A. Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin den Bescheid vom 16. Januar 2005 hat bestandskräftig werden lassen. Daraus folgt nicht, dass ihr im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2005 das Rechtsschutzbedürfnis fehlte oder die von ihr erhobene Anfechtungsklage unstatthaft wäre.
Mit dem Bescheid vom 16. Januar 2005 ist nicht bereits eine abschließende Festsetzung des Gewässerunterhaltungsbeitrags für das gesamte Jahr 2005 ergangen mit der Folge, dass der Bescheid vom 31. Mai 2005 lediglich noch ein Leistungsgebot für die zweite Rate enthielt, ein eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich der Festsetzung jedoch fehlte und deshalb für eine Anfechtung der diesbezüglichen Entscheidung kein Raum mehr war. Das ergibt eine Auslegung der beiden Bescheide nach dem insoweit maßgebenden objektivierten Empfängerhorizont. Der Entscheidungsausspruch des erstgenannten Bescheides enthält lediglich die Aussage, für die im Betreff genannte Gemeinde werde "nachstehender Beitrag festgesetzt." Dem folgt eine tabellarische Aufstellung. Unter der Spaltenüberschrift "Beitragsart" findet sich die Eintragung "Grundbetrag" und unter der gemeinsamen Spaltenüberschrift "Fläche" sowie "Beitragssatz" die Angabe "Flächenanteile und Berechnung siehe Anlage zum Beitragsbescheid". In dem Feld unter der Spaltenüberschrift "Beitrag" ist dagegen nichts eingetragen, und an dieser Stelle wird auch die Anlage zum Bescheid nicht in Bezug genommen. Am Ende der Tabelle heißt es dann in einem sich über die gesamte Breite erstreckenden Tabellenfeld: "1. Rate Beitrag WBV für 2005 23.461,37 EUR". Daraus folgt, dass dies der einzige bezifferte Betrag war, den in Ansehung der konkreten Gestaltung des Bescheides der Entscheidungsausspruch mit dem dort in Bezug genommenen "nachstehenden Beitrag" meinen konnte. Damit unterscheidet sich die Festsetzung im Übrigen von dem an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid vom 4. Januar 2007, welcher im Verfahren 3 K 351/07 umstritten ist; dort ist unter der Spaltenüberschrift "Beitrag" bereits der Jahresbetrag eingetragen. Vorliegend wird der Jahresbeitrag von 46.922,73 € erstmals in der Anlage zum Beitragsbescheid vom 16. Januar 2005 erwähnt. Ein Hinweis darauf, dass der dort genannte Betrag als hoheitliche Regelung und nicht lediglich als Erläuterung zu verstehen war, ist indes weder im Bescheid noch in der Anlage enthalten und lässt sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles lediglich als eine nachrichtliche Mitteilung über die Höhe des Jahresbeitrages verstehen, der keine regelnde Wirkung zukam.
Der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2005 ist entsprechend gestaltet und stellt mit seiner Festsetzung des "nachstehenden Beitrages" einen Bezug lediglich zur "2. Rate Beitrag für 2005 23.461,36 €" her, soll insoweit also ersichtlich die (erstmalige) Festsetzung enthalten. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005. Dort hat der Beklagte den Widerspruch nicht - wie bei Zugrundelegung seiner nunmehr vertretenen Rechtsauffassung konsequent wäre - hinsichtlich der Festsetzung als unzulässig, sondern als zulässig, jedoch unbegründet zurückgewiesen. Auch in der weiteren Begründung hat er den Bescheid vom 31. Mai 2005 nicht als bloßes Leistungsgebot für eine Beitragsrate behandelt, sondern hat ihn ausdrücklich als Beitragsbescheid bezeichnet.
B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
I. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung erweist sich der angegriffene Beitragsbescheid nicht bereits gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) als unwirksam, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt.
So ist es nicht. Der Beitragsbescheid vom 31. Mai 2005 ist überschrieben mit "Wasser- und Bodenverband 'xxx' Körperschaft des öffentlichen Rechts". Das reicht aus zur Kennzeichnung der erlassenden Behörde.
Bescheide, in deren Kopfzeile die Körperschaft als ausstellende Behörde bezeichnet ist, sind, da die Körperschaft als solche handlungsunfähig ist und beim Erlass von Verwaltungsakten nur durch das insoweit zuständige Organ vertreten werden kann, bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sie von dem vertretungsbefugten Organ erlassen worden sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 2 B 391/00.Z -, Juris Rn. 8). So war es hier. Gemäß § 9 der Satzung des Verbandes hat dieser als Organe einen Vorstand und eine Verbandsversammlung. Der Vorstand hat seinerseits einen Vorsteher (§ 10 der Satzung), welcher nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 den Vorsitz im Vorstand führt und den Verband in allen Geschäften vertritt, gerichtlich und außergerichtlich und auch denjenigen, über die der Vorstand oder die Verbandsversammlung zu beschließen haben; er kann den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Bereich der laufenden Verwaltung beauftragen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin ersichtlich in Bezug genommenen, die Stadt Werneuchen betreffenden Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 19. Februar 2010 (5 K 630/06). Anders als in dem dort entschiedenen Fall ist vorliegend der Beklagte als Aussteller des angegriffenen Bescheides im Wege der dargelegten Auslegung eindeutig zu ermitteln.
Ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid jedenfalls nicht nichtig ist, so könnten die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen allenfalls zu seiner (formellen) Rechtswidrigkeit führen. Welchen Anforderungen ein Bescheid in dieser Hinsicht zu genügen hat, ergibt sich aus § 37 Abs. 3 VwVfG Bbg. Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Unterzeichnet ist der Beitragsbescheid vom 31. Mai 2005 vom Verbandsgeschäftsführer. Soweit die Klägerin dessen verbandsinterne Befugnis hierzu bestreitet, kommt es darauf aber schon aus Rechtsgründen nicht an. Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist es vielmehr ausreichend, wenn - wie hier - dieser die Unterschrift eines bei der Behörde beschäftigten, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten trägt, selbst wenn dieser nach der internen Organisation der Behörde nicht zeichnungsbefugt sein sollte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 37). Dem weiter nachzugehen, gibt das Bestreiten der diesbezüglichen Befugnis durch die Klägerin zudem auch deshalb keine Veranlassung, weil es unsubstantiiert ist. Der Verbandsgeschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung, wonach der Verbandsvorsteher den Geschäftsführer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Bereich der laufenden Verwaltung beauftragen kann, erklärt, der ihm erteilte Auftrag zur Unterzeichnung von Beitragsbescheiden sei nicht an eine betragsmäßige Grenze gebunden; im Verband gehe man vielmehr davon aus, dass damit lediglich der Haushaltsplan umgesetzt werde, welcher von der Verbandsversammlung beschlossen sei. Dass der Verbandsgeschäftsführer beim Erlass des angegriffenen Bescheides tatsächlich von einer ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, belegt der Umstand, dass der Beklagte, der andernfalls für die Ausstellung zuständig gewesen wäre, der Klage entgegentritt. Schließlich wäre ein - an dieser Stelle unterstellter - Formmangel nach § 46 VwVfG Bbg auch unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So ist es hier. Nach der Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Beitragssatz war die Erstellung des angegriffenen Beitragsbescheides nicht mehr als ein Rechenwerk ohne jeden Entscheidungsspielraum.
II. Der angegriffene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) und § 25 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes xxx.
1. Die genannten Rechtsvorschriften sind in den Fassungen anzuwenden, die in dem Zeitpunkt gegolten haben, zu dem der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ergangen ist. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich aus dem materiellen Recht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 -, juris RdNr. 10). Danach kann die Rechtmäßigkeit einer auf das Jahr 2005 bezogenen Beitragserhebung nicht von späteren Rechtsänderungen abhängen, sofern diese sich nicht ihrerseits eine Rückwirkung beilegen. Entsprechendes gilt, sofern es im vorliegenden Verfahren auf Satzungsänderungen oder vorbereitende Verfahrenshandlungen des Verbandes ankommt; dann sind die insoweit zu jener Zeit geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1-3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgWG a. F.) ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, einschließlich seinerzeit im Gesetz im Einzelnen bestimmter Teilbereiche.
Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG oblag die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden.
In § 4 Satz 1 GUVG in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung war bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen bestimmten.Bis zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes galten die veröffentlichten Verbandssatzungen im Sinne des § 6 des Wasserverbandsgesetzes fort (§ 4 Satz 2 GUVG).
Gemäß § 25 Abs. 1 der Verbandssatzung des Verbandes haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind (Flächenbeitrag). Nach S. 2 derselben Vorschrift bestehen die Beiträge in Geldleistungen. In 80 Abs. 1 BbgWG a. F. war bestimmt, dass sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen bestimmte, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebet beteiligt waren.
2. Die satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen des angegriffenen Bescheides sind - jedenfalls soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt - wirksam.
a) Fest steht jedenfalls, dass - unabhängig von zuvor möglicherweise bestehenden Bedenken gegen die formelle Gültigkeit der Verbandssatzung - spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden eine Satzung wirksam in Kraft gesetzt worden ist. Dieses Gesetz trat am 21. März 1995 in Kraft und regelte in § 4, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände nach den Verbandssatzungen bestimmten und bis zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes die veröffentlichten Verbandssatzungen gelten sollten.
Es handelte sich hierbei um die Satzung, die auf den ursprünglichen Text vom Mai 1991 zurückging und nach einer Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung vom 3. Februar 1993 mit dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid in der geänderten Fassung im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1993 durch das Landesumweltamt bekannt gemacht worden war und die deshalb in jedem Falle als wirksam anzusehen ist (VS 1993; hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10).
