Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.05.2014 | |
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Aktenzeichen | 12 U 56/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 14 O 96/09, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und einer Schadensersatzrente sowie die Feststellung einer Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden - aus einer aus Sicht der Klägerin fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 19. bis 25.02.2007 im Hause der Beklagten zu 1., insbesondere aus einer nach Auffassung der Klägerin fehlerhaften Operation vom 20.02.2007, die die Beseitigung eines Hallux valgus (Abknickung der Großzehe im Grundgelenk zur Kleinzehseite hin) am linken Fuß durch Korrekturosteotomie der Großzehe sowie durch eine distale Verkürzungsosteotomie der Metatarsale II (des 2. Mittelfußknochens) nach Weil zum Gegenstand hatte. Die Parteien streiten darüber, ob die Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist, ob die Ärzte der Beklagten zu 1. bereits vor Entlassen der Klägerin das Erfordernis einer Revisionsoperation hätten erkennen und darauf hinwirken müssen sowie ob ihnen weitere Fehler in der Nachversorgung der Klägerin vorzuwerfen sind. Daneben besteht Streit über die Höhe eines gegebenenfalls zu zahlenden Schmerzensgeldes, die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin weiter geltend gemachten materiellen Schäden und die Berechtigung eines Haushaltsführungsschadens. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien auch darüber, ob ein von der Klägerin am 27.05.2007 erlittener Hörsturz, aus dem sich ein Tinnitus entwickelt hat, durch den fehlerhaften Eingriff seitens der Beklagten verursacht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachverhalt wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 21.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aufgrund einer Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Auf Grundlage der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht ausreichender Eingriff in die Weichteile zur Ergänzung der knöchernen Korrektur der Großzehe vorgenommen worden sei. Den Beklagten sei in diesem Zusammenhang auch ein Dokumentationsmangel nicht vorzuwerfen. Nach der Darstellung der Beklagten würde im Hause der Beklagten zu 1. standardisiert an die Operation eines Hallux valgus herangegangen, eine besondere Dokumentation sei deshalb nur erforderlich, wenn von dieser standardisierten Herangehensweise abgewichen werde. Hiernach werde in einem ersten Schritt die laterale Gelenkkapsel inzidiert und das laterale Sesambein liberiert. Wenn sich nach diesem Vorgehen intraoperativ der erste Zehenstrahl aktiv aufrichte und passiv problemlos in eine Abduktion von 20° - 30° im Grundgelenk gebracht werden könne, werde auf eine zusätzliche Ablösung des Muskels adductor hallucis verzichtet. Das sei hier der Fall gewesen, wie der Sachverständige festgestellt habe, nachdem der Beklagte zu 2. intraoperativ die Redressierbarkeit ausreichend festgestellt habe. Die Korrekturstellung nach der Operation sei nicht zu beanstanden gewesen. Auch die Wahl der Operationstechnik und die Durchführung der Operation seien ordnungsgemäß erfolgt. Allein daraus, dass bei der Revisionsoperation eine Ablösung des Muskels adductor hallucis durchgeführt worden sei, könne nicht geschlussfolgert werden, dass dieser immer durchtrennt werden müsse und vorliegend fehlerhaft nicht durchtrennt worden sei. Gegenteiliges könne auch den Feststellungen des Privatsachverständigen Dr. med. M... nicht entnommen werden. Auch dieser habe angegeben, dass ein Rezidiv verschiedene Ursachen haben könne. So hänge der Eintritt eines Rezidivs auch vom Tragen der Halluxschiene ab. Zutreffend habe der Beklagte zu 2. die Redressierbarkeit, d. h. die korrekte Lagerung mittels einer Korrekturschiene, intraoperativ nach dem Release als ausreichend möglich befundet und wegen der Schwellung nach der Operation bei der Klägerin einen redressierenden Verband verordnet, der ein leichtes Abspreizen der Großzehe unterstützt habe. Erforderlich sei es gewesen, dass die Klägerin die Schiene nachts auch angelegt habe. Dass diese die Schiene einige Tage nach der Entlassung aus dem Hause der Beklagten zu 1. nicht mehr habe tragen können und der nachbehandelnde Arzt dies toleriert habe, sei so schon nicht vorgetragen. Es stehe daher nicht fest, inwieweit das konsequente Tragen der Schiene - auch wenn dies mit Schmerzen verbunden gewesen sein sollte - nicht doch zum Behandlungserfolg hätte beitragen können. Auch habe die Möglichkeit bestanden, die Schiene neu anzupassen oder andere Möglichkeiten zu finden, das Tragen gegebenenfalls erträglicher zu machen. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass das Anlegen der Schiene ab dem 10.04.2007 überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Behandlungsfehler der Beklagten sei insoweit nicht nachgewiesen, da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Behandlung bei den Beklagten befunden habe. Der Sachverständige habe auch nicht festgestellt, dass die bestehende Verkürzung der Metatarsale II einen Kunstfehler darstelle. Wichtig sei, dass bei bestehenden Metatarsalgien das Metatarsale II-Köpfchen nicht die Metatarsale I oder III überrage. Dies sei hier der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Feststellungen des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr nach ihren Angaben am 01.03.2013 zugestellte Urteil – urkundlich belegt ist eine Zustellung erst für den 19.04.2013 - mit am 26.03.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 31.05.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft diesen. Sie hält zum einen das Vorgehen der Beklagten bei der Operation vom 20.02.2007 für grob fehlerhaft und rügt dabei, dass der Beklagte zu 2. routinemäßig immer die gleiche Operationsmethode anwende, statt aus der Vielzahl von Operationsmöglichkeiten des Hallux valgus die für den Einzelfall bestmögliche Variante auszuwählen. Ebenso habe der Beklagte zu 2. bei dem Eingriff grob fehlerhaft eine Ablösung des Musculus adductor hallucis nicht vorgenommen sowie eine Schräginzision des Seitenbandes und die erforderlichen zusätzlichen Weichteilkorrekturen unterlassen. Auch habe der Beklagte zu 2. den Metatarsale II zu weit gekürzt, wodurch ein vollständiges Abrollen des Fußes beim Laufen nicht mehr möglich sei. Insoweit habe der Beklagte zu 2. nicht berücksichtigt, dass durch die zu starke Kürzung der Metatarsale II eine deutliche Störung der Fußgeometrie eingetreten sei. Fehlerhaft sei auch die postoperative Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. gewesen. Ihr, der Klägerin, sei keine passende Halluxschiene ausgehändigt und angelegt worden. Auch sei sie ohne passende und angelegte Halluxschiene entlassen worden. Sie sei zudem zu früh entlassen worden. Vorliegend hätte aufgrund der muskulären Imbalance, der irregulären, starken Schwellung des Fußes und den von ihr geäußerten ungewöhnlich starken Schmerzen ein Revisionseingriff noch vor ihrer Entlassung - notfalls verbunden mit einer Verlängerung des stationären Aufenthaltes - erfolgen müssen. Fehlerhaft und entgegen ihrem Vorbringen sei das Landgericht davon ausgegangen, sie habe nicht vorgetragen, dass die Halluxschiene vor ihrer Entlassung aus dem Hause der Beklagten zu 1. nicht habe angelegt werden können. Weiterhin wäre es erforderlich gewesen, die nachbehandelnden Ärzte als Zeugen zu vernehmen. Auch habe das Landgericht trotz der widersprechenden Ergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatsachverständigen verfahrensfehlerhaft kein Obergutachten eingeholt. Ein Behandlungsfehler bei der Operation am 20.02.2007 ergebe sich auch daraus, dass eine irreguläre massive Vernarbung des zweiten Strahls bei der Revisionsoperation festgestellt worden sei. Eine ordnungsgemäße Redression nach der ersten Operation sei daher nicht erfolgt, denn diese werde zur Verhinderung einer Vernarbung vorgenommen. Auch seien die Sesambeine während der ersten Operation nicht komplett zentriert worden. Dies sei erst bei der Revisionsoperation erfolgt. Durch das fehlerhafte Vorgehen unter der Operation sei ein Frührezidiv vorprogrammiert gewesen. Weiterhin wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die sie für widersprüchlich hält. Der Sachverständige spekuliere im Hinblick auf die aus dem