Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 05.04.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 20.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 Abs 1 AufenthG, Art 12 EGRL 114/2004, Art 6 Abs 1 EGRL 114/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 114/2004, Art 2b EGRL 114/2004 |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken.
Die im Jahr 1986 geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie legte im Juni 2004 das Ordinary Level (O-Level) des General Certificate of Education (GCE) in sechs Fächern ab, wobei sie in den Fächern Mathematik und Französisch nicht bestand. Im Juni 2006 absolvierte sie das Advanced Level (A-Level) in den Fächern Geographie, Geschichte und Religious Studies, jeweils knapp mit der Note E; im Fach Wirtschaft (Economics) bestand sie nicht. Von 2007 bis 2010 studierte die Klägerin an der Universität Jaunde I das Fach Geographie und erwarb dort den Bachelor-Grad mit der niedrigsten Note C. Anschließend war sie nach eigenen Angaben von 2011 bis 2012 in einem privaten Unternehmen tätig und von 2012 bis 2013 als Lehrerin im Fach Geographie in der öffentlichen Sekundarschule ihres Heimatorts E....
Am 8. Oktober 2014 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Jaunde die Erteilung eines Visums für ein Studium an der Universität D.... Als gewünschtes Studienfach gab sie „Business Administration“ an, als Berufswunsch nach dem Studium die Gründung eines eigenen Betriebs (Business), um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die wirtschaftliche Entwicklung ihres Heimatlandes zu unterstützen. Sie legte mit dem Visumantrag u.a. einen vom 4. August 2014 datierenden, zwölf Monate ab Ausstellungsdatum gültigen „Zugangsbescheid zum Sprachkurs für das WS 2014/15, Studiengang: BWL E..., Abschluss: Bachelor of Science am Campus E...“ der Universität D... vor, in dem es unter anderem hieß: Auf Grund der Prüfung der eingereichten Zeugnisse sei ein direkter Hochschulzugang grundsätzlich möglich, die Deutschkenntnisse der Klägerin seien jedoch noch nicht ausreichend. Vor Aufnahme eines Fachstudiums müsse eine deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang erfolgreich abgelegt werden. Die Universität D... biete keine eigenen studienvorbereitenden Sprachkurse an, die Klägerin könne jedoch unter Vorlage einer verbindlichen Teilnahmebescheinigung eines Deutschkursanbieters für maximal vier Semester als Deutschkursstudentin immatrikuliert werden. Ein Studienplatz im Fachstudium werde nicht garantiert, sondern müsse erneut fristgerecht beantragt werden. Die Klägerin legte ferner eine Bescheinigung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der R...-Universität B... vom 20. August 2014 vor, wonach sie für einen Sprachkurs der Grundstufe II vom 3. November 2014 bis 30. Januar 2015 vorangemeldet sei, sowie ein Zertifikat über Deutschkenntnisse der Stufe A1 des Goethe-Instituts Jaunde vom 2. Juli 2014 mit dem Prädikat „ausreichend“.