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob den von der 5. Kammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 24. Januar 2008 (5 L 162/07 -, zit. nach www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14) vorgebrachten Bedenken gegen die Satzungsänderung des Jahres 1996 zu folgen ist. Die zitierte Entscheidung leitet ihre Zweifel daraus ab, das Landesumweltamt habe einigen auf der Verbandsversammlung vom 7. Februar 1996 beschlossenen Satzungsänderungen die Genehmigung versagt und den Genehmigungsbescheid vom 17. Oktober 1996 der Sache nach mit Maßgaben versehen, die auf eine Änderung des beschlossenen Satzungsinhalts gerichtet gewesen seien. Da hierzu ein Beitrittsbeschluss der Verbandsversammlung nicht ergangen sei, sei die im Februar 1996 beschlossene Verbandssatzung nicht veröffentlicht und die im November 1996 veröffentlichte Verbandssatzung nicht beschlossen worden.
Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden, weil gerade die für die Beitragsheranziehung maßgebenden Rechtsvorschriften teilweise von vornherein nicht geändert worden sind oder - wo doch - diese Änderungen auch genehmigt und in der genehmigten Form veröffentlicht worden sind oder - in einem Fall - lediglich die Genehmigung der Hinzufügung eines Zusatzes im Satzungstext versagt worden ist, mit der Folge, dass es beim ursprünglichen Satzungsinhalt geblieben ist. Letzteres betrifft § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung, dessen Wortlaut ursprünglichen um den Zusatz "und den weiteren Pflichtaufgaben" hatte ergänzt werden sollen. Da dieser Zusatz indes nicht genehmigt wurde, verblieb es bei der bis dahin gültigen Bestimmung, wonach sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer nach dem Verhältnis bestimmte, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt waren.
Soweit die Klägerin meint, aus der (mangels Genehmigung und Veröffentlichung gescheiterten) Änderung von § 26 VS 1993 folge die Gesamtnichtigkeit der Satzung, trifft das nicht zu. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Beschluss über die Satzungsänderung die Vorstellung des Satzungsgebers verbunden gewesen wäre, der Satzung einen einheitlich neuen Inhalt geben zu wollen und bei einem Scheitern eher die Gesamtnichtigkeit der Satzung in Kauf nehmen zu wollen als auf ihre Änderung zu verzichten; dafür fehlt es indes an jedem Anhaltspunkt. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Satzung sei in der Folgezeit in der Gestalt der Satzungsänderung, und zwar einschließlich der nicht genehmigten Bestimmungen, angewendet worden, berührt ihre Gültigkeit ohnehin nicht.
3. Materielle Bedenken gegen die danach maßgebenden Bestimmungen dieser Satzung bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (ebenso der bereits zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 12). Das Oberverwaltungsgericht hat sich an dieser Stelle eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, ob die Regelungen der Verbandssatzung über den Beitragstatbestand und den Beitragsmaßstab mit den Bestimmungen des Wasserverbandesgesetzes vereinbar sind und ob satzungsmäßige Bestimmungen über die Höhe des Abgabensatzes bzw. den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht erforderlich sind und hat jeweils keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Bestimmungen erhoben. Dem schließt sich die Kammer an.
a) Im einzelnen stimmt die Regelung des Beitragstatbestandes in § 25 der Verbandssatzung mit § 3 GUVG und § 28 Abs. 1 WVG überein, wonach die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, den Gewässerunterhaltungsverbänden Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nötig ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009, Rn. 12).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verbandssatzung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ihr eine ausreichende Bestimmung über den Beitragsmaßstab fehlt und oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
(aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG muss die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes mindestens Bestimmungen enthalten über die Grundsätze der Beitragsbemessung. Dem entsprechend ist in §§ 25 und 26 Abs. 1 S. 1 der Verbandssatzung bestimmt, dass sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind; die Satzungsbestimmungen befinden sich damit in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 1 BbgWG.
(bb) Soweit die 5. Kammer des Gerichts in einem rechtlichen Hinweis vom 22. Juli 2008 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. Januar 2004 (13 ME 337/03 -, zit. nach der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) Bedenken gegen die Festlegung des Beitragsmaßstabs aus Art. 3 Grundgesetz hergeleitet hat, greifen diese im Ergebnis nicht durch.