Operationsbericht inhaltlich nicht nachzuvollziehende Art und Weise des lateralen Release lediglich über die vom Beklagten zu 2. durchgeführten Maßnahmen. Auch sonst sei der Sachverständige voreingenommen, parteiisch und arbeite oberflächlich sowie fülle Lücken mit eigenen Spekulationen. So habe er sein Erstgutachten ohne den Operationsbericht erstellt. Das Gutachten sei daher unverwertbar. Nicht berücksichtigt habe der Sachverständige darüber hinaus die Behandlungsunterlagen und Feststellungen der nachbehandelnden Ärzte. Ferner wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, neben den nachbehandelnden Ärzten auch den Privatsachverständigen persönlich zu vernehmen. Das entsprechende Unterlassen verletze ihren - der Klägerin - Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiterhin hätte das Landgericht durch Einholung eines Obergutachtens klären müssen, welchen konkreten Inhalt die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie des Bundesverbandes der Ärzte für Orthopädie haben, da die vorliegend befragten Sachverständigen unterschiedliche Vorstellungen vom Inhalt dieser Leitlinien und dem damaligen medizinischen Erkenntnisstand kundgetan hätten. Fehlerhaft sei es ferner gewesen, dass das Landgericht die Problematik einer Kausalität des Behandlungsfehlers der Beklagten für den Hörsturz nicht von einem Facharzt für HNO-Heilkunde und einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zugleich auch auf dem Gebiet der Psychosomatik schwerpunktmäßig tätig sei, habe abklären lassen. Auch habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht aufgegeben, die Röntgenaufnahmen auszuwerten. Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Landgericht habe den Sachverständigen im Hinblick auf die Unklarheiten in seinem Gutachten zur Erläuterung des Gutachtens von Amts wegen laden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.02.2013, Az.: 14 O 96/09, wie folgt abzuändern:
1. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen,
2. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie weitere 2.367,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen,
3. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und -Kosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Operation am 20.02.2007 bzw. der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 19.02.2007 bis 25.02.2007 in der Krankenhaus … GmbH, Betriebsteil …, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
5. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an sie weitere 16.679,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie ab 01.01.2011 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 1.388,62 € jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, und zwar (zunächst) bis zum 31.12.2024.
sowie hilfsweise – sinngemäß - das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Ansicht, Anhaltspunkte für einen groben Behandlungsfehler seien weder vom gerichtlich bestellten Sachverständigen noch vom Privatgutachter aufgezeigt worden. Auch ein einfacher Behandlungsfehler liege nicht vor. Selbst wenn ein einfacher Behandlungsfehler unterstellt werde, sei nicht nachgewiesen, dass das Rezidiv auf den vermeintlichen Fehler zurückzuführen sei. Unzutreffend sei der Vorwurf, der Musculus adductor hallucis sei zwingend abzulösen. Selbst in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie des Berufsverbandes für Orthopädie werde eine solche Forderung nicht aufgestellt. Auch die Position des Sesambeines sei im Verlauf der Operation so verändert worden, dass es der physiologischen Position entsprochen habe. Eine zu große Verkürzung der Metatarsale II sei ebenfalls nicht festgestellt worden und liege auch nicht vor. Unzutreffend sei auch der Vorwurf einer unzureichenden Nachbehandlung. Im Krankenhaus sei der Klägerin am zweiten postoperativen Tag ein Entlastungsschuh und eine Korrekturbandage verordnet und angepasst worden. Bei der Klägerin sei es zu einer schicksalhaften Komplikation gekommen, die einen Behandlungsfehler nicht darstelle. Nicht veranlasst sei eine Anhörung des Sachverständigen, nachdem ein solcher Antrag im erstinstanzlichen Verfahren zu keinen Zeitpunkt gestellt worden sei.
