Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.09.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 3 L 136/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0913.3L136.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 29 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 30 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 37 Abs 1 VwVfG, § 55 Abs10 Nr 4 aF BauO BB, § 55 Abs 2 Nr 1 aF BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 1a BauO BB 2016, § 61 Abs 1 Nr 14d BauO BB 2016, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB, § 80 Abs 2 S 1 BauO BB, § 80 Abs 5 VwGO, § 3 VwVG BB, § 27 VwVG BB, § 28 VwVG BB, § 30 VwVG BB |
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Februar 2017 gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt, soweit darin die Lagerung von Gegenständen, Materialien und baulichen Anlagen (mobil oder dauerhaft) untersagt wird, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan „Festplatz für den … Zeltfasching“ der Gemeinde … erfolgt. Des Weiteren wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Ziffer 4. des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 17. Februar 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 wiederherzustellen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber in weiten Teilen unbegründet.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 2. des Bescheides vom 20. Juli 2015 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1. ausgesprochenen Beseitigungsverfügungen in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Auch die in Ziffer 3. des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 angeordnete sofortige Vollziehung der in Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides verfügten Nutzungsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen im Ausgangsbescheid - insbesondere dazu, dass die Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten beseitigt werden können und zur erheblichen Breiten- und Nachahmungswirkung der Vorhaben - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Mit der sofortigen Beseitigung soll einer Verfestigung des rechtswidrigen Zustands entgegengetreten werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass dem rechtswidrig handelnden Bauherrn ein Vorteil gegenüber dem gesetzestreuen Bürger entsteht. Eine ähnliche Begründung findet sich in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017: Auch von der Nutzung des Lagerplatzes gehe der Anschein der Rechtmäßigkeit aus und dem Antragsteller entstehe ein Vorteil gegenüber solchen Bürgern, die den Vorschriften entsprechend handelten. Ob die Begründungen der Anordnungen der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutreffen und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt - wie hier nach Ziffer 2 des Ausgangsbescheides bzw. Ziffer 3. des Widerspruchsbescheides - oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. Ausgangsbescheid bzw. Ziffer 4. Widerspruchsbescheid). Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der unter anderem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, das Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.
Die Interessenabwägung fällt in weiten Teilen zulasten des Antragstellers aus. Die Anfechtungsklage hinsichtlich der in rechtmäßiger Weise angeordneten Beseitigungsverfügungen hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Demgegenüber hat der Antragsteller mit seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage teilweise Erfolg.
Zunächst erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen nicht schon aus formellen Gründen als rechtswidrig. Insbesondere genügt sie den Bestimmtheitsanforderungen. Gemäß § 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann (vgl.: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 10 S 3.12 - zitiert nach juris). Mit Blick auf die dem Bescheid angehängten Bilder und die Lageskizze ist die hinreichende Bestimmtheit der Beseitigungsanordnungen nicht zweifelhaft.
Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung im Widerspruchsbescheid ergibt sich folgendes: Zunächst wird sie ausdrücklich ergänzend zu den Beseitigungsanordnungen ausgesprochen und trägt letztlich dem Vortrag des Antragstellers im Widerspruchsverfahren Rechnung, wonach sich die beweglichen Güter in anderer Art und Weise vor Ort befinden würden, als auf den Bildern zur Ausgangsverfügung dargestellt. Die Anordnung zur Nutzungsuntersagung betrifft also die Fälle einer Lagerplatznutzung, die nicht bereits von den Beseitigungsverfügungen umfasst sind. Dies wird in der Begründung zur weiteren Zwangsgeldandrohung im Widerspruchsbescheid deutlich. Der Antragsgegner führt insofern aus, die Festsetzung des Zwangsgeldes bezüglich der Nutzungsuntersagung solle nur erfolgen „für die baulichen Anlagen, welche neu aufgestellt wurden oder ggf. noch neu aufgestellt werden sowie bei einer Änderung der Materialien oder Änderung des Standortes der Materialien auf dem Festplatz. Sofern es nur bei den bisherigen baulichen Anlagen verbleibt, werden die in der Ordnungsverfügung unter Nr. 3.1 bis 3.13. angedrohten Zwangsgelder festgesetzt. Die Androhung unter Punkt 4. bezieht sich somit nur auf die ergänzende Anordnung der Nutzungsuntersagung unter Punkt 3 dieses Bescheides.“ Der Antragsgegner begründet die Notwendigkeit damit, dass zwischenzeitlich WC-Wagen außerhalb der erlaubten Tage aufgestellt worden seien und der Antragsteller jederzeit Änderungen bezüglich der Lagerung von Materialien vornehmen könne. Unklarheiten könnten nach diesen Ausführungen allenfalls bestehen, wenn beispielsweise der Charakter des Rohrlagers durch das Ablagern andersartiger Gegenstände verändert würde. Auch in diesem Falle ist die Begründung des Antragsgegners jedoch dahingehend auszulegen, dass eine Änderung der Gegenstände auf den im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bereits in Anspruch genommenen und klarstellend mit „Rohrlager“, „Ziegellager“ oder Ähnlichem betitelten Flächen lediglich Gegenstand der Nutzungsuntersagung sein soll und nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die Beseitigungsverfügung bedeutet. Die Handlungspflichten (Beseitigung und Unterlassung der Nutzung) sind also voneinander klar abgrenzbar und damit hinreichend bestimmt.
Demgegenüber führt die Bezugnahme auf die Festsetzungen in dem Bebauungsplan in der Nutzungsuntersagungsverfügung zu Unklarheiten. Grundsätzlich ist bei einem Lagerplatz, wie der Antragsgegner richtig ausführt, die generelle Untersagung der „Nutzung als Lagerplatz“ zwar ausreichend. Einer genauen Darlegung, welche Gegenstände weggeräumt werden müssen, bedarf es grundsätzlich nicht. Ein anderes Verständnis würde ein effektives Verwaltungshandeln der Bauaufsichtsbehörden wesentlich erschweren, da ein Lagerplatz häufig gerade von einem Wechsel der gelagerten Gegenstände geprägt wird. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen in gewissem Umfang bauplanungsrechtlich zum Abstellen von baulichen Anlagen, mobilen Anlagen und Nebenanlagen genutzt werden dürfen. Dem wollte des Antragsgegner mit seinem Einschub - „sofern damit gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Festplatz für den … Zeltfasching“ (In Kraft getreten am 31.10.2010) verstoßen wird“ – Rechnung tragen. Demnach soll einer Lagerung von Gegenständen und Materialien sowie dem Aufstellen und Verbleiben von baulichen Anlagen entgegengetreten werden, die keinen Bezug zur Durchführung des … Zeltfaschings oder anderer Unterhaltungsveranstaltungen innerhalb der im Bebauungsplan genannten Zeitrahmen haben.
Die Nutzungsuntersagung differenziert folglich zwischen Gegenständen, Materialien und baulichen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Durchführung von Veranstaltungen dienen und solchen, die etwa anderen gewerblichen oder privaten Zwecken dienen. Hinsichtlich erstgenannter Gegenstände reicht die Bezugnahme auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Abgrenzung einer zulässigen von einer unzulässigen Lagerung allerdings nicht aus. Denn aus den Festsetzungen im Bebauungsplan geht nicht hervor, in welchem zeitlichen Rahmen das Abstellen solcher Gegenstände zulässig ist. Es wird lediglich festgesetzt, dass das Zeltgerüst (Tragwerk) nach der Veranstaltungszeit innerhalb von 5 Werktagen zu demontieren und die Fläche vollständig zu räumen ist. In welchem zeitlichen Rahmen die Flächen jedoch zum Lagern von Veranstaltungsmaterialien im Vorfeld einer Veranstaltung genutzt werden dürfen – etwa, ob einen Monat oder eine Woche vorher - ist im Bebauungsplan nicht geregelt. Lediglich für die Aufstellung und das Betreiben mobiler Nebenanlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie zur Entsorgung von Abwasser ist festgesetzt, dass dies nur während der Veranstaltungstage zulässig ist. Demnach kann spätestens auf der Vollstreckungsebene die Frage auftreten, inwiefern veranstaltungsbezogene Gegenstände, Materialien oder bauliche Anlagen (mobil oder dauerhaft) bereits der Durchführung einer in Zukunft liegenden Veranstaltung dienen. Die Konkretisierung des Verhaltens, welches mit der Ordnungsverfügung verhindert werden soll oder vom Adressaten erwartet wird, muss jedoch bereits im anordnenden Verwaltungsakt erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben. Im Vollstreckungsverfahren tritt dann nur noch die Feststellung hinzu, dass das Verhalten des Adressaten in tatsächlicher Hinsicht der konkreten Anordnung nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42/91 -, juris Rn. 49). Vorliegend hätte es demnach – über die Bezugnahme auf die Festsetzungen im Bebauungsplan hinaus – einer Klarstellung zur zeitlichen Komponente der zulässigen Lagernutzung durch veranstaltungsbezogene Gegenstände, Materialien und mobile oder dauerhaft aufgestellte, bauliche Anlagen bedurft.
Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist hinsichtlich der Art der gelagerten oder abgestellten Gegenstände, Materialien oder baulichen Anlagen – zu gewerblichen und privaten oder zu veranstaltungsbezogenen Zwecken – ohne weiteres teilbar, sodass eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers möglich und hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch geboten ist. Dies setzt die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung im Übrigen voraus.
Weder die Beseitigungsanordnungen noch die Nutzungsuntersagung – soweit diese nicht bereits formell rechtswidrig ist – sind in materieller Hinsicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnungen ist § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I S. Nr. 14). Hiernach kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Bei den aufgeführten Baulichkeiten handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 Nr. 2 BbgBO. Insbesondere fallen die einzelnen Lagerflächen jeweils, wie auch in ihrer Gesamtheit unter den Begriff des Lagerplatzes. Dieser umschreibt eine abgrenzbare Fläche außerhalb von Gebäuden, die der Aufnahme von Gegenständen oder Stoffen dient oder dienen soll. Ob diese Flächen in besonderer Weise hierzu hergerichtet sind, ist unerheblich. Die Nutzung der Fläche oder Teilfläche muss jedoch eine solche zeitliche Dimension haben, dass nach der Verkehrsauffassung die Zweckbestimmung als Lagerfläche erkennbar ist (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 11).
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgBO bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BbgBO nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend spricht vieles für die formelle Baurechtswidrigkeit der genannten Anlagen.
Eine abschließende Durchdringung der Frage nach der Genehmigungspflichtigkeit der einzelnen Anlagen, ist indes nicht erforderlich, denn für die Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Ordnungsverfügung kommt es – für den Fall, dass keine Baugenehmigung für das Vorhaben existiert – auf die formelle Baurechtswidrigkeit insofern nicht an, als auch eine etwaige Genehmigungsfreiheit gem. § 59 Abs. 2 BbgBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Sofern also die verfahrensgegenständlichen Anlagen materiell baurechtswidrig sind und eine Baugenehmigung nicht vorliegt, kommt es auf eine zusätzliche formelle Baurechtswidrigkeit nicht maßgeblich an. Etwas anderes gilt jedoch für die Beseitigungsanordnung bezüglich des Hundezwingers, denn dort beschränkt sich die Begründung zur Anordnung auf die formelle Baurechtswidrigkeit der Anlage. Dies ist mit Blick auf die bauliche Ausführung des Zwingers im Sinne einer leichten, ohne größeren Substanzverlust abbaubaren Anlage auch sachgerecht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2011 – OVG 2 S 79.10 –, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 1 L 82/92 –, juris).
