I.
Das Ehescheidungsverfahren der Parteien wurde im April 2009 anhängig. Mit am 8. Februar 2010 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 101/09) ist die Ehe geschieden worden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Folgesache betreffend Versorgungsausgleich abgetrennt, ausgesetzt, sodann wieder aufgenommen und auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt.
Die Parteien haben am 16. Oktober 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 16. Juni 2009 zugestellt worden. Während der Ehezeit haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragstellerin darüber hinaus bei einer privaten Lebensversicherung erworben. Diese Rentenanwartschaften hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung gem. §§ 10 ff. VersAusglG ausgeglichen bzw. zum Teil den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 18 VersAusglG angeordnet.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin innerhalb der Ehezeit Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, die nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 3. einen Ausgleichswert von 555,10 € haben (Auskunft vom 14. April 2010, Bl. 91 ff.). Das Amtsgericht hat diese beamtenrechtliche Versorgung intern geteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3., mit der sie die Durchführung der externen Teilung geltend macht.
Soweit vormals auch die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt hatte, hat sie diese mit Schriftsatz vom 8. April 2010 (Bl. 79) wieder zurückgenommen.
II.
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft. Für das Verfahren gilt das seit dem 1. September 2009 geltende Recht des FamFG einerseits und des VersAusgl-G andererseits. Zwar ist das Scheidungsverfahren und damit der im Zwangsverbund (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) stehende Versorgungsausgleich noch unter dem Geltungsbereich des alten Rechtes anhängig geworden, Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG. Auf Grund der seitens des Amtsgerichtes in der Sache zutreffend erfolgten Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleiches hat aber die Überleitung in das neue Recht stattgefunden, vgl. § 48 Abs. 2 VersAusglG bzw. Artikel 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG. Im Übrigen war das Amtsgericht auch befugt, das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen und durchzuführen, vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG (i.E. auch OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010 – 10 UF 282/08).
2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Hinsichtlich des Ausgleiches der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Versorgung der Antragstellerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat das Amtsgericht unzutreffend die interne Teilung angeordnet.
Die Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (insb. Beamte, Richter, Soldaten) können intern geteilt werden, sofern dies der jeweilige öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG, und kein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 2 VersAusglG vorliegt. Im Bereich der Bundesbeamten/-richter bzw. von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes ist die interne Realteilung mittels des BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz als Art. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3. April 2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 18 S. 716 f.) eingeführt worden. Gleiches gilt für Soldatenversorgungen (§ 55e SVG) und Abgeordnetenversorgungen (§ 25a Abs. 2 AbgG). In allen anderen Fällen erfolgt derzeit zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger. Ein Wahlrecht besteht nicht.
Danach ist auf landesrechtlicher Ebene für entsprechende beamtenrechtliche Versorgungen derzeit die Möglichkeit einer internen Teilung noch nicht gegeben. Darauf hat die Beteiligte zu 3. im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde zutreffend hingewiesen. Deshalb ist die externe Teilung gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG anzuordnen, indem in Höhe des Ausgleichswertes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Antragsgegners zu begründen sind. Dabei ist zudem nach § 16 Abs. 3 VersAusgl-G die erforderliche Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte, hier wegen des aus dem Beitrittsgebiet stammenden beamtenrechtlichen Anrechts gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG in Entgeltpunkte/Ost, zu berücksichtigen. Insoweit entspricht diese Ausgleichsform letztendlich dem früheren, vor dem 1. September 2009 geltenden Quasisplitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F.
3.
Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat nicht zu erfolgen. Da gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG der Einzelausgleich jedes dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechtes erfolgt, richtet sich hiernach auch die entsprechende Beschwer (§ 59 Abs. 1 FamFG) des jeweiligen Versorgungsträgers. Für den einzelnen Versorgungsträger besteht daher eine Beschwer nur insoweit, als es die Regelung solcher bei ihm bestehender bzw. bei ihm zu begründender Versorgungsanrechte betrifft.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FamFG. Die Anwendung des § 84 FamFG zu Lasten der Beteiligten zu 2., die ihre Beschwerde zurückgenommen hat, unterbleibt, da hierdurch besondere Kosten nicht verursacht worden sind.
Der Beschwerdewert folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.