II.
1. Die Berufung des Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht einen Behandlungsfehler verneint und insoweit nicht berücksichtigt, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht hinreichend gewesen sei, da es den Ergebnissen des Privatsachverständigen Dr. med. M… widerspreche; insoweit habe ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Die Klägerin zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Gerade in Arzthaftungsprozessen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen, wobei dies sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger gilt, selbst wenn es sich dabei um Privatgutachter handelt (BGH VersR 2009, S. 499; VersR 2008, S. 1265; VersR 1996, S. 647; VersR 1994, S. 480). Ausreichend ist insoweit, dass neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens erhoben werden. Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären. Das Gericht hat dann dem entsprechenden Vortrag nachzugehen und Widersprüche und Unklarheiten in den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zumindest durch dessen nochmalige Anhörung oder auch durch Beauftragung eines weiteren Gutachters gem. § 412 ZPO aufzuklären (BGH VersR 2009, a. a. O.; VersR 2004, S. 790). Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Verfahren nicht. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, die sich in wesentlichen Teilen auf die Ausführung des Privatsachverständigen Dr. med. M… stützen, nicht ausreichend geklärt. Das gerichtlich eingeholte Gutachten des Privatdozenten Dr. med. B… vom 18.02.2010 sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 21.04., 25.11.2010 und 16.03.2012 waren insoweit nicht hinreichend, wobei gerade bei der Einholung der Ergänzungsgutachten eine prozessleitende Tätigkeit des Landgerichts nicht erkennbar ist. Dieses hat sich weitgehend darauf beschränkt, dem Sachverständigen die Stellungnahmen der Parteien vorzulegen, ohne das dem Sachverständigen Vorgaben zum tatsächlichen Geschehensablauf gemacht worden sind, was gerade im Hinblick auf die wenig aussagekräftige Dokumentation der Behandlung durch die Beklagten geboten gewesen wäre. In keiner Weise aufgeklärt sind etwa die widersprüchlichen Angaben der Sachverständigen hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, es liege eine zu starke Kürzung der Metatarsale II vor. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.03.2012 insoweit einen Behandlungsfehler verneint. Der Sachverständige hat sich dabei jedoch darauf beschränkt festzustellen, maßgeblich sei allein, dass das Metatarsale II-Köpfchen nicht das Metatarsale I- oder III.-Köpfchen überrage, was im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gegeben ist. Die Klägerin hat hierzu unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters Dr. med. M… vom 08.06.2012 ausgeführt, vorliegend sei die Fußgeometrie gestört, da der zweite Zeh sowohl kürzer als der große Zeh und auch kürzer als der dritte Zeh sei, was als Unterbrechung des physiologischen Alignementbogen nicht hinnehmbar sei. Die erforderliche Aufklärung dieses Punktes hat das Landgericht nicht weiter unternommen. Auch im Urteil findet sich eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Einwand nicht. Wegen weiterer vom Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend aufgeklärter Widersprüche zwischen den Ergebnissen der beiden Sachverständigen sowie fortbestehender Unklarheiten wird zudem auf die Ausführungen unter 3. Bezug genommen.
Im weiteren Verfahren ist schließlich eine aufwändige und umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich (vgl. auch dazu die Darstellung unter 3.), sodass der Rechtsstreit auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag an das Landgericht zurückzuverweisen war.
3. In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag vom 13.02.2007 bzw. aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB sowie gegen den Beklagten zu 2. aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB setzen zunächst den Nachweis eines Behandlungsfehlers voraus.