Für den Hundezwinger (Ziff. 1.1) kommt – sofern es sich nicht schon um einen Stall im Sinne der Regelung handelt – als Befreiungstatbestand von der sich aus § 59 BbgBO ergebenden grundsätzlichen Genehmigungspflicht allenfalls § 61 Abs. 1 Nr. 1. a) BbgBO 2016 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO a.F. in Betracht. Hiernach müsste es sich um Gebäude ohne Aufenthaltsräume handeln, die nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum aufweisen und nicht im Außenbereich liegen, was jedenfalls für den Hundezwinger nicht zutrifft. Dieser liegt nach den, dem Gericht vorliegenden Plänen weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch befindet er sich auf Flächen, die einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden können. Der Hundezwinger liegt demzufolge im Außenbereich.
In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.
Unabhängig von der Frage, ob das klägerische Grundstück überhaupt noch als im Zusammenhang mit der im Westen (auf dem Flurstück 77) anschließenden Bebauung steht – wogegen etwa das Dazwischenliegen der Flurstücke 78, 79, 80, 81 und des relativ breiten Flurstücks 284 sprechen dürfte – nimmt jedenfalls der rückwärtig liegende Hundezwinger nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil.
Wie bereits erwähnt, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten maßstabsbildenden Baukörper, wobei eine vor- und zurückspringende Grenze zwischen Innen- und Außenbereich typisch ist. Im Einzelfall kann die Grenze mit Blick auf eine sog. „bebauungsakzessorischen Nutzung“ etwas nach hinten gezogen werden. Dies soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass durch das Hinzutreten weiterer Hauptgebäude gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst wird (Bayersicher VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20). Vorliegend könnte angedacht werden, die Außenbereichslinie parallel zur Südwand der auf dem Flurstück 286 befindlichen Lagerhalle zu ziehen. Eine solch weite Grenzziehung ist im vorliegenden Falle jedoch mit Blick auf die Distanz des Hundezwingers zu dem Hauptgebäude des Antragstellers in der .............. .. nicht gerechtfertigt. Der Hundezwinger liegt ca. 26 Meter von dem, auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude des Antragstellers entfernt und der Antragsteller verfügt, soweit das Hauptgebäude überhaupt selbst am Bebauungszusammenhang teilnimmt, über ausreichende Flächen zur Unterbringung von Nebenanlagen in der Nähe des Hauptgebäudes. Es fehlt damit bereits an dem räumlichen Bezug des Hundezwingers zu dem Hauptgebäude.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers genießt der Hundezwinger (ebenso wie der Hühnerstall) auch keinen Bestandsschutz. Nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für die Kammer insbesondere nicht erkennbar, dass der Hundezwinger Gegenstand der vormals erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 1991 und 1992 war. Im Gegenteil wurde auf dem Plan zur Baugenehmigung Nr. 605/91 (BA III, Bl. 89) die einzige in dem maßgeblichen Bereich befindliche Baulichkeit, welche mit „Grube“ beschriftet war, mittels Grünvermerk durchgestrichen. Mit Blick auf die Außenbereichslage ist auch nicht davon auszugehen, dass der Zwinger in der Vergangenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stand und damit genehmigungsfähig war.