Die Botschaft der Beklagten in Jaunde lehnte den Visumantrag mit Bescheid vom 5. November 2014 ab, den sie auf die Remonstration der Klägerin durch den Remonstrationsbescheid vom 9. April 2015 ersetzte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das begehrte Visum könne nicht erteilt werden, da die Klägerin eine ernsthafte Studienabsicht und auch die Studienfähigkeit nicht überzeugend habe belegen können. Ihre bisherigen schulischen Leistungen seien überwiegend nur ausreichend, so dass fraglich sei, ob sie das gewünschte Studium erfolgreich beenden könne. Im persönlichen Gespräch in der Botschaft habe die Klägerin nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie sich überhaupt mit den Studieninhalten auseinandergesetzt habe. So habe sie lediglich einige Fächer des gewählten Studiengangs in englischer Sprache benennen können. Ihr Bemühen um die deutsche Sprache habe ebenfalls nicht als Indiz für eine ernsthafte Studienabsicht herangezogen werden können, da sie bis zur Antragstellung lediglich Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben habe. Bei Abwägung der privaten Interessen der Klägerin an einem Studienaufenthalt und des öffentlichen Interesses an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise von Ausländern auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg sei dem öffentlichen Interesse größeres Gewicht beigemessen worden.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, mit dem Absolvieren des A-Level habe sie die allgemeine Hochschulreife erreicht. Auf den Notendurchschnitt komme es nicht an, sofern für das beabsichtigte Studium kein Numerus Clausus gelte. Ihre Studienfähigkeit habe sie schon dadurch unter Beweis gestellt, dass sie das Geographiestudium mit dem Bachelorgrad abgeschlossen habe. Durch das Studium in Deutschland wolle sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin habe im persönlichen Gespräch mit der Botschaft nicht den Eindruck hinterlassen, sich ernsthaft mit den Studieninhalten auseinandergesetzt zu haben, so werde dies in keiner Weise belegt. Ihre Entscheidung, nunmehr in Deutschland Betriebswirtschaftslehre zu studieren, habe sie getroffen, nachdem sie in Gesprächen mit der Familie, insbesondere mit ihrer in Deutschland als Lehrerin arbeitenden Schwägerin, zu der Einschätzung gelangt sei, dass auch mit einem abgeschlossenen Masterstudium der Geographie in Deutschland die Chancen auf eine einigermaßen gut dotierte Arbeitsstelle nicht hoch seien. In Deutschland wolle sie studieren, weil dort bereits mehrere Familienmitglieder lebten und erfolgreich studierten, ihr Bruder Maschinenbau, ihre Schwester Sozialwissenschaft und ihr Großcousin habe ein Studium in Webdesign absolviert. Weitere deutsche Sprachkenntnisse über dem A1-Niveau habe sie nicht erwerben können, weil sie von Jaunde zunächst in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo sie in Teilzeit als Lehrerin gearbeitet habe, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Eine Krankenversicherung wolle sie erst abschließen, wenn das Visum sicher sei. Die Klägerin hat während des Klageverfahrens Schreiben der R...-Universität B... vom 20. März 2015 und vom 13. Juli 2016 über die „Zulassung zu den internationalen Sprachkursen an der R...-Universität B..., Angestrebter Studiengang: Geographie (Master)“ vorgelegt, in denen es jeweils heißt, es handele sich nicht um eine Zulassung zum angestrebten Studiengang, für die Zulassung zum Studienfach nach bestandener Deutschprüfung sei eine erneute Online-Bewerbung erforderlich.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, da die Klägerin kein Visum aufgrund einer unbedingten Studienzulassung, sondern einen Aufenthaltstitel zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erstrebe, finde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2014 (C-491/13, Ben Alaya) vorliegend keine Anwendung. Es fehle schon an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Visumerteilung. Von einer ernsthaften Studienabsicht der Klägerin könne nicht ausgegangen werden, da ein deutliches Missverhältnis zwischen ihrem nachgewiesenen Leistungsstand und den Anforderungen des Studiums bestehe und sie auch im persönlichen Gespräch mit der Botschaft nicht den Eindruck hinterlassen habe, sich ernsthaft mit den Studieninhalten auseinandergesetzt zu haben. Sie habe auch den Wechsel der Studienrichtung von Geographie zu Betriebswirtschaftslehre nicht überzeugend erläutert. Es entstehe daher der Eindruck, dass die Klägerin kein Studium anstrebe, sondern mit Unterstützung ihres Bruders versuche, ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erreichen. Hilfsweise werde das bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise von Ausländern, dem es nicht entspreche, wenn eine Person ohne tatsächliche Studienfähigkeit zur Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses in das Bundesgebiet einreise, das private Interesse der Klägerin an einem Studienaufenthalt überwiege.