Nicht im Streit ist dabei zwischen den Parteien, dass die Durchführung einer Korrekturoperation an der linken Großzehe zur Beseitigung des Hallux valgus bei der Klägerin medizinisch indiziert gewesen ist. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht indes hinsichtlich der Durchführung der Operation und der Nachbehandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1. sowie – gegebenenfalls – zu der Problematik, ob ein Behandlungsfehler zu dem bei der Klägerin aufgetretenen Rezidiv geführt hat und auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen (insbesondere auch den Hörsturz und anschließenden Tinnitus) zur Folge gehabt hat. Das Landgericht wird dabei zu erwägen haben, ob es insoweit die Gutachtenerstellung gem. § 412 ZPO einem anderen Sachverständigen überträgt, wozu der Senat neigt, auch nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen fallen gelassen hat. Auch sind die Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte vollständig dem Sachverständigen zuzuleiten.
Im Hinblick auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, ein Behandlungsfehler liege darin, dass seitens der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. immer nach der gleichen Operationsmethode vorgegangen werde, obwohl es eine Vielzahl von Operationsmethoden beim Hallux valgus gebe und jeweils nach dem Einzelfall die zutreffende Methode ausgewählt werden müsse, verweist der Senat darauf, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Privatdozent Dr. med. B… in seinem Gutachten vom 18.02.2010 zwar festgestellt hat, dass es eine Vielzahl von verschiedenen Techniken gibt und hieraus zu folgern ist, dass es nicht eine perfekte Operationstechnik für sämtliche Korrekturfälle gibt. Auch der Privatsachverständige Dr. med. M… bestätigt in seiner fachorthopädischen Stellungnahme vom 21.02.2011, dass es zahlreiche Operationstechniken gibt, von denen die Methode auszuwählen ist, die Erfolg versprechend erscheint. Beide Sachverständige haben indes hinsichtlich der vom Beklagten zu 2. angewendeten Methode - Chevron-Osteotomie – ein fehlerhaftes Vorgehen nicht angenommen. Der Senat sieht insoweit einen Behandlungsfehler daher als nicht nachgewiesen an. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, das standardisierte Vorgehen im Hause der Beklagten zu 1. umfasse nur die Verwendung einer einzigen Operationsmethode, folgt hieraus noch nicht, dass im vorliegenden Fall der Einsatz dieser Methode fehlerhaft gewesen ist.
Im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte unzureichende Weichteilbehandlung unter der Operation weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Dokumentation der Beklagten nicht hinreichend ist. Die Angabe im Operationsbericht, es sei das „typische laterale Weichteilrelease“ durchgeführt worden, ermöglicht eine Feststellung der vorgenommenen einzelnen Maßnahmen augenscheinlich nicht. So spekulieren letztlich beide Sachverständigen, welche Maßnahmen seitens des Beklagten zu 2. ergriffen worden sind. Auch können sich die Beklagten entgegen der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht darauf berufen, es liege eine sich von selbst verstehende, standardisierte Herangehensweise vor, die keiner ergänzenden und ausführlichen Dokumentation bedürfe. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass im Rahmen des lateralen Weichteilrelease durchaus verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, insbesondere die Durchtrennung des Musculus adductor hallucis, die hier nicht erfolgt ist. Auch die Beklagten selbst tragen vor, dass im Rahmen des lateralen Release in mehreren Schritten vorgegangen werde. Es werde zunächst die laterale Gelenkkapsel inzidiert und das laterale Sesambein liberiert. Soweit sich nach diesem Vorgehen intraoperativ der erste Zehenstrahl aktiv aufrichte und passiv problemlos in eine Abduktion von 20° bis 30° im Grundgelenk gebracht werden könne, werde auf eine zusätzliche Ablösung des Musculus adductor hallucis verzichtet. Daraus folgt, dass im Rahmen der standardisierten Vorgehensweise