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für den Hühnerstall, die Container, den Unterstand, das Lagergebäude und die Garage grundsätzlich ebenfalls der Befreiungstatbestand gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1. a) BbgBO 2016 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO a.F. zu prüfen wäre. Für die einzelnen Lagerflächen (Ziff. 1.6, 1.7, 1.9, 1.12 und 1.13) wäre der Genehmigungsfreiheits-Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 14 d) BbgBO 2016 bzw. § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO a.F. bei der Prüfung zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der Tatbestände zur Genehmigungsfreiheit ist indes zu beachten, dass diese grundsätzlich nur für sogenannte „selbstständige Einzelvorhaben“, d.h. für Vorhaben, welche nur für sich allein durchgeführt werden, in Betracht kommen (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Förster/u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand Juli 2010, § 55 Rn. 7). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs oder aufgrund eines planerischen, technischen oder funktionellen Zusammenhangs eine Einheit mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben bildet. Ein solches Gesamtvorhaben unterliegt insgesamt der Genehmigungspflicht auch wenn einzelne Teile für sich allein genehmigungsfrei wären, ein Teil jedoch der Genehmigungspflicht unterfällt (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand August 2003, Art. 63 Rn. 9, 10). An dieser Wertung hat der Gesetzgeber mit der Novelle der BbgBO 2016 festgehalten – obschon er die vormalige Formulierung der „selbstständigen Einzelvorhaben“ nicht übernommen hat. Der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten betrachtet werden darf, sollte unberührt bleiben (LT-Drs. 6/3268, S. 82). Nur wenn sämtliche Bestandteile eines einheitlich durchgeführten Gesamtvorhabens für sich genommen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, bleibt nach neuem Recht auch die Gesamtmaßnahme genehmigungsfrei (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 61 Rn. 4). Dieser Aspekt dürfte insbesondere für die Container (Ziff. 1.2, 1.3 und 1.10), den Unterstand (Ziff. 1.8), das Lagergebäude (Ziff. 1.5), die Garage (Ziffer 1.4) und die Lagerflächen (Ziff. 1.6, 1.7, 1.9, 1.12 und 1.13) relevant sein, soweit diese Teil eines über 200 m² großen und damit genehmigungspflichtigen Lagerplatzes sind. Hiervon ging der Antragsgegner nach der Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides auch aus.
Die unter Ziff. 1.2. bis 1.13. der Ordnungsverfügung benannten Anlagen sind jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig.
Sämtliche Anlagen, bis auf den Hundezwinger (Ziff. 1.1.), liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Festplatz für den … Zeltfasching“. Deren Zulässigkeit richtet sich folglich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan ist seit dem 31. März 2010 rechtskräftig und wurde ausdrücklich zur planungsrechtlichen Sicherung des Zeltfaschings und zur Durchführung einer begrenzten Anzahl anderer Unterhaltungsveranstaltungen ohne standortgebundene Betriebsstätte aufgestellt.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sondergebiet 1, in dessen Bereich sich die im Ausgangsbescheid unter Ziffern 1.8. bis 1.13. beschriebenen Anlagen befinden, der Betrieb eines Festzeltkomplexes und mobiler Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wasser- und Abwasser innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Veranstaltungstage zulässig. Bei den gegenständlichen Anlagen handelt es sich jedenfalls nicht um mobile Einrichtungen, sondern um dauerhaft am Standort befindliche Anlagen. Inwiefern der Unterstand für Baumaterialien, das Ziegellager, der Container und die Palettenlager der vorübergehenden Betreibung eines Festzeltkomplexes dienen könnten, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist – gerade auch mit Blick auf das Bestreben des Antragstellers, durch eine Änderung des Bebauungsplans eine gewerbliche Nutzung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu ermöglichen, davon auszugehen, dass die Anlagen der gewerblichen Betätigung des Antragstellers im Rahmen seiner Bau- und Elektrofirma dienen. Der Hühnerstall dürfte dagegen in Verbindung mit einer privaten, hobbymäßigen Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller stehen. Jedenfalls widerspricht auch eine solche Nutzung eindeutig den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans.
Auch die im Ausgangsbescheid unter Ziffern 1.2. bis 1.7. beschriebenen Anlagen widersprechen nach den obigen Erwägungen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie befinden sich zudem zumindest teilweise in einer Fläche, welche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen ist.
Wie der Antragsgegner in seinen Bescheiden richtig ausführte, kommt auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in Betracht, § 31 Abs. 2 BauGB. Es wird insofern auf die Ausführungen auf S. 7 des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend dürfte die abweichende Zulassung einer gewerblichen Nutzung auf einer – von einem planungsrechtlich aufgeschlossenen Betrachter als Außenbereich angenommenen – Fläche, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur in einem streng beschränkten räumlichen Zeitraum zweckgebunden genutzt werden darf, städtebaulich nicht vertretbar sein. Letztlich würde hierdurch eine gewerbliche, nicht außenbereichs-privilegierte Nutzung entgegen den strengen sachlichen und räumlichen Schranken des Bebauungsplans zugelassen. Von dieser würde auch eine erhebliche Vorbildwirkung ausgehen.
