfeindlich identifizierte Demokratie zu betreiben“ (www.spree-lichter.info/blog/Inmitten_des_Idiotentanzes-868.html; hier zitiert aus Volkstod und Unsterblichkeit, a.a.O., S. 11, Fn. 25).

Bereits danach kann kein Zweifel bestehen, dass die „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ die Abschaffung der Demokratie bezweckt und sich damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

(2) Die Vereinigung weist in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil auch eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und offenbart eine der Wiedererrichtung der nationalsozialistischen Herrschaft verhaftete Vorstellungswelt. Auch dies folgt aus den Äußerungen der Klägerin u.a. auf der Internetseite „spreelichter.info“. Hierbei ist unerheblich, ob diese Äußerungen dem redaktionellen Teil oder den auf diesen Seiten mit Billigung der Klägerin veröffentlichten Kommentaren entstammen, denn vereinsrechtlich entscheidend ist, was der Vereinigung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50 und 81, und vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 28 und 33, sowie Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn es sich, wie beispielsweise bei Leserbriefen, um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen Dritter handeln würde und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Krüger (a.a.O., S. 57), geht im Gegenteil davon aus, dass nur ins Weltbild der „Spreelichter“ passende Äußerungen publiziert wurden und sich unter den Kommentatoren auch der Klägervertreter (Pseudonym „Martin“) befunden habe.

Eine Wesensverwandtschaft im vorstehenden Sinn folgt zum einen bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur „Volkstod-Kampagne“, wonach der „Volks-tod“ ein zentrales Propagandaelement der nationalsozialistisch-kollektivistischen Ideologie darstellte. Ebenso eng verbunden mit der nationalsozialistischen Vorstellung von der Volksgemeinschaft ist eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 42). Auch diese findet sich in den Verlautbarungen der Klägerin, etwa in „Das Sittengesetz“ (www.spreelichter.info/blog/Das_Sittengesetz _Teil_11_Wahrung_ germanischer_Art-1021.html), worin „das gefordert wird, was Hans F. K. Günther in seinem Buch: `Der nordische Gedanke` ausgeführt hat …“. Günther gilt neben Houston Stewart Chamberlain als einer der Urheber der nationalsozialistischen Rassenideologie. Dass die Zielsetzungen des von der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ propagierten „Nationalen Sozialismus“, der schon dem Namen nach in der Tradition des Nationalsozialismus steht, mit der nationalsozialistischen Ideologie „wesensgleich“ sind, ergibt sich ferner aus den unter „spreelichter.info“ veröffentlichten Terminologien und Sprachmustern (vgl. exemplarisch die Eröffnungsrede „Leben heißt Kampf“ bei den „nationalen Kampfsporttagen“ im Jahr 2009: „Massen der geistig und körperlich entarteten Fastfood-Generation, welche meist schon im Kindesalter lediglich Krankheit und Schwäche verkörpern“); diese knüpfen ebenfalls an die nationalsozialistische Idiomatik sowie deren Symbol- und Bildsprache an. Damit stellt sich die Klägerin ganz bewusst in diese Tradition. Diese Einschätzung wird durch die bei den Durchsuchungen vom 19. Juni 2012 vielfach aufgefundenen Nazi-Devotionalien und Symbolen (u.a. Hakenkreuz-Flaggen) noch untermauert. Die auf den Webseiten der Klägerin veröffentlichten Beiträge sind der sog. „Blut-und-Boden-Ideologie“ sowie der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 37 ff.). Beispielhaft hierfür stehen Äußerungen wie: „Wir wollen die Wahrung der germanischen Art“, „dunkles Mischwesen ohne Charisma und ohne Herkunft“ oder „Vermischung der eigenen Art“ (vgl. Infoblatt der „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ 11/11 „Eine Welt ohne Staaten"; vgl. auch die weiteren Zitate in der Verbotsverfügung, S. 29 ff., 40).

Eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus folgt ferner aus zahlreichen Beiträgen auf „spreelichter.info“ mit durchweg positiven Bezügen zu maßgeblichen Repräsentanten, Ideologen und Wegbereitern des Nationalsozialismus (neben Hans F. K. Günther auch der in Nürnberg als Kriegsverbrecher verurteilte Alfred Rosenberg; vgl. dazu Krüger, a.a.O., S. 69 ff.). Insbesondere sollte ein positives Andenken an Rudolf Heß wachgehalten werden. Belege für sog. „Heß-Aktionswochen“ finden sich in der Verbotsverfügung (S. 21 - 26), aber auch bei Krüger (a.a.O., S. 62), ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. Dass die in der Verbotsverfügung wiedergegebenen Äußerungen außerhalb des Kontextes ihrer eventuellen Diskussion nicht nachvollziehbar, Zitate aus in der Bundesrepublik Deutschland freiverkäuflichen Büchern aus dem Zusammenhang gerissen, mit Mutmaßungen angereichert sowie biografische Texte über historische Persönlichkeiten aus der Zeit vor dem historischen Nationalsozialismus auch dann keine nationalsozialistische Literatur darstellten, wenn sie zwischen 1933 und 1945 erschienen seien, vermag die in der Verbotsverfügung wiedergegebenen Textinhalte und die dahinter stehende Ideologie der Klägerin nicht in Frage zu stellen. Namentlich sind die Verlautbarungen im Rahmen der sog. „Heß-Wochen“ kein Beitrag zur Aufarbeitung der deutschen Geschichte nach 1945, sondern dienen erkennbar allein der Verherrlichung von Heß, der ein Nationalsozialist der ersten Stunde, fanatischer Anhänger des Führerkults und Stellvertreter Adolf Hitlers war und sich von seiner damit verbundenen Verantwortung für Verfolgung und Krieg nie distanziert hat.

Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Klägerin, dass die positive Bezugnahme unter „spreelichter.info“ auf weitere nationalsozialistisch bzw. rechtsextremistisch eingestellte Personen der Zeitgeschichte (M...Kühnen, H...S..., H...M... und E...) nicht von Belang sei, denn auch diese Bezüge belegen die nationalsozialistische Ausrichtung der Klägerin. Hinsichtlich des 1991 verstorbenen Neonationalsozialisten Kühnen, dessen 20. Todestag das Infoportal „Spreelichter“ mehrere Internetseiten widmete (vgl. Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2011, S. 33) heißt es ausdrücklich, dass dessen „Schriften wesentlicher Bestandteil der Gruppenarbeit des Widerstandes“ seien und „sein Kampf ein glühendes Beispiel“ gebe (Zitat aus: „Über den Tod hinaus: Hass, Gewalt, Schikane …“, eine teilweise Wiedergabe der Gedenkschrift des Neonationalsozialisten C...W... „Michael Kühnen: Sein Leben, sein Wirken, sein Kampf", 2005). In dieses Bild passt die bereits im Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 (a.a.O.) festgestellte Zusammenarbeit der Klägerin mit dem rechtsradikalen Musiker M.B... („H.G. Accustic“).

(3) Die Verbotsverfügung (S. 29 ff.) geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin die für den Verbotstatbestand erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung aufweist. Die Gesamtschau der ihr zuzurechnenden Äußerungen belegt, dass die Klägerin die Überwindung des von ihr abgelehnten Systems in aggressiv-kämpferischer Weise verfolgt. Das Ziel der fortlaufenden Untergrabung und letztendlich Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere die Abschaffung der Demokratie, lässt sich dem Wunsch entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland untergehen und an deren Stelle eine dem „Nationalen Sozialismus“ verpflichtete Herrschaft treten möge. In der unter „Spreelichter.info“ veröffentlichten Stellungnahme „Aus dem Diskussionsprozess des außerparlamentarischen Widerstandes in Südbrandenburg“ heißt es u.a.: „Unser Denken und Handeln muss kompromisslos sein. Unser Widerstand muss erbarmungslos sein. Denn jeder Kompromiss macht uns unserem Feind ein Stück ähnlicher. […] Unser Bekenntnis zur Radikalität hatte für uns die Konsequenz, auch radikal zu leben, unser offenes Bekenntnis gegen die Demokratie ließ nur einen Schluss zu: Die einzige Lösung der existenziellen Bedrohung unseres Volkes im außerparlamentarischen Widerstand zu erkennen, vollständig außerhalb dieses Systems.“ Damit bekundet die Klägerin in aller Deutlichkeit die angestrebte Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung in kämpferisch-aggressiver Weise zugunsten der Etablierung eines völkisch ausgerichteten Staates nationalsozialistischer Prägung. Das öffentliche Auftreten im Rahmen der von der Klägerin initiierten und im Internet publizistisch ausgeschlachteten „Volkstod-Kampagne“, insbesondere das Auftreten der maskierten „Sensenmänner“ und die nächtlichen Fackelumzüge, bei denen auch Feuerwerkskörper geworfen wurden, wirken auf Außenstehende einschüchternd und bedrohlich. Bei der Wahl der Mittel, d.h. den Formen des Widerstandes, setzt die Klägerin ihren Anhängern keine Grenzen, sondern befürwortet den „Kampf gegen das demokratische System“. Hierfür sprechen auch die auf „spreelichter.info“ und per SMS beworbenen „Nationalen Kampfsporttage“, die offensichtlich - wie auch das in der mündlichen Verhandlung gezeigte Video „Kampfsportturnier des Widerstands 2011“ unterstreicht - der Verherrlichung des körperlichen Kämpfens dienen sollen. Auch angesichts der über 100 gegen Vereinsmitglieder eingeleiteten straf- oder ordnungsrechtlichen Ermittlungsverfahren kann eine glaubhafte Beschränkung der politischen Auseinandersetzung auf friedliche Mittel bei der Klägerin nicht von vornherein als selbstverständlich unterstellt werden. Das Bestreben des Klagevorbringens, das Kämpferische und Aggressive in den Verlautbarungen der Klägerin in Abrede zu stellen, verfängt daher nicht.