Richtig ist allerdings, dass mit dem in § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 1 BbgWG a.F. normierten so genannten undifferenzierten Flächenmaßstab lediglich ein gelockerter Vorteilsmaßstab hergestellt ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz oder das Äquivalenzprinzip folgt daraus aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein zweistufiges Finanzierungssystem, wie es § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG zugrundeliegt, als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben, für den das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weshalb die gesetzlich angeordnete Anwendung des Flächenmaßstabs auf der ersten Stufe des Finanzierungssystems keinen Bedenken begegnet. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine Umlegung nach diesem Maßstab eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenkundig sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Rn. 29; ferner Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - Rn. 11, jeweils zitiert nach der Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts, http://www.bverwg.de).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Gebiet des die Klägerin vertretenden Amtes nach der vom Beklagten eingereichten Aufstellung im Jahr 2005 Arbeiten mit einem Kostenaufwand von lediglich 1.975,20 € erbracht worden sind, sie aber zu einem Beitrag von 46.922,73 € herangezogen worden ist. Eine solche, allein auf die Kosten bezogene Betrachtung ist unzulässig. Da nämlich die Gewässerunterhaltung ein zusammenhängendes System ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Aufwand, der in einem Teilgebiet des Verbandes erbracht wird, auch die Entwässerungsverhältnisse in anderen Teilgebieten günstig beeinflusst.
c) Dass die Verbandssatzung keine Bestimmung über den Abgabensatz enthält, ist ebenfalls rechtlich unbedenklich, weil bei kostenorientierten Abgaben wie den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Beiträgen eine hinreichend bestimmte Regelung der Bemessungsfaktoren genügt. Aus § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung sowie aus § 3 GUVG in Verbindung mit 28 Abs. 1 WVG und § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG ergibt sich ohne weiteres, dass der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung dadurch zu ermitteln ist, dass die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Unterhaltungskosten durch die Zahl der (Flächen-)Maßstabseinheiten im Verbandsgebiet geteilt werden (Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 13).
4. An der bereits zitierten Vorschrift des §§ 25 der Verbandssatzung gemessen, wonach die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten haben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind (Flächenbeitrag), ist der Beitragstatbestand erfüllt, die Beitragspflicht der Klägerin deshalb dem Grunde nach entstanden. Der Verband hat - wie zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht umstritten ist - im Verbandsgebiet Leistungen der Gewässerunterhaltung erbracht.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Maßgebend für die Beitragshöhe ist insbesondere die ebenfalls bereits zitierte Vorschrift des § 26 der Verbandssatzung. Nach § 26 Abs. 1 bestimmt sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (ebenso § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F.). Auch diese Vorschrift hat der Beklagte dem Grundsatz nach beachtet und den Beitrag als Produkt aus der - in ihrer Ausdehnung nicht substantiiert beanstandeten - Gemeindefläche und dem in der Verbandsversammlung vom 1. Dezember 2004 beschlossenen Beitragssatz von 8,80 €/ha errechnet.
a) Der insoweit gefasste Beschluss ist wirksam.
Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2005 nicht sämtliche von Gesetzes wegen zu ladenden Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen gewesen wären, nicht vorhanden.
aa) Die Klägerin ist mit einem an das Amt xxx, OT xxx gerichteten und dort am 17. November 2004 eingegangenen Schreiben vom 4. November 2004 zur Verbandsversammlung geladen worden. Diese Vorgehensweise war nicht zu beanstanden.
Die insoweit einzuhaltenden Bestimmungen ergeben sich im Ausgangspunkt aus § 3 GUVG. Nach dieser Vorschrift finden auf die Gewässerunterhaltungsverbände die Vorschriften des Wasserverbandesgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht im Gesetz selbst etwas anderes bestimmt ist. In
§ 48 Abs. 2 WVG ist geregelt, dass für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse gelten, soweit das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Gemäß § 90 Abs. 1 VwVfG Bbg sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Verbandssatzung wich (und weicht) hiervon nicht in wesentlicher Hinsicht ab. Gemäß deren § 19 Abs. 1 Satz 1 lud der Vorsteher die Verbandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen. Die Verbandsversammlung hatte ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder zu bilden; sie war beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen waren (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung).
Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen waren dementsprechend die Mitglieder zur Verbandsversammlung zu laden. Daraus folgt, dass die Ladung an die Klägerin als (Mitglieds-)Gemeinde zu richten war, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung also nicht an die von ihr dorthin entsandten Gemeindevertreter.
Die klagende Gemeinde ist durch die Übersendung der Ladung an das Amt auch ansonsten ordnungsgemäß geladen worden.
So ist insbesondere die Ladung einer Körperschaft über ihre Vertretungsbehörde nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 33 zur Ladung von Kirchengemeinden über die Kirchlichen Verwaltungsämter). Entsprechend verhält es sich hier. Gemäß § 4 Abs. 3 der mit dem 27. September 2008 außer Kraft getretenen, im vorliegenden Verfahren also noch maßgebenden Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung – AmtsO) wurde in gerichtlichen Verfahren und in Rechts- und Verwaltungsgeschäften die Gemeinde durch das Amt vertreten. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes sowie der amtsangehörigen Gemeinden führte der Amtsdirektor (§ 9 Abs. 3 AmtsO).