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar bestünden keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Studentenvisums, denn das Missverhältnis zwischen dem Leistungsstand der Klägerin und den Anforderungen an ein Studium in Deutschland sei nicht so eklatant, dass sich allein aus diesem Grund ein Missbrauchsfall aufdrängen würde, für den es an weiteren Anhaltspunkten fehle. Dennoch könne die Klägerin keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung des Visums aus der Richtlinie 2004/114/EG (sog. Studentenrichtlinie) herleiten, denn diese gelte nur für Drittstaatsangehörige, die zu einem Vollzeitstudienprogramm zugelassen worden seien. Studienvorbereitende Kurse wie der Sprachkurs, zu dem die Klägerin zugelassen sei, seien dagegen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2014 nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Das danach eröffnete Ermessen habe die Beklagte in ihrer hilfsweisen Abwägung fehlerfrei ausgeübt.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Begriff „Studienprogramm“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/114/EG nicht gleichbedeutend mit dem des Vollzeitstudienprogramms, sondern umfasse auch studienvorbereitende Maßnahmen. Ein Beurteilungsspielraum stehe der Beklagten danach nur noch zur Vermeidung missbräuchlicher Visaanträge zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei ein solcher Missbrauchsfall vorliegend nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 9. April 2015 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zu Studienzwecken zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/114/EG im vorliegenden Fall verneint hat. Unabhängig davon habe die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, wenn man die Richtlinie 2004/114/EG für anwendbar hielte. In diesem Fall stehe der Beklagten hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Beurteilungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Reichweite dieses Beurteilungsspielraums verkannt und die Erwägungen der Beklagten durch seine eigenen Beurteilungen ersetzt. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Ablehnung der begehrten Visumerteilung nicht allein auf Zweifel an der Studierfähigkeit der Klägerin, sondern auch auf Bedenken an der ernsthaften Absicht der Klägerin gestützt habe, in Deutschland tatsächlich ein Studium aufzunehmen. Die Klägerin habe im persönlichen Gespräch mit der Botschaft nicht darlegen können, welche Inhalte das von ihr angestrebte Studium der Betriebswirtschaftslehre umfasse; im Übrigen wiesen die im Klageverfahren vorgelegten Bescheide der R...-Universität B... im Gegensatz zum bisherigen Vortrag der Klägerin als angestrebtes Studienfach „Geographie (Master)“ aus. Zudem habe die Klägerin nach Abschluss des Sprachkurses zum Niveau A1 mit der Note „ausreichend“ keine weiteren Anstrengungen unternommen, die deutsche Sprache zu erlernen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2017 ein Schreiben der R...-Universität B... vom 6. März 2017 über die „Zulassung zu den internationalen Sprachkursen …, Angestrebter Studiengang: Geographie (Master)“ vorgelegt, in dem es heißt: „Hiermit werden Sie zum Intensivkurs DaF (31.03.-20.06.2017) zugelassen. Es handelt sich nicht um eine Zulassung zum angestrebten Studiengang.“ Die Klägerin könne sich für die Zeit der besuchten Kurse als Deutschkursteilnehmerin an der Ruhr-Universität Bochum immatrikulieren lassen. Die Voraussetzungen für ein Sprachkursvisum lägen somit vor. Nach bestandener Deutschprüfung erfülle sie die formalen Bedingungen, um eine Zulassung zum Studienfach zu erhalten. Hierfür sei jedoch eine erneute Online-Bewerbung erforderlich. Die Klägerin hat ferner eine Teilnahmebestätigung des „Karl Neumann Institut“ in Jaunde vom 28. Februar 2017 vorgelegt, wonach sie die Prüfung Deutsch A2 mit gutem Erfolg absolviert habe, sowie eine Anmeldebescheinigung dieses Instituts für einen Deutsch-Sprachkurs Niveau B1 vom 27. Februar bis 9. Mai 2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Visumvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Remonstrationsbescheid vom 9. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums zu Studienzwecken noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.
Zwar verfügt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über eine aktuelle Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben der R...-Universität B... vom 6. März 2017, das auf die Hochschulzugangsberechtigung der Klägerin und den angestrebten Studiengang Bezug nimmt sowie den Hinweis enthält, dass die Klägerin nach bestandener Deutschprüfung die formalen Bedingungen erfülle, um - nach erneuter Bewerbung - eine Zulassung zum Studienfach zu erhalten. Hieraus folgt aber weder ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums noch auf erneute Bescheidung des Visumantrags.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Visumerteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 S. 12).
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird dem Studenten der Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt; beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/114/EG). Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie führt die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf. Danach muss der Drittstaatsangehörige - soweit hier relevant - ein gültiges Reisedokument vorlegen (a), über eine Krankenversicherung verfügen (c) und darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden (d). Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zusätzlich u.a. folgende Bedingungen erfüllen: Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein (a), den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen (b), und auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird (c).