Ein anderer Prüfungsmaßstab ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 33 BauGB, da die hierfür erforderliche Planungsreife für die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes nicht gegeben ist. Wie aus dem letzten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hervorgeht, wurde nunmehr eine völlig neue Variante der Bebauungsplanänderung zur Sprache gebracht, welche zunächst eine Änderung des Flächennutzungsplans voraussetzen würde. Diesbezüglich bestünden noch Bedenken im Ortsbeirat. Die seitens des Antragstellers eingebrachten Änderungsvarianten zur Ausdehnung der bisherigen gewerblichen Tätigkeiten des Antragstellers haben bisher wohl ebenfalls keine Zustimmung gefunden.
Die im Widerspruchsbescheid ergänzend aufgenommene Nutzungsuntersagung bezüglich des Lagerplatzes im Gesamten ist, soweit nach obigen Ausführungen nicht bereits mangels Bestimmtheit formell rechtswidrig, im Übrigen auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) (GVBl. I 2016, Nr. 14). Hiernach kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Hierfür genügt grundsätzlich schon die formelle Rechtswidrigkeit, also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung.
Zu Recht stellt der Antragsgegner hier sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität des Lagerplatzes auf dem Grundstück des Antragstellers ab. Der Lagerplatz gilt gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BbgBO als bauliche Anlage und ist nach § 59 Abs. 1 BbgBO genehmigungspflichtig. Er unterfällt keinem Genehmigungsfreiheits-Tatbestand nach § 61 BbgBO beziehungsweise nach § 55 BbgBO a.F. i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO. Die zur Lagerung genutzten Flächen befinden sich nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Festplatz für den … Zeltfasching“ und überschreiten jedenfalls eine Größe von 200 m², vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 14 d) BbgBO 2016, § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO a.F..
Die Nutzung der Flächen auf den Flurstücken 284 und 285 der Flur 2, Gemarkung …, als gewerblich geprägter Lagerplatz für den vom Antragsteller geführten Elektrik- und Baubetrieb oder aber zu privaten Zwecken ist auch nicht genehmigungsfähig. Es wird insofern auf die obigen Ausführungen zur Unzulässigkeit nach §§ 30, 31 und 33 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen.
Sowohl die Beseitigungsanordnungen als auch die Anordnung zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer gewerblich oder privat geprägten Lagernutzung sind verhältnismäßig und erfolgten ermessensfehlerfrei. Es handelt sich um Fälle des intendierten Ermessens, in denen regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 10 N 7.14 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 -).
Dem steht insbesondere keine jahrelange „Duldung“ durch den Antragsgegner entgegen, zumal das Verwaltungsverfahren in der Vergangenheit stets von dem Antragsgegner voran getrieben wurde und zunächst – zugunsten des Antragstellers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens abgewartet wurden. Nach Scheitern bzw. nach Feststellung des Antragsgegners, dass die Nutzung weiterhin den Festsetzungen widersprach, verfolgte der Antragsgegner das Verfahren durchgängig, sodass von einer aktiven Duldung nicht die Rede sein kann. Zwar wartete der Antragsgegner im Jahr 2016 ein Jahr ab, ob der Antragsteller seine Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde vervollständigen würde, jedoch lässt auch dieser Umstand die darauffolgende Erteilung des Widerspruchsbescheides unter Bestätigung der im Ausgangsbescheid angeordneten sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass die genannten Anlagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits vollständig beräumt waren. Gegenteiliges trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr lässt sein unsubstantiierter Vortrag im Widerspruchsverfahren, die beweglichen Güter wie Paletten etc. seien nicht mehr in der vom Antragsgegner am 25. November 2013 fotografierten Art und Weise vor Ort befindlich, darauf schließen, dass die zu beräumenden Lagerflächen jedenfalls nicht vollständig beräumt waren.
Es überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung sowie der Nutzungsuntersagung.
Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist (u.a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, juris Rn. 4; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.). Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 10, vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2003 - OVG 3 B 318.02 -, LKV 2004, 232). Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18) oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Beides ist vorliegend der Fall. Zum einen handelt es sich bei dem Hundezwinger, den Containern, dem Unterstand für Baumaterialien, der Garage, dem Lagergebäude, den Lagerflächen sowie dem Hühnerstall nach den Bildern in den Verwaltungsvorgängen um Baulichkeiten, die ohne wesentlichen Substanzverlust abgebaut werden können. Insbesondere fallen die Garage und das Lagergebäude unter diese Begrifflichkeiten, denn sie sind aus Wellblechwänden zusammengesetzt und nach den Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen auf eine Holzkonstruktion aufgelegt. Es handelt sich mithin um in Leichtbauweise gefertigte Gebäude, die an anderer Stelle ohne wesentlichen Substanzverlust wieder aufgebaut werden könnten. Darüber hinaus geht von der gewerblichen Nutzung der betroffenen Fläche – im Widerspruch zu den sehr begrenzten Festsetzungen im Bebauungsplan – eine erhebliche Vorbildwirkung aus. Die rückwärtigen, hinter den vorhandenen Nebengebäuden auf den Flurstücken 77, 78, 190 bis 193, 31, 33, 32 und 35 bis 39 liegenden Freiflächen sind für eine weitreichende, gewerbliche Nutzung noch offen. Bei einer fortdauernden Duldung der baurechtswidrigen Nutzung der Grundstücke des Antragstellers könnte der Antragsgegner ähnlich weitreichenden, gewerblichen Nutzungen der rückwärtigen, in den Außenbereich ragenden Flächen nicht mehr überzeugend entgegen treten.
Gegen die Zwangsgeldandrohungen im Ausgangsbescheid ist nichts zu erinnern.
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). In Ziffer 3. des Ausgangsbescheides wird eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von jeweils 200 Euro für die nicht, nicht fristgerechte (bis zum 30. Oktober 2015) oder nicht vollständige Beseitigung der im Einzelnen aufgeführten baulichen Anlagen angedroht.
In Ziffer 4. des Widerspruchsbescheides hingegen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, für den Fall, dass die Nutzung der Flurstücke 284 und 285 als Lagerplatz, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Widerspruchsbescheides vollständig eingestellt wurde. Mit Blick auf die teilweise anzuordnende, aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die, der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Grundverfügung in Form der Nutzungsuntersagung, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des einheitlich angedrohten Zwangsgeldes nicht. Der Antragsgegner hat insoweit (vgl. Seite 10 des Widerspruchsbescheides) sein Ermessen maßgeblich auch vor dem Hintergrund ausgeübt, dass Gegenstände für Veranstaltungen sich auf dem Grundstück befänden. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er es in gleicher Form ausgeübt hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass die Anordnung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides teilweise rechtswidrig ist. Insoweit steht es dem Antragsgegner indes frei, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen und sein Ermessen erneut auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da der Antragsteller weiterhin in sofort vollziehbarer Weise dazu angehalten werden kann, die in dem Ausgangsbescheid genannten Anlagen zu beseitigen sowie die Nutzung der Flurstücke 284 und 285 zur Lagerung bzw. Aufstellung von gewerblich und privat verwendeten Materialien, Gegenstände und bauliche Anlagen zu unterlassen, ist eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis von vier Fünfteln zu Lasten des Antragstellers und einem Fünftel zu Lasten des Antragsgegners sachgerecht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.1.1, 1.5, 9.4 und 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlagen zuzüglich Beseitigungskosten schätzt die Kammer auf insgesamt 7.500 Euro - im Einzelnen auf je 500 Euro für die baulichen Anlagen unter Ziff. 1.1., 1.2., 1.3., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12. und 1.13. und auf je 1.000 Euro für die Anlagen unter Ziff. 1.4., 1.5.. Der Schaden infolge einer Untersagung der Nutzung der Flurstücke 284 und 285 als (gewerblicher) Lagerplatz wird auf 2.500 Euro geschätzt. Die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Gesamtwert von 10.000 Euro ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.