im Haus der Beklagten zu 1. unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, deren Dokumentation gerade im Hinblick auf die weitere Behandlung des Patienten von nicht unerheblicher Bedeutung sein dürfte. Letztlich bleibt die unzureichende Dokumentation der Beklagten allerdings zunächst folgenlos, da die Beklagten sich nunmehr unbestritten darauf berufen, eine Durchtrennung des Muskels unter der Operation sei nicht erfolgt und auch nicht notwendig gewesen. Insoweit wird nunmehr Beweis zu erheben sein, ob die von den Beklagten beschriebene Vorgehensweise entgegen ihrer Ansicht behandlungsfehlerhaft erfolgt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten vom 18.02.2010 ausgeführt, die zusätzlichen Adduktorentenotomie des Musculus adductor hallucis sei nicht unbedingt erforderlich, gleiches gelte für die Durchtrennung des Ligamentus transversum. Diese abstrakten Ausführungen des Sachverständigen sind indes nicht ohne weitere Erläuterungen auf den vorliegenden Fall anwendbar, wobei es gegebenenfalls erforderlich werden kann, Einzelheiten zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation aus medizinischer Sicht zu klären, soweit nämlich dem Sachverständigen auch auf der Grundlage der Ausführungen der Beklagten eine eindeutige Beurteilung des fehlerfreien medizinischen Vorgehens weiterhin nicht möglich ist. Ebenfalls zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob es - wie die Klägerin meint - erforderlich war, die laterale Gelenkkapsel vom proximalen Ansatz abzulösen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass bislang auch die Feststellungen des Privatsachverständigen Dr. med. M… nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehen. Zwar hat der Privatsachverständige in seinem Gutachten vom 24.04.2008 festgestellt, dass der Musculus adductor hallucis an der Grundgliedbasis bzw. am fibularen Sesambein abzulösen ist. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.03.2010 hat der Sachverständige diese Ansicht dann jedoch teilweise aufgegeben und dem Operateur gestalterische Möglichkeiten und eine individuelle Entscheidungsfreiheit zugestanden. Ebenso dürfte es vor diesem Hintergrund auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Fußchirurgie nicht ankommen, die genauere inhaltliche Angaben zum lateralen Release ebenfalls nicht enthalten. Zu berücksichtigen wird indes die zeitlich rasche Entwicklung des Rezidivs sein, die nach Ansicht des Privatsachverständigen für ein unzureichendes Vorgehen bei der Operation spricht.
Weiter zu klären ist ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. im Hinblick darauf, dass eine Ausrichtung der Sesambeine bei der ersten Operation nicht komplett zentriert erfolgt ist. Hier hat der gerichtlich bestellte Sachverständige zunächst in der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.04.2010 ausgeführt, die Sesambeine seien gegenüber dem präoperativen Befund deutlich besser zentriert. Im Gutachten vom 25.11.2010 hat er dann eine fortbestehende Medialisierung der Sesambeine festgestellt, wobei eine leichte Korrektur erfolgt sei. Unklar bleibt, ob der Sachverständige insoweit das Vorliegen eines (einfachen) Behandlungsfehlers verneinen will, obwohl er im Gutachten vom 25.11.2010 letztlich von einer nicht vollständigen Zentrierung der Sesambeine ausgeht, die auch der Privatsachverständige beanstandet hat. Bei der weiteren Aufklärung wird auch zu berücksichtigen sein, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige beanstandet hat, aus den vorliegenden Röntgenbildern könnten eindeutige Befunde nicht getroffen werden, es bestehe die Möglichkeit einer Fehlinterpretation der Position der Sesambeine aufgrund der Zweidimensionalität der Röntgenbilder, wobei sich aus dem Operationsbericht der Folgeoperation ebenfalls eine Dislokation der Sesambeine ergibt. Hier wird zu klären sein, ob seitens der Beklagten nicht weitere Röntgenbilder hätten gefertigt werden müssen oder ob eine weitere Dokumentation hätte erfolgen müssen, um eine korrekte Lage der Sesambeine beurteilen zu können.