An diesen Grundsätzen gemessen wäre eine ausschließlich an die klagende Gemeinde übermittelte Ladung gerade nicht ordnungsgemäß gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf der Ladung kein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet, dass sie für die klagende Gemeinde bestimmt war. Angesichts des Umstandes, dass lediglich zwei der seinerzeit amtsangehörigen Gemeinden Mitglied im Verband waren, konnte in der Amtsverwaltung kein Irrtum darüber entstehen, welchen Adressaten die Ladung galt.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ladung eindeutig nicht an die Klägerin, sondern ausschließlich an eine andere amtsangehörige Gemeinde gerichtet gewesen wäre. So war es aber nicht. In der Ladung findet sich gerade kein Hinweis, welcher eindeutig auf eine andere Gemeinde als die Klägerin bezogen war. Ihre Adressierung an "Amt xxx, OT xxx, xxx. 2,xxx xxx/OT xxx" lässt eine solche Eindeutigkeit nicht erkennen. Die Angabe "OT (= Ortsteil) xxx" ist nicht als eine nähere Bestimmung des Inhaltsadressaten der Ladung, sondern als eine nähere Bezeichnung des Sitzes des Amtes xxx zu verstehen.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob in der Vergangenheit tatsächlich stets die Praxis gepflogen worden ist, Mehrfachexemplare der Ladung zur Verteilung an die Gemeinden zu übermitteln. Erweist sich die an das Amt gerichtete Ladung nämlich als erforderlich, aber auch ausreichend, so konnte eine derartige Übung kein geschütztes Vertrauen darauf begründen, dass in dieser Weise stets weiter verfahren werden würde, zumal das erst recht nicht nachvollziehbar erscheinen lassen würde, warum nach Änderung der behaupteten Übung das einzig eingegangene Ladungsexemplar gerade der Gemeinde xxx für ihren Ortsteil xxx zugeleitet worden ist.
bb) Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ladung der sonstigen Verbandsmitglieder greifen entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht durch. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG a. F. waren Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen (Nr. 1 der Vorschrift) und Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlagen (Nr. 2).
Die genannte landesrechtliche Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. September 2008 - 9 B 2.08 -, Juris, Rn. 40; Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6; ferner den bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 18) dahin auszulegen, dass Grundstücke, die der Nutzerbesteuerung nach § 40 Grundsteuergesetz (GrStG) unterlagen, von vornherein nicht als grundsteuerbefreit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG a. F. anzusehen sind und ihre Eigentümer nicht schon deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG erfüllen. Auch reicht es für die Bejahung der angesprochenen Tatbestandsvoraussetzung nicht aus, wenn eine Teilfläche eines Buchgrundstücks nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt; erforderlich ist vielmehr, dass das ganze Buchgrundstück diese Voraussetzung erfüllt. Schließlich legt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die zitierte Bestimmung "ungeachtet ihres Wortlauts" dahin aus, dass selbst bei Erfüllung einer der beiden Tatbestandsalternativen die Mitgliedschaft (jedenfalls grundsätzlich) erst dann entsteht, wenn - gleichsam als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung - das betreffende Mitglied in das Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen ist, diesem also eine konstitutive Bedeutung zukommt. Ob von diesem Grundsatz überhaupt Ausnahmen zu machen sind und in welchen Fällen sie in Betracht kommen, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bisher nicht entschieden, jedoch vor allem solche Fälle in Betracht gezogen, in denen der Verband die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke nicht binnen angemessener Prüfungsfrist in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen hat, obwohl diese selbst um ihre Aufnahme nachgesucht haben. Dass dies bereits zum Zeitpunkt der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 der Fall gewesen wäre oder ein vergleichbarer Ausnahmetatbestand vorliegt, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat vielmehr substantiiert vorgetragen, der Verband habe seinerzeit Aufrufe in Tageszeitungen veröffentlicht, mit denen die Kirchengemeinden aufgefordert worden seien, etwaige Mitgliedschaftsrechte im Verband wahrzunehmen. Zunächst habe es keine Resonanz gegeben. Daraufhin sei der Verbandsgeschäftsführer bei verschiedenen Kirchenverwaltungen selbst vorstellig geworden, um dieses Anliegen vorzutragen; im Ergebnis hätten jedoch lediglich zwei Kirchenverwaltungen ihre Mitgliedschaftsrechte wahrgenommen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ihre Anregung, den Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und den Kirchengemeinden beizuziehen, vermag diesbezügliche Zweifel nicht zu begründen noch ist ihr angesichts des substantiierten Vortrages des Beklagten von Amts wegen weiter nachzugehen.
cc) Schließlich spricht nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 35). Bei einer Annahme des Haushaltsplans und des Haushaltsbeschlusses mit 15 Ja-Stimmen und lediglich einer Gegenstimme ist das nahezu auszuschließen.
b) In der materiellen Willensbildung des Verbandes bei der Bestimmung des Beitragssatzes sind Fehler ebenfalls nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 20. Mai 2009 allgemeine Grundsätze aufgestellt, welchen Anforderungen die Festlegung eines Beitragssatzes durch einen Beschluss der Verbandsversammlung genügen bzw. nicht genügen muss und in welcher Weise dem im gerichtlichen Verfahren nachzugehen ist.