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 - juris) entschieden hat, ist Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 36). Dabei erkennt die Richtlinie dem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum zu, der sich allein auf die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33). Im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/114/EG sind somit die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34). Danach stellt sich für den Anwendungsbereich des Art. 12 der Richtlinie die Prüfung wie folgt dar: Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des Visums ergeben sich aus Art. 6 und 7 der Richtlinie. Dabei kann der Mitgliedstaat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, auch prüfen, ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich beabsichtigt, ein Studium zu absolvieren, oder ob das Verfahren nach der Richtlinie missbräuchlich oder betrügerisch in Anspruch genommen, die Studienabsicht mithin nur vorgetäuscht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 - OVG 3 N 93.14). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so hat die Zulassung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu erfolgen, ist also das Visum zu erteilen. Insoweit wird § 16 Abs. 1 AufenthG, der eine Ermessensentscheidung vorsieht, durch die Art. 12, 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG überlagert.
Ein solcher Fall ist vorliegend indessen nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs, wie sie die Klägerin vorgelegt hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG fällt. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist jedenfalls nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, dass der Drittstaatsangehörige von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm (cycle d’études bzw. course of study) zugelassen worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die von ihr aktuell vorgelegte Zulassung zu einem universitären studienvorbereitenden Sprachkurs an der R...-Universität B... vom 6. März 2017 enthält - wie auch schon die beiden früheren Zulassungsschreiben vom 20. März 2015 und vom 13. Juli 2016 - den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei der Zulassung zum Intensivkurs DaF (Deutsch als Fremdsprache) nicht um eine Zulassung zum angestrebten Studiengang handele. Auch der im Visumverfahren vorgelegte, zwölf Monate gültige „Zulassungsbescheid zum Sprachkurs“ der Universität D...vom 4. August 2014 enthielt den Hinweis, dass ein Studienplatz im Fachstudium nicht garantiert werde, sondern erneut fristgerecht beantragt werden müsse. Eine Zulassung zu einem Studienprogramm im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG war und ist damit unabhängig davon nicht verbunden, ob dieser Begriff gleichbedeutend mit dem des Vollzeitstudienprogramms in Art. 2 lit. b der Richtlinie ist. Vielmehr handelt(e) es sich bei den studienvorbereitenden Sprachkursen lediglich um Vorbereitungskurse nach innerstaatlichem Recht. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen einer bedingten Studienzulassung (Zulassung zum Studium unter der Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Studienkollegs oder eines Sprachkurses; vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 11. Aufl. 2016, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 - OVG 3 N 120.14 - n.v.; VG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VG 13 K 183.14 V -; Urteil vom 8. Januar 2015 - VG 29 K 82.14 V -). Ob die Klägerin bei Besuch eines derartigen Vorbereitungskurses als Studentin im Sinne des Art. 2 lit. b der Richtlinie anzusehen wäre, kann auf sich beruhen, denn Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG fordert ausdrücklich die Zulassung zu einem Studienprogramm.
Unabhängig davon hätte die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Visumerteilung, wenn bereits die hier vorliegende Zulassung zu einem studienvorbereitenden universitären Sprachkurs als Zulassung zu einem Studienprogramm im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG anzusehen wäre, denn die Einschätzung der Beklagten, dass die Klägerin eine missbräuchliche Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34) erstrebe, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Richtlinie 2004/114/EG den Mitgliedstaaten insoweit einen Beurteilungsspielraum zuerkennt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33), dessen Ausübung - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Erteilung eines Schengen-Visums (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - juris Rn. 21) - nur darauf überprüft wird, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Die auf die eher schwachen Schul- und Studienleistungen der