Wie bereits ausgeführt ist ferner die gegenteilige Beurteilung der Sachverständigen hinsichtlich des Vorwurfs einer zu starken Kürzung der Metatarsale II weiter aufzuklären. Gegebenenfalls wird auch die Behauptung der Klägerin zu klären sein, durch diese Kürzung sei es ihr dauerhaft nicht möglich, den Fuß abzurollen. Hierauf beruhten die von ihr vorgetragenen Dauerbeeinträchtigungen und die angegebenen Einschränkungen im Rahmen der Haushaltsführung.
Ebenfalls zu klären ist, ob es fehlerhaft zu einer nicht hinreichende Redressierung – Fehlen einer hinreichenden Fixation der korrigierten Zehstellung durch Verbände – gekommen ist. Zwar beanstanden sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch der Privatsachverständige eine nicht hinreichende Redressierung. Die Sachverständigen stützen sich allerdings dabei allein auf die Angaben der Klägerin sowie den Operationsbericht der Folgeoperation, der mediale Narbenstränge am Großzehengrundgelenk dokumentiert. Eine sachverständige Auswertung der von den Beklagten erstellten Dokumentation der Operation sowie der Folgebehandlung – einschließlich der Problematik der Korrekturschiene – ist indes bislang zu diesem Punkt nicht ersichtlich.
Aufzuklären ist ebenso, ob bei der Nachbehandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1. Behandlungsfehler aufgetreten sind. Auch insoweit ist eine Auswertung der von den Beklagten eingereichten Dokumentation erforderlich, wobei zugleich zu klären sein wird, wie eine ordnungsgemäße Nachbehandlung hätte erfolgen müssen und inwieweit einzelne Maßnahmen in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren waren, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagten nunmehr vortragen, der Klägerin sei neben dem Vorfußentlastungsschuh eine Halluxkorrekturbandage verordnet worden, bei einer solchen sei ein Anlegen auch beim geschwollenen ersten Fußstrahl möglich. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, ihr sei keine passende Hallux valgus-Schiene ausgehändigt und angelegt worden bzw. ihr sei beim Anlegen keine Hilfe geleistet worden, zudem habe man sie ohne passende, angelegte Hallux valgus-Schiene und aus diesem Grunde auch zu früh entlassen, tatsächlich hätte aufgrund der muskulären Imbalance, der irregulären starken Schwellung des Fußes und den von ihr geäußerten ungewöhnlich starken Schmerzen ein Revisionseingriff noch vor ihrer Entlassung erfolgen müssen, notfalls hätte hierzu eine Verlängerung des stationären Aufenthaltes erfolgen müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin ihrerseits für ihren Vortrag zur fehlenden Anpassung einer Hallux valgus-Schiene vor ihrer Entlassung aus dem Hause der Beklagten zu 1. keinen Beweis angetreten hat.
Soweit sich im Rahmen der weiteren Beweiserhebung das Vorliegen eines oder mehrerer Behandlungsfehler ergibt, wird weiter zu klären sein, ob aus medizinischer und schließlich auch aus rechtlicher Sicht ein grober Behandlungsfehler gegeben ist bzw. ob bei einer Mehrzahl von Behandlungsfehlern diese zusammen als grob unverständlich zu bewerten sind (vgl. hierzu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B, Rn. 251 ff).