Im Einzelnen hat es ausgeführt (a.a.O. Rn. 20-23):
"Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlüsse über die Beitragssätze für 2007 und 2008 formell fehlerhaft sind, weil der Verbandsversammlung am 28. November 2007 keine entsprechenden Kalkulationen vorgelegen haben. Weder gesetzliche noch satzungsrechtliche Vorschriften haben verfahrensrechtlich vorgeschrieben, dass der Beschluss über den Beitragssatz nur auf der Grundlage einer der Verbandsversammlung vorliegenden Kalkulation gefasst werden durfte; vielmehr durfte die Verbandsversammlung die Beitragssätze verfahrensrechtlich auch "greifen".
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlüsse über die Beitragssätze für 2007 und 2008 formell fehlerhaft sind, weil sie als Teil von Haushaltsbeschlüssen gefasst worden sind, die keine nach Aufgabenarten gegliederten Haushaltspläne zum Gegenstand hatten. Dabei kann offen bleiben, ob Gewässerunterhaltungsverbände ihre Haushaltspläne (auf der Ausgabenseite) nach Aufgabenarten gliedern müssen, wenn sie neben der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung weitere Aufgaben wahrnehmen, für die Beiträge nicht nach dem Flächenmaßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, sondern nach einem anderen Maßstab erhoben werden (vgl. hierzu § 3 GUVG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 BbgWG und § 30 WVG). Denn es ist bei überschlägiger Prüfung jedenfalls offen, ob Verstöße gegen eine etwaige Untergliederungspflicht die formelle Rechtmäßigkeit der Festlegung des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung berühren. Es dürfte formell ohne weiteres zulässig sein, den Beitragssatz in der Verbandssatzung oder in einem vom Haushaltsbeschluss verschiedenen Beschluss festzusetzen. Bei einer derartigen Praxis läge die Annahme fern, dass die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes von einer bestimmten Gestaltung des Haushaltsplans abhängt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund etwas anderes gelten soll, wenn die Festsetzung des Beitragssatzes im Haushaltsbeschluss erfolgt.
b) Die am 28. November 2007 gefassten Beschlüsse über die Beitragssätze für 2007 und 2008 (jeweils 8,80 Euro/ha) sind bei überschlägiger Prüfung auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus materiellen Gründen unwirksam.
Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nicht übersteigt. Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Wie bereits erwähnt, können die Gewässerunterhaltungsverbände in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen. Nehmen sie neben der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung noch weitere Aufgaben wahr, haben sie auch einen gewissen Spielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die unterschiedlichen Aufgabenarten. Setzt ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres fest, kommt ihm überdies ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden. Dies alles ist schon deshalb der umfassenden gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es insoweit 'einzig richtige' Lösungen nicht gibt."
Die Kammer hat zwar Bedenken, ob diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit zu folgen ist; im vorliegenden Verfahren kann dies aber auf sich beruhen.
Die Problematik der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung ergibt sich nach Auffassung der Kammer erst aus dem Zusammenspiel verschiedener Verfahrensschritte. Denn bei der Festlegung eines Beitragssatzes, der schon bei seiner Vorbereitung durch die Verbandsverwaltung mit der doppelten Ungewissheit einer lediglich prognostischen Einschätzung der künftig erst anfallenden Kosten sowie einem Entscheidungsspielraum bei deren Verteilung zwischen verschiedenen Aufgabenarten belastet ist, der sodann von der Verbandsversammlung nicht auf der Grundlage einer vorliegenden Kalkulation beschlossen, sondern "gegriffen" wird und in dieser Höhe in Beitragsbescheide einfließt, die am Jahresanfang ergehen, jedoch abschließend sind, erschließt sich der Kammer nicht, wie und wann für die Adressaten und die Gerichte eine Überprüfung erfolgen soll, ob die in den Beitragssatz eingegangenen Kosten beitragsfähig waren oder etwa eine unzulässige Querfinanzierung erfolgt ist. Im Ergebnis muss jedenfalls durch die Verfahrensgestaltung die Möglichkeit gewährleistet werden, den Beitragsbescheid einer wirksamen und effektiven Kontrolle zu unterziehen.
6. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf es aber keiner Entscheidung, ob das auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stets gewährleistet wäre. Selbst wenn nämlich im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Bedenken der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht für jede Fallgestaltung zu folgen sein sollte, so änderte das an der Unbegründetheit der vorliegenden Klage nichts, und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Entscheidung eine eventuelle Abweichung festgemacht würde. Denn selbst wenn die im Verband gewählte Verfahrensweise nicht stets geeignet sein sollte, die gebotene Kontrollmöglichkeit rechtzeitig zu gewährleisten, bleibt das letztlich folgenlos, sofern eine Anfechtung stattgefunden hat und sich dabei erweist, dass die erhobenen Beiträge bei einer rückschauenden Betrachtung die tatbestandlichen Erhebungsvoraussetzungen erfüllt haben und es insbesondere nicht zu einer unzulässigen Querfinanzierung anderweitiger Maßnahmen gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 -, Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts http://www.bverwg.de Rn. 16). Je nach Betrachtungsweise belegt dies die Vertretbarkeit des festgesetzten Beitragssatzes oder führt dazu, dass der Adressat des Beitragsbescheides durch dessen verfrühte Festsetzungen im Ergebnis nicht in eigenen Rechten verletzt wird.
So ist es hier.
Im Haushaltsbeschluss vom 1. Dezember 2004 wurden Beitragseinnahmen in Höhe von 791.500 € veranschlagt; tatsächlich beliefen sie sich im ersten Halbjahr 2005 auf 411.449,05 €, im zweiten Halbjahr auf 386.793,54 € (zusammen auf 798.242,59 €). Aus einer vom Beklagten eingereichten, nach Gemeinden gegliederten Zusammenstellung ("Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005") ergibt sich, dass im Jahr 2005 für die Gewässerunterhaltung insgesamt 968.526,29 € (118.539,21 € + 142.309,13 € + 117.299,31€ + 77.471,58€ + 66.470,43 € + 40.624,80 € + 44.661,93 € + 59.869,35 € + 63.388,50 € + 39.781,20 € + 2.390,70 € + 62.007,06 € + 3.874,47 € + 46.732,62 € + 1.975,20 € + 48.940,80 € + 32.190,00 €) aufgewendet wurden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aufstellung werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Mehrzahl der insoweit aufgeführten Kostenpositionen um Aufgaben, die nach ihrer Bezeichnung offenkundig der Gewässerunterhaltung dienten; das gilt insbesondere für die mit Abstand am häufigsten vertretene Arbeit, die Böschungsmahd/Sohlkrautung.
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgebrachten Einwendungen geben weder eine Veranlassung, dem weiter nachzugehen noch zur Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Das gilt zunächst für ihre Auffassung, es lasse sich derzeit nicht abschließend beantworten, ob es zu einer Kostenüberdeckung gekommen sei, ferner für ihre Behauptung, der auf der Sitzung der Verbandsversammlung vom Februar 1996 gefasste Beschluss, mit dem § 26 der Verbandssatzung geändert worden sei, sei im Innenverhältnis verbindlich geblieben und deshalb in der Sache so auch praktiziert worden; daraus ergebe sich eine unzulässige Querfinanzierung von Verbandstätigkeiten, die nicht beitragsfähig seien. Da die oben erwähnte Zusammenstellung substantiiert und frei von erkennbaren Fehlern oder Widersprüchen belegt, dass die Ausgaben für die Gewässerunterhaltung die Beitragseinnahmen überstiegen haben und dementsprechend gerade keinen Anhalt für eine Kostenüberdeckung oder eine unzulässige Querfinanzierung bietet, bedürfte es substantiierter Angriffe, um sie in Zweifel zu ziehen. Solche hat die Klägerin gerade nicht vorgebracht. Der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bedarf es insoweit nicht; die Klägerin hat in die diesbezüglichen Unterlagen bereits im Oktober 2008 Akteneinsicht genommen. Gegen die Richtigkeit ihrer Behauptung, § 26 der Verbandssatzung sei in der ungenehmigten Fassung angewendet und so eine unzulässige Querfinanzierung anderer Verbandstätigkeiten herbeigeführt worden, spricht im Übrigen auch, dass sie dann als Mitgliedsgemeinde in dem vom Beklagten vertretenden Verband seit der teilweisen Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung durch Bescheid des Landesumweltamtes vom 17. Oktober 1996 die Möglichkeit, wenn nicht sogar die Verpflichtung gehabt hätte, gegen diese Praxis vorzugehen; dahin gehende Anstrengungen werden indes von ihr selbst nicht behauptet. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, sämtliche im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben des Verbandes seien in den Beitragssatz eingegangen, hat angesichts eines Haushalts von 1.722.500 € auf der Ausgabenseite und veranschlagten Beitragseinnahmen in Höhe von 791.500 € keine reale Basis und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen.