Klägerin, vor allem aber auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine ernsthafte Beschäftigung mit dem gewünschten, im Laufe des Klageverfahrens zudem gewechselten Studienfach gestützte Einschätzung der Beklagten, es gehe der Klägerin in Wahrheit darum, sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, lässt einen derartigen Beurteilungsfehler, namentlich eine Verletzung des Willkürverbots, nicht erkennen. Im Gegenteil teilt der Senat diese Einschätzung. Die Klägerin hat im Visumverfahren den angegebenen Studienfachwunsch Betriebswirtschaftslehre (Business Administration), der sich nicht ohne weiteres aus dem in Kamerun abgeschlossenen Studium der Geographie und angesichts ihres Nichtbestehens des A-Level im Fach „Economics“ auch nicht aus schulischen Schwerpunkten ableiten lässt, nicht begründet. Ihre Angaben in dem bei Stellung des Visumantrags ausgefüllten Ergänzungsbogen für Studenten zur gewünschten Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums, sie wolle einen eigenen Betrieb eröffnen, um Arbeitsplätze zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, bleiben vage. Zwar hat die Klägerin im Klageverfahren ihre Entscheidung für das Fach Betriebswirtschaftslehre als Ergebnis eines Beratungsprozesses innerhalb der Familie dargestellt und mit besseren Verdienstmöglichkeiten begründet. Unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung für ein anderes Studienfach, wie die Beklagte meint, eine intensivere Befassung mit dem nunmehr gewählten Fach erwarten ließe, spricht vorliegend gegen die Ernsthaftigkeit des Studienwunschs, dass die Klägerin das gewünschte Studienfach im Laufe des Klageverfahrens geändert hat, denn die von ihr vorgelegten Zulassungsbescheinigungen zu studienvorbereitenden Sprachkursen nennen als angestrebtes Studium nicht mehr Betriebswirtschaftslehre sondern ein Masterstudium Geographie. Ein solches Studium mag als sinnvolle Fortsetzung des von der Klägerin - wenn auch nur knapp erfolgreich - abgeschlossenen Bachelorstudiums anzusehen sein, durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Studienabsicht ergeben sich indessen daraus, dass die Klägerin die Änderung des Studienwunsches mit keinem Wort erläutert. Hierzu hätte sie indes umso mehr Anlass gehabt, als sie - wie ausgeführt - zuvor die Wahl des Fachs Betriebswirtschaftslehre als bewusste, nach Beratung im Familienkreis mit Blick auf die als unattraktiv eingeschätzten Berufsaussichten auch mit einem abgeschlossenen Masterstudium Geographie in Deutschland getroffene Entscheidung dargestellt hat. Es drängt sich nach alledem der Eindruck auf, dass es der Klägerin nicht um die Absolvierung eines Studiums - sei es der Betriebswirtschaftslehre oder der Geographie -, sondern allein um die Einreise nach Deutschland geht, wo nach ihren eigenen Angaben mehrere ihrer Familienmitglieder leben. Dieser Eindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass die Klägerin sich bisher nicht nachdrücklich um den Erwerb der für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bemüht hat. Bei Beantragung des Visums im Oktober 2014 hatte sie lediglich ein Zertifikat des Goethe-Instituts über Deutschkenntnisse der Stufe A 1, bestanden mit dem Prädikat „ausreichend“, vorgelegt. Anschließend hat sie ausweislich der von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des - soweit ersichtlich nicht vom Goethe-Institut zertifizierten - „Karl Neumann Instituts“ erst ab November 2016 dort einen Deutschkurs des Sprachniveaus A2 absolviert, an den sich ab Ende Februar 2017 ein Deutschkurs des Niveaus B1 anschließen sollte. Warum sie die Zwischenzeit nicht für den Erwerb von Deutschkenntnissen genutzt hat, die es ihr ermöglicht hätten, auf (weitere) studienvorbereitende Sprachkurse in Deutschland ganz oder teilweise zu verzichten und das Fachstudium entsprechend früher zu beginnen, hat die Klägerin ebenfalls nicht überzeugend erläutert. Die Rückkehr in den Heimatort, wo sie als Geographielehrerin in Teilzeit beschäftigt war, hätte jedenfalls einem weiteren Spracherwerb im Wege des Selbststudiums, ggf. mit Hilfe von Audiokassetten oder -CDs bzw. des Internets, nicht entgegengestanden.
Soweit § 16 Abs. 1 AufenthG für die hier beantragte Erteilung eines Visums für den studienvorbereitenden Sprachkurs nicht von den Vorgaben der Art. 6, 7, 12 der Richtlinie 2004/114/EG überlagert wird, gilt mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nichts Abweichendes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Frage, ob auch die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs eine Zulassung zu einem Studienprogramm im Sinne des Art.. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG darstellt, ist nicht entscheidungserheblich.