Entgegen der Ansicht der Klägerin erscheint zurzeit weder eine Vernehmung der nachbehandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen noch eine Vernehmung oder Anhörung des Privatsachverständigen erforderlich. Die Feststellung eines Behandlungsfehlers bzw. die Klärung der Kausalität eines Behandlungsfehlers für die von der Klägerin beklagten Beeinträchtigungen ist Aufgabe eines Sachverständigen. Dass vorliegend die nachbehandelnden Ärzte Feststellungen gemacht haben könnten, die sich nicht aus den Behandlungsunterlagen ergeben oder sonst zwischen den Parteien streitig sind und daher eines Zeugenbeweises bedürften, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Auswirkungen eines Behandlungsfehlers ist gegebenenfalls durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Vortrag der Klägerin zu klären, sie habe ohne Vorfußentlastungsschuh nur unter unerträglichen starken Schmerzen an der Großzehe und der Mitte des Fußes kurzzeitig laufen können, das Auftreten mit dem gesamten Fuß sei überhaupt nicht möglich gewesen, weshalb sie auf die Hacke als Auftrittsfläche habe ausweichen müssen und zwar ab dem 10.04.2007 bis zur Operation am 06.06.2007. Dabei wird die Klägerin klarzustellen haben, ob ihr ein (weitgehend) unbehindertes Gehen bei Tragen des Vorfußentlastungsschuhs möglich gewesen ist, da sie insoweit Beeinträchtigungen nicht angibt. Ferner ist zu prüfen, inwieweit diese Beeinträchtigungen wie auch die erforderliche Folgeoperation auf einen oder mehreren Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind. Ebenfalls ist das Vorbringen der Klägerin zu klären, sie müsse Zeit ihres Lebens orthopädisches Schuhwerk, Einlagen bzw. umgearbeitete Schuhe tragen und sei insoweit auf das Tragen von zwei Nummern zu großen Schuhen angewiesen, um Schmerzen zu vermeiden sowie wegen der nach oben gebogen Großzehe. Nicht hinreichend substantiiert ist hingegen der Vortrag der Klägerin, sie habe zwischen erster und zweiter Operation unter Sensibilitätsstörungen, Lähmungserscheinungen und motorischen Ausfällen des Fußes gelitten. Hier müsste die Klägerin genauer vortragen, unter welchen Beeinträchtigungen sie im Einzelnen gelitten hat. Auch erscheint zweifelhaft, dass es einem Sachverständigen möglich ist, nachträglich hierzu noch Feststellungen zu treffen. Weiter sachverständig zu klären ist die Behauptung der Klägerin, ihre spezifische Behinderung durch die ihrer Ansicht nach missglückte Fußoperation betrage 20 % ihrer Hausarbeitsfähigkeit. Sie sei durch die Unmöglichkeit eines Abrollens des Fußes beeinträchtigt beim Gehen, Stehen, Bücken, Kriechen, beim Heben und Tragen von Lasten, beim Steigen auf Leitern sowie beim Treppensteigen und benötige daher Hilfe zur Erledigung sämtlicher Hausarbeiten. Auch sei es bei ihr durch die fehlerhafte Operation und das nicht mehr mögliche Abrollen des linken Vorfußes zu Schäden im Haltungs- und Bewegungsapparat gekommen, nämlich zu Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund der Fehlbelastung und –haltung, zu einem Zervikalsyndrom und muskulären Disbalancen. Weiter zu klären ist die Behauptung der Klägerin, ihr sei es infolge einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten nicht mehr möglich, sich ausdauersportlich zu betätigen, z. B. Rad zu fahren oder Wanderungen vorzunehmen. Auch leide sie täglich noch unter leichten bis stärkeren Schmerzen, je nach Intensität des Laufens, wobei die Schmerzen auch in Ruhestellung des Fußes nachts aufträten.
Schließlich ist gegebenenfalls durch ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen aus dem Bereich der HNO-Fachrichtung zu klären, ob der von der Klägerin erlittene Hörsturz am 27.05.2007, der wiederum zu einer stationären Behandlung der Klägerin geführt hat, auf deren Belastungen durch die Folgen der Operation im Hause der Beklagten zu 1. zurückzuführen ist und ein Tinnitus durch diesen Hörsturz entstanden ist, sowie ob durch diesen Tinnitus eine weitere Verminderung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin um 10 % auf insgesamt 30 % erfolgt ist.
4. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG (vgl. auch OLG München, Urteil vom 24.07.2009, Az. 10 U 3790, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 117.363,73 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG a. F., 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 12.000,00 €; Forderung materieller Schadensersatz: 19.046,53 €; Feststellungsantrag: 3.000,00 €; Rentenforderung: 83.317,20 €).
Wert der Beschwer für beide Parteien: 117.363,73 €.