Auch ist weder im vorstehenden Zusammenhang noch aus anderen Gründen den - ausdrücklich nicht mit der Bitte um Vorabentscheidung verbundenen und schon deshalb nicht als Beweisanträge zu verstehenden - "Anträgen" der Klägerin zu entsprechen. Zunächst besteht keinerlei Grund, dem Beklagten aufzugeben, sämtliche in den Kostenansatz eingegangenen Aufwendungen in einer Weise zu belegen, welche das geschehene Maß übersteigt. Der Beklagte hat in einer Anlage zu der bereits zitierten und von der Klägerin gesichteten "Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung und Beiträge 2005" eine detaillierte Aufstellung beigebracht, in der gegliedert nach Gemarkungen die geleistete Arbeit bezeichnet und der Arbeitsaufwand in manuellen Arbeitsstunden und Maschinen-Arbeitsstunden angegeben wird. In der Zusammenstellung selbst wird als Produkt aus den Arbeitsstunden und jeweils zugeordneten Arbeitswerten der auf die Gewässerunterhaltung entfallende Gesamtaufwand auf (zusammengerechnet) 968.526,29 € beziffert. Übersteigt - wie hier - schon dieser das Beitragsaufkommen und sind substantiierte Beanstandungen nicht vorgebracht oder ersichtlich, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, dem durch zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen weiter nachzugehen.
Soweit die Klägerin die Flächenberechnung des Gesamtgebietes des Verbandes bezweifelt, ist hierzu im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts weiter zu ermitteln. Die Klägerin meint einerseits, es sei nicht klar ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus der Gesamtfläche des Verbandes die Kirchengrundstücke, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlegen hätten, herausgerechnet worden seien. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Kalkulation des Beitragssatzes sei die gesamte Verbandsfläche, also sämtliche von den Außengrenzen des Verbandes umschlossenen Flächen abzüglich der Flächen der Gewässer I. Ordnung zu Grunde gelegt worden. Die Grundstücke der Kirchengemeinden würden ebenso wie jedes sonstige der Grundsteuerpflicht unterliegende oder nicht unterliegende Grundstück berücksichtigt. Angesichts des Umstandes, dass die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung flächendeckend erfolgt, ergäbe jede andere als diese Vorgehensweise keinerlei Sinn. So spricht schon dann, wenn man - wie wohl die Klägerin - die Kirchengemeinden ohne weiteres für Verbandsmitglieder hält, nichts dafür, die auf sie entfallenden Grundstücke bei der Berechnung der gesamten Ver-bandsfläche außer Betracht zu lassen; denn in diesem Fall werden sie selbst zu Beiträgen herangezogen. Wurden in der Vergangenheit die Kirchengemeinden vom Gewässerunterhaltungsverband nicht als Verbandsmitglieder behandelt, mag zwar in der Praxis ihre Beteiligung an den Kosten der Gewässerunterhaltung unterblieben sein, weil die Kommune selbst zu Beiträgen auch für die Kirchengrundstücke herangezogen worden ist, es jedoch möglicherweise unterlassen hat, diese umzulegen. Das berührt indes in keiner Weise die Flächenberechnung durch den Verband. Vor diesem Hintergrund können die von der Klägerin ohne jeden näheren Anhalt geäußerten Zweifel an der Exaktheit der Verbandsfläche keinen diesbezüglichen Aufklärungsbedarf begründen.
Die Klägerin meint weiter, nachdem - ihrer Kenntnis nach mit Ablauf des Jahres 2004 - der bis dahin vom Beklagten angesetzte Erschwernisfaktor bei der Bestimmung des Beitragssatzes nicht weiter berücksichtigt worden sei, habe sich die gewichtete Verbandsfläche verändert. Damit wird indes ebenfalls keine Frage angesprochen, die Veranlassung gibt, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte seinen Entscheidungen eine zutreffend ermittelte Verbandsfläche zu Grunde gelegt hat. Er hat - von der Klägerin nicht weiter in Zweifel gezogen - in diesem Zusammenhang erklärt, der Verband habe bis zum Jahr 2004 Beiträge in der Form erhoben, dass pro Hektar ein Grundbeitrag in Höhe von 7,41 € erhoben worden und dem in Abhängigkeit von der Bevölkerungsdichte ein Aufschlag hinzugerechnet worden sei. Daraus ergibt sich, dass die angesetzte Verbandsfläche während und nach der Berücksichtigung des Erschwernisfaktors gerade unverändert geblieben ist. Zudem kommt es nach der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung nicht darauf an, ob Veränderungen in den der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Maßstabsfaktoren von Anfang an nachvollziehbar waren, sondern darauf, dass die Klägerin durch die auf das Jahr 2005 bezogene Beitragserhebung im Ergebnis nicht in eigenen Rechten verletzt worden ist. Aus demselben Grund bedurfte es auch keiner - dementsprechend auch keiner früheren - Beiziehung der von der Klägerin angeforderten Kalkulationsunterlagen.
Schließlich ist der Klägerin eine Schriftsatzfrist auch nicht im Hinblick auf die am Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Unterlagen des Beklagten zu gewähren. Diese haben nach den oben gemachten Ausführungen für die vorliegende Entscheidung keinerlei Bedeutung.
C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1,167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.