Richtet sich die Klägerin danach gegen die verfassungsmäßige Ordnung, steht die Verbotsverfügung auch mit Art. 11 EMRK in Einklang, denn das Verbot ist aus den angeführten Gründen zugleich zum Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und hält sich demnach im Rahmen der der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gesetzten Schranken (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59).

cc) Das von der Klägerin angefochtene Vereinsverbot verstößt schließlich auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Hat eine Vereinigung die Voraussetzungen eines Verbotstatbestandes erfüllt und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, so ergibt sich unmittelbar daraus, dass die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen. Auf der Rechtsfolgenseite muss die Verbotsbehörde nicht etwa Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anstellen. Die Verbotsverfügung dient vielmehr in aller Regel dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch diese Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 34).

c) Der Senat konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass Zwecke oder Tätigkeit der Klägerin den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG). In der Verbotsverfügung (S. 41 ff.), der Klageerwiderung vom 21. Januar 2013 (S. 3 f.) sowie dem Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 63 ff.) sind zwar eine Reihe von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, hiervon können der Klägerin aber nur wenige und nicht besonders schwerwiegende Taten, namentlich die Sachbeschädigungen durch Anbringen von Farbschmierereien und Sprayaktionen mit dem Logo der „Spreelichter“, zugerechnet werden (vgl. zur Zurechenbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 50 ff., und vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 39). Die Verstöße gegen das Versammlungsrecht im Rahmen der „Volkstod-Kampagne“ muss sich die Klägerin zwar ebenfalls zurechnen lassen, weil sie die „Fackelmärsche“ auf ihren Internetseiten verwendet hat, um für diese Kampagne zu werben, womit sie sich auch die begangenen Rechtsverstöße zu eigen gemacht hat. Allerdings handelt es sich dabei nur um Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 14; § 17a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a Versammlungsgesetz), die für den Verbotsgrund der Strafrechtswidrigkeit nicht ausreichen (vgl. Groh, VereinsG, § 3 Rn. 8). Gleiches gilt für die durch das Werfen von Feuerwerkskörpern bei dem Fackelmarsch in Bautzen verursachten nächtlichen Ruhestörungen.

d) Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse haben auch nicht für die Feststellung genügt, dass die Klägerin sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG).

Der Gedanke der Völkerverständigung ist u.a. beeinträchtigt, wenn Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören oder die Tätigkeit einer Vereinigung der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. Der Verbotsgrund ist auch erfüllt, wenn bestimmten Völkern oder Staaten elementare Grundrechte wie das Recht auf politische Unabhängigkeit, auf Selbsterhaltung, auf Gleichheit und Ehre und sowie Recht auf Teilnahme am internationalen Verkehr aberkannt werden. Schließlich wird das Verbot des Völkermords (vgl. § 6 Völkerstrafgesetzbuch) als Bestandteil des Gedankens der Völkerverständigung angesehen. Dessen Tatbestand liegt vor, wenn Handlungen in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 1999 - 4 A 96.2675 -, juris Rn. 94 ff., mit Fallbeispielen). Der inmitten stehende Verbotstatbestand ist aber nur verwirklicht, wenn Zweck oder Tätigkeit des Vereins geeignet sind, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG verwirklicht hat. Die vom Beklagten dafür herangezogenen rassistischen und fremdenfeindlichen Äußerungen, mit denen der Kampf gegen Überfremdung und genetische Vermischung propagiert sowie gegen Migranten und Menschen nicht deutscher Abstammung gehetzt wird, füllen den vorgenannten Verbotsgrund nicht aus, weil nicht erkennbar ist, dass sich diese Äußerungen gravierend auf die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu fremden Völkern auswirken können oder dazu geeignet sind, den Frieden zwischen fremden Völkern ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen; auch die Vernichtung bestimmter Personengruppen in der einem Völkermord gleichstehenden Intensität hat die Klägerin nicht befürwortet.

Für das Vereinsverbot war dies im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, weil bereits das Vorliegen des Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung das Vereinsverbot trägt.

e) Die weiteren Entscheidungen in der Verbotsverfügung (Auflösung der Klägerin, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Ver-einsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Dies gilt auch für das konkretisierte Betätigungsverbot, den Betrieb der in Ziff. 4 der Verbotsverfügung genannten Internetseiten der Vereinigung unverzüglich einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.